Urteil
14 K 29/04
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist, ob das Finanzamt von dem Zessionar eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs die an diesen erfolgte Zahlung zurückfordern kann. 3 Der Steuerpflichtige (= Zedent) B hatte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das zweite Quartal 1999 Vorsteuer in Höhe von 310.344,83 DM aus einer Rechnung der Firma X GmbH geltend gemacht. Zum Nachweis legte er die Rechnung der Firma X GmbH, A, über den Kauf von acht X Holzhäusern in Höhe von netto 1.939.655,17 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 310.344,83 DM vor. Die Rechnung datierte vom 21. Juni 1999. 4 Das Finanzamt stimmte der geltend gemachten Voranmeldung zu, so dass aufgrund des Vorsteuerüberschusses ein Vergütungsanspruch in Höhe von 303.842,22 DM bestand. Die Voranmeldung stand damit nach § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO gleich. 5 Der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Vorsteuer-Vergütungsanspruch für das zweite Quartal 1999 wurde u.a. mit Abtretungsanzeige vom 03. August 1999 in Höhe von 120.000 DM an die Kläger (= Zessionar) abgetreten. Die Auszahlung wurde vom Finanzamt entsprechend dieser Abtretungsanzeige auch vorgenommen. 6 Der auf zum Teil geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuerjahresbescheid für 1999 vom 12. Juli 2001 enthielt den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 303.842,22 DM, worin die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma X in Höhe von 310.344,83 DM enthalten war. Dieser Umsatzsteuerjahresbescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 7 Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 13. März 2003) wurde festgestellt, dass es zur Lieferung der in Rechnung gestellten Holzhäuser sowie zur Zahlung des vereinbarten Entgelts nie gekommen war. Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für 1999 mit Bescheid vom 20. August 2002. Eine weitere Änderung erfolgte aus - hier nicht streitigen Gründen - durch Bescheid vom 31.03.2003 und führte zur Kürzung der Vorsteuer um den Umsatzsteuerbetrag aus der Rechnung der Firma X GmbH in Höhe von 310.344,83 DM. Eine andere Korrektur wurde nicht vorgenommen. 8 Die Erläuterungen in dem Bescheid vom 20. August 2002 enthielten u.a. folgenden Hinweis: "Die VSt (Vorsteuer) aus der Rg. X GmbH i.H.v. 310.344,83 DM wird gekürzt." 9 Am 30. September 2002 richtete das Finanzamt an die Kläger einen Rückforderungsbescheid über den Betrag von 61.355,02 EUR (= 120.000 DM). Auf den Inhalt dieses Bescheides wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen. 10 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 03. Oktober 2002 Einspruch ein. Als Begründung wird mit Nichtwissen bestritten, dass - wie in dem angefochtenen Rückforderungsbescheid ausgeführt - ihnen die erfolgte Erstattung nicht zugestanden habe, weil der rechtliche Grund für die Zahlung durch Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 des Zedenten B nachträglich weggefallen sei. 11 Sie baten um die Hereingabe von Abschriften der entsprechenden Bescheide sowie um Erläuterung, wann welcher Umsatzsteuerbescheid für 1999 geändert wurde. 12 Ferner trugen die Kläger vor, dass das Rückforderungsbegehren des Finanzamts nicht nachvollziehbar wäre. Die seitens des Finanzamts (an sie) geleistete Zahlung sei aufgrund der damals beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, der das Finanzamt ganz offensichtlich zugestimmt habe, da es andernfalls nicht zu der Zahlung gekommen wäre. 13 Dies bedeute, dass die damals erfolgte Zahlung "zu Recht" erfolgt sei. Eine mögliche spätere Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 berühre sie als Abtretungs- und Zahlungsempfänger nicht. 14 Von den zum Erlass des Rückforderungsbescheids führenden Umständen sind die Kläger inzwischen durch die, Übersendung entsprechender Unterlagen seitens des Finanzamts (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen lt. Schreiben vom 07. November 2002) in Kenntnis gesetzt worden. 15 Den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte der zweite Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg am 08. Dezember 2003 zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 2 V 45/02 zurückgewiesen. 16 Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb gleichfalls ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004 hielt das beklagte Finanzamt an der Rückforderung des an die Kläger ausbezahlten Betrages fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004 Bezug genommen. 17 Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 2004 bei Gericht eingegangene Klage mit der sich die Kläger gegen die Rückforderung aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung II. Quartal 1999 mit Bescheid vom 30. September 2002 wenden. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und im Aussetzungsverfahren tragen die Kläger vor, zwar hätten sie zwischenzeitlich Einsicht in die Akten des Finanzamtes beim Amtsgericht nehmen können, ganz offensichtlich seien ihnen jedoch die Akten nicht vollständig übermittelt worden. Ausweislich des Berichts des Prüfers vom 13. März 2003 sei der Steuerpflichtige B, laufend über die Prüfung informiert worden, dies zuletzt mit Schreiben vom 31. Januar 2003. Sofern das beklagte Finanzamt bzw. das Finanzamt II sich gegen die Vorlage der Akten und ggf. weitere Auskunftserteilung wenden wollten, sei ggf. ein Zwischenstreit über die Frage der Aktenvorlage/Auskunftserteilung/Akteneinsichtnahme zu führen. 