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Urteil

3 K 2913/13

Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2015:1015.3K2913.13.0A
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Leitsätze
1. § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV, nach dem bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat eine Kürzung der 60-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zu erfolgen hat, ist unwirksam und von den Gerichten nicht zu beachten(Rn.69) (Rn.67) (Rn.68) (Rn.71) . 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV, nach dem Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 nur auf Personen anwendbar ist, deren vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 S 1 DBA-Schweiz 1971/1992 umfasste Funktion oder Prokura im Schweizerischen Handelsregister (SHAB) eingetragen ist, ist unwirksam und von den Gerichten nicht zu beachten(Rn.98) . 3. Zur Frage, dass als Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nur Tage angesetzt werden dürfen, an denen die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers bei einer Tätigkeit für eine Muttergesellschaft in einem Drittstaat auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis zur Tochtergesellschaft beruht (Rn.72) (Rn.73) (Rn.74) (Rn.75) (Rn.76) (Rn.77) . 4. Die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO endet gemäß § 165 Abs. 2 Satz 3 AO (i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) erst, sobald feststeht, dass die Grundsätze der BFH-Urteile über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Eine solche Entscheidung der Finanzverwaltung erfolgt z.B. durch eine Veröffentlichung im BStBl II  (Rn.51) 5. Erklärt der Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich bestimmter Punkte für vorläufig gemäß § 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 AO und protokolliert das Gericht dies, ist der Einkommensteueränderungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden (§ 124 Abs. 1 AO). Die Protokollierung erfüllt die in § 157 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Mindestanforderungen an den Inhalt eines Steuerbescheids (Rn.52) (Rn.53) . 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 22/16) 7. Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des BFH vom 09.01.2019 I R 22/16, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 15. Oktober 2015 wird die Einkommensteuer auf ... € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV, nach dem bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat eine Kürzung der 60-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zu erfolgen hat, ist unwirksam und von den Gerichten nicht zu beachten(Rn.69) (Rn.67) (Rn.68) (Rn.71) . 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV, nach dem Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 nur auf Personen anwendbar ist, deren vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 S 1 DBA-Schweiz 1971/1992 umfasste Funktion oder Prokura im Schweizerischen Handelsregister (SHAB) eingetragen ist, ist unwirksam und von den Gerichten nicht zu beachten(Rn.98) . 3. Zur Frage, dass als Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nur Tage angesetzt werden dürfen, an denen die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers bei einer Tätigkeit für eine Muttergesellschaft in einem Drittstaat auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis zur Tochtergesellschaft beruht (Rn.72) (Rn.73) (Rn.74) (Rn.75) (Rn.76) (Rn.77) . 4. Die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO endet gemäß § 165 Abs. 2 Satz 3 AO (i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) erst, sobald feststeht, dass die Grundsätze der BFH-Urteile über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Eine solche Entscheidung der Finanzverwaltung erfolgt z.B. durch eine Veröffentlichung im BStBl II (Rn.51) 5. Erklärt der Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich bestimmter Punkte für vorläufig gemäß § 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 AO und protokolliert das Gericht dies, ist der Einkommensteueränderungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden (§ 124 Abs. 1 AO). Die Protokollierung erfüllt die in § 157 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Mindestanforderungen an den Inhalt eines Steuerbescheids (Rn.52) (Rn.53) . 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 22/16) 7. Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des BFH vom 09.01.2019 I R 22/16, nicht dokumentiert). 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 15. Oktober 2015 wird die Einkommensteuer auf ... € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird zugelassen. A. I. 1. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens (§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des FG vom Vertreter des FA erklärte Verfügung, in der dem Einkommensteueränderungsbescheid lt. der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 eine unselbständige Nebenbestimmung i.S.v. § 120 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO beigefügt wurde. Bei der in der mündlichen Verhandlung erklärten Verfügung handelt es sich um einen selbständigen Änderungsbescheid und nicht etwa nur um einen Vorläufigkeitsvermerk für den zuvor ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid lt. der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013. Dies ergibt sich daraus, dass in der mündlich erklärten Verfügung ausdrücklich auf den Einkommensteueränderungsbescheid vom 31. Juli 2013 Bezug genommen wurde und der Vertreter des FA ausdrücklich erklärt hat, dass er den zuvor ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 31. Juli 2013 „ändert“. Den Beteiligten war auch klar ersichtlich (u.a. durch die Hinweise des erkennenden Senats), dass der damit bekanntgegebene Einkommensteueränderungsbescheid vom 15. Oktober 2015 (dem Tag der mündlichen Verhandlung) automatisch gemäß § 68 Satz 1 FGO ins finanzgerichtliche Verfahren eingeführt wurde (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 41/88, BStBl II 1992, 219 mit weiteren Nachweisen). 2.a) Der Vertreter des FA erklärte die Einkommensteuerfestsetzung lt. der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 hinsichtlich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen der D-AG und der B-AG zu Recht für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO, weil die Auslegung der Vorschriften zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitgeberbeiträgen an Schweizerische Pensionskassen als steuerpflichtige/steuerfreie Lohnzuwendungen (§ 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2011--) und zur Abziehbarkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen als Sonderausgaben in Gestalt von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 EStG [2011]) bzw. von privaten Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Halbsätze 3 und 4 EStG [2011] usw.) --wie auch im vorliegenden Streitfall-- Gegenstand von Verfahren beim BFH war (Az. u.a.: VI R 6/11 zu § 3 Nr. 62 EStG [2011] --Hinweis auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 18. November 2010 3 K 273/07, juris-- bzw. VIII R 39/10 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a EStG [2011] --Hinweis auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 2010 3 K 1285/08, juris--). b) Aus den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass es sich bei den Verfahren zu den Az. VI R 6/11 und VIII R 39/10 um --wie für die Vorläufigerklärung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO erforderlich-- Musterverfahren handelte (Klein/Rüsken, AO, Kommentar, 12. Aufl., 2014, § 165 Anm. 28a). Die Musterverfahren und das vorliegende Besteuerungsverfahren sind hinsichtlich der Auslegung der § 3 Nr. 62 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a EStG [2011] im Wesentlichen gleichgelagert. c) Im Übrigen waren die vorgenannten Musterverfahren zwar vor dem Klageverfahren beim BFH anhängig, jedoch war eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht erforderlich. Denn durch die im Einvernehmen mit dem Kläger erlassene Vorläufigerklärung droht dem Kläger kein Rechtsverlust und der Senat kann demzufolge in der vorliegenden Streitsache, die in keinem Zusammenhang mit der Auslegung des EStG in den Musterverfahren zu den Az. VI R 6/11 und VIII R 39/10 steht, entscheiden (BFH-Urteil vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26). d) Der Grund für die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung war im Streitfall auch noch nicht deshalb weggefallen, weil der BFH mit den Urteilen vom 24. September 2013 VI R 6/11 (BFH/NV 2014, 241, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom 26. November 2014 VIII R 39/10, (BFH/NV 2015, 1145, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Rechtsfragen zur Auslegung des § 3 Nr. 62 EStG 2011 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a EStG 2011 entschieden hat. Denn die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit hinsichtlich der hier in Rede stehenden Auslegung des EStG endet gemäß § 165 Abs. 2 Satz 3 AO (i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) erst, sobald feststeht, dass die Grundsätze der BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 241 und in BFH/NV 2015, 1145 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Ein solche Entscheidung der Finanzverwaltung (z.B. durch eine Veröffentlichung der Urteile VI R 6/11 und VIII R 39/10 im BStBl II) steht noch aus. Sie wird voraussichtlich erst im April/Mai 2016 getroffen werden. 3. Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des FA zu Protokoll des FG erklärte Einkommensteueränderungsbescheid ist auch wirksam bekannt gegeben worden (§ 124 Abs. 1 AO). a) Der Wirksamkeit des Änderungsbescheids steht die mangelnde Schriftform (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht entgegen. Die Schriftform ist wegen der „besonderen Bedeutung" der Steuerbescheide vorgeschrieben worden und soll den Steuerpflichtigen zuverlässig über den Regelungsinhalt des Steuerverwaltungsaktes unterrichten (BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BStBl II 1992, 123). Diese Funktion erfüllt indessen auch die mündliche Bekanntgabe eines Bescheides zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Dies folgt aus dem in §§ 126 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Schriftform durch notarielle Beurkundung und diese bei einem gerichtlichen Vergleich wiederum durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) errichtetes Protokoll ersetzt werden kann. Auch die Schriftform der Klage beim FG kann nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FGO durch Protokollierung ersetzt werden (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 123). Die Protokollierung in der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat erfüllt die in § 157 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Mindestanforderungen an den Inhalt eines Steuerbescheids (vgl. hierzu: Klein/Rüsken, a.a.O., § 157 Anm. 7 ff. mit weiteren Nachweisen). Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, über den der BFH mit Urteil vom 11. Januar 1991 III R 104/87 (BStBl II 1991, 501) entschieden hat. Während dort der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Änderungsbescheid bekanntgab, dabei aber auf eine noch nachzuholende Steuerberechnung verwies, erfüllt der Änderungsbescheid im Streitfall die Mindestvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, weil sich diese (u.a. die betragsmäßige Angabe der geschuldeten Einkommensteuer und der Person des Steuerschuldners) dem lt. Protokoll in Bezug genommenen und dem Kläger zugegangenen Einkommensteueränderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 entnehmen lassen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 I B 48/14, BFH/NV 2015, 472; vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914; vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461; in BStBl II 1992, 219; in BStBl II 1992, 123). B. Die Klage ist begründet. Der erkennende Senat folgt der im vorliegenden Streitfall von der ESTV der Kantone Basel -Stadt und Zürich vertretenen Auffassung (a.A.: BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 15, das auf einer Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 und Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 der Vertragstaaten beruht, s. Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 1, A 3.3.10), dass der Kläger für das gesamte Streitjahr kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist, weil er ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberwechsels im Streitjahr mehr als 60 Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 verwirklicht hat --siehe nachfolgend zu I.--. Hieraus folgt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Einkünfte aus der unselbständigen --auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeübten-- Tätigkeit für die D-AG --entgegen der Auffassung des FA-- nicht der Besteuerung im Inland unterliegt, sondern nur in Bezug auf die in Drittstaaten ausgeübte Arbeit (hier: in den USA) und die dafür von der ESTV erhobene Quellensteuer bei der Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2011 anzurechnen ist --siehe nachfolgend zu II.--. Des Weiteren ergibt sich aus der fehlenden Grenzgängereigenschaft des Klägers --insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten--, dass die von der B-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit insgesamt zu Recht durch die Schweiz zu besteuern sind (siehe nachfolgend zu III.). I. 1.a) Der Kläger war im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2011 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; er unterlag daher mit seinen in den Streitjahren erzielten Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG 2011 der Einkommensteuer. Er hatte im Streitjahr im Inland seinen Wohnsitz (§ 8 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2011). b) Im Übrigen war er in abkommensrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2011 nur im Inland ansässig, nicht jedoch in der Schweiz, weil er dort nach Schweizer Recht nicht unbeschränkt steuerpflichtig war (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 3 K 2075/12 --nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH Az. I B 159/15-- juris). 2. Der Kläger ist für das gesamte Streitjahr kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992. Das FA hat den Kläger zu Unrecht im angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 15. Oktober 2015 nur für den Zeitraum seiner Tätigkeit für die B-AG vom ... bis 31. Dezember nicht als Grenzgänger beurteilt, ihn aber für den Zeitraum seiner Tätigkeit für die D-AG vom 1. Januar bis ... als Grenzgänger behandelt. a) Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger i.S. des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entfällt bei einer in einem Vertragstaat ansässigen Person die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (sog. Nichtrückkehrtage bzw. „Nichtrückkehren“ nach Schweizer Sprachgebrauch). Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so sind nach Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls die für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind. Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 (ständige Rechtsprechung des BFH: s. Urteile vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633; vom 27. August 2008 I R 10/07, BStBl II 2009, 94 und I R 64/07, BStBl II 2009, 97; vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; vom 13. November 2013 I R 23/12, BStBl II 2014, 508). b) Der Kläger hat im Streitjahr Vergütungen aus unselbständiger Arbeit i.S.v. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sowohl von der D-AG als auch von der B-AG für seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit erhalten, die nicht nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 für nach der Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 Grenzgängerregelung unterliegen, weil er im Streitjahr an mehr als 60 Arbeitstagen (s. hierzu: II.2 des Verhandlungsprotokoll) auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). aa) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entfällt die Grenzgängereigenschaft, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Nach dem --aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleiteten-- eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/19992 (i.V.m. II.3. Verhandlungsprotokoll), der nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu Doppelbesteuerungsabkommen die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (BFH-Urteile vom 10. Juni 2015 I R 79/13, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 1630, Entscheidungsgründe zu B.II.3.b; vom 13. Juni 2012 I R 41/11, BStBl II 2012, 880, Entscheidungsgründe zu II.1.c; vom 2. September 2009 I R 111/08, BStBl II 2010, 387, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Oellerich in: Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, FGO, Nebengesetze, Kommentar, § 2 AO 1977 Rn. 38), kommt es allein darauf an, dass die Person in einem Vertragstaat ununterbrochen (während des gesamten Kalenderjahres) einer Beschäftigung nachgeht (BFH-Urteil vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647, Entscheidungsgründe zu II.2.c aa). Ob die ununterbrochene Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres bei verschiedenen Arbeitgebern oder nur bei einem Arbeitgeber ausgeübt wurde, spielt nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 (i.V.m. II.3. des Verhandlungsprotokolls) keine Rolle (gl.A.: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. September 2007 11 K 571/04, rechtskräftig [das unterlegene FA hatte auf Anweisung seiner vorgesetzten Behörden trotz Zulassung der Revision diese nicht eingelegt] EFG 2008, 189; ab dem Veranlagungszeitraum 2015: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 IV B 2 - S 1301 CHE/07//10015-02, BStBl I 2015, 22, das auf einer Verständigungsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 beruht; Verfügung der OFD Karlsruhe vom 12. Februar 2015 S 130.1/845-St 217, juris; Verfügung der ESTV vom 16. August 2004, Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland Band 8, B 15 a.2 Nr. 24). bb) Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 (gl.A.: Geiger/Alscher, IStR 1994, 9 zu 3.3.2; Brandis in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Schweiz Art. 15a Anm. 49). Zielsetzung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 ist es, dass dem Staat des Arbeitsortes (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992) bzw. des Ortes der Arbeitsausübung (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) --hier: der Schweiz-- geringere Steuereinnahmen bei der Besteuerung des Arbeitgebers wegen der Berücksichtigung der Lohnzahlungen an Arbeitnehmer als Betriebsausgaben und der gleichzeitige Verzicht auf die Besteuerung der Lohnzahlungen beim Arbeitnehmer, nur zuzumuten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes aufhält. Kehrt ein Arbeitnehmer auf Grund seiner Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation bzw. in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Tätigkeitsstaates (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 3 K 2654/11, juris zu II.C.4.b), weil bei einer Nichtrückkehr aus dem Tätigkeitsstaat an mehr als 60 Arbeitstagen (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992) eine besonders enge Verbindung zum Vertragstaat des Arbeitsorts unterstellt wird (sog. „Verwurzelung“: BFH-Urteil vom 13. November 2013 I R 23/12, BStBl II 2014, 508; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, S. 177 ff, zu II. 4.; Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW- 2001, 433, 439; Lusche, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2014, 581, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine besonders enge Verbindung zum Tätigkeitsstaat Schweiz kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Tätigkeit in Drittstaaten --wie im vorliegenden Streitfall-- nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückkehrt (s. Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08, rechtskräftig, juris Rz. 40). Die Verwurzelung rechtfertigt es, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zuzuerkennen. Um eine solche „Verwurzelung“ in dem Vertragstaat des Arbeitsortes bei mehr als 60 Nichtrückkehren annehmen zu können, spielt es jedoch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer bei einer ununterbrochenen Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres in einem Vertragstaat diese nur gegenüber einem Arbeitgeber oder (nacheinander --wie im Streitfall--) gegenüber mehreren Arbeitgebern erbracht hat. Entscheidend ist allein, dass mehr als 60 Nichtrückkehrtage verwirklicht werden. cc) Hiervon abweichend und damit im Gegensatz zum Wortlaut und zur Zielsetzung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 ist in § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV (i.V.m. § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung i.d.F. des Art. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 [BGBl I 2010, 1768] --AO n.F.--), der mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2010 und demzufolge für das Streitjahr gilt (BGBl I 2010, 2187; s. Art. 97 § 1 Abs. 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO--), bestimmt, dass die Kürzung (Berechnung) der 60-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat stattfindet. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV entspricht im Wesentlichen den Anweisungen im BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tz. 15, das auf einer Verständigungsvereinbarung der Vertragstaaten i.S.v. Art. 26 Abs. 3, Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 beruht (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 1 A 3.3.10). Diese wurde erst nach Inkrafttreten der hier zur Anwendung kommenden Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zum 1. Januar 1994 vereinbart (s. Art. VII Abs. 2 Buchstabe a des Protokolls vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989, BGBl II 1993, 1888) vereinbart. Nach Auffassung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) darf eine Konsultationsvereinbarung (Verständigungsvereinbarung) ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen nicht ändern (BVGer, Urteil vom 21. Januar 2010 A-7789/2009, Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts --BVGE-- 2010, 7; www.bvger.ch). Damit genügt die BFH-Rechtsprechung (s. Urteil vom 11. November 2009 I R 15/09 BStBl II 2010, 602, Entscheidungsgründe zu II.2.c)dd) zur Unbeachtlichkeit von --vom Abkommenswortlaut nicht gedeckten-- Konsultationsvereinbarungen bei der Abkommensauslegung durch die Gerichte dem Gebot der Entscheidungsharmonie, nach der eine Auslegung von Abkommensbestimmungen geboten ist, die am ehesten Aussicht hat, in beiden Vertragstaaten akzeptiert zu werden (Oellerich in: Beermann/Gosch, a.a.O., § 2 AO 1977 Rn. 45 mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung und zum Schrifttum; a.A.: Referentenentwurf der Bundesregierung zum JStG 2010, --www.google.de-- Seite 129 Buchstabe b und Seite 141, § 1 Abs. 9 -neu- mit dem Hinweis auf die „Verlässlichkeit Deutschlands als internationaler Vertragspartner“). dd) Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV ist unwirksam. Sie widerspricht (ändert) dem (den) Abkommenswortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 (ab), der die „Grenzmarke“ für die Abkommensauslegung bildet (Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 40/14, Betriebs-Berater --BB-- 2014, 1149, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1630 mit weiteren Erwägungen). Diese „Grenzmarke“ überschreitende gesetzesändernde (Rechts)Verordnungen sind gemäß Art. 80 des Grundgesetzes --GG-- unzulässig, weil sie --wie im Streitfall die KonsVerCHEV-- das in der Normenhierarchie (des deutschen Rechts) im Rang über der Rechtsverordnung stehende Gesetzesrecht (das DBA-Schweiz) ändern (Wallrabenstein in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Band 2, Art. 80 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen; insbesondere auch zum hier verletzten Bestimmtheitsgebot und der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Selbstentscheidungs-, Programm- und Vorhersehbarkeitsformel: Wallrabenstein, a.a.O., Art. 80 Rn. 35 ff.). Es obliegt den Vertragstaaten, das DBA-Schweiz (durch die nationalen Gesetzgeber) zu ändern, und zwar nach den anerkannten Regeln des Völkerrechts (vgl. hierzu: Wolfgang Graf Vitzthum, Hrsg., Völkerrecht 5. Aufl., Erster Abschnitt Rn. 113 ff.) und des jeweiligen innerstaatlichen Verfassungsrechts, und es auf diese Weise nach ihren Wünschen zu gestalten (Oellerich in: Beermann/Gosch, a.a.O., § 2 Rn. 38 mit weiteren Nachweisen). Solange dies nicht geschehen ist, ist von den Gerichten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine in Rede stehende Bestimmung der KonsVerCHEV mit dem Wortlaut des DBA-Schweiz 1971/1992 nicht zu vereinbaren ist und deshalb unwirksam ist (vgl. hierzu: Kolb/Kubaile, Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz, 3. Aufl., Artikel 26 Tz. 3 a.E.). ee) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes: Der Kläger ist für das gesamte Streitjahr kein Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, weil er nach den unstreitigen Ermittlungen des Berichterstatters des erkennenden Senats auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602) insgesamt --ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberwechsels des Klägers von der D-AG zur B-AG-- an 69 Arbeitstagen und damit entsprechend dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Der dem entgegenstehende § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV mit einer gesonderten Berechnung der Nichtrückkehrtage für jedes Arbeitsverhältnis des Klägers im Streitjahr ist als eine Vorschrift des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 ändernde Bestimmung unwirksam und demzufolge für die Entscheidung im Streitfall unbeachtlich. Damit unterliegen sowohl die im Streitjahr von der D-AG als auch die von der B-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung im Inland nach der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992. 