Beschluss
13 K 267/04
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. 2 Der Kläger war im Zuständigkeitsbereich der beklagten Berufskammer als Steuerberater bestellt. Durch ein Schreiben der Landesbank vom 7. Oktober 2003 und eine Bestätigung des Amtsgerichts vom 6. November 2003 erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger am 26. Juni 2003 vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (Az.: EM 488/03). Nach weiteren Ermittlungen und Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Entscheidung vom 20. August 2004 dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls und führte zur Begründung aus: 3 Aufgrund der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts bestehe die gesetzliche Vermutung, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Diese Vermutung werde durch seine beim Finanzamt bestehenden Abgabenrückstände nach dem Stand vom 22. April 2004 von insgesamt 16.490,50 EUR (Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge) bestätigt. Den ihm obliegenden Nachweis, dass trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet seien und er in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, habe er nicht erbracht. Er habe zwar dargelegt, dass er bemüht sei, seine wirtschaftliche Situation zu ordnen. Nachweise dafür, dass ihm dies in absehbarer Zeit gelingen werde, habe er aber nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die mitgeteilten beruflichen Einnahmen von weniger als 2.000 EUR monatlich und den bestehenden Verbindlichkeiten von 5.744.777,19 EUR erscheine dies auch unter Berücksichtigung der angegebenen Aktiva von 2.615.666,94 EUR unwahrscheinlich. Angaben zu den laufenden Ausgaben habe er nicht gemacht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die erhobene Klage auf Löschung der eidesstattlichen Versicherung Erfolg habe, da die Löschung nur die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ausräumen würde. Damit wäre nicht automatisch der Nachweis erbracht, dass kein Vermögensverfall vorliege. Auch dann wäre nachzuweisen, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Ebenfalls nicht geführt habe er den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, dass durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Das bloße Bestreiten der Gefährdung reiche nicht aus. Hinzu komme, dass die Verletzung seiner eigenen steuerlichen Pflichten ein Indiz für die Gefährdung von Mandanteninteressen darstelle. Auch die Tatsache, dass er die von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnabzugsbeträge und die seinen Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe, lasse auf eine Gefährdung von Mandanteninteressen schließen. 4 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2005 hat er die Klage begründet und beantragt, die Widerrufsentscheidung vom 20. August 2004 aufzuheben. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Zur Begründung der Klage und des Antrags auf Prozesskostenhilfe trägt er vor: 5 Er sei seit 34 Jahren als Steuerberater tätig, zunächst im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer ..., später nach einer beruflichen und privaten Neuorientierung im Bereich der Beklagten. Nachdem er zum 1. Januar 2005 seinen Wohn- und Kanzleisitz nach Eisenach verlegt habe, sei die Zuständigkeit der Steuerberaterkammer gegeben. Neben seiner Tätigkeit als Steuerberater sei er seit Mitte der 90er Jahre zunächst (Mit-)Gesellschafter der und der gewesen. Im Rahmen der Kreditgewährung habe er sich für die Rückzahlung von Darlehen gegenüber der Bank, insbesondere der Landesbank verbürgt. Wie er in Schreiben an die Beklagte vom 16. März und 6. Juli 2004 ausführlich dargelegt habe, habe die Landesbank vertragliche Zusicherungen auf gewährte Stundungen von Kreditraten nicht eingehalten. Sie habe kurzerhand alle Kredite gekündigt und die Bürgen auf Zahlung in Anspruch genommen. Im Ergebnis sei es zu Insolvenzverfahren für beide Firmen gekommen. Eine rechtskräftige Feststellung bezüglich der Berechtigung der Kreditkündigung gegenüber den beiden Firmen sei nicht erfolgt. Das Verfahren der Landesbank ... gegen die ..., das sich in der Berufung befunden habe, sei aufgrund des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Unbestritten sei er durch die rigorose und teilweise nur aus persönlichen Aversionen zu erklärende Vorgehensweise der Bank in finanzielle Probleme geraten. Auf deren Betreiben sei es zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen. Bezeichnend sei, dass die Bank ihn absprachewidrig dazu gezwungen habe, nachdem er vorher der Aufforderung entsprochen habe, vor einem Notar eine Auflistung seiner Verbindlichkeiten erstellen zu lassen. Insoweit führe er gegen die Bank ein Verfahren wegen Löschung der eidesstattlichen Versicherung vor dem Landgericht . Zwischenzeitlich habe er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Das Verfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts ...vom 11. November 2004 (Az.: 8 IN 442/04) eröffnet worden. Seit dem 1. September 2004 befinde er sich im vorzeitigen Ruhestand und beziehe eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Seine Tätigkeit als Steuerberater lasse er bis zur Restschuldbefreiung derzeit ruhen. 