Urteil
11 K 5876/08
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Juni 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 verpflichtet, der Klägerin den von ihr entrichteten, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Dezember 2006, Registrierkennzeichen ... gegenüber der B AG festgesetzten Einfuhrzoll i.H.v. ...,... Euro zu erstatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Erstattung von Einfuhrabgaben (Zoll) i.H.v. xx.xxx,xx EUR. 2 Am 27. September 2006 gab die Klägerin in direkter Vertretung für die B AG, Y (Schweiz), eine Zollanmeldung für Hilfsmaschinen und -apparate für xxxx im Wert von xxx.xxx,xx EUR zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in das Zollabfertigungssystem ATLAS ein. Am Tag darauf (28. September 2006) erschien der Fahrer der mit dem Warentransport beauftragten Firma Trans Ltd. (Z, Großbritannien) mit den auf einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen GB-xxx geladenen Waren beim Zollamt X zur zollrechtlichen Abfertigung und erhielt im Büro der Klägerin den für die Abfertigung erforderlichen Laufzettel/Warenausweis mit der Nummer xxxxx. Auf diesem waren neben den von der Zollanmeldung umfassten Waren weitere, auf demselben Lkw geladene Waren aufgeführt, die sich im Versandverfahren (T1) befanden. Der Laufzettel wurde sowohl beim schweizerischen Abfertigungsschalter als auch bei dem des deutschen Zollamts vorgelegt und abgestempelt. Da sich auf dem Lkw auch veterinärpflichtige Waren befanden, wurde der Laufzettel mit dem Code "Hof" und dem Vermerk „Vet.“ versehen. Die veterinärrechtliche Kontrolle wurde ausweislich des entsprechenden Gebührenbescheides noch am selben Tag durchgeführt . Eine weitergehende zollamtliche Bearbeitung der Zollanmeldung sowie der beiden ebenfalls auf dem Laufzettel aufgeführten Versanddokumente T1 erfolgte nicht. Die im Versandverfahren beförderten Waren wurden am 29. September 2006 bei ihrer Bestimmungsstelle in Großbritannien gestellt und die Versandverfahren erledigt. Auf welche Weise der Lkw den Zollhof mit den Waren verlassen hat, lässt sich nicht mehr aufklären. 3 Da das beklagte Hauptzollamt (HZA) davon ausging, dass die Hilfsmaschinen und -apparate für xxxx aus der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, setzte es zunächst gegenüber der Klägerin mit Bescheid ohne Datum über die buchmäßige Erfassung am 5. Dezember 2006 (yyyyy) Einfuhrabgaben i.H.v. xx.xxx,xx EUR Zoll und xxx.xxx,xx EUR Einfuhrumsatzsteuer fest mit dem Hinweis, sie schulde die Einfuhrabgaben gesamtschuldnerisch mit der B AG. Zur Begründung gab es an, die Klägerin sei am Entziehen beteiligt gewesen, da sie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zollabwicklung als Vertreterin der Anmelderin nicht erfüllt habe. Sie habe sich insbesondere nicht davon überzeugt, dass die in das Zollabfertigungssystem ATLAS eingestellte Zollanmeldung tatsächlich angenommen wurde bevor das Fahrzeug den Amtsplatz verließ. Der Bescheid erging zunächst ohne Leistungsgebot und enthielt die Aufforderung, bis zum 15. Januar 2007 den bis dahin nicht bekannten vollständigen Namen und die Anschrift des Fahrers mitzuteilen. Der Aufforderung kam die Klägerin mit E-Mail vom 15. Januar 2007 nach. Der Fahrer wurde jedoch nicht als Zollschuldner in Anspruch genommen. 4 Am 5. Dezember 2006 erließ das HZA auch gegenüber der B AG einen Bescheid über Einfuhrabgaben in gleicher Höhe, ebenfalls mit Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis und der Aufforderung, Namen und Anschrift des Warenempfängers mitzuteilen, allerdings - anders als im Bescheid gegenüber der Klägerin - mit Leistungsgebot (Registrierkennzeichen xxxxx). Den hiergegen zunächst eingelegten Einspruch nahm die B AG wieder zurück. 5 Die Klägerin entrichtete am 26. Januar 2007 den festgesetzten Zollbetrag unter Hinweis auf den gegen die B AG gerichteten Bescheid und unter Nennung des Registrierkennzeichens xxxxx. Die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer hatte die B AG bereits am 15. Januar 2007 entrichtet. 6 Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 beantragte die Klägerin, ihr die von ihr entrichteten Abgaben aufgrund des der Zollverwaltung vorliegenden Präferenznachweises (Ursprung Schweiz) nach Art. 239 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) zu erstatten. Sie sei nach Art. 878 Abs. 1 Unterabsatz 1 1. Variante ZK-DVO (Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex) antragsberechtigt. Weder die B AG noch sie, die Klägerin, hätten offensichtlich fahrlässig gehandelt. Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 lehnte das HZA den Antrag auf Erstattung ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008) ließ die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 Klage erheben. 