Beschluss
12 V 2793/11
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Streitig ist das Recht zum Vorsteuerabzug. 2 Das Unternehmen des Antragstellers hat den Handel mit Edelmetallen - mit Altgold, Bruchgold, Zahngold, Goldmünzen, Feingold und Schmuckstücken aus Gold, Silber oder Platin - zum Gegenstand. 3 Mit den Steuererklärungen für die Besteuerungszeiträume des Kalenderjahres 2009 hatte er die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit insgesamt 1.657.189 Euro angegeben. Im Kalenderjahr 2010 gab er die Bemessungsgrundlage und die abziehbaren Vorsteuerbeträge wie folgt an: 4 für Bemessungsgrundlage Vorsteuer Januar 1.637,81 - steuerpflichtig 198.317 - steuerfrei 1.481 Februar 802,55 - steuerpflichtig 202.255 - steuerfrei 15.100 März 551,42 - steuerpflichtig 199.571 - steuerfrei 31.801 April 95.595,19 - steuerpflichtig 956.628 - steuerfrei 4.306 Mai 68.973,64 - steuerpflichtig 634.620 - steuerfrei 21.997 Juni 641.070,95 - steuerpflichtig 3.671.145 - steuerfrei 40.129 Juli 693.159,05 - steuerpflichtig 3.555.445 - steuerfrei 14.650 August 34.816,98 - steuerpflichtig 605.890 - steuerfrei 19.760 September 2.565,25 - steuerpflichtig 139.915 - steuerfrei 0 Summe 10.313.010 1.539.172,84 5 Der Antragsgegner sah jedoch für den Besteuerungszeitraum Juli 2010 davon ab, die nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung erforderliche Zustimmung zu erteilen(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 6.). Mit Schreiben vom 22. September 2010 forderte der Antragsteller den Antragsteller vielmehr auf, die von ihm abgezogenen Vorsteuerbeträge nachzuweisen. 6 Hierauf, mit Schreiben vom 5. Oktober 2010, legte der Antragsteller Unterlagen über die Vorsteuerbeträge vor, die er für Juli 2010 geltend macht. Danach soll er, der Antragsteller, im Juni und Juli 2010 von einem gewissen B (künftig: B) - ausweislich der folgenden Gutschriften - Schmuck- und Altgold wie folgt erworben haben: 7 FG-ABl. Gutschrift Nr. Menge Einnahmen Entgelt ausgewiesene vom g Umsatzsteuer 69, 81 4.488,99 109.790,29 92.260,75 17.529,54 53, 70 4.488,99 989,98 831,92 158,06 74 5.397,23 148.701,56 124.959,29 23.742,27 54 5.397,23 145.000,00 121.848,74 23.151,26 57 5.397,23 -5.701,56 -4.791,23 -910,33 55 2.184,15 70.567,19 59.300,16 11.267,03 75 3.826,44 105.414,85 88.583,91 16.830,94 56 3.826,44 101.830,94 85.572,22 16.258,72 59 3.826,44 144,45 121,39 23,06 76 5.406,65 136.992,92 115.120,10 21.872,82 58 5.406,65 136.992,92 115.120,10 21.872,82 77 4.803,29 106.612,10 89.590,00 17.022,10 60 4.803,29 105.000,00 88.235,29 16.764,71 63 4.803,29 -1.150,00 -966,39 -183,61 78 5.264,49 126.415,43 106.231,45 20.183,98 61 5.264,49 123.433,98 103.726,03 19.707,95 62 5.264,49 -849,99 -714,28 -135,71 79 6.837,72 134.044,48 112.642,42 21.402,06 64 6.837,72 134.000,00 112.605,04 21.394,96 6.837,72 130.974,94 110.062,98 20.911,97 50, 65 3.319,42 66.065,43 55.517,17 10.548,26 3.319,42 62.203,89 52.272,18 9.931,71 67 3.319,42 -3.861,54 -3.244,99 -616,55 71, 80 6.370,59 96.900,36 81.428,87 15.471,49 66 6.370,59 95.471,49 80.228,14 15.243,35 6.370,59 101.193,83 85.036,83 16.157,00 8 Der Antragsgegner kam jedoch - mit Bescheid vom 10. November 2010(Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 101.) - zu dem Ergebnis, dass die vorstehend ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzuziehen sei. Er führte hierzu aus, die von dem Antragsteller vorgelegten Rechnungen würden jedenfalls - anders als von § 14 Abs. 4, 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gefordert - die wirkliche Anschrift des leistenden Unternehmers nicht enthalten. Der Antragsgegner errechnete den Betrag der - aus seiner Sicht nur - abziehbaren Vorsteuerbeträge daher nur mit 538.615,07 Euro. Er setzte deshalb die Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer für Juli 2010 auf 136.919,48 Euro fest. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Über diesen hat der Antragsgegner - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. 9 Außerdem hatte der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Dies lehnte der Antragsgegner allerdings mit seinem Schreiben vom 10. Dezember 2010(Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 154.) ab. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller - nachdem er die streitig Umsatzsteuer inzwischen offenbar bezahlt hat - die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. 10 Im Einzelnen trägt der Antragsteller vor, er arbeite als angestellter Zahntechniker in einer Zahnarztpraxis. Seit dem Jahre ... betreibe er auch den Handel mit Schmuck- oder Zahngold und mit Barrengold. Die Ware erwerbe er von Privatpersonen ebenso wie von Gewerbetreibenden. Er selbst würde das Gold - mit einem Gewinnaufschlag - an die Scheideanstalt Y in Z liefern. Seinen Lieferanten gegenüber würde er - aufgrund mündlicher oder jedenfalls stillschweigend getroffener Abrede - mit Gutschriften abrechnen. Dies sei in diesem Geschäftsfeld üblich und auch zweckdienlich. Zum einen würde der Goldpreis fortlaufend schwanken. Er müsse deshalb zweimal täglich neu festgesetzt werden. Zum anderen müsse er, der Antragsteller, zunächst den Goldgehalt der jeweiligen Lieferung ermitteln. Daher seien die Unternehmer, die die Ware anliefern würden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage, ihm, dem Antragsteller, Rechnungen vorzulegen. Ferner würde er, der Antragsteller, aufgrund des von ihm geschätzten Goldgehalts der jeweiligen Lieferung - als Anzahlung - zunächst einen nur vorläufigen Kaufpreis ansetzen. 11 Die Gutschriften habe er, der Antragsteller, immer erst erstellt, wenn der Lieferant - im Streitfall: B - das Ladenlokal wieder verlassen habe. Daher habe er die Gutschriften dem B - wie allen anderen Lieferanten - stets erst bei dessen nächsten Besuch ausgehändigt. Da B ihn, den Antragsteller, annähernd wöchentlich, oft sogar mehrmals in einer Woche aufgesucht habe, habe er ihm die jeweilige Gutschrift zeitnah aushändigen können. Dafür, dass dies tatsächlich auch geschehen sei, spreche, dass B bei jeder Lieferung „auf den Anlagen zur Berechnung“ seine Unterschrift angebracht habe. Dies wiederum zeige etwa der Beleg vom 19. Juli 2010(FG-ABl. 51.), den der Antragsgegner mit der Anlage 2 zu seinem Schriftsatz vom 6. September 2011 dem Senat vorgelegt habe. 12 Die Ursache dafür, dass sein Umsatz im April 2010 geradezu „explodiert“ sei, erklärt der Antragsteller damit, dass 13 - er seinen Gewinnaufschlag ab Ende März 2010 gesenkt und zugleich - seine Ankaufspreise in der Weise gebildet habe, dass er den Preis, der auf der Internetseite www.kitco.com abgebildet werde, jeweils um 1 Euro je Gramm vermindert habe. 14 Auch habe er damals seine „Anzahlungspolitik“ geändert: Anders als seine Wettbewerber habe er seinen Lieferanten seitdem rund 80 bis 90 vom Hundert des geschätzten Warenwerts sofort ausbezahlt. Seine Wettbewerber hingegen hätten allenfalls 10 vom Hundert oder höchstens 5.000 Euro als Anzahlung geleistet, den verbleibenden Kaufpreis dagegen erst dann, wenn sie selbst die Gutschrift der Scheideanstalt erhalten hatten. Auch die Scheideanstalten selbst würden - nach einer ersten Analyse, welche eine Genauigkeit von immerhin rund 97 vom Hundert aufweise - lediglich 40 bis 50 vom Hundert des Warenwerts auszahlen. Dagegen hätten die Händler den Kaufpreis - nunmehr - von ihm, dem Antragsteller, nahezu vollständig bei Lieferung erhalten, auf Wunsch auch in bar. Damit hätten sie ihre Liquidität bei einer Lieferung an ihn sofort wiedererlangt, und nicht erst nach fünf bis sechs Tagen - wie bei einer Lieferung an seine Wettbewerber - oder nach zwei bis drei Wochen - wie bei Lieferungen an Scheideanstalten. Damit habe er seine Lieferanten in die Lage versetzt, ihre Umsätze entsprechend auszuweiten, nämlich anders als 15 - bei den Lieferungen an seine Wettbewerber zu verdoppeln oder - bei Lieferungen an Scheideanstalten zu verdreifachen oder gar zu vervierfachen. 