18 Diesseits sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es, wie seitens des beklagten Finanzamts im Schriftsatz vom 05. Oktober 2004 dargestellt werde, bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung beim Rechnungssteller, Firma X GmbH, auf den Ausgang des hier anhängigen Verfahrens ankommen solle. Ihrer Rechtsansicht folgend könne die an sie aufgrund der erfolgten Abtretung des Erstattungsanspruchs aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung II/1999 erfolgte Zahlung ohnehin nicht aufgrund einer geänderten Umsatzsteuerjahresfestsetzung zurückgefordert werden. Die vom Rechnungsempfänger geltend gemachte Vorsteuer sei jedenfalls diesem gegenüber durch die erfolgte Umsatzsteuerjahresfestsetzung "gestrichen" worden. Auf eine Rückforderung gegenüber den Abtretungsempfängern könne es deshalb nicht ankommen. 19 Das beklagte Finanzamt gehe des weiteren offensichtlich davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rechnung der Firma X GmbH um eine "Scheinrechnung" im umsatzsteuerlichen Sinne handele. Demzufolge müsse der aus Sicht des beklagten Finanzamts fälschlicherweise gewährte Vorsteuerabzug auch, jedenfalls im Rahmen einer Haftungsinanspruchnahme der Firma X GmbH, schon im Wege der ordnungsgemäßen Ermessensausübung zurückzuerhalten sein. Auf den Ausgang des hier anhängigen Verfahrens könne es insoweit nicht ankommen. Schließlich habe das beklagte Finanzamt auch darüber Auskunft zu erteilen, ob, wenn ja, in welchem Umfang gegenüber "anderen" Beteiligten Rückforderungsansprüche bezüglich der hier streitgegenständlichen Vorsteuer geltend gemacht würden oder, falls dem nicht so sein sollte, weshalb nicht. Entsprechend des Aktenvermerkes des Finanzamts II vom 14. August 2002 seien die von B geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche nicht nur an die Kläger, sondern auch an die Firma Y GmbH abgetreten worden. 20 Die Kläger beantragen, 21 den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes I vom 30. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004 aufzuheben. 22 Das beklagte Finanzamt beantragt, 23 die Klage zurückzuweisen. 24 Ergänzend führt das Finanzamt aus, dem Kläger sei bereits Akteneinsicht in die Umsatzsteuerakte des Steuerpflichtigen B gewährt worden. Daraus, insbesondere aus dem Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 13. März 2003 sowie aus den geänderten Umsatzsteuer-Jahresbescheiden für 1999 vom 20. August 2002 sowie vom 31. März 2003, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2003, ergebe sich bereits eindeutig, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung X GmbH in Höhe von 310.344,83 DM versagt worden sei. 25 Mit Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 1999 vom 31. März 2003 sei ferner der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden. Über den dagegen eingelegten Einspruch sei in der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2003 bestandskräftig entschieden worden. Von der Einspruchsentscheidung hätten die Kläger jedenfalls durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Aufgrund der bestandskräftigen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für 1999 ergebe sich, dass der ursprüngliche Vorauszahlungsbescheid seine Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 124 Abs. 2 AO gefunden und seine Wirkung als Behaltensgrund für die ausbezahlte Steuervergütung verloren habe, da ausdrücklich und nachvollziehbar die Vorsteuer aus der Rechnung X GmbH in Höhe von 310.344,83 DM gekürzt worden sei. 26 Aus der im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemachten Umsatzsteuerakte ergäben sich somit sämtliche rechtlich relevanten Vorgänge, so dass die Kläger bereits in die Lage versetzt worden seien, dazu Stellung zu nehmen. 27 Aus diesem Grunde und da, wie oben bereits dargestellt, die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für 1999 des Steuerpflichtigen in vollem Umfang bestandskräftig sei, erschließe sich dem Finanzamt nicht der Zweck für die von den Klägern begehrte Einsicht in weitere dem Finanzamt II und dem Finanzamt vorliegende Akten. 28 In der Streitsache war am 14. März 2005 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Kläger rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben, womit der Gerichtsbescheid gegenstandslos ist (§ 90 a Abs. 3 FGO). Sodann haben am 15. September 2005 und am 4. Mai 2006 mündliche Verhandlungen stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung am 15. September 2005 hatte der Senat auf Antrag der Kläger das Verfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 14 K 240/05 gegen das Finanzamt erhobene Klage wegen Akteneinsicht nach § 74 FGO ausgesetzt. Auf die Beschwerde des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 26. Januar 2006, VIII B 327/05, die Aussetzung verneint. Auf diesen Beschluss sowie die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist nicht begründet. 