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Beschluss

7 V 2392/11

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das von einer Stiftung verliehene Preisgeld beim Preisträger der Besteuerung unterliegt. 2 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die insbesondere im Bereich des ...Managements Software-Lösungen entwickelt und Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt (s. Feststellungsakten für 2005, Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom Mai 2008). Die Gesellschafter der Antragstellerin erhielten im Streitjahr 2006 von der Stiftung ... (X) ein Preisgeld in Höhe von xx.xxx EUR verliehen. Die Stiftung versteht sich als Impulsgeber für Innovationen und will mit dem X-Innovationspreis herausragende Forschungsleistungen in der Region belohnen. Der an die Gesellschafter der Antragstellerin verliehene Innovationspreis betrifft eine Software-Lösung. Der Gesellschafter A hat den Innovationspreis schon einmal erhalten. 3 Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) ging bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Antragstellerin für das Streitjahr im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass das geleistete Preisgeld der Besteuerung unterliegt und stellte die Einkünfte mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. April 2011 entsprechend fest. Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin beantragte ferner beim FA Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2011 abgelehnt. 4 Die Antragstellerin begehrt nunmehr beim Finanzgericht Baden-Württemberg gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das verliehene Preisgeld unterliege nicht der Besteuerung. Die Gesellschafter der Antragstellerin seien wegen ihrer Vorbildfunktion und für ihr bisheriges Lebenswerk ausgezeichnet worden. Ferner sei ihre Tätigkeit nicht auf die Verleihung des Preises ausgerichtet gewesen. 5 Die Antragstellerin beantragt, den Feststellungsbescheid vom 20. April 2011 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als der Verlust niedriger als xx.xxx,xx EUR festgestellt wurde, und -soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird- die Verwirkung von Säumniszuschlägen in Bezug auf die Folgebescheide aufzuheben. 6 Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. 7 Das FA trägt vor, die Preisvergabe sei für eine bestimmte Leistung erfolgt, was sich auch aus der bei Preisverleihung gehaltenen Laudatio ergebe. Es sei bei der Preisverleihung auch nicht um die Würdigung des Lebenswerkes der Preisträger gegangen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass dem Gesellschafter A der Preis bereits zum zweiten Mal verliehen worden sei. 8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt eingereichter Unterlagen und auf die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanzakten) sowie die FG-Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. 10 1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.). 11 Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides. 12 Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (s. BFH-Urteil I R 83/85 vom 14. März 1989, BStBl II 1989, 650, m.w.N). 13 Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen des § 69 Abs. 3 FGO zu der Würdigung, dass der im Streitfall verliehene Innovationspreis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die ... zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land .. initiiert wurde und als ...system für den europaweiten Einsatz dienen kann, war ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt. 14 Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den -für die Abgrenzung maßgeblichen- Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung X sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden (s. Ausschreibung der Stiftung X für 2011, Rechtsbehelfsakten Bl. 37). Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren (s. Erklärung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Rahmen der Preisverleihung im Jahr 2011 gemäß einem Beitrag in der Y-Zeitung; FG-Akte Bl. 73). 15 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 16 3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. § 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO). Gründe 9 II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. 10 1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.). 11 Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides. 12 Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (s. BFH-Urteil I R 83/85 vom 14. März 1989, BStBl II 1989, 650, m.w.N). 13 Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen des § 69 Abs. 3 FGO zu der Würdigung, dass der im Streitfall verliehene Innovationspreis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die ... zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land .. initiiert wurde und als ...system für den europaweiten Einsatz dienen kann, war ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt. 14 Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den -für die Abgrenzung maßgeblichen- Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung X sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden (s. Ausschreibung der Stiftung X für 2011, Rechtsbehelfsakten Bl. 37). Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren (s. Erklärung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Rahmen der Preisverleihung im Jahr 2011 gemäß einem Beitrag in der Y-Zeitung; FG-Akte Bl. 73). 15 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 16 3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. § 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO).