Urteil
4 K 2227/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1120.4K2227.17.00
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Leitsätze
1. Die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen eines Bauträgers (hier Rohgewinnaufschlag), für den Besteuerungsgrundlagen aus einem Sanierungsobjekt festgestellt und den Erwerbern der einzelnen Wohnungen zugerechnet werden, ist zulässig, soweit diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine erhöhte Absetzung nach §§ 7h und 7i EStG der Erwerber erforderlich ist.(Rn.299)
2. Findet ein Erwerb von Wohnungen im Erwerbermodell erst nach Beginn von Sanierungsmaßnahmen statt, sind die Sanierungsaufwendungen des Bauträgers aufzuteilen auf die Zeit vor und nach Vertragsabschluss. Die für §§ 7h und 7i EStG maßgeblichen Herstellungskosten der Erwerber umfassen neben den nach Vertragsabschluss entstandenen Sanierungsaufwendungen auch den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers. Der Rohgewinnaufschlag ist gleichmäßig auf die gesamte Sanierungstätigkeit zu verteilen.(Rn.304)
Zur Bindung des Finanzamts an die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftgüter.(Rn.300)
3. Teilweise Unzulässigkeit der Klage: Einem Bauträger, der durch die Feststellungsbeteiligten nicht zum Empfangsbevollmächtigten bestellt wurde (§ 6 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO ), kommt keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich der die Erwerber betreffenden Feststellungsbescheide zu. Er ist auch nicht berechtigt, ein auf den materiellen Inhalt der Feststellungsbescheide gerichtetes Begehren geltend zu machen.(Rn.293)
4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 29/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 8.7.2020 Az. VII B 17/20, nicht dokumentiert).
5 Teilweise Parallelentscheidungen: Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19.11.2019 4 K 2226/17, 4 K 2228/17 (Revisionen: VII R 28/20, VII R 30/20). Siehe auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 11.12.2018 4 K 3174/16 (Revision: VII R 19/20) und vom 8.5.2019 4 K 3176/16 (Revision: VII R 24/20)
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen eines Bauträgers (hier Rohgewinnaufschlag), für den Besteuerungsgrundlagen aus einem Sanierungsobjekt festgestellt und den Erwerbern der einzelnen Wohnungen zugerechnet werden, ist zulässig, soweit diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine erhöhte Absetzung nach §§ 7h und 7i EStG der Erwerber erforderlich ist.(Rn.299) 2. Findet ein Erwerb von Wohnungen im Erwerbermodell erst nach Beginn von Sanierungsmaßnahmen statt, sind die Sanierungsaufwendungen des Bauträgers aufzuteilen auf die Zeit vor und nach Vertragsabschluss. Die für §§ 7h und 7i EStG maßgeblichen Herstellungskosten der Erwerber umfassen neben den nach Vertragsabschluss entstandenen Sanierungsaufwendungen auch den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers. Der Rohgewinnaufschlag ist gleichmäßig auf die gesamte Sanierungstätigkeit zu verteilen.(Rn.304) Zur Bindung des Finanzamts an die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftgüter.(Rn.300) 3. Teilweise Unzulässigkeit der Klage: Einem Bauträger, der durch die Feststellungsbeteiligten nicht zum Empfangsbevollmächtigten bestellt wurde (§ 6 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO ), kommt keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich der die Erwerber betreffenden Feststellungsbescheide zu. Er ist auch nicht berechtigt, ein auf den materiellen Inhalt der Feststellungsbescheide gerichtetes Begehren geltend zu machen.(Rn.293) 4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 29/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 8.7.2020 Az. VII B 17/20, nicht dokumentiert). 5 Teilweise Parallelentscheidungen: Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19.11.2019 4 K 2226/17, 4 K 2228/17 (Revisionen: VII R 28/20, VII R 30/20). Siehe auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 11.12.2018 4 K 3174/16 (Revision: VII R 19/20) und vom 8.5.2019 4 K 3176/16 (Revision: VII R 24/20) 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. 1) Das Gericht legt die Anträge der Klin dergestalt aus, dass sie sich mit ihrem Antrag Ziffer 1, 2. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... in einem Prüfungsbericht auszuwerten“) gegen die Weiterleitung der Prüfungsberichte an das für den Erlass der Feststellungsbescheide zuständige Finanzamt in Z wendet und dass sie mit ihren Anträgen Ziffer 1, 1. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffern 2 und 3 Einwendungen gegen die vom Bekl beabsichtigte abweichende Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwand) erhebt. 2) Zulässigkeit a) Klageantrag Ziffer 1, 2. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... in einem Prüfungsbericht auszuwerten“): Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1, 2. Alt. ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die erforderliche Beschwer der Klin (§ 40 Abs. 2 FGO) gegeben. Indem die Klin rügt, die Aufnahme der vom Bekl beabsichtigten geänderten Kaufpreisaufteilungen in den Prüfungsbericht könne - zumindest im Rahmen der Umsetzung der Prüfungsergebnisse durch das Finanzamt in Z - zu einer Bekanntgabe der Rohgewinnaufschläge der Klin gegenüber den Erwerbern der Wohnungen führen, hat sie eine mögliche Verletzung ihres Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und damit eine drohende Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ausreichend dargetan (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210). b) Klageanträge Ziffer 1, 1. Alt. („dem Bekl zu untersagen, ... Geschäftsdaten ... einzurechnen ...“) und Ziffern 2 und 3: Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1, 1. Alt. und Ziffern 2 und 3 ist die Klage unzulässig. Da die Klin von den Feststellungsbeteiligten nicht zur gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO bestellt wurde, kommt ihr keine Klagebefugnis bezüglich der Inhalte der Feststellungsbescheide zu (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 IX B 205/05, BFH/NV 2006, 1054). Sie kann deshalb mit ihren Klageanträgen Ziffer 1, 1. Alt., Ziffern 2 und 3 nicht gehört werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Klin beanstandete mittelbare Offenbarung ihres Rohgewinnaufschlags mit den von ihr mit den Klageanträgen Ziffer 1, 1. Alt. und Ziffern 2 und 3 geltend gemachten Aufteilungsmethode verhindert werden könnte. Da der Klin aber mangels Bestellung zur Empfangsbevollmächtigten keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich der die Erwerber betreffenden Feststellungsbescheide zukommt, ist sie auch nicht berechtigt, ein auf den materiellen Inhalt der Feststellungsbescheide gerichtetes Begehren geltend zu machen. Dem Antrag der Klin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der von ihr angenommenen Defizite der von der AP angewandten „Proportionalmethode“ (vgl. Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2019, Seite 6) war deshalb mangels Erheblichkeit einer solcher Beweiserhebung nicht Folge zu leisten. 3) Begründetheit Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) resultierender Anspruch der Klin, dem Bekl zu untersagen, für die o.g. Einheiten in dem genannten Sanierungsobjekt Geschäftsdaten der Klin (wie z.B. ihren Rohgewinn) in einem Prüfungsbericht auszuwerten und das für den Erlass der Feststellungsbescheide zuständige Finanzamt in Z weiterzuleiten, besteht nicht. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung von nach § 30 Abs. 2 AO - im Streitfall in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1a, 1. Fall AO - erlangten Kenntnissen u.a. dann zulässig, wenn sie der Durchführung eines Verfahrens i.S.d. Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a) dient. Ein solches „Dienen“ setzt voraus, dass die offenbarten Daten eine Prüfung der in einem Verfahren i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1a) oder b) AO relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können [BFH-Beschluss vom 29. August 2012 X S 5/12 (PKH), BFH/NV 2013, 2], dass also ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung besteht (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BStBl II 1987, 545; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2008 II B 9/07, BFH/NV 2008, 1811; Klein-Rüsken, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 30 Rn. 73). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Denn die Auffassung der AP, dass in den streitgegenständlichen Fällen jeweils eine von der Kaufpreisaufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die die Klin und die jeweiligen Erwerber in den notariellen Verträgen vorgenommen haben bzw. wie sie von der Klin den jeweiligen Feststellungserklärungen zugrundegelegt wurden, abweichende Aufteilung in Betracht kommt und diese abweichenden Kaufpreisaufteilungen in noch zu erlassenden geänderten Feststellungsbescheiden zu berücksichtigen sein werden, erscheint beim derzeitigen Stand sachgerecht. Die abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch erst im Rahmen der Verfahren über den Erlass geänderter Feststellungsbescheide durch das Finanzamt in Z bzw. in darauffolgenden Rechtsbehelfsverfahren zu treffen. Das erkennende Gericht geht insoweit davon aus, dass keine Bindung des Bekl an die von Vertragsparteien in den notariellen Verträgen vorgenommene Verteilung des von den Erwerbern zu zahlenden Gesamtbetrags auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwendungen besteht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH, der das erkennende Gericht folgt, eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter (zur Behandlung von Modernisierungs- und Sanierungsaufwendungen „wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut“: vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2014 IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559) grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Scheinvereinbarung und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen (BFH-Urteile vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2014 IX B 157/13, a.a.O.). In den streitgegenständlichen Fällen ist das Vorliegen eines solchen Gestaltungsmissbrauchs aber naheliegend, da - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse bereits mit den Sanierungsarbeiten begonnen worden war und die Sanierungsaufwendungen deshalb zum Teil auf die Zeit vor und zum anderen Teil auf die Zeit nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge entfallen. Dass abweichende Kaufpreisaufteilungen vorzunehmen sind, hat die Klin in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2019 dem Grunde nach auch eingeräumt. Da die erhöhten Absetzungen gemäß § 7h bzw. § 7i EStG nur solche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Erwerber umfassen, die nach Abschluss der Kaufverträge entstanden sind (vgl. § 7h Abs. 1 Satz 3 und § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG; L. Schmidt-Kulosa, EStG, Kommentar, 37. Auflage 2018, § 7h Rn. 5 m.w.N.), ist eine Aufteilung des gesamten Sanierungsaufwands auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge naheliegend. Auch ist die Art und Weise der von der AP für zutreffend gehaltenen Aufteilung der Sanierungsaufwendungen der Erwerber auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Verträge voraussichtlich nicht zu beanstanden und „dient“ deshalb der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im o.g. Sinne. Dabei geht der Bekl, indem er beabsichtigt, die gesamten Einstandspreise der Klin für die Sanierungsarbeiten festzustellen, daraufhin zu ermitteln, in welchem prozentualen Umfang die Sanierungsarbeiten vor bzw. nach Abschluss der Kaufverträge vorgenommen wurden und schließlich entsprechend diesem Prozentsatz den von den Erwerbern jeweils getragenen gesamten Sanierungsaufwand auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge zu verteilen, nach Auffassung des Gerichts zutreffend vor. Da die Regelungen der §§ 7h und 7i EStG die AfA-Berechtigung der jeweiligen Erwerber betreffen und die ihnen entstandenen Herstellungskosten auch den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers umfassen, ist auch dieser nach Auffassung des Gerichts auf die Zeit vor bzw. nach Vertragsabschluss zu verteilen. Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klin zitierten Kommentierung in L. Schmidt-Kulosa, EStG, § 7h Rn. 5, oder der Entscheidung des BFH vom 20. August 2002 IX R 40/97, BStBl II 2003, 582, die die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, nicht aber die vorliegende Thematik der Einbeziehung von Rohgewinnaufschlägen des Veräußerers betreffen. Auch würde eine Aufteilung der gesamten Sanierungsaufwendungen dergestalt, dass die auf die Sanierungstätigkeit entfallenden Gewinne der Klin nur auf die Zeit nach Abschluss der Modernisierungswerk- und Kaufverträge bezogen und nicht gleichmäßig auf die gesamte (sowohl vor als auch nach Abschluss der Kaufverträge entstandenen) Sanierungstätigkeit verteilt würden, das Abschreibungsvolumen gemäß § 7h bzw. § 7i EStG ohne sachlichen Grund erhöhen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Die Rechtslage ist durch die BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2009 VII B 176/08, BFH/NV 2009, 1959 (nachfolgend: BVerfG-Beschluss vom 25. November 2009, Az. 1 BvR 2469/09), vom 18. November 2015 I B 147/14, nicht veröffentlicht (nachfolgend: BVerfG-Beschluss 1 BvR 157/16; vorgehend: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2014 4 K 1995/12, EFG 2015, 267) sowie vom 17. Mai 2018 IX B 144/17 (vorgehend: FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 4 K 3173/16) geklärt. Die Klägerin (Klin) - eine Bauträgerin - wendet sich unter Berufung auf das Steuergeheimnis gegen den Berechnungsmodus, den die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten (Bekl), die in den von ihr zu erstellenden Prüfungsberichten von den Kaufpreisaufteilungen auf Grund und Boden, Gebäudeanteil und Sanierungsaufwendungen im Sinne der (i.S.d.) §§ 7h, i des Einkommensteuergesetzes (EStG), die die Klin und die Erwerber von Wohneigentum in den notariellen Kaufverträgen vorgenommen haben, abzuweichen beabsichtigt, ihren Berechnungen zugrundezulegen möchte. Die Klin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Z (Deutschland). Ihr Geschäftszweck besteht u.a. im Ankauf von mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken, der Aufteilung in Wohnungseigentum, der Sanierung und dem Weiterverkauf der Wohnungen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte sie u.a. das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in der W-Str. 74 in Z, teilte das Objekt in Wohnungseigentum auf, sanierte es und verkaufte die einzelnen Wohneinheiten weiter. Im Einzelnen: Erwerber: b Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. Juni 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern b am 23. Mai 2007 beim Notar H abgegebene Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 96/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, BV Nr. 1, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 01 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „A“ bezeichneten Autostellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 123.000,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 7.276,50 € - die Altbausubstanz: 18.480,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 89.743,50 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: c Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Januar 2008, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von der Erwerberin c am 19. November 2007 beim Notar I abgegebene Angebot auf Abschluss eines „Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger in Sanierung befindliche Eigentumswohnung“ nebst Nachtrag vom 28. Dezember 2007 an, womit sich die Klin verpflichtete, der Erwerberin das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 68/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, BV Nr. 1, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 82.000,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: ca. 5.166,00 € - die Altbausubstanz: ca. 35.834,00 € - die Sanierungskosten: ca. 41.000,00 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: b Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. Juni 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern b am 23. Mai 2007 beim Notar H abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 83/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, BV Nr. 1, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 03 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „H“ bezeichneten Autostellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 106.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 6.255,90 € - die Altbausubstanz: 15.888,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 77.156,00 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: d Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 9. Mai 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern d am 18. April 2007 beim Notar J abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 99/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, BV Nr. 1, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 04 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „B“ bezeichneten Autoabstellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 125.600,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 7.440,30 € - die Altbausubstanz: 18.896,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 91.763,70 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: e Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24. Januar 2007 abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von der Erwerberin e am 4. Januar 2007 beim Notar K abgegebene Angebot für den Abschluss eines „Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger in Sanierung befindliche Eigentumswohnung“ an, womit sich die Klin verpflichtete, der Erwerberin das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 70/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 05 bezeichnet. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 83.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 5.279,40 € - die Altbausubstanz: 13.408,00 € - auf den Stellplatz 0,00 € - die Sanierungskosten: 65.112,60 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: f Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Januar 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern f am 29. November 2006 beim Notar M abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 87/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „C“ bezeichneten Autoabstellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 111.300,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 6.539,40 € - die Altbausubstanz: 16.608,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 80.652,60 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: g Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20. April 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern g am 24. März 2007 beim Notar A als amtlich bestellter Vertreter des Notars K abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 99/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 07 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „D“ bezeichneten Autoabstellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 125.500,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - die Altbausubstanz: 18.880,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 91.686,00 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: h Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. November 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern h am 16. Oktober 2006 beim Notar B abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 99/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 83.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 5.279,40 € - die Altbausubstanz: 13.408,00 € - den Stellplatz 0,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 65.112,60 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: i Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Januar 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern i am 4. Dezember 2006 beim Notar C abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 87/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 09 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „G“ bezeichneten Autoabstellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 111.300,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 6.539,40 € - die Altbausubstanz: 16.608,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 80.652,60 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: j Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. Juli 2007, abgegeben vor dem Rechtsbeistand D als amtlich bestelltem Vertreter des Notars G, nahm die Klin das von der Erwerberin j am 19. Juni 2007 beim Notar E abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrags über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, der Erwerberin das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 94/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, BV Nr. 1, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Mansardengeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 119.600 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 7.062,30 € - die Altbausubstanz: 17.936,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungskosten: 87.101,70 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: k Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Januar 2007, abgegeben vor dem Notar G, nahm die Klin das von den Erwerbern k am 7. Dezember 2006 beim Notar F abgegebene Angebot für den Abschluss eines Kauf- und Werkvertrages über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung an, womit sich die Klin verpflichtete, den Erwerbern das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 99/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Mansardengeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 81.800,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - den Grundstücksanteil: 5.153,40 € - die Altbausubstanz: 13.088,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 63.558,60 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. Erwerber: m Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag über eine vom Bauträger zu sanierende Eigentumswohnung vom 15. Dezember 2006, geschlossen vor dem Notar F, verpflichtete sich die Klin, der Erwerberin das folgende Wohnungseigentum zu übertragen: 79/1.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Z von L, Blatt XXX, eingetragenen Wohnungseigentum der Gemarkung L, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Mansardengeschoss und alle mit der Wohnungsnummer gleichlautenden Räume im Objekt W-Str. 74, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichnet, sowie das ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit dem Buchstaben „F“ bezeichneten Autoabstellplatz im Freien. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 101.900,00 € vereinbart. Hiervon entfielen nach Angabe der Vertragsparteien im notariellen Vertrag auf - die Altbausubstanz: 15.104,00 € - den Stellplatz 7.500,00 € - die Sanierungs- und Modernisierungskosten: 3.348,80 €. Im notariellen Angebot des Erwerbers war weiter angegeben: „Eine Haftung für die steuerliche Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Der Verkäufer kann keine Gewähr und Haftung für obengenannte Angaben übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, der Außenanlagen und den Sanierungs- und Modernisierungskosten, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist. Die Anerkennung dieser Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke wird vom Bauträger weder zugesagt noch garantiert und kann daher keine Schadensersatzansprüche auslösen. Sollte das Finanzamt eine andere Bewertung vornehmen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen“. In den dargestellten Fällen des Erwerbs von Wohneigentum war zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen notariellen Verträge bereits mit der Sanierung begonnen worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Am 12. Januar 2009 (Eingang beim Finanzamt a)) reichte die Klin die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (VO zu § 180 Abs. 2 AO) für das Objekt „W-Str. 74“ beim Finanzamt a) ein. Eine Bestellung der Klin zur Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten ist nicht erfolgt. Dabei erklärte die Klin - soweit für das vorliegende Klageverfahren von Bedeutung - die Besteuerungsgrundlagen für die Erwerber entsprechend den o.g. Kaufpreisaufteilungen in den notariellen Kaufverträgen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) und teilweise vorläufig im Sinne des (i.S.d.) § 165 AO erging, stellte das Finanzamt a) die Besteuerungsgrundlagen für die o.g. Erwerber jeweils erklärungsgemäß fest. Der Bescheid wurde der Klin als Bauträgerin gemäß § 6 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO bekanntgegeben. Mit Bescheiden jeweils vom 29. Januar 2009 ergingen inhaltsgleiche Feststellungen gegenüber den genannten Erwerbern. Die Bescheide ergingen ebenfalls unter VdN und teilweise vorläufig i.S.d. § 165 AO. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 beauftragte das Finanzamt b) den Bekl, eine Außenprüfung (AP) bei der Klin durchzuführen. Diese sollte den Zeitraum 2006 bis 2008 umfassen und sich auf alle Steuerarten und Feststellungen - auch gesonderte und einheitliche - sowie eventuell gewährte Investitionszulagen der Jahre, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung (PA) seit dem letzten geprüften Veranlagungszeitraum veranlagt/festgestellt bzw. für die Steuererklärungen eingereicht waren, erstrecken. Zugleich wurde die Befugnis zum Erlass der PA auf den Bekl übertragen. Auf der Grundlage der PA des Bekl vom 4. Februar 2013 führte der Bekl bei der Klin eine AP durch. Diese hatte ausweislich der Angaben in der PA die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Objekt W-Str. 74 in Z für die Jahre 2007 bis 2008 zum Gegenstand. Da in den Fällen der o.g. Erwerber zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse bereits mit der Sanierung begonnen worden war, ist nach Ansicht der AP der insgesamt angefallene Sanierungsaufwand auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der jeweiligen notariellen Verträge aufzuteilen. Zu diesem Zweck hat der Bekl den gesamten Sanierungsaufwand, der der Klin von Bauunternehmen in Rechnung gestellt wurde, ermittelt und errechnet, zu welchem Prozentsatz die Sanierung zur Zeit der jeweiligen notariellen Vertragsabschlüsse bereits erfolgt war. Auf der Grundlage dieser Berechnung des Sanierungsgrads zum Zeitpunkt der notariellen Vertragsabschlüsse hat die AP dann den Gesamtsanierungsaufwand, der dem jeweiligen Erwerber von der Klin in Rechnung gestellt wurde und der den Gewinnaufschlag der Klin auf die von dritter Seite bezogenen Sanierungsleistungen enthält, auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Verträge verteilt. Entsprechend der Auffassung der AP beabsichtigt der Bekl nun, AP-Berichte des Inhalts zu erstellen, dass das für die Feststellungsverfahren zuständige Finanzamt in Z zutreffenderweise von folgenden Ansätzen ausgehen solle: Erwerber: b - Grund und Boden: 7.235,83 € - Altbausubstanz: 30.453,46 € - Sanierungsaufwand: 77.810,71 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: c - Grund und Boden: 5.125,38 € - Altbausubstanz: 65.299,38 € - Sanierungsaufwand: 11.575,24 € - Stellplatz: 0,00 € Erwerber: b - Grund und Boden: 6.255,98 € - Altbausubstanz: 26.992,36 € - Sanierungsaufwand: 66.051,66 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: d - Grund und Boden: 7.461,95 € - Altbausubstanz: 31.012,01 € - Sanierungsaufwand: 79.626,04 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: e - Grund und Boden: 7.461,95 € - Altbausubstanz: 23.449,19 € - Sanierungsaufwand: 52.888,86 € - Stellplatz: 0,00 € Erwerber: f - Grund und Boden: 6.557,47 € - Altbausubstanz: 27.950,45 € - Sanierungsaufwand: 69.292,08 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: g - Grund und Boden: 7.461,00 € - Altbausubstanz: 30.991,07 € - Sanierungsaufwand: 79.456,98 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: h - Grund und Boden: 5.276,12 € - Altbausubstanz: 19.091,44 € - Sanierungsaufwand: 59.432,43 € - Stellplatz: 0,00 € Erwerber: i - Grund und Boden: 6.557,47 € - Altbausubstanz: 27.950,45 € - Sanierungsaufwand: 69.292,08 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: j - Grund und Boden: 7.085,08 € - Altbausubstanz: 27.786,36 € - Sanierungsaufwand: 77.228,56 € - Stellplatz: 7.500,00 € Erwerber: k - Grund und Boden: 5.125,38 € - Altbausubstanz: 18.599,25 € - Sanierungsaufwand: 58.075,37 € - Stellplatz: 0,00 € Erwerber: m - Grund und Boden: 5.954,48 € - Altbausubstanz: 14.729,84 € - Sanierungsaufwand: 73.715,68 € - Stellplatz: 7.500,00 € Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entwürfe der beabsichtigten Prüfungsberichte Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2017 erhob die Klin Klage. Dabei kündigte sie zunächst die folgenden Sachanträge an: 1. Dem Bekl wird untersagt, für das Sanierungsobjekt W-Str. 74, Z, Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn, Vertriebskosten für bis zum Kaufvertragsabschluss entstandene Sanierungskosten im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit (i.V.m.) der dazu ergangenen Verordnung in einem Prüfungsbericht auszuwerten und weiterzuleiten. 2. Dem Bekl wird aufgegeben, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Sanierungskosten für obiges Objekt zu Herstellungskosten nach tatsächlichem Fertigstellungsgrad zu bewerten, Bautenstandsüberzahlungen für alle beteiligten Gewerke zu berichtigen und nur die auf diese Weise ermittelten Herstellungskosten von den kaufvertraglichen Anschaffungskosten als nichtbegünstigte Sanierungskosten abzuziehen. Zur Begründung lässt sie ausführen, sie sei Bauträgerin für das im Antrag benannte Sanierungsobjekt. Der Bekl führe hinsichtlich dieses Objekts eine AP zur Ermittlung der für das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der zugehörigen Verordnung (relevanten Besteuerungsgrundlagen) durch. Im Rahmen dieser AP stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Prüfungsmaßnahmen bzw. der Prüfungsmethode. Im zu beanstandenden Prüfungskern liege folgender Sachverhalt zugrunde: Das Prüfungsvorgehen sei in Tz. 9 ff des Prüfungsberichts angegeben. In der Sache gehe es um die rechtmäßige, sachgerechte Ermittlung der Kosten für Baumaßnahmen beim Kauf einer Eigentumswohnung im von der Bauträgerin initiierten Sanierungsvorhaben durch Anleger, nachdem mit der Sanierung begonnen worden sei. Für das in Tz. 10.3 dargelegte Prüfungsvorgehen gebe es keine Rechtsgrundlage. Im Wesentlichen sei die Prüfungsmethode - ersichtlich aus den Anlagen - wie folgt strukturiert: Im ersten Prüfungsschritt würden die Herstellungskosten nach Eingangsrechnungen zusammengetragen. In den Eingangsrechnungen würden die Herstellungskosten des Objekts ausgewiesen. Ziel dieser Prüfungsmaßnahme sei es, bei nachträglich abgeschlossenen Kaufverträgen die Baukosten bis zum Kaufvertragsabschluss und den Fertigstellungsgrad der Sanierung festzustellen. Im Ergebnis erfolge hier die Ermittlung des Fertigstellungsgrads über die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten. Im weiteren Schritt würden der Fertigstellungsgrad auf die kaufvertraglichen Anschaffungskosten - den entsprechenden Kaufpreisanteil „Sanierungsanteil“ bezogen - und auf diese Weise die Aufwendungen für Baumaßnahmen bis zum Beitritt errechnet. Das Ergebnis repräsentiere nicht die Herstellungskosten der Baumaßnahmen im gesetzlich vorgegebenen Maß. Die Methode sei in sich widersprüchlich und ohne rechtliche Grundlage. Der auf diese Weise ermittelte Sanierungsanteil enthalte den anteiligen Bauträgergewinn mit den Vertriebskosten und entspreche damit nicht der gesetzlichen Definition der Herstellungskosten. Die Berücksichtigung von Rohgewinnen im vorstehenden Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO durch die AP-Stelle des Bekl sei äußerst bedenklich und würde die Klin in ihrer Rechtssphäre verletzen. Im Ergebnis würde bei der vom Bekl beabsichtigten Verfahrensweise eine Weiterleitung bzw. Offenbarung oder Bekanntgabe von Geschäftsdaten der Klin an ihre jeweiligen Kunden erfolgen. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 14. März 2006 Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 festgehalten habe, unterfielen insbesondere Rohgewinne dem Schutzbereich der Grundrechte des Bauträgers. Eine Offenbarung oder Weiterleitung dieser Daten unterfalle besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere verpflichte dieser Grundsatz dazu, vor einer Offenbarung der geschützten Daten alle Möglichkeiten alternativer Sachaufklärung auszuschöpfen, bevor die Daten, gerade auch zur Durchführung von Besteuerungsverfahren, weitergegeben würden. Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigt werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sehe es auch die in der Klagebegründung bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. Blümich, EStG, 14. Aufl. § 7h Rn 21 f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, Rn. 4f), der BFH (vgl. Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97) und der Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a - 48/03, Rn. 10; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV B 3 - S 2253 a - 49/90). Aus diesen Gründen sei auch die Methode nach Tz. 10.4 höchst bedenklich. Die Kosten der Baustelleneinrichtung müssten direkt abgesetzt werden, nicht über die dargelegte unklare Reduzierung des Fertigstellungsgrades, der zudem noch auf die falsche Datenbasis für das Rechenverfahren bezogen werde. Schon der festgestellte Fertigstellungsgrad stimme in der Höhe nicht, da zu hohe Herstellungskosten angesetzt worden seien. Bautenstandsüberzahlungen seien ebenfalls nicht abgerechnet worden. Diese seien naturgemäß bei Anzahlungen immer gegeben und mindestens mit einem typisierenden Faktor zu berücksichtigen. Mit ihren Anträgen verfolge die Klin einen eigenen Abwehranspruch gegen eine in dem zugrundeliegenden Ermittlungsstadium unverhältnismäßige Prüfungsmethode nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 30 AO und den Artikeln 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes, da die vom Bekl vorgesehene Verfahrensweise in den Schutzbereich der Grundrechte der Klin und des Steuergeheimnisses eingreife. Dieser Eingriff solle mit der vorliegenden Klage abgewehrt werden (vgl. Finanzgericht - FG - Köln, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2009, 238 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). In den o.g. Parallelverfahren habe das FG den effektiven Rechtsschutz der Klin zu Unrecht versagt. Für den effektiven Rechtsschutz sei allein die Klägerperspektive maßgebend. Der aus dieser Perspektive unverhältnismäßigen Prüfungsmethode sei mit der Leistungsklage auf der Ebene des Ermittlungsverfahrens zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. April 2008 VIII R 61/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 1223 m.w.N). Nur diese Ermittlungsebene, die durch die PA „adressiert“ sei, sei streitgegenständlich und nicht die Feststellungsebene der Feststellungsbeteiligten nach § 180 Abs. 2 AO. Dies sei ein anderes Steuerrechtsverhältnis, welches vorliegend nicht Streitgegenstand sei. Nach ständiger Rechtsprechung stelle es einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden werde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. März 2003 VII B 196/02, Bundessteuerblatt - BStBI - II 2003, 609, und vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237). Es gälten die üblichen Grundsätze: Bei adressierten belastenden Eingriffen sei für die Prüfung der Klagebefugnis ausschließlich der Vortrag des Klägers maßgeblich. Hieraus müsse sich die Beschwer durch den bezeichneten belastenden Eingriff entnehmen lassen. Erforderlich sei ein insofern substantiierter Vortrag, als der Kläger Tatsachen vortragen müsse, aus denen sich für ihn die Beschwer ergeben könne. Bei adressierten belastenden Eingriffen sei für die Prüfung der Klagebefugnis einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Sie sei dann zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werde, dass durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln der Finanzbehörde eine Verletzung der eigenen Rechte erfolgen werde und dass ein Abwarten des Eintritts dieser Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei. Die Klage richte sich gegen das konkrete, mittlerweile gerichtsbekannte, Prüfungsvorgehen. Aus Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigt werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sehe es auch die in der Klageschrift bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur und des BFH. Die Herstellungskosten der Sanierungsmaßnahmen seien durch die Eingangsrechnungen dokumentiert. Die nicht begünstigten Sanierungskosten für verspätet beitretende Erwerber könnten hieraus leicht ermittelt werden. Im Rahmen der AP seien hiernach Abschläge für jeweils überzahlte Bautenstände durch den Bauträger zu ermitteln und abzusetzen. Dies sei im Einzelnen Tatfrage und im Rahmen der AP zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser vorgegebenen Bewertungsgrundsätze für die Herstellungskosten könne die Prüfungsmaßnahme ohne Rechtsverletzung und ohne Eingriff in den Grundrechtsbereich durchgeführt und abgeschlossen werden. Verletzend in diesem Sinne sei der Prüfungsschritt zwei. Hier werde der Wert der bis zum verspäteten Beitritt von Erwerbern angefallenen Sanierungsmaßnahmen nicht nach Herstellungskosten, sondern unter Einschluss des Rohgewinns der Klin ermittelt. Dargestellt werde dies in den Prüfungsakten in den Anlagen. Hiernach werde dieser Teil des Bauverlaufs über die Verkaufspreise der Wohnungen unter Abzug der Anschaffungskosten für das Objekt ermittelt. Die Saldogröße „Sanierungsaufwand“ repräsentiere nicht die Herstellungskosten. Diese Größe repräsentiere die Herstellungskosten nebst Bauträgergewinn. In dieser „Betragsgröße“ seien die Vertriebskosten für das Objekt inkludiert, da sie Teil des Bauträgergewinns seien. Das Bewertungsvorgehen - die Prüfungsmethode - sei eine retrograde Wertermittlung, ohne dass notwendige Abschläge für Vertriebskosten und Bauträgergewinn vorgenommen würden (vgl. Söhl, in: Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 25/2012 S. 2096). Sie verstoße hierdurch gegen die vorgegebenen gesetzlichen Grundsätze, dass die Sanierungskosten zu Herstellungskosten zu bewerten seien, da nach Auffassung der AP neben den Herstellungskosten Vertriebskosten und Bauträgergewinn ausgewiesen werden müssten. Diese Prüfungsmethode sei deshalb nicht gesetzeskonform. Darüber hinaus werde durch diese Prüfungsmethode die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien berührt, da „Puffer“, welche von den Vertragsparteien dem Altbau zugerechnet worden seien, in das Rechenwerk einbezogen und abgerechnet werden müssten. Neben dem Verstoß gegen die vorgegebene Wertermittlung zu Herstellungskosten greife diese Prüfungsmethode in den Grundrechtsbereich der Klin ein. Geschäftsdaten wie Rohgewinn und Vertriebskosten, Gesamtsanierungsaufwand und Gesamtverkaufspreis der Wohnungen seien geschützte Daten der Klin. Die Daten gingen die Erwerber, die Kunden bei der Klin seien, nichts an. Sie unterlägen dem Steuergeheimnis. Sie seien zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens gegenüber den Erwerbern nicht notwendig, da die Besteuerungsverfahren auch durch eine regelgerechte Herstellungskostenermittlung nach dem ersten Prüfungsschritt - wie zuvor dargestellt - durchgeführt werden könnten. Aus diesem Grund sei die Methode, die die AP anzuwenden beabsichtige, auch unverhältnismäßig und rechtswidrig. Werde der Ansicht der Klin gefolgt und würden die fraglichen Baumaßnahmen zu Herstellungskosten ermittelt, würden die sensiblen Daten wie der Gesamtverkaufspreis der Wohnungen, die Anschaffungskosten der Objekte und der Gesamtsanierungsaufwand nach Eingangsrechnungen nicht im Prüfungsbericht dargestellt, sondern nur die einzelnen Herstellungskosten bis zum nachträglichen Erwerberbeitritt. Dies sei eine wesentlich geringere Datenmenge und auch verhältnismäßiger. Bei dem bisherigen Stand der Feststellungen könnten von jedem Beteiligten, der Einsicht nehme, aufgrund des „umfangreichen Datenmaßes“ auf geschützte Geschäftsdaten der Klin zugegriffen werden und durch Rechenoperationen die notwendigen „Kenntnisziele“, insbesondere der Rohgewinn, errechnet werden. Im Prüfungsfall gehe es nur um die Bewertung einer Teilbaumaßnahme im fraglichen Sinne, nicht um die Neubewertung der Altbausubstanz oder die Aufteilung von Anschaffungskosten bei den Erwerbern. Diese stünden über den Kaufvertrag fest und bedürften keiner Neubestimmung in der AP. Im Ergebnis sei nur die Bewertung der Teilbaumaßnahme zu Herstellungskosten verhältnismäßig und regelgerecht. Die von der AP beabsichtigte Vorgehensweise greife unverhältnismäßig in die zuvor bezeichneten Rechte der Klin ein. Klein-Rüsken, AO, 13. Aufl. 2014, führe hierzu in Rn. 72 zu § 30 AO über eine Prüfung im Einzelfall aus: „Bei jeder Durchbrechung des StGeheimnisses ist die rechtsstaatl Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Diese zu beurteilen steht nicht im Ermessen der FinBeh, sondern erfordert eine Rechtsentscheidung (anders offenbar TK/Drüen § 30 Rn. 59 a). Das gilt insbes bei der Offenbarung zu außersteuerlichen Zwecken und gegenüber Privaten, die nicht ihrerseits dem StGeheimnis unterliegen, sodass der Eingriff in das StGeheimnis besonders schwer wiegt. Auch sonst ist Zurückhaltung zu üben, wenn die FinBeh ohne Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines anderen das Verfahren ebenfalls ohne unangemessen große Ermittlungsschwierigkeiten durchführen kann. Es kann zB auch geboten sein, in einer Anordnung der Durchsuchung bei Dritten StDaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs zu offenbaren (BVerfG DStRE 02, 1092; LG Konstanz wistra 00, 118 mit Anm Burkhard).“ Die Ansicht unterstreiche die rechtsstaatlichen Standards. Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Steuergeheimnisses müsse bei der Art und Weise der Ermittlung von Daten in der AP-Prüfung berücksichtigt werden. Die Verwaltung habe beim Offenbaren von geschützten Verhältnissen darauf zu achten, dass dies nicht weitergehe, als es erforderlich sei (BFH/NV 2001, 141; BFH/NV 2003, 1463). Dies sei auch bei der Ermessensentscheidung, ob und wieweit durch die Finanzbehörde offenbart werden solle, zu berücksichtigen.Da die AP gegenüber der Klin angeordnet und durchgeführt werde, bestehe bei Durchführung der beabsichtigten unverhältnismäßigen Prüfung die Realisierung der Rechtsverletzung. Der Eingriff sei klar „adressiert“ und bringe die Klagebefugnis. Darüber hinaus sei zu entscheiden, über welche taugliche Prüfungsmethode der Wert der Baumaßnahmen bis zum Abschluss der obligatorischen Erwerbsverträge zu ermitteln sei, wenn vor diesem Zeitpunkt mit der Modernisierung begonnen worden sei. Es sei insbesondere zu entscheiden, ob in diesen Fällen anteilige Rohgewinne der Bauträgerin festzustellen und in dieser Bewertung zu berücksichtigen seien. Des Weiteren sei zu entscheiden, ob die bisher nach unzutreffender Methode ermittelten Geschäftsdaten über Feststellungen in den Prüfungsberichten ausgewertet werden dürften bzw. ob Prüfungsberichte mit Ausweis dieser Daten erstellt werden dürften. Der Eingriff drohe unmittelbar und führe mit Übernahme der geschützten Daten zu nicht korrigierbaren Folgen. Die AP habe bereits eine unzulässige Datengrundlage in obigem Umfang zusammengetragen und für die Objekte aufbereitet. Sie wolle diese im Prüfungsbericht feststellen. Aus diesem Grund sei die Klage veranlasst. Rechtsschutzbedürfnis: Auch wenn der Bekl nur im Auftrag tätig werde und nur Daten weiterleite, werde ein Bericht erstellt und würden Daten, die durch unangemessene Prüfmethoden ermittelt worden seien, ausgewertet und weitergeleitet. Dieser Gefahr sei durch Anfechtung der Prüfmethode bereits auf Ermittlungsebene der AP zu begegnen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei deshalb gegeben, weil die Verletzung von Rechten der Klin gegeben sei bzw. drohe. Die Klin habe also ein berechtigtes Interesse an einer Klärung, ob die durchgeführten Prüfungshandlungen bei den einschlägigen AP´en rechtmäßig seien und die Daten wie Rohgewinn, Vertriebskosten usw. erhoben und im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung an Erwerber weitergegeben werden dürften. Hierzu die Gründe: Offenbarungszwang der Finanzverwaltung: Nach den Ausführungen des Bekl werde davon ausgegangen, dass aufgrund der bisherigen Finanzamtspraxis keine Rechtsverletzung drohe. Diese Praxis könne sich jederzeit ändern, da das Finanzamt einem Offenbarungszwang unterliege (Urban, NWB 1999, Fach 2, 7195; Heißenberg, Kölner Steuerdialog - KOESDI - 2000, 12311). Die Finanzverwaltung sei insbesondere verpflichtet, den Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterbreiten und ihnen von den rechtlichen Erwägungen des Finanzamts Kenntnis zu geben (§ 91 Abs. 1 AO, § 365 Abs. 1 AO, ergänzt durch die §§ 364, 364a AO und § 365 Abs. 2 AO). Seien mehrere Glieder einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft betroffen, könne auskunftsbegehrenden Mitgesellschaftern Einsichtnahme in die Steuerakten gewährt werden (BFH, BStBl III 1965, 675, 677). Inhaltlich verlange § 364 AO von der Finanzverwaltung eine vollständige Offenbarung sämtlicher im Einzelfall besteuerungsrelevanter Sachverhalte bzw. Tatsachen (vgl. Mack/Kolbing, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1996, 446). Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts könnten nur diese vorbenannten Grundsätze Beurteilungsmaßstab für die drohende Rechtsverletzung sein. Der Bezug zur Finanzamtspraxis sei der Klin nicht transparent. Sachverhaltsentwicklung im vorliegenden Falle: Der Sachverhalt sei vorliegend geprägt durch die einheitliche und gesonderte Feststellung. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens werde der Bauträger Verfahrensbeteiligter neben den Erwerbern. Er sei verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Für jedes Objekt werde ein AP-Bericht erstellt. Die Einzelbekanntgaben beruhten auf dem jeweiligen AP-Bericht. Mit der Bekanntgabe der verdichteten Zahlen sei dem Informationsbedürfnis des Einzelanlegers nicht genüge getan, da er sich aufgrund dieser Umstände kein Urteil über die Änderungen in seinem Besteuerungsverhältnis bilden könne. Demnach habe er nach den dargestellten Grundsätzen Anspruch auf Information bzw. Akteneinsicht. Ihm sei Einsicht in den jeweiligen Bericht über die AP betreffend das jeweilige Erwerbermodell, an welchem er Beteiligter sei, zu gewähren. Hierdurch drohe die Gefahr einer Intensivierung der Rechtsverletzung. Im AP-Bericht sei ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Veränderung der Besteuerungsgrundlagen basiere, nämlich dem festgehaltenen und festgestellten Rohgewinn. Der steuerpflichtige Anleger habe gegenüber der abgelehnten Akteneinsicht Anspruch auf finanzgerichtlichen Rechtsschutz. Demnach drohe die Intensivierung der Rechtsverletzung bis zur Entscheidung in der letzten finanzgerichtlichen Instanz. Der Käufer sei im Erwerbermodell Beteiligter. Der jeweilige AP-Bericht für das Erwerbermodell betreffe seine steuerlichen Belange. In den jeweiligen AP-Berichten würden die erzielten Rohgewinne im Einzelnen dargestellt. Es sei für jeden Anleger sofort zu errechnen, welcher Rohgewinn insgesamt anfalle, wenn er die Zahl der Beteiligten und den eigenen Rohgewinn kenne. Den drohenden und sich intensivierenden Rechtsverletzungen könne nur bei antragsgemäßer Entscheidung entgegengewirkt werden, da das Finanzamt nur in diesem Fall seine Prüfungshandlungen überdenken und zurücknehmen müsse. Unzumutbarkeit: Soweit es das Begehren der Klin auf Verurteilung des Bekl zur Unterlassung der Weiterleitung oder Offenbarung von Geschäftsdaten wie den Rohgewinn im Rahmen eines sonstigen amtlichen Verfahrens, beispielsweise eines Einspruchsverfahrens, betreffe, liege ebenfalls ein hinreichend konkretisiertes zukünftiges Verwaltungshandeln vor, da im Rahmen des Einspruchsverfahrens der Feststellungsbeteiligten damit zu rechnen sei, dass diesen zur sachgerechten Begründung ihrer Einsprüche Akteneinsicht in die AP-Berichte und damit in die Übersicht des Außenprüfers über die Ermittlung des Rohgewinns und der Aufteilung des Rohgewinns auf die Anschaffungskosten von Altgebäude und Grund und Boden sowie auf die Sanierungskosten gewährt werde. Die Klage sei auch als „sonstige Klage“ zulässig, da sie eine andere Leistung als den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich ein Unterlassen, begehre (BFH-Urteil vom 13. September 1972, BStBl Il 1973, 119). Dieses zukünftig drohende Verwaltungshandeln beeinträchtige auch die durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klin. Auch sei ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar, weil damit die Rechtsverletzung durch Offenbarung eingetreten sei (ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07). Rechtsschutz durch Leistungsklage gegen die Ermittlungsmaßnahme: Rechtsschutz sei immer über die Anfechtung der konkreten, durch Verwaltungsakt verfügten Prüfermaßnahme (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Klein, AO, 13. Aufl. 2014, § 196 Rn. 49 unter Hinweis auf Urteil des BFH vom 10. November 1998, BStBl Il 1999, 199) gerichtlich zu suchen. Bei selbständig anfechtbaren Ermittlungsmaßnahmen könne selbst bei grundrechtswidrigen Aufklärungsmaßnahmen ein Verwertungsverbot nur durch Anfechtung der Ermittlungsmaßnahme selbst geltend gemacht werden (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 88 AO Rn. 309, 326; ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07). Alternatives Prüfungsvorgehen: Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigen werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. So sehe es auch die in der Klagebegründung bereits zitierte herrschende Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. Blümich, EStG, 14. Aufl. § 7h Rn 21 f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, Rn. 4f), der BFH (vgl. Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97) und der Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a - 48/03, Rn. 10; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV B 3 - S 2253 a - 49/90). Notwendig sei, um eine verhältnismäßige Ermittlungsmethode anzuwenden, den tatsächlichen Fertigstellungsgrad der Baumaßnahmen zu ermitteln, um eine sachgerechte Bewertung zu erreichen. Die Berechnung des Fertigstellungsgrads erfolge in der Praxis in der Regel nach der cost-to-cost-Methode, bei der die bis zum Bewertungszeitpunkt insgesamt angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden (Wiechers, Steuern und Bilanzen - StuB - 6/2008 S. 223). Im Einzelnen ergebe sich folgende Struktur sachgerechter Ermittlung: Der Erwerbszeitpunkt und die Teilmaßnahmen seien für die Bewertung nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG maßgebend und nicht das Ende der Gesamtmaßnahme.Grundlage für die Abgrenzung seien die Daten des Bauträgers und die progressive Entwicklung der Maßnahmen, nicht die Perspektive des Käufers. Die Aufrechterhaltung der Ansicht des FG führe zu einem fehlerhaften Prüfungsergebnis mit der Folge, dass über die Auswertung in einem Bericht das Steuergeheimnis verletzt werde. Meinungsstand in der Rechtsprechung des BFH: Die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 79/01, BStBI II 2002, 784; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89; BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97) trenne grundsätzlich beim Kauf oder der Herstellung eines Bauwerks die Bewertung zwischen Käufer und Verkäufer. Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entstünden beim Käufer erst mit der Übergabe des Bauwerks in betriebsbereitem Zustand. Für Anschaffungs-, Herstellungskosten gälten die üblichen Grundsätze des § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Gewinne aus schwebenden Geschäften seien nicht auszuweisen. Der Beurteilungszeitpunkt für einzelne Baumaßnahmen sei deren Abschluss und nicht erst die Beendigung der Gesamtmaßnahme. Begünstigt nach den §§ 7h, i EStG seien nur solche Herstellungskosten, die nach Kaufvertragsabschluss angefallen seien. Der steuerrechtliche Begriff der Herstellungskosten gelte einheitlich für Zwecke der betrieblichen Gewinnermittlung ebenso wie für die Überschusseinkünfte. Der Begriff „Aufwendungen“, den der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften des EStG verwende, werde im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Hierunter fielen Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart einträten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89). Kommentarliteratur: Maßgebende Kommentare folgerten strikt, dass Anschaffungskosten und Herstellungskosten nur dann nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt seien, wenn sie auf Herstellungskosten entfielen und die Baumaßnahmen nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden seien (Blümich, EStG, Kommentar, 14. Aufl. § 7h Rn. 21 f; L. Schmidt-Kulosa, EStG, 33. Aufl. 2014, Rn. 4f). Anschaffungskosten seien nur dann begünstigt, wenn sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 1, 2 EStG für Maßnahmen nach Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen. Aus den Anschaffungskosten seien Herstellungskosten, die auf Maßnahmen vor Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen, nach dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 S.1, 2 EStG herauszurechnen. Der Fertigstellungsgrad sei zu Herstellungskosten im Zeitpunkt der Abgrenzungsnotwendigkeit zu bestimmen (Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz - BewG -, § 146 BewG Rn. 46 ff). Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung folge bei der Ermittlung des Fertigstellungsgrades und der Bewertung der Maßnahmen der Literatur. Nach dem Bauherrenerlass (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 IV C3-S2253a-48/03, Rn. 10; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1990 IV 83 - S 2253 a - 49/90 gelte: „Besonderheit bei Baumaßnahmen i.S.d. § 7h und 7i EStG Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenhängen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. (...). Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S.d. §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten.“ Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 2008, 2012). Es dränge sich auf, dass die Prüfungsstruktur für die Ermittlungsmaßnahme zur Bestimmung der nicht begünstigten Herstellungskosten durch den Wortlaut des § 7h Abs.1 EStG vorgegeben und im Lichte der obigen Grundsätze zu bestimmen sei. Aus den Anschaffungskosten seien Herstellungskosten, die auf Maßnahmen nach Abschluss des Erwerbsvertrages entfielen, nach dem Wortlaut des § 7h Abs.1 S.1, 2 EStG herauszurechnen. Der Bauträgergewinn sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, weil zum Zeitpunkt des verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei. Vertriebskosten seien keine Herstellungskosten. Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers, nicht des Erwerbers, da dieser nur einen Anspruch auf Lieferung der Eigentumswohnung zu betrachten habe. Über die Bestimmung der Herstellungskosten und des Fertigstellungsgrades zu Herstellungskosten seien die nicht begünstigten Herstellungskosten zu ermitteln und abzugrenzen. Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die Motive für den klaren Wortlaut führe der BFH in seinem Urteil vom 20. Augst 2002 IX R 40/97 an: „Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BT-Drucks 11/5680 S. 1, 9), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zumindest zeitnäheren „Finanzierungserleichterung“ (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rdnr. B 28; ders., Finanz-Rundschau - FR - 1997, 174, 176). Zudem gewährt Satz 5 des § 7i Abs. 1 EStG die Begünstigung auch für auf (bestimmte) Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten.“ Aus diesen Gründen gebe der Gesetzeswortlaut der §§ 7h, i EStG eine Prüfung zu Herstellungskosten vor. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Schmidt, EStG § 7h Rn. 4 ff und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, vgl. oben), ebenso EStR 2008, 2012. Diese Betrachtung sei vorliegend anzuwenden. Bis zur kaufvertraglichen Übergabe nach Fertigstellung sei die Baumaßnahme dem Vermögen der Klin zuzuordnen. Die bis zum Kauf des jeweiligen Erwerbers durchgeführten Baumaßnahmen versetzten die jeweilige Eigentumswohnung nicht in einen betriebsbereiten Zustand. Aus diesem Grund lägen zum dargelegten Zeitpunkt keine Anschaffungskosten vor (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97 Ziff. II lit. aa). Herstellungskosten seien nach dieser Ansicht in herkömmlicher Art zu ermitteln. Die nicht begünstigten Herstellungskosten seien bei den „Anschaffungskosten des Kaufvertrages“ im Sanierungsteil zu kürzen. Die Auslegung dieser Herstellungskosten richte sich nach den §§ 6, 7 EStG. Die nach den Anlagen am Ende dargestellte Ermittlung entspreche nicht den obigen Regeln und weise nicht die Herstellungskosten nach Fertigstellungsgrad aus. Um eine schonendere und regelgerechte Ermittlungsmaßnahme zu erreichen, müsse der Sachverhalt durch die AP weiter ermittelt werden. Konkretes Prüfervorgehen: § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beziehe sich auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten. Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG seien die Herstellungskosten. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise insoweit auf § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB). Darüber hinaus seien die bereits genannten Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG) begünstigt. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG verweise auf die Maßgabe der Herstellungskosten für Baumaßnahmen (vgl. nur Kanzler, Kraft u.a., § 7h Rz. 45 ff.). In gleicher Weise äußere sich der BMF in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003, Az. IV C 3 -S 2253a - 48/03 in Tz. 10: „Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten.“ Einzelne Baumaßnahmen seien von der Gesamtbaumaßnahme abzugrenzen und steuerlich separat zu betrachten (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97). Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten. Der BFH fasse dies in seinem Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 15/98 wie folgt zusammen: „Diese Aufwendungen gehören weder zu den in § 22 Abs. 1 WertV 1988 geregelten Normalherstellungskosten, noch bilden sie üblicherweise entstehende Baunebenkosten, die nach § 22 Abs. 2 WertV 1988 zu den Normalherstellungskosten zählen. Normalherstellungskosten i.S. des § 22 WertV 1988 sind jedenfalls Herstellungskosten und dazu rechnen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB bei einem Gebäude alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt haben (zur Anwendbarkeit des § 255 HGB im Steuerrecht: BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl Il 1990, 830). Gewinnanteile des Baubetreuers sind indes keine Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen. Sie bilden schon keine Ausgaben des herstellenden Bauträgers (vgl. zum Begriff der Aufwendungen BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Senatsentscheidung vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl Il 1994, 289), sondern werden zu Kostenbestandteilen erst bei der Anschaffung des Gebäudes. Sie führen zu Vermögensabflüssen in Geld oder Geldeswert in der Person desjenigen, der vom Bauträger erwirbt und bilden bei ihm Anschaffungskosten. Sie sind deshalb nicht in die Ermittlung des anteiligen Gebäudewertes mit einzubeziehen. Das Gleiche gilt jedenfalls für die Teile der Bauträgergemeinkosten, die den angemessenen Teil der nach § 255 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB zu berücksichtigenden notwendigen Gemeinkosten übersteigen (vgl. dazu das BFH-UrteiI vom 21. Oktober 1993 IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176). Auch sie bilden Kostenbestandteile einer sich der Herstellung anschließenden Anschaffung.“ Ebensowenig seien Vertriebskosten Teil der Herstellungskosten. Rechtsgrundlagen hierfür seien die §§ 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG. Prüfungsvorgehen der AP: Die AP verstoße gegen die dargestellten Verbote. Bei allen relevanten Erwerbern von Wohneigentum in der W-Str. 74 seien den Berechnungen der AP zu hohe Herstellungskosten für die Zeit vor Erwerb der jeweiligen Wohnungen angesetzt worden. Es würden zunächst auf den Anlagen Herstellungskosten ermittelt. Diese würden nicht konsequent im weiteren Verlauf zugrunde gelegt. Vielmehr werde mit dem Kaufvertragselement „Sanierungsaufwand‘ weitergerechnet. Diese Prüfungsmethode sei nicht entsprechend dem Wortlaut und den vorbenannten Regeln durchgeführt worden (vgl. oben). Diese Größe repräsentiere nicht die Herstellungskosten der Baumaßnahme bis zum Erwerb, sondern umfasse den Bauträgergewinn mit den Vertriebskosten. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und Vertriebskosten gehörten nicht zu den Herstellungskosten (vgl. Nachweise im bisherigen Vortrag). Die Baustelleneinrichtung sei nicht anteilig sachgerecht abgerechnet worden. Zu denken wäre typisierend an einen Faktor von 50%. Desweiteren: Beim Objekt sei bisher von der AP nicht sachgerecht ermittelt worden: - falscher Erwerbszeitpunkt; - Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden. Zu denken wäre an einen Faktor von 10% analog zum Bauherrenerlass für die Ermittlung der Werbungskosten; - kalkulatorischer Bauträgergewinn und Vertriebskosten seien Teil der Herstellungskosten; - Werbungskosten seien Teil der Herstellungskosten; - die Kosten für Abbruch seien analog zu den Bautenstandsüberzahlungen zu werten, da sie das gesamte Bauvorhaben beträfen. Zum Beweis hierfür beantragte die Klin die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die AP sei zunächst zur sachgerechten und verletzungsfreien Prüfungsmethode anzuhalten. Hierzu dienten die Klageanträge. Diese Prüfungsmethode würde das im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klin vom 25. August 2017, S. 11, dargestellte Ergebnis erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Darstellung Bezug genommen. Die Methode sei auf alle Erwerber anzuwenden. Die so ermittelten Herstellungskosten bis zum verspäteten Beitritt entsprächen den allgemeinen Grundsätzen, dem gesetzlichen Wortlaut und der im Bauherrenerlass vorgegebenen Prüfungsmethode. Der kaufvertragliche Sanierungsanteil sei um diese Herstellungskosten zu mindern. Nur dieses Vorgehen führe zu sachgerechten Ergebnissen und entspreche den rechtlichen Grundlagen. Angemessene Prüfungsmethode: Mit dem Klageantrag Ziffer 1 solle die Auswertung und Weiterleitung des Ermittlungs-Finanzamts im AP-Bericht verhindert werden. Der Antrag diene dem Schutz des Steuergeheimnisses der Klin. Mit dem Klageantrag Ziffer 2 solle ein Prüfungsvorgehen nach verbindlichen steuerlichen Regeln initiiert werden. Diesbezüglich bestehe insgesamt eine materielle Kontrollpflicht des FG, die bisher unvollständig geblieben sei. Beiden Anträgen lägen insgesamt grundsätzliche Fragen wie Schutz der Geschäftsdaten mit Rechtsstaatsbezügen und Grundrechtsrelevanz zur Thematik zugrunde. Sie dienten auch zur Fortbildung des Rechts und sicherten die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es wird deshalb ergänzend um Revisionszulassung gebeten. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2019 ließ die Klin mitteilen, die Anträge würden aufgrund der neuen Lage wie folgt neu gefasst: Dem Bekl wird untersagt, für die Sanierungsobjekte W-Str. 74, Z, 1. Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten. 2. Dem Bekl wird untersagt, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für obige Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten. 3. Dem Bekl wird aufgegeben, für obige Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 7h EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen. Zur weiteren Begründung lässt die Klin das Folgende auszuführen: Die Grundlage für den geltend gemachten Leistungs- bzw. Unterlassungsanspruch bilde § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 30 AO, Art. 12, 14 GG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 51, und vom 29. April 1992 I B 12/92, BStBl Il 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Durch die Weiterleitung der verfehlt ermittelten Daten bzw. die Weitergabe geschützter Daten würden steuerliche Verhältnisse der Klin - nämlich Informationen über ihre Unternehmensstruktur, Rechtsverhältnisse zum externen Vertrieb, Gewinnmargen der daraus folgenden Besteuerung sowie sonstige Hinweise in diesem Zusammenhang - unbefugt offenbart, so dass die Klin einen Unterlassungsanspruch habe. Eine Duldungspflicht der Klin bestehe nicht. Insbesondere habe sie es nicht analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass der Bekl die Informationen an die Kunden der Klin weiterleite. Die Klin sei insoweit durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt, da eine Rechtsgrundlage zur Ermittlung und Weitergabe der Daten nicht gegeben sei. Aus der Sicht der Klin sei das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG strukturiert. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften seien die Herstellungskosten für die Baumaßnahmen zu ermitteln. Für später beitretende Erwerber sei festgelegt, dass nur diejenigen Herstellungskosten für die Baumaßnahmen begünstigt berücksichtigt werden könnten, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages angefallen seien. Dem Schutz durch das Steuergeheimnis stehe § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO nicht entgegen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hiernach sei die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 AO unterlägen, ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sei. Hieran mangele es im Streitfall, da das Prüfungsvorgehen in den §§ 7h, 7i EStG vorgegeben sei und der Bekl hiervon abweiche. Nur durch eine Maßnahme, die sich im Rahmen der §§ 7h, 7i EStG halte, werde deshalb das Steuergeheimnis nicht verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503, und vom 29. April 1992 I B 12/92, am angegebenen Ort - a.a.O.-). Berufs- (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) als sog. Wirtschaftsfreiheiten des Grundrechtskatalogs seien neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, wenn Informationen über die selbständige oder gewerbliche Tätigkeit übermittelt würden. Dies gelte auch, wenn es sich dabei um juristische Personen handle (Art. 19 Abs. 3 GG). Im Fall der Berufsfreiheit sei in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass auch Wettbewerbsbeeinflussungen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellten, wenn dadurch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit behindert werde. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse an Kunden offenbart würden und diese dort unter Umständen nicht ausreichend geschützt seien. In diesem Fall läge auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor, dessen Schutzbereich auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei grundsätzlich unzulässig. Rechtsschutzbedürfnis: Auch wenn der Bekl nur im Auftrag tätig werde und nur Daten weiterleite, werde ein Bericht erstellt und Daten, die durch unangemessene Prüfmethoden ermittelt worden seien, ausgewertet und weitergeleitet. Dieser Gefahr sei durch Anfechtung der Prüfmethode bereits auf der Ermittlungsebene der AP zu begegnen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei deshalb gegeben, da die Verletzung von Rechten der Klin gegeben sei bzw. drohe. Die Klin habe also ein berechtigtes Interesse an einer Klärung, ob die durchgeführten Prüfungshandlungen bei den einschlägigen AP´en rechtmäßig seien und die Daten wie Rohgewinn, Vertriebskosten usw. erhoben und im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung an Erwerber weitergegeben werden dürften. Das Rechtsschutzbedürfnis auf Abwehr ungesetzlicher Ermittlungsmaßnahmen könne nicht vom Einverständnis der Feststellungsbeteiligten abhängen, da die Rechtssphäre der Klin hiervon betroffen sei und diese genieße - wie ausgeführt - grundrechtlichen Schutz (vgl. oben). Hierzu die Gründe: Offenbarungszwang der Finanzverwaltung: Nach den Ausführungen des Bekl werde davon ausgegangen, dass aufgrund der bisherigen Finanzamtspraxis keine Rechtsverletzung drohe. Diese Praxis könne sich jederzeit ändern, da das Finanzamt einem Offenbarungszwang unterliege (Urban, NWB 1999, Fach 2, 7195; Heißenberg, KOESDI 2000, 12311). Die Finanzverwaltung sei insbesondere verpflichtet, den Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterbreiten und ihnen von den rechtlichen Erwägungen des Finanzamts Kenntnis zu geben (§ 91 Abs. 1 AO, § 365 Abs. 1 AO, ergänzt durch die §§ 364, 364a und § 365 Abs. 2 AO). Seien mehrere Glieder einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft betroffen, könne auskunftsbegehrenden Mitgesellschaftern Einsichtnahme in die Steuerakten gewährt werden (BFH, BStBl III 1965, 675, 677). Inhaltlich verlange § 364 AO von der Finanzverwaltung eine vollständige Offenbarung sämtlicher im Einzelfall besteuerungsrelevanter Sachverhalte bzw. Tatsachen (vgl. Mack/Kolbing, DStR 1996, 446). Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts könnten nur diese vorbenannten Grundsätze Beurteilungsmaßstab für die drohende Rechtsverletzung sein. Der Bezug zur Finanzamtspraxis sei der Klin nicht transparent. Sachverhaltsentwicklung im vorliegenden Falle: Der Sachverhalt sei vorliegend geprägt durch die einheitliche und gesonderte Feststellung. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens werde der Bauträger neben den Erwerbern Verfahrensbeteiligter. Er sei verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Für jedes Objekt werde ein AP-Bericht erstellt. Die Einzelbekanntgaben beruhten auf dem jeweiligen AP-Bericht. Mit der Bekanntgabe der verdichteten Zahlen sei dem Informationsbedürfnis des Einzelanlegers nicht genüge getan, da er sich aufgrund dieser Umstände kein Urteil über die Änderungen in seinem Besteuerungsverhältnis bilden könne. Demnach habe er nach den dargestellten Grundsätzen Anspruch auf Information bzw. Akteneinsicht. Ihm sei Einsicht in den jeweiligen Bericht über die AP betreffend das jeweilige Erwerbermodell, an welchem er Beteiligter sei, zu gewähren. Hierdurch drohe die Gefahr einer Intensivierung der Rechtsverletzung. Im AP-Bericht sei ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Veränderung der Besteuerungsgrundlagen basiere, nämlich dem festgehaltenen und festgestellten Rohgewinn. Der steuerpflichtige Anleger habe gegenüber der abgelehnten Akteneinsicht Anspruch auf finanzgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. oben). Demnach drohe die Intensivierung der Rechtsverletzung bis zur Entscheidung in der letzten finanzgerichtlichen Instanz. Der Käufer sei im Erwerbermodell Beteiligter. Der jeweilige AP-Bericht für das Erwerbermodell betreffe seine steuerlichen Belange. In den jeweiligen AP-Berichten würden die erzielten Rohgewinne im Einzelnen dargestellt. Es sei für jeden Anleger sofort zu errechnen, welcher Rohgewinn insgesamt anfalle, wenn er die Zahl der Beteiligten und den eigenen Rohgewinn kenne. Den drohenden und sich intensivierenden Rechtsverletzungen könne nur bei antragsgemäßer Entscheidung entgegengewirkt werden, da das Finanzamt nur in diesem Fall seine Prüfungshandlungen überdenken und zurücknehmen müsse. Unzumutbarkeit: Soweit es das Begehren der Klin auf Verurteilung des Bekl zur Unterlassung der Weiterleitung oder Offenbarung von Geschäftsdaten wie den Rohgewinn im Rahmen eines sonstigen amtlichen Verfahrens, z.B. eines Einspruchsverfahrens, betreffe, liege ebenfalls ein hinreichend konkretisiertes zukünftiges Verwaltungshandeln vor, da im Rahmen des Einspruchsverfahrens der Feststellungsbeteiligten damit zu rechnen sei, dass diesen zur sachgerechten Begründung ihrer Einsprüche Akteneinsicht in die AP-Berichte und damit in die Übersicht des Außenprüfers über die Ermittlung des Rohgewinns und der Aufteilung des Rohgewinns auf die Anschaffungskosten von Altgebäude bzw. Grund und Boden und auf die Sanierungskosten gewährt werde. Die Klage sei auch als „sonstige Klage“ zulässig, da die Klin eine andere Leistung als den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich ein Unterlassen, begehre (BFH-Urteil vom 13. September 1972, BStBl Il 1973, 119). Dieses zukünftig drohende Verwaltungshandeln beeinträchtige auch die durch § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klin. Auch sei ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar, weil damit die Rechtsverletzung durch Offenbarung eingetreten sei (ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07). Rechtsschutz durch Leistungsklage gegen die Ermittlungsmaßnahme: Rechtsschutz sei immer über die Anfechtung der konkreten, durch Verwaltungsakt verfügten Prüfermaßnahme (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Klein, AO, 13. Aufl. 2014, § 196 Rn. 49 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10. November 1998, BStBl Il 1999, 199) gerichtlich zu suchen. Bei selbständig anfechtbaren Ermittlungsmaßnahmen könne selbst bei grundrechtswidrigen Aufklärungsmaßnahmen ein Verwertungsverbot nur durch Anfechtung der Ermittlungsmaßnahme selbst geltend gemacht werden (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 88 AO Rn. 309, 326; ebenso: FG Sachsen 2 K 1246/07). Konkretes Prüfervorgehen: § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beziehe sich auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten. Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG seien die Herstellungskosten. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise insoweit auf § 177 BauGB. Darüber hinaus seien die bereits genannten Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG) begünstigt. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG verweise auf die Maßgabe der Herstellungskosten für Baumaßnahmen (vgl. nur Kanzler, Kraft u.a., § 7h Rn. 45 ff.). In gleicher Weise äußere sich der BMF in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2003, Az. IV C 3 -S 2253a - 48/03 in Tz. 10: „Ist der Erwerber dem Gesamtobjekt erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7h, 7i EStG beigetreten, gehören die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zu seinem Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten.“ Einzelne Baumaßnahmen seien von der Gesamtbaumaßnahme abzugrenzen und steuerlich separat zu betrachten (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97). Aus der Anwendung der üblichen Auslegungsregeln - Wortlaut, systematisch, teleologisch - bezogen auf § 7h Abs. 1 EStG ergebe sich dieses Ergebnis bereits aus dem Wortlaut. Anschaffungskosten seien nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen nach Erwerb entfielen. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 15/98). Ebensowenig seien Vertriebskosten Teil der Herstellungskosten. Rechtsgrundlagen seien § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG. Wenn Anschaffungskosten nicht von § 7h erfasst würden, seien sie nur insoweit begünstigt, als sie auf Herstellungskosten i.S.d. § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG entfielen. Nicht begünstigte Herstellungskosten wären nach diesen Kriterien von den Anschaffungskosten abzurechnen, weil eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage gegeben sei. Diesen Gedanken enthalte auch § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG. Nur durch die Abzugsmethode würden die Daten erhoben, die den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und dadurch in verhältnismäßiger Weise ermittelt worden seien. Da die Definition der Herstellungskosten steuerlich feststehend sei und § 7h EStG eine Abrechnungsmethode zu Herstellungskosten vorgebe, scheide die Proportionalmethode, die die AP für alle im Antrag benannten Objekte verwende, bei ebenfalls gegebenem fehlerhaftem Umrechnungsmaßstab für die Abgrenzung der Aufwendungen - gerade auch wegen Unverhältnismäßigkeit - aus. So auch der BFH: Für die nicht begünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die Motive für den klaren Wortlaut führe der BFH in seinem Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97 an: „Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist auch vom Zweck der Vorschrift gedeckt, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BT-Drucks. 