16 Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass gerade die Hingabe von Bargeld die Geschäfte mit Schmuck- und sonstigem Altgold beschleunigen würde. Zugleich würde einem besonderen Bedürfnis der Branche entsprochen: Die Einzelhändler würden das Schmuckgold regelmäßig nur im Austausch mit Bargeld veräußern. Händler - wie B - könnten aber im Voraus, also bevor sie einen Einzelhändler aufsuchen würden, nicht hinreichend genau abschätzen, welche Mengen dieser anbieten würde und welche Preise zu zahlen wären. Wollten sie aber einen ausreichenden Vorrat an Bargeld - etwa in der Größenordnung von 50.000 Euro - mit sich führen, müssten sie diesen ein oder zwei Tage vor einer Geschäftsreise bei ihrer Bank bestellen, da diese solche Beträge auch nicht vorrätig hätten. 17 Nunmehr hätte er, der Antragsteller, auch gewerblich tätige Händler - und damit auch B - als Lieferanten gewinnen können. Selbstverständlich habe er sich bei B danach erkundigt, weshalb 18 - dieser in der Lage sei, ihm derart umfangreiche Mengen zu liefern, und - er „obwohl aus R stammend“ die Ware zu ihm, dem Antragsteller, nach X liefern würde. 19 B habe hierzu erklärt, er würde ständig durch ganz Deutschland reisen und seine Ware zumeist bei kleineren Schmuck- oder Goldhändlern erwerben. Dementsprechend habe er mindestens zwei Mal angegeben, er käme gerade aus N. Die Namen seiner Lieferanten habe B aber verschwiegen. Dies sei aus Wettbewerbsgründen auch verständlich. Da B allerdings „nicht gut Deutsch“ gesprochen habe, sei er stets gemeinsam mit einem Herrn C (künftig: C) erschienen. Dieser habe übersetzt, und zwar sowohl bei den persönlichen als auch bei den Gesprächen, die sie am Telefon geführt hätten. B habe aber stets „das letzte Wort beim Abschluss des Geschäfts“ gehabt. 20 Er, der Antragsteller, würde den C von früheren Geschäften her kennen. C sei damals für einen Unternehmer tätig gewesen, der zwei- oder dreimal eine Lieferung an ihn, den Antragsteller, ausgeführt habe. Im Juni 2010 habe C ihn, den Antragsteller, angerufen und mitgeteilt, dass er die Arbeitsstelle gewechselt habe. Er arbeite nun für B. C habe ihn mit B schließlich bekannt gemacht. 21 B habe ferner nicht nur Bargeld entgegengenommen. Vielmehr habe er, der Antragsteller, diesem auch die folgenden Beträge überwiesen: 22 am 2. Juli: 11.267,03 Euro(Vgl. Gutschrift Nr. 200-517, FG-ABl. 55.), 6. Juli: 16.830,94 Euro(Vgl. Gutschrift Nr. 200-519, FG-ABl. 75.), 13. Juli: 20.183,98 Euro(Vgl. Gutschrift Nr. 200-532/1, FG-ABl. 78.), 22. Juli: 15.471,49 Euro(Vgl. Gutschrift Nr. 200-549, FG-ABl. 71, 80.), 3. August: 1.860,80 Euro(Vgl. Gutschrift Nr. 200-563, Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 126.). 23 Der Antragsteller weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner im Streitfall das Vorliegen eines Mehrwertsteuerbetrugs lediglich unterstelle. Der Umstand, dass B offenbar weder eine Steueranmeldung abgegeben noch die Umsatzsteuer entrichtet habe, die auf die Umsätze entstanden sei, die B an ihn, den Antragsteller, ausgeführte habe, könne vielmehr auch darauf zurückzuführen sein, dass B alsbald nach diesen Geschäften „überfallen und beraubt“ worden sein könnte. Immerhin sei B „mit derart viel Gold ... durch die Gegend gereist“, dass er „sicher auch nicht ganz ungefährlich“ gelebt habe. 24 Schließlich beruft sich der Antragsteller auch auf einen Vertrauensschutz. Hierfür nimmt er Bezug auf die folgenden - in den Umsatzsteuerakten für Juli 2010 als Abdruck abgelegten - Unterlagen: 25 - (auszugsweise) von der Ausländerbehörde der Stadt R ausgestellter, auf B lautender Ausweis, - Maestro-Karte(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 116.), - auf B lautende Gewerbe-Anmeldung vom 10. Mai 2010(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 120 f.), - „Erklärung für Umsatzsteuerzwecke“ vom 30. Juni 2010(FG-ABl. 112.), - „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamts R vom 18. Juni 2010(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 118 f.). 