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Beschluss

3 V 3819/11

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) betreibt wegen fälliger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen die Vollstreckung gegen den Antragsteller. Dabei traf es u.a. folgende drei Vollstreckungsmaßnahmen, wegen derer der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt: 2 Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank I 3 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7. Juni 2011 (Bl. 185 Vollstreckungsakte -VA- III, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1) pfändete das FA wegen Forderungen in Höhe von xx.xxx,xx EUR die dem Antragsteller gegenwärtig und künftig gegen die Bank I (Drittschuldnerin 1) zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1 verwiesen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1 wurde der Drittschuldnerin 1 durch Übergabe an einen ihrer Beschäftigten ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 192 der VA III) am 14. Juni 2011 um 11.30 Uhr zugestellt. 4 Nach der Drittschuldnererklärung der Drittschuldnerin 1 vom 15. Juni 2011 bestehen dort Forderungen in Höhe von xx.xxx,xx EUR, wobei u.a. eigene Ansprüche der Drittschuldnerin 1 der Pfändung des FA im Rang vorgingen. 5 Nachdem am 27. Juni 2011 ein Schreiben der Vertreterin des Antragstellers mit der Bitte u.a. um Aussetzung der Vollstreckung und Rücknahme der Pfändungen beim FA eingegangen war (Bl. 197 VA III), teilte das FA der Drittschuldnerin 1 mit Schreiben vom 29. Juni 2011 mit, auf Antrag des Antragstellers werde die Pfändungsverfügung zwar aufrecht erhalten, aber die Einziehungsanordnung werde dahingehend eingeschränkt, dass die Drittschuldnerin 1 ermächtigt werde, die bereits fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen unmittelbar an den Antragsteller zu zahlen (Bl. 218 VA III). Diese Regelung stehe unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und werde hinfällig, sobald ein Dritter Ansprüche an den gepfändeten Forderungen erhebe und Leistung verlange. 6 Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das FA dem Antragsteller mit, die Aussetzung der Pfändungsverfügung werde unter der Bedingung gewährt, dass monatlich mindestens x.xxx EUR auf die Rückstände zu entrichten seien, wobei u.a. die Nichterfüllung der Bedingung zum Ende des Vollstreckungsaufschubes führe (Bl. 219 VA III). Am 15. September 2011 wies das FA den Antragsteller darauf hin, das FA werde von seinem Recht, wegen des Gesamtrückstands zu vollstrecken, unverzüglich Gebrauch machen, falls nicht bis zum 20. September 2011 die ausstehenden Beträge von jeweils x.xxx EUR für die Monate Juli und September 2011 eingehen würden. Am 24. Oktober 2011 teilte das FA der Drittschuldnerin 1 mit, es widerrufe die mit Schreiben vom 26. September 2011 gewährte Aussetzung der Pfändungsverfügung vom 29. Juni 2011 (Bl. 20 VA IV). 7 Mit Schreiben vom 12. August 2011, 15. September 2011 und 26. September 2011 teilte das FA der Drittschuldnerin 1 jeweils mit, dass auf weiteren Antrag des Antragstellers hin die mit der Pfändungsverfügung verbundene Einziehungsanordnung auf gleiche Weise wie im Schreiben vom 29. Juni 2011 eingeschränkt werde (Bl. 229, Bl. 238 bzw. Bl. 247 VA III). Das FA richtete ein weiteres Schreiben vom 2. November 2011 an die Drittschuldnerin 1, wonach -unter Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung- die Einziehungsanordnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahingehend eingeschränkt werde, dass die Drittschuldnerin 1 ermächtigt werde, gegen Zahlung von xx.xxx EUR die künftig fällig werdenden Forderungen für den Monat November 2011 an den Antragsteller zu zahlen. Von den künftig fällig werdenden Forderungen (beginnend ab dem 1. Dezember 2011) sei jeweils bei Fälligkeit monatlich ein Teilbetrag in Höhe von x.xxx EUR an das FA zu überweisen und die übersteigenden Beträge seien unmittelbar an den Antragsteller zu zahlen, wobei diese Regelung hinfällig werde, sobald ein Dritter Ansprüche erhebe und Leistung verlange (Bl. 41 VA IV). 8 Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der C 9 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Oktober 2011 (Bl. 7 VA IV, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2) pfändete das FA wegen Forderungen in Höhe von xxx.xxx,xx EUR die gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den Abrechnungen von .... Leistungen, die dem Antragsteller gegen die C (Drittschuldnerin 2) zustanden und künftig zustehen würden. Zugleich wurde die Einziehung der gepfändeten Ansprüche in Höhe des geschuldeten Gesamtbetrags angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 verwiesen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 wurde der Drittschuldnerin 2 ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 11 der VA IV) am 15. Oktober 2011 um 13.30 Uhr durch Einlegung in den zu ihren Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten zugestellt. 