Urteil
3 K 4682/10
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2013:0919.3K4682.10.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Behauptung, dass ein bei einer Schweizer Bank bestehendes Depot ein Treuhandkonto ist, lässt sich das langjährige Prozessverhalten des Steuerpflichtigen in seinem Scheidungsverfahren anführen, welches von Beginn an die Frage der Zurechnung der Gelder des Depots in der Schweiz zu dessen Endvermögen betraf und in dem trotz Besitzes aller Unterlagen ein Nachweis über Verwaltung der Gelder in der Schweiz als Treuhänder nicht geführt wurde, was zur Folge hatte, dass der Prozess mit einem eine Zahllast beim Steuerpflichtigen auslösenden Vergleich endete(Rn.49)
(Rn.57)
.
2. Bewirkt ein Steuerpflichtiger durch die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung eines ausländischen Wohnsitzes die Nichtbesteuerung seiner Einkünfte, beträgt die Festsetzungfrist aufgrund der Bejahung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Hat die Steuerfahndung innerhalb dieser verlängerten Festsetzungsfrist mit ihren Ermittlungen begonnen, greift die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO(Rn.70)
.
3. Der Besteuerung ausländischer Kapitalerträge steht der Strafklageverbrauch gem. § 153 StPO nicht entgegen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153a StPO führt nicht dazu, dass die vom Steuerpflichtigen erzielten Zinseinnahmen steuerlich nicht mehr erfasst werden dürfen(Rn.68)
.
4. Aktenzeichen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor Abgabe an den VIII. Senat des BFH: I B 174/13.
5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 51/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss VIII B 146/13 vom 29.10.2014, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Behauptung, dass ein bei einer Schweizer Bank bestehendes Depot ein Treuhandkonto ist, lässt sich das langjährige Prozessverhalten des Steuerpflichtigen in seinem Scheidungsverfahren anführen, welches von Beginn an die Frage der Zurechnung der Gelder des Depots in der Schweiz zu dessen Endvermögen betraf und in dem trotz Besitzes aller Unterlagen ein Nachweis über Verwaltung der Gelder in der Schweiz als Treuhänder nicht geführt wurde, was zur Folge hatte, dass der Prozess mit einem eine Zahllast beim Steuerpflichtigen auslösenden Vergleich endete(Rn.49) (Rn.57) . 2. Bewirkt ein Steuerpflichtiger durch die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung eines ausländischen Wohnsitzes die Nichtbesteuerung seiner Einkünfte, beträgt die Festsetzungfrist aufgrund der Bejahung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Hat die Steuerfahndung innerhalb dieser verlängerten Festsetzungsfrist mit ihren Ermittlungen begonnen, greift die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO(Rn.70) . 3. Der Besteuerung ausländischer Kapitalerträge steht der Strafklageverbrauch gem. § 153 StPO nicht entgegen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153a StPO führt nicht dazu, dass die vom Steuerpflichtigen erzielten Zinseinnahmen steuerlich nicht mehr erfasst werden dürfen(Rn.68) . 4. Aktenzeichen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor Abgabe an den VIII. Senat des BFH: I B 174/13. 5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 51/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss VIII B 146/13 vom 29.10.2014, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger unterliegt mit seinen weltweit erzielten Einnahmen der unbeschränkten Besteuerung im Inland, da er in X seinen Wohnsitz hat. Die allein noch streitigen, geschätzten Zinseinnahmen aus Anlagen im Ausland sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Die weiteren Besteuerungsgrundlagen sind im Erörterungstermin unstreitig geworden. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG. Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind erfüllt, wenn einem Steuerpflichtigen eine eigene, vollständig eingerichtete Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht und von ihm im Streitjahr tatsächlich genutzt wurde. In welchem zeitlichen Umfang der Steuerpflichtige die Wohnung im Streitjahr genutzt hat, ist dagegen unerheblich (BFH-Urteil vom 24.01.2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (Bundesfinanzhofs -BFH- Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447; vom 22.08.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351). Die Einhaltung melderechtlicher Vorschriften ist dabei nicht maßgebend (BFH-Urteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967, m.w.N.). Am Vorliegen eines Wohnsitzes in X bestehen nach den Ermittlungen der Steuerfahndung, dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem Scheidungsverfahren sowie aus dem vorliegenden umfangreichen Schriftverkehr keinerlei Zweifel. Der Kläger hat ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehefrau in X, ... allee gewohnt. Als sich abzeichnete, dass die Ehe gescheitert war und die Eheleute die Scheidung einreichen wollten, hat er sich von seiner damaligen Ehefrau ein schuldrechtliches Wohnungsrecht begründen lassen. Die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts erschließt sich von ihrem Sinngehalt nur, wenn der Kläger in X seinen bisherigen Wohnort beibehalten und eine gesicherte Rechtsposition für die Nutzung dieser Räumlichkeiten haben wollte. Die von dem Nutzungsrecht betroffene Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 98,27m2 in sehr guter Wohnlage von X; vom Nutzungsrecht umfasst ist zudem die vollständige Möblierung und Ausstattung der Wohnung. Zusätzlich erstreckt sich das Nutzungsrecht auf Zubehörräume und Anteile an den Garagen des Hauses. Das Nutzungsrecht wurde nach Ziffer 3. der Vereinbarung als Dauerwohnrecht auf Lebenszeit des Klägers eingeräumt. Für die von ihm genutzte Wohnung erhielt der Kläger auch Abrechnungen der Nebenkosten. Diese Abrechnungen liegen für die Zeiträume 1995 bis 1998 im Original vor. Aus einem Schreiben des Klägers an seine geschiedene Ehefrau vom 19.02.2002 ergibt sich weiterhin, dass auch für die Jahre 2000 - 2002 entsprechende Nebenkostenabrechnungen wohl vorlagen, von ihrem Inhalt aber zwischen den Beteiligten streitig waren. Die Belastung mit Nebenkosten in beträchtlicher Höhe ist ein Indiz dafür, dass der Kläger seine Wohnung tatsächlich genutzt hat. Auch die Tatsache, dass unmittelbar nach der Scheidung anstelle des schuldrechtlichen Nutzungsrecht ein dingliches, lebenslängliches Wohnrecht des Klägers begründet und im Grundbuch eingetragen wurde (2002), beweist zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger über diese „seine“ Wohnung jederzeit verfügen wollte und die Wohnung auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die Überzeugung des Senats stützt sich auch darauf, dass der Kläger selbst in seinem Scheidungsverfahren gegenüber seinem Anwalt vorgebracht hat (BMO II, Fach 1 und Fach 8), dass er sich eine andere Wohnung nicht leisten könne und nicht umziehen wolle (BMO II Fach 8, S. 9). Zudem hat der Kläger in einer notariellen Erklärung vom 7. Oktober 2003 (zur Erlangung der „Permanent Residence Permit“ für die Republik Südafrika) selbst erklärt, dass er in X seinen Wohnsitz habe (BMO II Fach 3 Seite 9). Dagegen konnte sich der Senat vom Vorliegen eines Wohnsitzes in England oder Südafrika nicht überzeugen. Die Wohnung in England wurde vom Kläger erstmals mit Mietvertrag vom 5. Januar 1998 angemietet. Bereits 1 Monat später schrieb der Kläger an seinen angeblichen Vermieter, dass er die Wohnung nicht nutzen werde. Wenn er sich in D/England aufhalte werde, werde er im Hotel übernachten, das Appartement dagegen nicht nutzen. In einem weiteren Schreiben vom 15.03.1998 bestätigt der Kläger nochmals, dass er die Wohnung nicht nutzen werde und aus diesem Grund auch keine Schlüssel für das Appartement benötige. Mr. N (der Vermieter) könne die Wohnung an eine andere Person vermieten; er solle jedoch die Post öffnen und ihm zukommen lassen, insbesondere die „Indefinite Leave to remain in the UK“ vom ... Office/ London. Der Vermieter möge bei Nachfragen bestätigen, dass die Wohnung vom Kläger seit 1992 genutzt werde (Umzugskarton W09-016, Hängeordner Mietverträge X-Mü, II/5; BMO II Fach 11 und Fach 12). Die Abrede, dass der Kläger trotz Zahlung des Mietzinses die Wohnung nicht nutzen werde und der Vermieter anderweitig über den Wohnraum verfügen durfte, zeigt, dass der Kläger dort kein Wohnsitz begründen wollte und auch tatsächlich keinen Wohnsitz begründet hat. Für die Jahre 1995 bis 1997 spricht gegen das Innehaben einer Wohnung in D/England zudem bereits die Tatsache, dass der Mietvertrag erst am 5. Januar 1998 (zum Schein) abgeschlossen wurde. Auch die angebliche Wohnung in E/Südafrika -im Anwesen des Neffen des Klägers- ist zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht als Wohnsitz anzuerkennen. Die Bemühungen des Klägers, die südafrikanisches Staatsbürgerschaft zu erhalten, belegen nicht, dass er in Südafrika tatsächlich einen Wohnsitz begründet hat. Im Jahr 2004 ist ein Wohnsitz in E/Südafrika schlechterdings ausgeschlossen. Dies folgt