OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 3821/14

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010, jeweils vom 13. Februar 2014, werden dahin geändert, dass die Umsätze aus Mähdrusch für 2007 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2008 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2009 in Höhe von xxx.xxx,xx EUR und für 2010 in Höhe von xx.xxx,xx EUR der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterworfen werden. Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus Dienstleistungen im Bereich der Erntearbeiten für andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung im Sinne des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen. 2 Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2010 ein landwirtschaftliches Unternehmen, in welchem er u.a. Mais und Getreide anbaute. Zusätzlich erbrachte er Dienstleistungen an andere Landwirte, für die er Getreide und Mais erntete. Dafür verwendete er einen auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Mähdrescher. Am 29. September 2009 erwarb er einen neuen Mähdrescher zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR xxx.xxx EUR brutto und gab am gleichen Tag seinen bis zu diesem Zeitpunkt verwendeten Mähdrescher in Zahlung. Weitere Erntemaschinen besaß er nicht. Er beschäftigte keine Arbeitnehmer. 3 Das Verhältnis der eigenen gedroschenen Fläche zu der für die Kunden gedroschenen Fläche lag bei ca. 20 : 80. Es stellte sich wie folgt dar: In ha Wirtschaftsjahr 2007/2008 Wirtschaftsjahr 2008/2009 Wirtschaftsjahr 2009/2010 Wirtschaftsjahr 2010/2011 Eigene Fläche 158 159 180 177 Kunden-Fläche 622 659 667 740 Gesamtfläche 780 818 847 917 Die Bruttoumsätze aus den Dienstleistungen entwickelten sich wie folgt: Wirtschaftsjahr 2007/2008 Wirtschaftsjahr 2008/2009 Wirtschaftsjahr 2009/2010 Wirtschaftsjahr 2010/2011 Bruttoumsätze xx.xxx EUR xxx.xxx EUR xxx.xxx EUR xxx.xxx EUR 4 Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni. 5 Der Kläger unterwarf die Umsätze aus seiner landwirtschaftlichen Urproduktion ebenso wie die Umsätze aus den Dienstleistungen an andere Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. In seinen beim Beklagten am 5. Juni 2009 für das Jahr 2007, am 8. März 2010 für 2008, am 10. Dezember 2010 für 2009 und am 14. Dezember 2011 für 2010 eingereichten Umsatzsteuererklärungen versteuerte der Kläger zum Regelsteuersatz nur Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Er berechnete die Umsatzsteuer für 2007 mit –x.xxx,xx EUR, für 2008 mit x.xxx,xx EUR, für 2009 mit x.xxx,xx EUR und für 2010 mit x.xxx,xx EUR. 6 Am 14. Februar 2013 begann das Finanzamt (FA) eine Außenprüfung beim Kläger, die die Jahre 2007 bis 2011 umfasste. Der mit der Prüfung beauftragte Betriebsprüfer gelangte u.a. zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund des Umfangs der Lohndruscharbeiten ab dem 1. Juli 2007 ertragsteuerlich einen eigenständigen gewerblichen Lohnbetrieb neben seinem landwirtschaftlichen Unternehmen führe. Die Dienstleistungen für andere Landwirte fielen umsatzsteuerlich nicht mehr unter die Pauschalierung des § 24 UStG, da der Kläger den Mähdrescher nicht weit überwiegend für die eigene Produktion verwende und er damit die Dienstleistungen nicht mit der „normalen Ausrüstung“ des Betriebes erbringe. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen seien daher der Regelbesteuerung zu unterwerfen. 7 Der Beklagte folgte den Feststellungen des Außenprüfers und änderte jeweils mit Bescheid vom 13. Februar 2014 die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Er setzte die Umsatzsteuer wie folgt fest: 2007: - xxx,xx EUR 2008: xx.xxx,xx EUR 2009: - x.xxx,xx EUR 2010: xx.xxx,xx EUR 8 Dabei ging er von Umsätzen aus Mähdrusch für andere Landwirte für das Jahr 2007 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für das Jahr 2009 in Höhe von xxx.xxx,xx EUR und für das Jahr 2010 in Höhe von xx.xxx,xx EUR aus. 9 Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger jeweils am 11. März 2014 Einspruch ein. Er ist der Auffassung, dass auf seine Umsätze aus Mähdrusch für andere Landwirte die Regelungen des § 24 UStG anwendbar seien. Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren XI B 30/09 entschieden, dass Maschinenleistungen unbeschränkt in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fielen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2009 XI B 30/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 72). Der dem BFH-Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt im vorliegend zu entscheidenden Verfahren vergleichbar. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er ist der Ansicht, dass die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eine Sonderregelung sei, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eng auszulegen sei. Landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuersystemrichtlinie - (MwStSystRL) seien Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Der vom Kläger verwendete Mähdrescher gehöre nicht mehr zur „normalen Ausrüstung“ seines landwirtschaftlichen Betriebs. Denn mit der Verwendung des Begriffs „normal“ werde zum Ausdruck gebracht, dass der Gegenstand üblicherweise für die eigene landwirtschaftliche Produktion verwendet werden müsse. Aus dem Verhältnis der gedroschenen Flächen zu den eigenen Flächen ergebe sich, dass der Kläger den Mähdrescher nicht überwiegend zur eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung verwende. 