Urteil
12 K 334/03
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Leistung einer Gebäuderestwertentschädigung durch eine Gemeinde als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers anzusehen ist. 2 1. Der Kläger vermietet und verpachtet als Einzelunternehmer verschiedene Grundstücke, im Streitjahr u. a. ein mehrgeschossiges Gebäude in der ...................... in . ..................... (im Weiteren: X). Das streitbefangene Grundstück befand sich im Sanierungsgebiet "Stadtmitte X". X hatte das Sanierungsgebiet in einer vom Gemeinderat am 08. April 1987 beschlossenen Satzung förmlich festgelegt. Mit "Zuwendungsbescheid" vom 07. Mai 1986 waren durch das Regierungspräsidium für die Sanierungsmaßnahmen Fördermittel in Höhe von 5,4 Mio. DM gebilligt worden, wobei diese Gelder u. a. als Zuschuss für die Kosten des Abbruchs von Gebäuden sowie für Restwertentschädigungen dienen sollten (Finanzgerichts - FG - Akte, Blatt 27, 44, 47). 3 Im Rahmen dieses Sanierungsverfahrens hatten X und der Kläger am 18. Oktober 2001 folgenden "Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 146 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - (Eigentümer-Sanierungsvertrag)" (Betriebsprüfungs - Bp - Akten, Blatt 14) abgeschlossen, der u. a. die folgenden Regelungen enthielt: 4 "§ 1 Vertragsgegenstand 5 (1) Das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gelb umrandete Grundstück/Flurstück Gebäude .................. - Flst. ......... ist Gegenstand dieses Vertrages. 6 Es liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ".......................". Es soll zur Behebung städtebaulicher Mißstände neu geordnet werden. ... 7 (3) Der Eigentümer beabsichtigt für das im Lageplan gelb umrandete, im Sanierungsgebiet gelegene Grundstück/Gebäude ....................... - Flst. ........ die in § 2 dieses Vertrages aufgeführten Ordnungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Die Stadt überläßt gem. § 146 Abs. 3 BauGB dem Eigentümer die Durchführung dieser Ordnungsmaßnahmen. ... 8 § 2 Vertragspflichten des Eigentümers 9 (1) Dem Eigentümer obliegt die Durchführung folgender Maßnahmen: 10 a) Die Beseitigung (Abbruch) des leerstehenden, baufälligen Wohn-/Geschäftsgebäudes ...................... 11 b) Die Errichtung einer adäquaten Neubebauung entsprechend den genehmigten Bauplänen bzw. der Baugenehmigung auf diesem Grundstück. ... 12 § 3 Kosten der Ordnungsmaßnahmen 13 (1) Die Stadt erstattet dem Eigentümer 14 a) die ihm entstehenden notwendigen Kosten (> siehe Anlage 2) für die in § 2 Abs. 1a genannten Ordnungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von maximal DM 25.970,10 (Euro 13.278,30) incl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer. ... 15 b) den vernichteten Gebäudewert in Höhe von DM 142.986,00 (Euro 73.107,58) gemäß Verkehrswertgutachten Nr. ..... der Stadt vom 13.03.2001. ... 16 (3) ... Der unter Abs. 1a genannte Betrag stellt den Höchstbetrag dar. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind im einzelnen detailliert nachzuweisen; ... Weitere Ansprüche können vom Eigentümer nicht geltend gemacht werden. ... 17 § 7 Erfüllung des Vertrages 18 Die in § 2 Abs. 1a genannten Maßnahmen sind nach Abschluß dieses Vertrages und Vorlage aller notwendigen Genehmigungen unverzüglich zu beginnen und durchzuführen. Die Neubebauung ist innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß dieses Vertrages bezugsfertig zu erstellen. 19 § 8 Kündigung 20 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und zwar mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 21 a) die zügige und zweckmäßige Durchführung der Ordnungsmaßnahmen durch den Eigentümer nicht mehr gewährleistet ist, 22 b) der Eigentümer das Grundstück oder Grundstücksteile ohne Einvernehmen mit der Stadt veräußert, 23 c) die Stadt die Absicht aufgibt, die Sanierung durchzuführen, 24 d) ein Vertragspartner gegen eine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung verstößt. 25 § 9 Rechtsfolgen bei Beendigung des Vertrages 26 (1) Soweit von der Stadt zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel nicht für die Ordnungsmaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages verbraucht worden sind, hat der Eigentümer sie binnen eines Monates nach Prüfung der Rechnungslegung an die Stadt zurückzuzahlen und von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. 