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Beschluss

3 V 279/12

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (EStG). 2 Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Y. In der am 02. Dezember 2008 beim Antragsgegner (dem Finanzamt -FA-) eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2007 wurde bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein IAB nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 30.000 EUR für die Anschaffung eines Kallibrators (IAB 20.000 EUR) und eines VW Golf (IAB 10.000 EUR) in Abzug gebracht. Das FA setzte entsprechend der eingereichten Erklärung die Körperschaftsteuer 2007 mit Bescheid vom 24. Juli 2009 auf 19.827 EUR und den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 29. Juli 2009 auf 4.015 EUR fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Da die Kosten für die Anschaffung des VW Golf etwas geringer ausfielen als für den Ansatz des IAB angenommen, ermäßigte das FA den IAB auf 29.281 EUR und erließ auf der Grundlage von § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG bzw. des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entsprechende Änderungsbescheide (Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 16. November 2010 sowie Gewerbesteuerbescheid 2007 vom 05. November 2010). Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig. 3 Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung eines Kallibrators nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das FA den Abzug des IAB in Höhe von 20.000 EUR gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG rückgängig. Mit Änderungsbescheiden vom 10. Oktober 2011 (Körperschaftsteuer 2007) bzw. 19. Oktober 2011 (Gewerbesteuer 2007) wurde die Körperschaftsteuer auf 25.007 EUR und der Gewerbesteuermessbetrag auf 5.050 EUR heraufgesetzt. Gegen diese Bescheide ließ die Antragstellerin fristgerecht Einspruch einlegen und beantragte AdV. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Jahr 2007 die Gewerbesteuer sowohl bei sich selbst als auch bei der Körperschaftsteuer noch abzugsfähig gewesen sei. Die Berücksichtigung dieser Gewerbesteuer im Jahr 2010 führe dazu, dass dort eine Entlastung nur mit dem geringen Steuersatz von 15% erfolge. Bei Berücksichtigung im Jahr 2007 spare man durch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer aber 25% Körperschaftsteuer. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. 4 Mit Verfügung vom 15. November 2011 lehnte das FA den Antrag auf AdV von Körperschaftsteuer 2007 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch der Antragstellerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Bezugnehmend auf die Ausführungen der OFD Karlsruhe unter TOP 1 der Verfügung vom 16. August 2010 S 2526 - St 11/St 12/St13 führte das FA aus, dass die Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG zu erfolgen habe, der als Änderungsvorschrift eigener Art ausgestaltet sei. § 175 der Abgabenordnung (AO) finde keine Anwendung. Einer Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung im Wege einer Bilanzberichtigung stünde die subjektive Richtigkeit der Bilanz zum 31. Dezember 2007 entgegen. Der objektive Fehler bzw. die spätere Erkenntnis des unrichtigen Bilanzansatzes sei in der nächsten aufzustellenden Bilanz zu korrigieren. Eine Bilanzänderung sei ebenfalls zu verneinen, da der IAB im Jahr 2007 außerbilanziell gebildet worden sei. Die Änderungsvorschriften der AO, insbesondere die §§ 173 und 177 AO, seien nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2011 Bezug genommen. 5 Am 19. Januar 2012 beantragt die Antragstellerin AdV wegen Körperschaftsteuer 2007 bei Gericht. Sie lässt im Wesentlichen vortragen, dass im Jahr 2007 die Gewerbesteuer nicht nur bei sich selbst, sondern auch bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig gewesen sei. Wenn der Körperschaftsteuerbescheid 2007 im Nachhinein noch einmal geändert werde, bestehe auch das Anrecht des Steuerpflichtigen auf eine richtige Steuerberechnung. Hierzu gehöre auch, dass die Gewerbesteuer im gleichen Jahr zu berücksichtigen sei. 6 Die Antragstellerin beantragt, den Körperschaftsteueränderungsbescheid vom 10. Oktober 2011 in Höhe von 727 EUR von der Vollziehung auszusetzen. 7 Das FA beantragt unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2011, den Antrag abzulehnen. Entscheidungsgründe 8 II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 9 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Dabei setzt eine AdV nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 I B 28/11, juris m.w.N.). 10 Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteueränderungsbescheides 2007 vom 10. Oktober 2011. 11 § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG ermächtigt das FA zu der Änderung bereits ergangener Steuerbescheide für das Abzugsjahr in den Fällen, in denen der Abzug des IAB nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen ist. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d AO. Sie gestattet eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO vorgenommen werden (Bartone in Korn, EStG Kommentar, § 7g n.F. Rz. 98; B. Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 7g Rz. 121). 12 Für die von der Antragstellerin begehrte weitergehende Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteueränderungsbescheids vom 16. November 2010 durch Anpassung bzw. Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 177 AO vor, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 4 Rz. 687, 681). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung wegen Aussetzung der Vollziehung, denen er folgt. 13 Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides eine unbillige Härte bedeutet, liegen nach Aktenlage nicht vor und wurden auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 15 Der Senat lässt die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage stellt sich -auch wenn ausgelaufenes Recht betroffen ist- in einer Vielzahl von Fällen und wird in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt. Gründe 8 II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 9 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Dabei setzt eine AdV nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 I B 28/11, juris m.w.N.). 10 Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteueränderungsbescheides 2007 vom 10. Oktober 2011. 11 § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG ermächtigt das FA zu der Änderung bereits ergangener Steuerbescheide für das Abzugsjahr in den Fällen, in denen der Abzug des IAB nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen ist. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d AO. Sie gestattet eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO vorgenommen werden (Bartone in Korn, EStG Kommentar, § 7g n.F. Rz. 98; B. Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 7g Rz. 121). 12 Für die von der Antragstellerin begehrte weitergehende Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteueränderungsbescheids vom 16. November 2010 durch Anpassung bzw. Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 177 AO vor, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 4 Rz. 687, 681). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung wegen Aussetzung der Vollziehung, denen er folgt. 13 Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides eine unbillige Härte bedeutet, liegen nach Aktenlage nicht vor und wurden auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 15 Der Senat lässt die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage stellt sich -auch wenn ausgelaufenes Recht betroffen ist- in einer Vielzahl von Fällen und wird in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt.