Urteil
10 K 1319/08
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bildet. 2 Der Kläger ist als Gebietsleiter (kaufmännischer Bezirksleiter) für die X Bank GmbH im Außendienst nichtselbständig tätig. Ein Arbeitsplatz wird ihm vom Arbeitgeber nicht gestellt. Er hat sich deshalb im eigenen Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer mit ca. 17 qm eingerichtet. Dies entspricht 12,98% der gesamten Wohnfläche. Er gibt an, eine 35-Stunden-Woche zu haben, wovon er vom Montag bis Donnerstag täglich eine Stunde und am Freitag in der Regel über 10 Stunden in dem häuslichen Arbeitszimmer arbeite. Die übrige Zeit sei er im Außendienst. Seine Tätigkeit beschreibt er wie folgt: 3 - Analysieren der Finanzdienstleistungs-Ergebnisse der Handelspartner sowie Planen und Vereinbaren von Zielen/Maßnahmen und deren Kontrolle, - Beraten und Motivieren der Handelspartner, - Informieren/Schulen von Grundwissen zu aktuellen Themen und Argumentationstechniken in den Partnerbetrieben, - Ermitteln des Schulungsbedarfs sowie Umsetzungskontrolle, - Akquirieren und Betreuen von Kunden gemeinsam mit dem Handelspartner sowie Mitwirken bei der Angebotserstellung, - Erstellen von Berichterstattungen über die Umsetzung der Finanzdienstleistungsaktivitäten in den Handelsorganisationen, - Beobachten und Informieren über Aktivitäten der Wettbewerber und Einleiten von gezielten Gegenmaßnahmen, - Vorschlagen und Mitwirken bei der Entwicklung von Verkaufsförderungsaktivitäten sowie Marketing-Aktivitäten für die vom ... Privatkunden/Firmenkunden vertriebenen Produkte, - Vertreten des ... Privatkunden/Firmenkunden auf Messen, zentralen Veranstaltungen und sonstigen Events, - Vertreten der Interessen der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften gegenüber den Vertriebsregionen der X AG. 4 Er gibt nach seinen Angaben, Y Händlern die Möglichkeit, Finanzdienstleistungen zu verkaufen. Er mache unter anderem Schulungen von Mann zu Mann, Verkaufsbesprechungen vor Ort und einmal pro Jahr Auftaktveranstaltungen. 5 In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage legte der Kläger ferner eine Tätigkeitsbeschreibung (E-Mail vom 21. Februar 2011) von der X Finanz AG vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die unter anderem folgenden Inhalt hat: 6 „ Ihre Aufgaben beinhalten: Akquirieren und aktives Betreuen der zugeordneten Händler der Marke X Durchführen von Kundenterminen inklusive Aufbau einer persönlichen Ebene Analysieren der Finanzdienstleistungsergebnisse im Handel mit Erarbeiten, Vereinbaren und Kontrollieren von Zielen/Maßnahmen zur Potentialausschöpfung Vertreten der X Finanz AG bei besonderen Anlässen Beraten und Motivieren der Händler/Kunden: - Entwickeln von Verkaufsförderungsaktivitäten - Vorschlagen von Marketingaktivitäten - Durchführen innovativer, bedarfsorientierter Vertriebsmaßnahmen - Mitwirken bei Angebotserstellungen - Informieren über Schadensabwicklungen Ermitteln des Schulungsbedarfs mit Umsetzungskontrolle sowie Informieren des Handels zu aktuellen Themen und Argumentationshilfen Aktives Beobachten der Wettbewerber mit Einleiten von Gegenmaßnahmen Umsetzungsreporting der Finanzdienstleistungen in der Handelsorganisation Interessenwahrung von Finanzdienstleistungen bei risikobehafteten Kundenengagements sowie Vertreten der Interessen der X Finanz AG gegenüber den Vertriebsregionen/Importeur.“ 7 Seine Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer gibt der Kläger wie folgt an: Individuelle Angebotserstellung, Berichte, Terminierung und Reiseplanung, Controlling, Datenabgleich mit Zentrale, Postbearbeitung, Telefonate, Faxe, E-Mails, Ausarbeitung und Entwicklung von Marktbearbeitungskonzepten, Reisekostenabrechnung, Vorbereitung von Schulungen und Präsentationen, Vorbereitung für Besuch bei Y-Händler, Erstellung und Ausdruck von Statistiken, Planung von Budgeteinsatz, Schriftwechsel mit Händlern und Zentrale, Ausarbeitung von Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Zielerreichung etc. Die Gespräche mit den Kunden erfolgen im Außendienst. Die Terminkalender für die Jahre 2004 und 2005 wurden nicht vorgelegt. Der Kläger hatte keine Mitarbeiter zu führen. 8 In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.903 Euro bzw. 1.892 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. 9 In den Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 vom 7. Juli 2005 bzw. 26. Juli 2006, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ließ der Beklagte jedoch lediglich jeweils 1.250 Euro zum Abzug zu. 10 Hiergegen richten sich die am 18. Juli 2005 bzw. 3. August 2006 beim beklagten Finanzamt eingegangenen Einsprüche, auf die Bezug genommen wird. Der Kläger trägt darin im Wesentlichen vor, dass das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. 