Urteil
3 K 190/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0716.3K190.17.00
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Leitsätze
1. § 3c Abs. 2 EStG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Teilabzugsverbot auf solche Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, die als Sondervergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern.(Rn.69)
Diese gilt auch, wenn die Zinsaufwendungen bei den Mitunternehmern und die Zinserträge bei der Mitunternehmerschaft anfallen.(Rn.70)
2. Bei doppelstöckigen und mehrstöckigen Personengesellschaften und Organgesellschaften ist auf das Gesamtergebnis abzustellen, d.h. es bleibt nicht bei einer auf die konkrete Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG. (Rn.72)
(Rn.74)
3. Revisionverfahren führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 - IV R 26/20, vollständig dokumentiert).
Tenor
1. Auf die Klage der Klägerinnen zu 1 und zu 4 hin wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 12. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass die Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X%) wie folgt festgestellt werden:
- für die Klägerin zu 1 - ... €
- für die Klägerin zu 4 - ... €
- für die Beigeladene - ... €.
In der Folge sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 wie folgt festzustellen:
- für die Klägerin zu 1 - ... €
- für die Klägerin zu 4 - ... €
- für die Beigeladene - ... €.
2. Auf die Klage der Klägerinnen zu 1 und zu 4 hin wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 12. Juni 2007, zuletzt geändert durch Bescheid vom 17. Juli 2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass die Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X%) wir folgt festgestellt werden:
- für die Klägerin zu 1 ... €
- für die Klägerin zu 4 ... €
- für die Beigeladene ... €.
In der Folge sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 wie folgt festzustellen:
- für die Klägerin zu 1 ... €
- für die Klägerin zu 4 ... €
- für die Beigeladene ... €.
3. Die Klage des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 wird abgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten trägt der Beklagte die Hälfte, der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 tragen jeweils ein Viertel.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und zu 4 trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Klägerinnen zu 1 und zu 4 in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerinnen zu 1 und zu 4 nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
7. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3c Abs. 2 EStG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Teilabzugsverbot auf solche Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, die als Sondervergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern.(Rn.69) Diese gilt auch, wenn die Zinsaufwendungen bei den Mitunternehmern und die Zinserträge bei der Mitunternehmerschaft anfallen.(Rn.70) 2. Bei doppelstöckigen und mehrstöckigen Personengesellschaften und Organgesellschaften ist auf das Gesamtergebnis abzustellen, d.h. es bleibt nicht bei einer auf die konkrete Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG. (Rn.72) (Rn.74) 3. Revisionverfahren führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 - IV R 26/20, vollständig dokumentiert). 1. Auf die Klage der Klägerinnen zu 1 und zu 4 hin wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 12. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass die Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X%) wie folgt festgestellt werden: - für die Klägerin zu 1 - ... € - für die Klägerin zu 4 - ... € - für die Beigeladene - ... €. In der Folge sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 wie folgt festzustellen: - für die Klägerin zu 1 - ... € - für die Klägerin zu 4 - ... € - für die Beigeladene - ... €. 2. Auf die Klage der Klägerinnen zu 1 und zu 4 hin wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 12. Juni 2007, zuletzt geändert durch Bescheid vom 17. Juli 2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass die Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X%) wir folgt festgestellt werden: - für die Klägerin zu 1 ... € - für die Klägerin zu 4 ... € - für die Beigeladene ... €. In der Folge sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 wie folgt festzustellen: - für die Klägerin zu 1 ... € - für die Klägerin zu 4 ... € - für die Beigeladene ... €. 3. Die Klage des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 wird abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten trägt der Beklagte die Hälfte, der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 tragen jeweils ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und zu 4 trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Klägerinnen zu 1 und zu 4 in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerinnen zu 1 und zu 4 nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 7. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 ist unzulässig, die der Klägerinnen zu 1 und zu 4 ist dagegen zulässig. 1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) können gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage erheben. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet. Für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft wird damit ein Teil der aus § 40 Abs. 2 FGO folgenden Klagebefugnis der Gesellschafter auf die Gesellschaft verlagert (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 2020 IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695 und vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BStBl II 2007, 687, jeweils m.w.N.). Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen den Feststellungsbescheid nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO vorliegen. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist ein Gesellschafter --neben der Gesellschaft-- klagebefugt, soweit es sich um eine Frage handelt, die ihn persönlich angeht. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters haben, da eine solche Auslegung die Beschränkung der Klagebefugnis der Gesellschafter durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO leerlaufen ließe und dem Zweck dieser Regelung entgegenstünde.Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist daher, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 695 Rz. 22; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl. § 48 Rn. 82, jeweils m.w.N.). 2. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen sind der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 nicht klagebefugt. a) Gegenstand des Klageverfahrens ist die Feststellung der im Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen angefallenen Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (... %). Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Danach kann ein Feststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Zu diesen selbständig anfechtbaren Feststellungen gehört auch die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den Sonderbilanzergebnissen der Gesellschafter Einkünfte enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 IV R 47/16, BStBl II 2020, 142, m.w.N.). b) Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 sind von den streitigen Feststellungen/Einkünften aus dem Sonderbetriebsvermögen nicht (Klägerin zu 3 bzw. Kläger zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 1) bzw. nicht unmittelbar betroffen (Kläger zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 4). Da die Einkünfte nicht ihrer Sphäre zuzuordnen sind, sind die Kläger zu 2 und 3 zur Erhebung einer Klage (im eigenen Namen) gegen die die Klägerin zu 4 und die Beigeladene betreffenden Feststellungen im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid nicht befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO). 3. Die Klage der Klägerinnen zu 1 und 4 ist zulässig. a) Die Klägerin zu 1 ist als Prozessstandschafterin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 FGO klagebefugt. Die Klagebefugnis der Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 FGO erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf streitige Feststellungen, die allein einen --oder wie vorliegend mehrere-- Gesellschafter persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, BStBl II 2013, 313, m.w.N.). b) Die Klägerin zu 4 ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO neben der Klägerin zu 1 klagebefugt, soweit die für sie festgestellten Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen streitig sind. Der Zulässigkeit ihrer Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 4 selbst keinen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt hatte und nicht Beteiligte des Vorverfahrens war. Einsprüche, die die Gesellschaft wegen der den Gesellschafter unmittelbar betreffenden Feststellungen einlegt, bewirken, dass die entsprechenden Feststellungen nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Gesellschafter, der nicht zu dem die Gewinnfeststellung betreffenden Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist, kann daher gleichwohl Klage erheben, wenn ihm gemäß § 48 FGO ein eigenes Klagerecht zusteht. Wird der Mangel der Hinzuziehung im Einspruchsverfahren als geheilt angesehen, wenn der Betreffende im Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen wird, muss das erst recht gelten, wenn der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen diese Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt, weil er beispielsweise nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 44 Rn. 20, jeweils m.w.N.). II. Die Klage der Klägerinnen zu 1 und 4 ist auch begründet. Die bei der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der YZ mbH angefallenen Schuldzinsen fallen insoweit nicht unter das Halbeinkünfteverfahren (Halbabzugsverbot), als sie auf unternehmensgruppeninterne Darlehen entfallen. § 3c Abs. 2 EStG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Norm nicht auf Zinszahlungen von Gesellschaftern an Personengesellschaften anzuwenden ist, an denen sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind. Dies gilt aufgrund der mit der Klägerin zu 1 bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft auch für die Zinszahlungen der Beigeladenen an die K GmbH. 1. Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG die Hälfte der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Gewinnanteile (Dividenden) aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch, wenn die Gewinnanteile gemäß § 20 Abs. 3 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG). a) Welcher Qualität der Zusammenhang der Ausgaben mit den nach § 3 Nr. 40 EStG zum Teil steuerbefreiten Einnahmen sein muss, hat der BFH dahin konkretisiert, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ausreicht. Die Grenzen des mittelbaren Zusammenhangs sind unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen, der in der Vermeidung einer inkongruenten Begünstigung zu sehen ist. Die Norm bezweckt, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird. Dementsprechend greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung entsprechend voll steuerpflichtiger Einkünfte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (BFH-Urteile vom 25. Juli 2019 IV R 61/16, BFH/NV 2019, 1418 und vom 17. Juli 2013 X R 6/12, BFH/NV 2014, 21,https://www.juris.testa-de.net/r3/document/STRE201210157/format/xsl/part/K?oi=Wms2E6KfwM&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D jeweils m.w.N.). Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren, zum Teil voll steuerpflichtigen und zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen, und wurde der angefallene Aufwand nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst, ist er anteilig und im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufzuteilen (BFH-Urteil vom 6. April 2016 I R 61/14, BStBl II 2017, 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Veranlassungszusammenhang im Lauf der Zeit ändern kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 21). b) Nach diesen Grundsätzen gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass die auf die Lästigkeitsprämie entfallenden Schuldzinsen, die --dies ist zwischen den Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung unstreitig-- auch in den Streitjahren mit rund X % der gesamten Finanzierungskosten für die Anteile zu schätzen sind, nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem § 3 Nr. 40 zugrundeliegenden Einnahmen --vorliegend insbesondere der von der YZ mbH 2003 vorgenommenen Gewinnausschüttung-- stehen. Gründe dafür, weshalb dieser Anteil im Laufe der Jahre gestiegen sein sollte, sind für den Senat nicht erkennbar, (…). X % der gesamten (unternehmensgruppeninternen und für Bankdarlehen angefallenen) Zinsaufwendungen fallen daher nicht unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Hinsichtlich der übrigen X % besteht dagegen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden (Sonder-) Betriebseinnahmen, so dass insoweit § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dem Wortlaut nach erfüllt ist. 2. Nach Ansicht des Senats ist § 3c Abs. 2 EStG jedoch dahingehend zu teleologisch zu reduzieren, dass das Halbabzugsverbot sowohl auf die von der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen an die Klägerinnen zu 1 und 3 als auch die von der Beigeladenen an die K GmbH geleisteten Schuldzinsen (unternehmensgruppeninterne Darlehen) keine Anwendung findet. a) Für die Zinszahlungen der Obergesellschaften an die beiden Untergesellschaften ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck des § 3c Abs. 2 EStG sowie der Systematik der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. aa) Das Halbabzugsverbot bestimmt, dass (u.a.) Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig von deren zeitlichem Anfall bei der Ermittlung der Einkünfte (in den Streitjahren) nur zur Hälfte abgezogen werden dürfen. Die Norm bezweckt, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220; vom 18. April 2012 X R 5/10, BStBl II 2013, 785 und in BFH/NV 2019, 1418, jeweils m.w.N.). § 3c Abs. 2 EStG setzt danach voraus, dass sich die Ausgaben aufwandswirksam ausgewirkt haben (BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 717). Für den Fall einer Darlehensaufnahme durch die Mitunternehmerschaft bei den Mitunternehmern zur Finanzierung der Anschaffung einer Beteiligung entschied der BFH im Urteil vom 6. Februar 2020 (in BFH/NV 2020, 717) daher, dass eine folgerichtige Umsetzung des im Allgemeinen als Teileinkünfteverfahren bezeichneten Systems von Teilsteuerbefreiung und Teilabzugsverbot verlangt, dass Letzteres nicht auf Betriebsausgaben angewendet wird, die in Entgelten für Leistungen der Mitunternehmer an die Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bestehen. Insoweit ist § 3c Abs. 2 EStG teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Teilabzugsverbot auf solche Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, die als Sondervergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern. Grund dafür ist, dass die Mitunternehmerschaft zwar Einkünfteermittlungssubjekt ist, Einkommensteuersubjekte aber die an ihr beteiligten Mitunternehmer sind. Soll das Teileinkünfteverfahren also einerseits dazu führen, dass (u.a.) Gewinnausschüttungen aus einer betrieblichen Beteiligung, die im Gesamtgewinn (Gesamthands- oder Sonderbetriebsgewinn) der Mitunternehmerschaft enthalten sind, beim Mitunternehmer (anteilig) von der Steuer befreit sind (§ 3 Nr. 40 EStG), dass aber andererseits Ausgaben, die mit diesen beim Mitunternehmer (anteilig) freizustellenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, ihrerseits nur anteilig zum Abzug zugelassen werden, ist zu berücksichtigen, dass Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, der der Gesellschaft das Darlehen zum Erwerb der Beteiligung gewährt hat, bei ihm als Sondervergütung erfasst werden. Bezogen auf die Mitunternehmerschaft und ihren Gesamtgewinn haben sich die Zinszahlungen also nicht aufwandswirksam ausgewirkt, so dass eine Doppelbegünstigung, die § 3c Abs. 2 EStG vermeiden will, bezogen auf die Gesamthand nicht eingetreten sein kann. Auch wenn es sich also auf der Ebene der Gesamthand um Betriebsausgaben handelt, sind die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG --bezogen auf den Zweck der Norm-- nicht erfüllt. bb) Dieselben Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats auch für die im Streitfall vorliegende (umgekehrte) Sachverhaltskonstellation, in der die Zinsaufwendungen bei den Mitunternehmern und die Zinserträge bei der Mitunternehmerschaft anfallen. Die von den Mitunternehmern an die Personengesellschaften, an denen sie --mittelbar oder unmittelbar-- beteiligt sind, gezahlten Zinsen stellen aufgrund der Zugehörigkeit der finanzierten Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zu 1 Betriebsausgaben der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen dar. Bei den Untergesellschaften (den Klägerinnen zu 1 und 3) führen die Zinserträge aus den Darlehen jeweils zu Betriebseinnahmen der Gesamthand. Die Betriebseinnahmen der Gesamthand und die Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer gleichen sich auf der Ebene des Gesamtergebnisses (Gesamthand und Sonderbetriebsergebnisse) und über die verschiedenen Ebenen der mehrstöckigen Personengesellschaften hinweg aus. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 an die Klägerin zu 4 und die Beigeladene ausgereichten Darlehen gleichen sich Zinsaufwand und Zinsertrag bereits im Gesamtergebnis der Klägerin zu 1 aus. Hinsichtlich der Schuldzinsen für die bei der Klägerin zu 3 aufgenommenen Darlehen ist der Zinsertrag im Gesamthandsergebnis der Klägerin zu 3 angefallen, an dem die Klägerin zu 4 und die Beigeladene als Gesellschafter partizipieren, so dass insoweit der rechnerische Ausgleich von Zinsertrag und Zinsaufwand erst auf der Ebene der Mitunternehmer erfolgt. In beiden Fällen haben sich daher die Zinszahlungen bezogen auf die (mehrstöckige) Mitunternehmerschaft und ihren Gesamtgewinn nicht aufwandswirksam ausgewirkt, so dass eine Doppelbegünstigung bezogen auf die Gesamthand nicht eingetreten sein kann. Dass der Ausgleich nicht auf das Gesamtergebnis einer Personengesellschaft beschränkt ist, sondern sich auch auf das Gesamtergebnis doppel- oder mehrstöckiger Personengesellschaften erstreckt, ergibt sich aus der Systematik der Besteuerung der Personengesellschaften. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich und ist --unter den im Streitfall vorliegenden Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG-- als Mitunternehmer (auch) des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er nur mittelbar beteiligt ist. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin zu 4 und die Beigeladene die Darlehen teilweise bei der Klägerin zu 3, an der sie unmittelbar beteiligt sind, und teilweise bei der Klägerin zu 1, an der sie nur mittelbar beteiligt sind, aufgenommen haben. Dieser auf den Gesamtgewinn bezogenen Betrachtungsweise steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass es infolge unterschiedlich hoher (quotaler) Anteile am Gesamthandsergebnis der einzelnen Mitunternehmer und/oder Darlehensaufnahmen in unterschiedlicher Höhe durch die einzelnen Mitunternehmer --wie aufgrund des nur durch die Beigeladene bei der K GmbH aufgenommen Darlehens in geringem Umfang auch im Streitfall-- zu einer (disquotalen) Umverteilung des Gesamtgewinnes zwischen den Mitunternehmern kommen kann. Denn auf der Ebene des einzelnen Mitunternehmers werden sich regelmäßig die beim Mitunternehmer angefallenen Zinsaufwendungen und sein (rechnerischer) Anteil an den Zinserträgen der Gesamthand nicht (vollständig) ausgleichen. Da systematisch die Mitunternehmerschaft Einkünfteermittlungssubjekt ist, während die an ihr beteiligten Mitunternehmer die Subjekte der Einkünfteerzielung bzw. Besteuerungssubjekte sind, ist für die Ermittlung der Höhe der erzielten Einkünfte auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 761; zum Ganzen ausführlich Tiede in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 298. Lieferung 06.2020, § 15 EStG Rn. 450, m.w.N.). Erst für die Frage, wem die Einkünfte in welchem Umfang zuzurechnen sind, ist auf die Mitunternehmer abzustellen. Die Zurechnung des in gemeinschaftlicher Verbundenheit erzielten Gesamtgewinnes hat jedoch auf seine Höhe keinen Einfluss. Dies gilt aufgrund von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch in Fällen doppel- und mehrstöckiger Personengesellschaften. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem mit der Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG verfolgten Zweck der Annäherung des Gewinns des Mitunternehmers an den eines Einzelunternehmers. Da die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandvermögens) der Personengesellschaft und nicht dem Mitunternehmer entsprechend seiner Quote zugerechnet werden, scheidet eine Aufteilung des einem Mitunternehmer von der Gesamthand gewährten Darlehens in einen (fiktiven) Eigenkapitalanteil des Mitunternehmers und (fiktive) Fremdkapitalanteile der übrigen Mitunternehmer aus. b) Für die Zinszahlungen der Beigeladenen an die K GmbH ergibt sich die Erforderlichkeit einer teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG aus der mit der Klägerin zu 1 bestehende Organschaft im Sinne des § 14, § 17 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Aufgrund der Organschaft ist das Jahresergebnis der K GmbH (Organgesellschaft) der Klägerin zu 1 als Organträgerin zuzurechnen. Somit fließen die Zinserträge der K GmbH aus dem an die Beigeladene ausgereichten Darlehen unmittelbar, d.h. ohne vorherige Gewinnausschüttung, und in voller Höhe gewinnerhöhend in das Gesamthandsergebnis der Klägerin zu 1 ein. Nach Auffassung des Senats kann daher aus systematischen Gründen für diese Zinszahlungen nichts Anderes gelten als für die unmittelbar von den Mitunternehmern an die Klägerin zu 1 geleisteten Zinsen. c) Damit ist § 3c Abs. 2 EStG lediglich auf die auf Bankdarlehen entfallenden Schuldzinsen anzuwenden und nur insoweit, als diese nicht der Finanzierung der Lästigkeitsprämie dienten (X %). Die unter § 3c Abs. 2 EStG fallenden (Zins-)Aufwendungen der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen berechnen sich danach wie folgt: Klägerin zu 4 Beigeladene gesamt 2002: Zinsaufwendungen für Fremdkapital/Bankdarlehen ...€ ...€ ...€ davon X % voll abzugsfähig (Finanzierung der Lästigkeitsprämie) ...€ ...€ ...€ Schuldzinsen i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG (X %) ...€ ...€ ...€ 2003: Zinsaufwendungen für Fremdkapital/Bankdarlehen ...€ ...€ ...€ davon X % voll abzugsfähig (Finanzierung der Lästigkeitsprämie) ...€ ...€ ...€ Schuldzinsen i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG (X %) ...€ ...€ ...€ Da für 2002 keine weiteren unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallenden Betriebseinnahmen und –ausgaben der Gesamthand oder im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer angefallen sind, entsprechen die einheitlich und gesondert festzustellenden (negativen) Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 1 und 2 KStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG fallen (X %), den Sonderbetriebsausgaben der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen, d.h. den Schuldzinsen i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG (X %) gemäß vorstehender Tabelle. Die für 2003 einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 1 und 2 KStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG fallen (X %), ermitteln sich wie folgt: Klägerin zu 4 Beigeladene Gesamthand Sonderbetriebseinnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG (X %)/Gewinnausschüttung (wie bisher) ... € ... € ...€ Schuldzinsen i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG (X %) ...€ ...€ ...€ Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X%) ... € ... € ...€ In der Folge ändern sich auch die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzen sich wie folgt zusammen: Klägerin zu 4 Beigeladene Gesamthand 2002: Gewinn Gesamthand (unverändert) --- --- ...€ Als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage (unverändert) --- --- ...€ Sonderbetriebsausgaben (unverändert) ...€ ...€ ...€ Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X %) (neu) ...€ ...€ ...€ davon abzuziehen die nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG steuerfreien Einkünfte (X %) - ...€ - ...€ - ...€ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (neu) - ... € - ... € - ...€ 2003: Gewinn Gesamthand (unverändert) --- --- ...€ Als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage (unverändert) ... € ... € ...€ Sonderbetriebsausgaben (unverändert) ... € ...€ ...€ Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (X %) (neu) ... € ... € ...€ davon abzuziehen die nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG steuerfreien Einkünfte (X %) - ...€ - ...€ - ...€ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (neu) ... € ... € ... € III.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert. 2. Die Kläger beantragten, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin zu 1 durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). 3. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und §§ 709, 711 ZPO. 4. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Streitfall betrifft zwar ausgelaufenes Recht; dieselbe Problematik stellt sich jedoch ebenso unter § 3c EStG in der derzeit geltenden Fassung. Streitig ist, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), zu Recht die Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der YZ mbH gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4210 --EStG--) nur in Höhe von X % zum Sonderbetriebsausgabenabzug zugelassen hat. Die Klägerin zu 1 ist eine ...X gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in E, eingetragen im Handelsregister X des Amtsgerichts E unter HRX ...X. Gegenstand des Unternehmens ist (...). (...). Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. In den Jahren 2002 und 2003 (Streitjahre) waren folgende Komplementäre, jeweils ohne Einlage, an der Klägerin zu 1 beteiligt: XYA mbH, (…) C D F und A., der Kläger zu 2. Das Gesellschaftskapital wird zu … % von der Kommanditistin und Klägerin zu 3, der YY GmbH & Co. KG (…) gehalten, … % unmittelbar, die übrigen X % mittelbar über die Kommanditisten G einerseits und H (bis ...) bzw. J (seit ...) andererseits, die ihre Anteile treuhänderisch für die Klägerin zu 3 halten. An der Klägerin zu 3 sind neben den Komplementären, die ebenfalls ohne Einlage beteiligt sind, folgende Kommanditisten beteiligt: die Klägerin zu 4, die ZZ KG, (…) mit einem Anteil von … % die Beigeladene, die B KG (...), (…), ebenfalls mit einem Anteil von X % sowie die YZ mbH (...), (…) mit einem Anteil von … %. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten werden die Anteile an der YZ mbH seit ...X je (...) von der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen gehalten und stellen Sonderbetriebsvermögen II der beiden --an der Klägerin zu 1 über die Klägerin zu 3 mittelbar beteiligten-- Gesellschaften bei der Klägerin zu 1 dar. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in dem ...X von den beiden Gesellschaften gezahlten Kaufpreis in Höhe von insgesamt ... DM eine Lästigkeitsprämie in Höhe von ... DM (… %) enthalten war. In den Sonderbilanzen der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen zum 31. Dezember 2002 sind die Anteile an der YZ mbH mit ... € (Beigeladene) bzw. ... € (Klägerin zu 4) aktiviert (vgl. Sonderbilanzen, Bilanzakten 2001 und 2002 ... Darüber hinaus sind folgende nach den Angaben der Kläger zur Finanzierung des Anteilskaufs aufgenommene Verbindlichkeiten passiviert (Stand: 31. Dezember 2002): Klägerin zu 4 Beigeladene Darlehen innerhalb der Unternehmensgruppe: Darlehen der Klägerin zu 1: (vgl. Jahresabschluss 31. Dezember 2002, Bilanzakten 2001 und 2002 ...) ...€ ...€ Darlehen der Klägerin zu 3: ...€ ...€ Darlehen der K GmbH: (vgl. jeweils Sonderbilanzen, Bilanzakten 2001 und 2002 ...) --- ... € Summe ...€ ...€ Bankdarlehen: (vgl. Sonderbilanzen, Bilanzakten 2001 und 2002 ...) ...€ ...€ Die K GmbH, (…), ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1. Zwischen ihnen besteht unstreitig ein Organschaftsverhältnis (…). Für die Darlehen fielen nach den Angaben der Kläger in den Streitjahren folgende Zinsaufwendungen an ( ...) Klägerin zu 4 Beigeladene 2002: für unternehmensgruppeninterne Darlehen ...€ ...€ für Bankdarlehen ...€ ...€ Summe (entspricht jeweils dem Verlust lt. Sonderbilanz, vgl. Bilanzakten 2001 und 2002 ...) ...€ ...€ 2003: für unternehmensgruppeninterne Darlehen ...€ ...€ für Bankdarlehen ...€ ...€ Summe ...€ ...€ In ihrer Feststellungserklärung für 2002 erklärte die Klägerin zu 1 einen (steuerlichen) Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €. Hierin waren einerseits die Zinsaufwendungen für die Finanzierung des Anteilserwerbs an der YZ mbH in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben II der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen enthalten (Feststellungsakten --F-Akten-- 2002 ...) und andererseits Zinserträge der Gesamthand aus an die beiden mittelbar beteiligten Gesellschaften ausgereichten Darlehen in Höhe von insgesamt ... € (vgl. Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzakten 2001 und 2002 ...). Weitere Zinserträge für Darlehen an die Klägerin zu 4 und die Beigeladene waren in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin zu 3 enthalten (vgl. Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzakten 2001-2002 der Klägerin zu 3, ...). Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 19. Januar 2004 stellte das FA den Verlust aus Gewerbebetrieb zunächst im Wesentlichen wie erklärt mit ... € fest (F-Akten 2002 ...). Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Feststellungserklärung für 2003 erklärte die Klägerin zu 1 einen steuerlichen (Gesamt-)Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € (F-Akten 2003 ...). Zinsaufwendungen der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen für den Erwerb der Anteile an der YZ mbH wurden für 2003 nicht als Sonderbetriebsausgaben der mittelbar beteiligten Gesellschaften bei der Klägerin zu 1 erklärt. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2003 vom 5. Januar 2005 stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen zunächst wie erklärt und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (F-Akte 2003 ...). Im Rahmen einer bei der Klägerin zu 1 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 stellten die Betriebsprüfer fest, dass die YZ mbH u.a. 2003 eine Gewinnausschüttung in Höhe von ... € vorgenommen hatte. Diese werteten sie als Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin zu 4 und der Beigeladenen bei der Klägerin zu 1 und erhöhten nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 EStG die laufenden steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 in 2003 um ... € (…). In der Folge ließen sie in den Streitjahren unter Verweis auf § 3c Abs. 2 EStG von den in Zusammenhang mit der Finanzierung des Anteilskaufs stehenden Schuldzinsen nach Abzug des auf die Finanzierung der Lästigkeitsprämie entfallenden Anteils (X %) nur noch X % zum Sonderbetriebsausgabenabzug zu. Diesen ermittelten sie wie folgt: Klägerin zu 4 Beigeladene gesamt 2002: Zinsaufwendungen insgesamt ...€ ...€ ...€ X % voll abzugsfähig (Finanzierung der Lästigkeitsprämie) ...€ ...€ ...