aus dem Bestätigungsschreiben des, den Kläger angeblich beherbergenden Neffen vom 24. Februar 2005, wonach der Kläger erst ab diesem Tage bei ihm wohne (BMO II, Fach 15, S. 9). Darüber hinaus spricht der Schriftverkehr des Klägers mit seinem Neffen (Bericht vom 12. Mai 2009, Prüfernotiz 20; BMO II Fach 15 S. 11 ff) lediglich dafür, dass gegenüber den südafrikanischen Behörden gefälligkeitshalber die erforderlichen Angaben zu einem Wohnsitz des Klägers in Südafrika gemacht werden sollten. Die weiteren erbetenen Unterstützungsmaßnahmen (Darstellung von Kontobewegungen auf dem südafrikanischen Konto des Klägers durch Veranlassung einer monatlichen, aber nicht zu hohen Mietzahlung des Klägers an den Neffen, Abbuchung der Telefonrechnungen des Neffen von dem südafrikanischen Bankkonto des Klägers, weitere Veranlassung bezüglich der vom Kläger blanko unterschriebenen Steuererklärungsvordrucke in südafrikanischen Steuerangelegenheiten, Übersendung von Briefen an das Finanzamt X von Südafrika aus) und Verhaltensmaßregeln (keine Erwähnung gegenüber den südafrikanischen Steuerbehörden, dass der Kläger sehr selten in Südafrika sei), sprechen gegen das Vorliegen einer eigenen Wohnung dort. Hätte dort tatsächlich eine Wohnung bestanden, hätte es keinen Anlass zu derart umfangreichen Vortäuschungshandlungen gegeben. Für das Vorliegen eines ausschließlichen Wohnsitzes des Klägers in X spricht zudem die Auswertung der Daten der Kreditkartenumsätze des Klägers sowie die Auswertung der persönlichen Kalendereinträge der Jahre 2001 ff (BMO II, Fach 21 Auswertung der Kalendereinträge; BMO Banken Barclay Bank Plc Seite 1 - 297). Aus diesen Unterlagen ergibt sich für die Jahre ab 2001, dass der Kläger nur an einzelnen, wenigen Tagen besuchsweise in D/England bzw. in Südafrika gewesen ist. Der Senat ist daher überzeugt, dass der Kläger ausschließlich in X seinen Wohnsitz in den Streitjahren inne hatte. Er ist daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dieses Besteuerungsrecht wird weder durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA DBA Deutschland / England, Art. VI, VII Abs. 1 iVm. Art. II h in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) noch durch das entsprechende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika (DBA Deutschland / Südafrika, Art. 1, 3 h, 7 und 8) begrenzt. Nach beiden Doppelbesteuerungsabkommen sind die streitigen Zinseinnahmen nur im Inland zu besteuern, da der Kläger weder in England noch in Südafrika ansässig war und ist. Die streitigen Zinseinnahmen sind daher nur im Inland zu besteuern, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 EStG. Die Schätzung der Höhe der Zinseinahmen aus dem ursprünglichen Depot bei der Schweizer Bank ist nicht zu beanstanden. Das im Jahr 1995 bei der Schweizer Bank, bestehende Depot ist dem Kläger zuzurechnen; es handelt sich nicht um ein Treuhandkonto. Nach den vorliegenden Unterlagen bestand zum 31.12.1995 ein Depot mit Wertpapieren über insgesamt 2.142.000 DM (BMO II, Fach 6). Der Vortrag des Klägers, dass es sich lediglich um ein Treuhandkonto für eine Frau B aus Luxembourg handeln würde, ist nicht zur Überzeugung des Senats belegt. Da es sich bei der Geldanlage in der Schweiz, dem behaupteten Treuhandverhältnis und der angeblichen Rückzahlung der Gelder an die Erbin der Treugeberin um einen Sachverhalt handelt, der ausschließlich in der Sphäre und im Wissensbereich des Klägers liegt, muss dieser den Senat durch seinen Vortrag und die Vorlage von Unterlagen in die Lage versetzen, sich ein sachgerechtes Bild über den Sachverhalt verschaffen zu können. Das gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflusssphäre des Steuerpflichtigen betreffen (BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789), aber auch bei der Verletzung der Pflichten aus § 90 Abs. 2 AO (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 1997 I B 123/95, BFH/NV 1997, 730). Dabei ist die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen umso größer, je mehr die Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informationssphäre und Tätigkeitssphäre angehören. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, führt dies zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten zur Folge haben, dass aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Zwar hat die Steuerfahndung einen Treuhandvertrag vom 15.11.1980 im Tresor bei der Sparkasse X aufgefunden. Dieser Treuhandvertrag belegt jedoch nicht, dass das Depot in der Schweiz aus entsprechenden Treugeldern stammt. Im Treuhandvertrag ist weder eine Geldsumme genannt, noch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers wann er welche Gelder von der behaupteten Treugeberin erhalten haben will, wie die behaupteten Treuhandgelder angelegt und mit der Treugeberin oder deren Erbin abgerechnet wurden. Auch ist vom Kläger ein -wie auch immer gearteter- Bezug des Treuhandvertrages zu dem Depot bei der Schweizer Bank nicht belegt worden. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zudem kein Nachweis dafür, dass das behauptete Treuhandkonto aufgelöst und die Gelder -wie behauptet- an die Erbin der Treugeberin zurückbezahlt wurden. Zwar hat der Kläger sich insoweit darauf berufen, dass in den beschlagnahmten Unterlagen ein Hängeordner „X X X“ mit diesbezüglichen Unterlagen sein müsse. In den vorgelegten umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen, auch in den erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, ist ein solcher Hängeordner jedoch nicht enthalten. Der Senat ist überzeugt, dass es entsprechende Unterlagen auch nicht gab. Nach dem Vortrag des Klägers sollen der Treuhandvertrag, die Nachweise zur Rückzahlung der Gelder an die Erbin und notarielle Bestätigungen, dass die Gelder zurückbezahlt worden seien, in dem behaupteten Hängeordner enthalten gewesen sein. Tatsächlich aber wurde der Treuhandvertrag im Tresor der Sparkasse in X erhoben. Bereits dies spricht gegen einen separaten Ordner „X X X“. Da der Kläger den Treuhandvertrag bei der Sparkasse aufbewahrt hatte, läge es nahe, dass dann sämtliche, mit dem behaupteten Treuhandverhältnis im Zusammenhang bestehende Unterlagen dort aufgefunden worden wären. Der Kläger will den Inhalt des Depots an die Erbin der Frau B ausgehändigt haben. Wenn dieser Vortrag des Klägers zutreffen würde, hätte er die erforderlichen Unterlagen über die Auflösung des Depots in der Schweiz, die Übertragung der Gelder auf ein anderes Konto oder die Auszahlung der Gelder an ihn und deren Weiterleitung an die Erbin belegen können und müssen. Zudem soll -nach dem Vortrag des Klägers- die Abrechnung in einer notariellen Urkunde enthalten sein. Eine entsprechende notarielle Urkunde wurde jedoch weder im Fahndungsverfahren aufgefunden, noch hat der Kläger diese im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger hat noch nicht einmal den beurkundenden Notar und das Jahr der behaupteten Beurkundung benannt und damit weitere Ermittlungen des Finanzgerichts unmöglich gemacht. Für den Senat ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger -nach seinem Vortrag- über 2 Mio. DM mit einer dritten Person abrechnet, ohne sich genau an die Person, deren Aussehen, Alter und damaligen Wohnort und dem Datum der Abrechnung erinnern zu können. Gegen das Vorliegen einer Abrechnung des Depots in der Schweiz mit der angeblichen Erbin der Treugeberin spricht auch das langjährige Prozessverhalten des Klägers. In seinem Scheidungsverfahren mit dem Aktenzeichen xxx ging es von Anfang an um die Frage der Zurechnung der Gelder des Depots in der Schweiz zum Endvermögen des Klägers. Diese Frage wurde streitig bis zum Vergleich vor dem OLG P am 29.09.1999 geführt. Hätte der Kläger tatsächlich die Gelder in der Schweiz als Treuhänder verwaltet und an die Erbin der Frau B zurück bezahlt, wäre ein solches Prozessverhalten nicht erforderlich gewesen. In den Jahren 1996 bis 1999 war der Kläger im Besitz aller Unterlagen zu dem von ihm behaupteten Treuhandverhältnis. Es wäre ihm daher ein Leichtes gewesen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, dass er nur Treuhänder war. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Kläger Inhaber und wirtschaftlich Berechtigter der Geldanlage in der Schweiz war. Aufgrund der Ermittlungen im Strafverfahren wegen Betrugs gegen den Kläger steht fest, dass dieses Depot am 21.02.1997 aufgelöst worden ist. Der Kläger hat jedoch weder zugegeben, dass er an diesem Tag das Depot aufgelöst hat, noch wurde von ihm vorgetragen, wohin die entsprechenden Gelder geflossen sind. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger sein Guthaben -aufgrund der Entdeckung des Wertpapierdepots durch seine damalige Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens- auf eine andere, unbekannte Bank im Ausland übertragen hat. Ausschließlich der Kläger könnte diesen Sachverhalt aufklären. Diese gebotene Mitwirkungspflicht hat der Kläger verletzt. Die Höhe der Zinseinnahmen wurde von der Steuerfahndung für alle Jahre geschätzt. Die Schätzung der Höhe der Zinseinnahmen ist dabei nicht zu beanstanden. Für die Jahre 1995/1996 sind die geschätzten Zinseinnahmen schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Steuerfahndung von einem Zinssatz von 6,43 % bis Mai 1996, danach von 7,8 % ausgegangen ist. Ausweislich des Depotauszugs handelte es sich um hochverzinsliche Wertpapiere mit Zinssätzen bis zu 11 %. Die Schätzung eines durchschnittlichen Ertrags in der oben angeführten Höhe ist angesichts dieser Anlagen nicht zu beanstanden. Auch für die Zeit nach Auflösung des Depots bis Ende 2007 sind die geschätzten Erträge in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Dabei weist der Senat darauf hin, dass der Kläger überwiegend in hochverzinsliche Anleihen investiert hat, die eine deutlich höhere Verzinsung versprachen als eine normale Wertpapieranlage. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus den Wertpapieren, die der Kläger in seinem inländischen Depot (Sparkasse X / V-Bank) besaß. Die in diesem Depot erzielten Erträge beliefen sich auf Zinssätze zwischen 6,66 % und 11,375 % (BMO III Banken, Fach 2, Sparkasse X und Fach 4 V-Bank). Der mittlere Zins dieser Anlagen beläuft sich auf 9,01%. Die Schätzung der erzielten Zinsen auf dem unbekannten Depot im Ausland kann daher auch nicht hinsichtlich der Höhe der Zinseinnahmen beanstandet werden. Im Übrigen sind die Besteuerungsgrundlagen im Erörterungstermin unstreitig geworden. Sowohl die inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Renteneinkünfte und die Einkünfte aus der Prozessfinanzierung sind unstreitig. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird insoweit verwiesen. Dem steht der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Prozesserklärung vom Erörterungstermin nicht widerrufen, sondern seinen in der Sitzung gestellten Antrag damit begründet, dass eine inländische Steuerpflicht des Klägers dem Grunde nach nicht gegeben sei. In der mündlichen Verhandlung wurde nur über die unbeschränkte Steuerpflicht und die Höhe möglicher ausländischer Einnahmen aus Kapitalvermögen streitig verhandelt. Bei diesem Sachverhalt erübrigen sich daher Ausführungen zu den weiteren, unstreitigen Einkünften des Klägers. Der Senat weist dabei darauf hin, dass der Kläger den Rechtsstreit wegen Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2005 (3 K 4679/10) für erledigt erklärt hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass die in der tatsächlichen Verständigung zugrundegelegten Einkünfte sachlich zutreffend sind. Die Höhe der inländischen Zinseinnahmen ist durch die Zeugenaussagen der Banken bestätigt, die Renteneinnahmen ergeben sich aus den beschlagnahmten Unterlagen bzw. der Rentenbezugsmitteilung der Schweizer Lebensversicherung. Selbst bei einem Streit über die Höhe dieser Einnahmen wäre die Klage insoweit abzuweisen. Den steuerpflichtigen Einnahmen stehen keine anzuerkennenden Verluste aus W-Anleihen gegenüber. Dabei kann dahin stehen, ob die streitigen Vermögensverluste 965.072 DM (1999/2000 erworbene w-Anleihen, die bei der Sparkasse X im Depot waren) oder 1,9 Mio. DM (so der Vortrag des Klägers im Erörterungstermin) betragen haben. Die vorliegende Bonitätsverschlechterung der Anleiheschuldnerin W ist im Rahmen der Marktrendite nicht zu berücksichtigen. Dies widerspräche dem in den Streitjahren für die Einkünfte aus Kapitalvermögen maßgeblichen Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit der privaten Vermögenssphäre (BFH-Urteil vom 07.12.2010, VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776). Die Verluste aus den Anleihen sind daher als private Vermögensverlusten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Der streitige Vermögensverlust führt auch nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Zwar fallen die streitigen W-Anleihen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Jedoch fehlt es an einem steuerbaren Veräußerungsverlust i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da die w.schen Staatsanleihen die Voraussetzungen einer Finanzinnovation i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG nicht erfüllen (BFH-Urteil vom 13.12.2006, VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH an und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des BFH. Der Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge steht auch kein Strafklageverbrauch entgegen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153a StPO führt nicht dazu, dass die vom Kläger erzielten Einnahmen steuerlich nicht mehr erfasst werden dürfen. Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren ist das Finanzgericht nicht gehindert, das Tatgeschehen und dessen steuerliche Folgewirkungen eigenständig zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588). Ein eventueller strafprozessualer Strafklageverbrauch spielt daher im Besteuerungsverfahren keine Rolle. Der Beklagte war auch nicht gehindert, die Steuerfestsetzungen vorzunehmen, da zum Zeitpunkt der Auswertung des Steuerfahndungsberichts noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war, §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 171 Abs. 5 AO. Der Kläger hat durch sein Verhalten bewirkt, dass er weder im Inland noch im Ausland Steuern für die Streitjahre in zutreffender Höhe entrichtet hat. Er hat durch die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung eines ausländischen Wohnsitzes bewirkt, dass er beim Beklagten keine Steuererklärungen einreichen brauchte. Dabei war das Ziel seines Handelns die Verhinderung der Besteuerung seiner Einkünfte. Der Senat bejaht daher eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch den Kläger mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist 10 Jahre beträgt. Innerhalb dieser verlängerten Festsetzungsfrist hat die Steuerfahndung mit ihren Ermittlungen begonnen, so dass die Festsetzungsfrist nicht ablief, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Streitig ist, ob der Kläger in X einen inländischen Wohnsitz hatte sowie die Höhe der Zinseinnahmen aus einer ausländischen Kapitalanlage. Der Kläger ist geschieden. Seit dem Jahr 1994 reichte er keine Steuererklärungen mehr ein; im Inland nicht, weil er sich darauf berief, dass er in England seinen ausschließlichen Wohnsitz begründet habe; den englischen Steuerbehörden dagegen erklärte er, dass er Rentner sei und keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr erziele; auf diese Weise erreichte er, dass seine Steuerunterlagen im Inland und Ausland geschlossen wurden und weitere Steuererklärungen nicht angefordert wurden (BMO II, Fach 13, 23). Tatsächlich war der Kläger bereits Ende der 70er Jahre nach X in die ... allee gezogen. Das Anwesen war aus formalen Gründen eigentumsrechtlich auf den Namen seiner damaligen Ehefrau erworben und bebaut worden; der Kläger wollte durch diese Gestaltung Ansprüche seiner Kinder aus 1. Ehe und eines weiteren Kindes in sein Vermögen verhindern. Mit privatschriftlichem Nutzungsvertrag vom Februar 1993 (BMO Akten II Fach 4 S. 27) hatte er sich von seiner damaligen Ehefrau das ausschließliche Nutzungsrecht an der im sogenannten Oberhaus gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 98,27 m2 einräumen lassen. Die Einräumung dieses Nutzungsrechts erfolgte vermutlich vor dem Hintergrund der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau und dem Beginn des Scheidungsverfahrens. Nach der Scheidung von seiner 2. Frau wurde das Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (BMO II Fach 4 Seite 21 ff). Von diesem Wohnrecht machte der Kläger von Anfang an Gebrauch, wie sich aus den Bildern der Wohnung (BMO II Fach 1), aus persönlichen Schreiben, unter anderem aus den Jahren 1997 (BMO Fach 8 Seite 1 ff; BMO II Fach 12 S. 27) und 2003 (BMO II, Fach 3), und aus Schriftverkehr mit seinem Anwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergibt. Auch erhielt er für die Jahre 1995 ff Nebenkostenabrechnungen für die von ihm genutzte Wohnung. Bis einschließlich 1995 war der Kläger melderechtlich in X gemeldet. Im Jahr 1995 hatte er sich nach England abgemeldet, behielt aber nach den Feststellungen der Steuerfahndung seinen inländischen Wohnsitz bei. Die Wohnräume des Klägers wurden am 27.04.2004 im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Beihilfe zur Gebührenüberhebung (xxxxx, BMO I, 227 ff, 421) durchsucht; dabei wurde der Kläger in der Wohnung angetroffen. Daneben hatte der Kläger seit 2001 einen Wohnsitz -gemeinsam mit seiner damaligen 3. Ehefrau- in Y (BMO II, Fach 2), sowie einen weiteren formalen Wohnsitz in Z, ... straße x, den er jedoch nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (BMO I, 411) tatsächlich nie nutzte. Das Verfahren wegen Beihilfe zur Gebührenüberhebung begann mit einer Strafanzeige des Rechtsanwalts des Geschädigten, R, an die Staatsanwaltschaft P (xxxxx) und an die Steuerfahndung S (Ermittlungsakte Bd. 1, S. 13, BMO Band I, Fach 1 und 2). Die Steuerfahndung S ermittelte unter Rückgriff auf die Feststellungen im Strafverfahren xxxxx, dass der Kläger in X ansässig war und gab den Fall zuständigkeitshalber an den Beklagten (das Finanzamt X) ab. Dieses forderte den Kläger mit Schreiben vom 13.01.2006 zur Abgabe von Steuererklärungen ab 2001 auf. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde am 11.10.2006 das Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2005 eingeleitet (Ermittlungsakte BD I, 81). Die Ermittlungen der Steuerfahndung wurden auf den Zeitraum 1995 bis 1999 sowie 2006 und 2007 erweitert. Die Steuerfahndung ging davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz seit 1993 in X beibehalten habe. Die Verlegung des Wohnsitzes nach England sei nur vorgetäuscht, was sich daraus ergebe, dass der Mietvertrag für die dortige Wohnung, „ Avenue xxx“, erst am 05.01.1998 abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe bereits kurze Zeit später, am 13.03.1998, seinem angeblichen Vermieter geschrieben, dass er das Appartement nicht nutzen könne und werde, sondern bei Besuchen in D/England im Hotel übernachten werde. Der Vermieter könne das Appartement selbst nutzen oder an eine andere Person vermieten, er werde weiterhin „Miete“ zahlen. Gegenüber dem Immigration Office solle jedoch das Bestehen eines Mietverhältnis seit 1991 bestätigt werden. Aus dem Schriftverkehr mit dem Vermieter ergebe sich, dass der Kläger die Wohnung nie genutzt habe (BMO II Fach 11 und Fach 13, Unterlagen Umzugskarton W09-W016, Beweisstücke II/5 und II/6). Der Mietvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden und sei im Einvernehmen mit dem Vermieter zum Schein auch für den Zeitraum seit 1991 bestätigt worden. Das vorgetäuschte Mietverhältnis habe der Kläger benötigt, um einen englischen Pass zu erhalten. Auf die Unterlagen der Steuerfahndung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zudem ermittelte die Steuerfahndung umfangreiche Einnahmen aus Kapitalvermögen im Inland und in der Schweiz. Die Einnahmen aus der Schweiz wurden ausgehend von einem Wertpapierdepot mit der Stammnummer xxx bei der Schweizer Bank geschätzt (BMO II Fach 5). Diese Unterlage hatte die damalige Ehefrau des Klägers im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereicht. Im Scheidungsverfahren war die Zurechnung dieses Vermögens als Endvermögen des Klägers streitig. Das Verfahren wegen Ehescheidung und Ausgleich des Zugewinns endete im Jahr 1999 aufgrund eines Vergleiches vor dem OLG P. Bei diesem Vergleich wurde das Depot in der Schweiz vermutlich als Endvermögen des Klägers behandelt. Der Kläger erhielt einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 2.800.000 DM. Von diesem Betrag durfte die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Betrag in Höhe von 174.000 DM für geleistete Prozesskostenvorschüsse abziehen, so dass auf einem Notartreuhandkonto 2.626.000 DM zur Auszahlung kamen. Von diesem Betrag wurden 100.000 DM beim Amtsgericht hinterlegt, 2.526.000 DM kamen an den Kläger zur Auszahlung. Der Kläger erwarb über die Sparkasse X hierfür Wertpapiere in Höhe von 2.167.655,68 DM (Umzugskarton W09-W016, Beweismittelverzeichnis 105). Die erworbenen Wertpapiere umfassten W-Anleihen in Höhe von insgesamt 848.699 DM. Im Folgejahr erwarb der Kläger weitere W-Anleihen für insgesamt 116.373,27 DM. Diese Anlagen wurden ursprünglich im Wertpapierdepot bei der Sparkasse X verwahrt. Ein aufgrund des Scheidungsverfahrens gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und Betruges durch Nichterklärung des Guthabens in der Schweiz als sein Vermögen wurde vom Amtsgericht X -nach Vernehmung des Schweizer Bankmitarbeiters im Wege der Rechtshilfe (BMO IV, Vernehmung C, S. 589)- nach § 153a StPO eingestellt. Die Steuerfahndung ging in ihrem Bericht davon aus, dass das Depot in der Schweiz dem Kläger zuzurechnen sei. Nachdem dieser keinerlei Unterlagen über die dortigen Erträge beibrachte, schätzte die Fahndung die in der Schweiz erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung von Aufzeichnungen des Klägers anlässlich des Erwerbs seiner Wohnung in Y (BMO II Fach 10). Dabei wurden die erzielten Zinseinnahmen mit 6,43 % im Jahr 1995 und Januar bis Mai 1996, danach bis einschließlich Dezember 2000 mit 7,8 %, seit Januar 2001 mit 9,3 % angesetzt. Die Zinseinkünfte schätzte der Prüfer daher mit: Jahr 1995 1996 1997 1998 1999 Schweizer Bank 138.234 DM 165.408 DM 191.371 DM 206.298 DM 222.389 DM Depotgebühren -300 DM -350 DM -400 DM -450 DM -500 DM Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 Schweizer Bank 239.736 DM 308.134 DM 172.203 € 188.218 € 205.772 € Depotgebühren -500 DM -550 DM -300 € -325 € -350 € Jahr 2005 2006 2007 Schweizer Bank 224.854 € 250.415 € 273.704 € Depotgebühren -375 € -400 € -425 € Darüber hinaus ermittelte die Steuerfahndung umfangreiche Einkünfte aus Kapitalvermögen im Inland, inländische gewerbliche Gewinne und Renteneinkünfte. Die Ergebnisse der Steuerfahndung sind im Bericht vom 12.05.2009 dargestellt. Auf diesen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Beklagte schloss sich in den erstmaligen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1995 bis 2007, jeweils vom 22.12.2009, den Feststellungen der Steuerfahndung an. Gegen diese Bescheide richtet sich -nach erfolglosem Vorverfahren- die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass er seit 1991 seinen ausschließlichen Wohnsitz in D/England, Avenue xxx begründet habe. Zudem habe er einen Wohnsitz in Südafrika. Er sei daher nicht in Deutschland steuerpflichtig. Das von der Steuerfahndung seiner Besteuerung zugrunde gelegte Depot bei der Schweizer Bank sei tatsächlich von Anfang an ein Treuhandkonto, das er für eine Frau B, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma U, Luxembourg seit dem 15.11.1980 begründet habe (Treuhandvertrag Ermittlungsakte Bd I, 413 und Umzugskarton W09-W016, Unterlagen aus dem Tresor der Sparkasse X). Frau B sei im Jahr 1992 verstorben. Er habe das Kapital im Jahr 1997 an deren Erbin, seiner Erinnerung nach eine B B, zurück bezahlt. Hierfür gebe es einen notariellen Vertrag sowie handschriftliche Aufzeichnungen, über die er jedoch nicht mehr verfüge. Diese Unterlagen seien bei der Steuerfahndung verloren gegangen. Das Depot sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens von seiner Ehefrau auch nicht als sein Vermögen dem Zugewinnausgleich zugrunde gelegt worden. Seine Finanzierungsberechnungen anlässlich des Erwerbs der Wohnung in Y beruhten darauf, dass er im Jahr 1999 im Rahmen des Zugewinnausgleichs von seiner 2. Ehefrau 2,6 Mio. DM erhalten habe. Die von ihm im Jahr 2001 bis zum Jahr 2018 geschätzten Zinsen seien aber am Markt nicht zu erhalten. Die von der Steuerfahndung geschätzten Zinseinnahmen seien daher viel zu hoch. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er -nach seinem ursprünglichen Vortrag 1,4 Mio. DM, nach seinem Vortrag im Erörterungstermin sogar 1,9 Mio. DM- in W-Anleihen angelegt habe. Diese Anlagen seien durch den Staatsbankrott Ws im Jahr 2000 wertlos geworden. Der Verlust sei steuerlich bisher nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 30.11.2010 und die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2002 und 2006 und 2007, jeweils vom 22.12.2009, sowie die Einkommensteueränderungsbescheide 2003 und 2005, zuletzt jeweils vom 13.09.2013, sowie den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 07.07.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung ist er der Überzeugung, dass die Ermittlungen der Steuerfahndung sachlich zutreffend seien. Der Kläger verfüge weder in D/England noch in Südafrika über einen eigenen Wohnsitz. Er wohne ausschließlich in X, wie sich aus seinen Kreditkartenabrechnungen und seinen persönlichen Terminkalenderaufzeichnungen ergebe (BMO II, Fach 21; BMO III, Fach I). Aufenthalte in England und Südafrika beschränkten sich auf gelegentliche Besuche, die jedoch keinen ausländischen Wohnsitz begründen könnten. Der Senat hat mit Aussetzungsbeschluss vom 27.09.2012 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2007 im wesentlichen abgelehnt (3 V 4767/10). Mit Aussetzungsbeschluss vom 04.07.2011 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2005 durch den zuständigen Einzelrichter abgelehnt. Im Klageverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide und gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2007 fand am 07.08.2013 ein umfangreicher Erörterungstermin statt. Das Klageverfahren wegen Gewebesteuer (3 K 4685/10) wurde einvernehmlich erledigt, weil sich die Beteiligten auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb geeinigt haben. Dabei gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003 in Höhe von 50.053,61 €, im Jahr 2005 in Höhe von 23.500 € aus. Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer hat der Kläger die im Inland erzielten Zinseinkünfte sowie die erzielten gewerblichen Gewinne aus Prozessfinanzierung und aus den Schifffahrtsbeteiligungen unstreitig gestellt. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird verwiesen. Auch im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2003 und 2005 (14 K 4681/10) haben sich die Beteiligten geeinigt. Der Kläger ist danach inländischer Unternehmer mit einem Geschäftssitz in X.