11 Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führt darin unter anderem aus, nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG könnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Ein häusliches Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn er nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vornehme und Leistungen erbringe, die für den konkret ausgeübten Betrieb oder Beruf wesentlich und prägend seien. Der Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bestimme sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liege, sei im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung komme dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Deswegen schließe das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus. Das bedeute nicht, dass die Frage nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Steuerpflichtigen in jedem Fall unbeachtlich wäre. Ihr komme allerdings nur eine indizielle Bedeutung zu. Dabei könne eine zeitlich umfangreiche Nutzung des Arbeitszimmers als Indiz dafür gewertet werden, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei, während eine nur geringfügige Nutzung eher gegen eine solche Annahme spreche. Grundsätzlich gelte aber, dass bei einem Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG), das häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt seiner Betätigung sein könne, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen. Doch setze dies voraus, dass diesen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zukomme. Letztere müssten für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägten. Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich seien, genüge nicht (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 13. November 2002, VI R 104/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 65). Das Arbeitszimmer bilde nicht schon deshalb den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, weil dort notwendige schriftliche Arbeiten erledigt würden, dieses Zimmer Anlaufstelle für Telefonate und Unterlagen sei und das Zimmer für die Berufstätigkeit insgesamt unverzichtbar sei (BFH-Urteil vom 23. März 2005, III R 17/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1537). 12 Im vorliegenden Fall sei unstreitig, dass die außerhäusliche Tätigkeit des Klägers die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer zeitlich überwiege. Nach der genannten Rechtsprechung schließe dies nicht aus, dass das häusliche Arbeitszimmer dennoch den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers bilden könne. Jedoch wäre hierfür erforderlich, dass den außerhäuslichen Tätigkeiten gegenüber der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer müsse für seinen Beruf prägend sein. Hiervon habe sich der Beklagte durch den Sachvortrag des Klägers nicht überzeugen können. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Informieren, Schulen und Beraten der Handelspartner vor Ort und im Führen von Beratungs- und Überzeugungsgesprächen mit Kunden zu sehen sei. Der qualitative Schwerpunkt sei deshalb im Außendienst zu sehen. Bei der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer handele es sich demgegenüber im Wesentlichen um übliche Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Außendiensttätigkeiten. Die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sehe das Finanzamt daher nicht als erfüllt an. 13 Mit Schriftsatz vom 17. März 2008, eingegangen bei Gericht am 18. März 2008, legte der Kläger, vertreten durch den Klägervertreter, gegen die Einspruchsentscheidung Klage ein. Der Kläger führt unter anderem aus, er sei im Anstellungsverhältnis für die Y Bank im Außendienst tätig. Der Beklagte verkenne in der Einspruchsentscheidung die Bedeutung der Tätigkeit, die der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichte. Den vom Kläger in den Einsprüchen vorgebrachten Erläuterungen und Argumenten werde von dem Beklagten mit keiner Silbe Rechnung getragen. Selbstverständlich nehme der Kläger Termine im Außendienst mit Handelspartnern und Kunden wahr und führe mit diesen ausführliche Gespräche. Wesentlich für den Ausgang und Erfolg dieser Gespräche sei jedoch vor allem eine intensive und sorgfältige Vor- und Nachbereitung. Die Analyse der zukünftigen Gesprächspartner des Klägers lege den Grundstein für einen erfolgreichen Gesprächstermin. Zahlreiche Informationen über den Gesprächspartner müsse der Kläger einholen und auswerten. Wie sich der Kläger laut seinem Arbeitgeber auf seine Termine im Außendienst vorzubereiten habe, ergebe sich aus einer Seminarunterlage der