Urteil
12 K 3943/08
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. 2 Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen Personenfahrzeugen. Er führt auch innergemeinschaftliche Lieferungen aus. Das - damalige - Bundesamt für Finanzen (künftig: BfF) bestätigte dem Kläger in dem Verfahren nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass dessen Anfrage hinsichtlich „Name, Ort, Plz, Straße“ - wohl - mit den ihm vorliegenden Angaben jeweils übereinstimmen würde, wie folgt: 3 zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Schreiben vom Abdruck abgelegt in „Beweismittelordner Band I“ als Blatt IT…111 15. Februar 2002 0073 12. März 2002 0135 12. März 2002 0146 23. Mai 2002 0169, 0187, 0197, 0210 IT…333 24. März 2004 0019 4 Der Kläger rechnete über Lieferungen von Kraftfahrzeugen betreffend die Fahrzeuge 5 mit der Fahrgestellnr. mit Schreiben vom Beträge in Höhe von Abdruck abgelegt in „Beweismittelordner Band I“ (ggf. u. a.) als Blatt ...084 15. Februar 2002 60.500 Euro 0072, 0074 ...484 26. Februar 2002 63.000 Euro 0090, 0091 ...366 26. Februar 2002 57.210 Euro 0105, 0106 ...311 28. Februar 2002 40.000 Euro 0116, 0117 ...879 8. März 2002 25.170 Euro 0134, 0137 ...138 8. März 2002 46.805 Euro 0145, 0147 ...925 19. März 2002 44.750 Euro 0156, 0157 ...179 23. Mai 2002 48.810 Euro 0167, 0168 ...986 23. Mai 2002 42.770 Euro 0186, nach 0187, 0188 ...523 23. Mai 2002 45.230 Euro 0196, 0198 ...564 23. Mai 2002 47.350 Euro 0209, 0211, 0212 ...376 24. März 2004 30.000 Euro 0007, 0017 ...428 24. März 2004 57.500 Euro 0018, 0026 ...824 2. April 2004 62.000 Euro 0027, 0038 ...887 22. April 2004 56.800 Euro 0039, 0046 ...948 6. Mai 2004 56.500 Euro 0047, 0055 ...553 11. Mai 2004 38.500 Euro 0056 ...549 26. Mai 2004 58.000 Euro 0063, 0071 6 ab. Der Kläger hat 7 - die Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 an eine Firma F... mit Anschrift in Italien (künftig: F) und 8 - die Schreiben vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 an eine Firma S..., ebenfalls mit Anschrift in Italien (künftig: S) 9 gerichtet. In den an die F gerichteten Rechnungen vermerkte der Kläger: „Lieferung erfolgt ohne gesetzliche Mehrwertsteuer“. 10 Der Kläger errechnete mit seinen Steueranmeldungen 11 für das Kalenderjahr (Streitjahr) die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit den Überschuss der Vorsteuer über die Umsatzsteuer mit 2002 2.945.334 Euro 438.344,78 Euro 2004 1.448.060 Euro 210.499,53 Euro 12 Der Beklagte folgte den Steueranmeldungen zunächst 13 - für das Streitjahr 2002 mit Mitteilung vom 6. April 2004 und 14 - für das Streitjahr 2004 mit Aktenvermerk vom 26. September 2005. 15 Inzwischen hatte die Staatsanwaltschaft Z (Procura della Repubblica di Z) jedoch mit ihren Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft A vom 8. April 2004(ABl. 0024 ff. bzw. 0052 ff. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) (Rechtshilfeersuchen) im Wesentlichen den folgenden Tatverdacht mitgeteilt: 16 Die F, deren Geschäfte ein gewisser .. .. B (künftig: B) geführt habe, habe u. a. davon abgesehen, die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2002 abzugeben und infolge dessen die von ihr geschuldete Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der vom Kläger gelieferten Fahrzeuge hinterzogen. Die F sei mithin als eine sog. Filtergesellschaft eingesetzt worden. Dabei habe B das Tatgeschehen im Einvernehmen der Verantwortlichen einer Firma AF..., deren Sitz ebenfalls in Italien belegen sei (künftig: AF), gesteuert. 17 Hierauf - mit ihrem Aktenvermerk vom 8. Oktober 2004(ABl. 0184 f. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) - hatte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts B (Steuerfahndung) auch gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, und zwar wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Streitjahr 2002. Sodann - mit Beschluss vom 13. Oktober 2004(ABl. 0202 ff. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) - hatte das Amtsgericht B die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers angeordnet. Die Durchsuchung wurde am 21. Oktober 2004 vorgenommen. Mit ihrem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2004(ABl. 0186 f. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) hatte die Steuerfahndung auch das Strafverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, der Kläger habe auch die Umsatzsteuer für die Monate März, April und Mai 2004 hinterzogen. 18 Mit seinem Bericht vom 2. September 2005 stellte der Steuerfahnder unter Abschn. 4. 1 u. a. fest, der Kläger habe in den Rechnungen, die er an die F gerichtet habe, nicht darauf hingewiesen, dass insoweit steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a UStG vorliegen würden. Auch seien jeweils weder die Kaufverträge über die genannten Fahrzeuge oder deren Bestellung noch die jeweilige Auftragsbestätigung schriftlich beurkundet worden. Der Kläger habe es ferner versäumt, den Tag der Lieferung aufzuzeichnen. Sodann sei nicht zu erkennen, wer das Fahrzeug tatsächlich abgeholt habe, wann dies geschehen sei und ob derjenige, der das Fahrzeug abgeholt habe, von der F und der S auch beauftragt gewesen sei. Das in dem Schreiben vom 23. Mai 2002 mit der Fahrgestellnr. ...523 bezeichnete Fahrzeug habe der Kläger allerdings einem Spediteur übergeben(Vgl. den nach Blatt 0198 abgelegten Abdruck eines CMR-Frachtbriefes in „Beweismittelordner Band I“.). 19 Weiter stellte der Steuerfahnder - zu den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar und vom 8. und 19. März 2002 auch ausdrücklich - fest, die Rechnungen seien stets von einem Herrn A.. (künftig: A), dem gesetzlichen Vertreter der AF jeweils mit Scheck bezahlt worden. Auf dem Schreiben vom 23. Mai 2002, welches das Fahrzeug mit der Fahrgestellnr. ...564 ausweist, sei der Name eines gewissen.. .. B (künftig: B), eines Hintermannes der F, vermerkt. Dies sei deshalb auffallend, weil der Name des B erstmals mit dieser Rechnung in Erscheinung trete, obwohl der Kläger der F zuvor bereits zehn Fahrzeuge geliefert haben soll. 20 Der Kläger habe weiter angegeben, die gesetzlichen Vertreter der F nicht zu kennen. Er habe vielmehr lediglich mit A, dem gesetzlichen Vertreter der Firma AF, zu tun gehabt. Auch sei dem Kläger durchaus aufgefallen, dass sich die Anschrift, an die die Rechnungen hätten geschickt werden sollen, von der Anschrift unterschieden habe, die der Stempel der F ausgewiesen habe. 21 Schließlich sei die F ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr sei die von der F geschuldete Umsatzsteuer hinterzogen worden. Entsprechendes gelte für die S. Auch habe das BfF - mit seinem Schreiben vom 16. November 2004(ABl. 0231, 0233 der „Kopie Ermittlungsakte I“.) - mitgeteilt, dass der Betrieb der S schon „seit einigen Jahren“ ruhen würde. 22 Der Steuerfahnder kam daher zu dem Ergebnis, weder die F noch die S seien die wirklichen Leistungsempfänger gewesen. Vielmehr seien die F und die S nur zum Schein als Leistungsempfänger genannt worden. Mit dieser Vorgehensweise hätten sich die tatsächlichen Abnehmer in Italien einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen. Nur deshalb habe der Kläger seinen Umsatz steigern und den entsprechenden Gewinn erzielen können. Daher könnten die unter Abschn. 4. 1 seines Berichts näher bezeichneten Umsätze nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden (Abschn. 4. 2). 23 Der Beklagte folgte dem Bericht mit Bescheiden für die Streitjahre vom 14. November 2005. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht vom 2. September 2005, insbesondere auf Abschn. 3. 6. 2. 1 ff., Abschn. 4. 1 und 4. 2 nebst Anlage 1, und - hinsichtlich der F - Abschn. 1., 3. 2 bzw. - hinsichtlich der S - Abschn. 3. 3, 3. 6. 3. 24 Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 14. November 2005 Einspruch ein. Am 22. August 2008 erhob er die vorliegende Klage. 25 Der Kläger bestreitet, dass er mit A kollusiv zusammengewirkt habe. Dies zeige sich auch darin, dass ihm „auch nach der Darstellung der Steuerfahndungstelle gerade keine planmäßige Manipulation der beleg- und buchmäßigen Nachweise zum Zwecke der Vereitelung der Erwerbsbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen in Italien vorgeworfen“ worden sei. Er ist ferner der Ansicht, allein der Umstand, „dass tatsächlicher und scheinbarer Empfänger der Fahrzeuge auseinanderfallen“ würden, würde die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit nicht rechtfertigen. Vielmehr sei „bezogen auf den Vorwurfwurf der Steuerhinterziehung ... die Identität des Abnehmers ... nicht von entscheidender Bedeutung“. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er führt aus, im Streitfall sei die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer nicht mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden. Vielmehr könne im Streitfall der wirkliche Leistungsempfänger nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Außerdem bringt der Beklagte vor, für ein kollusives Verhalten des Klägers spreche auch, dass er vor Beginn der Durchsuchung den Zutritt der Beamten in seine Wohnung zunächst verhindert habe. Als diese die Räume schließlich betreten hätten, hätten sie festgestellt, dass der „im Büro befindliche Aktenvernichter vermutlich durch übermäßige Benutzung heißgelaufen“ gewesen sei. Welche Unterlagen der Kläger vernichtet habe, habe aber nicht aufgeklärt werden können. 29 Soweit ersichtlich hat der Beklagte über den Einspruch des Klägers noch nicht entschieden. Entscheidungsgründe 30 1. Die Klage ist unbegründet. 31 Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sich im Streitfall darauf richtet, die Bescheide vom 14. November 2005 zu ändern und für die Streitjahre den Überschuss der Vorsteuer über die Umsatzsteuer wie folgt festzusetzen: 32 für das Streitjahr mit 2002 438.344,78 Euro 2004 210.499,53 Euro 33 Das Gericht entnimmt dies einerseits dem Schriftsatz des Klägers vom 21. August 2008 in Verbindung mit den Bescheiden vom 14. November 2005 und andererseits dem Umstand, dass dem Kläger allein daran gelegen ist, dass die Steuer im Ergebnis mit dem vorstehend bezeichneten Überschuss festgesetzt wird. 34 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aber nur auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Bescheide vom 14. November 2005 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden: 35 a) Zunächst vermag sich der Senat nicht im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO davon überzeugen, dass die F tatsächlich der Abnehmer der in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bezeichneten Lieferungen war. 36 Diesen Nachweis hätte der Kläger aber führen müssen: 37 Nach Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) befreien die Mitgliedstaaten - unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen - unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen, die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres in Art. 3 der Sechsten Richtlinie als Inland bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt. 38 Dieser Vorschrift folgend ist eine - gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG u. a. dann gegeben, wenn 39 - der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 40 - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, und 41 - der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. 42 Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV „eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis). Dabei muss der Unternehmer - entgegen der Ansicht des Klägers - insbesondere nachweisen, wer Abnehmer seiner Lieferung ist. 43 Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb „ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" und dabei Teil eines „innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind, der bezweckt, die „Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt". Diese Verlagerung erfolgt auf denjenigen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, und damit auf den Abnehmer der Lieferung als sog. Erwerber (Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Sechsten Richtlinie; § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers („Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. a, m. w. Nachw.). 44 Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG und damit Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Abnehmer (Erwerber) ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle. Handelt z. B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. b, m. w. Nachw.). 45 Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsempfängers sind sog. Scheingeschäfte im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Ein Scheingeschäft liegt insbesondere vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen. Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. b, m. w. Nachw.). 46 Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz in Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen nachzuweisen. Diese Bedingungen ergeben sich im nationalen Recht aus § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV. Hierzu gehören auch (zutreffende) Angaben zur Person des Erwerbers (Abnehmers) wie Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 17c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStDV; BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. c, m. w. Nachw.). 