7 Zur Begründung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, die B AG sei gar nicht als "Pflichteninhaberin aus der vorübergehenden Verwahrung" Schuldnerin der Abgaben geworden. Dies sei ausschließlich der Gestellungspflichtige und damit diejenige Person, die die Ware an den Amtsplatz verbringe, vorliegend also der Frachtführer und der Fahrer. Daher seien die Einfuhrabgaben bereits nach Art. 236 ZK zu erstatten. Auch wenn der vorliegende Antrag nur auf Art. 239 ZK gestützt worden sei, habe das HZA von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 236 ZK erfüllt seien. 8 Daneben bestehe aber auch ein Anspruch auf Erstattung nach Art. 239 ZK. Offensichtlich fahrlässiges Verhalten könne lediglich dem Fahrer vorgeworfen werden. Sein Verhalten könne weder ihr, der Klägerin, noch der B AG zugerechnet werden. Der Frachtführer sei zuverlässig und habe sich bewährt. Sie, die Klägerin, habe mit dem Frachtführer, der Trans Ltd., sechs Jahre lang zusammen gearbeitet. In dieser Zeit habe die Trans Ltd. in ihrem, der Klägerin, Auftrag täglich einen Lkw mit Sammelgut von der Schweiz nach England transportiert. Vor dieser Partnerschaft habe die Trans Ltd. einen Linienverkehr Schweiz-England betrieben. Probleme habe es weder mit dem Frachtführer noch mit den Fahrern gegeben, weshalb kein Anlass zur Überwachung des Fahrers bestanden habe. Eine solche wäre auch nur möglich gewesen, indem eine Person zur Begleitung des Fahrers abgestellt worden wäre. Dies sei jedoch wirtschaftlich nicht möglich und weder ihr, der Klägerin, noch der B AG zuzumuten gewesen. Letztere habe mangels Anwesenheit am Amtsplatz die Entziehung auch gar nicht verhindern können. 9 Zudem sei die offensichtliche Fahrlässigkeit an den zollrechtlichen Pflichten zu messen. Die Ware sei ordnungsgemäß am Amtsplatz gestellt worden, der weitere Ablauf des Geschehens sei nicht aufgeklärt. Der Fahrer habe den Amtsplatz nur unter Mitwirkung der Zollstelle (Öffnen der Schranke) verlassen können und zwar entweder unter Vorlage des Laufzettels oder ohne Vorlage des Laufzettels. Ein solch ungewöhnlicher und atypischer Ablauf des Geschehens (Verlassen des Amtsplatzes unter Mitwirkung der Zollstelle vor Überlassung der Waren) stelle einen Exzess dar, mit dem die B AG nicht habe rechnen müssen und den sie auch nicht habe verhindern können. Lehne man in diesem Fall, der einen einmaligen Ausreißer darstelle, eine Erstattung ab, liefe die Vorschrift des Artikels 900 lit. o ZK-DVO völlig ins Leere. 10 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des HZA vom 12. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, der Klägerin den mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Dezember 2006 xxxxx festgesetzten Einfuhrzoll i.H.v. xx.xxx,xx Euro zu erstatten. 11 Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Es macht geltend, die B AG sei zu Recht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen worden. Die Klägerin habe in direkter Vertretung eine Zollanmeldung für sie abgegeben. Auch seien die Waren an der Zollstelle gestellt worden. Nach Abs. 4 der entsprechenden, in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) unter der Kennung Z 07 01 abgedruckten Verwaltungsvorschrift könne davon ausgegangen werden, dass die Gestellung auf Veranlassung des Anmelders erfolgt sei, wenn die Zollanmeldung von einer anderen Person abgegeben werde als von der, die die Waren gestellt habe. Damit gingen die Pflichten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware ergäben, in diesen Fällen auf den Anmelder, und damit die B AG über. Diese habe offensichtlich fahrlässig gehandelt, was eine Erstattung nach Art. 239 ZK ausschließe. Es obliege der Klägerin, den Beweis zu führen, dass die B AG weder selbst offensichtlich fahrlässig gehandelt habe noch ihr das offensichtlich fahrlässige Handeln anderer Personen zuzurechnen sei. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. 13 Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, weil sie den offensichtlich unkundigen Fahrer bei der Abfertigung nicht begleitet habe. Sie verfüge am Wareneingangsterminal des Zollamts über ein Büro und Personal, so dass ihr zuzumuten gewesen sei, kurz mit dem Fahrer hinunter zu gehen und diesem zu zeigen, wo was wie zu erledigen sei. Dies habe sie in anderen Fällen auch getan. Vorliegend handele es sich nicht um einen Arbeitsfehler, der einmal vorkommen könne, da sie wegen des offenkundig mit der Verfahrensweise nicht vertrauten Fahrers einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterlegen habe. Die Behauptung, ein Beteiligter gelte als zuverlässig und bewährt, sei für sich allein weder ausreichend noch überzeugend. 14 Da es Sache der Klägerin gewesen sei, sich selbst um die notwendigen Maßnahmen für die Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware zu kümmern, müsse sie sich das offensichtlich fahrlässige Handeln des Fahrzeugführers zurechnen lassen. Auch sei ihr ein Überwachungsverschulden anzulasten, da sie nicht nachgewiesen habe, dass sie sich um die ihr übertragene zollrechtliche Abwicklung gekümmert hat. So hätte sie durch eigenes Vorsprechen beim Schalter oder durch eine mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellende Anweisung an den Fahrzeugführer, den Zollhof erst zu verlassen, wenn sich die Klägerin über das Erfüllen der hierzu erforderlichen Voraussetzungen überzeugen konnte, das Geschehen überwachen können. 15 Auch handele es sich nicht um einen einmaligen und unvorhersehbaren Exzess. Insoweit verweist das HZA auf die unter dem Az. 11 V 1588/08 anhängig gewesene Rechtssache, der ein insoweit vergleichbarer Fall zu Grunde gelegen habe, an dem die Klägerin ebenfalls beteiligt gewesen sei. 16 Auf ein Mitverschulden des für die Ausgangskontrolle am Amtsplatz zuständigen Beamten könne sich die Klägerin nicht berufen. Die näheren Umstände des Verlassens des Amtsplatzes seien ungeklärt. Es sei möglich, dass der Beamte irrig davon ausgegangen sei, das Fahrzeug habe ausschließlich Transitware geladen. Ob ein solcher Irrtum auf Seiten des Beamten vorgelegen habe und von diesem verschuldet gewesen sei, bleibe offen. Wenn die Klägerin ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, hätte es nicht zu einem Irrtum über die Berechtigung zum Verlassen des Amtsplatzes kommen können. 17 Die B AG müsse sich das Handeln der Klägerin, derer sie sich für die zollrechtliche Einfuhrabwicklung bedient habe, als eigenes zurechnen lassen. Im Übrigen sei der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit so auszulegen, dass die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen werde, begrenzt bleibe. Würde man dem Vortrag der Klägerin zur fehlenden Zurechenbarkeit für Fälle wie den vorliegenden folgen, sei das Gegenteil der Fall. 18 Am 19. Dezember 2011 wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ablaufs des Termins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 12. bzw. 21. Juni 2012 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erstattung des festgesetzten Zollbetrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Sie hat Anspruch auf Erstattung des gegenüber der B AG festgesetzten Zollbetrages. 20 1. Die formellen Voraussetzungen für die geltend gemachte Erstattung sind erfüllt. Insbesondere ist der darauf gerichtete Antrag form- und fristgerecht gestellt worden. Die Klägerin ist auch berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Zwar beantragt sie die Erstattung von Einfuhrabgaben, die nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber der B AG festgesetzt worden sind. Als diejenige Person, die die Abgaben entrichtet hat, ist sie indessen gleichwohl nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO antragsberechtigt. Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig ebenfalls erfüllt. 21 2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Erstattung liegen vor. Ergibt sich ein diesbezüglicher Anspruch im Streitfall nicht schon aus Art. 236 Abs. 1 ZK, dann folgt er jedenfalls aus Art. 239 Abs. 1 ZK. 22 a) Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Unstreitig sind die Hilfsmaschinen und -apparate für xxxx mit Verlassen des Amtsplatzes vor Überlassung der Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und Einfuhrabgaben entstanden. Es ist jedoch fraglich, ob die B AG, auf deren Schuld die Klägerin den festgesetzten Zollbetrag entrichtet hat, Zollschuldnerin geworden ist. 23 Das HZA hat sich in dem betreffenden Einfuhrabgabenbescheid hinsichtlich der Zollschuldnerschaft der B AG auf Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK gestützt, da diese die Verpflichtungen einzuhalten gehabt habe, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben. Ob diese tatsächlich Inhaberin und damit Verpflichtete des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung war, kann der Senat offen lassen, da unabhängig von einem möglichen Erstattungsanspruch nach Art. 236 ZK jedenfalls ein solcher nach Art. 239 Abs. 1 ZK besteht. Eine Konkurrenz zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen besteht nicht, vielmehr sind entsprechende Anträge grundsätzlich auf alle Erlass-/Erstattungsgründe hin zu überprüfen (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C- 48/98 - Söhl & Söhlke - Slg. 1999, I-7877, Rz. 52, 56, ZfZ 2000, 12). 24 b) Bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2007 - und damit innerhalb der 12-Monats-Frist (Art. 239 Abs. 2 S. 1 ZK) - beantragte die Klägerin die Erstattung der auf die Zollschuld der B AG entrichteten Abgaben nach Art. 239 ZK. Nach dieser Vorschrift können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236, 237 und 238 ZK genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 239 Abs. 1 ZK). 25 Nach Art. 899 Abs. 1 1. Anstrich i.V.m. Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO werden die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 ZK-DVO erfüllt sind, und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. 26 Dass ein die Waren betreffender entsprechender Ursprungsnachweis vorliegt und die übrigen Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Strittig ist lediglich, ob eine Erstattung wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten ausgeschlossen ist. 27 Als Beteiligter im Sinne der Art. 239 Abs. 1 ZK und 899 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO gelten die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren (Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO). 28 Für die Beurteilung des Vorliegens einer betrügerischen Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit ist auf die B AG abzustellen, als derjenigen, deren Zollschuld erlassen werden soll, während die Klägerin die Erstattung lediglich deshalb beantragt, weil sie auf die Schuld der B AG geleistet hat. Ob die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass/eine Erstattung vorliegen, ist ebenso wie die Zollschuldentstehung und der Zollschuldnerschaft unabhängig davon, wer die Abgaben tatsächlich entrichtet, zu prüfen. 29 Dass die B AG nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, ist unstreitig. Ihr kann aber auch keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 30 Bei der Beurteilung der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Art. 239 Abs.1 2. Anstrich ZK vorliegt, sind insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen. Da die Erstattung und der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eine Ausnahme von dem gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, ist der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit i.S. von Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK und Art. 899 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO so auszulegen, dass die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C- 48/98 - Söhl & Söhlke - , a.a.O.). 31 Ein eigenes vorwerfbares Verhalten der B AG ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie alles getan, um ihren Verpflichtungen als Zollanmelderin nachzukommen. 32 So hatte sie sich eines professionellen Spediteurs mit Erfahrung in der Zollabfertigung bedient, um die zoll- und steuerrechtliche Einfuhr der Waren abzuwickeln, der seinerseits einen erfahrenen Frachtführer mit der Beförderung der Waren beauftragt hatte, dessen Fahrer ebenfalls über Erfahrung verfügte. 33 Ein mögliches betrügerisches oder offensichtlich fahrlässiges Verhalten anderer Beteiligter kann der B AG nicht zugerechnet werden. Aus Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO i.V.m. Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO lässt sich keine Zurechenbarkeit des Verhaltens der dort genannten Personen ableiten. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. So ist in Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK und Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO Voraussetzung für eine Erstattung/einen Erlass, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Nach Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO gilt als „ Beteiligte(r) “ im Sinn des Art. 239 Abs. 1 ZK und des vorliegenden Artikels die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren. Die Bezeichnung der einzelnen Personen durch alternative (nicht kumulative) Nennung („oder“ statt „und“) weist darauf hin, dass auf den einzelnen Zollschuldner abzustellen ist. Auch die englische und die französische Sprachfassung stellen durch Verwendung des Singular auf den Einzelnen ab (Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK: "...resulting from circumstances in which no deception or obvious negligence may be attributed to the person concerned." bzw. „..qui résultent de circonstances n'impliquant ni manœuvre ni négligence manifeste de la part de l'intéressé ."; Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO : “For the purposes of Article 239(1) of the Code and of this Article,‘the person concerned’ shall mean the person or persons referred to in Article 878(1) or their representatives, and any other person who was involved with the completion of the customs formalities relating to the goods concerned or gave the instructions necessary for the completion of these formalities." bzw. „Au sens de l'article 239, paragraphe 1, du code et du present article, on entend par «intéressé», la ou les personnes visées à l'article 878, paragraphe 1, ou leurs représentants, ainsi que, le cas échéant, toute autre personne qui est intervenue dans l'accomplissement des formalités douanières relatives aux marchandises en cause ou qui a donné les instructions nécessaires pour l'accomplissement de ces formalités."). 