10 Die Drittschuldnerin 2 teilte dem FA mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mit, dass keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller bestünden und die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse deshalb ins Leere gingen. Es bestünden lediglich Verbindlichkeiten der Drittschuldnerin 2 gegenüber einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, der der Antragsteller angehöre. Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte das FA zunächst der Drittschuldnerin 2 und später dem Antragsteller mit, dass Ansprüche der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nicht von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 erfasst seien (vgl. Bl. 90 VA IV). 11 Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank II 12 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Oktober 2011 (Bl. 12 VA IV, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 3) pfändete das FA wegen Forderungen in Höhe von xxx.xxx,xx EUR den gegenüber der Bank II (Drittschuldnerin 3) bestehenden Anspruch des Antragstellers auf Rückgewähr durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht und Herausgabe des Unterschiedsbetrages zwischen dem geltend gemachten dinglichen Anspruch aus der Grundschuld und deren Valutierung bezüglich des Hausgrundstücks des Antragstellers im Betrag von xxx.xxx EUR (Grundbuch von X Nr. xxx, Abt. III lfd. Nr. 9). Zugleich wurde die Einziehung der gepfändeten Ansprüche in Höhe des geschuldeten Gesamtbetrags angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 3 verwiesen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 3 wurde der Drittschuldnerin 3 ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 17 der Vollstreckungsakte -VA- IV) am 14. Oktober 2011 um 10.20 Uhr durch Übergabe an eine Beschäftigte zugestellt. Nach der Drittschuldnererklärung der Drittschuldnerin 3 vom 18. Oktober 2011 (Bl. 18 VA IV) dienen die Grundschulden der Besicherung eigener Forderungen der Drittschuldnerin 3. 13 Mit E-Mail vom 27. Oktober 2011 (Bl. 21 der VA IV) wandte sich die Vertreterin des Antragstellers u.a. gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 und 3 und forderte dazu auf, die Pfändungen sofort aufzuheben. 14 Beim Finanzgericht (FG) erklärte die Vertreterin des Antragstellers am 9. November 2011 namens des Antragstellers zur Niederschrift , sie stelle „Antrag auf Aufhebung der Vollziehung“ bezüglich der „Pfändungsverfügungen vom 12.10.2011, 18.10.2011, 2.11.2011“, wobei die Urkundsbeamtin anschließend handschriftlich beim Datum 18.10.2011 ergänzte „Datum des Bank II-Schreibens“. Zugleich reichte die Vertreterin des Antragstellers u.a. eine vom FA für den Antragsteller gefertigte Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 3 (Bl. 13 der Gerichtsakte), eine Kopie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 (Bl. 11 der Gerichtsakte) und eine für den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner gefertigte Ausfertigung des Schreibens vom 2. November 2011 an die Drittschuldnerin 1 (Bl. 9 der Gerichtsakte), ein. 15 Mit an die Drittschuldnerin 1 gerichteten Schreiben vom 29. November 2011 (Bl. 29 der Gerichtsakte) schränkte das FA die Einziehungsanordnung auf dieselbe Weise ein wie im Schreiben vom 2. November 2011. Das FA übersandte dem FG am 1. Dezember 2011 eine Kopie seines Schreibens an die Drittschuldnerin 1 vom 30. November 2011, wonach die Einziehungsanordnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahingehend eingeschränkt worden sei, dass die Drittschuldnerin 1 ermächtigt werde, die bereits fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen unmittelbar an den Antragsteller zu zahlen, wobei diese Regelung hinfällig werde, sobald ein Dritter Ansprüche an die gepfändeten Forderungen erhebe und Leistung verlange. 16 Der Antragsteller stellte am 29. November 2011 klar, der Antrag beziehe sich (auch) auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1, und nicht nur auf deren spätere Modifikationen. 17 Der Antragsteller bringt bezüglich sämtlicher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Wesentlichen vor, dass diese zur Vollstreckung unberechtigter -weil u.a. auf unzutreffend hohen Schätzungen beruhender - Steuerfestsetzungen erfolgt seien. Bezüglich Zinsen und Säumniszuschlägen sei ein Erlass zu Unrecht vom FA versagt worden. Zudem habe der Antragsteller fast täglich neue Steuerbescheide bekommen. Die Kontenpfändung sei insbesondere sittenwidrig, weil das FA habe feststellen können, dass im Grunde alle Konten leer seien. Zudem seien auch Pfändungsmaßnahmen gegen die Ehefrau des Antragstellers erfolgt, wodurch die Finanzierung des Eigenheimes des Antragstellers in Frage stehe. Außerdem sei der Antragsteller schwer erkrankt und seine ihn im Verfahren vertretende Ehefrau sei mit der Betreuung ihrer 4, 5 und 12 Jahre alten Kinder vollauf beschäftigt. Wegen des Bekanntwerdens eines inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens gegen ihn sei der Antragsteller schwer belastet. Es sei zudem ein Akt des Amtsmissbrauchs, in genauer Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Antragstellers vor dem Hintergrund von vier Herzanfällen alle Konten zu schließen. Aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des FA habe der Antragsteller sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die Vollstreckungsmaßnahmen des FA hätten schließlich mittelbar zu Problemen bei der Führung der Praxis des Antragstellers und mit Geschäftspartnern geführt. Erst seit Amtsantritt des neuen Vorstehers des FA im Juli 2011 habe der Antragsteller diese gravierenden Probleme. 