OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 307/16

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
2mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Tatbestand 1 Der Kläger bezog Kindergeld für seine im Jahr 1992 geborene Tochter T (T), die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin befand. Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik-Berufskollegs (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 21. Juli 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2015, 705) gliedert sich die Ausbildung in eine zweijährige schulische Ausbildung und ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum von T hatte eine Laufzeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015. T bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen (vgl. Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik vom 10. Juli 2015, Bl. 259 der Kindergeldakte). Zum 1. September 2015 wurde T von der sozialpädagogischen Einrichtung, in der sie ihr Ausbildungspraktikum geleistet hatte, in ein Arbeitsverhältnis übernommen. 2 Die beklagte Familienkasse (Beklagte) hob die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 2. November 2015 ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch. 3 Gegen die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 hat der Kläger beim Finanzgericht Klage erhoben. Er trägt vor, die Ausbildung seines Kindes habe erst Ende August 2015 geendet. Die Fachausbildung zur Erzieherin sei nicht bereits mit der Notenbekanntgabe im Juli 2015, sondern nach dem Ausbildungsvertrag erst im August 2015 abgeschlossen gewesen. 4 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und Kindergeld für den Monat August 2015 festzusetzen. 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar mit Urteil vom 14. September 2017 (III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131) entschieden, dass eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit ende, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Diese Entscheidung sei aber zur Ausbildung zum Heilerziehungspfleger ergangen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Ausbildung zum Erzieher. 7 Am 21. Februar 2018 fand ein Erörterungstermin statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 8 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). 9 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat im streitigen Monat August 2015 einen Kindergeldanspruch, weil die Berufsausbildung seiner Tochter erst im August 2015 endete. 10 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt. 11 2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913). 12 3. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Der Rechtssatz gilt in dieser Allgemeinheit aber nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131). 13 a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522; vgl. auch BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 85/08 BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 und vom 24. September 2009 III R 70/07, BFH/NV 2010, 617). 14 b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. 15 aa) Nach § 2 Abs. 1 ErzieherVO der im streitigen Monat bereits gültigen Ausbildungsregelung (§ 50 ErzieherVO) dauert die Fachschulausbildung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ insgesamt drei Jahre; sie endet mit einer Abschlussprüfung (§ 2 Abs. 2 ErzieherVO). Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Erzieher vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde T im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet, weil sie in diesem Monat noch ihr verpflichtendes Berufspraktikum abschließen musste. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen (§ 47 Abs. 4 ErzieherVO). 16 bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar. 17 cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). 18 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der hier streitigen, landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Erzieher nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch nicht von dem durch den BFH entschiedenen Fall der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger (BFH-Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131). 19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe 8 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). 9 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat im streitigen Monat August 2015 einen Kindergeldanspruch, weil die Berufsausbildung seiner Tochter erst im August 2015 endete. 10 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt. 11 2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913). 12 3. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Der Rechtssatz gilt in dieser Allgemeinheit aber nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131). 13 a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522; vgl. auch BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 85/08 BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 und vom 24. September 2009 III R 70/07, BFH/NV 2010, 617). 14 b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. 15 aa) Nach § 2 Abs. 1 ErzieherVO der im streitigen Monat bereits gültigen Ausbildungsregelung (§ 50 ErzieherVO) dauert die Fachschulausbildung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ insgesamt drei Jahre; sie endet mit einer Abschlussprüfung (§ 2 Abs. 2 ErzieherVO). Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Erzieher vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde T im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet, weil sie in diesem Monat noch ihr verpflichtendes Berufspraktikum abschließen musste. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen (§ 47 Abs. 4 ErzieherVO). 16 bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar. 17 cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). 18 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der hier streitigen, landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Erzieher nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch nicht von dem durch den BFH entschiedenen Fall der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger (BFH-Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131). 19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.