Beschluss
1 K 500/00
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Beklagte (Bekl.) half der Klage mit Bescheiden vom ... ab. Mit Schriftsätzen vom ... erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin (Kl.) beantragte zugleich, die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen. 2 Mit Beschluss des (damaligen) Berichterstatters vom ..... wurden die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Bekl. auferlegt. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass den Sachanträgen der Kl. bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in vollem Umfang stattgegeben worden sei (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). 3 Der Bekl. beantragt nunmehr sinngemäß, 4 das Verfahren fortzuführen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. 5 Mit seinem am ... bei Gericht eingegangenen und als Gegenvorstellung bezeichneten Schreiben führt er aus, dass das Finanzgericht § 137 Satz 1 FGO nicht berücksichtigt habe, wonach die Kosten der Kl. aufzuerlegen gewesen wären. Das finanzgerichtliche Verfahren sei überhaupt erst erforderlich geworden, weil die Kl. ihren Mitwirkungspflichten im Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sei. Aus der Einspruchsentscheidung vom ... gehe hervor, dass trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung die Einsprüche nicht begründet worden seien. Auch die am ... erhobene Klage sei zunächst unbegründet geblieben. Daraufhin habe das Finanzgericht am ... eine Ausschlussfrist gesetzt, welche dreimal verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom ... habe der Prozessvertreter der Kl. einen dem Bekl. bisher nicht bekannten Sachverhalt vorgetragen und weitere Ausführungen hierzu angekündigt. Da dieser Vortrag nicht schlüssig gewesen und auch nicht weiter ergänzt worden sei, habe der Bekl. die Vorlage beweiserheblicher Urkunden angeregt. Die Kl. habe Solche vorgelegt, die allerdings nicht ausreichend gewesen seien. Der Bekl. habe mit Schriftsatz vom ... darauf hingewiesen, dass er es für erläuterungsbedürftig halte, warum der Sachverhalt erst jetzt bekannt werde. Das Finanzgericht habe vermutlich telefonisch eine Abhilfe unter Hinweis auf ein BFH-Urteil angeregt, der der Bekl. unter dem Vorbehalt der Klärung der zugrunde liegenden Sachverhaltsfrage zugestimmt habe. Darauf habe das Gericht den Zeugen persönlich aufgefordert, hierzu eine Erklärung abzugeben. Des weiteren sei ein Beweisbeschluss auf Auskunft des Zeugen an Eides statt ergangen. Auch der darauf folgende Schriftverkehr beschäftige sich ausschließlich mit der Aufklärung des Sachverhalts. Es sei darum gegangen, ob ein Gesellschafter wirksam der ... beigetreten sei. Als dies geklärt gewesen sei, hätte der Prozessvertreter der Kl. mit der Sachbearbeiterin der Veranlagungsstelle über die durchzuführenden Änderungen im Einzelnen verhandelt. Der Schriftsatz des Prozessvertreters der Kl. vom ..., in dem dieser die Erledigungserklärung abgegeben und beantragt habe, dem Bekl. die Kosten aufzuerlegen, sei dem Bekl. nicht zugestellt worden. Der Bekl. habe daher keine Möglichkeit gehabt, diesem Antrag zu widersprechen und einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Ergänzend führt der Bekl. mit Schriftsatz vom ... im Wesentlichen aus, dass das ... der Gegenvorstellung durch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht ausgeschlossen werden sollte. Dennoch präzisiere der Bekl. seinen Antrag dahingehend, dass die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO erhoben werde, da dem Bekl. die Erledigungserklärung des Prozessvertreters der Kl. vom ... mit Kostenantrag nicht zugestellt worden sei, so dass der Bekl. keinen abweichenden Kostenantrag habe stellen können. Dies sei bereits mit Schreiben vom ..... vorgetragen worden, so dass eine Umdeutung der Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge geboten erscheine. Zugleich sei damit die Darlegung i.S.d. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO erfolgt, so dass die Rüge zulässig sei. bei Fortführung des Verfahrens über die Kostentragung nach Erledigung des Hauptverfahrens sei seitens des Finanzgerichts zu berücksichtigen, dass die Klage bei Begründung der Einspruchs nicht erforderlich gewesen wäre. 6 Die Kl. beantragt mit Schriftsatz vom ... sinngemäß, 7 den Antrag als unzulässig zu verwerfen und hilfsweise als unbegründet 8 zurückzuweisen. 