30 Zu Recht hat das beklagte Finanzamt gegen die Kläger einen Rückforderungsbescheid über 61.355,02 EUR (= 120.000 DM) erlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Darstellung der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14. März 2005. Ferner nimmt es insoweit Bezug auf die Ausführungen des beklagten Finanzamtes in der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004, die sich wiederum auf die Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts vom 08. Dezember 2003 (2 V 45/02) stützt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Ergänzend ist weiterhin auf die Entscheidung des 1. Senates des Finanzgerichts Baden - Württemberg 1 V 52/03 vom 17. September 2003, DStRE 2005, 292 zu verweisen. 31 Das Gericht folgt dem Finanzamt auch darin, dass die Steuerakten, bezüglich der den Klägern Akteneinsicht gewährt worden ist, für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfragen ausreichend war. Des Beizugs weiterer Akten bedurfte es nicht. Hinzu kommt, worauf das beklagte Finanzamt zu Recht hinweist, dass die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr bestandskräftig geworden ist. Eine Auswirkung konnte sich somit für die Kläger nicht ergeben. Eine weitere Akteneinsicht in die Akten von B beim Finanzamt II erscheint auch im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht ganz unbedenklich. Ergänzend ist schließlich auf die Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs und das Urteil im Verfahren 14 K 240/05 vom heutigen Tage zu verweisen. 32 In der Beschwerdeentscheidung hatte der Bundesfinanzhof sich auf den Standpunkt gestellt, dass niemand mehr Rechte übertragen kann als er besitzt. Folglich kommt es darauf an, ob B ein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer für das zweite Quartal 1999 zusteht. Die diesbezüglich von ihm abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung ist durch das Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides nach § 124 Abs. 2 AO erledigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung erledigt sich die Steuerfestsetzung auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahressteuerbescheides. 33 Die Jahresumsatzsteuerfestsetzung ist im Streitfall bestandskräftig. Dies wird von den Klägern nicht bestritten. Sie entfaltet diese rechtliche Wirkung, anders als die Kläger meinen, auch ihnen gegenüber. Die Kläger haben als Zessionare nur das erhalten, was der Zedent B besessen hat; sie haben den zu dessen Gunsten festgesetzten Erstattungsanspruch nur belastet mit dem Vorbehalt der Nachprüfung der Richtigkeit der Voranmeldung erworben. 34 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO und § 115 Abs. 2 FGO. Gründe 29 Die Klage ist nicht begründet. 30 Zu Recht hat das beklagte Finanzamt gegen die Kläger einen Rückforderungsbescheid über 61.355,02 EUR (= 120.000 DM) erlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Darstellung der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14. März 2005. Ferner nimmt es insoweit Bezug auf die Ausführungen des beklagten Finanzamtes in der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004, die sich wiederum auf die Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts vom 08. Dezember 2003 (2 V 45/02) stützt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Ergänzend ist weiterhin auf die Entscheidung des 1. Senates des Finanzgerichts Baden - Württemberg 1 V 52/03 vom 17. September 2003, DStRE 2005, 292 zu verweisen. 31 Das Gericht folgt dem Finanzamt auch darin, dass die Steuerakten, bezüglich der den Klägern Akteneinsicht gewährt worden ist, für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfragen ausreichend war. Des Beizugs weiterer Akten bedurfte es nicht. Hinzu kommt, worauf das beklagte Finanzamt zu Recht hinweist, dass die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr bestandskräftig geworden ist. Eine Auswirkung konnte sich somit für die Kläger nicht ergeben. Eine weitere Akteneinsicht in die Akten von B beim Finanzamt II erscheint auch im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht ganz unbedenklich. Ergänzend ist schließlich auf die Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs und das Urteil im Verfahren 14 K 240/05 vom heutigen Tage zu verweisen. 32 In der Beschwerdeentscheidung hatte der Bundesfinanzhof sich auf den Standpunkt gestellt, dass niemand mehr Rechte übertragen kann als er besitzt. Folglich kommt es darauf an, ob B ein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer für das zweite Quartal 1999 zusteht. Die diesbezüglich von ihm abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung ist durch das Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides nach § 124 Abs. 2 AO erledigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung erledigt sich die Steuerfestsetzung auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahressteuerbescheides. 33 Die Jahresumsatzsteuerfestsetzung ist im Streitfall bestandskräftig. Dies wird von den Klägern nicht bestritten. Sie entfaltet diese rechtliche Wirkung, anders als die Kläger meinen, auch ihnen gegenüber. Die Kläger haben als Zessionare nur das erhalten, was der Zedent B besessen hat; sie haben den zu dessen Gunsten festgesetzten Erstattungsanspruch nur belastet mit dem Vorbehalt der Nachprüfung der Richtigkeit der Voranmeldung erworben. 34 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO und § 115 Abs. 2 FGO.