Urteil
5 K 1605/16
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Ertragsanteil der Rente in Höhe von ...,... EUR dem gesonderten Steuertarif nach § 32 d Abs. 1 EStG unterliegt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der tarifliche Steuertarif oder der besondere Steuertarif nach § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung anzuwenden ist. 2 Der Kläger (Kl.), geb. am ...1955, wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. ist ... und erzielt als Beteiligter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Seit dem Streitjahr 2010 erzielte der Kl. zudem die streitgegenständliche Rente aus einer privaten Versicherung. 3 Im Jahr 1998 schloss der Kl. bei der A-Versicherung einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit der Nr. 123.. ab. Ausweislich des Versicherungsscheins handelte es sich dabei um eine aufgeschobene lebenslänglich zahlbare Rente gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer (Bl. 12 ff. Gerichtsakte --GA--). Technischer Beginn der Versicherung war der 01.08.1998. Der Kl. leistete bis zum 31.07.2003 (Ablauf der Beitragszahlung) fünf jährliche Beiträge in Höhe von jeweils ...,... DM. Als Rentenzahlungsbeginn war der 01.08.2010 mit einer garantierten monatlichen Grundrente in Höhe von ...,... DM zuzüglich einer monatlichen Mindestüberschussrente vereinbart, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins am 14.09.1998 ...,... DM betragen sollte. Zudem war vereinbart, dass der Kl. anstatt der monatlichen Rentenzahlung auch eine einmalige Ablaufleistung in Höhe von ...,... DM verlangen konnte. Beim Tode des Kl. vor dem Rentenbeginn sollten die bis zum Todestag fällig gewordenen Beträge - ohne Beiträge für eventuelle eingeschlossene Zusatzversicherungen, Ratenzuschläge sowie Stückkosten - an den dann in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zurückgezahlt werden. Sollte der Kl. vor dem 31.07.2030 sterben (sog. Rentengarantiezeit), war vereinbart, dass die A-Versicherung an die Bezugsberechtigten eine einmalige Abfindung zahlen soll. Des Weiteren enthält der Versicherungsschein noch Regelungen zur Überschussbeteiligung, zum Todesfallschutz und zum Rückkauf bei Kündigung vor dem Ablauf von 12 Jahren. Insoweit wird auf den Inhalt der GA verwiesen. 4 Die fünf Jahresraten in Höhe von jeweils ...,... DM wirkten sich in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen steuerlich nicht aus, da die - begrenzt - berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben bereits mit den im Zusammenhang mit der ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit des Kl. entrichteten Sozialversicherungs- und Kammerbeiträgen vollständig ausgeschöpft wurden (Bl. 61 ff. GA). 5 Mit Schreiben vom 09.04.2010 teilte die A-Versicherung dem Kl. mit, dass die Ansparzeit der Rentenversicherung am 31.07.2010 ende und eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt ...,... EUR (Grundrente: ...,... EUR zuzüglich Überschussanteile: ...,... EUR) fällig werde. Alternativ wurde dem Kl. mitgeteilt, dass er sich auch sein Kapitalguthaben auszahlen lassen könne, das insgesamt ...,... EUR betrage (Kapitalabfindung: ...,... EUR zuzüglich Überschussanteile: ...,... EUR). 6 Der Kl. entschied sich für die monatliche Rentenzahlung und erhielt insofern im Streitjahr insgesamt einen Betrag in Höhe von ...,... EUR ausgezahlt. In seiner am 14.12.2011 elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2010 setzte der Kl. auf der Anlage R einen Betrag in Höhe von ... EUR ein. Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte die Rente im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 04.04.2012 mit einem Ertragsanteil von 27 % und somit in Höhe von ... EUR als sonstige Einkünfte. Gegen diesen Bescheid legte der Kl. gemeinsam mit seiner Ehefrau am 13.04.2012 wegen hier nicht streitiger Punkte Einspruch ein. Diesem Einspruch wurde mit geändertem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.06.2012 abgeholfen. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kl. am 02.07.2012 wiederum Einspruch ein und wendete sich gegen den Ansatz des tariflichen Einkommensteuersatzes auf den Ertragsanteil der Rente und begehrte diesbezüglich die Anwendung des besonderen Steuertarifs für Zinseinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. 7 Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.05.2016, eingegangen beim Finanzgericht am 31.05.2016. 8 Der Kl. ist der Auffassung, dass auf den Ertragsanteil seiner Rente der besondere Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG anzuwenden sei. Der Ertragsanteil dieser Rente entspreche einem privaten Zins. Bei der Rente handele es sich um eine Gegenleistungsrente, die für den seinerzeit in die A-Versicherung Rentenversicherung eingezahlten Kapitalbetrag gewährt werde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung handele es sich bei dem Ertragsanteil bzw. Zinsanteil der Gegenleistungsrente um einen Zins. Dies werde auch vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18.05.2010 X R 32-33/01, Bundessteuerblatt --BStBl.-- II 2011, 675 so gesehen. Der Bundesfinanzhof führe aus, dass aus der Entsprechung des Ertragsanteils einer Gegenleistungsrente das verfassungsrechtliche Gebot einer gleichmäßigen Behandlung mit Zinsen folge. Eine unterschiedliche Behandlung, nur weil diese Zinszahlungen in einer bestimmten Form erbracht würden, lehne der Bundesfinanzhof zu Recht ab. 9 Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 32d EStG eine Abgeltungsteuer für private Kapitaleinkünfte eingeführt. Das Besteuerungsverfahren von Kapitaleinkünften sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch erheblich vereinfacht werden, wobei insbesondere erreicht werden sollte, dass künftig alle - auch die bisher in vermutet hohem Umfang nicht ordnungsgemäß deklarierten ausländischen Kapitaleinkünfte - in Deutschland der Besteuerung unterworfen würden. Beabsichtigt sei ein positiver Anreiz gewesen, von einer nicht legalen Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland durch private Haushalte künftig abzusehen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sei der Katalog der Kapitaleinkünfte umfassend neu geregelt worden. Bisher nicht steuerbare Erträge seien neu unter die Kapitaleinkünfte gefasst worden. Von dem in der Regel begünstigenden besonderen Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG seien außer den unter die Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG fallenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung lediglich bestimmte missbrauchsanfällige Inanspruchnahmen ausgeschlossen worden. Ansonsten sei der Abgeltungssatz für alle privaten Kapitaleinkünfte anwendbar. 10 Des Weiteren habe der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 noch dazu tendiert, den im Rentenrecht enthaltenen Ertragsanteil bzw. Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Abweichend hiervon habe der Bundesfinanzhof in seinem bereits genannten Urteil vom 18.05.2010 ausgeführt, dass der Ertragsanteil einer Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG unterliege. Mit Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 habe der Bundesfinanzhof sodann entschieden, dass die gesamten Rentenzahlungen unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fielen. Hierfür würden zum einen die Einheitlichkeit des vertraglichen Anspruchs, zum anderen Praktikabilitätserwägungen sprechen. Beide Urteile beträfen jedoch Streitjahre vor Inkrafttreten der grundlegenden Neubesteuerung privater Kapitaleinkünfte infolge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008. 11 Der Kl. führt weiter aus, dass eine Versagung der Begünstigungen des gesonderten Steuertarifs für private Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wäre, da es sich beim Ertragsanteil einer Gegenleistungsrente bei wirtschaftlicher Betrachtung um Zins handele. Anders als beim seinerzeitigen Sparerfreibetrag, bei dem auf Grund der gesetzgeberischen Intention einer Anreizwirkung für die Ansparphase eine sachliche Rechtfertigung für eine abweichende Behandlung vorgelegen haben möge, seien keine sachlichen Rechtfertigungsgründe ersichtlich, warum der in einer privaten Gegenleistungsrente enthaltene Zinsanteil gegenüber allen anderen Formen privater Kapitalanlagen massiv schlechter gestellt werden solle. So wäre beispielsweise auch bei einer hinsichtlich der Laufzeit der statistischen Lebenserwartung entsprechenden und annuitätisch zu tilgenden privaten Kapitalanlage zweifelsfrei der Zinsanteil nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 32d Abs. 1 EStG zu besteuern. Die Versagung dieser Begünstigung für eine auf die Lebenszeit gezahlte Rente, die durch eine gleich hohe private Kapitalzahlung finanziert worden sei, wäre zweifelsfrei infolge Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig. Eine derartig massive Ungleichbehandlung könne auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen begründet werden. Die Neuregelung der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gebiete eine von der bisherigen Behandlung abweichende neue verfassungskonforme Auslegung für den in der Gegenleistungsrente enthaltenen Ertragsanteil bzw. Zinsanteil. Eine derartige Auslegung sei nicht nur zulässig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch geboten. So führe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.09.2009 2 BvL 3/02, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen --BFH/NV-- 2009, 2119, hierzu hinsichtlich der Frage des seinerzeit streitigen Sparerfreibetrags aus, dass die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende Auslegung der Norm den Bundesfinanzhof jedenfalls nicht davon entbinde, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner Rechtsprechung - materiell-rechtlich als Zinsanteil zu qualifizierende Ertragsanteil der Leibrente in verfassungskonformer Auslegung unter den Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert werden könne, mit der Folge, dass der Sparerfreibetrag von Gesetzes wegen zu gewähren und die Vorlagefrage hinfällig wäre. Nicht hinreichend sei des Weiteren insoweit der kurze Hinweis des Gerichts, dass eine verfassungskonforme Auslegung, die den Erwägungen zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen würde, in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher Erträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. andererseits nicht möglich sei. 12 Der Kl. ist zudem der Auffassung, dass die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nach der Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften keinerlei Begünstigungscharakter mehr habe. Die Besteuerung erfolge auf der Grundlage der aktuellen Sterbetabelle und unter Anwendung eines mittlerweile für Kapitaleinkünfte überhöht erscheinenden Zinssatzes von 3 %. Dadurch werde der zu versteuernde Zinsanteil eher überschätzt, der steuerfreie Tilgungsanteil eher unterschätzt. Diese vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalierung sei zwar hinzunehmen, von einer begünstigenden Besteuerung könne jedoch keine Rede sein. Nachdem Ertragsanteil und Zinsanteil wirtschaftlich praktisch identisch seien, sprächen auch keine Praktikabilitätsgründe dagegen, bei verfassungskonformer Auslegung den Ertragsanteil gleich Zinsanteil entsprechend der Berechnungsmethodik des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu ermitteln und sodann der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu unterwerfen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Zinsanteil gleichmäßig über die angenommene Rentenlaufzeit zu verteilen und somit einen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG gleichmäßig hohen steuerpflichtigen Anteil zu schaffen, habe keinen Begünstigungscharakter. In der Summe ergäbe sich über die gesamte rechnerische Laufzeit im Durchschnitt keine abweichende Bemessungsgrundlage, wenn bei annuitätischer Verteilung unter Anwendung des gleichen - tendenziell überhöhten - Zinssatzes von 3 % der jährliche Zinsanteil ermittelt würde. Der jährliche Zinsanteil würde dann zwar eine fallende Reihe darstellen, in der Summe ergäbe sich jedoch - bei typisierend unterstellter statistischer Lebenserwartung - das gleiche steuerpflichtige Gesamtvolumen, das finanzmathematisch offenkundig sei. Die vom Gesetzgeber angestrebte gleichmäßige Verteilung stelle zwar eine praktikable Vereinfachung, nicht jedoch eine Vergünstigung im Vergleich zu einer annuitätischen Aufteilung dar. 13 Selbst wenn man eine Zuordnung des in der Gegenleistungsrente enthaltenen Zinsanteils unter die Einkünfte des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ablehne, sei eine verfassungskonforme Auslegung von § 32d Abs. 1 EStG dergestalt möglich, dass diese Regelung auch auf Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung finde. § 32d EStG schließe im Gegensatz zu den Einkünften nach § 20 Abs. 8 EStG gerade nicht aus, dass private Kapitaleinkünfte, die unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG fielen, mit dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert würden. 14 Sofern eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich gehalten werde, bedürfe es nach Auffassung des Kl. einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht. Die Versagung des gesonderten Steuertarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG für private Kapitaleinkünfte, die unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG fielen, sei offensichtlich verfassungswidrig. Eine sachliche Rechtfertigung für die gleichheitswidrige Diskriminierung privater Kapitaleinkünfte, die in Form einer lebenslangen Leibrente bezogen würden, sei nicht ersichtlich. 15 Abschließend weist der Kl. darauf hin, dass die Rentenversicherung nicht dazu habe dienen sollen, bei Tod der versicherten Person eine bezugsberechtigte Person vor Rentenbeginn finanziell abzusichern. Bei der abgeschlossenen Rentenversicherung handele es sich um ein reines Sparprodukt. 16 Nachdem der erkennende Senat den Kl. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass nicht über das Klagebegehren des Kl. hinaus entschieden werden kann, beantragt der Kl., 17 den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2016 dahingehend abzuändern, dass der Ertragsanteil der bezogenen Rente in Höhe von ...,... EUR dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegt, 18 hilfsweise die Revision zuzulassen. 19 Der Bekl. beantragt, 20 die Klage abzuweisen, 21 hilfsweise die Revision zuzulassen. 22 Der Bekl. ist der Auffassung, dass der Ertragsanteil der Rente der tariflichen Einkommensteuer unterliegt. Lediglich für einen Großteil der Einkünfte aus Kapitalvermögen sei durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eine Abgeltungsteuer eingeführt worden, mit der die tarifliche Einkommensteuer als abgegolten gelte. Auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage sei die Rente bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG und nicht bei den Kapitaleinkünften zu erfassen. 23 Unabhängig davon, ob der Ertragsanteil der Rente auch einem privaten Zins entspreche, erfolgte seitens des Gesetzgebers die steuerliche Erfassung dieser Rente im Rahmen des § 22 EStG, da es sich um wiederkehrende Bezüge handele. Diese Zuordnung halte der Bekl. auch für zutreffend, da die Beitragszahlungen bis 31.07.2003 nicht ausschließlich erfolgten um „Zinseinnahmen“ zu erzielen, sondern um eine bezugsberechtigte Person bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn finanziell abzusichern. Auch richte sich die Laufzeit nicht nach dem tatsächlichen Zinsertrag des Vermögens, sondern individuell nach der Lebenszeit der versicherten Person. Zudem beinhalte der Vertrag eine Rentengarantiezeit. 24 Selbst innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen könnten sich hinsichtlich des Steuersatzes Ungleichbehandlungen ergeben. Der Bundesfinanzhof sei u.a. in seinem Urteil vom 29.04.2014 VIII R 23/13 bezüglich der Frage des anzuwendenden Steuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung zu dem Ergebnis gekommen, dass der progressive Einkommensteuertarif gem. § 32a Abs. 1 EStG greife und § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verfassungsgemäß sei. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei mit Beschluss vom 07.04.2016 nicht zur Entscheidung angenommen worden. 25 Der Gleichheitssatz sei im Steuerrecht als Grundsatz der Steuergerechtigkeit bereichsspezifisch ausgeprägt. Er verlange steuerliche Lastengleichheit. Als horizontale Steuergleichheit gebiete der Gleichheitssatz, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. Der Steuergesetzgeber habe bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und sei in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Wolle er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann sei der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer und steuertechnischer Natur, beruhe. Unabhängig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt würden, sei die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Er dürfe grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er dürfe jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Angesichts dieser klaren Regelungen ist der Bekl. der Auffassung, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Zuordnung der Rentenzahlungen zu § 22 EStG, der Ermittlung des Ertragsanteils und der Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs gem. § 32a Abs. 1 EStG bestehen. 26 Schließlich sei vorliegend die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auch nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht anwendbar. Nach Tz. 10.1 des BMF-Schreibens vom 31.08.1979 über die steuerliche Behandlung von rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen sei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der vorgenannten Fassung in den Fällen, in denen vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht werde, nicht anwendbar. Sofern das angesparte Guthaben zu Rentenbeginn nicht in einer Summe ausgezahlt würde, erfolgten Rentenzahlungen, die nach § 22 EStG als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern seien. § 22 EStG sei lex sepcialis gegenüber § 20 EStG. 27 Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsakten (1 Bd. Einkommensteuerakte, 1 Bd. Rechtsbehelfsakte) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 28 Die Klage ist zulässig und begründet. 29 Soweit der Ertragsanteil der vom Kl. bezogenen Rente in Höhe von ...,... EUR mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert wird, ist der Einkommensteuerbescheid 2010 rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--). 30 1. Da vorliegend der Versicherungsvertrag im Jahr 1998 abgeschlossen worden war, ist nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der am 31.12.2010 geltenden Fassung für die Frage der Steuerpflicht der aus diesem Vertrag resultierenden außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) maßgeblich. 31 2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F., die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. 32 a) Vorliegend handelt es sich bei dem privaten Rentenversicherungsvertrag mit der Nr. 123.. um einen begünstigten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. Hierzu gehören nach dem Wortlaut der Vorschrift Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (aa), Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (bb), Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann (cc) und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (dd). 33 Bei dem Versicherungsvertrag des Kl. handelt es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, da das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden konnte und somit um eine begünstigte Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG a.F. Zwar leistete der Kl. nur Beiträge von fünf Jahresraten. Allerdings soll es nach Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden sein, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer ist als die Vertragsdauer. Die laufende Beitragsleistung darf jedoch wirtschaftlich nicht einem Einmalbeitrag gleichkommen. Dies soll nach der Verwaltungsauffassung dann nicht der Fall sein, wenn nach dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart ist (BMF-Schreiben vom 22.08.2002 VV DEU BMF 2002-08-22 IV C 4-S 2221-211/02, BStBl. I 2002, 827 Tz. 12). 