27 (2) Erfolgt die Beendigung des Vertrages durch Kündigung nach § 8 aufgrund von Umständen, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Stadt ihm die notwendigen Aufwendungen erstattet, die ihm im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstanden sind. Die dem Eigentümer aufgrund des Vertrages entstandenen Vorteile sind anzurechnen. Soweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 bereits durchgeführt sind, verbleibt es insoweit bei der in § 3 Abs. 1 vereinbarten Förderung. 28 (3) Erfolgt die Kündigung nach § 8 aufgrund von Umständen, die der Eigentümer zu vertreten hat, so sind die ausbezahlten Förderungsbeträge sofort zurückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. ..." 29 Im Spätherbst 2001 begann der Kläger mit dem Abbruch und dem Wiederaufbau des mehrgeschossigen Gebäudes in der ........................... in X. Dieses vermietete er ab September 2002 an seine Ehefrau zum Betrieb eines Bekleidungshauses. Hinsichtlich der Mieteinnahmen optierte er zur Umsatzsteuer. Am 28. Januar 2002 hatte er von der ....................................................... auf Grund des am 18. Oktober 2001 mit X abgeschlossenen Vertrages "Erstattungen für Abbruchkosten und vernichteten Gebäudewert" erhalten. Der Nettobetrag belief sich dabei auf 74.471,- EUR (Nettobetrag für "Abbruchkosten": 11.446,81 EUR und für "Gebäudewert": 63.023,78 EUR). 30 2. Im Rahmen einer beim Kläger in 2003 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die vertragliche Übertragung der durchgeführten Ordnungsmaßnahmen sei im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Die von der ..................................................... erhaltenen Beträge stellten Entgelte für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Klägers an X dar. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieses Falles ergebe sich aus Abschnitt 1 Abs. 11 der Umsatzsteuerrichtlinien 2002 (UStR). Infolgedessen berücksichtigte der Prüfer bei den zu 16 % steuerpflichtigen Umsätzen zusätzlich die an den Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von netto 74.471,- EUR (vgl. Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 16. Juni 2003, Bp-Akten, Blatt 10). 31 Die Veranlagungsstelle des Beklagten folgte dieser rechtlichen Würdigung in dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2002 vom 01. Juli 2003. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Datum 06. Oktober 2003 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für 2002, in dem die zu 16 % steuerpflichtigen Umsätze entgegen den Angaben in der vom Kläger am 27. Juni 2003 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2002 ebenfalls um 74.471,- EUR erhöht worden waren. Der Kläger hatte in dieser die von der ............................................... am 28. Januar 2002 gezahlten Gelder zwar von den Herstellungskosten abgezogen, sie aber nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuerpflicht der gesondert vergüteten Abbrucharbeiten ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig. 32 Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren eingelegte Klage begründet der Kläger wie folgt: Die Hinzurechnung von zusätzlichen Umsatzerlösen durch den Beklagten in Höhe der gezahlten Gebäuderestwertentschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Diese sei weder steuerbar noch steuerpflichtig. Der Beklagte gehe fälschlicherweise vom Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen ihm und X aus. Diese Auffassung werde ausdrücklich durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2000 V R 16/00 bestätigt, in der dieser feststelle, dass, falls eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes eine Gebäuderestwertentschädigung zahle, diese Zahlung kein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde darstelle. Grund hierfür sei, dass es sich bei diesen Zahlungen um echte Zuschüsse handele, die aus rein strukturpolitischen Gründen geleistet würden. Es liege daher kein Leistungsaustausch vor. Diese Entscheidung stelle sich außerdem ausdrücklich gegen Abschnitt 1 Abs. 11 UStR. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass X keine Dienstleistung zur eigenen Verwendung erlangt habe. Sie habe weder über die freigelegte Parzelle noch über das hergestellte Bauwerk verfügen können. Es seien ihr auch keine sonstigen unmittelbaren Vorteile entstanden. Sie habe keinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen gehabt, für die von ihm eingegangene Verpflichtung einer Neubebauung ggf. selbst einzustehen. Außerdem habe er mit der Gebäuderestwertentschädigung keine Zahlung für die durchgeführten Abbrucharbeiten erhalten, sondern für seine Bereitschaft, die Parzelle einer Bebauung zuzuführen. 33 Der Kläger beantragt sinngemäß, 34 den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 06. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 57.970,48 EUR festgesetzt wird. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er begründet seinen Antrag dahingehend, dass von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden worden sei, das vom Kläger zitierte BFH-Urteil nicht im Bundessteuerblatt (BStBl) zu veröffentlichen. An den Ausführungen in Abschnitt 1 Abs. 11 UStR werde festgehalten. 38 Die Beteiligten erklären sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2004 und Schriftsatz des Beklagten vom 02. Februar 2004, FG-Akte, Blatt 17 und 13). Entscheidungsgründe 39 1. Die zulässige Klage ist begründet. Bei der an den Kläger gezahlten Gebäuderestwertentschädigung handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Klägers. Vielmehr wurde diese den Verkehrswert des vom Kläger abgebrochenen Gebäudes abgeltende Zahlung ("Gebäuderestwertentschädigung") als echter Zuschuss aus rein strukturpolitischen Gründen geleistet. 40 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei die Steuerbarkeit nicht entfällt, wenn der Umsatz auf Grund behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG). 41 Wie sich aus § 3 Abs. 1 Buchst. b des mit X abgeschlossenen Vertrages vom 18. Oktober 2001 ergibt, sollte mit den an den Kläger erfolgten Zahlungen lediglich der Wert des abgerissenen Gebäudes auf dem Grundstück .......................... in X ersetzt werden. Der Wert war mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens ermittelt worden. § 9 Abs. 1, wonach der Eigentümer von der Stadt zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel, soweit er sie nicht für die Ordnungsmaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 verbraucht, binnen eines Monats nach Prüfung der Rechnungslegung an die Stadt zurückzuzahlen und von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen hat, legt zudem fest, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b vereinbarte Gebäuderestwertentschädigung in die gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b vom Kläger vorzunehmenden Baumaßnahmen fließen sollen. Im Ergebnis konkretisieren die genannten Bestimmungen § 164a BauGB, wonach Städtebauförderungsmittel zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB einschließlich Entschädigungen eingesetzt werden können, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird. Mit der Zahlung der Gebäuderestwertentschädigung sollten auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Klägers verbessert werden, um ihm durch das damit überschaubar gewordene finanzielle Risiko die von ihm gemäß § 148 BauGB durchzuführende Baumaßnahme zu ermöglichen. Die Zahlungen erfolgten im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zur Behebung städtebaulicher Missstände und somit im allgemeinen Interesse (§ 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB), und zwar aus strukturpolitischen Gründen. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind aber kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169 und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 240). Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um echte Zuschüsse (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400 und Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1999 9 K 383/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 517). 42 Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG korrespondiert auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen am Wirtschaftsleben Beteiligten einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bildet. Außerdem setzt der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus. Dem entspricht es, dass etwa die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung oder zur Reduzierung der Kartoffelproduktion, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Erhalt einer öffentlichen Vergütung eingeht, keine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung darstellt (EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Slg. 1996, I-959, Betriebs-Berater - BB - 1996, 1596 und vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Slg. 1997, I-7387, Der Betrieb - DB - 1998, 243). Ebenso wenig unterliegen die im Jahre 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen der Umsatzsteuer (Urteil des FG Brandenburg vom 09. März 1993 1 K 147/92 U, EFG 1993, 416). 