11 Die Pauschalregelung diene dazu, bei landwirtschaftlichen Erzeugern, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, einen Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer für die von ihnen bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen zu schaffen. Sie sei zur Vereinfachung und zum Ausgleich von Nachteilen beim Vorsteuerabzug des landwirtschaftlichen Erzeugers bestimmt. Mit diesen Zielen sei eine betragsmäßig unbeschränkte Einbeziehung von Dienstleistungen in die Pauschalregelung nicht vereinbar. 12 Unvereinbar mit diesen Zielen seien auch erhebliche Wettbewerbsnachteile zu Lasten der Unternehmer, die die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden müssen. Die vom Kläger erzielten Umsätze aus Dienstleistungen führten aufgrund ihrer Höhe zu Wettbewerbsnachteilen anderer Unternehmer. 13 Hiergegen erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er lässt seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass der Einsatz einer Erntemaschine bei einem überdurchschnittlich flächenstarken landwirtschaftlichen Betrieb nicht bedeuten könne, dass bereits der Besitz einer einzigen Erntemaschine zu einer Übermechanisierung führe. Da das Erntefenster bei Getreide kleiner als bei Mais sei, ergebe der Einsatz eines „größeren“ Mähdreschers auch bei seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Sinn. Er habe aus der Durchschnittssatzbesteuerung nicht nur Vorteile. Einen Wettbewerbsvorteil verschaffe er sich nicht. Er mache keine Werbung, da seine Kunden nur Nachbarn im eigenen Ort oder Nachbarort seien. 14 Der Kläger erklärte, dass er ca. 2.500 Arbeitsstunden jährlich für seinen eigenen Erzeugerbetrieb aufwende. Die Arbeitsstunden für den kompletten Mähdrusch (für seinen eigenen Betrieb und für die anderen Landwirte) schätzte er auf ca. 450 jährlich. 15 Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2014 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010, jeweils vom 13. Februar 2014, dahin zu ändern, dass die Umsätze für 2007 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2008 in Höhe von xx.xxx,xx EUR, für 2009 in Höhe von xxx.xxx,xx EUR und für 2010 in Höhe von xx.xxx,xx EUR der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterworfen werden. 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest und ergänzt, dass eine angenommene alleinige Verwendung des am 29. Septembers 2009 erworbenen Mähdreschers in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht wirtschaftlich sei. Ferner habe der Kläger vorgetragen, dass er zuerst die Flächen der anderen Landwirte abernte. Dies spreche gegen die Zugehörigkeit des Mähdreschers zur „normalen“ Ausrüstung seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes. 18 Am 16. November 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. 19 Dem Senat lagen folgende Akten vor: - 1 Bd. Umsatzsteuerakten - 1 Bd. Rechtsbehelfsakten - 1 Bd. Betriebsprüfungsakten - 1 Bd. Bilanzakten Entscheidungsgründe 20 I. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die von ihm erbrachten Mähdruscharbeiten gegenüber anderen Land- und Forstwirten unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. 21 1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten, hier aber einschlägigen „übrigen Umsätze“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen Steuer und Vorsteuer sich aus, so dass der Landwirt für diese Umsätze im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. 22 Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG u. a. die Landwirtschaft. 23 2. § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 25. November 2004 V R 8/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 896 und vom 21. Januar 2015 XI R 13/13, BStBl II 2015, 730). § 24 UStG "beruht" nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/1779, 49) auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - (seit dem 1. Januar 2007 Art. 295 ff. der MwStSystRL). Der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorgaben aber bislang lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die bei der Verabschiedung der Richtlinie 77/388/EWG bestehende nationale Regelung im Wesentlichen fortgeführt hat (BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 13/13; BStBl II 2015, 730 m.w.N.). 24 Nach Art. 296 Abs. 1 der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder ggf. der Sonderregelung nach Kapitel 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen bezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. 25 Die unionsrechtliche Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen gilt nur für die in Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der MwStSystRL in Verbindung mit den in den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL definierten Lieferungen und sonstige Leistungen; dagegen unterliegen die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung. Dabei ist die Sonderregelung der Art. 295 ff der MwStSystRL eng auszulegen und nur insoweit anzuwenden, als dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist. Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf von den Landwirten bezogene Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004 C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371; sowie vom 26. Mai 2005 C-43/04, Stadt Sundern, Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, Rz. 21). 26 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen“ sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII der MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen. 27 3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen erbrachte der Kläger die streitigen Dienstleistungen „im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes“, weil die Mähdruscharbeiten sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen von landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die der unionsrechtlichen Pauschalierungsregelung unterliegen, erfüllen. Der Kläger ist ein „landwirtschaftlicher Erzeuger“, der mit Hilfe „der normalen Ausrüstung“ seines landwirtschaftlichen Betriebs in den Streitjahren Leistungen erbrachte, „die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beigetragen“ haben. 28 a. Durch den Anbau von Getreide und Mais auf seinen Ackerflächen übte der Kläger eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit nach Ziffer 1 Buchst. a des Anhangs VII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der MwStSystRL in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus. Nach Ziffer 1 Buchst. a des Anhangs VII zu Art. 295 der MwStSystRL umfasst die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung u.a. den Ackerbau im Allgemeinen. 29 b. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Mähdruscharbeiten des Klägers zudem landwirtschaftliche Erzeugertätigkeiten im Sinne der Ziffer 1 des Anhangs VIII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL waren, die u.a. die Ernte- und Drescharbeiten umfassten. Somit übte der Kläger Dienstleistungen aus, die im Sinne des Unionsrechts zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. 30 c. Entgegen der Auffassung des Beklagten erbrachte der Kläger die Dienstleistungen gegenüber den anderen Landwirten auch mit Hilfe der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs. 31 Der Kläger verwendete den für die Dienstleistungen eingesetzten Mähdrescher auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Für seine eigene Fläche von ca. 170 ha benötigte er eine Erntemaschine. Der Kläger besaß nur einen einzigen Mähdrescher. Daher wurde dieser weder ausschließlich zur Erbringung von sonstigen Leistungen an Dritte vorgehalten noch ist er einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen Der Mähdrescher gehörte demzufolge zur normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs. Das Verhältnis der für andere Landwirte gedroschenen Fläche zu der eigenen Fläche ändert nichts am Bedarf des Mähdreschers für seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Beschränkung derart, dass die normale Ausrüstung überwiegend zur eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet werden müsse, sieht die MwStSystRL für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nicht vor. Die Auffassung des Beklagten entbehrt insoweit einer unionsrechtlichen Grundlage (vgl. Tehler in: Reiß/Kräusel/Langer/Wäger, UStG, 1. Auflage 1995, 131. Lieferung, § 24 UStG Rz. 46.2 ff für den in Abschn. 24.3 Abs. 1 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE - angeführten Anhaltspunkt des unverhältnismäßig hohen Anteils der auf die Erbringung der Dienstleitungen entfallenden Arbeitszeit, welcher nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls gegen die Zurechnung der Dienstleistungen zum landwirtschaftlichen Betrieb sprechen soll). 32 Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass der vom Kläger erworbene Mähdrescher aufgrund seiner hohen Anschaffungskosten für dessen landwirtschaftlichen Betrieb nicht wirtschaftlich sei, über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgehe und nicht zur normalen Ausrüstung gerechnet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die MwStSystRL eine derartige Beschränkung nicht vorsieht. Auch der am 29. September 2009 erworbene Mähdrescher gehört zur normalen Ausrüstung, da er dem Grunde nach dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen ist. Daneben nützen und dienen die Ausstattungsmerkmale des Mähdreschers wie z.B. Xenonlicht und Klimaautomatik auch der vom Kläger ausgeübten Erzeugertätigkeit. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verwendung eines größeren bzw. leistungsstärkeren Mähdreschers aufgrund des kurzen Erntefensters von Weizen auch dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nützt. Denn Weizen kann in der Regel nicht bei Regen oder feuchtem Wetter eingefahren werden. Ob der Kläger zuerst seine eigenen Flächen oder die der anderen Landwirte aberntet, hält der Senat bei der Entscheidung, ob der Mähdrescher zur normalen Ausrüstung gehört, für unbeachtlich. 33 d. Der Auffassung des Beklagten, dass eine unbeschränkte Einbeziehung von Dienstleistungen nicht mit den Zielen der Pauschalregelung vereinbar sei, ist nicht zu folgen. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL sieht eine solche betragsmäßige Beschränkung nicht vor. Die Auffassung entbehrt insoweit einer unionsrechtlichen Grundlage (vgl. Tehler in: Reiß/Kräusel/Langer/Wäger, UStG, 1. Auflage 1995, 131. Lieferung, § 24 UStG Rz. 46.2 ff). Im Beschluss vom 24. September 2009 XI B 30/09 (BFH/NV 2010, 72) hat der BFH dargelegt, dass der vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen (s. Urteil des FG Niedersachsen vom 12. März 2009 16 K 450/07, Juris) entschiedenen Rechtsfrage, dass Lohnarbeiten, die ein pauschalierender Landwirt für andere Land- und Forstwirte erbringt, betragsmäßig unbeschränkt in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG fallen, infolge Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. 34 e. Die Argumentation des Beklagten, dass dem Kläger die Anwendung der Pauschalregelung für seine Dienstleistungen zu versagen sei, weil es sonst wegen der Höhe seiner Umsätze zu Wettbewerbsnachteilen anderer Unternehmer komme, die die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden müssen, steht einem Erfolg der Klage nicht entgegen. Wie oben schon ausgeführt, sieht die MwStSystRL eine derartige Beschränkung für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen nicht vor. Außerdem lassen die natürlichen Gegebenheiten sowie die begrenzten Kapazitäten eines Landwirts wie des Klägers landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte nur in begrenztem Umfang zu. 35 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 36 III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Gründe 20 I. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die von ihm erbrachten Mähdruscharbeiten gegenüber anderen Land- und Forstwirten unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. 21 1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten, hier aber einschlägigen „übrigen Umsätze“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen Steuer und Vorsteuer sich aus, so dass der Landwirt für diese Umsätze im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. 22 Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG u. a. die Landwirtschaft. 23 2. § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 25. November 2004 V R 8/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 896 und vom 21. Januar 2015 XI R 13/13, BStBl II 2015, 730). § 24 UStG "beruht" nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/1779, 49) auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - (seit dem 1. Januar 2007 Art. 295 ff. der MwStSystRL). Der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorgaben aber bislang lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die bei der Verabschiedung der Richtlinie 77/388/EWG bestehende nationale Regelung im Wesentlichen fortgeführt hat (BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 13/13; BStBl II 2015, 730 m.w.N.). 24 Nach Art. 296 Abs. 1 der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder ggf. der Sonderregelung nach Kapitel 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen bezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. 25 Die unionsrechtliche Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen gilt nur für die in Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der MwStSystRL in Verbindung mit den in den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL definierten Lieferungen und sonstige Leistungen; dagegen unterliegen die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung. Dabei ist die Sonderregelung der Art. 295 ff der MwStSystRL eng auszulegen und nur insoweit anzuwenden, als dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist. Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf von den Landwirten bezogene Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004 C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371; sowie vom 26. Mai 2005 C-43/04, Stadt Sundern, Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, Rz. 21). 26 „Landwirtschaftliche Dienstleistungen“ sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII der MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen. 27 3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen erbrachte der Kläger die streitigen Dienstleistungen „im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes“, weil die Mähdruscharbeiten sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen von landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die der unionsrechtlichen Pauschalierungsregelung unterliegen, erfüllen. Der Kläger ist ein „landwirtschaftlicher Erzeuger“, der mit Hilfe „der normalen Ausrüstung“ seines landwirtschaftlichen Betriebs in den Streitjahren Leistungen erbrachte, „die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beigetragen“ haben. 28 a. Durch den Anbau von Getreide und Mais auf seinen Ackerflächen übte der Kläger eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit nach Ziffer 1 Buchst. a des Anhangs VII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der MwStSystRL in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus. Nach Ziffer 1 Buchst. a des Anhangs VII zu Art. 295 der MwStSystRL umfasst die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung u.a. den Ackerbau im Allgemeinen. 