€ verbleibende Schuldzinsen ...€ ...€ ...€ davon abzugsfähig gem. § 3c Abs. 2 EStG (X %) ...€ ...€ ...€ 2003: Zinsaufwendungen insgesamt ...€ ...€ ...€ X % voll abzugsfähig (Finanzierung der Lästigkeitsprämie) ...€ ...€ ...€ verbleibende Schuldzinsen ...€ ...€ ...€ davon abzugsfähig gem. § 3c Abs. 2 EStG (X%) ...€ ...€ ...€ Für 2002 führte dies dazu, dass sich die bisher in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben abgezogenen Zinsaufwendungen um insgesamt ... € verminderten, während für 2003 (aufgrund des für die Zinsaufwendungen bisher unterbliebenen Sonderbetriebsausgabenabzugs) weitere Sonderbetriebsausgaben von insgesamt ... € gewinnmindernd berücksichtigt wurden (…). Das FA folgte der Auffassung der Betriebsprüfer und erließ am 12. Juni 2007 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für 2002 und 2003. Für 2002 stellte es für die Klägerin zu 1 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € einheitlich und gesondert fest (…). Hiervon entfielen auf die Beigeladene negative Einkünfte von ... € und auf die Klägerin zu 4 negative Einkünfte von ... €. Für die Beigeladene stellte das FA Sonderbetriebsausgaben von ...€ sowie Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (... %) von ...€ fest, für die Klägerin zu 4 Sonderbetriebsausgaben von ...€ sowie Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (... %) von ...€. Für 2003 stellte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 mit ... € einheitlich und gesondert fest (...), wovon ... € auf die Beigeladene und ... € auf die Klägerin zu 4 entfielen. Neben den Sonderbetriebseinnahmen (Gewinnausschüttung) von jeweils ... € stellte das FA für die Beigeladene Sonderbetriebsausgaben von ...€ sowie Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (... %), von ... € und für die Klägerin zu 4 Sonderbetriebsausgaben von ... € sowie Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (... %), von ... € fest. Hiergegen legte die Klägerin zu 1 jeweils fristgerecht Einspruch ein. Am 17. Juli 2007 erließ das FA gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO einen Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003, mit dem es dem Einspruch aus nicht mehr streitgegenständlichen Gründen teilweise abhalf. Der Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2016 wies das FA die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück, nachdem das Einspruchsverfahren mehrere Jahre u.a. im Hinblick auf zur Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. 2 EStG anhängige Verfahren geruht hatte. Mit ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger das Begehren der Klägerin zu 1 aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen Folgendes vortragen: Aufgrund der Systematik der Besteuerung von Mitunternehmerschaften im deutschen Einkommensteuerrecht scheide die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG jedenfalls insoweit aus, als es sich um Schuldzinsen handle, die für Darlehen innerhalb der Unternehmensgruppe gezahlt worden seien. Die Personengesellschaft selbst sei nicht ertragssteuerpflichtig, sondern die Mitunternehmer, denen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das von der Mitunternehmerschaft erzielte Einkommen anteilig unmittelbar zurechne. Nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken solle der Mitunternehmer einem Einzelunternehmer insoweit gleichgestellt werden, als die Vorschriften des Gesellschaftsrechts nicht entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund erkläre sich die Hinzurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wonach insbesondere Darlehenszinsen, die ein Mitunternehmer von seiner Mitunternehmerschaft erhalte, dem Gewinn der Mitunternehmerschaft hinzugerechnet würden. Umgekehrt gelte dies jedoch nicht. Erwerbe der Mitunternehmer im Interesse der Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut, stelle dieses Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers bei der Personengesellschaft dar und sei --ebenso wie ggf. hiermit zusammenhängende Darlehen-- zu bilanzieren. Damit werde versucht, den angestrebten Gleichklang in der Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern zu erreichen. Finanziere ein Einzelunternehmer eine Beteiligung aus eigenen liquiden Mitteln, sei § 3c Abs. 2 EStG (mangels Fremdkapitalzinsen) nicht anzuwenden. Nichts Anderes könne gelten, wenn der Personengesellschafter bei „seiner“ Personengesellschaft einen Kredit aufnehme, das Wirtschaftsgut also mit den vorhandenen liquiden Mitteln der Personengesellschaft anschaffe. Zinsaufwand und Zinsertrag glichen sich im steuerlichen Ergebnis auf der Ebene der Personengesellschaft aus, so dass es sich insgesamt um ein „Nullsummenspiel“ handle. Es sei daher systemwidrig, bei einer Zinszahlung gleichsam an sich selbst § 3c Abs. 2 EStG ebenso anzuwenden, wie wenn der Mitunternehmer sich von außen refinanziert habe. Zwar komme der Zinsertrag der Gesamthand aus einem an einen Mitunternehmer ausgereichten Darlehen allen Gesellschaftern entsprechend der Gewinnverteilungsquote zugute, während der Zinsaufwand nur den Mitunternehmer treffe, der das Darlehen aufgenommen habe. Im Streitfall hätten jedoch beide Stammhäuser annähernd gleich hohe Darlehensbestände aufzuweisen, so dass sich auch zwischen den Stammhäusern