9 Die Rüge sei an sich nicht statthaft (§ 133a Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. FGO). Mit der Rüge werde nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern ein angeblicher materieller Fehler geltend gemacht. Darüber hinaus sei die Rüge als unzulässig zu verwerfen, weil die nach § 133a Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. FGO gebotene Darlegung der Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO fehle. Die gesetzliche Form der Anhörungsrüge sei nicht eingehalten. Sie sei auch deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO als unzulässig zu verwerfen. Darüber hinaus sei die Gegenvorstellung auch unbegründet. Von einer fehlenden Mitwirkung der Kl. im Rahmen des Einspruchsverfahrens könne keine Rede sein. Die Kl. habe nicht ahnen können, dass der Bekl. weder die Akten des Finanzamts ... noch die des Finanzamts ... beigezogen habe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Der Berichterstatter sieht den Antrag entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz des Bekl. vom ... als Anhörungsrüge i.S.d. § 133a FGO an. 12 Diese Rüge ist statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden. Ob sie auch den Darlegungserfordernissen des § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 FGO (vgl. Guckelberger, NVwZ 2005, 11, 14 zu § 152a VwGO) genügt, kann dahingestellt bleiben (vgl. BFH-Beschl. v. 17. Mai 2005 - VII S 17/05 - und v. 17. Juni 2005 - VI S 3/05 - JURIS -). 13 Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des Bekl. auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Das Finanzgericht entscheidet im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von Amts wegen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens. Eines bestimmten Kostenantrags der Beteiligten bedarf es nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, zu Tatsachen und Beweisergebnissen sowie zu rechtlichen Gesichtspunkten (Verbot der Überraschungsentscheidung) Stellung nehmen zu können. Der Schriftsatz der Kl. vom ... enthält außer der Erledigungserklärung und dem Antrag, dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sowie Angaben zum Streitwert weder tatsächliches Vorbringen noch rechtliche Ausführungen. Eine Verletzung des Anspruchs des Bekl. auf rechtliches Gehör liegt schon deshalb nicht vor (vgl. BFH-Beschl. v. 30. Januar 2002 - VI B 174/01 -, BFH/NV 2002, 936 m.w.N.). Unabhängig hiervon fehlt es vorliegend schon deshalb an einem Gehörsverstoß, weil der Bekl. hier mit Schriftsatz vom ... bereits eine Erledigungserklärung abgegeben hatte, ohne einen Kostenantrag zu stellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gibt, einen bei Abgabe der Erledigungserklärung versäumten Kostenantrag nachzureichen. 14 Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen. 15 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben. Gründe 11 Der Berichterstatter sieht den Antrag entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz des Bekl. vom ... als Anhörungsrüge i.S.d. § 133a FGO an. 12 Diese Rüge ist statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden. Ob sie auch den Darlegungserfordernissen des § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 FGO (vgl. Guckelberger, NVwZ 2005, 11, 14 zu § 152a VwGO) genügt, kann dahingestellt bleiben (vgl. BFH-Beschl. v. 17. Mai 2005 - VII S 17/05 - und v. 17. Juni 2005 - VI S 3/05 - JURIS -). 13 Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des Bekl. auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Das Finanzgericht entscheidet im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von Amts wegen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens. Eines bestimmten Kostenantrags der Beteiligten bedarf es nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, zu Tatsachen und Beweisergebnissen sowie zu rechtlichen Gesichtspunkten (Verbot der Überraschungsentscheidung) Stellung nehmen zu können. Der Schriftsatz der Kl. vom ... enthält außer der Erledigungserklärung und dem Antrag, dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sowie Angaben zum Streitwert weder tatsächliches Vorbringen noch rechtliche Ausführungen. Eine Verletzung des Anspruchs des Bekl. auf rechtliches Gehör liegt schon deshalb nicht vor (vgl. BFH-Beschl. v. 30. Januar 2002 - VI B 174/01 -, BFH/NV 2002, 936 m.w.N.). Unabhängig hiervon fehlt es vorliegend schon deshalb an einem Gehörsverstoß, weil der Bekl. hier mit Schriftsatz vom ... bereits eine Erledigungserklärung abgegeben hatte, ohne einen Kostenantrag zu stellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gibt, einen bei Abgabe der Erledigungserklärung versäumten Kostenantrag nachzureichen. 14 Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen. 15 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.