34 Dies wird durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt. Wie dieser in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - entschieden hat, ist im Hinblick auf eine Erstattung nach Art. 239 ZK die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen, für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen (Rz. 52 der Entscheidung, ZfZ 2011, 71; HFR 2011, 496). 35 Eine Zurechnung des Verhaltens anderer Beteiligter kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch Huchatz in Witte, Zollkodex, 5. Aufl., Art. 239 Rz. 31; a. A. offenbar Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 239 ZK Rz. 65, der Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO als gemeinschaftsrechtliche Zurechnungsvorschrift begreift). 36 Das Verhalten Dritter wäre nur dann relevant, wenn dem Zollschuldner selbst in diesem Zusammenhang ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre, z. B. ein Auswahlverschulden durch Inanspruchnahme eines bekanntermaßen unzuverlässigen Vertreters. Die Beweislast hierfür obliegt der Zollverwaltung. Das HZA hat jedoch lediglich vorgetragen, die Klägerin - nicht die B AG - habe offensichtlich fahrlässig gehandelt, indem sie den Fahrer bei der Abfertigung nicht begleitet habe, obwohl dieser offensichtlich unkundig gewesen sei. Inwieweit aber die B AG in diesem Zusammenhang offensichtlich fahrlässig gehandelt haben soll, hat das HZA nicht dargelegt. Dass diese in irgendeiner Weise Kenntnis von Vorfällen gehabt hätte, die das Vertrauen in die zollrechtliche Kompetenz der Klägerin oder der Personen, derer sich diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente, hätte erschüttern können, ist nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass dem Fahrer offenbar ein Fehler unterlaufen ist, der zur Entstehung der Zollschuld führte, kann nicht auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit auf Seiten der B AG geschlossen werden (vgl. Huchatz in Witte, a.a.O., Art. 239 Rz. 17, S. 1641 unten und VSF Z 1102 (56)). 37 Auch eine Zurechnung grob fahrlässigen Verhaltens anderer Beteiligter nach nationalen Vorschriften, insbesondere § 278 BGB, ist ausgeschlossen. Für die Anwendung nationaler Regelungen ist in diesem Rahmen wegen des Vorrangs der diesbezüglichen Regelungen des ZK und der ZK-DVO kein Raum (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - , a.a.O., vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01 - British American Tobacco - , Slg 2004, I-4683, BFH/NV 2004, Beilage 3, 286, ZfZ 2004, 228 und BFH-Urteil v. 30. August 2005 VII R 1/00, BFHE 210, 379 = BFH/NV 2005, 2330 Rz. 42 ff.; a. A. noch BFH v. 17. August 2000 - VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144 = BFH/NV 2001, 133). 38 _____________ _____________ _____________ 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO. 41 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Gründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erstattung des festgesetzten Zollbetrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Sie hat Anspruch auf Erstattung des gegenüber der B AG festgesetzten Zollbetrages. 20 1. Die formellen Voraussetzungen für die geltend gemachte Erstattung sind erfüllt. Insbesondere ist der darauf gerichtete Antrag form- und fristgerecht gestellt worden. Die Klägerin ist auch berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Zwar beantragt sie die Erstattung von Einfuhrabgaben, die nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber der B AG festgesetzt worden sind. Als diejenige Person, die die Abgaben entrichtet hat, ist sie indessen gleichwohl nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO antragsberechtigt. Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig ebenfalls erfüllt. 