Beschluss
14 V 3816/10
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin macht in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für April 2010 Vorsteuern in Höhe von 2.850 EUR geltend. Sie legte eine Rechnung der (Firma B) vor. Die Firma B hatte der Antragstellerin am 29. Januar 2010 eine Rechnung mit der Nr. xxx ausgestellt und im Wesentlichen ausgeführt: 2 „hiermit stellen wir Ihnen das lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk wie folgt in Rechnung: Blockheizkraftwerk bestehend aus: Nennleistung in kWh: 20 kWh Blockheizkraftwerk mit vorstehend genannter Nennleistung. … Im Gesamtpreis enthalten: Vormontage, Umrüstung … Schlüsselfertig und betriebsbereit. 5 Jahre Herstellergarantie. Die genauen technischen Details der Einzelkomponenten erhalten Sie nach Montage. Den genauen Standort erhalten Sie bei Auslieferung des Blockheizkraftwerks. Gesamtpreis des schlüsselfertigen Blockheizkraftwerks netto 15.000,00 EUR Zzgl. 19 % MwSt. 2.850,00 EUR Gesamtpreis des schlüsselfertigen Blockheizkraftwerks brutto: 17.850,00 EUR“ 3 Ihre USt-Nummer beim Finanzamt X gab sie an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bezug genommen (Finanzgerichts(FG)-Akte, S. 6). 4 Den Kaufvertrag mit der Nr. xxx hatten die Antragstellerin am 16. Februar 2010 und der Vertreter der Firma B am 4. März 2010 unterschrieben. Kaufgegenstand war ein Pflanzenöl Blockheizkraftwerk mit einer Teillast von 20 kW/h zur Stromerzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz „Marke: B“, „Hersteller: Firma B“ u.a. mit dem Hinweis 5 „Die einzelnen Anlagenkomponenten … stammen von namenhaften Markenherstellern. Die Zusammensetzung der einzelnen Bauteile wird bei Auslieferung bekannt gegeben.“ 6 Der Kaufpreis mit gesondertem USt-Ausweis war ebenfalls angegeben. Zum Lieferort und Lieferzeitpunkt wurde ausgeführt: 7 „3. Lieferort Das Blockheizkraftwerk wird in einem vom Käufer angemieteten Container errichtet und an den hierfür vorgesehenen Stellplatz (Lieferort) geliefert. 4. Lieferzeitpunkt Lieferzeit: Der Käufer -bzw. die von ihm beauftragte Verwaltungsfirma- wird über die Fertigung und Lieferung des Blockheizkraftwerks schriftlich benachrichtigt.“ 8 Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen (FG-Akte, S. 7-9). 9 Die Antragstellerin bezahlte den Rechnungsbetrag im April 2010. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte sie, vertreten durch ihren Steuerberater, dem Antragsgegner (Ag.) mit, das Blockheizkraftwerk sei noch nicht ausgeliefert worden. Mit der Auslieferung stehe der genaue Standort fest. Er werde sich in einem Gewerbegebiet befinden. Der erzeugte Strom werde zu 100 % ins Netz eingespeist. 10 Der Ag. stimmte zunächst der Erstattung zu, setzte dann jedoch mit Bescheid vom 3. September 2010 über die geänderte Festsetzung der USt-Vorauszahlung für den Monat April 2010 USt in Höhe von 0,- EUR fest. Dies führte zu einer Nachzahlung von 2.850 EUR. Die Änderung beruhte auf einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Y vom 4. August 2010. Danach sei die Firma B eine Gesellschaft, die Geldanleger im Bereich der erneuerbaren Energien zu gewinnen suche. Ihr Vertriebskonzept sehe vor, dass sie betriebsbereite Blockheizkraftwerke an Erwerber verkaufe. Das Blockheizkraftwerk solle in einem Container aufgestellt werden. Hierzu schließe der Erwerber mit einer Partnerfirma der Firma B einen Vertrag über die Anmietung des Containers ab. Dem Erwerber würden auch Service- und/oder Verwaltungsverträge angeboten. Er erteile der Partnerfirma der Firma B eine Verwaltervollmacht, die unter anderem das Recht beinhalte, Verträge abzuschließen, die den Betrieb der Blockheizkraftwerke betreffen. Die Höhe der zu zahlenden Beträge für die Anmietung des Containers und Serviceverträge sei abhängig von der Nennleistung der Blockheizkraftwerke. Künftige Einnahmen und Servicekosten sollten auf einem Sonderkonto bei der Partnerfirma der Firma B erfasst werden. Weder aus den Einkaufsrechnungen noch aus den Miet- oder Serviceverträgen sei der Standort der Anlage zu entnehmen. 