Urteil
8 K 247/01
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Solidaritätszuschlag auf einen negativen Betrag festzusetzen ist. 2 Der Kläger erzielte aus seinem Anteil an einer GmbH im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.216.290 DM. In ihrer Steuerbescheinigung vom 9. Oktober 1998 gab die GmbH ferner u.a. den Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer mit 964.887 DM an. 3 Der Beklagte setzte im Streitfall den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 1998 auf null DM fest. Mit dem Bescheid über die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag vom 28. August 2000 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften des Klägers auch Verluste aus Gewerbebetrieb von insgesamt 2.888.082 DM. Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger, den Solidaritätszuschlag mit dem negativen Betrag von insgesamt 37.168,45 DM festzusetzen. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 4 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Steuerbescheinigung vom 9. Oktober 1998, auf den Bescheid vom 28.August 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2001 und auf die Schreiben des Klägers vom 26.Juli, 22.August und 26. Oktober 2001, vom 11. November 2003 und vom 18.März, 21.April und 13.Dezember 2004. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. den Bescheid über den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 1998 vom 28. August 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.Juni 2001 zu ändern und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum mit dem negativen Betrag von insgesamt 37.168,49 DM festzusetzen, und 7 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 FGO für notwendig erklären sowie 8 3. jeweils hilfsweise, 9 a) das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, oder 10 b) die Revision zuzulassen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen und, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 13 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 1.Oktober 2001, vom 21. Januar, 11. März und 5. April 2004, ggf. nebst Anlagen. Entscheidungsgründe 14 1. Die Klage ist unbegründet. 15 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 16 Der Senat kann den angefochtenen Bescheid im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. Der Beklagte hat den Solidaritätszuschlag offensichtlich im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) festgesetzt. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der Solidaritätszuschlag grundsätzlich nach der Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Auch den letzten Halbsatz dieser Vorschrift hat der Beklagte beachtet. 17 Das Verfahren war im Streitfall auch nicht auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. So hat ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu verfahren, wenn es davon "überzeugt" (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 7. April 1992, 1 BvL 19/91, Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 86, 52/57 und vom 5. April 1989, 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54/59 m.w.Nachw.) ist, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, verfassungswidrig ist. Der erkennende Senat vermag - wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 19.November 2003, I R 53/03 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 428) - die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG jedoch weder zu erkennen noch sich hiervon hinreichend zu überzeugen. 18 Die von dem Kläger beanstandete Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG greift nämlich - wie der Streitfall zeigt - lediglich ein, wenn etwa die Gewinnanteile und die etwa nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzurechnende Körperschaftsteuer, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen, gemäß § 2 Abs. 3 EStG mit Verlusten verrechnet werden, die bei den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen entstanden sind. Im Streitfall wäre die Einkommensteuer mit über 1,8 Mio. DM festzusetzen gewesen, wenn die Verluste aus Gewerbebetrieb des Klägers nicht zu verrechnen gewesen wären. Dann wäre ferner die Einkommensteuer auch nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG offensichtlich mit einem positiven Betrag verblieben. 19 Auch wenn insoweit Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, bedeutet dieser Befund nicht, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (dazu näher BVerfG-Urteile vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1483/89, BVerfGE 84, 239/268 ff., BStBl II 1991, 654/664 ff. und vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121/134 f., BStBl II 1995, 655/660 f.) verletzt. Vielmehr erscheint die vom dem Kläger beanstandete Vorschrift im Hinblick auf das mit ihr offenbar verfolgte Anliegen einer stetigen Haushaltswirtschaft im Sinne von Art. 110 GG durchaus als verfassungsrechtlich vertretbar. Dabei ist auch zu bedenken, dass schon der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht stets verlangt, jedwede Verluste sofort - unbedingt und uneingeschränkt - zu verrechnen, sondern u.U. auch zulässt, den Verlustausgleich vollständig auszuschließen (vgl. dazu m.w.Nachw. näher BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2001, XI B 151/00, BStBl II 2001, 552 und vom 7. Juli 2004, XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178). Auch soweit der Verlustausgleich nicht ausgeschlossen werden darf, weil dem Steuerpflichtigen anderenfalls von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen - nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - nicht einmal das steuerlich zu verschonende Existenzminimum verbleibt (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004, XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Streitfall das Existenzminimum ganz offensichtlich verblieb. 20 Ferner vermag der Senat einen Gleichheitsverstoß auch nicht im Hinblick auf die Gewinnanteile eines Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bejahen. Die Gewinnanteile der Mitunternehmer werden gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung lediglich gesondert und einheitlich festgestellt. Eine Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die die Mitunternehmer gemeinschaftlich schulden würden, wird - jedenfalls bislang - nicht festgesetzt. Daher kann der Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG im Zusammenhang nur mit den Gewinnanteilen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG von vornherein nicht eintreten, d.h. insoweit könnte ein sog. negativer Solidaritätszuschlag bei einem Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nie entstehen. Der Vergleich von Gewinnausschüttungen einer GmbH - wie im Streitfall - einerseits und die Gewinnanteile eines Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG andererseits spricht danach eher dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG im Einklang mit dem Gleichheitssatz steht, als dass sie gegen diesen verstößt. Schließlich ist zu bedenken, dass der von dem Kläger beanspruchte Betrag nicht ihm, sondern der GmbH auferlegt wurde, er und die GmbH jedoch verschiedene Steuersubjekte sind. 21 2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens, weshalb über den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 FGO für notwendig erklären, nicht mehr zu entscheiden war. 22 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall Gründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19.November 2003, I R 53/03, BStBl II 2004, 428). 23 4. Der Streitwert war gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), welche gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Streitfall weiter anzuwenden ist - mit dem Betrag des streitigen Solidaritätszuschlags festzusetzen. Gründe 14 1. Die Klage ist unbegründet. 15 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 16 Der Senat kann den angefochtenen Bescheid im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. Der Beklagte hat den Solidaritätszuschlag offensichtlich im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) festgesetzt. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der Solidaritätszuschlag grundsätzlich nach der Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Auch den letzten Halbsatz dieser Vorschrift hat der Beklagte beachtet. 17 Das Verfahren war im Streitfall auch nicht auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. So hat ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu verfahren, wenn es davon "überzeugt" (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 7. April 1992, 1 BvL 19/91, Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 86, 52/57 und vom 5. April 1989, 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54/59 m.w.Nachw.) ist, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, verfassungswidrig ist. Der erkennende Senat vermag - wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 19.November 2003, I R 53/03 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 428) - die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG jedoch weder zu erkennen noch sich hiervon hinreichend zu überzeugen. 18 Die von dem Kläger beanstandete Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG greift nämlich - wie der Streitfall zeigt - lediglich ein, wenn etwa die Gewinnanteile und die etwa nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzurechnende Körperschaftsteuer, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen, gemäß § 2 Abs. 3 EStG mit Verlusten verrechnet werden, die bei den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen entstanden sind. Im Streitfall wäre die Einkommensteuer mit über 1,8 Mio. DM festzusetzen gewesen, wenn die Verluste aus Gewerbebetrieb des Klägers nicht zu verrechnen gewesen wären. Dann wäre ferner die Einkommensteuer auch nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG offensichtlich mit einem positiven Betrag verblieben. 19 Auch wenn insoweit Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, bedeutet dieser Befund nicht, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (dazu näher BVerfG-Urteile vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1483/89, BVerfGE 84, 239/268 ff., BStBl II 1991, 654/664 ff. und vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121/134 f., BStBl II 1995, 655/660 f.) verletzt. Vielmehr erscheint die vom dem Kläger beanstandete Vorschrift im Hinblick auf das mit ihr offenbar verfolgte Anliegen einer stetigen Haushaltswirtschaft im Sinne von Art. 110 GG durchaus als verfassungsrechtlich vertretbar. Dabei ist auch zu bedenken, dass schon der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht stets verlangt, jedwede Verluste sofort - unbedingt und uneingeschränkt - zu verrechnen, sondern u.U. auch zulässt, den Verlustausgleich vollständig auszuschließen (vgl. dazu m.w.Nachw. näher BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2001, XI B 151/00, BStBl II 2001, 552 und vom 7. Juli 2004, XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178). Auch soweit der Verlustausgleich nicht ausgeschlossen werden darf, weil dem Steuerpflichtigen anderenfalls von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen - nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - nicht einmal das steuerlich zu verschonende Existenzminimum verbleibt (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004, XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Streitfall das Existenzminimum ganz offensichtlich verblieb. 20 Ferner vermag der Senat einen Gleichheitsverstoß auch nicht im Hinblick auf die Gewinnanteile eines Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bejahen. Die Gewinnanteile der Mitunternehmer werden gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung lediglich gesondert und einheitlich festgestellt. Eine Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die die Mitunternehmer gemeinschaftlich schulden würden, wird - jedenfalls bislang - nicht festgesetzt. Daher kann der Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG im Zusammenhang nur mit den Gewinnanteilen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG von vornherein nicht eintreten, d.h. insoweit könnte ein sog. negativer Solidaritätszuschlag bei einem Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nie entstehen. Der Vergleich von Gewinnausschüttungen einer GmbH - wie im Streitfall - einerseits und die Gewinnanteile eines Mitunternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG andererseits spricht danach eher dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG im Einklang mit dem Gleichheitssatz steht, als dass sie gegen diesen verstößt. Schließlich ist zu bedenken, dass der von dem Kläger beanspruchte Betrag nicht ihm, sondern der GmbH auferlegt wurde, er und die GmbH jedoch verschiedene Steuersubjekte sind. 21 2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens, weshalb über den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 FGO für notwendig erklären, nicht mehr zu entscheiden war. 22 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall Gründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19.November 2003, I R 53/03, BStBl II 2004, 428). 23 4. Der Streitwert war gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), welche gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Streitfall weiter anzuwenden ist - mit dem Betrag des streitigen Solidaritätszuschlags festzusetzen.