Beschluss
3 K 3150/18
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:0322.3K3150.18.00
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Leitsätze
1. Für die Klage einer inländischen Behörde, welche wegen Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Abzweigung des Kindergeldes beantragt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO)(Rn.7)
(Rn.16)
.
2. § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO erfasst nicht Fälle, in denen eine Behörde/juristische Person Klägerin ist (Rn.8)
(Rn.9)
(Rn.13)
.
Tenor
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht [ ___ ] verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Klage einer inländischen Behörde, welche wegen Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Abzweigung des Kindergeldes beantragt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO)(Rn.7) (Rn.16) . 2. § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO erfasst nicht Fälle, in denen eine Behörde/juristische Person Klägerin ist (Rn.8) (Rn.9) (Rn.13) . Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht [ ___ ] verwiesen. II. 1. Das FG Baden-Württemberg ist für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig. Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO). In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des EStG ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO). Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO). a) Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt. Der Kläger hat als Behörde weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des FG Baden-Württemberg. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem fehlenden Bezug auf den Sitz (oder die Geschäftsleitung) des Klägers um eine planwidrige Regelungslücke handelt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO scheidet daher aus. aa) In den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei Einfügung des Abs. 2a primär den rechtssuchenden Bürger (natürliche Person) und dessen Belange im Blick hatte, nicht jedoch Fälle, in denen eine Behörde/juristische Person Klägerin ist. § 38 Abs. 2a FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 829) in den § 38 FGO eingefügt. Die Änderung der FGO war aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 27. Februar 2013 (BT-Drs. 17/12535) in den Gesetzesentwurf aufgenommen und vom Bundestag am 28. Februar 2013 in zweiter und dritter Beratung (ohne Aussprache) angenommen worden. Mit der Spezialregelung der örtlichen Zuständigkeit reagierte der Gesetzgeber auf die Umstrukturierung der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, durch die die Zahl der Familienkassen erheblich reduziert wurde. Der Rechtsausschuss führte im Bericht zur Beschlussempfehlung aus, die Änderung der örtlichen Zuständigkeit in Kindergeldsachen diene der Bürgerfreundlichkeit. Indem künftig auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers und nicht wie bisher auf den Sitz der Beklagten, also der Familienkassen, abzustellen sei, werde zum einen Belastungsverschiebungen bei den Finanzgerichten entgegengetreten, die auch zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer für die rechtssuchenden Bürger führen könnten. Zum anderen würden lange Anfahrtswege der rechtssuchenden Bürger vermieden, was im Falle des Obsiegens des Klägers auch die Kosten der Beklagten reduziere (BT-Drs. 17/12535 S. 4). Primäres Ziel der Neuregelung war daher, den gerichtlichen Rechtsschutz (weiterhin) bürgernah und effektiv zu gewährleisten. bb) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht anderes. Während in dem (weiteren, aufgrund des Ablaufs der Legislaturperiode erledigten) Gesetzesentwurf des Bundesrats (BR-Drs. 40/13; BT-Drs. 17/13034) noch die Aufnahme eines neuen Satzes 3 in § 38 Abs. 2 FGO vorgesehen war, der die Sätze 1 und 2 für entsprechend anwendbar erklärte, wurde mit § 38 Abs. 2a FGO -ebenso wie mit Abs. 2- eine systematisch selbständige Sonderregelung zu § 38 Abs. 1 FGO getroffen, die als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich Abs. 1 vorgeht. Der Regelungsbereich des Abs. 2a umfasst jedoch nur Fälle, in denen der Kläger eine natürliche Person ist, denn nur diese verfügt über einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung -AO-) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO). Für Kläger, die keine natürlichen Personen sind, bleibt es bei dem in § 38 Abs. 1 FGO verankerten Behördenprinzip (so auch Beschluss des FG Düsseldorf vom 9. April 2014 13 K 582/14 kg n.v. und Wendt, Dr. Volker in: Anmerkung zum Beschluss des FG Hannover vom 23. März 2015 14 K 93/14, EFG 2015, 1290). Die Rechtsfolge der örtlichen Zuständigkeit gemäß dem Sitz der beklagten Behörde ergäbe sich ebenso auch aus § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO, wenn man diesen für anwendbar hielte. cc) Auch Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern nicht die analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auf klagende Behörden. Bereits vor dem Hintergrund, dass das Kindergeld die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes beim Kindergeldberechtigten bewirken soll, hat ein (wohnsitz- und zeitnaher) effektiver Rechtsschutz für diesen eine weitaus größere Relevanz als für die abzweigende Behörde/juristische Person, die lediglich für Sozialleistungen Regress nimmt. Auch das Ziel der Bürgerfreundlichkeit gebietet nach Ansicht des Senats weder einen generellen Vorzug der klagenden Behörde vor der beklagten, noch ist überhaupt eine grundsätzliche Aussage dahingehend möglich, wo sich im Falle zweier beteiligter Behörden -z.B. im Hinblick auf eine etwaige notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten oder bei ggf. erforderlichen Zeugenaussagen- der bürgernähere Gerichtsstandort befindet (a.A. Beschluss des FG Niedersachsen vom 23. März 2015 14 K 93/14, EFG 2015, 1291). Im Streitfall hätte die Kindergeldberechtigte beispielsweise zum FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, eine Anreise von etwa 200 km, während es zum FG Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße nur etwa 30 km wären. Dies hängt jedoch von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und ist nicht verallgemeinerbar. Das Anliegen, Belastungsverschiebungen zwischen den Finanzgerichten entgegenzutreten, erfordert ebenfalls nicht eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO. Verhindert werden sollte lediglich, dass sich die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Familienausgleichs durch Umstrukturierungen der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bei einzelnen Finanzgerichten konzentriert. b) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 38 Abs. 1 FGO (oder § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO). Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Mainz ist das FG Rheinland-Pfalz örtlich zuständig. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das FG Rheinland-Pfalz zu verweisen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). I. Der Kläger mit Sitz in A/Baden-Württemberg leistete für das vollstationär untergebrachte Kind K (geb. xx.xx. 1988) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und beantragte die Abzweigung des Kindergeldes. Mit Bescheid vom 27. August 2018 (KG-Akte Bl. 52 ff.) setzte die Beklagte, die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Rheinland-Pfalz (FamK), gegenüber der Kindsmutter M, wohnhaft im [ ___ ]/Rheinland-Pfalz, Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 fest, lehnte jedoch die Auszahlung unter Verweis auf § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 23. Juni 2017 ab. Den Bescheid gab die FamK auch dem Kläger bekannt. Nach hiergegen gerichtetem erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2018, KG-Akte Bl. 75 ff.) erhob der Kläger Klage bei dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Die Beteiligten wurden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit angehört.