Y Bank. 14 Die Erstellung individueller Angebote, das Abfassen von Berichten, die Terminierung und Reiseplanung, das Controlling, der Datenabgleich mit der X -Zentrale, sowie Postbearbeitung, Telefonate, Faxe, E-Mails, die Ausarbeitung und Entwicklung von Marktbearbeitungskonzepten, von Reisekostenabrechnung, Vorbereitung von Schulungen und Präsentationen, Erstellung und Ausdruck von Statistiken, Planung von Budgeteinsatz, Schriftwechsel mit Händlern und Zentrale, Ausarbeitung von Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Zielerreichung etc., all diese Tätigkeiten könne der Kläger nur an seinem Heimarbeitsplatz in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Ohne auf die vom Kläger vorgetragenen Erläuterungen einzugehen und ohne dies überhaupt näher zu begründen gehe aber der Beklagte davon aus, dass im Informieren, Schulen und Beraten der Handelspartner vor Ort und im Führen von Beratungs- und Überzeugungsgesprächen mit Kunden, der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege. Den Umstand, dass der Erfolg der Tätigkeit des Klägers im Außendienst in allerhöchstem Maße von der vorbereitenden Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abhänge und somit diese Vor- und Nachbereitungen des Klägers prägend für seinen Beruf und für den Erfolg in seinem Beruf seien, verkenne die Beklagte völlig. Den außerhäuslichen Tätigkeiten komme somit im Vergleich zu der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer präge seine Arbeit insgesamt. Dies werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kläger mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig sei. Neben einem Wochenarbeitstag, den der Kläger ganz im Büro verbringe, arbeite der Kläger täglich circa weitere ein bis zwei Stunden in seinem Arbeitszimmer. Im Außendienst sei der Kläger an vier Tagen zwischen ca. 9.00 und 16.00 Uhr tätig. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege somit nicht im Informieren, Schulen und Beraten der Handelspartner vor Ort und im Führen von Beratungs- und Überzeugungsgesprächen mit Kunden, sondern in der Vorbereitung dieser Gespräche, in der Analyse der Handelspartner, im Planen und Vorbereiten und Vereinbaren von Zielen und Maßnahmen. 15 Die vom Kläger in den Steuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer seien somit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Vortrag des Klägers sowie die im Klageverfahren eingereichte Seminarunterlage „Vorbereitung Y Bank Seminar“, den Arbeitsvertrag, die Reisekostenabrechnungen und die Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 21. Februar 2011 verwiesen. 16 Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 die Einkommensteuerbescheide 2004 vom 7. Juli 2005 bzw. vom 26. Juli 2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer (in Höhe von 3.903 Euro bzw. 1.892 Euro) entsprechend herabgesetzt wird. 2. Hilfsweise die Revision zuzulassen. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte trägt unter anderem vor, aus den mit der Klage vorgelegten Seminarunterlagen ergebe sich, dass die dort unter „2.) Floor-Check“ und „3.) Situationsanalyse im Gespräch mit dem Ansprechpartner“ dargestellten Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer erfolgten. Diese Tätigkeiten seien für den Beruf des Klägers allesamt prägend. Der volle Abzug komme nur in Betracht, wenn sämtliche für den Beruf prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt würden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Die Außendiensttätigkeit sei prägend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Vortrag des Beklagten verwiesen. 19 Beide Parteien haben im Erörterungstermin am 23. Februar 2011 das Einverständnis zu der Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten vollständig auf die Finanzamtsakten, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, alle Bescheide des Beklagten, die gerichtlichen Aufklärungsschreiben in der Ladung vom 12. Januar 2011 und vom 9. Februar 2011 und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 23. Februar 2011 verwiesen. Entscheidungsgründe 20 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht die angefochtenen Verwaltungsakte nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann die angefochtenen Verwaltungsakte im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. 22 Der erkennende Senat kann im Streitfall nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass das Arbeitszimmer des Klägers der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG war. Die Aufwendungen für dieses Zimmer können daher zu Recht lediglich in Höhe von 1.250 Euro je Streitjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden. 23 aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65). Danach obliegt die diesbezügliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in erster Linie den Finanzgerichten. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus (vgl. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65). 24 Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift). 25 Der Mittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65) im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. 26 Grundsätzlich gilt, dass bei einem Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG), das häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein kann, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen. Doch setzt dies voraus, dass den außerhäuslichen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zukommt. Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen. Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich sind, genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65). 27 bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann der erkennende Senat im Streitfall nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass das Arbeitszimmer des Klägers der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG war. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast trägt. 28 Unabhängig vom dem im Vergleich zur Außendiensttätigkeit zeitlich, geringeren Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers sprechen unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls und unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes, der Einlassungen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtlage, der eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen, der Inhalte des Arbeitsvertrages, der Inhalte der Reisekostenabrechnungen, der Seminarunterlage „Vorbereitung Y Bank Seminar“ und der übrigen eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit im Außendienst den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete. Grundlage hierfür sind unter anderem die von dem Kläger gegebene Tätigkeitsbeschreibung, die Tätigkeitsbeschreibung (E-Mail vom 21. Februar 2011) von der X Finanz AG sowie die Einlassungen des Klägers in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die vom erkennenden Senat im Rahmen einer umfassenden Wertung mit dem allgemeinen Berufsbild des Außendienstmitarbeiters verglichen worden sind. Dabei erachtet der erkennende Senat insbesondere die Gespräche und Schulungen von Mann zu Mann beim Kunden, die Präsentation der zu vermittelnden Dienstleistungen und Angebote bei den Händlerbesuchen sowie die Verkaufsbesprechungen vor Ort als wesentlich und prägend. Der prägende Teil der Berufstätigkeit liegt in den Vertragsgesprächen und Abschlüssen bei den Kunden außer Haus, der Präsentation der vertriebenen Dienstleistungen und Produkte und der Überzeugung der Kunden im persönlichen Gespräch vor Ort. Der Kläger hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass die Kundengespräche nicht im Arbeitszimmer, sondern bei den Kunden stattgefunden haben. 29 Übereinstimmend damit wird in der eingereichten Seminarunterlage „Vorbereitung Y Bank Seminar“ die optimale Vorbereitung auf das qualifizierte Kundengespräch beim Y Händler dargestellt. Wesentliche Elemente sind die dort unter „2.) Floor-Check“ und „3.) Situationsanalyse im Gespräch mit dem Ansprechpartner“ ausgeführten Tätigkeiten, die beim Händler vor Ort erfolgten. Nach der Seminarunterlage heißt Floor-Check die Analyse bei einem Kunden auf dem Hof, bevor der Außendienstmitarbeiter zu seinem Ansprechpartner hineingeht. Dies umfasst insbesondere die Analyse, wie die …waren ausgezeichnet sind, die Anzahl der Kunden im Haus, die Anzahl der Verkäufer im Haus und den optischen Eindruck der Werkstatt. Es folgt die durchzuführende Situationsanalyse in dem Gespräch bei dem Kunden mit dem Ansprechpartner. Dies ist regelmäßig der Verkaufsleiter, Inhaber oder Geschäftsführer vor Ort. Hierbei sind als Fragen insbesondere die strategische Ausrichtung des …hauses, die Pläne für die Zukunft des …hauses, die Kenntnis des Ansprechpartners von seinen aktuellen Zahlen sowie die Art der Gewinnung von Neukunden durch den Kläger vor Ort zu klären. Dass die Besuche der Händler vor Ort für den Kläger wesentlicher Bestandteil seiner Arbeit ist und erhebliche Bedeutung im Rahmen seiner Tätigkeit hat, ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen und Inhalten in den vorgelegten Reisekostenabrechnungen. Es sprechen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Außendienstmitarbeiter seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers hat, und zwar im Geschäftsbezirk, den er betreut. 