47 Der Unternehmer kann grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei erfassen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. c, m. w. Nachw.). 48 Seine Zweifel daran, dass die F als Abnehmer der in den Schreiben des Klägers vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bezeichneten Lieferungen anzusehen ist, entnimmt der Senat zunächst den Angaben in dem Bericht vom 2. September 2005 (Abschn. 3. 6. 2. 2), wonach die von ihm, dem Kläger, berechneten Beträge jeweils mit Schecks bezahlt wurden, die nicht von der F, sondern stets von der AF, die ein anderes Unternehmen betrieb, ausgestellt worden war. Dieser Ablauf weicht offenkundig vom üblichen Geschäftsgebaren ab. Er wäre deshalb erklärungsbedürftig gewesen. Tatsachen zu der Frage, weshalb er sich auf diesen Ablauf eingelassen hatte, und die über den Hinweis über die Gepflogenheiten im Zahlungsverkehr in Italien hinausgehen, hat der Kläger jedoch weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass jeder Scheck das Indossament der F ausweist, ändert hieran nichts. Auffällig bleibt insoweit, dass die AF stets solche Schecks ausgestellt hatte, die zusammen offenbar jeweils den Betrag auswiesen, den die F dem Kläger schuldete. Allein mit den Zufälligkeiten des Lebens lässt sich dieser Befund jedenfalls nicht erklären. 49 Die Zweifel des Senats werden noch bestärkt, soweit der Fahnder in dem Bericht ausführt, der Kläger habe weiter angegeben, die gesetzlichen Vertreter der F nicht zu kennen. Er habe vielmehr lediglich mit A, dem gesetzlichen Vertreter der Firma AF, zu tun gehabt. Auch sei dem Kläger durchaus aufgefallen, dass sich die Anschrift, an die die Rechnungen hätten geschickt werden sollen, von der Anschrift unterschieden habe, die der Stempel der F ausgewiesen habe. Insoweit hätte der Kläger durchaus die Sorgfalt eines vorsichtigen Kaufmanns walten lassen und sich vergewissern müssen, ob A tatsächlich im Auftrag der F handelte, oder doch nur für die AF. 50 Gegenteilige Anhaltspunkte vermag der Senat auch nicht der Niederschrift der Polizeidirektion Ü vom 14. September 2004(ABl. 0070 ff. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) über die Vernehmung des Klägers als Zeugen zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger dort angegeben, dass die Verträge mit der F weder schriftlich niedergelegt noch von dieser wenigstens schriftlich bestätigt worden seien. Vielmehr hat er dargelegt, für ihn sei entscheidend gewesen, dass die Fahrzeuge tatsächlich bezahlt worden seien. Dafür aber sei „der Scheck ... die Garantie“ gewesen. Deshalb habe er sowohl davon absehen können, sich über die Person zu vergewissern, die das jeweilige Fahrzeug entgegengenommen habe, als auch davon, eine schriftliche Empfangsbestätigung zu verlangen. 51 b) Entsprechendes gilt auch für die Lieferungen, die in den Schreiben vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichnet sind. 52 c) Unabhängig davon, ob die F oder die S die tatsächlichen Abnehmer der in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bzw. vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichneten Lieferungen waren, kann sich der Kläger im Streitfall auch deshalb nicht auf die Steuerfreiheit innergemeinschaftlichen Lieferungen berufen, weil er wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass er sich an Umsätzen beteiligte, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen waren. 53 Dem nationalen Gericht - im Streitfall dem erkennenden Senat - obliegt auch die Prüfung, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen Züge einer Mehrwertsteuerhinterziehung hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 27. September 2007, C-146/05, Collée, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2007, 1811, Rdnr. 38). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Collée, DStR 2007, 1811, Rdnr. 38, m. w. Nachw.). Auch ist ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Axel Kittel und Recolta Recycling SPRL, DStR 2006, 1274, Rdnr. 56; vgl. ferner BFH-Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315, unter C. 2. a, m. w. Nachw.). 54 Deshalb muss der Ausgangsmitgliedstaat - im Streitfall: Deutschland - in Fällen, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09, R, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 203 = DStR 2010, 2572, Rdnr. 52 = juris-Rdnr. 80, nachfolgend Beschluss des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 20. Oktober 2011, 1 StR 41/09,NJW 2011, 3797). Dies gilt insbesondere, wenn er unter Verstoß gegen die Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis (vgl §§ 17a ff. UStDV in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG) die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 11.08.2011, V R 50/09, DStR 2011, 1901, juris-Rdnr. 22, m. w. Nachw.). 