43 Zahlungen der öffentlichen Hand können lediglich dann Entgelte für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernimmt, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers die öffentliche Hand von einer Tätigkeit entlastet und ihr insofern einen konkret bemessbaren Vorteil einbringt. Überträgt beispielsweise eine Gemeinde gemäß § 146 Abs. 3 BauGB ihre in § 147 Satz 1 Nr. 3 BauGB festgeschriebene Verpflichtung, Grundstücke in Sanierungsgebieten freizulegen, gegen Zahlung auf den Eigentümer, handelt es sich bei der Erstattung der Kosten, die dem Eigentümer dann für den Abbruch eines Gebäudes entstehen ("Abbruchkosten") um ein Entgelt, das aufgrund eines steuerpflichtigen Leistungsaustausches gezahlt wird. Der Eigentümer erbringt in diesem Fall der Gemeinde gegenüber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, da er eine Aufgabe aus ihrem Kompetenzbereich (die Freimachung des Grundstücks) übernommen hat (Beschluss des BFH vom 30. März 2004 V B 125/03, BFH/NV 2004, 1300; Urteile des BFH vom 26. April 1995 XI R 75/94, BStBl II 1995, 746 und des FG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2003 12 K 165/02). Diese Situation liegt im Streitfall entgegen der in Abschnitt 1 Abs. 11 UStR dargestellten Auffassung der Finanzverwaltung nicht vor. Danach wird nicht zwischen Zahlungen für Abbruchkosten und Gebäuderestwertentschädigungen differenziert. Vielmehr qualifiziert sie beides als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde, wenn die Gemeinde diesem nach § 146 Abs. 3 BauGB die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme überlässt und ihm auf Grund eines Vertrages entsprechend § 155 Abs. 6 BauGB für die Freimachung des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude die genannten Zahlungen leistet. Hinsichtlich der Zahlung der Gebäuderestwertentschädigung, um die es im Streitfall geht, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. 44 Da somit die streitbefangenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 10.083,81 EUR (16 % von 63.023,78 EUR = Nettobetrag der Gebäuderestwertentschädigung in Höhe von 73.107,58 EUR) beim Kläger nicht zu berücksichtigen sind, ermäßigt sich die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2002 wie folgt: 45 ./. 47.886,67 EUR Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 06. Oktober 2003 ./. 10.083,81 EUR streitbefangener Umsatzsteuerbetrag ./. 57.970,48 EUR neu festgesetzte Umsatzsteuerschuld 46 2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 47 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 48 4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. 49 5. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin zum Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig erklärt. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Gründe 39 1. Die zulässige Klage ist begründet. Bei der an den Kläger gezahlten Gebäuderestwertentschädigung handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Klägers. Vielmehr wurde diese den Verkehrswert des vom Kläger abgebrochenen Gebäudes abgeltende Zahlung ("Gebäuderestwertentschädigung") als echter Zuschuss aus rein strukturpolitischen Gründen geleistet. 40 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei die Steuerbarkeit nicht entfällt, wenn der Umsatz auf Grund behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG). 41 Wie sich aus § 3 Abs. 1 Buchst. b des mit X abgeschlossenen Vertrages vom 18. Oktober 2001 ergibt, sollte mit den an den Kläger erfolgten Zahlungen lediglich der Wert des abgerissenen Gebäudes auf dem Grundstück .......................... in X ersetzt werden. Der Wert war mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens ermittelt worden. § 9 Abs. 1, wonach der Eigentümer von der Stadt zur Verfügung gestellte Finanzierungsmittel, soweit er sie nicht für die Ordnungsmaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 verbraucht, binnen eines Monats nach Prüfung der Rechnungslegung an die Stadt zurückzuzahlen und von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen hat, legt zudem fest, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b vereinbarte Gebäuderestwertentschädigung in die gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b vom Kläger vorzunehmenden Baumaßnahmen fließen sollen. Im Ergebnis konkretisieren die genannten Bestimmungen § 164a BauGB, wonach Städtebauförderungsmittel zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB einschließlich Entschädigungen eingesetzt werden können, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird. Mit der Zahlung der Gebäuderestwertentschädigung sollten auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Klägers verbessert werden, um ihm durch das damit überschaubar gewordene finanzielle Risiko die von ihm gemäß § 148 BauGB durchzuführende Baumaßnahme zu ermöglichen. Die Zahlungen erfolgten im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zur Behebung städtebaulicher Missstände und somit im allgemeinen Interesse (§ 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB), und zwar aus strukturpolitischen Gründen. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind aber kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169 und vom 22. Juli 1999 V R 74/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 240). Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um echte Zuschüsse (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400 und Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1999 9 K 383/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 517). 42 Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG korrespondiert auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen am Wirtschaftsleben Beteiligten einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bildet. Außerdem setzt der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus. Dem entspricht es, dass etwa die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung oder zur Reduzierung der Kartoffelproduktion, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Erhalt einer öffentlichen Vergütung eingeht, keine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung darstellt (EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Slg. 1996, I-959, Betriebs-Berater - BB - 1996, 1596 und vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Slg. 1997, I-7387, Der Betrieb - DB - 1998, 243). Ebenso wenig unterliegen die im Jahre 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen der Umsatzsteuer (Urteil des FG Brandenburg vom 09. März 1993 1 K 147/92 U, EFG 1993, 416). 43 Zahlungen der öffentlichen Hand können lediglich dann Entgelte für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernimmt, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers die öffentliche Hand von einer Tätigkeit entlastet und ihr insofern einen konkret bemessbaren Vorteil einbringt. Überträgt beispielsweise eine Gemeinde gemäß § 146 Abs. 3 BauGB ihre in § 147 Satz 1 Nr. 3 BauGB festgeschriebene Verpflichtung, Grundstücke in Sanierungsgebieten freizulegen, gegen Zahlung auf den Eigentümer, handelt es sich bei der Erstattung der Kosten, die dem Eigentümer dann für den Abbruch eines Gebäudes entstehen ("Abbruchkosten") um ein Entgelt, das aufgrund eines steuerpflichtigen Leistungsaustausches gezahlt wird. Der Eigentümer erbringt in diesem Fall der Gemeinde gegenüber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, da er eine Aufgabe aus ihrem Kompetenzbereich (die Freimachung des Grundstücks) übernommen hat (Beschluss des BFH vom 30. März 2004 V B 125/03, BFH/NV 2004, 1300; Urteile des BFH vom 26. April 1995 XI R 75/94, BStBl II 1995, 746 und des FG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2003 12 K 165/02). Diese Situation liegt im Streitfall entgegen der in Abschnitt 1 Abs. 11 UStR dargestellten Auffassung der Finanzverwaltung nicht vor. Danach wird nicht zwischen Zahlungen für Abbruchkosten und Gebäuderestwertentschädigungen differenziert. Vielmehr qualifiziert sie beides als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde, wenn die Gemeinde diesem nach § 146 Abs. 3 BauGB die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme überlässt und ihm auf Grund eines Vertrages entsprechend § 155 Abs. 6 BauGB für die Freimachung des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude die genannten Zahlungen leistet. Hinsichtlich der Zahlung der Gebäuderestwertentschädigung, um die es im Streitfall geht, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. 44 Da somit die streitbefangenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 10.083,81 EUR (16 % von 63.023,78 EUR = Nettobetrag der Gebäuderestwertentschädigung in Höhe von 73.107,58 EUR) beim Kläger nicht zu berücksichtigen sind, ermäßigt sich die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2002 wie folgt: 45 ./. 47.886,67 EUR Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 06. Oktober 2003 ./. 10.083,81 EUR streitbefangener Umsatzsteuerbetrag ./. 57.970,48 EUR neu festgesetzte Umsatzsteuerschuld 46 2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 47 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 48 4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. 49 5. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin zum Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig erklärt. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.