30 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vor- und nachbereitende Tätigkeit im Arbeitszimmer für die Erfüllung der Aufgaben im Außendienst eine notwendige Bedeutung hat. Unter Würdigung der Gesamttätigkeit und aller Aufgaben stellt sich die Tätigkeit im Arbeitszimmer im Gesamtbild nach Überzeugung des Senats allerdings als flankierende, notwendige Vor- und Nachbereitung und Ergänzung der Außendiensttätigkeit dar. 31 Es ist nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65) nicht ausreichend, dass die gesamte Betätigung des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer unstreitig räumlich zentriert ist, da der Kläger an keinem anderen Ort andauernd tätig wird. Diese, bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig anzutreffende Situation, macht das häusliche Arbeitszimmer zum örtlichen, aber nicht zum qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung (vgl. z.B. Urteile des BFH - vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 11. November 1998 10 K 3377/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 223; FG München, Urteil vom 17. Juni 1998 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315). 32 Die im Streitfall feststellbaren Tatsachen ergeben keine abweichenden hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer liegt. Unabhängig davon ist ferner unstreitig, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit mit Außendiensttätigkeiten (circa 60%) verbracht hat. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen der X Finanz AG vom 21. Februar 2011, wonach der Kläger nach deren Ansicht in den Kalenderjahren 2004 und 2005 im Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gehabt habe. Es handelt sich insoweit lediglich um eine wertende Äußerung, die aus den oben ausführlich dargestellten Gründen steuerrechtlich unzutreffend ist, und der daher nicht zu folgen ist. 33 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 34 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Gründe 20 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht die angefochtenen Verwaltungsakte nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann die angefochtenen Verwaltungsakte im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. 22 Der erkennende Senat kann im Streitfall nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass das Arbeitszimmer des Klägers der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG war. Die Aufwendungen für dieses Zimmer können daher zu Recht lediglich in Höhe von 1.250 Euro je Streitjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden. 23 aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65). Danach obliegt die diesbezügliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in erster Linie den Finanzgerichten. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus (vgl. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65). 24 Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift). 25 Der Mittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65) im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. 26 Grundsätzlich gilt, dass bei einem Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG), das häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein kann, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen. Doch setzt dies voraus, dass den außerhäuslichen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zukommt. Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen. Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich sind, genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65). 27 bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann der erkennende Senat im Streitfall nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass das Arbeitszimmer des Klägers der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG war. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die Feststellungslast trägt. 28 Unabhängig vom dem im Vergleich zur Außendiensttätigkeit zeitlich, geringeren Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers sprechen unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls und unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes, der Einlassungen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtlage, der eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen, der Inhalte des Arbeitsvertrages, der Inhalte der Reisekostenabrechnungen, der Seminarunterlage „Vorbereitung Y Bank Seminar“ und der übrigen eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit im Außendienst den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete. Grundlage hierfür sind unter anderem die von dem Kläger gegebene Tätigkeitsbeschreibung, die