Zinsaufwand und Zinsertrag praktisch ausglichen. Dasselbe gelte für die Erträge aus der jeweils hälftigen Beteiligung an der YZ mbH. § 3c Abs. 2 EStG sei dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Zinsaufwand, den ein Mitunternehmer an die Mitunternehmerschaft entrichtet habe und der ihm im Rahmen seiner Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft als Ertrag zugerechnet werde und daher von ihm zu versteuern sei, nicht unter § 3c Abs. 2 EStG falle. Erkennbar habe der Gesetzgeber bei § 3c Abs. 2 EStG den speziellen Fall nicht vor Augen gehabt, in dem ein Mitunternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung einer zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung Zinsen an die Personengesellschaft und damit quasi an sich selbst bezahle. Die Gesetzesbegründungen zu § 3c Abs. 2 EStG beschränkten sich auf sehr allgemein gehaltene Ausführungen zum Zusammenspiel von § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG. Zweck des § 3c Abs. 2 EStG sei es, eine „Kompensation“ in Bezug auf die gemäß § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte zu versteuernden Einnahmen zu schaffen. Dies mache allerdings allenfalls insoweit Sinn, als ein Erwerber sich bei einem Dritten refinanziere. Soweit der Erwerber die Zinsen jedoch an eine Mitunternehmerschaft entrichte, an der er selbst beteiligt sei, und er daher den Zinsaufwand sogleich wieder als Zinsertrag versteuern müsse, komme der gesetzgeberische Grundgedanke nicht zum Tragen. Dem stehe auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot entgegen. Auch im Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220, zur Nichtanwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG für den Fall, dass der Steuerpflichtige keine teilweise steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung erzielt habe, habe der Bundesfinanzhof (BFH) darauf abgestellt, dass kein „doppelter Vorteil“ vorliege. So liege es auch im Streitfall, so dass § 3c Abs. 2 EStG auch hier teleologisch zu reduzieren sei. Darüber hinaus wiesen die Kläger auf das BFH-Urteil vom 6. Februar 2020 IV R 5/18, BFH/NV 2020, 717, hin. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 12. Juni 2007 und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 12. Juni 2007, zuletzt geändert am 17. Juli 2007, und beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2016 dahingehend zu ändern, dass die für konzerninterne Darlehen angefallenen Zinsen nicht nach § 3c Abs. 2 EStG gekürzt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. § 3c Abs. 2 EStG sei im Streitfall anzuwenden, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit nur hälftig besteuerten Einnahmen vorliege. Zweck des § 3c Abs. 2 EStG sei es, alle Ausgaben, die mit nur hälftig besteuerten Einnahmen in Zusammenhang stünden, ebenfalls nur hälftig steuerlich zu berücksichtigen, um eine inkongruente Begünstigung auszuschließen. Ein rechtlicher Zusammenhang der Ausgaben mit den nur hälftig besteuerten Einnahmen sei nicht erforderlich; vielmehr genüge ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die YZ mbH habe 2003 eine Gewinnausschüttung vorgenommen. Die Schuldzinsen zur Finanzierung des Anteilserwerbs stünden mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang, denn ohne den Erwerb wäre es weder zu Dividendenzahlungen noch zu einem Veräußerungsgewinn in 2004 gekommen. Nicht erforderlich sei ein „primärer“ wirtschaftlicher Zusammenhang. Auch auf die subjektive Absicht, teilweise steuerfreie Einnahmen zu erzielen, komme es für die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht an. Ausreichend sei jede objektiv kausale oder objektivierbar finale Verknüpfung der Betriebsausgaben mit Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 EStG. Entgegen der klägerischen Auffassung liege kein Nullsummenspiel vor, da --wie die Kläger zutreffend ausführten-- der Zinsertrag eben nicht von dem Mitunternehmer, der den Zinsaufwand trage, zu versteuern sei, sondern von allen Mitunternehmern entsprechend ihrer Quote. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 ist die Beigeladene gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen worden, nachdem den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war (...). Am 16. Oktober 2019 hat vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift wird Bezug genommen (...). Am 16. Juli 2020 hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist nach der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass rund ... % des Kaufpreises auf eine Lästigkeitsprämie entfielen und die Finanzierungskosten für diesen Teil des Kaufpreises nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrundeliegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen stehen. Den weitergehenden Vortrag zum (insgesamt) fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen aufgrund der Abfindung der lästigen Gesellschafter haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Dem Senat lagen folgende Behördenakten des FA betreffend die Klägerin zu 1 vor: je ein Band Vertragsakten (Band II), BP-Akten (Band I) und Rechtsbehelfsakten (Band I), je zwei Bände F-Akten (2002 und 2003) und Bilanzakten (2001-2002 und 2003-2005). Zudem lagen zwei Bände Bilanzakten (2001-2002 und 2003-2004) der Klägerin zu 3 vor.