26 Ergänzend führt der Antragsteller hierzu aus, B habe die Erklärung vom 30. Juni 2010 auch selbst unterzeichnet. 27 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist weiterhin der Ansicht, die von ihm beanstandeten Gutschriften würden - anders als von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG gefordert - gerade nicht die (vollständige) Anschrift des B ausweisen. Auch sei zweifelhaft, ob dem B die Gutschriften überhaupt ausgehändigt worden seien und ggf., bei welchen der Gutschriften dies geschehen sei. Jedenfalls für die Rechnungen, die der Antragsteller dem B mit seinem Schreiben vom 8. Oktober 2010 habe übersenden wollen (ABl. 68 bzw. 69 ff.), sei diese Frage zu verneinen. Darüber hinaus sei B auch nicht als der Unternehmer anzusehen, der die Lieferungen, dem streitigen Vorsteuerabzug zugrunde liegen sollen, tatsächlich ausgeführt habe. Soweit der Antragsteller einen Vertrauensschutz beanspruche, sei zu bedenken, dass 28 - die Umsätze des Antragstellers „explosionsartig“ zugenommen hätten, ohne dass er entsprechende Werbe- oder sonstige Maßnahmen unternommen habe; - die zusätzlichen Umsätze an ihn, den Antragsteller, nahezu ausschließlich von ... Staatsangehörigen ausgeführt worden seien; - die Geschäftsbeziehung zu dem - angeblichen - Lieferanten jeweils nur wenige Wochen bestanden habe; - fraglich sei, was den B als Flüchtling, der sich ganz offenkundig erst seit kurzem im Inland aufgehalten habe, befähigt habe, derart umfangreiche Mengen anzubieten und auch zu liefern. II. 29 1. Der Senat geht davon aus, dass im Streitfall das Begehren des Antragstellers entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf gerichtet ist, die Vollziehung des Bescheids vom 10. November 2010 in Höhe des Betrags von 154.543,98 Euro aufzuheben. 30 Der Senat entnimmt diesen Betrag zum einen dem Schriftsatz vom 4. August 2011 (Seite 3, 4, 5). Zum anderen errechnet er sich mit dem streitigen Vorsteuerbetrag wie folgt: 31 abziehbare Vorsteuer laut - Steueranmeldung 693.159,05 - Bescheid vom 10. November 2010 538.615,07 streitige Vorsteuer 154.543,98 32 Dieser Betrag leitet sich im Einzelnen auch wie folgt her: 33 Gutschrift Rechnung Einnahmen Entgelt Umsatzsteuer Umsatzsteuer vom Nr. 989,98 831,92 158,06 158,06 121.848,74 23.151,26 -5.701,56 -4.791,23 - 910,33 22.240,93 70.567,19 59.300,16 49.832,07 9.468,09 9.468,09 11.267,03 9.468,09 1.798,94 1.798,94 85.000,00 71.428,57 13.571,43 16.830,94 14.143,65 2.687,29 16.258,72 101.830,94 85.572,22 121,39 23,06 23,06 136.992,92 115.120,10 21.872,82 21.872,82 105.000,00 88.235,29 16.764,71 -1.150,00 -966,39 - 183,61 16.581,09 103.250,00 86.764,71 16.485,29 20.183,98 16.961,33 3.222,65 19.707,95 -849,99 -714,28 -135,71 -135,71 134.000,00 112.605,04 21.394,96 21.394,96 66.065,43 55.517,17 10.548,26 -3.861,54 -3.244,99 - 616,55 9.931,71 95.471,49 80.228,14 15.243,35 15.243,35 Summe 154.543,97 34 Da das Gericht über das Begehren des Antragstellers nicht hinausgehen darf (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 FGO), kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob dieser Betrag wie folgt zu ändern wäre: 35 Umsatzsteuer Umsatzsteuer Summe (bisher): 154.543,97 Gutschrift Rechnung Einnahmen Entgelt vom Nr. 134.000,00 112.605,04 21.394,96 130.974,95 110.062,98 20.911,97 -482,99 95.471,49 80.228,14 15.243,35 101.193,83 85.036,83 16.157,00 913,65 auf: 154.974,63 36 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 37 Auf Antrag hat das Gericht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nur auszusetzen und ggf. aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO). Dabei kann sich das Gericht darauf beschränken, anhand der von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und der von dem Finanzamt übersandten Akten sowie ggf. der anderen bei ihm bereits vorhandenen (sog. präsenten) Beweismittel zu entscheiden. Finanzstreitsachen wegen Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung sind nämlich lediglich sog. summarische Verfahren (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1991, VIII B 93/90, BStBl II 1992, 59 unter 3e; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 69, Rdnrn. 120, 121). Zum einen sind sie eilbedürftig; zum anderen ist der Beschluss des Gerichts stets lediglich vorläufig, da er allenfalls so lange Bestand haben kann, bis die "Hauptsache" (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) bestandskräftig (vgl. § 47 FGO) oder rechtskräftig (vgl. §§ 120, 116 FGO) geworden ist. Für das Beweismaß genügt, dass die Beteiligten ihre Angaben glaubhaft machen (Koch in Gräber, § 69 FGO, Rdnr. 121). Eine streitige Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird (Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 96, Rdnr. 42). 38 Nach diesen Grundsätzen vermag das Gericht im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. November 2010 nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Antragsgegner hinsichtlich der streitigen Beträge zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert: 39 Der Unternehmer kann grundsätzlich die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt ferner voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, XI R 78/07,BFH/NV 2010, 2132, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.). 40 Ein solcher Betrug etwa des sog. Vorlieferanten liegt namentlich dann vor, wenn nach dessen Tatplan die fällige - auf seine Umsätze entstandene - Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben soll (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 11. Mai 2006, Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2006, 897). Allerdings soll der Grundsatz der steuerlichen Neutralität (nur)die Neutralität der Umsatzsteuer hinsichtlich der Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleisten. Dies gilt aber nicht, wenn diese durch den Missbrauch des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verletzt wird (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006, Rs. C-439/04 und 440/04, Kittel und Recolta Recycling, DStR 2006, 1274, Rdnrn. 48 ff., m. w. Nachw.). Deshalb würde sich ein Steuerpflichtiger nur betrügerisch oder missbräuchlich auf das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) berufen, wenn er wusste oder für ihn jedenfalls hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden, dass die fällige - aufgrund der entsprechenden, an ihn ausgeführten Lieferung der betreffenden Waren entstandene - Umsatzsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben sollte (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006, Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, DStR 2006, 897). 41 Die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 erfüllt sind, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Das gilt -entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch, soweit es um die Frage geht, ob der Steuerpflichtige vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten wusste oder diesen zumindest kennen konnte (BFH-Urteile vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315, und vom 12. August 2009, XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, unter II. 1. b). Die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht. Denn denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen oder Umständen beruft, kann die Feststellungslast ohnehin nur treffen, wenn der Gegner - wie im Streitfall der Antragsgegner - substantiiert Tatsachen oder Umstände vorgetragen hat, die für das Vorliegen des Positivums sprechen(BFH-Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315): 42 Zum einen steht im Streitfall offenbar fest, dass B weder eine Steueranmeldung für Juli 2010 abgegeben noch die insoweit entstandene Umsatzsteuer entrichtet hat. Zum anderen trägt auch der Antragsteller allenfalls Umstände vor, nach denen B - jedenfalls aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt - die Umsatzsteuer, die auf die Umsätze entstanden war, die er an den Antragsteller ausführte, letztlich nicht entrichten würde. 43 Die Umstände, unter denen B im Streitfall auftrat, entsprechen dem Grundfall des sog. Missing-Traders (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004, V B 180/03, BFH/NV 2004, 988, unter II. 2. a, m. w. Nachw., und vom 29. November 2004, V B 78/04, BStBl II 2005, 535, unter II. 1. c.). Solche Unternehmer verzichten regelmäßig darauf, einen auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb einzurichten. Meist werden sie als bloße Strohmänner (vgl. allerdings zum bloß „vorgeschobenen" Strohmanngeschäft, auch BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002, V B 108/01, BStBl II 2004, 622, unter II. 4. c, a. E., m. w. Nachw.) handeln. Mit vorsichtigen Kaufleuten werden sie deshalb nicht ohne weiteres Geschäfte abschließen können. Vielmehr werden sie die Gefahr vermeiden wollen, im Wege der Haftung nach § 25d UStG für die Steuer in Anspruch genommen zu werden, die der innergemeinschaftliche Erwerber in seiner Rechnung ausweist, aber möglicherweise nicht entrichten will. Möglicherweise werden sie aber auch befürchten, etwa gestohlene oder sonst abhanden gekommene Sachen zu beziehen (vgl. § 935 Abs. 1 BGB) oder sich gar wegen einer Hehlerei (§§ 259 ff. StGB) oder einer Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar zu machen (vgl. etwa BGH-Urteil vom 24. Januar 2006, 1 StR 357/05, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1297, zum Verhältnis zwischen leichtfertiger Geldwäsche und Hehlerei). Vorsichtige Kaufleute, die darüber hinaus auch um ihre Gewährleistungsansprüche (§ 433 Abs. 1 Satz 2, §§ 434 ff. in Verbindung mit § 478 BGB, § 377 HGB) besorgt sind, würden deshalb - anders als offenbar der Antragsteller - ohne eine abschließende Gewissheit über den Goldgehalt der Ware jedenfalls den - angeblichen - Warenwert nicht schon vorab - d. h. vor der endgültigen Wertermittlung - auszahlen. 44 Dass B im Streitfall als Missing-Trader eingeschaltet war, der die auf seine Umsätze entstandene Umsatzsteuer jedenfalls nicht entrichten wollte, war im Streitfall - jedenfalls aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt - auch für den Antragsteller von vornherein zu befürchten: 45 Den Angaben des Antragstellers lässt sich zunächst entnehmen, dass B offenbar ein fliegender Händler war, ohne ausreichende eigene Sprachkenntnisse, ohne eigenes Geschäftslokal und ohne eigene Internetseite, der außerdem offenbar auch nicht über das Eigenkapital verfügte, das für den von ihm betriebenen Geschäftsumfang nötig gewesen wäre. Das für diesen Geschäftsumfang benötigte Kapital will ihm - jedenfalls nach seinen Angaben - der Antragsteller mit seiner im Vergleich zu seinen Wettbewerbern äußerst raschen und deshalb für die Flüssigkeit eines Lieferanten vorteilhaften Zahlungsweise verschafft haben. Zweifel daran, dass tatsächlich die von dem Antragsteller geltend gemachte Zahlungsweise der entscheidende Grund dafür war, dass seine Umsätze im April 2010 geradezu „explodierten“, wecken insoweit aber die Angaben auf der Internetseite der Scheideanstalt Y in Z (www.xxxx.xx unter Leistungen / Edelmetall-Recycling, zuletzt eingesehen am: 28. Dezember 2011 um 16:45 Uhr). Dort bietet die Scheideanstalt an: „Durch Finanzierungen und Vorauszahlungen beugen wir Ihren Kursrisiken vor und schaffen somit schnellstmögliche Liquidität.“ 46 Ferner sprechen die Angaben des Antragstellers dazu, woher er den C kannte, wie dieser ihm den B als Lieferanten vermittelte und auch - angeblich - als Übersetzer diente, dafür, dass B als bloßer Strohmann handelte, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe erkennbar gewesen wären. Schließlich ist auch ein anderer Sachgrund als die Aussicht auf einen schnellen Gewinn nicht ersichtlich, weshalb sich der Antragsteller auf die Geschäfte mit B einließ. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gegenstand des Handels (wie z. B. die Bewältigung einer Handelsstufe vom Einzelhändler zum Großhändler, die Veredelung oder eine sonstige Bearbeitung der Ware oder, dass der Antragsteller den Transport der Ware übernahm, weil er diesen schneller, sicherer oder zu günstigeren Preisen durchführen konnte, als es etwa B möglich war). Umgekehrt hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass gerade der Umstand, dass er dem B den mutmaßlichen Geldwert seiner Lieferungen sofort und in vollem Umfang ausbezahlt hat, den B dazu veranlasst hatte, auf die unmittelbare Belieferung einer Scheideanstalt zu verzichten, und stattdessen ihn, den Antragsteller, zu beliefern. 47 Dass B - wie jedenfalls von dem Antragsgegner angenommen - die von ihm geschuldete, auf die Lieferungen an den Antragsteller entstandene Umsatzsteuer möglicherweise 48 - nicht entrichtet hat und - sich dies auch von vornherein vorbehalten hatte, 49 scheint auch den Gepflogenheiten dieses Marktes zu entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages [BT] zu dem Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2010, BT-Drucks. 17/3549 vom 28. Oktober 2010, unter B. zu Art. 4 Nr. 8 Buchst. a, Doppelbuchst. bb [§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG], S. 27). Im Hinblick hierauf stellt sich auch nicht (mehr) die Frage, in welcher Weise sich im Streitfall ein Unternehmer verhalten hätte, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet hätte. Vielmehr liegt - weil sich die Abnehmer bei Händlern wie B ganz offensichtlich nicht vergewissern können, dass diese ihren steuerlichen Pflichten nachkommen - die Annahme nahe, dass ein solcher Unternehmer von Geschäften mit B von vornherein Abstand genommen hätte. Er hätte sich jedenfalls - gerade mit Blick auf die dem Antragsteller bekannten Umstände - nicht von 50 - dem von der Stadt R ausgestellten, auf B lautenden Ausweis, - der Maestro-Karte(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 116.), - der auf B lautenden Gewerbe-Anmeldung vom 10. Mai 2010(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 120 f.), - dessen „Erklärung für Umsatzsteuerzwecke“ vom 30. Juni 2010(FG-ABl. 112.), - der „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamts R vom 18. Juni 2010(Vgl. Umsatzsteuerakten für Juli 2010, Bl. 118 f.). 51 blenden lassen. 52 Dagegen sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen B aus anderen Umständen - etwa Tod, Raub oder nicht vorhersehbarer Insolvenz - gehindert war, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten, weder von dem Antragsteller nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. 53 Ob die Gutschriften im Streitfall den Vorgaben von § 14 Abs. 4, 5 UStG entsprechen kann der Senat nach alledem offenlassen. III. 54 Der Antragsteller trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.