Tätigkeitsbeschreibung (E-Mail vom 21. Februar 2011) von der X Finanz AG sowie die Einlassungen des Klägers in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die vom erkennenden Senat im Rahmen einer umfassenden Wertung mit dem allgemeinen Berufsbild des Außendienstmitarbeiters verglichen worden sind. Dabei erachtet der erkennende Senat insbesondere die Gespräche und Schulungen von Mann zu Mann beim Kunden, die Präsentation der zu vermittelnden Dienstleistungen und Angebote bei den Händlerbesuchen sowie die Verkaufsbesprechungen vor Ort als wesentlich und prägend. Der prägende Teil der Berufstätigkeit liegt in den Vertragsgesprächen und Abschlüssen bei den Kunden außer Haus, der Präsentation der vertriebenen Dienstleistungen und Produkte und der Überzeugung der Kunden im persönlichen Gespräch vor Ort. Der Kläger hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass die Kundengespräche nicht im Arbeitszimmer, sondern bei den Kunden stattgefunden haben. 29 Übereinstimmend damit wird in der eingereichten Seminarunterlage „Vorbereitung Y Bank Seminar“ die optimale Vorbereitung auf das qualifizierte Kundengespräch beim Y Händler dargestellt. Wesentliche Elemente sind die dort unter „2.) Floor-Check“ und „3.) Situationsanalyse im Gespräch mit dem Ansprechpartner“ ausgeführten Tätigkeiten, die beim Händler vor Ort erfolgten. Nach der Seminarunterlage heißt Floor-Check die Analyse bei einem Kunden auf dem Hof, bevor der Außendienstmitarbeiter zu seinem Ansprechpartner hineingeht. Dies umfasst insbesondere die Analyse, wie die …waren ausgezeichnet sind, die Anzahl der Kunden im Haus, die Anzahl der Verkäufer im Haus und den optischen Eindruck der Werkstatt. Es folgt die durchzuführende Situationsanalyse in dem Gespräch bei dem Kunden mit dem Ansprechpartner. Dies ist regelmäßig der Verkaufsleiter, Inhaber oder Geschäftsführer vor Ort. Hierbei sind als Fragen insbesondere die strategische Ausrichtung des …hauses, die Pläne für die Zukunft des …hauses, die Kenntnis des Ansprechpartners von seinen aktuellen Zahlen sowie die Art der Gewinnung von Neukunden durch den Kläger vor Ort zu klären. Dass die Besuche der Händler vor Ort für den Kläger wesentlicher Bestandteil seiner Arbeit ist und erhebliche Bedeutung im Rahmen seiner Tätigkeit hat, ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen und Inhalten in den vorgelegten Reisekostenabrechnungen. Es sprechen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Außendienstmitarbeiter seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers hat, und zwar im Geschäftsbezirk, den er betreut. 30 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vor- und nachbereitende Tätigkeit im Arbeitszimmer für die Erfüllung der Aufgaben im Außendienst eine notwendige Bedeutung hat. Unter Würdigung der Gesamttätigkeit und aller Aufgaben stellt sich die Tätigkeit im Arbeitszimmer im Gesamtbild nach Überzeugung des Senats allerdings als flankierende, notwendige Vor- und Nachbereitung und Ergänzung der Außendiensttätigkeit dar. 31 Es ist nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65) nicht ausreichend, dass die gesamte Betätigung des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer unstreitig räumlich zentriert ist, da der Kläger an keinem anderen Ort andauernd tätig wird. Diese, bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig anzutreffende Situation, macht das häusliche Arbeitszimmer zum örtlichen, aber nicht zum qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung (vgl. z.B. Urteile des BFH - vom 13. November 2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und VI R 104/01, BStBl II 2004, 65; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 11. November 1998 10 K 3377/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 223; FG München, Urteil vom 17. Juni 1998 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315). 32 Die im Streitfall feststellbaren Tatsachen ergeben keine abweichenden hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer liegt. Unabhängig davon ist ferner unstreitig, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit mit Außendiensttätigkeiten (circa 60%) verbracht hat. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen der X Finanz AG vom 21. Februar 2011, wonach der Kläger nach deren Ansicht in den Kalenderjahren 2004 und 2005 im Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gehabt habe. Es handelt sich insoweit lediglich um eine wertende Äußerung, die aus den oben ausführlich dargestellten Gründen steuerrechtlich unzutreffend ist, und der daher nicht zu folgen ist. 33 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 34 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls.