Urteil
7 K 1320/17
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 wird dergestalt geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit xx.xxx EUR anzusetzen sind und die Einkommensteuer mit x.xxx EUR festzusetzen ist. 2. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 19.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 wird dergestalt geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit x.xxx EUR festzusetzen ist. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 7. Der Streitwert des Rechtsstreites wird mit xx.xxx EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Rest-Schrottwert für ein gebraucht erworbenes Binnenschiff im Rahmen der Berechnung eines den Steuerbilanzgewinn mindernden Kürzungsbetrages der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 2011 (nachfolgend EStG 2011) anzusetzen ist. 2 Der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagte Kläger (Kl) ist Binnenschiffer. Er bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein von 1993 bis zum xx.xx..2011 genutztes, in seinem Eigentum stehendes Binnenschiff - namens A - verkaufte er am xx.xx..2011 und kaufte am xx.xx..2011 ein neues Binnenschiff - namens M (vormals MS C) -, das laut einer vom Kl vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Ü vom 08.08.2016 (Bl. 32 der Finanzgerichtsakte) bei einer Länge von xx,xx m, Breite von x,xx m, Leertiefgang von x,xxx m, Völligkeitsgrad von x,xx und Dichte von x,xx ein Schiffsleergewicht von ca. 457 Tonnen besitzen sollte. [ … ] 3 Der Kaufpreis des Kl für das Schiff M betrug 200.000 EUR zuzüglich 38.000 EUR Umsatzsteuer (UStG). Daneben fielen staatliche Gebühren in Höhe von 1.015,25 EUR und Beratungskosten in Höhe von 6.000 EUR (netto) an. Sowohl das (alte) Schiff A als auch das neue Schiff M befanden sich im Betriebsvermögen des Kl. 4 Für die Neuanschaffung des Schiffes M hatte der Kl bereits im Jahr 2009 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG 2011 in Höhe von 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 200.000 EUR (= 80.000 EUR) gebildet, den er im Streitjahr 2011 durch außerbilanzielle Zurechnung zum Gewinn auflöste. Vom Auflösungsbetrag (80.000 EUR) blieben in der Bilanz 2011 30.000 EUR erfolgswirksam; dem Auflösungsbetrag in Höhe von 50.000 EUR - wegen Herabsetzung der Anschaffungskosten des neuen Schiffes M - wurde ein den Steuerbilanzgewinn mindernder Betrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 in gleicher Höhe ausgleichend gegenübergestellt. Daneben wurde vom Kl - unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren - eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG 2011 in Höhe von 76,75 EUR (zeitanteilig für das Anschaffungsjahr 2011) für das Schiff M abgezogen. Bei der soeben dargestellten Berechnung sah der Kl von der Berücksichtigung eines Rest-Schrottwertes für das Schiff M ab. 5 Die Bescheidlage für den streitigen Einkommensteuerbescheid 2011 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 stellt sich folgendermaßen dar: 6 Nachdem der Bekl im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.07.2013 die Besteuerungsgrundlagen - wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - nach § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geschätzt und die Einkommensteuer - unter Zugrundelegung - eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von xx.xxx EUR - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - mit x.xxx EUR festgesetzt hatte, änderte der Bekl - nach Eingang der Steuererklärung - diesen Bescheid durch Bescheid vom 05.11.2014 und setzte die Einkommensteuer 2011 - unter Zugrundelegung eines Gewinns aus Gewerbebetriebs von xx.xxx EUR - mit x.xxx EUR fest. 7 Der ursprüngliche, ebenfalls nach § 162 Abs. 1 AO geschätzte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 04.07.2013 setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit x.xxx EUR fest. Der nach Erklärungseingang geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 05.11.2014 setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit x.xxx EUR fest. 8 Für die Jahre 2010 bis 2012 führte der Bekl eine Betriebsprüfung beim Kl durch. In ihr gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass für das Schiff M - angelehnt an die Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 21.09.2007 S 2172 - 3 - StO 221 sowie des Finanzministeriums (FM) Schleswig-Holstein vom 21.06.2007 - VI 308 - S 2190 - 071 (Karte 3.2.3 der EStKartei Schleswig-Holstein zu § 7 EStG) ein Rest-Schrottwert anzusetzen sei. Er bemaß diesen mit 89.058,45 EUR (Multiplikation des in den beiden Verfügungen angegebenen Wertes von 195 EUR/Tonne des Schiffsleergewichtes - für Schiffe bis zu 1000 Tonnen - mit dem Schiffsleergewicht des Schiffes M von ca. 456,717 Tonnen). Da dieser Betrag die in den beiden Verfügungen genannte Nichtaufgriffsgrenze von 40.000 EUR überstieg, setzte er den Rest-Schrottwert auch tatsächlich im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 an, so dass der Bilanzposten für das Schiff M ausweislich der Anlage 10 zum Betriebsprüfungsbericht vom 01.09.2016 folgenden Stand aufweist: 9 Kaufpreis: 200.000,00 EUR + Gebühren: 1.015,25 EUR - Auflösung Rücklage nach § 6b EStG 149.999,50 EUR + Beratungskosten 6.000,00 EUR - Kürzung Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG 0,00 EUR Stand am 31.12.2011: 57.015,75 EUR 10 Während der Kl - im Rahmen der Betriebsprüfung - weiterhin eine Kürzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 in Höhe von 50.000 EUR begehrte, lehnte der Betriebsprüfer dies ab, da der anzusetzende Rest-Schrottwert des Schiffes M mit 89.058,45 EUR über dem angestrebten Kürzungsbetrag nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 liege. 11 Daneben vertrat der Kl im Besteuerungsverfahren die Ansicht, dass ihm für das Schiff M für das Streitjahr 2011 - entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung - eine laufende AfA in Höhe von 76,75 EUR zustehe. 12 Der Bekl setzte die Ergebnisse der Betriebsprüfung durch geänderte Bescheide um. Er erließ am 19.09.2016 einen nach § 173 Abs. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer - unter Zugrundelegung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von xxx.xxx EUR - mit xx.xxx EUR festsetzte. 13 Der ebenfalls nach § 173 Abs. 1 AO geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 19.09.2016 setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit x.xxx EUR fest. 14 Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 sowie den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011- beide vom 19.09.2016 - legte der Kl Einspruch ein. 15 Er wandte sich gegen den Ansatz eines Rest-Schrottwertes für das Schiff M, so dass nach seiner Ansicht im Rahmen der Anwendung des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 ein gewinnwirksamer Abzugsbetrag von 50.000 EUR entstünde, der seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer 2011 und bei der Gewerbesteuer um ebenjene 50.000 EUR gegenüber den geänderten Bescheiden vom 19.09.2016 verminderte. Daneben würde ihm für das Streitjahr 2011 eine zeitanteilige Afa für das Schiff M zustehen. 16 Die Verfügungen der OFD Hannover vom 21.09.2007 S 2172 - 3 - StO 221 sowie des FM Schleswig-Holstein vom 21.06.2007 - VI 308 - S 2190 - 071 (Karte 3.2.3 der EStKartei Schleswig-Holstein zu § 7) seien allein auf Küstenschiffe anwendbar, nicht aber auf Binnenschiffe. Die Verfügung der OFD Bremen vom 24.05.2002 S 2190 bringe eindeutig zum Ausdruck, dass aufgrund der geringen Schrottwerte von Binnenschiffen für diese kein Rest-Schrottwert anzusetzen sei. 17 Überdies könne ein Rest-Schrottwert nicht schematisch anhand eines festen Betrages pro Tonne des Schiffsleergewichtes - wie dies der Bekl mithilfe der Verfügungen der OFD Hannover vom 21.09.2007 und des FM Schleswig-Holstein getan habe - errechnet werden. Schiffe bestünden nicht aus sortenreinem Stahl, sondern auch aus Holz, Kunststoffen und Verbundstoffen, Tanks und anderen mit Öl oder Schmierstoffen in Berührung gekommenen Teilen. Daher könne als Rest-Schrottwert nur angesetzt werden, was als Wert nach einer Zerlegung eines Schiffes konkret übrig bleibe. 18 Im Übrigen sei - rein rechtlich - aus seiner Sicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Schrottwert von Schiffen in seinem Beschluss vom 07.12.1967 (GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) und seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103,63, BStBl II 1971, 800) überholt. Auch für andere werthaltige Wirtschaftsgüter - wie Gebäude - sei im Steuerrecht kein Schrottwert anzusetzen. 19 Ebenso vertrat der Kl noch im Einspruchsverfahren die Ansicht, dass die im Zusammenhang mit dem Schiffskauf stehenden Beratungskosten in Höhe von 6.000 EUR nicht zu den Anschaffungsnebenkosten des Schiffes gehörten, sondern zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. 20 Der Bekl hat durch Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 die Einsprüche wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2011 als unbegründet zurückgewiesen. 21 Im Rahmen der Berechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 komme ein Abzug in der vom Kl begehrten Höhe von 50.000 EUR nicht in Betracht, da der für das Schiff M anzusetzende Rest-Schrottwert - wie in der Betriebsprüfung zutreffend berechnet - mit 89.058,45 EUR den begehrten Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG von 50.000 EUR übersteige. Dies gelte auch für eine (zeitanteilige) AfA des Schiffes M, da die AfA-Bemessungsgrundlage von 7.015 EUR zuzüglich des begehrten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 in Höhe von 50.000 EUR, mithin 57.015 EUR, unter dem ermittelten Schrott-Restwert von 89.058,45 EUR liege. 22 An der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268 und Urteil vom 22.07.1971 IV R 74/66, BFHE 103,63, BStBl II 1971, 800), dass für Gegenstände aus wertvollem Material, wie z.B. Schiffen, ein zu erwartender Schrottwert als Restwert von laufenden Abschreibungen auszunehmen sei und folgerichtig auch im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 nicht gewinnmindernd angesetzt werden könne, sei festzuhalten. 23 Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung hat der Kl mit Schreiben vom 22.05.2017 beim Finanzgericht Klage eingereicht. 24 Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass zum einen die Rechtsprechung des BFH zum Ansatz eines Rest-Schrottwertes - jedenfalls - bei Binnenschiffen obsolet sei. Dies bringe bereits die Verfügung der OFD Bremen vom 24.05.2002 S 2190 zum Ausdruck. Zum anderen ergebe sich aus dem Gesetz, sprich § 7 Abs. 1 EStG, kein Anhaltspunkt dafür, dass für bestimmte wertvolle, mobile Wirtschaftsgüter ein solcher Rest-Schrottwert anzusetzen sei. 25 Selbst wenn man von einem anzunehmenden Rest-Schrottwert ausgehe, dürfe dieser jedoch nicht schematisch durch Multiplikation des Schiffsleergewichts in Tonnen mit einem - fiktiven - Betrag von 195 EUR/Tonne ermittelt werden. Ein Rest-Schrottwert sei für jedes Schiff individuell zu errechnen und richte sich nach dem jeweiligen Materialmix, der im Schiff verbaut sei. Ein Rest-Schrottwert sei bereits begrifflich nur das, was nach einem Zerlegen des Schiffes übrig bleibe. Daher seien etwaige Erlöse aus den werthaltigen (Roh)Stoffen des zerlegten Schiffes um die Zerlegungs- und Entsorgungskosten zu mindern. Zudem seien Transportkosten zu einem zertifizierten Entsorgungsbetrieb zu berücksichtigen, den es in Deutschland aber aktuell nicht gebe. 26 Nach überschlägigen Berechnungen komme man für das streitige Schiff M auf einen Rest-Schrottwert von ca. 20.000 EUR. Angesichts des Preises für ein neues Binnenschiff der Größe und Ausstattung des Schiffes M in Höhe von mindestens 800.000 EUR falle ein diesbezüglicher Rest-Schrottwert von 20.000 EUR - mit einem Anteil von 2,5 v.H. des Neuwertes - nicht ins Gewicht und sei daher auch nach der vom Bekl herangezogenen Rechtsprechung des BFH nicht anzusetzen. 27 Im finanzgerichtlichen Verfahren begehrt der Kl nunmehr eine Kürzung im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 56.000 EUR (statt vorher wie im Festsetzungs- und Einspruchsverfahren von 50.000 EUR) und möchte die reguläre, zeitanteilige AfA für das Schiff M mit 76,75 EUR angesetzt wissen. 28 Der Kl beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um xx.xxx,xx EUR auf xx.xxx EUR gemindert und die Einkommensteuer auf x.xxx EUR neu festgesetzt werde; den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 19.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2011 - unter Verminderung des gewerbesteuerlichen Gewinns um xx.xxx,xx EUR - auf x.xxx EUR neu festgesetzt werde; hilfsweise eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zum Abzug zuzulassen; hilfsweise für den Fall der Klageabweisung die Revision beim Bundesfinanzhof zuzulassen und für das Vorverfahren die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. 29 Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. 30 Er verweist zur Begründung seiner Rechtsansicht auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 sowie die gewechselten Schriftsätze, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird. 31 Im finanzgerichtlichen Verfahren haben sich der Kl und der Bekl bezüglich des vorher zwischen den Beteiligten streitigen Schiffsleergewichtes des Binnenschiffes M und eines etwaigen Rest-Schrottwertes desselben tatsächlich verständigt. Es solle nunmehr von einem Schiffsleergewicht von 480 Tonnen (xx,xx m Länge * x,xx m Breite * x,xxx m Leertiefgang * individuell geschätzter Völligkeitsgrad x,xx * x,xx Dichte) und einem Rest-Schrottwert von 26.200 EUR ausgegangen werden. 32 Des Weiteren stellte der Bekl nicht mehr in Zweifel, dass ein neues Schiff mit der Größe und Ausstattung des Schiffes M mindestens 800.000 EUR koste. 33 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Bekl vorgelegten Steuerakten Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO). Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist begründet. 36 Der Bekl hat den angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2011 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 dergestalt zu ändern, dass im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 dem Kl ein nunmehr begehrter Abzug von 56.000 EUR sowie eine zeitanteilige AfA in Höhe von 76,75 EUR zu gewähren ist. 37 Nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2011 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes, für das nach § 7g Abs. 1 EStG 2011 bereits vorher ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen wurde, die Summe von 40 v.H. der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes wieder gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Regelung des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2011 bewirkt, dass ein vorher in gleicher Höhe gebildeter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG 2011 bei Anschaffung oder Herstellung des beabsichtigten Wirtschaftsgutes in der geplanten Höhe wieder ausgeglichen wird. 38 Darüber hinaus ermöglicht § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 eine Sonder-AfA, indem 40 v.H. der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung und Herstellung - maximal aber der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2011 - wieder gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Dementsprechend verringert sich für die verbleibende reguläre AfA die Bemessungsgrundlage um den Betrag für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 (s. dazu auch L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Auflage 2011, § 7g Rn 26). 39 Gäbe es aber bei dem betreffenden Wirtschaftsgut einen von der AfA ausgenommenen Restwert, der über dem abzugsfähigen Betrag von 40 v.H. der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten läge, würde insoweit ein gewinnmindernder Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ausscheiden. 40 Vorliegend begehrt der Kl nun einen gewinnmindernden Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 56.000 EUR. Ein derartiger „Vollabzug“ wäre jedoch nur gerechtfertigt, wenn für das neu angeschaffte gebrauchte Binnenschiff M kein Rest-Schrottwert anzusetzen wäre, der eine AfA ausschlösse. 41 Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine AfA so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR verteilt sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268; BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 845). 42 Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270). Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern. Ein Restwert in diesem Sinne ist vom BFH konkret bejaht worden in Fällen eines erheblichen Schrottwerts bei Schiffen (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67 BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787, rechtskräftig) und des Schlachtwerts bei Milchkühen (BFH-Urteil vom 04.06.1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276). 43 Wann ein ins Gewicht fallender Rest-Schrottwert vorliegen soll, hat der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) dahingehend beantwortet, dass es zum einen auf eine relative Gewichtigkeit, nämlich auf das Verhältnis zwischen Rest-Schrottwert und den Anschaffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Gegenstandes ankommen soll. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Relation aber auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines „neuen“ Wirtschaftsgutes auszurichten, da ansonsten eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von gebrauchten Wirtschaftsgütern gegenüber neuen Wirtschaftsgütern eintreten würde. Die Relation würde sich mit jedem weiteren Verkauf eines gebrauchten, langlebigen Gegenstandes zu Lasten des Steuerpflichtigen verschlechtern. Dies ist nicht nur sinnwidrig, sondern entbehrt auch einer nachvollziehbaren Begründung im Rahmen der Bildung der konkreten Relation. 44 Zum anderen soll neben diesem relativen Maßstab auch ein absoluter, im Sinne einer Wertobergrenze, anzuwenden sein. 45 Der BFH ging in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) - in Anlehnung an eine frühere Verfügung der Finanzverwaltung (Einkommensteuerkartei der Oberfinanzdirektion München - Nürnberg, § 7 Karte 19) - davon aus, dass ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert bei Schiffen nicht anzunehmen sei, wenn er voraussichtlich weder mehr als 10 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes noch mehr als 20.000 DM betrage. 46 Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, liegt bezüglich des Rest-Schrottwertes des Binnenschiffes M kein ins Gewicht fallender Rest-Schrottwert vor, der einer AfA unzugänglich wäre. 47 Nach der Überzeugung des Senats ermittelt sich ein Rest-Schrottwert eines Binnenschiffes anhand der Differenz etwaiger Erlöse aus werthaltigen (Roh)Stoffen des zerlegten Schiffes und den Kosten für die Zerlegung, Entsorgung und den Antransport des Schiffes zum Abwrackbetrieb. Er ist daher für jedes zu betrachtende Schiff individuell zu ermitteln. 48 Vor diesem Hintergrund ist der von den Beteiligten im Wege der Einigung gefundene Rest-Schrottwert des Schiffes M mit 26.200 EUR bei der Größe des Binnenschiffes für den Senat - im Gegensatz zum anfangs rein schematisch vom Betriebsprüfer ermittelten Rest-Schrottwert von 89.058,45 EUR (195 EUR/Tonne des Schiffsleergewichtes * 456,717 Tonnen) - plausibel und nachvollziehbar. 49 Setzt man den Rest-Schrottwert von 26.200 EUR in Relation zum Preis eines neuen Binnenschiffes der Größe und Ausstattung des M in Höhe von 800.000 EUR, ergibt sich ein relativer Wert von 3,28 v.H. Dieser liegt unter der Marke von 10 v.H., der im Urteil des BFH vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), als schädlich angesehen wurde. 50 Der Rest-Schrottwert des Schiffes M von 26.200 EUR unterschreitet aber auch die absoluten Grenzen, die der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) angewendet hat. Der dortige - für das Jahr 1971 – vom BFH niedergelegte Wert von 20.000 DM (= 10.225 EUR) ist nach Ansicht des erkennenden Senats in Bezug auf das Streitjahr 2011 um die Inflation zu bereinigen und beträgt 31.588 EUR (Die kumulierte Inflationsrate in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum 1971 bis 2011 belief sich auf 308,93 v.H. - Inflationsrechner unter http://www.finanzen-rechner.net/inflationrechner.php - Abruf am 15.11.2017). 51 Da der Rest-Schrottwert des Schiffes M mit 26.200 EUR unter dem relevanten Wert von 31.588 EUR liegt, muss er als nicht ins Gewicht fallend und damit als unschädlich im Rahmen der Berechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG gelten. 52 Dieser Befund wird auch durch Verfügung der OFD Bremen vom 24.05.2002 S 2190 bestätigt, die Binnenschiffen aufgrund von deren geringen Rest-Schrottwerten keine AfA- Beschränkungen auferlegt. Dies ist bereits deswegen nachvollziehbar, weil die Größe von Binnenschiffen nicht unbegrenzt erweiterbar ist. Die Größe der Schleusenkammern auf den Binnengewässern bedingen die maximale Größe der Binnenschiffe. 53 Da der Bekl auch zu Recht die Beratungskosten in Höhe von 6.000 EUR, die beim Kl für den Kauf des Schiffes M angefallen sind, als Anschaffungsnebenkosten in die Anschaffungskosten des Schiffes eingerechnet hat, weist der Bilanzposten des Schiffes M am 31.12.2011 - vor Anwendung des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 und der (regulären) Afa nach § 7 Abs. 1 EStG 2011 - einen Stand von 57.015,75 EUR aus. 54 Mithin konnte und durfte der Kl im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von nunmehr 56.000 EUR im Streitjahr 2011 in Anspruch nehmen. 55 Hiernach verblieb eine Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA von 1.015,75 EUR. Unter Berücksichtigung eines Abschreibungszeitraums für Binnenschiffe von 10 Jahren war dem Kl für den Zeitraum von April bis Dezember 2011 eine reguläre AfA in Höhe von 76,75 EUR zu gewähren. 56 II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 57 III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. 58 IV) Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 59 V) Der Kl beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kl durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). 60 VI) Die Berechnung und Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Gründe 35 Die zulässige Klage ist begründet. 36 Der Bekl hat den angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2011 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 dergestalt zu ändern, dass im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 dem Kl ein nunmehr begehrter Abzug von 56.000 EUR sowie eine zeitanteilige AfA in Höhe von 76,75 EUR zu gewähren ist. 37 Nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2011 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes, für das nach § 7g Abs. 1 EStG 2011 bereits vorher ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen wurde, die Summe von 40 v.H. der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes wieder gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Regelung des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2011 bewirkt, dass ein vorher in gleicher Höhe gebildeter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG 2011 bei Anschaffung oder Herstellung des beabsichtigten Wirtschaftsgutes in der geplanten Höhe wieder ausgeglichen wird. 38 Darüber hinaus ermöglicht § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 eine Sonder-AfA, indem 40 v.H. der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung und Herstellung - maximal aber der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2011 - wieder gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Dementsprechend verringert sich für die verbleibende reguläre AfA die Bemessungsgrundlage um den Betrag für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 (s. dazu auch L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Auflage 2011, § 7g Rn 26). 39 Gäbe es aber bei dem betreffenden Wirtschaftsgut einen von der AfA ausgenommenen Restwert, der über dem abzugsfähigen Betrag von 40 v.H. der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten läge, würde insoweit ein gewinnmindernder Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ausscheiden. 40 Vorliegend begehrt der Kl nun einen gewinnmindernden Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 56.000 EUR. Ein derartiger „Vollabzug“ wäre jedoch nur gerechtfertigt, wenn für das neu angeschaffte gebrauchte Binnenschiff M kein Rest-Schrottwert anzusetzen wäre, der eine AfA ausschlösse. 41 Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine AfA so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR verteilt sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268; BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 845). 42 Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270). Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern. Ein Restwert in diesem Sinne ist vom BFH konkret bejaht worden in Fällen eines erheblichen Schrottwerts bei Schiffen (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67 BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787, rechtskräftig) und des Schlachtwerts bei Milchkühen (BFH-Urteil vom 04.06.1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276). 43 Wann ein ins Gewicht fallender Rest-Schrottwert vorliegen soll, hat der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) dahingehend beantwortet, dass es zum einen auf eine relative Gewichtigkeit, nämlich auf das Verhältnis zwischen Rest-Schrottwert und den Anschaffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Gegenstandes ankommen soll. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Relation aber auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines „neuen“ Wirtschaftsgutes auszurichten, da ansonsten eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von gebrauchten Wirtschaftsgütern gegenüber neuen Wirtschaftsgütern eintreten würde. Die Relation würde sich mit jedem weiteren Verkauf eines gebrauchten, langlebigen Gegenstandes zu Lasten des Steuerpflichtigen verschlechtern. Dies ist nicht nur sinnwidrig, sondern entbehrt auch einer nachvollziehbaren Begründung im Rahmen der Bildung der konkreten Relation. 44 Zum anderen soll neben diesem relativen Maßstab auch ein absoluter, im Sinne einer Wertobergrenze, anzuwenden sein. 45 Der BFH ging in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) - in Anlehnung an eine frühere Verfügung der Finanzverwaltung (Einkommensteuerkartei der Oberfinanzdirektion München - Nürnberg, § 7 Karte 19) - davon aus, dass ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert bei Schiffen nicht anzunehmen sei, wenn er voraussichtlich weder mehr als 10 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes noch mehr als 20.000 DM betrage. 46 Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, liegt bezüglich des Rest-Schrottwertes des Binnenschiffes M kein ins Gewicht fallender Rest-Schrottwert vor, der einer AfA unzugänglich wäre. 47 Nach der Überzeugung des Senats ermittelt sich ein Rest-Schrottwert eines Binnenschiffes anhand der Differenz etwaiger Erlöse aus werthaltigen (Roh)Stoffen des zerlegten Schiffes und den Kosten für die Zerlegung, Entsorgung und den Antransport des Schiffes zum Abwrackbetrieb. Er ist daher für jedes zu betrachtende Schiff individuell zu ermitteln. 48 Vor diesem Hintergrund ist der von den Beteiligten im Wege der Einigung gefundene Rest-Schrottwert des Schiffes M mit 26.200 EUR bei der Größe des Binnenschiffes für den Senat - im Gegensatz zum anfangs rein schematisch vom Betriebsprüfer ermittelten Rest-Schrottwert von 89.058,45 EUR (195 EUR/Tonne des Schiffsleergewichtes * 456,717 Tonnen) - plausibel und nachvollziehbar. 49 Setzt man den Rest-Schrottwert von 26.200 EUR in Relation zum Preis eines neuen Binnenschiffes der Größe und Ausstattung des M in Höhe von 800.000 EUR, ergibt sich ein relativer Wert von 3,28 v.H. Dieser liegt unter der Marke von 10 v.H., der im Urteil des BFH vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), als schädlich angesehen wurde. 50 Der Rest-Schrottwert des Schiffes M von 26.200 EUR unterschreitet aber auch die absoluten Grenzen, die der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) angewendet hat. Der dortige - für das Jahr 1971 – vom BFH niedergelegte Wert von 20.000 DM (= 10.225 EUR) ist nach Ansicht des erkennenden Senats in Bezug auf das Streitjahr 2011 um die Inflation zu bereinigen und beträgt 31.588 EUR (Die kumulierte Inflationsrate in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum 1971 bis 2011 belief sich auf 308,93 v.H. - Inflationsrechner unter http://www.finanzen-rechner.net/inflationrechner.php - Abruf am 15.11.2017). 51 Da der Rest-Schrottwert des Schiffes M mit 26.200 EUR unter dem relevanten Wert von 31.588 EUR liegt, muss er als nicht ins Gewicht fallend und damit als unschädlich im Rahmen der Berechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG gelten. 52 Dieser Befund wird auch durch Verfügung der OFD Bremen vom 24.05.2002 S 2190 bestätigt, die Binnenschiffen aufgrund von deren geringen Rest-Schrottwerten keine AfA- Beschränkungen auferlegt. Dies ist bereits deswegen nachvollziehbar, weil die Größe von Binnenschiffen nicht unbegrenzt erweiterbar ist. Die Größe der Schleusenkammern auf den Binnengewässern bedingen die maximale Größe der Binnenschiffe. 53 Da der Bekl auch zu Recht die Beratungskosten in Höhe von 6.000 EUR, die beim Kl für den Kauf des Schiffes M angefallen sind, als Anschaffungsnebenkosten in die Anschaffungskosten des Schiffes eingerechnet hat, weist der Bilanzposten des Schiffes M am 31.12.2011 - vor Anwendung des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 und der (regulären) Afa nach § 7 Abs. 1 EStG 2011 - einen Stand von 57.015,75 EUR aus. 54 Mithin konnte und durfte der Kl im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von nunmehr 56.000 EUR im Streitjahr 2011 in Anspruch nehmen. 55 Hiernach verblieb eine Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA von 1.015,75 EUR. Unter Berücksichtigung eines Abschreibungszeitraums für Binnenschiffe von 10 Jahren war dem Kl für den Zeitraum von April bis Dezember 2011 eine reguläre AfA in Höhe von 76,75 EUR zu gewähren. 56 II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 57 III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. 58 IV) Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 59 V) Der Kl beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kl durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). 60 VI) Die Berechnung und Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.