55 Schon aufgrund der vorstehend in Abschn. a wiedergegebenen Anhaltspunkte tatsächlicher Art geht der Senat auch davon aus, dass der Kläger außerdem wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass er mit seinen Lieferungen, die in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bzw. vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichnet sind, in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dafür, dass der Kläger ferner zumindest mit bedingtem Tatvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH-Urteil vom 8. September 2011, 1 StR 38/11, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2011, 465, unter III. 4. b), spricht, dass er sich - nach seinen Angaben in der Vernehmung am 14. September 2004(ABl. 0070 ff. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) - jedenfalls allein um die Sicherung seines jeweiligen Kaufpreisanspruches gekümmert hat. Dies bedeutet aus der Sicht des Senats im Streitfall zugleich, 56 - dass der Kläger ansonsten - was die Absichten des A betraf - wenigstens „den Kopf in den Sand gesteckt“ und 57 - dass er deshalb sowohl davon abgesehen hat, den Beklagten auf die vorliegenden Zweifel, nach denen die F oder die S möglicherweise die Steuer auf die Lieferungen, die in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bzw. vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichnet sind, in Italien nicht entrichten werden, und damit auch auf Umstände hinzuweisen, nach denen die Steuerfreiheit seiner Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) zu versagen ist, als auch darauf, auf die Geschäfte, die in den genannten Schreiben bezeichnet sind, von vornherein zu verzichten, sowie, 58 - dass er sich letztlich mit der Möglichkeit einer Steuerverkürzung abgefunden hat, die darin liegt, dass ihm die Steuerfreiheit dieser Lieferungen zunächst nicht versagt wurde. 59 d) Danach kann offenbleiben, ob der Kläger im Streitfall den Nachweis für die Befreiung der tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer rechtzeitig erbracht hat oder noch erbringen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Collée, DStR 2007, 1811, Rdnr. 38). 60 2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. Gründe 30 1. Die Klage ist unbegründet. 31 Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sich im Streitfall darauf richtet, die Bescheide vom 14. November 2005 zu ändern und für die Streitjahre den Überschuss der Vorsteuer über die Umsatzsteuer wie folgt festzusetzen: 32 für das Streitjahr mit 2002 438.344,78 Euro 2004 210.499,53 Euro 33 Das Gericht entnimmt dies einerseits dem Schriftsatz des Klägers vom 21. August 2008 in Verbindung mit den Bescheiden vom 14. November 2005 und andererseits dem Umstand, dass dem Kläger allein daran gelegen ist, dass die Steuer im Ergebnis mit dem vorstehend bezeichneten Überschuss festgesetzt wird. 34 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aber nur auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Bescheide vom 14. November 2005 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden: 35 a) Zunächst vermag sich der Senat nicht im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO davon überzeugen, dass die F tatsächlich der Abnehmer der in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bezeichneten Lieferungen war. 36 Diesen Nachweis hätte der Kläger aber führen müssen: 37 Nach Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) befreien die Mitgliedstaaten - unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen - unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen, die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres in Art. 3 der Sechsten Richtlinie als Inland bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt. 38 Dieser Vorschrift folgend ist eine - gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG u. a. dann gegeben, wenn 39 - der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 40 - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, und 41 - der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. 