18 Bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 3 trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Drittschuldnerin 3 habe der Ehefrau des Antragstellers aufgrund der Pfändung die Einrichtung eines persönlichen Kontos verwehrt. Die Drittschuldnerin 3 werde bei Nichtrücknahme der Pfändung das Darlehen für das Privathaus des Antragstellers kündigen. Außerdem habe der Antragsteller jeden Monat von 2003 bis 2008 mindestens x.xxx EUR an das Finanzamt II (das FA II) gezahlt. 19 Bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 trägt der Antragsteller sinngemäß vor, nachdem Ansprüche der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auch nach dem Vorbringen des FA nicht der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 unterfielen, laufe diese ins Leere und sei schon aus diesem Grund aufzuheben. 20 Bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1 sei zu beachten, dass mehrere Tausend Euro für Rücklastschriften angefallen seien. Außerdem habe das FA ausdrücklich erklärt, dass Einnahmen aus der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nicht der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 unterlägen. Es bestünde aber nur das eine Konto für die Praxen des Antragstellers (bei der Drittschuldnerin 1), so dass die Bezüge von der Drittschuldnerin 2 im Ergebnis doch aufgrund der Pfändung des Kontos bei der Drittschuldnerin 1 der Pfändung unterlägen. 21 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen 1, 2 und 3 auszusetzen. 22 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. 23 Das FA trägt vor, zur Begleichung der erheblichen Steuerrückstände des Antragstellers habe mit dem FA II eine Vereinbarung bestanden, dass monatliche Raten von x.xxx EUR geleistet würden. Das FA habe diese Tilgung als unzureichend angesehen. Den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen 1, 2 und 3 lägen fällige Steuerforderungen zugrunde, für die Leistungsgebote erteilt worden seien und zwischen den Leistungsgeboten und der jeweiligen Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei jeweils mehr als eine Woche verstrichen. Auch seien wiederholt Zahlungserinnerungen ergangen. Über den Erlass der Pfändungsverfügungen sei der Antragsteller jeweils durch die Übersendung von Abschriften unterrichtet worden. Bei den Bitten des durch seine Ehefrau vertretenen Antragstellers um Rücknahme bzw. Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen habe es sich nicht um förmliche Einsprüche gehandelt. 24 Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2012 teilte das FA mit, dass sich die den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugrundeliegenden Steuerforderungen gemindert haben auf: xx.xxx,xx EUR bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1 xx.xxx,xx EUR bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 xxx.xxx,xx EUR bezüglich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung 3. 25 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 26 II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen 1, 2 und 3 hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. 27 1. Der Antrag ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft. 28 a) Gegen eine Pfändungsverfügung nach § 309 AO kann ebenso wie gegen eine Einziehungsverfügung nach § 314 AO einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) und -falls nicht schon aufgrund Leistung die Pfändungs- und Einziehungsverfügung keinen vollstreckbaren Inhalt mehr hat- nicht durch Aufhebung der Vollziehung gewährt werden (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 309 AO Rz. 56; Lemaire, AO-StB 2004, 227; FG Nürnberg Beschluss vom 11. Oktober 2007 3 V 1280/2007, juris; Hessisches FG Beschluss vom 11. März 1997 7 V 4886/96, EFG 1997, 898). Daher war der Antrag als statthafter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Dass die Eingangsgeschäftsstelle bei der Niederschrift diesen Antrag als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung“ erfasst hat, ist unschädlich. 29 b) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung richtet sich trotz der diesbezüglich von der Eingangsgeschäftsstelle erfassten Einschränkungen auch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1. Unabhängig davon, ob es sich bei den Einschränkungen der Einziehungsanordnung durch das FA -zuletzt mit Schreiben vom 30. November 2011 (Bl. 47 der Gerichtsakte)- um die nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO oder um eine vorübergehende Einschränkung der Vollstreckung i.S. des § 258 AO handelt, richtet sich der Antrag erkennbar gegen die -entweder durch eine aufschiebende Bedingung modifizierte oder nur vorübergehend eingeschränkte- Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt sich insbesondere nicht dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 258 AO Rz. 2). 