11 Gegen den Bescheid vom 3. September 2010 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte dessen Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Ag. lehnte den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 ab. 12 Die Antragstellerin macht mit ihrem gerichtlichen Antrag auf AdV vom 15. Oktober 2010 im Wesentlichen geltend, bei der Rechnung vom 29. Januar 2010 handle es sich um eine Anzahlungsrechnung. Die Art der Anlage sowie der Lieferzeitpunkt ergäben sich aus den ergänzenden Unterlagen (Kaufvertrag). Die Angabe einer Seriennummer sei nicht erforderlich. Die Rechnung sei ordnungsgemäß. Eine Rechnung könne aus mehreren Dokumenten bestehen, so § 31 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Ihr könne entnommen werden, dass der Lieferzeitpunkt noch nicht bekannt sei. Damit sei ersichtlich, dass es sich um eine Vorausrechnung handle. Diese Angabe reiche aus. Das Entgelt sowie der Steuerbetrag seien angegeben. 13 Sie, die Antragstellerin, sei auch Unternehmerin. Sie habe entsprechende Vorbereitungshandlungen ausgeführt und alles in die Wege geleitet, um als Unternehmerin mit der Fertigstellung des Blockheizkraftwerks Einnahmen zu erzielen. Es gebe bereits eine Einspeisezusage der E für den Standort Z. Dort solle der Container xxx aufgestellt werden. In diesem Container solle sich ihr Blockheizkraftwerk befinden. Durch die Vergabe der Nummer xxx sei dieses eindeutig identifizierbar. Bei der Standortsuche habe es Schwierigkeiten gegeben. Nach Auskunft der Firma B stehe der Standort Z noch nicht endgültig fest. 14 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des USt-Vorauszahlungsbescheids April 2010 vom 3. September 2010 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 15 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. 16 Er macht im Wesentlichen geltend, die Rechnung sei nicht ordnungsgemäß und berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Eine eindeutige Identifizierung des gelieferten Gegenstands sei nicht möglich. Die Seriennummer sei nicht bekannt. Es fehle in der Rechnung der Hinweis, dass es sich um eine Vorausrechnung handelt. 17 Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht durch objektive Merkmale nachgewiesen, dass sie Unternehmerin ist. Sie habe keine Einnahmeerzielungsabsicht dargelegt. Entsprechende Nachweise, wie z.B. eine Nutzungsvereinbarung, ein Nutzungskonzept, ein Vertrag mit dem Stromerzeuger bzw. der Firma Firma B, Angaben zum Standort des Blockheizkraftwerks einschließlich Genehmigung oder Versicherungsunterlagen lägen nicht vor. Für dessen Betrieb sei eine bau- und immissionsrechtliche Genehmigung erforderlich. 18 Während des gerichtlichen Verfahrens legte die Antragstellerin folgende Unterlagen vor: - ein Schreiben der E an die Firma Firma B vom 23. September 2010, wonach für die geplante Stromerzeugungsanlage eine Einspeisevergütung in Höhe von 150 kW am Standort Z, ... straße reserviert wird und die Zusage unter der Voraussetzung gilt, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Eigentümers des Gebäudes vorliegt (FG-Akte, S. 34 f); - eine Containerübersicht der Firma B vom 24. Oktober 2010 für den Container Nr. xxx mit dem Hinweis E4 A 20 kW Nr. xxx (FG-Akte, S. 35 f.); - einen Verwaltervertrag zwischen der Antragstellerin und der Firma Firma B xxx vom 29. März 2010, wonach sich die Firma B xxx zur Verwaltung des durch das Partnerunternehmen der Firma B xxx an den Auftraggeber gelieferten Blockheizkraftwerks „Liegenschaft/Ort: Container Nr. xx“ „Bezeichnung / Nennleistung: BHkW 20 kW“ gegen Entgelt „Vergütung in Höhe von 100,00 EUR netto p.a. je kWh Anlagennennleistung“ bis zum „Ablauf des 21. Kalenderjahres nach Inbetriebnahme“ verpflichtet (FG-Akte, S. 38 ff.); - einen Premium Service Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Firma Firma B xxx vom 29. März 2010 (FG-Akte, S. 41-43). 19 Der Ag. führte hierzu aus, dass der Verwaltungs- und Premium Service Vertrag nur einseitig (von der Antragstellerin) unterzeichnet sei. Er verwies außerdem auf die Presseveröffentlichungen zu diversen staatsanwaltlichen Durchsuchungen wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs. 20 Die Berichterstatterin bat sodann mit Schreiben vom 5. Januar 2011 die Antragstellerin um Mitteilung, ob es von beiden Vertragspartnern unterschriebene Verträge gebe. Die Antragstellerin legte lediglich einen von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Kaufvertrag vor. Entscheidungsgründe 21 II. Der Antrag ist unbegründet. 