42 Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV „eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis). Dabei muss der Unternehmer - entgegen der Ansicht des Klägers - insbesondere nachweisen, wer Abnehmer seiner Lieferung ist. 43 Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb „ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" und dabei Teil eines „innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind, der bezweckt, die „Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt". Diese Verlagerung erfolgt auf denjenigen, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, und damit auf den Abnehmer der Lieferung als sog. Erwerber (Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Sechsten Richtlinie; § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers („Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. a, m. w. Nachw.). 44 Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG und damit Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Abnehmer (Erwerber) ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle. Handelt z. B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. b, m. w. Nachw.). 45 Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsempfängers sind sog. Scheingeschäfte im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Ein Scheingeschäft liegt insbesondere vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen. Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. b, m. w. Nachw.). 46 Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz in Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen nachzuweisen. Diese Bedingungen ergeben sich im nationalen Recht aus § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV. Hierzu gehören auch (zutreffende) Angaben zur Person des Erwerbers (Abnehmers) wie Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 17c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStDV; BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. c, m. w. Nachw.). 47 Der Unternehmer kann grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei erfassen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II. 2. c, m. w. Nachw.). 48 Seine Zweifel daran, dass die F als Abnehmer der in den Schreiben des Klägers vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bezeichneten Lieferungen anzusehen ist, entnimmt der Senat zunächst den Angaben in dem Bericht vom 2. September 2005 (Abschn. 3. 6. 2. 2), wonach die von ihm, dem Kläger, berechneten Beträge jeweils mit Schecks bezahlt wurden, die nicht von der F, sondern stets von der AF, die ein anderes Unternehmen betrieb, ausgestellt worden war. Dieser Ablauf weicht offenkundig vom üblichen Geschäftsgebaren ab. Er wäre deshalb erklärungsbedürftig gewesen. Tatsachen zu der Frage, weshalb er sich auf diesen Ablauf eingelassen hatte, und die über den Hinweis über die Gepflogenheiten im Zahlungsverkehr in Italien hinausgehen, hat der Kläger jedoch weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass jeder Scheck das Indossament der F ausweist, ändert hieran nichts. Auffällig bleibt insoweit, dass die AF stets solche Schecks ausgestellt hatte, die zusammen offenbar jeweils den Betrag auswiesen, den die F dem Kläger schuldete. Allein mit den Zufälligkeiten des Lebens lässt sich dieser Befund jedenfalls nicht erklären. 49 Die Zweifel des Senats werden noch bestärkt, soweit der Fahnder in dem Bericht ausführt, der Kläger habe weiter angegeben, die gesetzlichen Vertreter der F nicht zu kennen. Er habe vielmehr lediglich mit A, dem gesetzlichen Vertreter der Firma AF, zu tun gehabt. Auch sei dem Kläger durchaus aufgefallen, dass sich die Anschrift, an die die Rechnungen hätten geschickt werden sollen, von der Anschrift unterschieden habe, die der Stempel der F ausgewiesen habe. Insoweit hätte der Kläger durchaus die Sorgfalt eines vorsichtigen Kaufmanns walten lassen und sich vergewissern müssen, ob A tatsächlich im Auftrag der F handelte, oder doch nur für die AF. 50 Gegenteilige Anhaltspunkte vermag der Senat auch nicht der Niederschrift der Polizeidirektion Ü vom 14. September 2004(ABl. 0070 ff. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) über die Vernehmung des Klägers als Zeugen zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger dort angegeben, dass die Verträge mit der F weder schriftlich niedergelegt noch von dieser wenigstens schriftlich bestätigt worden seien. Vielmehr hat er dargelegt, für ihn sei entscheidend gewesen, dass die Fahrzeuge tatsächlich bezahlt worden seien. Dafür aber sei „der Scheck ... die Garantie“ gewesen. Deshalb habe er sowohl davon absehen können, sich über die Person zu vergewissern, die das jeweilige Fahrzeug entgegengenommen habe, als auch davon, eine schriftliche Empfangsbestätigung zu verlangen. 