30 c) Der Senat sieht den Gegenstand des Klageverfahrens auch nicht in der Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO im Wege der einstweiligen Anordnung. 31 2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. 32 a) Insbesondere steht die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, unabhängig davon, ob in einem der vorherigen Schreiben des Antragstellers an das FA ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen ist. Für den Aussetzungsantrag ist die Ausnahme von der Zugangsbeschränkung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO gegeben, denn eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 69 FGO Tz. 79 m.w.N.) 33 b) Weiterhin ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil kein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingelegt worden wäre, wie das FA vorträgt. Denn der Antragsteller hat gegen jede der Einziehungsverfügungen Einspruch eingelegt, indem er sich alsbald nach Erhalt der jeweiligen Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an das FA gewandt und gebeten hat, die Verfügungen aufzuheben. Dadurch hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ausreicht (§ 357 Abs. 1 Satz 4 AO). 34 c) Der Antragsteller hat in Bezug auf sämtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere beseitigt das Eingeständnis des FA, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 ins Leere geht, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers in Bezug auf diese nicht, weil zukünftig Ansprüche des Antragstellers entstehen können. 35 3. Der Antrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen und die Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. 36 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44 und vom 23. Juli 1985 VIII R 21/94, BFH/NV 1986, 187). 37 b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. 38 aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide anhand der präsenten Beweismittel neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957 m.w.N.) 39 bb) Gemessen daran liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht vor. 40 aaa) Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 254 AO für den Beginn der Vollstreckung hinsichtlich der Pfändung und Einziehung der Forderungen vorgelegen. Auch die Voraussetzungen der § 309 AO und § 314 AO waren erfüllt. Der Antragsteller hat insoweit auch keine Einwände erhoben. 41 bbb) Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des FA bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen angesichts der hohen Steuerrückstände. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, der neue Vorsteher des FA sei für ein als besonders hart empfundenes Vorgehen des FA verantwortlich, sind keine Ermessensfehler des FA ersichtlich. Das FA hatte sich vielmehr in der Vergangenheit immer wieder auf Ratenzahlungen hinsichtlich der Steuerrückstände eingelassen (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2009, Bl. 76 VA III) und auf die bei Ausbleiben von Ratenzahlungen drohende Zwangsvollstreckung hingewiesen (vgl. Aktennotiz, Bl. 91 VA III). Außerdem hatte das FA dem Antragsteller eine Vollstreckungsankündigung zum 15. April 2011 übersandt (vgl. Schreiben vom 6. April 2011, Bl. 120 VA III). Telefonisch wurde dem Antragsteller eine weitere Frist bis zum 18. Mai 2011 eingeräumt, um eine Regelung hinsichtlich der Zahlungsrückstände zu treffen (Aktennotiz vom 19. Mai 2011, Bl. 130 VA III). Nachdem das Zuwarten keinen Erfolg brachte, war es nicht ermessenswidrig, die Vollstreckung mittels der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einzuleiten. 42 ccc) Bezüglich der -ins Leere gehenden- Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 liegen auch keine sonstigen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBl. II 1984, 740), der der Senat folgt, ist eine -mangels Bestehen der vermeintlichen Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner- ins Leere gehende Pfändungsverfügung in Bezug auf diese Forderung nicht allein deshalb rechtswidrig. Die Pfändung einer ersichtlich nicht bestehenden Forderung kann zwar ermessenswidrig sein (vgl. FG München Urteil vom 8. März 2010 7 K 354/09, EFG 2010, 1009). Ein solcher Fall lag aber auch bei der im Ergebnis ins Leere gehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 nicht vor. Da der Antragsteller nicht immer einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig war, waren Forderungen des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin 2 nämlich nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zudem können solche Forderungen auch zukünftig wieder entstehen. 43 ddd) Die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der materiellen Steuerfestsetzungen, zu deren Vollziehung die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfolgt sind, sowie gegen das Ausbleiben eines Erlasses in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge sind gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Eventuelle Einwendungen gegen die vom FA gegen die Ehefrau des Antragstellers ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen betreffen die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Antragsteller nicht, sondern wären von dieser selbst in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. 44 eee) Der ursprünglich vom FA II und später vom FA gewährte Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der Steuerfestsetzungen unter der Bedingung der Tilgung von zunächst 3000 EUR rückständiger Steuerschuld und der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen (vgl. Bl. 85 VA III), stand dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht entgegen, nachdem die Voraussetzungen dieses Vollstreckungsaufschubs nicht --mehr- erfüllt waren (vgl. Naumann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 258 AO Rn. 23). 45 fff) Sonstige Rechtsfehler der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 c) Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stellt auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. 47 aa) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt grundsätzlich vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 103 m.w.N.). Dabei muss sich die unbillige Härte aus der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides liegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Härte --ungeachtet der persönlichen finanziellen Verhältnisse- aber nur dann unbillig, und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sind derartige Zweifel fast ausgeschlossen, scheidet eine AdV selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885; vom 5. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988). Da im Verfahren über die AdV nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage erfolgt, können auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und -evtl. durch präsente Beweismittel- glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 105). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten und Dritter, § 155 FGO i.V. mit § 294 der Zivilprozessordnung (BFH-Beschluss vom 17. März 1994 XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833). 48 bb) Die vom Antragsteller geschilderten Härten des gesteigerten Betreuungsbedarfs der drei Kinder des Antragstellers stellen schon deshalb keine unbillige, nicht von überwiegenden öffentlichen Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 FGO dar, weil bei ihnen der Zusammenhang mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht ersichtlich ist. 49 Dagegen können die vom Antragsteller geschilderten Probleme mit der Praxisführung aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten, das Risiko eines Verlustes des Eigenheims des Antragstellers aufgrund eventueller Darlehenskündigung des Drittschuldners 1 und durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hervorgehenden besonderen psychischen Belastungen, die nach dem Vortrag des Antragstellers zu stationärer psychiatrischer Betreuung geführt haben, unter weiteren Umständen grundsätzlich eine unbillige Härte darstellen. 50 cc) Diese vom Antragsteller vorgebrachten tatsächlichen Umstände können jedoch im Streitfall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung aufgrund unbilliger Härte führen, da der Antragsteller diese nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat die Erschwernisse lediglich vorgetragen, aber die vorgebrachten Tatsachen nicht konkretisiert und glaubhaft gemacht. 51 dd) Nachdem vorliegend Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen fast ausgeschlossen sind, wäre die AdV zudem selbst bei ausreichender Glaubhaftmachung nicht allein aufgrund der Härte der Vollziehung bis zur Bestandskraft der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zu gewähren (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 5. September 2008 8 V 1595/08, juris). Aus einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in der Hauptsache sind keine weitergehenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu erwarten. 52 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 26 II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen 1, 2 und 3 hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. 27 1. Der Antrag ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft. 28 a) Gegen eine Pfändungsverfügung nach § 309 AO kann ebenso wie gegen eine Einziehungsverfügung nach § 314 AO einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) und -falls nicht schon aufgrund Leistung die Pfändungs- und Einziehungsverfügung keinen vollstreckbaren Inhalt mehr hat- nicht durch Aufhebung der Vollziehung gewährt werden (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 309 AO Rz. 56; Lemaire, AO-StB 2004, 227; FG Nürnberg Beschluss vom 11. Oktober 2007 3 V 1280/2007, juris; Hessisches FG Beschluss vom 11. März 1997 7 V 4886/96, EFG 1997, 898). Daher war der Antrag als statthafter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Dass die Eingangsgeschäftsstelle bei der Niederschrift diesen Antrag als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung“ erfasst hat, ist unschädlich. 29 b) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung richtet sich trotz der diesbezüglich von der Eingangsgeschäftsstelle erfassten Einschränkungen auch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1. Unabhängig davon, ob es sich bei den Einschränkungen der Einziehungsanordnung durch das FA -zuletzt mit Schreiben vom 30. November 2011 (Bl. 47 der Gerichtsakte)- um die nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO oder um eine vorübergehende Einschränkung der Vollstreckung i.S. des § 258 AO handelt, richtet sich der Antrag erkennbar gegen die -entweder durch eine aufschiebende Bedingung modifizierte oder nur vorübergehend eingeschränkte- Pfändungs- und Einziehungsverfügung 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt sich insbesondere nicht dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 258 AO Rz. 2). 30 c) Der Senat sieht den Gegenstand des Klageverfahrens auch nicht in der Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO im Wege der einstweiligen Anordnung. 31 2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. 32 a) Insbesondere steht die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, unabhängig davon, ob in einem der vorherigen Schreiben des Antragstellers an das FA ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen ist. Für den Aussetzungsantrag ist die Ausnahme von der Zugangsbeschränkung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO gegeben, denn eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 69 FGO Tz. 79 m.w.N.) 33 b) Weiterhin ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil kein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingelegt worden wäre, wie das FA vorträgt. Denn der Antragsteller hat gegen jede der Einziehungsverfügungen Einspruch eingelegt, indem er sich alsbald nach Erhalt der jeweiligen Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an das FA gewandt und gebeten hat, die Verfügungen aufzuheben. Dadurch hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ausreicht (§ 357 Abs. 1 Satz 4 AO). 34 c) Der Antragsteller hat in Bezug auf sämtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere beseitigt das Eingeständnis des FA, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 ins Leere geht, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers in Bezug auf diese nicht, weil zukünftig Ansprüche des Antragstellers entstehen können. 35 3. Der Antrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen und die Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. 36 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44 und vom 23. Juli 1985 VIII R 21/94, BFH/NV 1986, 187). 37 b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. 38 aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide anhand der präsenten Beweismittel neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957 m.w.N.) 39 bb) Gemessen daran liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht vor. 40 aaa) Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 254 AO für den Beginn der Vollstreckung hinsichtlich der Pfändung und Einziehung der Forderungen vorgelegen. Auch die Voraussetzungen der § 309 AO und § 314 AO waren erfüllt. Der Antragsteller hat insoweit auch keine Einwände erhoben. 41 bbb) Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler des FA bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen angesichts der hohen Steuerrückstände. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, der neue Vorsteher des FA sei für ein als besonders hart empfundenes Vorgehen des FA verantwortlich, sind keine Ermessensfehler des FA ersichtlich. Das FA hatte sich vielmehr in der Vergangenheit immer wieder auf Ratenzahlungen hinsichtlich der Steuerrückstände eingelassen (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2009, Bl. 76 VA III) und auf die bei Ausbleiben von Ratenzahlungen drohende Zwangsvollstreckung hingewiesen (vgl. Aktennotiz, Bl. 91 VA III). Außerdem hatte das FA dem Antragsteller eine Vollstreckungsankündigung zum 15. April 2011 übersandt (vgl. Schreiben vom 6. April 2011, Bl. 120 VA III). Telefonisch wurde dem Antragsteller eine weitere Frist bis zum 18. Mai 2011 eingeräumt, um eine Regelung hinsichtlich der Zahlungsrückstände zu treffen (Aktennotiz vom 19. Mai 2011, Bl. 130 VA III). Nachdem das Zuwarten keinen Erfolg brachte, war es nicht ermessenswidrig, die Vollstreckung mittels der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einzuleiten. 42 ccc) Bezüglich der -ins Leere gehenden- Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 liegen auch keine sonstigen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBl. II 1984, 740), der der Senat folgt, ist eine -mangels Bestehen der vermeintlichen Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner- ins Leere gehende Pfändungsverfügung in Bezug auf diese Forderung nicht allein deshalb rechtswidrig. Die Pfändung einer ersichtlich nicht bestehenden Forderung kann zwar ermessenswidrig sein (vgl. FG München Urteil vom 8. März 2010 7 K 354/09, EFG 2010, 1009). Ein solcher Fall lag aber auch bei der im Ergebnis ins Leere gehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung 2 nicht vor. Da der Antragsteller nicht immer einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig war, waren Forderungen des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin 2 nämlich nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zudem können solche Forderungen auch zukünftig wieder entstehen. 43 ddd) Die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der materiellen Steuerfestsetzungen, zu deren Vollziehung die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfolgt sind, sowie gegen das Ausbleiben eines Erlasses in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge sind gemäß § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Eventuelle Einwendungen gegen die vom FA gegen die Ehefrau des Antragstellers ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen betreffen die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Antragsteller nicht, sondern wären von dieser selbst in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. 44 eee) Der ursprünglich vom FA II und später vom FA gewährte Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der Steuerfestsetzungen unter der Bedingung der Tilgung von zunächst 3000 EUR rückständiger Steuerschuld und der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen (vgl. Bl. 85 VA III), stand dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht entgegen, nachdem die Voraussetzungen dieses Vollstreckungsaufschubs nicht --mehr- erfüllt waren (vgl. Naumann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 258 AO Rn. 23). 45 fff) Sonstige Rechtsfehler der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 c) Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stellt auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. 47 aa) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt grundsätzlich vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 103 m.w.N.). Dabei muss sich die unbillige Härte aus der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheides liegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Härte --ungeachtet der persönlichen finanziellen Verhältnisse- aber nur dann unbillig, und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sind derartige Zweifel fast ausgeschlossen, scheidet eine AdV selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885; vom 5. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988). Da im Verfahren über die AdV nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage erfolgt, können auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und -evtl. durch präsente Beweismittel- glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 105). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten und Dritter, § 155 FGO i.V. mit § 294 der Zivilprozessordnung (BFH-Beschluss vom 17. März 1994 XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833). 48 bb) Die vom Antragsteller geschilderten Härten des gesteigerten Betreuungsbedarfs der drei Kinder des Antragstellers stellen schon deshalb keine unbillige, nicht von überwiegenden öffentlichen Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 FGO dar, weil bei ihnen der Zusammenhang mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht ersichtlich ist. 49 Dagegen können die vom Antragsteller geschilderten Probleme mit der Praxisführung aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten, das Risiko eines Verlustes des Eigenheims des Antragstellers aufgrund eventueller Darlehenskündigung des Drittschuldners 1 und durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hervorgehenden besonderen psychischen Belastungen, die nach dem Vortrag des Antragstellers zu stationärer psychiatrischer Betreuung geführt haben, unter weiteren Umständen grundsätzlich eine unbillige Härte darstellen. 50 cc) Diese vom Antragsteller vorgebrachten tatsächlichen Umstände können jedoch im Streitfall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung aufgrund unbilliger Härte führen, da der Antragsteller diese nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat die Erschwernisse lediglich vorgetragen, aber die vorgebrachten Tatsachen nicht konkretisiert und glaubhaft gemacht. 51 dd) Nachdem vorliegend Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen fast ausgeschlossen sind, wäre die AdV zudem selbst bei ausreichender Glaubhaftmachung nicht allein aufgrund der Härte der Vollziehung bis zur Bestandskraft der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zu gewähren (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 5. September 2008 8 V 1595/08, juris). Aus einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in der Hauptsache sind keine weitergehenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu erwarten. 52 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.