22 Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen (BFH/NV) 1995, 759). 23 Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht kann der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennen. 24 Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist u.a., dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt und, soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag -wie im Streitfall- auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Vereinnahmt der Unternehmer -wie im Streitfall- das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Lieferung, gelten nach § 14 Abs. 5 UStG die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Rechnung ist damit jedes Dokument, mit dem über eine (künftige) Lieferung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG). Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen (§ 31 Abs. 1 UStDV). In einem Dokument sind indes alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben (§ 31 Abs. 1 S. 2 UStDV). Hieran fehlt es nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel. 25 Die Rechnung vom 29. Januar 2010 nimmt zwar Bezug auf „das lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk“. Einen Kaufvertrag hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt indes noch nicht abgeschlossen, so dass der Bezug ins Leere geht. Aus diesem Grund kann dahin gestellt bleiben, ob die Firma B in ihrer Rechnung mit den Formulierungen das „lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk“ und den „genauen Standort erhalten Sie bei Auslieferung des Blockheizkraftwerks“ erkennbar darauf hingewiesen hat, dass die Leistung noch nicht ausgeführt worden ist, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung ist (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Kommentar, § 14 Rn. 417). 26 Der nach Rechnungsstellung abgeschlossene Kaufvertrag nimmt seinerseits keinen Bezug auf die Rechnung vom 29. Januar 2010. Er selbst enthält nicht alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben. So fehlt die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer steuerlichen Nummer ist richtlinienkonform (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Kommentar, § 14 Rn. 332). Außerdem ist der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht hinreichend genau bestimmt. Der Kaufvertrag bzw. die nach § 31 UStDV maßgeblichen weiteren Unterlagen enthalten keine Angaben tatsächlicher Art, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2007, 340). Nach den vorgelegten Unterlagen ist lediglich objektiv erkennbar, dass die Antragstellerin ein Blockheizkraftwerk mit 20 kwH ohne Angabe eines Zeitkorridors erwerben wollte. Genaue technische Details ergeben sich hieraus nicht. Dem Kaufvertrag ist nur zu entnehmen, dass die einzelnen Anlagekomponenten von namenhaften Markenherstellern stammen und die Zusammensetzung der einzelnen Bauteile bei Auslieferung bekannt gegeben wird. 27 Diesem Ergebnis steht nicht der Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 14. April 2011 9 V 3818/10 (Juris) zu einem vergleichbaren Fall entgegen. Der dortige Antragsteller hatte weitere Unterlagen, wie z.B. die Auftragsbestätigung mit ergänzenden Angaben und technischen Details, vorgelegt. 28 Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Ag. gefordert- ein Lieferzeitpunkt anzugeben war, obwohl der Gesetzgeber auf die Angabe eines Datums in den eng begrenzten Ausnahmefällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BStBl. II 2009, 432), oder die Antragstellerin Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist. Ein Vertrag über die Anmietung eines Containers, der Voraussetzung für die Lieferung des Blockheizkraftwerks ist (lt. Kaufvertrag „Montage und Installation im gemieteten Container“), liegt nicht vor. 29 Eine Aussetzung kommt auch nicht wegen unbilliger Härte in Betracht. Entsprechende Gründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. 30 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, da sie unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO). Gründe 21 II. Der Antrag ist unbegründet. 22 Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen (BFH/NV) 1995, 759). 23 Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht kann der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennen. 24 Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist u.a., dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt und, soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag -wie im Streitfall- auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Vereinnahmt der Unternehmer -wie im Streitfall- das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Lieferung, gelten nach § 14 Abs. 5 UStG die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Rechnung ist damit jedes Dokument, mit dem über eine (künftige) Lieferung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG). Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen (§ 31 Abs. 1 UStDV). In einem Dokument sind indes alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben (§ 31 Abs. 1 S. 2 UStDV). Hieran fehlt es nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel. 25 Die Rechnung vom 29. Januar 2010 nimmt zwar Bezug auf „das lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk“. Einen Kaufvertrag hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt indes noch nicht abgeschlossen, so dass der Bezug ins Leere geht. Aus diesem Grund kann dahin gestellt bleiben, ob die Firma B in ihrer Rechnung mit den Formulierungen das „lt. Kaufvertrag erworbene Blockheizkraftwerk“ und den „genauen Standort erhalten Sie bei Auslieferung des Blockheizkraftwerks“ erkennbar darauf hingewiesen hat, dass die Leistung noch nicht ausgeführt worden ist, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung ist (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Kommentar, § 14 Rn. 417). 26 Der nach Rechnungsstellung abgeschlossene Kaufvertrag nimmt seinerseits keinen Bezug auf die Rechnung vom 29. Januar 2010. Er selbst enthält nicht alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben. So fehlt die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer steuerlichen Nummer ist richtlinienkonform (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Kommentar, § 14 Rn. 332). Außerdem ist der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht hinreichend genau bestimmt. Der Kaufvertrag bzw. die nach § 31 UStDV maßgeblichen weiteren Unterlagen enthalten keine Angaben tatsächlicher Art, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2007, 340). Nach den vorgelegten Unterlagen ist lediglich objektiv erkennbar, dass die Antragstellerin ein Blockheizkraftwerk mit 20 kwH ohne Angabe eines Zeitkorridors erwerben wollte. Genaue technische Details ergeben sich hieraus nicht. Dem Kaufvertrag ist nur zu entnehmen, dass die einzelnen Anlagekomponenten von namenhaften Markenherstellern stammen und die Zusammensetzung der einzelnen Bauteile bei Auslieferung bekannt gegeben wird. 27 Diesem Ergebnis steht nicht der Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 14. April 2011 9 V 3818/10 (Juris) zu einem vergleichbaren Fall entgegen. Der dortige Antragsteller hatte weitere Unterlagen, wie z.B. die Auftragsbestätigung mit ergänzenden Angaben und technischen Details, vorgelegt. 28 Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Ag. gefordert- ein Lieferzeitpunkt anzugeben war, obwohl der Gesetzgeber auf die Angabe eines Datums in den eng begrenzten Ausnahmefällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BStBl. II 2009, 432), oder die Antragstellerin Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist. Ein Vertrag über die Anmietung eines Containers, der Voraussetzung für die Lieferung des Blockheizkraftwerks ist (lt. Kaufvertrag „Montage und Installation im gemieteten Container“), liegt nicht vor. 29 Eine Aussetzung kommt auch nicht wegen unbilliger Härte in Betracht. Entsprechende Gründe hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. 30 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, da sie unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).