51 b) Entsprechendes gilt auch für die Lieferungen, die in den Schreiben vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichnet sind. 52 c) Unabhängig davon, ob die F oder die S die tatsächlichen Abnehmer der in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bzw. vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichneten Lieferungen waren, kann sich der Kläger im Streitfall auch deshalb nicht auf die Steuerfreiheit innergemeinschaftlichen Lieferungen berufen, weil er wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass er sich an Umsätzen beteiligte, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen waren. 53 Dem nationalen Gericht - im Streitfall dem erkennenden Senat - obliegt auch die Prüfung, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen Züge einer Mehrwertsteuerhinterziehung hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 27. September 2007, C-146/05, Collée, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2007, 1811, Rdnr. 38). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Collée, DStR 2007, 1811, Rdnr. 38, m. w. Nachw.). Auch ist ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Axel Kittel und Recolta Recycling SPRL, DStR 2006, 1274, Rdnr. 56; vgl. ferner BFH-Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315, unter C. 2. a, m. w. Nachw.). 54 Deshalb muss der Ausgangsmitgliedstaat - im Streitfall: Deutschland - in Fällen, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09, R, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 203 = DStR 2010, 2572, Rdnr. 52 = juris-Rdnr. 80, nachfolgend Beschluss des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 20. Oktober 2011, 1 StR 41/09,NJW 2011, 3797). Dies gilt insbesondere, wenn er unter Verstoß gegen die Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis (vgl §§ 17a ff. UStDV in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG) die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 11.08.2011, V R 50/09, DStR 2011, 1901, juris-Rdnr. 22, m. w. Nachw.). 55 Schon aufgrund der vorstehend in Abschn. a wiedergegebenen Anhaltspunkte tatsächlicher Art geht der Senat auch davon aus, dass der Kläger außerdem wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass er mit seinen Lieferungen, die in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bzw. vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichnet sind, in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dafür, dass der Kläger ferner zumindest mit bedingtem Tatvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH-Urteil vom 8. September 2011, 1 StR 38/11, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2011, 465, unter III. 4. b), spricht, dass er sich - nach seinen Angaben in der Vernehmung am 14. September 2004(ABl. 0070 ff. der „Kopie Ermittlungsakte I“.) - jedenfalls allein um die Sicherung seines jeweiligen Kaufpreisanspruches gekümmert hat. Dies bedeutet aus der Sicht des Senats im Streitfall zugleich, 56 - dass der Kläger ansonsten - was die Absichten des A betraf - wenigstens „den Kopf in den Sand gesteckt“ und 57 - dass er deshalb sowohl davon abgesehen hat, den Beklagten auf die vorliegenden Zweifel, nach denen die F oder die S möglicherweise die Steuer auf die Lieferungen, die in den Schreiben vom 15., 26. und 28. Februar, vom 8. und 19. März und vom 23. Mai 2002 bzw. vom 24. März, vom 2. und 22. April und vom 6., 11. und 26. Mai 2004 bezeichnet sind, in Italien nicht entrichten werden, und damit auch auf Umstände hinzuweisen, nach denen die Steuerfreiheit seiner Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) zu versagen ist, als auch darauf, auf die Geschäfte, die in den genannten Schreiben bezeichnet sind, von vornherein zu verzichten, sowie, 58 - dass er sich letztlich mit der Möglichkeit einer Steuerverkürzung abgefunden hat, die darin liegt, dass ihm die Steuerfreiheit dieser Lieferungen zunächst nicht versagt wurde. 59 d) Danach kann offenbleiben, ob der Kläger im Streitfall den Nachweis für die Befreiung der tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer rechtzeitig erbracht hat oder noch erbringen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, Collée, DStR 2007, 1811, Rdnr. 38). 60 2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.