3. Eine Kürzung der vom erkennenden Senat festgestellten 69 Nichtrückkehrtage (s. zuvor zu I.2.bee) um 45 Nichtrückkehrtage in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die B-AG ist nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Tätigkeit des Klägers an diesen Nichtrückkehrtagen auch in Zusammenhang steht mit dessen Tätigkeit für die B Gruppe (im Folgenden: B Europe) in der Funktion als „Executive Vice President, Business Development“ der B-Inc.. a) Nach der Rechtsprechung des BFH (s. Urteil vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276; Vorentscheidung: Senatsurteil vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 778) können als Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nur Tage angesetzt werden, an denen die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis beruht. Die Annahme eines Nichtrückkehrtages scheidet daher aus, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nicht nach Hause zurückkehren kann (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602); dasselbe gilt für eine Nichtrückkehr, die durch ein anderweitiges Arbeitsverhältnis bedingt ist. Die Zuordnung der auswärtigen Tätigkeit zu einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis muss sich danach richten, welche Beschäftigungsverhältnisse zivilrechtlich bestehen und mit welchem von mehreren solcher Verhältnisse die Tätigkeit ggf. in einem engeren Zusammenhang steht. Deshalb ist insbesondere dann, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber nicht aufgelöst wird und die auswärtige Tätigkeit vorwiegend im Interesse dieses Arbeitgebers erfolgt, für die Annahme von Nichtrückkehrtagen Raum (Senatsurteil in EFG 2010, 778, juris, Rz. 54-63). b) Der erkennende Senat kommt bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung (Hinweis auf Seite 23 ff. der Niederschrift) zur Auffassung, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit für die in der Schweiz ansässige B-AG an den vom Senat festgestellten 45 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung für die B-AG nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist und deshalb diese Arbeitstage als Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zutreffend berücksichtigt wurden, weil er in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf den hier in Rede stehenden Geschäftsreisen (im Wesentlichen Management Treffen) überwiegend auch die Interessen seiner in der Schweiz ansässigen Arbeitgeberin verfolgt hat (Hinweis auch auf das BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 46/03, BStBl II 2005, 547, Entscheidungsgründe zu II.4.d). Dies ergibt sich den im Folgenden dargelegten Erwägungen: aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand auch für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der hier in Rede stehenden Geschäftsreisen für die global tätige B-Inc. ausschließlich mit der B-AG fort. Sein Lohn wurde für die gesamte Tätigkeit von der B-AG gezahlt. Seine gesetzliche und berufliche Zukunftssicherung wurde über seine in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin durchgeführt (Hinweis auf die Mitgliedschaft des Klägers in der AHV/IV, berufliche Vorsorge, ALV, Krankentaggeldversicherung bzw. die Zahlung von Kinder- und Ausbildungszulagen usw.). Eine Entlastung der B-AG von diesen Kosten durch eine konzerninterne Verrechnung wurde nicht durchgeführt. bb) Zwar hat der Kläger neben seinen regionalen Funktionen als Mitglied der Geschäftsleitung der B-AG auch globale Funktionen als Mitglied der Geschäftsleitung der B-Inc. übernommen. Im Wesentlichen hatte er dabei an verantwortlicher Stelle über Unternehmens- und Rechteankäufe unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtkonzerns zu entscheiden. Er hat dabei aber auch die Interessen seiner Arbeitgeberin (der B-AG) berücksichtigt, wenn ein geplanter Ankauf aus deren Sicht sich als sinnvoll erwies (Hinweis auf die Akquisition im Dezember 2013, Seite 3 des Gutachtens I mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen spricht für ein überwiegendes Interesse seiner Arbeitgeberin an der Tätigkeit des Klägers auch der Umstand, dass sich dessen Arbeitsort an deren Sitz und dem Ort ihrer Geschäftsleitung in R/Schweiz im Kanton X/Schweiz befand und die hier in Rede stehenden Geschäftsreisen jeweils nur einige wenige Tage dauerten. 4. Eine Kürzung der 25 Nichtrückkehrtage in Zusammenhang mit der Tätigkeit für die D-AG im Hinblick auf die zuvor dargelegten Erwägungen kommt nicht in Betracht. Insoweit hat der Kläger als Arbeitnehmer auf den zugrunde liegenden Geschäftsreisen nach dessen zweifelsfreien Aussagen in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die Interessen seiner Arbeitgeberin verfolgt. Hierüber bestand auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. II. 1. Da nach den zuvor dargelegten Rechtsgrundsätzen die Grenzgängereigenschaft des Klägers für das gesamte Streitjahr entfallen ist und damit die spezielle Regelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht zur Anwendung kommt, unterliegen dessen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit --entgegen der Auffassung des FA-- auch für den Zeitraum der Tätigkeit für die D-AG der allgemeinen Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 zur Besteuerung der nichtselbständigen Arbeit. Dies bedeutet, dass die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, soweit er diese in der Schweiz ausgeübt hat, gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 der Besteuerung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft unterliegen. 2. Soweit die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit für die D-AG auf seine in den USA an 25 Arbeitstagen (s. Liste der Nichtrückkehrtage lt. der Berechnung durch den erkennenden Senat: Schreiben vom 11. Dezember 2013; vgl. hierzu: Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 38) ausgeübte Tätigkeit entfallen, sind sie --in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten-- im Inland zu besteuern. a) Das Besteuerungsrecht ergibt sich insoweit auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (BGBl II 1991, 355) --DBA-USA 1989-- und nicht gemäß Art. 21 DBA-Schweiz 1971. Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine Erwägungen in den Urteilen in EFG 2010, 778 (juris, Rz. 96-100 --aus anderen Gründen vom BFH aufgehoben: BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276) vom 18. September 2014 3 K 1831/14 (rechtskräftig, juris Rz. 71-75; gl.A. wohl: Haase, IStR 2014, 237 zu 5. Abs. 2; offengelassen: BFH-Beschlüsse vom BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048), an denen er weiterhin festhält. b) Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-USA 1989 können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit (hier: in den USA) nur im Ansässigkeitsstaat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden, wenn (a) der Empfänger sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und (b) die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden. Die Norm statuiert mithin ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, das aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelungen voraussetzt, dass alle dort genannten Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind. Fehlt es auch nur an einer von ihnen, so bleibt es bei Einkünften aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit bei dem Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates (hier: der USA) gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 (ohne Berücksichtigung des § 50d Absatz 8 in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645 --vgl. hierzu: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12, juris-- und der „subject-to-tax-Klausel“ in Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953). c) Im Streitfall sind alle Bedingungen für ein Besteuerungerecht der Bundesrepublik Deutschland erfüllt (s. BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206 , zu II. 2. b). Der Kläger hat sich nicht länger als 183 Tage in den USA aufgehalten. Die Vergütungen wurden nicht von einem in den USA ansässigen Arbeitgeber gezahlt, sondern von der in der Schweiz ansässigen Arbeitgeberin des Klägers, der D-AG. Der Kläger wurde nicht Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft der D-AG in den USA, denn er nahm bei den hier in Rede stehenden Aufenthalten aus Anlass von Geschäftsreisen in die USA nur die Interessen der D-AG wahr (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 46/03, BStBl II 2005, 547; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008 I B 1/08, juris; Heger in: juris Praxisreport Steuerrecht 29/2005, Anm. 2). Die Vergütung des Klägers wurde nicht von einer (insoweit allein in Betracht kommenden) Betriebsstätte der Arbeitgeberin (der D-AG) in den USA getragen. Hierfür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. 