Urteil
4 K 2907/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2022:0504.4K2907.17.00
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Leitsätze
1. Für den Fall des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Anleihen und der Veräußerung der Zinsscheine gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist bei der Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG eine Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte auf das Stammrecht einerseits und die Zinsscheine andererseits vorzunehmen - ebenso wie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anleihen.(Rn.217)
(Rn.221)
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 17/22).
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Fall des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Anleihen und der Veräußerung der Zinsscheine gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist bei der Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG eine Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte auf das Stammrecht einerseits und die Zinsscheine andererseits vorzunehmen - ebenso wie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anleihen.(Rn.217) (Rn.221) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 17/22). 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3) Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der geänderte ESt-Bescheid des Beklagten für das Jahr 2013 vom 30. April 2019 ist rechtmäßig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S.d. Abs. 1 Nr. 7. Hiernach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG auch ein Veräußerungsverlust erfasst (BFH-Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16, BFH/NV 2018, 1184; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 1389). Die isolierte Veräußerung der Zinsscheine führt somit zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Veräußerung des Anleihemantels führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Da der für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG nicht gilt, wenn Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, unterliegt nur der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels an die B GmbH. Dieser unterliegt dem allgemeinen Steuertarif, da der Kläger im Streitjahr 50 % der Anteile der genannten GmbH hielt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Der Begriff der Anschaffungskosten in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmt sich nach dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), der grundsätzlich allen Vorschriften des EStG zugrunde zu legen und jeweils gleich auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BStBl II 2019, 208 m.w.N.). Anschaffungskosten sind hiernach die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, EFG 2019, 1389). Für den Fall des Bondstrippings von im Betriebsvermögen gehaltenen Anleihen geht die vorherrschende Auffassung davon aus, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte auf das Stammrecht einerseits und die Zinsscheine andererseits aufzuteilen sind (vgl. FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17. Dezember 2018 2 K 3874/15 F, EFG 2019, 505 m.w.N.). Eine solche Aufteilung hat auch im Fall des Bondstrippings bei im Privatvermögen gehaltenen Anleihen zu erfolgen. Denn Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB liegen nach dem dieser Norm immanenten Surrogationsgedanken auch dann vor, wenn ein ursprünglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter Vermögensgegenstand durch mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, EFG 2019, 1389, m.w.N.). Da der Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB grundsätzlich allen Vorschriften des EStG zugrunde zu legen und jeweils gleich auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BStBl II 2019, 208 m.w.N.) und insbesondere gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte gilt (BFH-Urteil vom 14. Juni 2012 VI R 89/10, BStBl II 2012, 835 m.w.N.), ist auch im Fall des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Anleihen eine Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten der ungetrennten Anleihe auf den Anleihemantel und die Zinsscheine vorzunehmen (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, EFG 2019, 1389 m.w.N.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die durch das Bondstripping ausgelöste rechtliche Verselbständigung der bisher in der ungetrennten Anleihe enthaltenen nicht realisierten zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern zu einer korrespondierenden Wertminderung des verbleibenden Anleihemantels führt, die - auch ohne Eingriff in die Substanz der Anleiheforderung - eine Aufteilung der Anschaffungskosten rechtfertigt (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, EFG 2019, 1389 m.w.N.; anderer Ansicht: FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17. Dezember 2018 2 K 3874/15 F, EFG 2019, 505 m.w.N.). Für diese Gleichbehandlung von im Betriebsvermögen einerseits bzw. im Privatvermögen andererseits gehaltenen Bundesanleihen spricht auch der Umstand, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280, und vom 20. November 2018 VIII R 37/15, BFH/NV 2019, 450). Die Aufgabe der Trennung von Vermögens- und Ertragsebene im Bereich der Kapitaleinkünfte bewirkt eine Angleichung an die Besteuerung im betrieblichen Bereich. Gegebenenfalls unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte bei Wertveränderungen von Kapitalanlagen im Privat- oder Betriebsvermögen beruhen auf dem in § 2 Abs. 2 EStG angelegten Dualismus der Einkünfteermittlungsmethoden und rechtfertigen keine Abweichung vom einheitlichen Anschaffungskostenbegriff (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, EFG 2019, 1389 m.w.N.). Da die streitgegenständliche ESt-Festsetzung für 2013 diesen Grundsätzen entspricht, ist die Klage abzuweisen. Über den von den Klägern gestellten Hilfsantrag war keine Entscheidung zu treffen, da die Bedingung für diesen Hilfsantrag, dass das Gericht zwar - anders als der Beklagte - keine Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine vornimmt, den Verlust aus dem Verkauf des Anleihemantels i.H.v. XXX € aber nicht den tariflich zu besteuernden Kapitaleinkünften, sondern denn nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünften zuordnet, nicht eingetreten ist. Die Frage, ob im Streitfall ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vorliegt (vgl. hierzu: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2019 1 K 2163/16 E, F, EFG 2019, 1389 m.w.N.) und die Frage, ob überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht des Klägers gegeben ist (vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom 5. September 2019 8 K 2950/16 E, EFG 2019, 1774) können daher dahingestellt bleiben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Zur streitgegenständlichen Thematik liegt bislang keine Rechtsprechung des BFH vor (anhängige Revisionsverfahren: I R 8/19, VIII R 15/19 und VIII R 36/19). Streitig ist, ob beim sog. Bondstripping bei Bundesanleihen die Anschaffungskosten auf die Zinsscheine (Bonds) einerseits und den Anleihemantel (Stammrecht) andererseits aufzuteilen sind bzw. - wenn eine solche Aufteilung nicht vorzunehmen ist - ob die vom Kläger gewählte steuerliche Gestaltung wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des (i.S.d.) § 42 der Abgabenordnung (AO) unbeachtlich ist. Die Kläger sind seit dem XX.XX.XXXX miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Am 15. November 2013 erwarb der Kläger eine deutsche Bundesanleihe im Nominalwert von XXX € zu einem Kaufpreis von XXX € zzgl. Stückzinsen in Höhe von (i.H.v.) XXX €. Die Bundesanleihen wurden in der Folge in einem Depot der Bank in A verwahrt. Noch am selben Tag erteilte der Kläger seiner Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel der Bundesanleihe zu trennen (sog. Bondstripping). Am 21. November 2013 verkaufte er dann die Zinsscheine, wobei er einen Verkaufserlös von XXX € erzielte. Am 28. November 2013 verkaufte er das Stammrecht für XXX € an die B GmbH, deren Anteile er zu diesem Zeitpunkt zu 50% hielt. Am 23. März 2015 reichten die Kläger ihre ESt-Erklärung für das Jahr 2013 beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie für den Kläger den Erlös aus dem Verkauf der Zinsscheine i.H.v. XXX € als inländischen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aus dem Verkauf des Anleihemantels erklärten sie einen Veräußerungsverlust i.H.v. XXX €. Dabei zogen sie vom Veräußerungspreis i.H.v. XXX € die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe von XXX € ab. In der von den Klägern ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr beigefügten „Anlage zu Zeile 26 der Anlage KAP“ führten diese das Folgende aus: „Der Kläger hat am 28. November 2013 eine Bundesanleihe mit der ISIN XXXXXXXXXXXX aus steuerlichen Gründen an die B GmbH veräußert. Diese Veräußerung konnte von der Bank nicht bewertet werden (…), sodass das Ergebnis dieses Veräußerungsgeschäfts in der Bankbescheinigung nicht berücksichtigt worden ist: Die Anschaffungskosten der Bundesanleihe mit der ISIN XXXXXXXXXXXX ermitteln sich wie folgt: Kaufpreis Bundesanleihe (vgl. Wertpapierabrechnung) EUR XXX ./. darin enthaltene Stückzinsen: EUR XXX = Anschaffungskosten: EUR XXX Veräußerungspreis: EUR XXX ./. Anschaffungskosten: EUR XXX = Veräußerungsergebnis: EUR ./. XXX. Den Veräußerungspreis hat die B GmbH an den Kläger gezahlt, an der er zu 50% beteiligt ist. Das Veräußerungsergebnis unterliegt deshalb nicht dem Abgeltungsteuersatz im Sinne von § 32d Abs. 1 EStG, sondern der tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).“ Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO erlassen wurde, setzte der Beklagte die ESt der Kläger für das Jahr 2013 fest. Dabei folgte er bezüglich des Ansatzes der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Zinskupons bzw. des Anleihemantels der Bundesanleihe der von der Klägerseite in der ESt-Erklärung vertretenen Rechtsauffassung und verrechnete den Verlust aus dem Verkauf des Anleihemantels mit den übrigen tariflich besteuerten Einkünften der Kläger. Der Ertrag aus dem Verkauf der Zinsscheine wurde dem Abgeltungsteuertarif unterworfen und mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet. Der verbleibende Verlustvortrag des Klägers für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG wurde mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2013 vom 26. Oktober 2015 mit 0 € festgestellt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 änderte der Beklagte die ESt-Festsetzung für das Jahr 2013 unter Bezugnahme auf § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG aus die streitgegenständliche Thematik nicht betreffenden Gründen. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 28. Oktober 2015 führte der Beklagte ab dem 18. November 2015 eine Außenprüfung (AP) beim Kläger durch. Dabei gelangte er bezüglich des Wertpapiergeschäfts (Bundesanleihe, Bondstripping) zu folgender Auffassung (…): […] […] Auf der Grundlage der Auffassung der AP änderte der Beklagte die ESt-Festsetzung gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 22. November 2016 unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung bezog er sich auf den Prüfungsbericht vom 26. September 2016. Der VdN wurde aufgehoben. Aufgrund der sich hieraus ergebenden geringeren Verlustverrechnung änderte der Beklagte mit Bescheid ebenfalls vom 22. November 2016 gegenüber dem Kläger auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2013. Auch insoweit hob der Beklagte den VdN auf. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 29. November 2016 legte der Kläger jeweils Einspruch gegen den ESt-Bescheid für 2013 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt 2013, jeweils vom 22. November 2016, ein. Zugleich ließ er ausführen, der Einspruch beziehe sich auf die Nichtanerkennung des Bondstrippings. Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2016 legte die Klägerin Einspruch gegen den ESt-Bescheid für 2013 vom 22. November 2016 ein. Zur Begründung ließen die Kläger mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 30. Januar 2017 das Folgende vortragen: Entgegen den Ausführungen unter Rn. 14 des Berichts über die AP vom 26. September 2016 seien die Anschaffungskosten der Bundesanleihe nicht aufzuteilen, sondern entsprechend den Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 20. Januar 1997, Finanzrundschau (FR) 1997, 319, der OFD München vom 23. Februar 1998 und der OFD Düsseldorf vom 11. September 1998, EStG-Kartei Nordrhein-Westfalen (NRW), § 20 EStG, Fach 3, Nr. 801, ausschließlich dem Bundesanleihemantel zuzuordnen. 1. Beim Bondstripping werde nicht die Substanz gespalten, sondern diese nur von den Früchten getrennt Zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung verweise die AP auf die Vorschrift des § 20 Abs. 4 EStG. Die Tatsache, dass der Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Anschaffungskosten definiert sei, lasse nicht den Schluss zu, dass bei jedem Veräußerungsgewinn Anschaffungskosten vorlägen, die in Abzug zu bringen seien. Keine Anschaffungskosten lägen beispielsweise bei der nach § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 EStG steuerbaren Vereinnahmung ausgewiesener Stückzinsen vor (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18. Januar 2016, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2016, 85, Rn. 50). Auch bei der Veräußerung von Bezugsrechten seien gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG keine Anschaffungskosten anzusetzen. Für seine Ansicht, den Zinsscheinen sei nach dem Bondstripping ein Teil der historischen Anschaffungskosten der Bundesanleihe zuzuordnen, berufe sich Ronig in seinem von der AP zitierten Beitrag in Neue Wirtschaftsbriefe (NWB) 2015, 2223, auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 712. Diese Entscheidung vermöge die Ansicht der AP bzw. des Beklagten aber nicht zu tragen, da sie auf dem Gedanken der Substanzabspaltung beruhe. Danach führe die Trennung eines Vermögensstamms zur Aufteilung von Anschaffungskosten. Der BFH habe dies z.B. für die Fälle einer Grundstücksteilung und der Abspaltung von Vermögen aus einer GmbH in eine übernehmende GmbH bei Gesellschafteridentität anerkannt. Kern dieser Rechtsprechung sei, dass sich die ursprünglichen Anschaffungskosten aufgrund einer eingetretenen Substanzspaltung und -minderung in mehreren „Ersatz"-Wirtschaftsgütern fortsetzten (BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BStBl II 1984, 26; BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638). Wenn hingegen nicht die Substanz gespalten, sondern diese nur von den Früchten getrennt werde, liege kein Fall der Substanzminderung vor, sondern ein Fall der bloßen Wertminderung der Substanz (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638). Ein bekannter Fall der bloßen Wertminderung der Substanz sei der Preisabschlag einer Aktie nach Abbuchung der Dividende am Tag der Hauptversammlung. Beim Bondstripping würden die Zinsscheine vom Anleihemantel getrennt. Die Zinsscheine verkörperten lediglich die Früchte der Bundesanleihe, nämlich die Zinsforderung. Nach erfolgtem Bondstripping berechtigten die Zinsscheine nur zur Einziehung der Zinsforderung am Fälligkeitstag. Der Anleihemantel hingegen behalte die volle Substanz der Bundesanleihe, also den Rückzahlungsanspruch des Gläubigers und das Stimmrecht in einer Gläubigerversammlung. Nach § 4c Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG -) nehme nur derjenige, der einen Teil des Nennwerts der Bundesanleihe - also einen Teil des Rückzahlungsanspruchs - halte, an Beschlussfassungen über Umschuldungsmaßnahmen i.S.d. § 4b BSchuWG teil. Der bloße Inhaber eines Zinsscheins habe insoweit keine Rechte. Das Bondstripping führe somit nicht zu einer Abspaltung von Substanz. Daher seien die Anschaffungskosten der Bundesanleihe nicht aufzuteilen. 2. Umverteilung von Anschaffungskosten auf die Zinsscheine wäre systemwidrig Die Nichtzuordnung von Anschaffungskosten auf die Zinsscheine entspreche auch dem Zweck von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Vorschrift sei eine Spezialvorschrift, die zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Besteuerung der Zinsen führen solle. Ohne diese Vorschrift müsste der Veräußerer des Zinsscheins die Zinsen im Zeitpunkt der Zinszahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuern, obwohl sie nicht ihm, sondern dem Erwerber zuflössen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1969 VI R 301/67, BStBl II 1970, 212; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88, BStBl II 1992, 174). Die zeitlich vorverlagerte Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG trete an die Stelle der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beim Veräußerer. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, im Privatvermögen eine anteilige Zuordnung von Anschaffungskosten zu den Zinsscheinen vorzunehmen. Denn bei einem Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es unbestritten, dass die steuerbaren Einnahmen brutto zu versteuern und nicht um anteilige Anschaffungskosten der Kapitalforderung zu kürzen seien. Eine Umverteilung von Anschaffungskosten vom Anleihemantel auf die Zinsscheine würde zu einer vorgezogenen Geltendmachung der Anschaffungskosten führen und damit zu einer systemwidrigen Asymmetrie gegenüber der Situation ohne Bondstripping: Erwerbe der Steuerpflichtige zum Beispiel eine Anleihe zum 31. Dezember 2010 (Zinssatz 10 % p.a., Anschaffungskosten: 100), die er bis zum Laufzeitende am 31. Dezember 2040 halte, erziele er ohne Trennung der Zinsscheine vom Anleihemantel in den Veranlagungszeiträumen 2011 bis 2040 jeweils ein steuerpflichtiges Einkommen von 10. Würden die Zinsscheine abgetrennt, ließe sich durch eine Aufteilung der Anschaffungskosten die steuerliche Bemessungsgrundlage auf einfache Weise vermindern. Denn eine Zuordnung von Anschaffungskosten zu den Zinsscheinen würde im Zusammenhang mit dem Zuflussprinzip dazu führen, dass der Privatanleger die Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Anleihe bereits vor dem Laufzeitende der Anleihe steuerlich geltend machen könnte. So wären dem Zinsschein für das Jahr 2011 Anschaffungskosten von 9,09 zuzuordnen, so dass sich bei Einlösung des Zinsscheins nur ein steuerpflichtiger Ertrag von 0,91 (10 ./. 9,09) ergäbe. Dem Zinsschein für das Jahr 2012 wären Anschaffungskosten von 8,26 zuzuordnen, so dass sich bei Einlösung des Zinsscheins im Veranlagungszeitraum 2012 nur ein steuerpflichtiger Ertrag von 1,74 (10 ./. 8,26 =) ergäbe. Erst im Zeitpunkt der Rückzahlung der Anleihe im Veranlagungszeitraum 2040 gliche sich die steuerliche Bemessungsgrundlage wieder an, weil dann den auf den Mantel entfallenden Anschaffungskosten von 5,73 eine Auszahlung von 100 gegenüberstünde. Diese Vorgehensweise würde dem Privatanleger eine Steuerstundung für 30 Jahre ermöglichen. Zöge der Steuerpflichtige vor dem Jahr 2040 aus Deutschland weg, würde die Aufteilung der Anschaffungskosten sogar zu einem endgültigen Steuerausfall führen. Um solche Wirkungen zu vermeiden, sollten den Zinsscheinen keine (anteiligen) Anschaffungskosten der Anleihe zugeordnet werden und der Brutto-Betrag der Zinsen der ESt unterliegen. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 20. März 2017 ließen die Kläger weiter ausführen, ihnen sei inzwischen zugetragen worden, dass der Beklagte ein Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen des beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens 1 K 2163/16 für zweckmäßig halte. Deshalb teile die Klägerseite mit, dass sie mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei. Die im Fall der Kläger zu entscheidende Rechtsfrage sei eine andere Rechtsfrage als diejenige, über die das Finanzgericht Düsseldorf im Verfahren 1 K 2163/16 zu entscheiden habe: Wie sich aus der Verfügung der OFD NRW vom 12. Januar 2017, Der Betrieb (DB) 2017, 218, ergebe, seien die Finanzämter in NRW angewiesen, Bondstripping-Gestaltungen mit der Begründung abzulehnen, die Verrechnung des Verlusts aus der Veräußerung des Bundesanleihemantels an eine GmbH mit anderen tariflich besteuerten Einkünften stelle einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar. Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen gehe demnach davon aus, dass die Anschaffungskosten der Bundesanleihe allein dem Mantel zuzurechnen seien. Anderenfalls würde aus der Veräußerung kein Verlust entstehen, auf den § 42 AO angewandt werden könnte. Demgegenüber vertrete der Beklagte im Streitfall die Rechtsauffassung, dass die Anschaffungskosten der Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf Mantel und Zinsscheine aufzuteilen seien. Beim Kläger gebe es außerdem die Besonderheit, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine mit Altverlusten i.S.d. § 23 EStG a.F. verrechnet werden solle. Auch diese Verrechnung lehne der Beklagte ab. Selbst wenn das FG Düsseldorf wider Erwarten entscheiden sollte, dass die Verrechnung des Verlusts aus der Veräußerung des Mantels mit anderen tariflich besteuerten Einkünften einen Gestaltungsmissbrauch darstelle, müsste beim Kläger dieser Verlust zumindest mit anderen laufenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet und ein danach verbleibender Verlust als Verlustvortrag berücksichtigt werden. Die OFD NRW weise in ihrer Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass die GmbH bei der beschriebenen Bondstripping-Gestaltung wenige Tage vor dem Anleihekauf gegründet oder als Vorratsgesellschaft erworben worden sei. Demgegenüber sei die B GmbH bereits seit 200X aktiv tätig. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger bzw. des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Die Anschaffungskosten seien nach dem Bondstripping zu Recht auf den Kapitalmantel und die Zinsscheine aufgeteilt worden. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 habe sich die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundlegend geändert. Hierzu gehöre auch, dass ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zwischen Vermögens- und Ertragsebene unterschieden werde. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 7 EStG sei jeweils der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine und des Anleihemantels der Besteuerung zu unterwerfen. Die Gewinnermittlung richte sich dabei nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG. Demnach sei der Gewinn der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stünden, und den Anschaffungskosten. Bis zum Veranlagungszeitraum 2008 seien Wertzuwächse aus Kapitalanlagen grundsätzlich nicht von § 20 EStG a.F. erfasst worden, wohingegen die Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. in voller Höhe der Besteuerung unterlegen hätten. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gehörten auch die in § 20 Abs. 2 EStG genannten Veräußerungs- und Einlösungsvorgänge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2007, 1912) seien nicht mehr die Einnahmen steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sei nunmehr ausdrücklich der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mache eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die getrennten („gestrippten“) Komponenten erforderlich, da die einzelnen Bestandteile wirtschaftlich gesehen an die Stelle der ungetrennten Anleihe träten. Das EStG sehe in Altfällen für die Ermittlung bzw. die Aufteilung der Anschaffungskosten beim Bondstripping keine Regelung vor. Aus diesem Grund sei für die Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG eine Aufteilung der Anschaffungskosten nach der Gesamtwertmethode vorzunehmen (vgl. auch Ronig, NWB Nr. 30/2015, S. 2223). Die Anschaffungskosten seien im Streitfall entsprechend der Gesamtwertmethode auf die Zinsscheine und den Anleihemantel aufgeteilt worden. Die Aufteilung führe im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung der Zins- scheine zu einem Gewinn von 0 € führe. Aus dem Verkauf des Anleihemantels sei ein Verlust von XXX € entstanden, der gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der tariflichen Steuer unterliege und damit mit den sonstigen Einkünften habe verrechnet werden können. Die Einsprüche hätten deshalb keinen Erfolg haben können. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2017 erhoben die Kläger Klage. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen das Folgende vortragen: Die Anschaffungskosten der Bundesanleihe seien nicht aufzuteilen, sondern allein dem Anleihemantel zuzuordnen. Denn § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG führe bei Bundesanleihen zur Steuerbarkeit des gesamten Erlöses aus der Abtretung der Zinsansprüche (dazu unter 1.). Außerdem werde beim Bondstripping nicht die Substanz gespalten, sondern diese nur von den Früchten getrennt (dazu unter 2.). Auch wäre eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Bundesanleihe nicht praktikabel (dazu unter 3.). 1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG führe bei Bundesanleihen zur Steuerbarkeit des gesamten Erlöses aus der Abtretung der Zinsansprüche Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht habe der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG, dass die von dem Kläger für die Bundesanleihe aufgewendeten Anschaffungskosten auf Anleihemantel und Zinsscheine aufzuteilen seien. Die Ansicht des Beklagten übersehe aber, dass Bundesanleihen nicht § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterfielen, sondern § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG. a) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG verweise auf „Einnahmen aus der Abtretung" Bundesanleihen seien nicht als Schuldverschreibungen in Wertpapierurkunden verbrieft, sondern würden als sog. Wertrechte begeben. Sie seien als Schuldbuchforderungen auf den Namen der Wertpapiersammelbank Clearstream Banking AG in das Bundesschuldbuch eingetragen (Becker-Pennrich, Finanzrundschau - FR - 2017, 7, 8). Die Clearstream Banking AG verwalte die Sammelschuldbuchforderungen treuhänderisch für die Gläubiger (§ 6 BSchuWG). Bundesanleihen unterfielen deshalb § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG. Satz 3 dieser Vorschrift verweise auf deren Satz 2, der von „Einnahmen aus der Abtretung" spreche. Damit unterliege der gesamte Erlös aus der Abtretung der Zinsansprüche der Besteuerung (ebenso OFD Frankfurt vom 20. Januar 1997, FR 1997, 319; OFD Düsseldorf vom 11. September 1998, EStG-Kartei NRW, § 20 EStG, Fach 3, Nr. 801). b) Eine Umverteilung von Anschaffungskosten auf die Zinsscheine wäre systemwidrig Die Nichtzuordnung von Anschaffungskosten auf die Zinsscheine entspreche auch dem Zweck der Vorschrift. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sei eine Spezialvorschrift, die zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Besteuerung der Zinsen führen solle. Ohne diese Vorschrift müsste der Veräußerer des Zinsscheins die Zinsen im Zeitpunkt der Zinszahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuern, obwohl sie nicht ihm, sondern dem Erwerber zuflössen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1969 VI R 301/67, BStBl II 1970, 212; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88, BStBl II 1992, 174). Die zeitlich vorverlagerte Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG trete beim Veräußerer an die Stelle der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, im Privatvermögen eine anteilige Zuordnung von Anschaffungskosten zu den Zinsscheinen vorzunehmen. Denn bei einem Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es unbestritten, dass die steuerbaren Einnahmen brutto zu versteuern und nicht um anteilige Anschaffungskosten der Kapitalforderung zu kürzen seien (Haisch/Bindl, Corporate Finance Law - CFL - 2010, 319, 322 f, Anlage K 5; Becker-Pennrich, FR 2017, 7, 10). Eine Umverteilung von Anschaffungskosten vom Anleihemantel auf die Zinsscheine würde zu einer vorgezogenen Geltendmachung der Anschaffungskosten führen und damit zu einer systemwidrigen Asymmetrie gegenüber der Situation ohne Bondstripping: Erwerbe der Steuerpflichtige zum Beispiel eine Anleihe zum 31. Dezember 2010 (Zinssatz 10 % p.a., Anschaffungskosten: 100), die er bis zum Laufzeitende am 31. Dezember 2040 halte, erziele er ohne Trennung der Zinsscheine vom Anleihemantel in den Veranlagungszeiträumen 2011 bis 2040 jeweils ein steuerpflichtiges Einkommen von 10. Würden die Zinsscheine abgetrennt, ließe sich durch eine Aufteilung der Anschaffungskosten die steuerliche Bemessungsgrundlage auf einfache Weise vermindern. Denn eine Zuordnung von Anschaffungskosten zu den Zinsscheinen würde im Zusammenhang mit dem Zuflussprinzip dazu führen, dass der Privatanleger die Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Anleihe bereits vor dem Laufzeitende der Anleihe steuerlich geltend machen könnte. So wären dem Zinsschein für das Jahr 2011 Anschaffungskosten von 9,09 zuzuordnen, so dass sich bei Einlösung des Zinsscheins nur ein steuerpflichtiger Ertrag von 0,91 (10 ./. 9,09) ergäbe. Dem Zinsschein für das Jahr 2012 wären Anschaffungskosten von 8,26 zuzuordnen, sodass sich bei Einlösung des Zinsscheins im Veranlagungszeitraum 2012 nur ein steuerpflichtiger Ertrag von 1,74 (10 ./. 8,26) ergäbe. Erst im Zeitpunkt der Rückzahlung der Anleihe im Veranlagungszeitraum 2040 gliche sich die steuerliche Bemessungsgrundlage wieder an, weil dann den auf den Mantel entfallenden Anschaffungskosten von 5,73 eine Auszahlung von 100 gegenüberstünde. Diese Vorgehensweise würde dem Privatanleger eine Steuerstundung für 30 Jahre ermöglichen. Zöge der Steuerpflichtige vor dem Jahr 2040 aus Deutschland weg, würde die Aufteilung der Anschaffungskosten sogar zu einem endgültigen Steuerausfall führen. Um solche Wirkungen zu vermeiden, sollten den Zinsscheinen keine (anteiligen) Anschaffungskosten der Anleihe zugeordnet werden und der Brutto-Betrag der Zinsen der ESt unterliegen [ebenso Cornelius/Loleit, NWB - Erben und Vermögen (NWB-EV) 2015, 389, 391, Anlage K 6]. c) Der Gesetzgeber habe sich gegen eine Aufteilung der historischen Anschaffungskosten bei Bundesanleihen entschieden Der Beklagte wolle mit seinen Ausführungen den Eindruck erwecken, die durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) geschaffene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 9 EStG für nach dem 31. Dezember 2016 erfolgte Bondstrippingvorgänge im Privatvermögen würde das Bondstripping steuerlich so behandeln, wie es der Beklagte für das vom Kläger bereits im Streitjahr 2013 vollzogene Bondstripping fordere. Tatsächlich lägen die Dinge aber genau umgekehrt. Denn § 20 Abs. 2 Satz 4 EStG stufe den Trennungsvorgang als fiktiven Tausch ein, der zur Realisierung von stillen Reserven in der Bundesanleihe führe. Die Bundesanleihe gelte als veräußert und die durch das Bondstripping entstehenden Wertpapiere gälten als angeschafft, so dass der gemeine Wert der Bundesanleihe im Zeitpunkt des Bondstrippings auf die als angeschafft geltenden Wertpapiere (Anleihemantel und Zinsscheine) zu verteilen sei. Auch für die Zeit vor der Gesetzesänderung lehne der Gesetzgeber eine Aufteilung der historischen Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1a des Investmentsteuergesetzes (InvStG) ergebe. § 3 Abs. 1a InvStG enthalte eine zu § 20 Abs. 2 Satz 4 EStG inhaltsgleiche Regelung für nach dem 28. November 2013 erfolgte Bondstrippingvorgänge bei Investmentvermögen: „Mit der Regelung wird eine Umgehung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG durch sog. „Bond-Stripping" von Investmentfonds verhindert. Auf diese Gestaltungen hat auch der Bundesrechnungshof in einer aktuellen Prüfung aufmerksam gemacht und angeregt, diese zu unterbinden (...). Nach Erwerb dieser Anleihen werden die Zinsscheine bzw. die Zinsforderungen vom Anleihemantel abgetrennt und die Anschaffungskosten für die Anleihe vollständig dem Anleihemantel zugeordnet. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten für die Anleihe auf die Zinsscheine bzw. die Zinsforderungen und auf den Anleihemantel erfolgt dementsprechend nicht. Durch Veräußerung der Zinsscheine bzw der Zinsforderungen generiert der Investmentfonds (künstlich) Erträge, die ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG darstellen. (...). Derartige Gestaltungsmodelle sollen durch eine Neuregelung vermieden werden, nach der bei einer Abtrennung der Zinsscheine bzw. der Zinsforderungen von dem dazugehörigen Stammrecht eine Veräußerung des einheitlichen Wirtschaftsguts vor der Abtrennung (bestehend aus Anleihemantel und Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen) fingiert und in demselben Zeitpunkt eine Anschaffung der nach der Abtrennung selbständigen Wirtschaftsgüter (Anleihemantel einerseits und Zinsscheine oder Zinsforderungen andererseits) unterstellt wird" [Bundestags-Drucksache (BT-Drucks). 18/68, S. 47 f]. 2. Beim Bondstripping werde nicht die Substanz gespalten, sondern diese nur von den Früchten getrennt Die Tatsache, dass der Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Anschaffungskosten definiert sei, lasse im Übrigen nicht den Schluss zu, dass bei jedem Veräußerungsgewinn Anschaffungskosten vorlägen, die in Abzug zu bringen seien. Keine Anschaffungskosten lägen beispielsweise bei der nach § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 EStG steuerbaren Vereinnahmung ausgewiesener Stückzinsen vor (BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85, Rn. 50). Auch bei der Veräußerung von Bezugsrechten seien gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG keine Anschaffungskosten anzusetzen. Im Fall des Bondstrippings liege auch keine Substanzabspaltung vor, die zur Aufteilung von Anschaffungskosten führen würde: (1) Nach dem Gedanken der Substanzabspaltung führe die Trennung eines Vermögensstamms zur Aufteilung von Anschaffungskosten. Der BFH habe dies z.B. für die Fälle einer Grundstücksteilung und der Abspaltung von Vermögen aus einer GmbH in eine übernehmende GmbH bei Gesellschafteridentität anerkannt. Kern dieser Rechtsprechung sei, dass sich die ursprünglichen Anschaffungskosten aufgrund einer eingetretenen Substanzspaltung und -minderung in mehreren „Ersatz"-Wirtschaftsgütern fortsetzten (BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BStBl II 1984, 26; BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638). (2) Wenn hingegen nicht die Substanz gespalten, sondern diese nur von den Früchten getrennt werde, liege kein Fall der Substanzminderung vor, sondern ein Fall der bloßen Wertminderung der Substanz (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638). Die Anschaffungskosten seien dann nicht aufzuteilen. Ein bekannter Fall der bloßen Wertminderung der Substanz sei der Preisabschlag einer Aktie nach Abbuchung der Dividende am Tag der Hauptversammlung. (3) Beim Bondstripping würden die Zinsscheine vom Anleihemantel (Stammrecht) getrennt. Die Zinsscheine verkörperten lediglich die Früchte der Bundesanleihe, nämlich die Zinsforderung. Nach erfolgtem Bondstripping berechtigten die Zinsscheine nur zur Einziehung der Zinsforderung am Fälligkeitstag. Der Anleihemantel hingegen behalte die volle Substanz der Bundesanleihe, also den Rückzahlungsanspruch des Gläubigers und das Stimmrecht in einer Gläubigerversammlung. Nach § 4c Abs. 1 BSchuWG nehme nur derjenige, der einen Teil des Nennwerts der Bundesanleihe - also einen Teil des Rückzahlungsanspruchs - halte, an Beschlussfassungen über Umschuldungsmaßnahmen i.S.d. § 4b BSchuWG teil. Der bloße Inhaber eines Zinsscheins habe insoweit keine Rechte. Dementsprechend habe das BMF mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 (Anlage K 7) dem Zentralen Kreditausschuss mitgeteilt, dass bei der Trennung (Stripping) der Mitte 2005 ausgegebenen argentinischen Staatsanleihen „EO-Units Par+GDP" in „Par-Schuldverschreibungen" und „GDP-Bonds" die Anschaffungskosten der „EO-Units Par+GDP" in voller Höhe den „Par-Schuldverschreibungen" zuzurechnen seien. Bei den „GDP-Bonds" handle es sich um Ertragsscheine, deren Erträge von der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP/GDP) der Republik Argentinien abhängig seien. Die „GDP-Bonds" beinhalteten somit lediglich einen Ertragsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Kapitalrückzahlung. Nur die „Par-Schuldverschreibungen" enthielten einen Anspruch auf Kapitalrückzahlung, so dass auch nach Auffassung des BMF allein diesem Teil der aufgeteilten Wertpapiere die Anschaffungskosten der „EO-Units Par+GDP" zuzurechnen seien. Eine entsprechende Verwaltungsanweisung sei am 22. Oktober 2008 auch von den OFD´en in NRW ergangen (OFD Münster/OFD Rheinland vom 22. Dezember 2008, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 637 unter 5.). Die Trennung von Bundesanleihen in Mantel und Zinsscheine durch das Bondstripping führe somit nicht zu einer Abspaltung von Substanz (ebenso: Becker-Pennrich, FR 2017, 7, 11). Es fehle damit an einer Vorschrift, die eine aufteilende Zuordnung der Anschaffungskosten der Bundesanleihen regeln würde (ebenso Kußmaul/Kloster, Der Steuerberater - StB - 2017, 22, 28, Anlage K 8). 3. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten wäre auch nicht praktikabel Eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Bundesanleihe wäre auch nicht praktikabel. Zu welchen Unzulänglichkeiten der Versuch führe, die Anschaffungskosten aufteilen zu wollen, zeigten bereits die Berechnungen des Beklagten. Als Maßstab für die Aufteilung der Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihe am 15. November 2013 wolle der Beklagte das Verhältnis des Werts der Zinsscheine am 21. November 2013 zum Wert der Bundesanleihe am 15. November 2013 ansetzen. Dies könne bereits wegen der auch bei Bundesanleihen auftretenden starken Kursschwankungen - in der Vergangenheit über 20 % bei einem Zeitraum von, wie hier, fünf Börsentagen - zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. Zudem lasse der Beklagte bei der Ermittlung des Verkehrswerts der nicht gestrippten Bundesanleihe unberücksichtigt, dass einem Käufer zusätzlich zu dem vom Beklagten angesetzten Kurswert von XXX € auch die seit dem letzten Zinszahlungstermin (4. Juli 2013) aufgelaufenen Stückzinsen in Rechnung gestellt würden. Bis zum 15. November 2013 seien dies bereits XXX € gewesen. Vor diesem Hintergrund seien die Anschaffungskosten der durch den Kläger erworbenen Bundesanleihe nicht aufzuteilen, sondern ausschließlich dem Anleihemantel zuzuordnen. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2019 lassen die Kläger weiter ausführen, in der vergangenen Woche habe das FG Düsseldorf ein Urteil veröffentlicht, wonach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach einem Bondstripping die Anschaffungskosten der Bundesanleihe nicht auf Anleihemantel und Zinsscheine aufzuteilen, sondern allein dem Anleihemantel zuzuordnen seien (dazu unter I.). Inzwischen habe die Klägerseite auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Kopien aus den Akten des BMF zur Entstehungsgeschichte der Änderung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 erhalten. Erst mithilfe dieser Unterlagen sei es ihr möglich gewesen, nachfolgend unter II. sachgerecht zu der Behauptung des Beklagten Stellung zu nehmen, der Kläger habe einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch genommen und deshalb Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 AO missbraucht. Die Arbeit der Klägerseite sei dadurch erschwert worden, dass die Finanzverwaltung die Öffentlichkeit über die wahren Beweggründe für die Änderung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bewusst im Unklaren gelassen habe. Dies ergebe sich aus dem letzten Absatz des als Anlage K 10 beigefügten Schreibens des Finanzministeriums des Landes NRW vom 14. Juni 2010 zu Gestaltungen bei § 32d EStG im Zusammenhang mit Veräußerungsverlusten (Die Schwärzungen in den beigefügten Kopien seien vom BMF vorgenommen worden). Erst der Blick in die Akten des BMF zeige daher, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits im Jahr 2010 über die in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bestehende und später auch vom Kläger genutzte Gestaltungsmöglichkeit diskutiert hätten. Dabei seien auch die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten zur Änderung des Gesetzeswortlauts erörtert worden. Unter anderem habe es einen Vorschlag zur Änderung der Vorschrift gegeben, der - wäre er 2010 verwirklicht worden - die 2013 umgesetzte Gestaltung des Klägers verhindert hätte. I. Keine Aufteilung der Anschaffungskosten Das FG Düsseldorf habe inzwischen mit Urteil vom 17. Dezember 2018 bestätigt, dass nach einem Bondstripping die Anschaffungskosten der Bundesanleihe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG nicht auf Anleihemantel und Zinsscheine aufzuteilen, sondern alleine dem Anleihemantel zuzuordnen seien: „Bei den Überschusseinkünften waren die Anschaffungskosten im Streitjahr (2011) indes nicht aufzuteilen (so auch Haisch/Bindl, Corporate Finance Law 2010, 319 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; Becker-Pennrich, FR 2017, 7; a.A. König, NWB 2015, 2223). Eine Aufteilung der Anschaffungskosten war nicht aufgrund einer Substanzaufspaltung der Bundesanleihen vorzunehmen. Im Bereich der Überschusseinkünfte sind Anschaffungskosten für einen ursprünglich vom Steuerpflichtigen angeschafften Vermögensgegenstand aufzuteilen, wenn er durch mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen. Eine solche Aufteilung wird bei der Ausgabe von Bezugsrechten, die wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten führt, bejaht (BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 9/00, BStBl II 2003, 712). Zu einer solchen Substanzaufspaltung ist es durch das Bondstripping nicht gekommen. Zwar ist durch das Bondstripping ein neues Wirtschaftsgut, namentlich der isoliert handelbare Zinsschein, entstanden. Gleichwohl ist keine Substanz von der Bundesanleihe abgetrennt worden. Die Zinsen sind Früchte der Anleihe, nicht Teil ihrer Substanz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Früchte im Zeitpunkt der Trennung fällig und somit „reif“ waren. Dementsprechend realisiert der Veräußerer des Zinsscheins gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) Satz 1 EStG bei der Veräußerung des Zinsscheins vorgezogene Zinserträge (Buge, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 Rn. 458; Becker-Pennrich, FR 2017, 7).“ (FG Düsseldorf vom 17. Dezember 2018 2 K 3874/15 F, juris, Rn. 149 ff). Ergänzend lege die Klägerseite die Emissionsbedingungen der Bundesanleihe vor, die der Kläger im Streitjahr erworben habe. Aus der als Anlage K 11 beigefügten Bekanntmachung vom 20. November 2007 für die am 23. Juli 2008 emittierte Bundesanleihe mit der ISIN XXXXXXXXXXXX ergebe sich, dass diese Anleihe weder in einer Sammelurkunde noch in Einzelurkunden körperlich verbrieft, sondern als Sammelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch eingetragen worden sei. II. Kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO Entgegen der Ansicht des Beklagten stelle die Zwischenschaltung der B GmbH bei der Veräußerung des Anleihemantels keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO dar. Denn die Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO werde im vorliegenden Fall bereits durch die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG verdrängt (dazu unter 1.). § 42 AO schließe durch § 42 Abs. 1 Satz 2 AO selbst seine Anwendung ausdrücklich aus (dazu unter 2.). Lücken im Besteuerungssystem, die durch eine typisierende Sondervorschrift entstanden seien, könne nur der Gesetzgeber schließen (dazu unter 3.). Bereits seit dem Jahr 2010 sei bekannt gewesen, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG für Gestaltungen zugunsten des Steuerpflichtigen genutzt werden könne (dazu unter 4.). Im Übrigen liege auch kein Missbrauch i.S.d. Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO vor (dazu unter 5). 1. Die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG verdränge die Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO Die Anwendung der Generalklausel des § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO sei im Streitfall nicht zulässig. Denn wenn - wie hier - der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt sei, die der Verhinderung von Steuerumgehungen diene, bestimmten sich gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 AO die Rechtsfolgen allein nach jener Vorschrift: Ob eine Regelung in einem Einzelsteuergesetz der Verhinderung der Steuerumgehung diene, sei nach dem Wortlaut der Regelung und dem Sinnzusammenhang, nach der systematischen Stellung im Gesetz sowie nach der Entstehungsgeschichte der Regelung zu beurteilen. Laut der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG diene die Regelung dazu, Gestaltungen zu verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z.B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt würden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz reduziert werde (BT-Drucks. 16/4841, S. 60). Dementsprechend sehe auch der BFH in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884). Sei der Tatbestand der einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschrift erfüllt, bestimmten sich die Rechtsfolgen aufgrund positiver Spezialität allein nach dem Einzelsteuergesetz, nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO (Anwendungserlass zur AO - AEAO - zu § 42, Tz. 1). Bei einem tatbestandlichen Eingreifen einer speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift könnten nicht andere und strengere Rechtsfolgen aus § 42 AO abgeleitet werden, weil die positive Spezialität den Rekurs auf die Generalklausel sperre (Drüen, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 31, 32; Hey, Betriebsberater - BB - 2009, 1044, 1047 f). Allenfalls wenn der Tatbestand der einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschrift nicht erfüllt sei, könne in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob ein Missbrauch i.S.d. § 42 Abs. 2 AO vorliege (AEAO zu § 42, Tz. 1). Mit der Veräußerung des Anleihemantels an die B GmbH habe der Kläger den Tatbestand der Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt. Die Rechtsfolgen dieses Handelns bestimmten sich somit allein nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO scheide demnach aus. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass spezialgesetzliche Regelungen - wie hier die des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG - als lex specialis der allgemeinen Norm des § 42 AO vorgingen. Im Falle einer möglichen Anwendung sowohl der Spezialregelung wie auch des § 42 AO sei demnach generell zugunsten der somit ausschließlichen und abschließenden Spezialvorschrift zu entscheiden (BFH-Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50; BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BStBl II 2008, 978). 2. § 42 AO schließe selbst durch § 42 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich seine Anwendung aus. Unabhängig von der damit gegebenen allgemeinen Anwendungssperre des § 42 AO nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ schließe die Vorschrift bereits durch § 42 Abs. 1 Satz 2 AO selbst ausdrücklich ihre Anwendung für all solche Fälle aus, in denen der Tatbestand einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift in einem Einzelsteuergesetz erfüllt sei, also ein Fall der positiven Spezialität vorliege. Damit bestätige der Gesetzgeber das bereits zuvor gefundene Ergebnis, indem er im Falle des tatbestandlichen Eingreifens spezieller Missbrauchsverhinderungsvorschriften die Ableitung anderer bzw. strengerer Rechtsfolgen aus § 42 AO ausschließe. Der Tatbestand von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sei durch den Kläger unstreitig erfüllt worden. Folglich liege i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO ein Fall positiver Spezialität vor. 3. Lücken durch eine typisierende Sondervorschrift könne nur der Gesetzgeber schließen. Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Abfassung der Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im Jahr 2007 zunächst nicht erkannt haben sollte, dass die Norm auch zugunsten des Steuerpflichtigen wirken könne, so könne diese begünstigende Wirkung nicht durch die Anwendung des § 42 AO revidiert werden. Durch eine spezialgesetzliche Missbrauchsregelung werde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen, sich nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AO zu exkulpieren. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, für den geregelten Spezialfall eine abschließende Sonderregelung zu treffen. Wolle der Gesetzgeber den Einwand außersteuerlicher Gründe abschneiden, müsse er aber im Gegenzug gegen sich gelten lassen, dass der Steuerpflichtige die Sondervorschrift auch zur Erreichung steuerlicher Vorteile in Anspruch nehmen könne. Das sei Folge der Zweischneidigkeit der gesetzlichen Missbrauchstypisierung. Würde man dagegen § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nur insoweit anwenden wollen, wie die Norm für Steuerpflichtige eine negative Wirkung entfalte, so würde dies der mit der Vorschrift getroffenen Typisierung ihre gleichheitsrechtliche Rechtfertigung entziehen und mithin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) darstellen. Denn die Eigenheit einer Typisierung sei ja gerade, dass sie Abweichungen sowohl in die eine als auch in die andere Richtung ausblende. Bei einer unwiderleglichen gesetzlichen Typisierung - wie sie § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG darstelle - komme es an den Tatbestandsrändern stets zu Begünstigungen und Belastungen. Dies sei dem Instrument der gesetzlichen Typisierung immanent. Würde man die Typisierungswirkung nur auf den für den Steuerpflichtigen ungünstigen Normüberhang erstrecken, würde der Typisierung ihre gleichheitsrechtliche Rechtfertigung entzogen werden (ebenso Hey, Beihefter zu DStR-Heft 3/2014, 8, 11). Blieben durch eine typisierende Sondervorschrift Lücken im Besteuerungssystem oder ergäben sich aus Sicht des Gesetzgebers in Einzelfällen unerwünschte Ergebnisse, seien diese nach der BFH-Rechtsprechung durch gesetzliche Ergänzungen der Sondervorschrift und nicht durch einen Rückgriff auf § 42 AO zu schließen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527; BFH-Urteil vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BStBl II 2001, 222). 4. Die Gestaltungsmöglichkeit sei seit 2010 bekannt gewesen Zudem sei bereits seit dem Jahr 2010 bekannt gewesen, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG für Gestaltungen zugunsten des Steuerpflichtigen genutzt werden könne. Denn im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 hätten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bestehende und später auch vom Kläger genutzte Gestaltungsmöglichkeit der Veräußerung einer im Wert geminderten Forderung an eine nahestehende Person diskutiert. Dabei seien auch die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten zur Änderung des Gesetzeswortlauts erörtert worden. Unter anderem sei vorgeschlagen worden, den Verweis auf § 20 Abs. 6 EStG in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG zu streichen. Dann könne der Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Eine derartige Änderung sei aber bewusst unterlassen worden. a) Änderungsvorschläge aus Hessen und NRW Mit dem Jahressteuergesetz 2010 sei in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG eine Regelung eingeführt worden, die habe verhindern sollen, dass eine im Wert geminderte Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen zur Erzielung eines Verlustes i.S.d. § 20 EStG unter „Aushebelung“ des gesonderten Steuertarifs von 25 % - z.B. an die Ehefrau des Gesellschafters - veräußert werde. Ausgangspunkt der Gesetzesänderung sei das als Anlage K 12 beigefügte Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 26. April 2010 gewesen. Es habe den Vorschlag beinhaltet, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG dahingehend einzuschränken, dass der progressive Steuertarif nur Anwendung finde, wenn die Darlehenszinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG seien. Damit habe für die einschränkende Regelung im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 94, Rn. 134, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden sollen. Später habe Hessen im Finanzausschuss des Bundesrats auch einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt (Anlage K 13). Das Finanzministerium des Landes NRW habe sich mit dem als Anlage K 10 vorgelegten Schreiben vom 14. Juni 2010 zu Gestaltungen bei § 32d EStG im Zusammenhang mit Veräußerungsverlusten bei Darlehensverhältnissen geäußert. Es habe darauf hingewiesen, dass in Vortragsveranstaltungen für Gestaltungen geworben werde, bei denen im Wert geminderte Forderungen aus Gesellschafterdarlehen an den Ehegatten veräußert werden sollen, damit der Veräußerungsverlust § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfalle. Deshalb müsse der Gesetzgeber handeln. Das Schreiben habe eine Prüfbitte für eine Gesetzesänderung angekündigt, mit der der Anwendungsbereich von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst a EStG habe eingeschränkt werden sollen. b) Überlegungen im BMF-Referat Der zuständige Referent des BMF habe sich am 23. Juli 2010 mit dem Finanzministerium des Landes NRW über Möglichkeiten zur Lösung des aufgezeigten Problems ausgetauscht (vgl. den in Anlage K 14 vorgelegten E-Mail-Verkehr). Er habe Zweifel geäußert, ob der Änderungsvorschlag aus Hessen tatsächlich verhindere, dass der Verlust aus der Veräußerung der Darlehensforderung nicht mehr unter § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG falle. Denn die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen, auf die der hessische Formulierungsvorschlag abgestellt habe, seien bei der fremdfinanzierten Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch die Alternativlösung, die Fälle des § 20 Abs. 2 Nr. 4 und 7 EStG aus dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 EStG herauszunehmen, sei keine Lösung. Denn dann könnte der Steuerpflichtige Zinserträge in niedriger besteuerte Veräußerungsgewinne umwandeln. Deshalb habe der Referent favorisiert, in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG den Verweis auf § 20 Abs. 6 EStG zu streichen. Der Veräußerungsverlust wäre dann gemäß § 20 Abs. 6 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Das Finanzministerium des Landes NRW habe geantwortet, auch aus seiner Sicht gehe der hessische Vorschlag nicht weit genug. Auch die Fälle der Veräußerung von Forderungen müssten einbezogen werden. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG solle deshalb statt auf Darlehenszinsen allgemeiner darauf abstellen, ob die Kapitalerträge beim Schuldner im Zusammenhang mit Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG stünden. Dem Schuldner der Kapitalerträge entstünden beim Erwerb einer Kapitalforderung Anschaffungskosten. c) Erster Formulierungsvorschlag des BMF Der erste Formulierungsvorschlag des für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuständigen BMF-Referats IV C 1 vom 30. August 2010 (Anlage K 15) habe den hessischen Formulierungsvorschlag für eine Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG übernommen. Außerdem habe der Vorschlag des BMF die Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgesehen. Zur Begründung sei angeführt worden, dass in Verlustfällen keine Gefahr der Steuersatzspreizung (Abzug des Zinsaufwands als Werbungskosten/Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) bestehe. Mit E-Mail vom 3. September 2010 (Anlage K 16) habe das BMF diesen Formulierungsvorschlag den Ländern zur Stellungnahme übersandt. Dabei habe das BMF betont, dass aus seiner Sicht erst mit der Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG (Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG) das Anliegen von NRW zur Vermeidung von Steuergestaltungen erreicht werde. d) Stellungnahmen der Länder und zweiter Formulierungsvorschlag des BMF Mehrere Länder hätten Stellungnahmen zu dem Formulierungsvorschlag des BMF abgegeben: Sachsen-Anhalt habe in seinem als Anlage K 17 beigefügten Schreiben vom 9. September 2010 die Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG als zu weitreichend kritisiert, weil davon nicht nur die dargestellten Einzelfälle erfasst seien, sondern diese Änderung auch für die anderen Fallgruppen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG gelte. Auch Baden-Württemberg habe in seinem als Anlage K 18 beigefügten Aktenvermerk vom 10. September 2010 die vorgeschlagene Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG in Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG als nicht systemgerecht angesehen. Hierbei müssten auch die Fallgruppen des § 32d Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG gesehen werden. Laut den als Anlagen K 19 und K 20 beigefügten E-Mails vom 10. September 2010 hätten NRW und Hessen eine generelle Beschränkung der Verlustverrechnung für nicht erforderlich gehalten, wenn § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG so geändert werde, dass die Vorschrift die Veräußerungsfälle nicht mehr erfasse. Hessen habe dazu vorgeschlagen, nicht mehr auf das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner des Kapitalertrags abzustellen, sondern darauf, ob Kapital an eine dem Gläubiger nahestehende Person zur Nutzung überlassen werde. Daraufhin habe das BMF am 10. September 2010 einen zweiten Formulierungsvorschlag entworfen (Anlage K 21). Dieser habe nur noch eine punktuelle Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorgesehen. Der gesonderte Steuertarif habe nun versagt werden sollen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen seien, soweit die Darlehenszinsen oder die Gewinnanteile i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden könnten. e) Dritter Formulierungsvorschlag des BMF In der als Anlage K 22 beigefügten referatsinternen E-Mail vom 14. September 2010 habe der zuständige BMF-Referent bezweifelt, dass mit dem Formulierungsvorschlag vom 10. September 2010 dem Anliegen des Landes NRW entsprochen worden sei. Da der Formulierungsvorschlag auf die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen im ursprünglichen Kapitalüberlassungsverhältnis abgestellt habe und nicht auf die steuerliche Behandlung des Veräußerungspreises beim Schuldner, wären die Veräußerungsfälle weiterhin von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst a EStG erfasst gewesen. Deshalb habe das BMF einen dritten Formulierungsvorschlag entworfen. Dieser habe nicht mehr darauf abgestellt, ob die Darlehenszinsen beim Darlehensschuldner (also der fremdfinanzierten Kapitalgesellschaft) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden könnten, sondern darauf, ob der im Einleitungssatz von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bezeichnete Kapitalertrag beim Schuldner dieses Kapitalertrags zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehöre. Wie der Referent in seiner als Anlage K 23 beigefügten E-Mail vom 15. September 2010 an die Länder herausgestellt habe, stelle in der Dreieckskonstellation des Veräußerungsfalls der Veräußerungserlös den maßgebenden Kapitalertrag dar. Der Schuldner des Veräußerungserlöses (also der die Darlehensforderung erwerbende Ehegatte) könne ihn nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen, weil der Veräußerungspreis bei ihm Anschaffungskosten darstelle. f) Vierter Formulierungsvorschlag des BMF und Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Zu dem dritten Formulierungsvorschlag des BMF sei aus Berlin mit der als Anlage K 24 beigefügten E-Mail vom 21. September 2010 der Hinweis gekommen, dass der Schuldner keine Kapitalerträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen könne, sondern nur die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen. Daraufhin habe das BMF einen entsprechend angepassten, als Anlage K 25 beigefügten vierten Formulierungsvorschlag erstellt. Nach dem Fachgespräch zum Jahressteuergesetz 2010 zwischen dem BMF und den Berichterstattern des Finanzausschusses des Bundestags am 6. Oktober 2010 sei dieser Formulierungsvorschlag den Koalitionsfraktionen am 18. Oktober 2010 zugeleitet worden, damit diese ihn als Änderungsantrag auf Umdruck Nr. 13 (Anlage K 26) in die abschließende Beratung des Finanzausschusses am 27. Oktober 2010 hätten einbringen können. Der Finanzausschuss habe den Änderungsantrag angenommen und der Bundestag habe das Gesetz am 28. Oktober 2010 beschlossen. g) Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG bewusst unterlassen Somit spreche gegen die Annahme einer systemwidrigen Gesetzeslücke in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, dass die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 erwogene Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG bewusst unterlassen worden sei. Denn wäre dieser Verweis gestrichen worden, könnte im