34 b) Dieser begünstigenden Verwaltungsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sinn und Zweck der Begünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. war die Förderung der eigenverantwortlichen Vorsorge. Gleichzeitig sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese in der Regel sehr langfristigen Geldanlagen mit dem Risiko der Geldwertänderung behaftet sind. Der Gesetzgeber hielt demgegenüber die steuerliche Nichterfassung bei solchen Lebensversicherungen für nicht gerechtfertigt, bei denen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund steht und bei denen sich ohne wesentliches Risiko ein beachtlicher Vermögenszuwachs erzielen lässt (BT-Drucks. 7/1470, S. 273). Der Gesetzgeber wollte daher Versicherungen fördern, bei denen der Vorsorgegedanke und mithin eine ausreichende Ansparphase und nicht der Kapitalanlagegedanke im Vordergrund steht. Denn im Gegensatz zu einer laufenden Beitragsleistung erübrigt sich beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag das Ansparen eines Deckungskapitals (FG Hessen, Urteil vom 16.06.2011 11 K 2096/09, EFG 2012, 115). Bei einer Beitragsleistung von fünf Jahresraten auf einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Jahren ist nach Auffassung des erkennenden Senats eine ausreichende Ansparphase gegeben. 35 3. Fraglich und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist jedoch, ob und inwieweit die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. auch anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer bei einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG a.F. begünstigten Versicherungsvertrag nicht von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sondern - wie hier - eine monatliche Rente bezieht. 36 a) Der Gesetzeswortlaut legt zunächst einmal nur die Besteuerung - bzw. in Satz 2 die Steuerfreiheit - der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen fest. Bei diesen genannten Zinsen handelt es sich um solche aus einer mit der Laufzeit der Versicherung zumeist deckungsgleichen Ansparphase (BFH-Urteil vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245). Der Gesetzeswortlaut differenziert hingegen nicht nach der Art und Weise der Auszahlung dieser Zinsen, so dass auch bei einer zeitlich gestreckten Auszahlung - zumindest - die Zinsen aus der Ansparphase steuerfrei bleiben müssten. Der Wortlaut legt daher eine Aufteilung der Gesamtbezüge in einen Zinsanteil aus der Ansparphase und einen Leibrentenanteil aus der Auszahlungsphase nahe. Eine solche Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bei nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F begünstigten Versicherungsverträgen zunächst erwogen (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), zuletzt jedoch abgelehnt (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag). 37 Hierfür spreche die Einheitlichkeit des vertraglichen Anspruchs. Der gesamte Rentenanspruch beruhe auf dem einheitlichen Versicherungsvertrag und werde durch die Zahlungen des Versicherungsnehmers erworben. Die Überschussbeteiligungen seien im Verhältnis zur Garantierente nicht etwa ein aliud - was eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen könnte -, sondern rechtlich und wirtschaftlich untrennbarer Bestandteil des Versicherungsvertrages (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15). 38 Darüber hinaus sprächen Praktikabilitätserwägungen für eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung der Rentenzahlungen. Eine Zuordnung des einheitlichen Zahlbetrags zu zwei verschiedenen Einkunftsarten, erst recht aber eine gesonderte Einkünfteermittlung für Teilbeträge des einheitlichen Zahlbetrags würde mit dem Gedanken der Steuervereinfachung nicht in Übereinstimmung zu bringen sein (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15). 39 b) Das Schrifttum und die Finanzverwaltung tendieren ebenfalls zu einer einheitlichen steuerrechtlichen Zuordnung der Rentenbezüge. Uneinigkeit besteht allerdings darüber, welcher Einkunftsart diese sodann zuzuordnen sein sollen. 40 aa) Nach Auffassung der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur sind die Rentenbezüge insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.08.1979, VV DEU BMF 1979-08-31 IV B 4-S 2252-77/79, BStBl. I 1979, 592 Tz. 10.1 weiterhin anzuwenden für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge wegen BMF-Schreiben vom 22.12.2005, VV DEU BMF 2005-12-22 IV C 1-S 2252-343/05, BStBl. I 2006, 92 Tz. 90; Horlemann, FR 1998, 466 (467); Reuter, FR 1996, 547; ders., Die Lebensversicherung im Steuerrecht, 9. Aufl. 1997, Rz. 216; Risthaus, DB 2004, 1329 (1339)). Teilweise wird insoweit vertreten, dass in diesem Fall nicht Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG vorliegen, sondern Erträge des Rentenrechts, die den Regelungen des § 22 EStG unterliegen. Die Zinsen würden sodann zusammen mit den Rentenbeträgen als Teil derselben ausgezahlt und deren Besteuerung mit der Erfassung des Ertragsanteils der - insoweit höheren - Rente sichergestellt (Horlemann, FR 1998, 466 (467); Reuter, FR 1996, 547 (548 f.)). Andererseits wird vertreten, dass bei Auszahlung der Rente die Ertragsanteilsbesteuerung nur die Erträge aus der Auszahlungsphase erfasst, diejenigen aus der Ansparphase hingegen nicht besteuert würden (Risthaus, DB 2004, 1329 (1339)). 41 bb) Demgegenüber seien nach anderer Auffassung die Rentenbezüge insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zuzuordnen (Fischer, NWB 2006, 99 (105); Wacker in: Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 22 Rz. 50; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 22 Rz. 51). Es gehe in dieser Konstellation um die Erfassung von Zinsen, die aus der zeitlichen Streckung der Auszahlung herrühren. Insoweit könne nur der Zinsanteil der Steuer unterliegen. Zwar sei es denkbar, die Gesamtbezüge bei monatlicher Auszahlung aufzuspalten in eine der siebten Einkunftsart zugehörige Leibrente und sonstige wiederkehrende Leistungen, wovon nur der Zinsanteil der letzteren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zu besteuern sei. Allerdings dürfte die zivilrechtliche Einheitlichkeit auch steuerlich zu beachten sein, so dass der „Ertrag des Rentenrechts“ insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zuzuordnen sei (Fischer, NWB 2006, 99 (105)). 42 cc) Darüber hinaus wird noch vertreten, dass die Rentenbezüge insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen sind, jedoch die Steuerbefreiung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. analog anzuwenden ist (Schmitz, FR 1998, 713 (717 ff.)). Der Grund für die Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. sei darin zu sehen, dass die Zinsbesteuerung die eigenverantwortlichen Versicherungsleistungen, die als Sonderausgaben begünstigt sind, nicht einschränken soll. Gerade private Rentenversicherungen dienten dieser eigenverantwortlichen Vorsorge. Das werde durch die zeitlich gestreckte Auszahlung der Versicherungsleistungen deutlich. Ihr liege regelmäßig das Motiv zu Grunde, sich zusätzliches regelmäßiges Einkommen im Alter zu schaffen und so eigenverantwortlich vorzusorgen. Es wäre daher nur folgerichtig, wenn - unabhängig von der Form der Auszahlung - Erträge aus allen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Versicherungsformen in den Genuss der Steuerbefreiung kämen. Dieses Argument werde auch noch dadurch verstärkt, dass sich der Effekt einer Rentenversicherung auch durch zeitlich gestaffelt fällig werdende Kapitallebensversicherungen erreicht werden könne (Schmitz, FR 1998 713 (720)). 43 dd) Der Bundesfinanzhof musste sich demgegenüber bislang in mehreren Entscheidungen nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Während der Bundesfinanzhof in älteren Entscheidungen noch offenließ, ob die gesamten Rentenbezüge nach § 20 EStG oder nach § 22 EStG zu besteuern seien (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), entschied der Bundesfinanzhof zuletzt, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag). Zur Frage der Zuordnung von Rentenbezügen von nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F begünstigten Versicherungsverträgen hat der Bundesfinanzhof bislang keine Stellung genommen. 44 4. Der erkennende Senat hält eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung der gesamten Rentenbezüge des Kl. nicht für zwingend geboten und vielmehr eine Aufteilung in Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. einerseits und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG andererseits für möglich. Insbesondere lässt sich eine Aufteilung dergestalt in einfacher Weise durchführen, dass zunächst - nach Art einer Fifo-Methode, wie sie für Kapitaleinkünfte möglicherweise als allgemeiner Rechtsgedanke in § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG angelegt ist - die Auszahlung sämtlicher nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. begünstigter Zinsanteile unterstellt und erst danach eine Leibrentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG durchgeführt wird. Praktikabilitätsgründe sprächen daher nicht unbedingt gegen eine solche Aufteilung. Vorliegend wäre der dem Kl. im Streitjahr ausgezahlte Rentenbetrag in Höhe von insgesamt ...,... EUR noch vollumfänglich in der von der A-Versicherung mit Schreiben vom 09.04.2010 mitgeteilten Kapitalabfindung inklusive Überschussanteilen in Höhe von insgesamt ...,... EUR enthalten, so dass der ausgezahlte Rentenbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerfrei wäre. 45 Allerdings kann der erkennende Senat diese Frage für das Streitjahr offen lassen, da er sich auch bei einer einheitlichen steuerrechtlichen Zuordnung der Rentenbezüge der Auffassung anschließt, wonach die Rentenzahlungen, die auf einem i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Versicherungsvertrag beruhen, insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zuzuordnen sind. 46 a) Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG würde zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber - ebenfalls begünstigten - Verträgen führen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. 47 Dies wird auch durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Ursprünglich waren nach § 12 Nr. 2 EStG 1920 nur Einmalbezüge aus jeder Art von Kapitalversicherung steuerfrei gestellt. Nach der Gesetzesbegründung wurde zwar insoweit auf die Nichtvereinbarkeit mit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verwiesen. Einmalbezüge aus Versicherungen sollten jedoch aus sozialen Gründen steuerfrei gestellt werden, da diese Versicherten nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zu den leistungsfähigsten Steuerpflichtigen zählen würden (zur Rechtsentwicklung vgl. Treisch, StuW 1995, 28 (35 ff.) m.w.N. zu den Drucksachen der Deutschen Nationalversammlung). Erst seit 1974 wurden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, wobei der Gesetzgeber die Steuerbefreiung seitdem nicht mehr mit der Auszahlung der Erträge, sondern mit dem Vorsorgegedanken begründet. Durch die Steuerfreistellung sollte - wie bereits ausgeführt - die eigenverantwortliche Vorsorge gefördert und gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese in der Regel sehr langfristigen Geldanlagen mit dem Risiko der Geldwertänderung behaftet sind. Der Gesetzgeber hielt die steuerliche Nichterfassung bei solchen Lebensversicherungen für nicht gerechtfertigt, bei denen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund steht und bei denen sich ohne wesentliches Risiko ein beachtlicher Vermögenszuwachs erzielen lässt (BT-Drucks. 7/1470, S. 273). 48 Mit der Neuregelung kam es somit zu einem Wechsel der Betrachtungsweise durch den Gesetzgeber. Während die Steuerfreistellung vorher mit der Art und Weise der Auszahlung der Bezüge begründet wurde, stellte der Gesetzgeber nunmehr auf die Vorsorge und Langfristigkeit des Vertragsverhältnisses und somit auf die Ansparphase ab. Auf die Art und Weise der Auszahlung kam es dem Gesetzgeber demgegenüber nicht mehr an. Vielmehr sollten die Zinsanteile aus der Ansparphase nunmehr unabhängig von der Auszahlungsmodalität steuerfrei gestellt werden. Dies wurde auch in der Folgezeit mehrmals durch den Gesetzgeber bestätigt (BR-Drucks. 475/99, S. 49; BT-Drucks. 15/2150, S. 39). Eine Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase würde demgegenüber die vom Gesetzgeber ausdrücklich abgeschaffte Rechtslage vor 1974 wieder neu begründen. 49 b) Darüber hinaus würde eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen führen, obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte. 50 Hätte der Kl. beispielsweise alternativ eine Vertragslaufzeit von nur elf Jahren und elf Monaten vereinbart, wäre dieser Versicherungsvertrag nicht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigt und die Zinsanteile aus der Ansparphase gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F. steuerpflichtig gewesen. Bei einer einheitlichen steuerrechtlichen Zuordnung würden die gesamten Rentenzahlungen und somit zu Recht auch die Zinsanteile aus der Ansparphase insgesamt von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Würde man nunmehr vorliegend die Rentenbezüge des Kl. ebenfalls einheitlich über § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfassen, würden dessen Zinsanteile aus der Ansparphase ebenfalls - wie im Fall des nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Vertrags - besteuert, obwohl dies weder vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist noch vom Gesetzeszweck umfasst ist. 51 c) Zwar wird die Auffassung vertreten, dass vorliegende Konstellationen nicht vergleichbar seien, da bei Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen die in der Anspar- bzw. Aufschubphase entstandenen Erträge nicht besteuert würden und die Ertragsanteilsbesteuerung einer Rentenzahlung nur die Zinsen erfasst, die in der Auszahlungsphase auf Grund der zeitlichen Streckung entstehen (BT-Drucks. 16/2712, S. 48; ebenso Risthaus, DB 2004, 1329 (1339)). 52 Demgegenüber fallen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs - bei nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Verträgen - (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15) und Teilen des Schrifttums (Horlemann, FR 1998, 466 (467); Reuter, FR 1996, 547 (548 f.)) die gesamten Rentenzahlungen (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. 53 Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zum einen sind die Erträge aus der Ansparphase in den Gesamtbezügen, die letztlich über § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG besteuert würden, vollumfänglich enthalten. Zum anderen würden nach der gegenteiligen Auffassung auch Zinsanteile aus der Ansparphase eines nicht begünstigten Vertrages - beispielsweise mit einer nur elfjährigen Laufzeit - nicht besteuert und somit begünstigten Verträgen gleichgestellt, was wiederum nicht vom Gesetzeszweck umfasst ist und auch nicht folgerichtig wäre. 54 5. Zwar sind nach Auffassung des erkennenden Senats die streitgegenständlichen Rentenbezüge des Kl. vollumfänglich steuerfrei. Allerdings ist der erkennende Senat an das Begehren des Klägers gebunden und darf nicht darüber hinaus entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Nach diesem Grundsatz darf das Gericht in Anerkennung der privatautonomen Verfügungsfreiheit des Kl. über den Streitgegenstand nicht über das Klagebegehren hinausgehen (BFH-Beschluss vom 13.07.2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821). Der erkennende Senat konnte daher dem Kl. nicht die vollumfängliche Steuerfreiheit seiner Rentenbezüge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. zusprechen, sondern war an den auf die Anwendung des besonderen Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 EStG beschränkten Klageantrag gebunden. II. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. 56 Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Gründe I. 28 Die Klage ist zulässig und begründet. 29 Soweit der Ertragsanteil der vom Kl. bezogenen Rente in Höhe von ...,... EUR mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert wird, ist der Einkommensteuerbescheid 2010 rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--). 30 1. Da vorliegend der Versicherungsvertrag im Jahr 1998 abgeschlossen worden war, ist nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der am 31.12.2010 geltenden Fassung für die Frage der Steuerpflicht der aus diesem Vertrag resultierenden außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) maßgeblich. 31 2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F., die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. 32 a) Vorliegend handelt es sich bei dem privaten Rentenversicherungsvertrag mit der Nr. 123.. um einen begünstigten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. Hierzu gehören nach dem Wortlaut der Vorschrift Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (aa), Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (bb), Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann (cc) und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (dd). 33 Bei dem Versicherungsvertrag des Kl. handelt es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, da das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden konnte und somit um eine begünstigte Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG a.F. Zwar leistete der Kl. nur Beiträge von fünf Jahresraten. Allerdings soll es nach Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden sein, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer ist als die Vertragsdauer. Die laufende Beitragsleistung darf jedoch wirtschaftlich nicht einem Einmalbeitrag gleichkommen. Dies soll nach der Verwaltungsauffassung dann nicht der Fall sein, wenn nach dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart ist (BMF-Schreiben vom 22.08.2002 VV DEU BMF 2002-08-22 IV C 4-S 2221-211/02, BStBl. I 2002, 827 Tz. 12). 34 b) Dieser begünstigenden Verwaltungsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sinn und Zweck der Begünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. war die Förderung der eigenverantwortlichen Vorsorge. Gleichzeitig sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese in der Regel sehr langfristigen Geldanlagen mit dem Risiko der Geldwertänderung behaftet sind. Der Gesetzgeber hielt demgegenüber die steuerliche Nichterfassung bei solchen Lebensversicherungen für nicht gerechtfertigt, bei denen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund steht und bei denen sich ohne wesentliches Risiko ein beachtlicher Vermögenszuwachs erzielen lässt (BT-Drucks. 7/1470, S. 273). Der Gesetzgeber wollte daher Versicherungen fördern, bei denen der Vorsorgegedanke und mithin eine ausreichende Ansparphase und nicht der Kapitalanlagegedanke im Vordergrund steht. Denn im Gegensatz zu einer laufenden Beitragsleistung erübrigt sich beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag das Ansparen eines Deckungskapitals (FG Hessen, Urteil vom 16.06.2011 11 K 2096/09, EFG 2012, 115). Bei einer Beitragsleistung von fünf Jahresraten auf einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Jahren ist nach Auffassung des erkennenden Senats eine ausreichende Ansparphase gegeben. 35 3. Fraglich und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist jedoch, ob und inwieweit die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. auch anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer bei einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG a.F. begünstigten Versicherungsvertrag nicht von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sondern - wie hier - eine monatliche Rente bezieht. 36 a) Der Gesetzeswortlaut legt zunächst einmal nur die Besteuerung - bzw. in Satz 2 die Steuerfreiheit - der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen fest. Bei diesen genannten Zinsen handelt es sich um solche aus einer mit der Laufzeit der Versicherung zumeist deckungsgleichen Ansparphase (BFH-Urteil vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245). Der Gesetzeswortlaut differenziert hingegen nicht nach der Art und Weise der Auszahlung dieser Zinsen, so dass auch bei einer zeitlich gestreckten Auszahlung - zumindest - die Zinsen aus der Ansparphase steuerfrei bleiben müssten. Der Wortlaut legt daher eine Aufteilung der Gesamtbezüge in einen Zinsanteil aus der Ansparphase und einen Leibrentenanteil aus der Auszahlungsphase nahe. Eine solche Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bei nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F begünstigten Versicherungsverträgen zunächst erwogen (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), zuletzt jedoch abgelehnt (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag). 37 Hierfür spreche die Einheitlichkeit des vertraglichen Anspruchs. Der gesamte Rentenanspruch beruhe auf dem einheitlichen Versicherungsvertrag und werde durch die Zahlungen des Versicherungsnehmers erworben. Die Überschussbeteiligungen seien im Verhältnis zur Garantierente nicht etwa ein aliud - was eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen könnte -, sondern rechtlich und wirtschaftlich untrennbarer Bestandteil des Versicherungsvertrages (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15). 38 Darüber hinaus sprächen Praktikabilitätserwägungen für eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung der Rentenzahlungen. Eine Zuordnung des einheitlichen Zahlbetrags zu zwei verschiedenen Einkunftsarten, erst recht aber eine gesonderte Einkünfteermittlung für Teilbeträge des einheitlichen Zahlbetrags würde mit dem Gedanken der Steuervereinfachung nicht in Übereinstimmung zu bringen sein (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15). 39 b) Das Schrifttum und die Finanzverwaltung tendieren ebenfalls zu einer einheitlichen steuerrechtlichen Zuordnung der Rentenbezüge. Uneinigkeit besteht allerdings darüber, welcher Einkunftsart diese sodann zuzuordnen sein sollen. 40 aa) Nach Auffassung der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur sind die Rentenbezüge insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.08.1979, VV DEU BMF 1979-08-31 IV B 4-S 2252-77/79, BStBl. I 1979, 592 Tz. 10.1 weiterhin anzuwenden für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge wegen BMF-Schreiben vom 22.12.2005, VV DEU BMF 2005-12-22 IV C 1-S 2252-343/05, BStBl. I 2006, 92 Tz. 90; Horlemann, FR 1998, 466 (467); Reuter, FR 1996, 547; ders., Die Lebensversicherung im Steuerrecht, 9. Aufl. 1997, Rz. 216; Risthaus, DB 2004, 1329 (1339)). Teilweise wird insoweit vertreten, dass in diesem Fall nicht Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG vorliegen, sondern Erträge des Rentenrechts, die den Regelungen des § 22 EStG unterliegen. Die Zinsen würden sodann zusammen mit den Rentenbeträgen als Teil derselben ausgezahlt und deren Besteuerung mit der Erfassung des Ertragsanteils der - insoweit höheren - Rente sichergestellt (Horlemann, FR 1998, 466 (467); Reuter, FR 1996, 547 (548 f.)). Andererseits wird vertreten, dass bei Auszahlung der Rente die Ertragsanteilsbesteuerung nur die Erträge aus der Auszahlungsphase erfasst, diejenigen aus der Ansparphase hingegen nicht besteuert würden (Risthaus, DB 2004, 1329 (1339)). 41 bb) Demgegenüber seien nach anderer Auffassung die Rentenbezüge insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zuzuordnen (Fischer, NWB 2006, 99 (105); Wacker in: Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 22 Rz. 50; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 22 Rz. 51). Es gehe in dieser Konstellation um die Erfassung von Zinsen, die aus der zeitlichen Streckung der Auszahlung herrühren. Insoweit könne nur der Zinsanteil der Steuer unterliegen. Zwar sei es denkbar, die Gesamtbezüge bei monatlicher Auszahlung aufzuspalten in eine der siebten Einkunftsart zugehörige Leibrente und sonstige wiederkehrende Leistungen, wovon nur der Zinsanteil der letzteren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zu besteuern sei. Allerdings dürfte die zivilrechtliche Einheitlichkeit auch steuerlich zu beachten sein, so dass der „Ertrag des Rentenrechts“ insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zuzuordnen sei (Fischer, NWB 2006, 99 (105)). 42 cc) Darüber hinaus wird noch vertreten, dass die Rentenbezüge insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen sind, jedoch die Steuerbefreiung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. analog anzuwenden ist (Schmitz, FR 1998, 713 (717 ff.)). Der Grund für die Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. sei darin zu sehen, dass die Zinsbesteuerung die eigenverantwortlichen Versicherungsleistungen, die als Sonderausgaben begünstigt sind, nicht einschränken soll. Gerade private Rentenversicherungen dienten dieser eigenverantwortlichen Vorsorge. Das werde durch die zeitlich gestreckte Auszahlung der Versicherungsleistungen deutlich. Ihr liege regelmäßig das Motiv zu Grunde, sich zusätzliches regelmäßiges Einkommen im Alter zu schaffen und so eigenverantwortlich vorzusorgen. Es wäre daher nur folgerichtig, wenn - unabhängig von der Form der Auszahlung - Erträge aus allen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Versicherungsformen in den Genuss der Steuerbefreiung kämen. Dieses Argument werde auch noch dadurch verstärkt, dass sich der Effekt einer Rentenversicherung auch durch zeitlich gestaffelt fällig werdende Kapitallebensversicherungen erreicht werden könne (Schmitz, FR 1998 713 (720)). 43 dd) Der Bundesfinanzhof musste sich demgegenüber bislang in mehreren Entscheidungen nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Während der Bundesfinanzhof in älteren Entscheidungen noch offenließ, ob die gesamten Rentenbezüge nach § 20 EStG oder nach § 22 EStG zu besteuern seien (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), entschied der Bundesfinanzhof zuletzt, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag). Zur Frage der Zuordnung von Rentenbezügen von nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F begünstigten Versicherungsverträgen hat der Bundesfinanzhof bislang keine Stellung genommen. 44 4. Der erkennende Senat hält eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung der gesamten Rentenbezüge des Kl. nicht für zwingend geboten und vielmehr eine Aufteilung in Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. einerseits und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG andererseits für möglich. Insbesondere lässt sich eine Aufteilung dergestalt in einfacher Weise durchführen, dass zunächst - nach Art einer Fifo-Methode, wie sie für Kapitaleinkünfte möglicherweise als allgemeiner Rechtsgedanke in § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG angelegt ist - die Auszahlung sämtlicher nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. begünstigter Zinsanteile unterstellt und erst danach eine Leibrentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG durchgeführt wird. Praktikabilitätsgründe sprächen daher nicht unbedingt gegen eine solche Aufteilung. Vorliegend wäre der dem Kl. im Streitjahr ausgezahlte Rentenbetrag in Höhe von insgesamt ...,... EUR noch vollumfänglich in der von der A-Versicherung mit Schreiben vom 09.04.2010 mitgeteilten Kapitalabfindung inklusive Überschussanteilen in Höhe von insgesamt ...,... EUR enthalten, so dass der ausgezahlte Rentenbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerfrei wäre. 45 Allerdings kann der erkennende Senat diese Frage für das Streitjahr offen lassen, da er sich auch bei einer einheitlichen steuerrechtlichen Zuordnung der Rentenbezüge der Auffassung anschließt, wonach die Rentenzahlungen, die auf einem i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Versicherungsvertrag beruhen, insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zuzuordnen sind. 46 a) Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG würde zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber - ebenfalls begünstigten - Verträgen führen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. 47 Dies wird auch durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Ursprünglich waren nach § 12 Nr. 2 EStG 1920 nur Einmalbezüge aus jeder Art von Kapitalversicherung steuerfrei gestellt. Nach der Gesetzesbegründung wurde zwar insoweit auf die Nichtvereinbarkeit mit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verwiesen. Einmalbezüge aus Versicherungen sollten jedoch aus sozialen Gründen steuerfrei gestellt werden, da diese Versicherten nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zu den leistungsfähigsten Steuerpflichtigen zählen würden (zur Rechtsentwicklung vgl. Treisch, StuW 1995, 28 (35 ff.) m.w.N. zu den Drucksachen der Deutschen Nationalversammlung). Erst seit 1974 wurden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, wobei der Gesetzgeber die Steuerbefreiung seitdem nicht mehr mit der Auszahlung der Erträge, sondern mit dem Vorsorgegedanken begründet. Durch die Steuerfreistellung sollte - wie bereits ausgeführt - die eigenverantwortliche Vorsorge gefördert und gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese in der Regel sehr langfristigen Geldanlagen mit dem Risiko der Geldwertänderung behaftet sind. Der Gesetzgeber hielt die steuerliche Nichterfassung bei solchen Lebensversicherungen für nicht gerechtfertigt, bei denen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund steht und bei denen sich ohne wesentliches Risiko ein beachtlicher Vermögenszuwachs erzielen lässt (BT-Drucks. 7/1470, S. 273). 48 Mit der Neuregelung kam es somit zu einem Wechsel der Betrachtungsweise durch den Gesetzgeber. Während die Steuerfreistellung vorher mit der Art und Weise der Auszahlung der Bezüge begründet wurde, stellte der Gesetzgeber nunmehr auf die Vorsorge und Langfristigkeit des Vertragsverhältnisses und somit auf die Ansparphase ab. Auf die Art und Weise der Auszahlung kam es dem Gesetzgeber demgegenüber nicht mehr an. Vielmehr sollten die Zinsanteile aus der Ansparphase nunmehr unabhängig von der Auszahlungsmodalität steuerfrei gestellt werden. Dies wurde auch in der Folgezeit mehrmals durch den Gesetzgeber bestätigt (BR-Drucks. 475/99, S. 49; BT-Drucks. 15/2150, S. 39). Eine Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase würde demgegenüber die vom Gesetzgeber ausdrücklich abgeschaffte Rechtslage vor 1974 wieder neu begründen. 49 b) Darüber hinaus würde eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen führen, obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte. 50 Hätte der Kl. beispielsweise alternativ eine Vertragslaufzeit von nur elf Jahren und elf Monaten vereinbart, wäre dieser Versicherungsvertrag nicht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigt und die Zinsanteile aus der Ansparphase gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F. steuerpflichtig gewesen. Bei einer einheitlichen steuerrechtlichen Zuordnung würden die gesamten Rentenzahlungen und somit zu Recht auch die Zinsanteile aus der Ansparphase insgesamt von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Würde man nunmehr vorliegend die Rentenbezüge des Kl. ebenfalls einheitlich über § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfassen, würden dessen Zinsanteile aus der Ansparphase ebenfalls - wie im Fall des nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Vertrags - besteuert, obwohl dies weder vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist noch vom Gesetzeszweck umfasst ist. 51 c) Zwar wird die Auffassung vertreten, dass vorliegende Konstellationen nicht vergleichbar seien, da bei Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen die in der Anspar- bzw. Aufschubphase entstandenen Erträge nicht besteuert würden und die Ertragsanteilsbesteuerung einer Rentenzahlung nur die Zinsen erfasst, die in der Auszahlungsphase auf Grund der zeitlichen Streckung entstehen (BT-Drucks. 16/2712, S. 48; ebenso Risthaus, DB 2004, 1329 (1339)). 52 Demgegenüber fallen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs - bei nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Verträgen - (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15) und Teilen des Schrifttums (Horlemann, FR 1998, 466 (467); Reuter, FR 1996, 547 (548 f.)) die gesamten Rentenzahlungen (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. 53 Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zum einen sind die Erträge aus der Ansparphase in den Gesamtbezügen, die letztlich über § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG besteuert würden, vollumfänglich enthalten. Zum anderen würden nach der gegenteiligen Auffassung auch Zinsanteile aus der Ansparphase eines nicht begünstigten Vertrages - beispielsweise mit einer nur elfjährigen Laufzeit - nicht besteuert und somit begünstigten Verträgen gleichgestellt, was wiederum nicht vom Gesetzeszweck umfasst ist und auch nicht folgerichtig wäre. 54 5. Zwar sind nach Auffassung des erkennenden Senats die streitgegenständlichen Rentenbezüge des Kl. vollumfänglich steuerfrei. Allerdings ist der erkennende Senat an das Begehren des Klägers gebunden und darf nicht darüber hinaus entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Nach diesem Grundsatz darf das Gericht in Anerkennung der privatautonomen Verfügungsfreiheit des Kl. über den Streitgegenstand nicht über das Klagebegehren hinausgehen (BFH-Beschluss vom 13.07.2009 IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821). Der erkennende Senat konnte daher dem Kl. nicht die vollumfängliche Steuerfreiheit seiner Rentenbezüge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. zusprechen, sondern war an den auf die Anwendung des besonderen Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 EStG beschränkten Klageantrag gebunden. II. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. 56 Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.