6 Die Widerrufsentscheidung berücksichtige nicht die konkreten Umstände seines Falles. Insbesondere werde nicht in angemessener Weise gewertet, dass Mandanteninteressen aufgrund seiner finanziellen Situation nicht gefährdet seien. Er habe mit Schreiben vom 6. Juli 2004 ausführlich dargelegt, dass er sich bemühe, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Es sei bereits eine spürbare Konsolidierung der finanziellen Situation eingetreten, da Regelungen mit einigen der Gläubiger hätten getroffen werden können. Letztlich habe doch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müssen, da mit einigen Gläubigern, u.a. der Landesbank , eine außergerichtliche Regelung nicht habe gefunden werden können. Das Insolvenzverfahren nehme ihm jedoch nicht die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis der fehlenden Gefährdung von Mandanteninteressen zu führen. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde dazu führen, dass ihm die Erschütterung der gesetzlichen Vermutung der Gefährdung von Mandanteninteressen quasi unmöglich gemacht werde. 7 Er widerspreche den Ausführungen der Beklagten, dass er seine steuerlichen Pflichten verletzt habe. Im Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 14. November 2003 werde ausgeführt, dass er mit Steuererstattungen von 20.000 EUR zu rechnen habe bei seinerzeitigen Rückständen von 7.377,90 EUR. Der zu erwartende Erstattungsanspruch übersteige eventuelle Abgabenforderungen einschließlich der Säumniszuschläge bei weitem, so dass aufgrund der Verrechnungsmöglichkeit des Finanzamtes eine Steuerverbindlichkeit und entsprechende "Unregelmäßigkeiten" nicht angenommen werden könnten. 8 Wegen der nicht erzielbaren Einigung mit allen Gläubigern sei er verpflichtet gewesen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine Gleichbehandlung aller Gläubiger im Sinne einer geordneten Regelung sichergestellt. Zwischenzeitlich habe auch die Landesbank der Aufstellung eines Insolvenzplans zugestimmt, so dass in absehbarer Zeit mit seiner Restschuldbefreiung zu rechnen sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe für den Widerruf einer Anwaltszulassung entschieden, dass bei einem Berufsträger, der seinen Beruf bisher ohne Beanstandungen ausgeübt habe, den Insolvenzantrag selbst gestellt habe und bei dem keine Gläubigeranmeldungen von seinen Mandanten vorlägen, der Schluss möglich sei, dass der Vermögensverfall nicht zu einer Gefährdung der Mandanteninteressen führen könne (Beschluss vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Diese Voraussetzungen lägen auch hier vor. Von den angemeldeten Forderungen stamme keine aus seiner Steuerberatertätigkeit, was durch eine Auskunft des Insolvenzverwalters bewiesen werden könne. Seine 34-jährige Tätigkeit als Steuerberater, in der er zwischenzeitlich auch größere Steuerberatungsgesellschaften mit teilweise mehr als 100 Angestellten geleitet habe, habe er bisher ohne jede berufliche Beanstandung geführt. Zum Beweis könne eine Auskunft der Steuerberaterkammer ... eingeholt werden. Vor dem Hintergrund, dass er unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten gelangt sei, und der vorgetragenen Umstände sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass er Mandantengelder oder sonstige Mandanteninteressen bei der Betreuung gefährden könnte. Hiergegen spreche sein gesamter beruflicher Werdegang, der seine professionelle Berufsauffassung belege. 9 Der Kläger beantragt unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, 10 ihm für das Klageverfahren gegen die Widerrufsentscheidung vom 20. August 2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Höhner zu den Konditionen eines ortsansässigen Anwalts zu bewilligen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor: Im Hinblick auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei sicherlich davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren könnten jedoch die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung nicht begründen. Durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe werde der Vermögensverfall, wegen dem die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen worden sei, gerade bestätigt. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung und des Insolvenzverfahrens bestehe auch derzeit die gesetzliche Vermutung, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde. Weder für das Vorliegen des Vermögensverfalls noch für die Beantwortung der Frage, ob trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien, komme es auf die Ursachen des Vermögensverfalls an. Die gesetzliche Widerrufsregelung stelle allein auf die Tatsache des Vermögensverfalls sowie auf die daraus folgende objektive Gefährdungslage ab. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger den Vermögensverfall verschuldet habe oder seinen Beruf im übrigen beanstandungsfrei ausübe. Auch komme es nicht darauf an, ob der Kläger seine Tätigkeit ausübe oder ruhen lasse, da er diese jederzeit wieder aufnehmen könne. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehe die Vermutung, dass der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, auch dann, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er selbst die Eröffnung des Verfahrens beantragt habe. Die bloße Möglichkeit, die schlechte Wirtschaftssituation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu beseitigen, habe nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der unbeglichenen Forderungen als geordnet anzusehen wären (Beschluss vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 824). Der von dem Kläger zitierte Beschluss des BGH sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil dort nur aufgrund der zwischen einem angestellten Rechtsanwalt und seinem Arbeitgeber getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen ausnahmsweise der Schluss gezogen worden sei, dass durch die Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Der Kläger sei nicht als Angestellter, sondern selbständig tätig, auch wenn er seine selbständige Tätigkeit derzeit ruhen lasse. Dies könne er jederzeit ändern. 15 Der Kläger habe auch steuerliche Pflichten verletzt, da er Steuererklärungen verspätet abgegeben und festgesetzte Steuern nicht beglichen habe. Der Umstand, dass ihm möglicherweise höhere Erstattungsansprüche zuständen, räume die begangenen Pflichtverletzungen nicht aus, sondern führe allenfalls dazu, dass dem Finanzamt keine Forderungen mehr gegen den Kläger zuständen. Den Entlastungsbeweis, dass Mandanteninteressen nicht gefährdet seien, habe der Kläger nicht geführt und könne diesen im Hinblick auf die Verletzung eigener steuerlicher Pflichten auch nicht führen. 16 Da sich die berufliche Niederlassung des Klägers seit dem 1. Januar 2005 in ... befinde, sei er seit diesem Zeitpunkt Mitglied der Steuerberaterkammer ... Es werde angeregt, diese zu dem Rechtsstreit beizuladen. Entscheidungsgründe 17 II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist unbegründet. 18 1. Nach § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dies bedeutet nicht, dass die später im Urteil gefundene Entscheidung maßgebend ist. Vielmehr kommt es für die Gewährung der Prozesskostenhilfe darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Umstände des Streitfalls der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BStBl II 1986, 526; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BStBl II 1987, 217; vom 2. Juli 1993 XI B 85/92, BFH/NV 1994, 241). Solche Erfolgsaussichten bestehen im Streitfall nicht. 19 2. Die Bestellung eines Steuerberaters ist u. a. zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung -InsO-, § 915 Zivilprozessordnung -ZPO-) eingetragen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz -StBerG-). Im übrigen ist ein Vermögensverfall gegeben, wenn jemand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Der Widerruf ist durch die örtlich zuständige Steuerberaterkammer auszusprechen. Vor dem Widerruf ist der Betroffene zu hören (§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 5 StBerG). 20 Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann dieser auch während des Fortbestehens der Eintragung widerlegen durch den Nachweis, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 909; Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Beim Vorliegen eines festgestellten oder zu vermutenden Vermögensverfalls bei einem Steuerberater geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind. Den betroffenen Berufsträger trifft die Darlegungs- und Feststellungslast, dass in seiner konkreten Situation entgegen der gesetzlichen Unterstellung oder tatsächlichen Feststellung des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Er muss im einzelnen genau und überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Interessengefährdung nicht vorliegt. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VII B 236/00, BFH/NV 2001, 490). Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist; es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522). 21 Für die Feststellung, ob die Auftraggeberinteressen gefährdet sind, kann von Bedeutung sein, ob der Steuerberater Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203). Eine Gefährdung kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerberater in eigenen Angelegenheiten seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben oder die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Ebenso lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141). Hat der Steuerberater Steuerschulden, können die Interessen seiner Auftraggeber dadurch gefährdet sein, dass er den Finanzbehörden gegenüber nicht mehr mit der notwendigen Unabhängigkeit auftreten kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Außerdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Steuerberater bei Mandanten, die sich wie er in einer angespannten Finanzsituation befinden, versuchen wird, einen rechtswidrigen Aufschub der Steuerzahlung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärungen zu erwirken (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624/626 unter Nr. 3). Weiter ist eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen, wenn der Steuerberater die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1141, und in BFH/NV 2001, 69). Dabei ist es unerheblich, dass Auftraggeberinteressen durch festgestellte geschäftliche Unregelmäßigkeiten tatsächlich bisher nicht verletzt worden sind, da es nur auf die (potentielle) Gefährdung solcher Interessen ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 69/70 r.Sp.). 22 Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits zu prüfen, ob diese nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende, veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Steuerberaterkammer würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740/745, und in BStBl II 1995, 909). 23 3. Die Beklagte hat aufgrund des ihr bis zum 20. August 2004 bekannt gewordenen Sachverhalts zutreffend angenommen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen ist, weil er in Vermögensverfall geraten ist. 24 a) Die Eintragung des Klägers in das bei dem Amtsgericht Maulbronn geführte Schuldnerverzeichnis vom 26. Juni 2003 begründet kraft Gesetzes die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Er hat zwar im Anhörungsverfahren geltend gemacht, dass er gegen die ...... einen Prozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main führe mit dem Ziel, die Löschung der Eintragung zu erreichen. Einen Erfolg dieses Verfahrens hat er aber nicht mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, die Erfolgsaussichten dieser Klage zu beurteilen, sondern sie muss für die Dauer des Bestehens der Eintragung von deren Rechtmäßigkeit ausgehen. 25 Im übrigen hat die Beklagte in der Widerrufsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Löschung nur die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ausräumen würde, damit aber nicht automatisch der Nachweis erbracht wäre, dass tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist, sondern geordnete Verhältnisse vorliegen. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen festgestellt, dass der Kläger berufliche Einnahmen von weniger als 2.000 EUR monatlich, Verbindlichkeiten von 5.744.777, 19 EUR und Aktiva von 2.615.666,94 EUR mitgeteilt hat ( vgl. Anlage zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2004). Daraus hat sie den begründeten Schluss gezogen, dass der Nachweis geordneter Verhältnisse in absehbarer Zeit unwahrscheinlich sei. Diese Schlussfolgerung wird bei der Höhe der Überschuldung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die OFD mit ihrem ersten Schreiben vom 14. November 2003 mitgeteilt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Steuerrückstände von 7.377,90 EUR sei wegen zu erwartender Erstattungen aus den vorliegenden Steuererklärungen 2000 und 2001 von ca. 20.000 EUR abgesehen worden. Überdies hat die OFD mit ihrer zweiten, vor der Widerrufsentscheidung von der Beklagten eingeholten Rückstandsanzeige vom 26. April 2004 mitgeteilt, dass der Kläger nach dem Stand vom 22. April 2004 bei dem FA Steuern und steuerliche Nebenleistungen von insgesamt 16.490,50 EUR schuldet. Insoweit hat sich seine wirtschaftliche Situation gegenüber dem Stand vom 24. Oktober 2003 in kurzer Zeit deutlich verschlechtert. Eine nachvollziehbare Darstellung, auf welche Weise es ihm gelingen könnte, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht vorgelegt. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2004 ist zwar von verschiedenen Bemühungen die Rede, die finanzielle Situation zu konsolidieren, die sich aus der Vermögensaufstellung ergebenden Verbindlichkeiten zu tilgen bzw. entsprechende Vereinbarungen mit den Gläubigern zu treffen. Es ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Größenordnung sich dadurch eine nennenswerte Verbesserung seiner Vermögenslage konkret ergeben haben oder alsbald bevorstehen soll. 26 b) Die Beklagte hat auch zu Recht den von dem Kläger zu führenden Nachweis, dass durch seinen Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind, als nicht erbracht angesehen. Der Vortrag des Klägers im Widerrufsverfahren, die Interessen seiner Auftraggeber seien deswegen nicht gefährdet, weil er sich um die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bemühe und nur in eingeschränktem Umfang als Steuerberater tätig sein werde (zuletzt Schreiben an die Beklagte vom 6. Juli 2004), reicht insoweit nicht aus. Die Gefährdung von Mandanteninteressen ist erst dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 522). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der Mandanteninteressen deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, weil der Kläger eigene steuerliche Pflichten verletzt und geschuldete Abgabenbeträge nicht vorschriftsmäßig an das FA abgeführt habe. Nach den Mitteilungen der OFD vom 14. November 2003 und 26. April 2004 haben sich Rückstände an nicht abgeführter Umsatzsteuer bei dem FA ....r ab Februar 2003 bis zum 1. Quartal 2004 in Vollstreckung befunden. Das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten rechtfertigt den Schluss, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber seinen Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1141/1142 unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe). 27 4. Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren können die rechtmäßig ergangene Widerrufsverfügung der Beklagten nicht widerlegen. Der Kläger hat im wesentlichen sein Vorbringen im Widerrufsverfahren wiederholt und ausdrücklich bestätigt, dass eine abschließende Konsolidierung nicht habe herbeigeführt werden können. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wird wie schon durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Auftraggeberinteressen begründet. Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters wird die gesetzliche Vermutung, dass Vermögensverfall eingetreten ist und Auftraggeberinteressen gefährdet sind, nicht widerlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016). Dafür könnte allenfalls die Annahme eines von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes geeignet sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02 und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 90 und 91). Das Bestehen eines solchen im Insolvenzverfahren vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes hat der Kläger nicht behauptet. 28 Auf den BGH-Beschluss in NJW 2005, 511 kann die begehrte Aufhebung der Widerrufsentscheidung nicht gestützt werden. Der BGH hat entschieden, dass bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt, der seinen anwaltlichen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt habe, bei dem nach Auskunft des Insolvenzverwalters keine Anmeldungen von Gläubigern aus dem Mandantenkreis vorlägen und der sich in seinem Arbeitsvertrag als angestellter Anwalt in einer größeren Anwaltskanzlei im Hinblick auf die gesetzlich geschützten Belange der Rechtssuchenden erheblichen Beschränkungen unterworfen habe, ausnahmsweise der Schluss zulässig sei, dass durch den Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht gegeben sei. Entsprechende Voraussetzungen liegen bei dem Kläger zumindest deshalb nicht vor, weil er, wie die Beklagte zu Recht erwidert hat, nicht als Angestellter tätig ist, somit nicht, was für die Entscheidung des BGH offenkundig von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, seinen Beruf unter der fachlichen Aufsicht durch andere Berufsangehörige ausübt. Dass der Kläger nach seinem Vorbringen seine Tätigkeit als Steuerberater bis zur Restschuldbefreiung derzeit ruhen lässt, ist für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung der Beklagten ohne Bedeutung, da er diese freiwillige Einschränkung jederzeit beenden kann. Sollte es dagegen zutreffen, "dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist und eingestellt bleibt", wie in der Niederschrift über die Gläubigerversammlung vom 31. Januar 2005 als Beschluss der Versammlung unter Nr. 3 festgestellt wird, ist für das vorliegende Verfahren zu fragen, welches Rechtsschutzinteresse für den Kläger an einer Entscheidung des Gerichts noch bestehen soll. 29 III. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 51). Gründe 17 II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist unbegründet. 18 1. Nach § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dies bedeutet nicht, dass die später im Urteil gefundene Entscheidung maßgebend ist. Vielmehr kommt es für die Gewährung der Prozesskostenhilfe darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Umstände des Streitfalls der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BStBl II 1986, 526; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BStBl II 1987, 217; vom 2. Juli 1993 XI B 85/92, BFH/NV 1994, 241). Solche Erfolgsaussichten bestehen im Streitfall nicht. 19 2. Die Bestellung eines Steuerberaters ist u. a. zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung -InsO-, § 915 Zivilprozessordnung -ZPO-) eingetragen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz -StBerG-). Im übrigen ist ein Vermögensverfall gegeben, wenn jemand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Der Widerruf ist durch die örtlich zuständige Steuerberaterkammer auszusprechen. Vor dem Widerruf ist der Betroffene zu hören (§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 5 StBerG). 20 Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann dieser auch während des Fortbestehens der Eintragung widerlegen durch den Nachweis, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 909; Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Beim Vorliegen eines festgestellten oder zu vermutenden Vermögensverfalls bei einem Steuerberater geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind. Den betroffenen Berufsträger trifft die Darlegungs- und Feststellungslast, dass in seiner konkreten Situation entgegen der gesetzlichen Unterstellung oder tatsächlichen Feststellung des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Er muss im einzelnen genau und überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Interessengefährdung nicht vorliegt. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VII B 236/00, BFH/NV 2001, 490). Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist; es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522). 21 Für die Feststellung, ob die Auftraggeberinteressen gefährdet sind, kann von Bedeutung sein, ob der Steuerberater Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203). Eine Gefährdung kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerberater in eigenen Angelegenheiten seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben oder die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Ebenso lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141). Hat der Steuerberater Steuerschulden, können die Interessen seiner Auftraggeber dadurch gefährdet sein, dass er den Finanzbehörden gegenüber nicht mehr mit der notwendigen Unabhängigkeit auftreten kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Außerdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Steuerberater bei Mandanten, die sich wie er in einer angespannten Finanzsituation befinden, versuchen wird, einen rechtswidrigen Aufschub der Steuerzahlung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärungen zu erwirken (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624/626 unter Nr. 3). Weiter ist eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen, wenn der Steuerberater die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1141, und in BFH/NV 2001, 69). Dabei ist es unerheblich, dass Auftraggeberinteressen durch festgestellte geschäftliche Unregelmäßigkeiten tatsächlich bisher nicht verletzt worden sind, da es nur auf die (potentielle) Gefährdung solcher Interessen ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 69/70 r.Sp.). 22 Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits zu prüfen, ob diese nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende, veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Steuerberaterkammer würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740/745, und in BStBl II 1995, 909). 23 3. Die Beklagte hat aufgrund des ihr bis zum 20. August 2004 bekannt gewordenen Sachverhalts zutreffend angenommen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen ist, weil er in Vermögensverfall geraten ist. 24 a) Die Eintragung des Klägers in das bei dem Amtsgericht Maulbronn geführte Schuldnerverzeichnis vom 26. Juni 2003 begründet kraft Gesetzes die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Er hat zwar im Anhörungsverfahren geltend gemacht, dass er gegen die ...... einen Prozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main führe mit dem Ziel, die Löschung der Eintragung zu erreichen. Einen Erfolg dieses Verfahrens hat er aber nicht mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, die Erfolgsaussichten dieser Klage zu beurteilen, sondern sie muss für die Dauer des Bestehens der Eintragung von deren Rechtmäßigkeit ausgehen. 25 Im übrigen hat die Beklagte in der Widerrufsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Löschung nur die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ausräumen würde, damit aber nicht automatisch der Nachweis erbracht wäre, dass tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist, sondern geordnete Verhältnisse vorliegen. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen festgestellt, dass der Kläger berufliche Einnahmen von weniger als 2.000 EUR monatlich, Verbindlichkeiten von 5.744.777, 19 EUR und Aktiva von 2.615.666,94 EUR mitgeteilt hat ( vgl. Anlage zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2004). Daraus hat sie den begründeten Schluss gezogen, dass der Nachweis geordneter Verhältnisse in absehbarer Zeit unwahrscheinlich sei. Diese Schlussfolgerung wird bei der Höhe der Überschuldung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die OFD mit ihrem ersten Schreiben vom 14. November 2003 mitgeteilt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Steuerrückstände von 7.377,90 EUR sei wegen zu erwartender Erstattungen aus den vorliegenden Steuererklärungen 2000 und 2001 von ca. 20.000 EUR abgesehen worden. Überdies hat die OFD mit ihrer zweiten, vor der Widerrufsentscheidung von der Beklagten eingeholten Rückstandsanzeige vom 26. April 2004 mitgeteilt, dass der Kläger nach dem Stand vom 22. April 2004 bei dem FA Steuern und steuerliche Nebenleistungen von insgesamt 16.490,50 EUR schuldet. Insoweit hat sich seine wirtschaftliche Situation gegenüber dem Stand vom 24. Oktober 2003 in kurzer Zeit deutlich verschlechtert. Eine nachvollziehbare Darstellung, auf welche Weise es ihm gelingen könnte, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht vorgelegt. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2004 ist zwar von verschiedenen Bemühungen die Rede, die finanzielle Situation zu konsolidieren, die sich aus der Vermögensaufstellung ergebenden Verbindlichkeiten zu tilgen bzw. entsprechende Vereinbarungen mit den Gläubigern zu treffen. Es ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Größenordnung sich dadurch eine nennenswerte Verbesserung seiner Vermögenslage konkret ergeben haben oder alsbald bevorstehen soll. 26 b) Die Beklagte hat auch zu Recht den von dem Kläger zu führenden Nachweis, dass durch seinen Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind, als nicht erbracht angesehen. Der Vortrag des Klägers im Widerrufsverfahren, die Interessen seiner Auftraggeber seien deswegen nicht gefährdet, weil er sich um die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bemühe und nur in eingeschränktem Umfang als Steuerberater tätig sein werde (zuletzt Schreiben an die Beklagte vom 6. Juli 2004), reicht insoweit nicht aus. Die Gefährdung von Mandanteninteressen ist erst dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 522). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der Mandanteninteressen deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, weil der Kläger eigene steuerliche Pflichten verletzt und geschuldete Abgabenbeträge nicht vorschriftsmäßig an das FA abgeführt habe. Nach den Mitteilungen der OFD vom 14. November 2003 und 26. April 2004 haben sich Rückstände an nicht abgeführter Umsatzsteuer bei dem FA ....r ab Februar 2003 bis zum 1. Quartal 2004 in Vollstreckung befunden. Das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten rechtfertigt den Schluss, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber seinen Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1141/1142 unter Nr. 1b der Entscheidungsgründe). 27 4. Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren können die rechtmäßig ergangene Widerrufsverfügung der Beklagten nicht widerlegen. Der Kläger hat im wesentlichen sein Vorbringen im Widerrufsverfahren wiederholt und ausdrücklich bestätigt, dass eine abschließende Konsolidierung nicht habe herbeigeführt werden können. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wird wie schon durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Auftraggeberinteressen begründet. Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters wird die gesetzliche Vermutung, dass Vermögensverfall eingetreten ist und Auftraggeberinteressen gefährdet sind, nicht widerlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016). Dafür könnte allenfalls die Annahme eines von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes geeignet sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02 und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 90 und 91). Das Bestehen eines solchen im Insolvenzverfahren vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes hat der Kläger nicht behauptet. 28 Auf den BGH-Beschluss in NJW 2005, 511 kann die begehrte Aufhebung der Widerrufsentscheidung nicht gestützt werden. Der BGH hat entschieden, dass bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt, der seinen anwaltlichen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt habe, bei dem nach Auskunft des Insolvenzverwalters keine Anmeldungen von Gläubigern aus dem Mandantenkreis vorlägen und der sich in seinem Arbeitsvertrag als angestellter Anwalt in einer größeren Anwaltskanzlei im Hinblick auf die gesetzlich geschützten Belange der Rechtssuchenden erheblichen Beschränkungen unterworfen habe, ausnahmsweise der Schluss zulässig sei, dass durch den Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht gegeben sei. Entsprechende Voraussetzungen liegen bei dem Kläger zumindest deshalb nicht vor, weil er, wie die Beklagte zu Recht erwidert hat, nicht als Angestellter tätig ist, somit nicht, was für die Entscheidung des BGH offenkundig von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, seinen Beruf unter der fachlichen Aufsicht durch andere Berufsangehörige ausübt. Dass der Kläger nach seinem Vorbringen seine Tätigkeit als Steuerberater bis zur Restschuldbefreiung derzeit ruhen lässt, ist für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung der Beklagten ohne Bedeutung, da er diese freiwillige Einschränkung jederzeit beenden kann. Sollte es dagegen zutreffen, "dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist und eingestellt bleibt", wie in der Niederschrift über die Gläubigerversammlung vom 31. Januar 2005 als Beschluss der Versammlung unter Nr. 3 festgestellt wird, ist für das vorliegende Verfahren zu fragen, welches Rechtsschutzinteresse für den Kläger an einer Entscheidung des Gerichts noch bestehen soll. 29 III. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 51).