11/5680 S. 1, 9), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer zumindest zeitnäheren „Finanzierungserleichterung" (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rdnr. B 28; ders., Finanz-Rundschau - FR - 1997, 174, 176). Zudem gewährt Satz 5 des § 7i Abs. 1 EStG die Begünstigung auch für auf (bestimmte) Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten." Aus diesen Gründen gebe der Gesetzeswortlaut der §§ 7h, i EStG eine Prüfung zu Herstellungskosten vor. Grundsätzlich seien Baumaßnahmen in Sanierungsobjekten zu Herstellungskosten zu bewerten (Schmidt, EStG, § 7h Rn. 4 ff, und BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, vgl. oben), so auch die EStR 2008, 2012. Herstellungskosten vor Erwerb seien aus den Anschaffungskosten abzurechnen und nicht begünstigt. Aus den Herstellungskosten der Gesamtbaumaßnahme würden sie progressiv ermittelt oder aus den gesamten Herstellungskosten retrograd nach Fertigstellungsgrad ermittelt. Es gebe keine gesetzliche Norm, die das Ergebnis der AP oder die Rechtsmeinung des erkennenden FG zu obigem Bezugspunkt stütze. Auf die rechtlichen Ausführungen der Klin zu diesem Punkt im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 könne verwiesen werden. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und allgemeine Bauträgergemeinkosten seien keine Herstellungskosten. Der BFH fasse dies in seinem Urteil 31. Juli 2001 IX R 15/98 wie folgt zusammen: „Diese Aufwendungen gehören weder zu den in § 22 Abs. 1 WertV 1988 geregelten Normalherstellungskosten, noch bilden sie üblicherweise entstehende Baunebenkosten, die nach § 22 Abs. 2 WertV 1988 zu den Normalherstellungskosten zählen. Normalherstellungskosten i.S. des § 22 WertV 1988 sind jedenfalls Herstellungskosten und dazu rechnen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB bei einem Gebäude alle Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen und die zum Verbrauch von Gütern oder zur Inanspruchnahme von Diensten geführt haben (zur Anwendbarkeit des § 255 HGB im Steuerrecht: BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl Il 1990, 830). Gewinnanteile des Baubetreuers sind indes keine Aufwendungen, die auf einer Herstellungsleistung für das Gebäude beruhen. Sie bilden schon keine Ausgaben des herstellenden Bauträgers (vgl. zum Begriff der Aufwendungen BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; Senatsentscheidung vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl Il 1994, 289), sondern werden zu Kostenbestandteilen erst bei der Anschaffung des Gebäudes. Sie führen zu Vermögensabflüssen in Geld oder Geldeswert in der Person desjenigen, der vom Bauträger erwirbt und bilden bei ihm Anschaffungskosten. Sie sind deshalb nicht in die Ermittlung des anteiligen Gebäudewertes mit einzubeziehen. Das Gleiche gilt jedenfalls für die Teile der Bauträgergemeinkosten, die den angemessenen Teil der nach § 255 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB zu berücksichtigenden notwendigen Gemeinkosten übersteigen (vgl. dazu das BFH-UrteiI vom 21. Oktober 1993 IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176). Auch sie bilden Kostenbestandteile einer sich der Herstellung anschließenden Anschaffung.“ Ebensowenig seien Vertriebskosten Teil der Herstellungskosten. Rechtsgrundlagen hierfür seien die §§ 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG. Prüfungsvorgehen der AP: Die AP verstoße gegen diese Maßstäbe. Zu den einzelnen Prüfungsberichten könne mangels Vorlage im Einzelnen noch nicht Stellung bezogen werden, da das Prüfungsvorgehen analog zu den bisherigen geprüften Vorgängen sei. Nach den bisher vorliegenden verdichteten Informationen sei von Folgendem auszugehen: Sachwidrige Proportionalmethode: Keine regelgerechte Ermittlungsmaßnahme sei, dass die AP mit unangemessener Prüfungshandlung vor dem Erwerbsvorgang liegende Baumaßnahmen nach der Proportionalmethode bewerte und hierbei mit einem für das Ermittlungsziel ungeeigneten - bezogen auf Herstellungskosten - entwickelten Umrechnungsfaktor arbeite und diesen auf Anschaffungskosten beziehe. Das führe zu sachwidrigen Ergebnissen, weil Vertriebskosten und Bauträgergewinn in die Herstellungskosten einbezogen würden. Für alle Erwerber würden zunächst die Herstellungskosten bis zum Erwerb ermittelt. Über die Ermittlungs-/Umrechnungsanlagen werde ohne gesetzliche Grundlage, also entgegen § 7h Abs. 1 EStG, eine in die Grundrechte eingreifende Verteilungsrechnung vorgenommen. Die Zusammensetzung sei im Detail unklar, auch für das Kaufvertragsdatum. Maßgebend erscheine die Abgabe des Angebots. Es würden zunächst auf den Anlagen Herstellungskosten ermittelt. Diese würden im weiteren Verlauf nicht konsequent zugrundegelegt. Vielmehr werde mit dem Kaufvertragselement „Sanierungsaufwand" weitergerechnet. Diese Prüfungsmethode sei nicht entsprechend dem Wortlaut und den vorbenannten Regeln durchgeführt worden (vgl. oben). Diese Größe repräsentiere nicht die Herstellungskosten der Baumaßnahme bis zum Erwerb, sondern umfasse den Bauträgergewinn mit den Vertriebskosten. Der kalkulatorische Bauträgergewinn und Vertriebskosten gehörten nicht zu den Herstellungskosten (vgl. Nachweise im bisherigen Vortrag). Kosten zur Baustelleneinrichtung und Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden. Die Prüfungsmethode der AP weise folgende Defizite auf: - Die Kosten der Baustelleneinrichtung seien nicht aufgeteilt worden in Kosten vor Erwerb und danach; - falscher Erwerbszeitpunkt; - Bautenstandsüberzahlungen seien nicht abgerechnet worden; - kalkulatorischer Bauträgergewinn und Vertriebskosten seien Teil der Herstellungskosten vor Erwerb; - Keine Bereinigung der Anschaffungskosten um Kosten vor Erwerb zu Herstellungskosten; - Werbungskosten seien Teil der Herstellungskosten. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragt die Klin, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Die AP sei zunächst zu einer sachgerechten und verletzungsfreien Prüfungsmethode anzuhalten. Hierzu dienten die Klageanträge Angemessene Prüfungsmethode: Mit dem Klageantrag Ziffer 1 solle die Auswertung und Weiterleitung des Ermittlungs-Finanzamts im AP-Bericht verhindert werden. Der Antrag diene dem Schutz des Steuergeheimnisses der Klin. Mit den Klageanträgen Ziffern 2 und 3 solle ein Prüfungsvorgehen nach verbindlichen steuerlichen Regeln initiiert werden. Die Prüfungsstruktur für die Ermittlungsmaßnahme zur Bestimmung der nicht begünstigten Herstellungskosten sei durch den Wortlaut des § 7h Abs. 1 EStG vorgegeben und im Lichte der üblichen Grundsätze zu bestimmen. Der Bauträgergewinn sei nicht Bestandteil der Herstellungskosten, weil zum Zeitpunkt des verspäteten Erwerbs ein schwebendes Geschäft gegeben gewesen sei. Vertriebskosten seien keine Herstellungskosten. Beurteilungsperspektive seien die Verhältnisse auf Seiten des Bauträgers, nicht auf Seiten des Erwerbers, da dieser nur einen Anspruch auf Lieferung der Eigentumswohnung zu betrachten habe. Es gelte die Abzugsmethode (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2017, S. 7 ff). Für die nichtbegünstigten Herstellungskosten gebe es keine erhöhte Abschreibung. Die AfA-Bemessungsgrundlage sei deshalb um die nichtbegünstigten Herstellungskosten zu mindern. Den Anträgen lägen insgesamt grundsätzliche Fragen wie die Auslegung des § 7h Abs. 1 EStG, der Schutz der Geschäftsdaten mit Rechtsstaatsbezügen und die Grundrechtsrelevanz der Thematik zugrunde, die mit der Auslegung des § 7h Abs. 1 EStG zusammenhingen. Von dieser Auslegung hänge das Prüfungsvorgehen ab. Die angemessene Auslegung habe Auswirkung auf eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle und berühre deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts. Sie diene der Rechtsfortbildung, da diese Thematik bisher vom BFH noch nicht entschieden worden sei. Es werde deshalb ergänzend um Revisionszulassung gebeten. In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2019 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klin, im vorliegenden Verfahren werde nicht die grundsätzliche Befugnis der Finanzverwaltung, gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Kaufpreisaufteilungen vorzunehmen, sondern lediglich der Berechnungsmodus beanstandet. Insbesondere sei unstreitig, dass mit der Sanierung jeweils begonnen worden sei, bevor die jeweiligen notariellen Kaufverträge abgeschlossen worden seien. Die Klin beantragt, 1. dem Bekl zu untersagen, für die Sanierungsobjekte in der W-Str. 74, Z (Wohnungen Nr. 1 bis 12) Geschäftsdaten der Klin wie Rohgewinn, Vertriebskosten, Bautenstandsüberzahlungen in die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einzurechnen und in einem Prüfungsbericht auszuwerten, 2. dem Bekl zu untersagen, die bis zum Kaufvertragsabschluss entstandenen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die o.g. Objekte mit anderen Ermittlungsmethoden als zu Herstellungskosten zu bewerten, 3. dem Bekl aufzugeben, für die o.g. Sanierungsobjekte die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 7h EStG für vor dem Erwerb durchgeführte Baumaßnahmen zu Herstellungskosten vorzunehmen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus, die im Rahmen der AP bei der Klin erhobenen Daten dienten der Ermittlung der für die Wohnungskäufer maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 3 EStG und somit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen. Nach dieser Regelung könne ein Steuerpflichtiger erhöhte Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 u. 2 der Regelung entfielen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt worden seien. Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 seien dabei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB. Die AP diente daher dazu, durch eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Erwerber die korrekte Höhe der Bemessungsgrundlagen i.S.d. § 7i Abs. 1 S. 3 EStG zu ermitteln. Die Offenbarung dieser Daten sei daher nach § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO zulässig. Diesbezüglich werde auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 2014 (4 K 1995/12) verwiesen. Das Klagebegehren richte sich in letzter Konsequenz gegen die Weitergabe der aus Sicht der Klin geschützten Daten an die Erwerber der Wohnungen. Der Bekl sei zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen aus den Sanierungsobjekten im Auftrag des Finanzamts Z tätig. Es werde deshalb darauf hingewiesen, dass der Bekl nicht beabsichtige, die im Wege einer AP bei der Klin erhobenen Daten an die Erwerber der Wohnungen weiterzugeben. Die Prüfungsergebnisse würden vielmehr ausschließlich an das Finanzamt Z zur Auswertung weitergeleitet werden. Es bestünden daher erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das beklagte Finanzamt Öhringen. Mit Senatsbeschluss vom 25. September 2019 wurde der Rechtsstreit auf den bisherigen Berichterstatter Entscheidung als Einzelrichter übertragen.