3. Eine Besteuerung der von der D-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit hinsichtlich seiner in den USA ausgeübten Tätigkeit ausschließlich durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger als Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist für die D-AG im Streitjahr tätig geworden ist. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil er die entscheidungserheblichen Beweismittel dem FG nicht vorgelegt hat (Statuten und Organisationsreglement der D-AG; sonstige Zeichnungsrechtslegungen der D-AG; Organizational Charts der D-AG; Beschluss des Verwaltungsrats der D-AG über seine Ernennung zu einer in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 erwähnten Tätigkeit usw.). Die daraus sich ergebende Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt im Verantwortungsbereich des Klägers mit der Folge, dass der erkennende Senat mit der hiernach erforderlichen Gewissheit davon ausgeht, dass der Kläger im Streitjahr kein sog. leitender Angestellter der D-AG war. Im Übrigen hat der Kläger dies auch selbst ausdrücklich erklärt. 4. Die von der ESTV des Kantons X/Schweiz erhobene Quellensteuer auf die Einkünfte des Klägers auf seine in den USA für die D-AG ausgeübte unselbständige Arbeit ist entgegen der Auffassung des FA nach § 34c Abs. 3 EStG 2011 bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit dieser Schweizer Quellensteuer sind im Streitfall nach der Rechtsprechung des BFH erfüllt (s. Urteil in BStBl II 2012, 276, Entscheidungsgründe zu II.7.b) ff.). Die diesbezüglichen Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer (s. zuvor zu II.). Des Weiteren stammen die Einkünfte aus den USA und nicht aus der Schweiz (§ 34c Abs. 6 Satz 6 EStG 2011 i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG 2011). Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in der Schweiz erhobene Quellensteuer einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Der erkennende Senat folgt insoweit dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ohne Bedenken. III. 1. Da der Kläger im gesamten Streitjahr --wie bereits zuvor dargelegt-- nicht der Grenzgängerregelung (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992) unterliegt, kommt auch hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit für die B-AG die allgemeine Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 zur Anwendung. Nach der Sonderregelung (lex specialis) des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971) besteht für die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit ein Besteuerungsrecht der Schweiz, weil der Kläger auf der Grundlage seiner Ernennung zum Mitglied der Geschäftsleitung der B-AG als (faktischer) Direktor zu dem in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 genannten Personenkreis rechnet und nicht lediglich als Handlungsbevollmächtigter zu beurteilen ist (siehe nachfolgend zu 2.). a) Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 können vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht, so können sie in Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). b) Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht schlechthin sämtliche „leitenden Angestellten“ einer Schweizer Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317; BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276, Entscheidungsgründe zu II.5. i.V.m. der Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 780, juris, Entscheidungsgründe zu II.1.), wobei der erkennende Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass der Begriff „leitender Angestellter“ im DBA-Schweiz nicht verwendet wird (zum Begriff des „leitenden Angestellten“ nach Schweizer Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Seite 25 ff. des Gutachtens I). c) Handlungsbevollmächtigte werden vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Eine Ausweitung des bezeichneten Personenkreises kommt in Anbetracht der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht. Ihr steht zudem entgegen, dass die Vorschrift von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme macht (s. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971; vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BStBl II 2010, 778; vom 11. November 2009 I R 83/08, BStBl II 2010, 781) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 93/10, BFH/NV 2012, 275, Entscheidungsgründe zu II. 2. a) bb) bbb); Senatsurteil vom 18. September 2014 3 K 1837/14 --nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 14/15-- juris). d) Auch stehen die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1/71 (BStBl II 1972, 68), die der Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (1971/1992) zugrunde liegen (BFH-Urteile in BStBl II 2010, 778; in BStBl II 2010, 781), einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Handlungsbevollmächtigte (auch i.S.d. Schweizer Rechts) entgegen. Die Auffassung des Großen Senats stützte sich seinerzeit auf die Überlegung, dass es zur Aufgabe der Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie jener der Vorstandsmitglieder einer AG gehöre, ein Unternehmen zu leiten. Die Art ihrer Tätigkeit bestehe vorwiegend in der Wahrnehmung von Weisungs- und Leitungsaufgaben (BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530), wie das Unternehmen allgemein und im Einzelnen betrieben werden solle. Dazu sei erforderlich, dass sich der Geschäftsführer über die zu erteilende Weisung selbst schlüssig werde. Dies geschehe an dem Ort, wo er sich aufhalte. Die eigentliche Weisungserteilung aber entfalte ihre Wirkung erst am Sitz der Gesellschaft. Der Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 besteht im Übrigen darin, Personen auf der oberen Geschäftsführungsebene wegen des besonders engen Bezugs ihrer Tätigkeit zum Sitz der Kapitalgesellschaft im Sitzstaat der Kapitalgesellschaft zu besteuern (Senatsurteil 3 K 1837/14, juris). e) Eine vergleichbare Position bzw. ein mit dem Organ einer Kapitalgesellschaft vergleichbares Weisungsrecht hat der Handlungsbevollmächtigte nach dem im Streitfall zu berücksichtigenden Schweizer Recht nicht (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 462 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 -OR- Systematische Rechtssammlung -SR-, www.admin.ch; Senatsurteil 3 K 1837/14, juris), weil ihm jedenfalls die umfassende Vertretungsmacht des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 genannten Personenkreises (Geschäftsführers, Direktors, Prokuristen) fehlt (Senatsurteil 3 K 1837/14, juris). f) Im Streitfall wurde dem Kläger durch die B-AG keine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR i.V.m. Art. 721 OR verliehen. Er wurde als Handlungsbevollmächtigter (i.e.S.) nicht von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Eintragung in das Schweizerische Handelsregister angemeldet und auch nicht als solcher in das zuständige Handelsregister des Kantons X/Schweiz eingetragen. In das Handelsregister werden für eine Aktiengesellschaft überhaupt nur Personen eingetragen --zu denen der Handlungsbevollmächtigte nicht zählt--, die ausweislich der Anmeldung intern eine leitende Funktion wahrnehmen (Mitglied des Verwaltungsrats bzw. --wie im Fall des Klägers-- als Mitglied der Geschäftsleitung) und/oder extern über eine Vertretungsmacht verfügen, die zum Schutz gutgläubiger Dritter eine gesetzliche zwingende besondere Reichweite aufweist (organschaftliche Vertretungsmacht von Mitgliedern des Verwaltungsrats und Direktoren, Prokura; Seite 8, letzter Absatz des Gutachtens I). 2. Der Kläger war zum (faktischen) Direktor i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 720 OR ernannt bzw. bestellt worden. a) Als Mitglied der Geschäftsleitung der B-AG hatte der Kläger im Streitjahr tatsächlich die Leitungs- und Vertretungsmacht (BFH-Urteile vom 14. März 2011 I R 23/10, BStBl II 2013, 73; I R 29/10, BFH/NV 2011, 1875) eines Direktors i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 720 OR. Mitglieder der Geschäftsleitung verfügen grundsätzlich über eine organschaftliche Vertretungsmacht (Art. 718 Abs. 2 OR) in dem nach Art. 718a OR festgelegten Umfang. Sie können alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Dies rechtfertigt es, faktische Direktoren wie die Direktoren i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 zu behandeln. b) Der Kläger hatte seit dem ... 2011 in der B-AG die Stellung eines (faktischen) Direktors inne, weil er durch den Beschluss des Verwaltungsrats der B-AG vom ... 2011 als Nichtmitglied des Verwaltungsrats zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt wurde und ihm eine organschaftliche Vertretungsmacht i.S.v. Art. 718a Abs. 2 OR in Form der Kollektivunterschrift zu zweien erteilt wurde. Die Funktionsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsleitung“ und die Zeichnungsberechtigung „Kollektivunterschrift zu zweien“ wurden so auch am ... 2011 in das Handelsregister des Kantons X/Schweiz eingetragen und am ... 2011 im SHAB bekannt gemacht, wobei die Eintragung bzw. die Bekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung hat, und ihr im Übrigen kein sog. öffentlicher Glauben zukommt (anders im deutschen Handelsregister). c) Diesen Erwägungen steht nicht der Umstand entgegen, dass im Streitjahr kein Organisationsreglement der B-AG bestanden hat, das mit seinem gesetzlich (Art. 716b Abs. 2 OR) und statuarisch (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 5, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 der Statuten der B-AG) festgelegten Mindestinhalt in einem Protokoll über den entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss festgehalten werden muss. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Bestellung des Klägers zum Direktor war als ein Verstoß gegen die organisationsrechtlichen Grundprinzipien der Aktiengesellschaft nach Art. 714 i.V.-m. Art. 706b Ziff. 3 OR nichtig. Da der Kläger nach dem 16. September 2011 jedoch rein tatsächlich die Aufgaben eines Mitglieds der Geschäftsleitung der B-AG (neben den Aufgaben eines Mitglieds der Geschäftsleitung der B-Inc.) wahrgenommen hat, gilt er als faktischer Direktor, dem intern und gegenüber gutgläubigen Dritten dieselben Befugnisse wie einem formal wirksam bestellten Direktor zukamen (s. Senatsurteil 3 K 1837/14, juris). d) Da dem Kläger ab dem ...2011 wegen des Fehlens eines Organisationsreglements lediglich die Stellung eines faktischen Direktors zukam, verfügte er kraft faktischer Organstellung bzw. auf Grund einer Duldung durch den Verwaltungsrat als Vertreter der B-AG über eine der organschaftlichen Vertretungsmacht eines Direktors nach Art. 718 Abs. 2 OR gleichkommende Vertretungsmacht (BFH-Urteil in BStBl II 2013, 73). e) Des Weiteren hatte der Kläger die Leitungsmacht eines (faktischen) Direktors. Er hat alle sich faktisch aus der von ihm mit Duldung des Verwaltungsrats der B-AG wahrgenommenen Stellung als „Executive Vice President, Business Development of B“ folgenden regionalen und globalen Aufgaben ausgeführt. Hierzu gehört eine entsprechende Organisations-, Finanz- und Personalhoheit. Nach dem Arbeitsvertrag und dem Inhalt der Bescheinigung vom 14. Oktober 2015 hatte der Kläger direkt dem Präsidenten und dem Chief Executive Officer (CEO) von B-Inc. zu berichten. Aus der zwingenden Vorschrift des Art. 716a Abs. 1 OR ergibt sich zudem, dass der Kläger als (faktischer) Direktor stets der Oberleitung durch den Verwaltungsrat der B-AG und dessen Weisungen unterstand. Zu den vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht delegierbaren Aufgaben gehören die strategischen Leitentscheidungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle, die für die oberste Führung der Gesellschaft notwendige Finanzplanung usw. 3. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV im Anschluss an die Verständigungsvereinbarung vom 30. September 2008 IV B 2 - S 1301 -CHE/07/10015- (BStBl I 2008, 935, Ziff. 2 Satz 2), nach der die organschaftliche Stellung eines Arbeitnehmers als Direktor („als vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion“) nur dann bei der Besteuerung gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 berücksichtigt werden darf, wenn die entsprechende Funktionsbezeichnung im (Schweizerischen) Handelsregister eingetragen wurde, ist unwirksam, weil sie über den Abkommenswortlaut hinausgeht, der in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (siehe zuvor zu I.; Senatsurteil 3 K 1189/13, juris, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 enthält keinen Hinweis auf ein Eintragungserfordernis. Entscheidend ist die rechtlich wahrgenommene Funktion --wie z.B.-- im Streitfall als Direktor i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR. Für diese Beurteilung kommt es nicht auf die deklaratorische Eintragung im (Schweizerischen) Handelsregister an, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass dem Schweizerischen Handelsregister nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts kein öffentlicher Glaube zukommt. Auch wegen der aus weiteren Gründen geringen Aussagekraft einer im Handelsregister (häufig: willkürlich) eingetragenen Funktionsbezeichnung besteht auch für die Praxis kein Bedürfnis, die Eintragung einer Funktionsbezeichnung --wie in § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV geschehen-- zu einer conditio sine qua non für die Anerkennung als „Leitender Angestellter“ zu machen. Meines Erachtens vermisst man in dem Teil zu Art. 15 Abs. 4 eine klarere Antwort auf die Frage, ob faktische Direktoren/Geschäftsführer stets als Direktoren/Geschäftsführer im Sinne dieses DBA-Artikels anzusehen sind, ob dies von bestimmten Voraussetzungen abhängt oder ob dies nur im vorliegenden Einzelfall so vom Senat entschieden wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. V. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Kläger konnten die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181). VI. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zwar jedenfalls insoweit, als in einem sich ggf. anschließenden Revisionsverfahren voraussichtlich zu entscheiden sein wird, ob auf Grund der Feststellung und Auslegung des erkennenden Senats zum Schweizer Recht zur Tätigkeit des Klägers (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 10/11, BStBl II 2014, 706) die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 zugunsten des Klägers zur Anwendung kommt. Wegen der vom FA beantragten Revisionszulassung im Hinblick auf die Berechnung der Nichtrückkehrtage wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung für Veranlagungszeiträume ab 2015 im BMF-Schreiben in BStBl 2015, 22 die Auffassung des erkennenden Senats teilt (Hinweis auf die E-Mail der OFD Karlsruhe vom 1. Oktober 2015, Bl. 496 der FG-Akten), wonach im Falle eines Arbeitgeberwechsels bei einer ununterbrochenen Tätigkeit bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage keine Bedeutung hat. § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV, in dem die gegenteilige Auffassung niedergelegt ist, hat jedoch keine Änderung erfahren. I. Der erkennende Senat hat mit Beweisbeschluss vom 2... 2014 3 K 2913/13 Prof. Dr. A (Ordinarius für Privatrecht an der juristischen Fakultät der Universität X/Schweiz) zum Gutachter bestellt, und zwar zu den Schweizer Rechtsfragen, ob der Kläger während seiner Tätigkeit für die in der Schweiz ansässige B-AG (Schweiz) AG (im Folgenden: B-AG) die Leitungs- und Vertretungsmacht eines Direktors, Vizedirektors oder Geschäftsführers inne hatte. Der Gutachter hat hierzu in den Gutachten vom 12. November 2014 (Gutachten I) und vom 30. April 2015 (Gutachten II) Stellung genommen. II. Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2011 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin erzielte im Streitjahr keine steuerpflichtigen Einkünfte. Der Kläger hat an der Universität Y ein Studium der Molekularbiologie und an der University of Z eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung (Master of Business Administration) abgeschlossen. Der Kläger arbeitete seit dem ... 2005 bis zum ... des Streitjahres bei der D AG (im Folgenden D-AG) in X/Schweiz (Confoederatio Helvetica [CH] --Schweizerische Eidgenossenschaft [Schweiz]-- Kanton X/Schweiz [Hinweis auf den Lohnausweis vom 25. Januar 2012, Bl. 12 und 13/2011 der ESt-Akten Band 3]). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der Kündigung des Klägers mit Schreiben vom ... des Streitjahres (Bl. 155 der FG-Akten) und der Einverständniserklärung der D-AG vom ... des Streitjahres (Bl. 156, 157 der FG-Akten). Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag (Grundlagen + Zusatzbedingungen + Ergänzung zum Arbeitsvertrag) vom ...2005 (Bl. 77 ff. der FG-Akten). Lt. der Zusatzvereinbarung vom ... 2009 zum Arbeitsvertrag (Bl. 141 der FG-Akten) war der Kläger zum ... 2009 zum „Global Head of [ ... ] “ ernannt worden. Die neue Einstufung wurde mit 14 (anstelle 12) umschrieben. Im Schreiben der D-AG vom 5. Februar 2008 (Bl. hinter der Klarsichthülle der ESt-Akten Bd. 3; Bl. 88 der FG-Akten) wird bestätigt, dass der Kläger seit 2005 leitender Angestellter mit Vertretungsbefugnis sei und über die Visumsbefugnis und Finanzkompetenz entsprechend derjenigen eines Prokuristen verfüge, obwohl er nicht im Schweizerischen Handelsregister formell registriert sei. Im --an das Finanzgericht (FG) gerichteten-- Schreiben vom 17. Juli 2014 (Bl. 242 der FG-Akten) erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass keine „leitende Tätigkeit“ i.S.v. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) --DBA-Schweiz 1971-- i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992 bzw. DBA-Schweiz 1971/1992-- angenommen werde. Der Kläger ist im Handelsregisterauszug von www.moneyhouse.ch nicht eingetragen. Nicht vorgelegt wurden vom Kläger: 1. die Statuten, 2. das Organisationsreglement, 3. sonstige Zeichnungsrechtsregelungen (bzw. Organizational Charts), 4. der Beschluss des Verwaltungsrats der D-AG über die Ernennung des Klägers zu einer in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 genannten Tätigkeit, 5. der an das Schweizerische Handelsregister gerichtete Antrag zur Eintragung ins Handelsregister (mit Unterschriftenliste), 6. eine Verfügung des Schweizerischen Handelsregisters über die Eintragung des Klägers in das Handelsregister. Lt. einer, der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beigefügten Liste (Bl. 10/2011 der ESt-Akten Band 3) ist der Kläger bis zum ... des Streitjahres an 35 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland (in X) zurückgekehrt (Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Der Liste nicht beigefügt wurde der amtlich vorgeschriebene Vordruck Gre-3c mit einer Bescheinigung der Arbeitgeberin über die Nichtrückkehr des Klägers an mehr als 60 Arbeitstagen (im Folgenden: Arbeitgeberbescheinigung) und einem Sichtvermerk der zuständigen Steuerbehörde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) des Kantons X/Schweiz (Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung --KonsVerCHEV-- vom 20. Dezember 2010, BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148]bzw.II.5. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 --Verhandlungsprotokoll-- [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 Tz. 18 i.V.m. Anlage 3, BStBl I 1994, 683, 703-709; Fach A Teil 5 Nummer 4 des Grenzgängerhandbuchs der Finanzverwaltung Baden-Württemberg --Grenzgängerhandbuch--). Im Einzelnen enthält die Einzelaufstellung zu den Nichtrückkehrtagen folgende Angaben: Datum Abreise- u. Rückkehrtag Tage Ort Land Anlass 20. Jan. - 28. Jan. 9 K, L, M USA Internes Treffen; Treffen mit Firmen 31. Jan. - 4. Feb. 5 L USA [...] Leadership Meeting 28. Feb. - 4. März 5 K USA Healthcare Konferenz 29. März - 1. April 4 N USA Treffen mit potenziellen Partnern 16. Mai - 27. Mai 12 O, L, P USA Partner Firma, VC Conf, Leadership mtg Abwesenheitstage 35 (31) In der Liste sind --einvernehmlich zwischen den Beteiligten-- Wochenendtage als Nichtrückkehrtage angesetzt worden. Im Übrigen wurden auch (Arbeits-)Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, als Tage berücksichtigt, an denen er nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Die von der D-AG einbehaltene und an die ESTV des Kantons X/Schweiz abgeführte Quellensteuer in Höhe von ... CHF (s. Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchstabe b DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. III. des Verhandlungsprotokolls) wurde im Lohnausweis zu Zeile 12 angegeben (s. die Angaben in den Gehaltsabrechnungen des Streitjahrs: Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 16. April 2014, Bl. 73, 92-100 der FG-Akten). Lt. der Quellensteuerabrechnung bzw. Verfügung vom 13. März 2013 des Finanzdepartements des Kantons X/Schweiz wurde gegenüber dem Kläger die tarifliche Quellensteuer festgesetzt in Höhe von ... CHF (abzüglich der durch die D-AG abgerechneten Quellensteuer von ...,... CHF und der „internationalen Ausscheidung“ von ...,... CHF. Vom ... bis 31. Dezember des Streitjahres war der Kläger bei der B-AG mit Sitz in R/CH nichtselbständig. Die B-AG ist exklusiv für Rechnung der B-AG SA U (Frankreich) tätig (Art. 2 Abs. 2 der Statuten); im Übrigen ist sie funktional der B Europe ([ ... ] --zivilrechtlich eine Personengesellschaft nach belgischem Recht--] unterstellt (s. die Bescheinigung vom 14. Oktober 2015, Bl. 502 der FG-Akten). Die B-AG gehört zur Geschäftseinheit B Europe, in der wiederum die B D-A-CH eingegliedert ist. Lt. dem Arbeitsvertrag vom .../ ... des Streitjahres wurde der Kläger zum „Executive Vice President, Business Development of B“ ernannt (und zum „Senior Executive“). Ausweislich des Arbeitsvertrags und der eigenen Angaben des Klägers im Termin vom 25. April 2014 zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits war er in dieser Funktion verantwortlich für die weltweite Unternehmensentwicklung und Lizenzierungsstrategie sowie für Fusionen und Übernahmen unter Beteiligung (auch) der B-AG. Ein Beispiel bildet die Akquisition des „...“ zum Preis von 1,06 Mrd. $ (US-Dollar) durch die B-AG, welcher der Kläger als fachlich verantwortlicher Direktor auf der zweiten Hierarchiestufe zuzustimmen hatte. Die Anstellung des Klägers erfolgte bei der B-AG (s. die Präambel des Arbeitsvertrages vom .../ ... des Streitjahres). Bei der B-AG hatte der Kläger „global and regional Functions“ (Business Global Development) wahrzunehmen. Nach Ziff. 12 des Arbeitsvertrags war der Arbeitsplatz des Klägers in R/CH, auch wenn die Tätigkeit des Klägers Reisen in das Vereinigte Königreich und zu anderen Orten verlange. Im Übrigen wurde der Kläger darauf hingewiesen (s. Ziff. 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrags), dass er zusätzliche und/oder andere Arbeiten entsprechend seinen Fähigkeiten und Erfahrungen innerhalb der B oder einer anderen Geschäftseinheit zu übernehmen habe, um deren Geschäftsbedarf nachzukommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrats der B-AG vom 16. September des Streitjahres wurde ihm als „Mitglied der Geschäftsleitung“ das Zeichnungsrecht „Kollektivunterschrift zu zweien“ erteilt .Dem entsprechend wurde der Kläger in das Handelsregister des Kantons X/Schweiz am ... des Streitjahres eingetragen und die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am ... des Streitjahres veröffentlicht. Die Funktionsbezeichnung als „Mitglied der Geschäftsleitung“ ist, obwohl von Art. 119 Abs. 1 lit. g der Handelsregisterverordnung (vom 17. Oktober 2007, Systematische Rechtssammlung --SR--) --HRegV-- (www.admin.ch) zwingend vorgeschrieben, in der aktuellen Praxis der kantonalen Handelsregister lediglich eine eintragungsfähige Tatsache. In Art. 21 der Statuten der B-AG wird zur Vertretung wie folgt Stellung genommen: Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach außen. Soweit im Organisationsreglement nicht anders geregelt, ernennt der Verwaltungsrat die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen und legt deren Zeichnungsbefugnis (Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift) fest. Ein Organisationsreglement, auf das in verschiedenen Bestimmungen der Statuten Bezug genommen wird (s. z.B. Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 5, Art. 19 Abs. 2, 21), wurde dem FG zunächst nicht vorgelegt. Hierzu erklärte der Kläger im Schriftsatz vom 28. Mai 2014, dass ein solches „derzeit“ nicht vorläge. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 wurde dann das Organisationsreglement mit Funktionsdiagramm der B-AG vom 18. Februar 2015 vorgelegt, das am selben Tag in Kraft getreten ist. In seiner Funktion als Executive Vice President, Business Development und Mitglied der Geschäftsleitung bei der B-AG war der Kläger im Streitjahr auch Mitglied der Geschäftsleitung der globalen B Inc. (im Folgenden: B-Inc. einem Unternehmen mit ca. 52.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von ca. ... Mrd. €. Die B-Inc. hatte im Streitjahr ihren Sitz in W in Großbritannien. Sie ist eine Tochtergesellschaft der [ ... ] B Company. Der Kläger berichtete direkt an den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der B-Inc. Die Mitglieder der Geschäftsleitung der B-Inc. sind international auf verschiedene Standorte verteilt und verschiedenen Tochterunternehmen zugeordnet (wie z.B. der Kläger der B-AG). Lt. einer, der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beigefügten Liste ist der Kläger während der Tätigkeit für die B-AG vom ... bis zum 31. Dezember des Streitjahres an 59 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland (in X) zurückgekehrt. Der Aufstellung der Nichtrückkehrtage wurde weder eine Arbeitgeberbescheinigung der B-AG noch ein Sichtvermerk der ESTV des Kantons X/Schweiz auf dem dafür vorgesehenen Vordruck Gre - 3a-d beigefügt. Im Einzelnen: Datum Abreise- u. Rückkehrtag Tage Ort Land Anlass 12. Sept. - 16. Sept. 5 ... UK Management Treffen; Mitarbeiter Treffen 19. Sept. - 22. Sept. 4 ..., ... USA Management Treffen; Mitarbeiter Treffen 27. Sept. - 29. Sept. 3 ... UK Management Treffen; Mitarbeiter Treffen 3. Okt. - 7. Okt. 5 ... USA Global BusDev Meeting 11. Okt. - 15. Okt. 5 (4) ..., ..., ... UK, USA Management Treffen; Research Day 17. Okt. - 21. Okt. 5 ... UK Business Meeting 24. Okt. - 28. Okt. 5 ... China Treffen mit pot. Partnern; Treffen mit chin. ... 31. Okt. - 4. Nov. 5 ..., K UK, USA Mitarbeiter Treffen, Board Präsentation 7. Nov. - 9. Nov. 3 ... UK Banking Meetings 14. Nov. - 17. Nov. 4 K USA Dineen Staff Meeting 23. Nov. - 24. Nov. 2 ... F Managm. Treffen 28. Nov. - 2. Dez. 5 Z, ... USA Konferenz 13. Dez. - 17. Dez. 5 (4) ..., ... UK, USA Mitarbeiter/Management Treffen 19. Dez. - 23. Dez. 5 ... USA Business Meeting Abwesenheitstage 61 (59) In der Liste werden (insoweit einvernehmlich unter den Beteiligten) Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, als Nichtrückkehrtage berücksichtigt. Die B-AG behielt die tarifliche Quellensteuer in Höhe von ... CHF vom Bruttolohn des Klägers ein und führte sie an die ESTV des Kantons X/Schweiz ab. Im Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2013 ging das FA davon aus (Hinweis auf die Erläuterungen a.a.O.), dass der Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen seiner Tätigkeit für die D-AG im Zeitraum vom 1. Januar bis ... des Streitjahres als Grenzgänger i.S.v. Art 15a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 der Besteuerung im Inland unterliege, weil er im vorgenannten Zeitraum nicht die erforderlichen mehr als 40 Nichtrückkehrtage (s. II.3. des Verhandlungsprotokolls i.V.m. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), sondern nur 35 Nichtrückkehrtage verwirklicht habe. Es gelte die sog. arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, EFG 2009, 1399 --aus anderen Gründen vom Bundesfinanzhof [BFH] aufgehoben: s. Urteil vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820--), nach der die Berechnung der Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 bei einem Arbeitgeberwechsel für jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu erfolgen habe (§ 9 Abs. 1 KonsVerCHEV). Die von der D-AG einbehaltene und an die ESTV des Kantons X/Schweiz abgeführte Schweizerische Quellensteuer wurde in Höhe von ... € als „Abzugsteuer Schweiz“ außerhalb der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Für den Beschäftigungszeitraum bei der B-AG sei der Kläger demgegenüber wegen der 59 und damit mehr als der erforderlichen 20 verwirklichten Nichtrückkehrtage nicht als Grenzgänger zu beurteilen, und er unterliege demzufolge mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Arbeit der Besteuerung in der Schweiz. Soweit die Einkünfte auf seine in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit entfalle (zu 59/75), unterliege er der Besteuerung im Inland. Insoweit entfalle das Besteuerungsrecht im Inland nicht wegen Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992. Der Kläger sei kein sog. „Leitender Angestellter“, weil er im Schweizerischen Handelsregister lediglich mit dem Zeichnungsrecht „Kollektivunterschrift zu zweien“ eingetragen sei, aber ohne Funktionsbezeichnung. Dem Umstand, dass der Kläger keine Arbeitgeberbescheinigungen mit Sichtvermerken der ESTV der Kantonalen Steuerbehörden X/Schweiz und X/Schweiz vorgelegt hat (s. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), hat das FA keine Bedeutung zugemessen. Der gegen den Einkommensteuerbescheid form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. In dem Einkommensteueränderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 (Bl. 2-11 der FG-Akten) ging das FA davon, dass der Kläger (wie bisher schon angenommen) für die Zeit seiner Tätigkeit für die D-AG mit seinen gesamten Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 der Besteuerung im Inland unterliege. Für die Zeit seiner Tätigkeit für die B-AG vom ... bis 31. Dezember des Streitjahres seien seine Einkünfte aus unselbständiger --in der Schweiz ausgeübten-- Arbeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971) mangels Grenzgängereigenschaft, weil er an 59 Arbeitstagen und damit an mehr als den erforderlichen 20 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei, und im Übrigen --soweit die Einkünfte auf seine in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit entfallen-- auf Grund seiner Tätigkeit als sog. leitender Angestellter (als Mitglied der Geschäftsleitung --Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992--), ausschließlich durch die Schweiz zu besteuern (unter Progressionsvorbehalt). Eine Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer wurde weder außerhalb noch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung durchgeführt. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger das Begehren weiter, dass der Kläger im Streitjahr insgesamt mehr als 60 Nichtrückkehrtage verwirklicht habe, und er deshalb auch hinsichtlich der im Zeitraum 1. Januar bis ... des Streitjahres von der D-AG bezogenen Einkünfte aus der auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Arbeit nicht der Besteuerung im Inland nach der Grenzgängerregelung gemäß Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterliege, sondern nur in der Schweiz. Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat den Beteiligten zusammen mit der Verfügung vom 11. Dezember 2013 eine --an der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des BFH orientierte-- Berechnung der Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zugesandt und damit ohne Berücksichtigung von Wochenendtagen und Tagen, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland tatsächlich zurückgekehrt ist (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt --BFH Az.: I R 40/14-- juris; BFH-Urteil vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276). Er ermittelte auf dieser Grundlage für das Streitjahr insgesamt 69 Nichtrückkehrtage (ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberwechsels am .../ ... des Streitjahres von der D-AG in X/Schweiz zur B-AG in R/Schweiz). Während der Tätigkeit für die D-AG verwirklichte der Kläger danach 25 und während der Tätigkeit für die B-AG 44 Nichtrückkehrtage. Gegen diese Berechnung wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des FA zu Protokoll des Finanzgerichts (FG) den Einkommensteueränderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 teilweise für vorläufig erklärt hinsichtlich der Beiträge an die Pensionskassen […]. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Einkommensteueränderungsbescheid vom 15. Oktober 2015 dergestalt zu ändern, dass die vom 1. Januar bis ... des Streitjahres erzielten Einkünfte des Klägers aus dessen unselbständiger --in der Schweiz ausgeübten-- Arbeit nicht der Besteuerung im Inland unterworfen werden und die Schweizerische Quellensteuer, soweit sie auf die in den USA für die D-AG ausgeübte Tätigkeit entfällt, angerechnet wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Der Hilfsantrag, die Revision zuzulassen, beruht auf einer Anweisung der vorgesetzten Behörden an den Vertreter des FA. Die Niederschrift über den Erörterungstermin wurde den Beteiligten bekanntgegeben. Während des Klageverfahrens haben die Vertragstaaten am 18. Dezember 2014 (s. das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 IV B 2 - S 1301 -CHE/07/10015-02, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2015, 184) eine Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 und Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 in Abweichung von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV beschlossen (und ohne diese zu ändern), wonach ab dem 1. Januar 2015 die Anzahl an Nichtrückkehrtagen nicht mehr für jedes Arbeitsverhältnis gesondert ermittelt wird (frühere sog. arbeitgebergezogene Sichtweise --wie im vorliegenden Fall vom FA angewandt--; so bereits: BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 17), sondern alle Nichtrückkehrtage innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind. Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat mehrfach beim FA nachgefragt, ob die Verständigungsvereinbarung vom 18. Dezember 2014 auch für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2015 angewandt wird, und dies auch empfohlen. Zu einer Anwendung der Verständigungsvereinbarung auf das Streitjahr konnte sich das FA im vorliegenden Fall nicht durchringen (wegen einer dem entgegen stehenden mündlichen Weisung der vorgesetzten Behörden). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf vorherige Anforderung des erkennenden Senats die Organizational Charts der B-AG vorgelegt. Darüber hinaus hat der Kläger auf der Grundlage dieser Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Streitjahr (u.a. im Rahmen von Geschäftsreisen) umfassend Stellung genommen. Die Aussagen wurden auf eine CD gebrannt, inzwischen ausgeschrieben und werden zusammen mit dem Urteil den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Der Berechnung der lt. dem Tenor in Höhe von ... € festgesetzten Einkommensteuer liegt die „Probeberechnung“ des FA vom 13. Oktober 2015 zugrunde, die der Kläger akzeptiert hat. Dem erkennenden Senat lagen folgende Akten vor: 1 Band Einkommensteuerakten Band 3