Urteil
3 K 2073/20
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:1126.3K2073.20.00
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Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit einer überobligatorischen Rente einer Schweizer Pensionskasse an einen ehemals Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst, die als Leibrente i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil der deutschen Einkommensteuer unterworfen wird, ist die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr . 2 Buchst. a EStG auf die Einkommensteuer auf höchstens 4,5% des Ertragsanteils begrenzt.(Rn.28)
2. Die nur anteilige Anrechnung der Abzugsteuern auf den Ertragsanteil nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zusammenhang mit einer überobligatorischen Rente einer Schweizer Pensionskasse an einen ehemals Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst, die als Leibrente i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil der deutschen Einkommensteuer unterworfen wird, ist die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr . 2 Buchst. a EStG auf die Einkommensteuer auf höchstens 4,5% des Ertragsanteils begrenzt.(Rn.28) 2. Die nur anteilige Anrechnung der Abzugsteuern auf den Ertragsanteil nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die von der Klägerin erhobene Klage ist unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis der Klägerin. Nach § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Sowohl der Abrechnungsbescheid vom 17. Februar 2020 wie auch der Änderungsbescheid vom 21. Juli 2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2020 sind allein gegenüber dem Kläger ergangen. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Anrechnung von Abzugsteuer auf Einkünfte des Klägers. Ungeachtet der Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer hat allein der Kläger als derjenige, für dessen Rechnung die Abzugsteuer einbehalten wurde, einen Anspruch auf Anrechnung der Abzugssteuer. Im Übrigen bedarf es einer Klage der Klägerin nicht, da bei Erfolg der Klage des Klägers nach § 218 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) auch der Klägerin gegenüber die entsprechenden steuerlichen Folgen gezogen werden könnten. II. Die Klage des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Änderungsbescheid vom 21. Juli 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung 29. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das FA hat zu Recht die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente des Klägers begrenzt. 1. Nach § 218 Abs. 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Das Verfahren über den Abrechnungsbescheid dient als gesetzlich geregeltes spezielles Verfahren dazu, über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, endgültig zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Abrechnungsbescheid vorrangig gegenüber der Anrechnungsverfügung, einem deklaratorischen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. April 1997 VII R 100/96, BStBl II 1997, 787; Geisenberger in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, § 36 A158 ff.). 2. a) In der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA Schweiz vom 21. Dezember 2016 (in BStBl I 2017, 31) haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Schweiz zur Beilegung des bestehenden Qualifikationskonfliktes zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge (Pensionskassen, Stiftungen oder Freizügigkeitskonten) an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 DBA Schweiz darauf verständigt, dass Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt gelten. Bei Vergütungen an ehemalige Grenzgänger hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers (hier: Deutschland) nach Art. 19 Abs. 5 DBA Schweiz vorrangig das Besteuerungsrecht. Der Kassenstaat (hier: Schweiz) hat den Steuerabzug nach Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz auf 4,5 % der Vergütungen zu beschränken (vgl. auch § 17 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft -Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung- [KonsVerCHEV]). Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel 19 Absatz 5 i.V.m. Artikel 15a DBA Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nach Artikel 15a Absatz 3 Buchstabe a DBA Schweiz entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG -wie die deutsche Lohnsteuer- anzurechnen. Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz ist eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Ausgleich der Doppelbesteuerung (Wassermeyer/Brandis, DBA, Schweiz Art. 15a Rz. 60; Gosch in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 36 Rz. 7; Geurts in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 36 Rz. 16). b) Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG wird auf die Einkommensteuer die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Die in Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz angeordnete entsprechende Anwendung von § 36 EStG führt danach zu einer Begrenzung der Anrechnung auf den Teil der Abzugsteuer, der „auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte“ entfällt (Wassermeyer/Brandis, DBA, Schweiz Art. 15a Rz. 60). Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge oder Verlustabzüge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2009 VII B 42/09, BFH/NV 2009, 198; BFH-Beschluss vom 3. August 2010 VII B 70/10, BFH/NV 2010, 2274; vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl. 2020, § 36 Rz. 11; Geurts in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 36 Rz. 17; Gosch in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 36 Rz. 8; Geisenberger in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, § 36 D43 ff.). „Erfasst“ sind Einkünfte, die „besteuerbar“ sind und in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen. Bei Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG lediglich mit den Einkünften aus Erträgen des Rentenrechts, dem Ertragsanteil, der Besteuerung unterliegen, geht nur der Ertragsanteil in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. Dies hat zur Folge, dass auch nur der auf den Ertragsanteil entfallende Teil der Schweizer Abzugssteuer anrechenbar ist (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Februar 2018 IV B 2-S 1301-CHE/07/10015-02, BStBl I 2018, 270; Wassermeyer/Brandis, DBA, Schweiz Art. 15a Rz. 61). c) Im Streitfall bezog der in Deutschland ansässige und ehemals als Grenzgänger im öffentlichen Dienst in der Schweiz tätige Kläger eine Rente einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse, auf die von der Schweiz nach Maßgabe der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 (in BStBl I 2017, 31) ein Steuerabzug von 4,5 % erhoben wurde. aa) Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 7. November 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2019 wird die vom Kläger bezogene überobligatorischen Rente der Pensionskasse vom FA als Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG behandelt und mit dem Ertragsanteil (22 %) in Höhe von 11.456 € der deutschen Einkommensteuer unterworfen. Besteuerungsgrundlage und bei der Veranlagung als Einkünfte erfasst wurde nur der Ertragsanteil. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA Schweiz i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG auf die Einkommensteuer ist daher auf höchstens 4,5 % des Ertragsanteils (516 €) begrenzt. Eine weitergehende Anrechnung ist in Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz und § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht vorgesehen und widerspräche im Übrigen auch dem Zweck der Anrechnung, der Beseitigung der Doppelbesteuerung. In Bezug auf den nach deutschem Einkommensteuerrecht nicht als Ertrag des Rentenrechts angesehenen Teil des Überobligatoriums (78 %) liegt keine Doppelbesteuerung vor, da dieser Teil der überobligatorischen Altersrente der Pensionskasse ausschließlich in der Schweiz nach Maßgabe des Schweizer Steuerrechts besteuert wird. bb) Nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist, ob auch bei der obligatorischen Altersrente die Anrechnung der Abzugsteuer auf den Anteil, der dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entspricht, begrenzt ist (so BMF-Schreiben vom 8. Februar 2018 IV B 2-S 1301-CHE/7/10015-02, FMNR0c4000018, BStBl I 2018, 270; a.A. noch Verwaltungsvorschrift der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16.03.2017, S 130.1/669-St 217, FMNR012070017, juris). Das FA hat insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen die im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 1. September 2017 vorgenommene „Verböserung“ der Anrechnungsverfügung zurückgenommen und die auf die obligatorische Altersrente entfallende Schweizer Abzugssteuer in voller Höhe angerechnet hat. 3. Die nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 5 i.V.m. 15a Abs. 3 DBA Schweiz, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorzunehmende lediglich anteilige Anrechnung der Abzugssteuer auf den Ertragsanteil hält auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. In der vom Kläger beklagten Ungleichbehandlung von ehemals im öffentlichen Dienst der Schweiz beschäftigten Grenzgängern und ehemals in der Privatwirtschaft beschäftigten Grenzgängern liegt keine Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG). a) Zunächst ist festzustellen, dass im deutschen Einkommensteuerrecht keine unterschiedliche Behandlung beider Gruppen erfolgt. Die Altersrenten der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge werden im Streitjahr, soweit diese dem sog. Obligatorium zuzurechnen sind, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil und, soweit diese dem sog. Überobligatorium zuzurechnen sind, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterworfen (vgl. BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 IV C 3-S 2255/07/10005:004, FMNR34f000016, BStBl I 2016, 759 Tz. 16). Im Ergebnis ergibt sich hierdurch für die Kläger insgesamt (und auch bei Einbeziehung der nicht angerechneten Abzugsteuer) eine geringere steuerliche Belastung als bei Besteuerung der gesamten Altersrente der Pensionskasse nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil und einer vollumfänglichen Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer entsprechend der für Veranlagungszeiträume bis 2014 maßgeblichen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103). b) Gegen die in der in der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA Schweiz vom 21. Dezember 2016 (in BStBl I 2017, 31) zwischen der deutschen Steuerverwaltung und der eidgenössischen Steuerverwaltung getroffenen Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801 m.w.N.). bb) Ein Verstoß gegen den -weiten- gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum ist nicht darin zu sehen, dass der Gesetzgeber einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt, in dem das Besteuerungsrecht für die Bezüge öffentlicher Bediensteter -internationalen Gepflogenheiten folgend- nach dem Kassenstaatsprinzip zugeteilt wird (vgl. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz, Art. 19 Rz. 6). Es ist als sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber der steuerrechtlichen Situation der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anzuerkennen, wenn sich ein Staat (hier die Schweiz) für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Bediensteten aufgrund des Kassenstaatsprinzips das eigene Besteuerungsrecht vorbehält. Zur Rechtfertigung wird angeführt, dass es dem die jeweilige Besoldung gewährenden Staat nicht zuzumuten sei, sein Besoldungs- und Vergütungsniveau nach dem Steuerniveau im Wohnsitzstaat seiner Bediensteten zu differenzieren. Außerdem sei es sachgerecht, aufgrund des besonderen persönlichen und sachlichen Verantwortungszusammenhangs bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Weisungsbefugnisse, Fürsorgepflichten und Steuerhoheit in einer Hand zu lassen (vgl. Dürrschmidt in: Vogel/Lehner, DBA, 6. Auflage 2015, Art. 19 Rn. 7; kritisch hierzu Wassermeyer/Drüen, in: Wassermeyer, DBA, Art. 19 OECD-MA, Rz. 1). Ausgehend hiervon ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass die deutsche Steuerverwaltung und die eidgenössische Steuerverwaltung nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA Schweiz eine Regelung zur Beilegung des bei der Auslegung des Abkommens bestehenden positiven Qualifikationskonfliktes (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103) treffen und der Schweiz ein (beschränktes) Besteuerungsrecht für Altersrenten aus öffentlich-rechtlichen Pensionskassen ehemaliger Grenzgänger zuweisen und zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anrechnung der Abzugsteuer vorsehen. Schließlich liegt darin, dass es im Streitfall im Ergebnis nicht zu einer vollumfänglichen Anrechnung der Abzugsteuer auf die deutsche Einkommensteuer kommt, auch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Letztlich ist die höhere steuerliche Belastung aufgrund der nicht vollständigen Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer der fehlenden Harmonisierung der deutschen und Schweizer Steuern auf Einkommen geschuldet. Während nach Schweizer Steuerrecht Altersrenten der 2. Säule nachgelagert besteuert werden, gilt in Deutschland für den überobligatorischen Teil der Altersrente die -günstigere- Ertragsanteilsbesteuerung. Ohne vollständige Harmonisierung der verschiedenen nationalen Steuern auf Einkommen, können Doppelbesteuerungsabkommen lediglich sicherstellen, dass die betroffenen Einkünfte nur einmal besteuert werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung in Art. 19 Abs. 5, Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz, § 36 Abs. 2 EStG kommt der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Renten von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskassen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers entgegen Art. 3 GG begründet, wurde nicht in hinreichend fundierter Weise dargelegt. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer, die auf die Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse eines ehemaligen Grenzgängers erhoben wurde. Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1940 geborene Kläger bezog als ehemaliger Grenzgänger und Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt /Schweiz im Veranlagungszeitraum 2016 u.a. eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt (im Folgenden: Pensionskasse) in Höhe von 65.498 CHF (59.931 €). Die Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Institutionen (vgl. § 1 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse A in den Fassungen vom 28. Juni 2007, 1. Januar 2012 und 4. Juni 2014; Systematische Gesetzessammlung -SG- 166.100 www.gesetzessammlung.bs.ch). Nach Angaben der Pensionskasse (Einkommensteuerakten Bl. 17) entfielen von der Altersrente des Klägers 8.586 CHF (7.856 €) auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juli 1982 (BVG; Systematische Rechtssammlung -SR- 831.40 www.admin.ch) und 56.912,40 CHF (52.074 €) auf das sog. Überobligatorium. Von der Altersrente der Pensionskasse wurde in der Schweiz in Anwendung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 4. Januar 2017 IV B 2-S 1301-CHE/07/10019-04, FMNR012000017, BStBl I 2017, 31) nach Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (vom 11. August 1971, BGBl II 1972, 1022, i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1888 -DBA Schweiz-) eine Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % (2.947 CHF bzw. 2.697 €) einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 1. September 2017 besteuerte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (3.928 €). Der auf das Überobligatorium entfallende Teil der Altersrente wurde gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil von 22 % (11.456 €) der Besteuerung unterworfen. Auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer in Höhe von 3.444 € rechnete das FA nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA Schweiz entsprechend § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % des (gesamten) Obligatoriums (353,53 €) und 4,5 % des Ertragsanteils des Überobligatoriums (515,54 €) an. Nach Aufrundung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 EStG betrug die angerechnete Abzugsteuer insgesamt 870 €. Mit dem fristgerecht von dem Kläger hiergegen eingelegten Einspruch begehrte dieser, die Abzugsteuer in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sowie nur den aus den Beiträgen des Arbeitsgebers resultierenden Teil der Altersrente (30.151 €) mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung änderte das FA -nach vorheriger Anhörung des Klägers- die Anrechnungsverfügung zu Ungunsten des Klägers dahin, dass die angerechnete Abzug-steuer auf insgesamt 693 € herabgesetzt wurde. Eine Anrechnung erfolgte nunmehr lediglich in Höhe der anteiligen, auf den Besteuerungsanteil (Obligatorium) und den Ertragsanteil (Überobligatorium) jeweils entfallenden Abzugsteuer (Gerichtsakte 3 K 1933/19 S. 16 ff.). In dem hiergegen geführten Klageverfahren 3 K 1933/19 beschränkten die Kläger ihr Begehren auf die vollständige Anrechnung der auf die Altersrente der Pensionskasse einbehaltenen Abzugsteuer auf die Einkommensteuer. Auf richterlichen Hinweis im Verfahren 3 K 1933/19 hin erließ das FA am 17. Februar 2020 gegenüber dem Kläger einen Abrechnungsbescheid, in dem auf die festgesetzte Einkommensteuer 2016 in Höhe von 3.302 € Abzugsteuer in Höhe von 693 € angerechnet wurde (Rechtsbehelfsakten Bl. 13). Der fristgerecht eingelegte Einspruch der Kläger hatte insoweit Erfolg, als mit Änderungsbescheid vom 21. Juli 2020 die Anrechnung der Abzugsteuer auf 870 € erhöht wurde (Rechtsbehelfsakten Bl. 19). Soweit die Kläger weiterhin die vollständige Anrechnung der Abzugsteuer begehrten, wurde der Einspruch dem Kläger gegenüber mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütungen sei nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA Schweiz entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34 c EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG setze die Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfielen. Eine Anrechnung komme danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst seien. Dies sei bei Altersrenten aus dem Überobligatorium nur in Höhe des Ertragsanteils gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Fall. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrags liege keine Doppelbesteuerung vor, so dass eine weitergehende Anrechnung nicht geboten sei. Hiergegen richtet sich die am 15. August 2020 erhobene Klage. Zu ihrer Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass durch die ab dem Veranlagungszeitraum 2016 seitens der deutschen Finanzverwaltung erfolgende steuerliche Behandlung der Renten von öffentlich-rechtlichen Pensionskassen die ehemals in der Schweiz im öffentlichen Dienst beschäftigten und die in der Privatwirtschaft beschäftigten Rentner ungleich behandelt würden. In der Schweiz unterlägen lediglich Renten von öffentlich-rechtlichen Pensionskassen ehemaliger Grenzgänger einer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 %, nicht jedoch Renten von privatrechtlichen Pensionskassen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2015 sei die Schweizer Abzugsteuer in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet worden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2016 würden die überobligatorischen Renten als Kapitalertrag versteuert und die Schweizer Abzugsteuer nur noch anteilig angerechnet. Bezieher von Renten öffentlich-rechtlicher Pensionskassen müssten bei gleichen Einkünften erheblich höhere Steuern (Schweizer Abzugsteuer und deutsche Einkommensteuer) als Bezieher von Renten privatrechtlicher Pensionskassen bezahlen. Diese offensichtliche Ungleichheit in der Besteuerung sei nicht rechtens. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Änderungsbescheid vom 21. Juli 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2020 dahingehend zu ändern, dass Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 2.697 € auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an der in der Einspruchsentscheidung 29. Juli 2020 vertretenen Rechtsauffassung fest. In der Klageschrift vom 15. August 2020 haben die Kläger, im Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 hat das FA auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat lagen bei der Entscheidung 1 Bd. Einkommensteuerakten und 1 Bd. Rechtsbehelfsakten vor. Die Gerichtsakten des Verfahrens 3 K 1933/19 wurden beigezogen.