21 2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Erstattung liegen vor. Ergibt sich ein diesbezüglicher Anspruch im Streitfall nicht schon aus Art. 236 Abs. 1 ZK, dann folgt er jedenfalls aus Art. 239 Abs. 1 ZK. 22 a) Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Unstreitig sind die Hilfsmaschinen und -apparate für xxxx mit Verlassen des Amtsplatzes vor Überlassung der Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und Einfuhrabgaben entstanden. Es ist jedoch fraglich, ob die B AG, auf deren Schuld die Klägerin den festgesetzten Zollbetrag entrichtet hat, Zollschuldnerin geworden ist. 23 Das HZA hat sich in dem betreffenden Einfuhrabgabenbescheid hinsichtlich der Zollschuldnerschaft der B AG auf Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK gestützt, da diese die Verpflichtungen einzuhalten gehabt habe, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben. Ob diese tatsächlich Inhaberin und damit Verpflichtete des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung war, kann der Senat offen lassen, da unabhängig von einem möglichen Erstattungsanspruch nach Art. 236 ZK jedenfalls ein solcher nach Art. 239 Abs. 1 ZK besteht. Eine Konkurrenz zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen besteht nicht, vielmehr sind entsprechende Anträge grundsätzlich auf alle Erlass-/Erstattungsgründe hin zu überprüfen (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C- 48/98 - Söhl & Söhlke - Slg. 1999, I-7877, Rz. 52, 56, ZfZ 2000, 12). 24 b) Bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2007 - und damit innerhalb der 12-Monats-Frist (Art. 239 Abs. 2 S. 1 ZK) - beantragte die Klägerin die Erstattung der auf die Zollschuld der B AG entrichteten Abgaben nach Art. 239 ZK. Nach dieser Vorschrift können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236, 237 und 238 ZK genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 239 Abs. 1 ZK). 25 Nach Art. 899 Abs. 1 1. Anstrich i.V.m. Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO werden die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 ZK-DVO erfüllt sind, und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. 26 Dass ein die Waren betreffender entsprechender Ursprungsnachweis vorliegt und die übrigen Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Strittig ist lediglich, ob eine Erstattung wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten ausgeschlossen ist. 27 Als Beteiligter im Sinne der Art. 239 Abs. 1 ZK und 899 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO gelten die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren (Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO). 28 Für die Beurteilung des Vorliegens einer betrügerischen Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit ist auf die B AG abzustellen, als derjenigen, deren Zollschuld erlassen werden soll, während die Klägerin die Erstattung lediglich deshalb beantragt, weil sie auf die Schuld der B AG geleistet hat. Ob die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass/eine Erstattung vorliegen, ist ebenso wie die Zollschuldentstehung und der Zollschuldnerschaft unabhängig davon, wer die Abgaben tatsächlich entrichtet, zu prüfen. 29 Dass die B AG nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, ist unstreitig. Ihr kann aber auch keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 30 Bei der Beurteilung der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Art. 239 Abs.1 2. Anstrich ZK vorliegt, sind insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen. Da die Erstattung und der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eine Ausnahme von dem gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, ist der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit i.S. von Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK und Art. 899 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO so auszulegen, dass die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C- 48/98 - Söhl & Söhlke - , a.a.O.). 31 Ein eigenes vorwerfbares Verhalten der B AG ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie alles getan, um ihren Verpflichtungen als Zollanmelderin nachzukommen. 32 So hatte sie sich eines professionellen Spediteurs mit Erfahrung in der Zollabfertigung bedient, um die zoll- und steuerrechtliche Einfuhr der Waren abzuwickeln, der seinerseits einen erfahrenen Frachtführer mit der Beförderung der Waren beauftragt hatte, dessen Fahrer ebenfalls über Erfahrung verfügte. 33 Ein mögliches betrügerisches oder offensichtlich fahrlässiges Verhalten anderer Beteiligter kann der B AG nicht zugerechnet werden. Aus Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO i.V.m. Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO lässt sich keine Zurechenbarkeit des Verhaltens der dort genannten Personen ableiten. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. So ist in Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK und Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO Voraussetzung für eine Erstattung/einen Erlass, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Nach Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO gilt als „ Beteiligte(r) “ im Sinn des Art. 239 Abs. 1 ZK und des vorliegenden Artikels die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren. Die Bezeichnung der einzelnen Personen durch alternative (nicht kumulative) Nennung („oder“ statt „und“) weist darauf hin, dass auf den einzelnen Zollschuldner abzustellen ist. Auch die englische und die französische Sprachfassung stellen durch Verwendung des Singular auf den Einzelnen ab (Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK: "...resulting from circumstances in which no deception or obvious negligence may be attributed to the person concerned." bzw. „..qui résultent de circonstances n'impliquant ni manœuvre ni négligence manifeste de la part de l'intéressé ."; Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO : “For the purposes of Article 239(1) of the Code and of this Article,‘the person concerned’ shall mean the person or persons referred to in Article 878(1) or their representatives, and any other person who was involved with the completion of the customs formalities relating to the goods concerned or gave the instructions necessary for the completion of these formalities." bzw. „Au sens de l'article 239, paragraphe 1, du code et du present article, on entend par «intéressé», la ou les personnes visées à l'article 878, paragraphe 1, ou leurs représentants, ainsi que, le cas échéant, toute autre personne qui est intervenue dans l'accomplissement des formalités douanières relatives aux marchandises en cause ou qui a donné les instructions nécessaires pour l'accomplissement de ces formalités."). 34 Dies wird durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt. Wie dieser in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - entschieden hat, ist im Hinblick auf eine Erstattung nach Art. 239 ZK die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen, für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen (Rz. 52 der Entscheidung, ZfZ 2011, 71; HFR 2011, 496). 35 Eine Zurechnung des Verhaltens anderer Beteiligter kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch Huchatz in Witte, Zollkodex, 5. Aufl., Art. 239 Rz. 31; a. A. offenbar Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 239 ZK Rz. 65, der Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO als gemeinschaftsrechtliche Zurechnungsvorschrift begreift). 36 Das Verhalten Dritter wäre nur dann relevant, wenn dem Zollschuldner selbst in diesem Zusammenhang ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre, z. B. ein Auswahlverschulden durch Inanspruchnahme eines bekanntermaßen unzuverlässigen Vertreters. Die Beweislast hierfür obliegt der Zollverwaltung. Das HZA hat jedoch lediglich vorgetragen, die Klägerin - nicht die B AG - habe offensichtlich fahrlässig gehandelt, indem sie den Fahrer bei der Abfertigung nicht begleitet habe, obwohl dieser offensichtlich unkundig gewesen sei. Inwieweit aber die B AG in diesem Zusammenhang offensichtlich fahrlässig gehandelt haben soll, hat das HZA nicht dargelegt. Dass diese in irgendeiner Weise Kenntnis von Vorfällen gehabt hätte, die das Vertrauen in die zollrechtliche Kompetenz der Klägerin oder der Personen, derer sich diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente, hätte erschüttern können, ist nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass dem Fahrer offenbar ein Fehler unterlaufen ist, der zur Entstehung der Zollschuld führte, kann nicht auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit auf Seiten der B AG geschlossen werden (vgl. Huchatz in Witte, a.a.O., Art. 239 Rz. 17, S. 1641 unten und VSF Z 1102 (56)). 37 Auch eine Zurechnung grob fahrlässigen Verhaltens anderer Beteiligter nach nationalen Vorschriften, insbesondere § 278 BGB, ist ausgeschlossen. Für die Anwendung nationaler Regelungen ist in diesem Rahmen wegen des Vorrangs der diesbezüglichen Regelungen des ZK und der ZK-DVO kein Raum (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - , a.a.O., vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01 - British American Tobacco - , Slg 2004, I-4683, BFH/NV 2004, Beilage 3, 286, ZfZ 2004, 228 und BFH-Urteil v. 30. August 2005 VII R 1/00, BFHE 210, 379 = BFH/NV 2005, 2330 Rz. 42 ff.; a. A. noch BFH v. 17. August 2000 - VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144 = BFH/NV 2001, 133). 38 _____________ _____________ _____________ 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO. 41 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.