29 b. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Mähdruscharbeiten des Klägers zudem landwirtschaftliche Erzeugertätigkeiten im Sinne der Ziffer 1 des Anhangs VIII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL waren, die u.a. die Ernte- und Drescharbeiten umfassten. Somit übte der Kläger Dienstleistungen aus, die im Sinne des Unionsrechts zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. 30 c. Entgegen der Auffassung des Beklagten erbrachte der Kläger die Dienstleistungen gegenüber den anderen Landwirten auch mit Hilfe der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs. 31 Der Kläger verwendete den für die Dienstleistungen eingesetzten Mähdrescher auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Für seine eigene Fläche von ca. 170 ha benötigte er eine Erntemaschine. Der Kläger besaß nur einen einzigen Mähdrescher. Daher wurde dieser weder ausschließlich zur Erbringung von sonstigen Leistungen an Dritte vorgehalten noch ist er einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen Der Mähdrescher gehörte demzufolge zur normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebs. Das Verhältnis der für andere Landwirte gedroschenen Fläche zu der eigenen Fläche ändert nichts am Bedarf des Mähdreschers für seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Beschränkung derart, dass die normale Ausrüstung überwiegend zur eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet werden müsse, sieht die MwStSystRL für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nicht vor. Die Auffassung des Beklagten entbehrt insoweit einer unionsrechtlichen Grundlage (vgl. Tehler in: Reiß/Kräusel/Langer/Wäger, UStG, 1. Auflage 1995, 131. Lieferung, § 24 UStG Rz. 46.2 ff für den in Abschn. 24.3 Abs. 1 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE - angeführten Anhaltspunkt des unverhältnismäßig hohen Anteils der auf die Erbringung der Dienstleitungen entfallenden Arbeitszeit, welcher nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls gegen die Zurechnung der Dienstleistungen zum landwirtschaftlichen Betrieb sprechen soll). 32 Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass der vom Kläger erworbene Mähdrescher aufgrund seiner hohen Anschaffungskosten für dessen landwirtschaftlichen Betrieb nicht wirtschaftlich sei, über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgehe und nicht zur normalen Ausrüstung gerechnet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die MwStSystRL eine derartige Beschränkung nicht vorsieht. Auch der am 29. September 2009 erworbene Mähdrescher gehört zur normalen Ausrüstung, da er dem Grunde nach dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen ist. Daneben nützen und dienen die Ausstattungsmerkmale des Mähdreschers wie z.B. Xenonlicht und Klimaautomatik auch der vom Kläger ausgeübten Erzeugertätigkeit. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verwendung eines größeren bzw. leistungsstärkeren Mähdreschers aufgrund des kurzen Erntefensters von Weizen auch dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nützt. Denn Weizen kann in der Regel nicht bei Regen oder feuchtem Wetter eingefahren werden. Ob der Kläger zuerst seine eigenen Flächen oder die der anderen Landwirte aberntet, hält der Senat bei der Entscheidung, ob der Mähdrescher zur normalen Ausrüstung gehört, für unbeachtlich. 33 d. Der Auffassung des Beklagten, dass eine unbeschränkte Einbeziehung von Dienstleistungen nicht mit den Zielen der Pauschalregelung vereinbar sei, ist nicht zu folgen. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL sieht eine solche betragsmäßige Beschränkung nicht vor. Die Auffassung entbehrt insoweit einer unionsrechtlichen Grundlage (vgl. Tehler in: Reiß/Kräusel/Langer/Wäger, UStG, 1. Auflage 1995, 131. Lieferung, § 24 UStG Rz. 46.2 ff). Im Beschluss vom 24. September 2009 XI B 30/09 (BFH/NV 2010, 72) hat der BFH dargelegt, dass der vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen (s. Urteil des FG Niedersachsen vom 12. März 2009 16 K 450/07, Juris) entschiedenen Rechtsfrage, dass Lohnarbeiten, die ein pauschalierender Landwirt für andere Land- und Forstwirte erbringt, betragsmäßig unbeschränkt in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG fallen, infolge Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. 34 e. Die Argumentation des Beklagten, dass dem Kläger die Anwendung der Pauschalregelung für seine Dienstleistungen zu versagen sei, weil es sonst wegen der Höhe seiner Umsätze zu Wettbewerbsnachteilen anderer Unternehmer komme, die die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden müssen, steht einem Erfolg der Klage nicht entgegen. Wie oben schon ausgeführt, sieht die MwStSystRL eine derartige Beschränkung für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen nicht vor. Außerdem lassen die natürlichen Gegebenheiten sowie die begrenzten Kapazitäten eines Landwirts wie des Klägers landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte nur in begrenztem Umfang zu. 35 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 36 III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.