vorliegenden Fall der Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Der als Anlage K 15 vorgelegte erste Formulierungsvorschlag des BMF vom 30. August 2010 habe die Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgesehen. Zur Begründung sei angeführt worden, dass in Verlustfällen keine Gefahr der Steuersatzspreizung (Abzug des Zinsaufwands als Werbungskosten/Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) bestehe. In der als Anlage K 16 vorgelegten E-Mail vom 3. September 2010 habe das BMF betont, dass erst mit der Streichung dieses Verweises das Anliegen des Landes NRW zur Verhinderung von Steuergestaltungen im Anwendungsbereich von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erreicht werde. Bei Umsetzung dieses Vorschlags hätte auch im vorliegenden Fall § 20 Abs. 6 EStG einer Verrechnung des Verlustes aus der Veräußerung der Anleihemäntel mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten entgegengestanden. Die Streichung des Verweises auf § 20 Abs. 6 EStG sei jedoch bewusst unterlassen worden. Denn die Änderung sei ausweislich der als Anlagen K 17 und K 18 vorgelegten Stellungnahmen der Länder Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg als nicht systemgerecht angesehen worden, weil davon nicht nur die dargestellten Einzelfälle erfasst würden, sondern die Änderung auch für die anderen Fallgruppen des § 32d Abs. 2 EStG gelte. 5. Die Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 2 AO seien nicht erfüllt Im Übrigen liege auch kein Missbrauch i.S.d. Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO vor. Denn im Streitfall fehle es bereits an einer unangemessenen Gestaltung (dazu unter a)). Außerdem habe der Kläger keinen „vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteil“ in Anspruch genommen (dazu unter b)). a) Keine unangemessene rechtliche Gestaltung Die Zwischenschaltung der B GmbH stelle bereits keine unangemessene rechtliche Gestaltung dar. Denn die BFH-Rechtsprechung werte eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft nicht als Rechtsmissbrauch, wenn der Steuerpflichtige alle sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehe (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 75/97, BStBl II 1999, 119; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008, 789). Die Kapitalgesellschaft sei ein selbständiges, vom Gesellschafter zu trennendes Steuersubjekt, sodass ein Durchgriff durch diese Gesellschaft grundsätzlich nicht in Betracht komme (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 116, 164; BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06, BStBl II 2008, 575). Es obliege auch der Entscheidung des Gesellschafters, den Umfang des unternehmerischen Tuns der Kapitalgesellschaft abzustecken (BFH-Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008, 789). Bei der B GmbH als Erwerberin des Anleihemantels handle es sich um eine dauerhaft geschäftlich aktive Kapitalgesellschaft. Ihre Zwischenschaltung stelle daher keine unangemessene rechtliche Gestaltung dar. b) Keine Inanspruchnahme eines „vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteils“ § 42 Abs. 2 Satz 1 AO verlange zudem von der Finanzverwaltung den Nachweis, dass der Steuerpflichtige durch eine unangemessene Gestaltung „einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteil“ in Anspruch nehme. Der Steuervorteil müsse dem anhand objektiver Anhaltspunkte ermittelten Willen des Gesetzgebers widersprechen. Eine Gestaltung zur Inanspruchnahme eines gesetzlich (bewusst oder auch nur unbewusst) vorgesehenen Steuervorteils sei demnach kein Gestaltungsmissbrauch (dazu unter aa)). Im Streitfall verstoße der Steuervorteil des Klägers gegen keine gesetzliche Wertung (dazu unter bb)). Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs habe der Gesetzgeber die Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bewusst generalisierend und pauschalierend ausgestaltet (dazu unter cc)). Der Steuervorteil des Klägers sei vielmehr systemimmanent und damit vom Gesetz vorgesehen (dazu unter dd)). aa) Der Steuervorteil müsse dem anhand objektiver Anhaltspunkte ermittelten Willen des Gesetzgebers widersprechen Wie der Nachweis über die Inanspruchnahme eines „vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteils“ zu führen sei, beschreibe der Vorsitzende Richter am BFH Wendt so: „Damit ist der Rechtsanwender nun zum tatbestandlichen Kern des § 42 AO vorgedrungen [ebenso Hahn, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 2008, 483 (485)], in dem zu werten ist, ob dem Stpfl. der Vorteil zusteht oder nicht. Maßgeblich für die Wertung kann schon aus rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht die subjektive Überzeugung des Rechtsanwenders sein. Objektivierbar wird die Wertung hier dadurch, dass darauf abgestellt wird, ob das Gesetz den Steuervorteil nicht vorsieht. Selten wird das Gesetz den zu prüfenden Steuervorteil ausdrücklich nennen (AEAO § 42 Nr. 25, BStBl I 2008, 694 (695) verweist auf Normen, mit denen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten durch steuerliche Anreize fördern will). Es wird deshalb in der Regel durch Auslegung des Gesetzes bestimmt werden müssen, ob der Steuervorteil für derartige Gestaltungen vorgesehen ist. Dabei kommt der historisch-teleologischen Gesetzesauslegung eine besondere Bedeutung zu (Drüen, Ubg 2008. 31 (36)). Die Pläne des Gesetzgebers, die er bei der Schaffung einer bestimmten Steuervergünstigung verfolgt hat, werden sich meistens feststellen lassen. Sie lassen vielleicht auch den Schluss darauf zu, ob gerade die vom Stpfl. konkret gewählte Gestaltung nach dem Willen des Gesetzgebers an der Begünstigung teilhaben sollte (Mack/Wollweber, DStR 2008, 182, 185; AEAO § 42 Nr. 2.5, BStBl I 2008, 694, 695). Sehr oft aber, und zwar m.E. in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle, werden solche Feststellungen nicht möglich sein. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der konkret zu beurteilende Steuervorteil vielfach nicht in der Ausnutzung einer steuerlichen Subvention besteht, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber natürlich bedacht hat. Vielmehr ergibt sich der Vorteil auf der Grundlage von Fiskalzwecknormen häufig aus Systembrüchen und Unabgestimmtheiten des materiellen Steuerrechts oder aber gerade aus der Nutzung systembedingter Besteuerungsgrenzen. Manche Systembrüche und Abstimmungsmängel werden dem Gesetzgeber nicht aufgefallen sein, manche sind zwar bewusst, aber ohne Berücksichtigung der mit der konkret zu beurteilenden Gestaltung einhergehenden Steuervorteile vorgenommen worden. Manche Unabgestimmtheiten gehen auch nicht auf gesetzgeberische Aktivitäten, sondern auf eine den Gesetzgeber bindende Auslegung höherrangigen Rechts zurück. Lassen sich nun in derartigen Fällen objektive Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen in Bezug auf den konkreten Steuervorteil nicht finden, versagt eine objektivierbare Angemessenheitsprüfung [Drüen, in Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, vor § 42 AO Rz. 23 Mack/Wollweber, DStR 2008, 182 (185)]. Kann danach nicht feststellt werden, dass der Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der Tatbestand des § 42 AO nicht erfüllt. Die Gestaltung ist nach objektiven Kriterien nicht unangemessen. Alle weiteren subjektiven Angemessenheitsüberlegungen sind unzulässig. Die Gestaltung stellt keinen Missbrauch dar, so dass der Steuervorteil dem Stpfl. zusteht, ob es dem handelnden Rechtsanwender nun gefällt oder nicht. Die Feststellungslast dafür, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil eintreten würde, liegt allein beim Fiskus“ [Wendt, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - Band 33 (2010), S. 130 f]. In gleicher Weise verstehe auch der Vorsitzende Richter am BFH a.D. Gosch die Vorschrift: „Die Inanspruchnahme eines gesetzlich ermöglichten „Steuervorteils“ aus rein steuerlichen Gründen ist in dem diesen Vorteil einräumenden Gesetz regelmäßig ebenso angelegt wie - Stichwort Vertrags- und Gestaltungsfreiheit - die meisten dafür „auszudenkenden" (zivilrechtlichen) Gestaltungswege. Dass jener „Steuervorteil“ regelungsüberschießend ist, muss sich letztlich schon ausdrücklich aus dem Gesetz selbst ergeben, und zwar vorzugsweise nach Regelungswortlaut und -telos, nicht jedoch nach Maßgabe der „Gesetzesbegründung und der Gesetzesmaterialien“, wie noch der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 42 AO-E weismachen wollte, hilfsweise der tatbestandlichen Vorgaben einer speziellen Gestaltungsvermeidungsnorm und lediglich hilfsweise einer allgemeinen Wertung, diese aber wieder immer nur innerhalb des Wertungsrahmens der vorstehenden Regelungswerke. Andernfalls bleibt der gewählte Gestaltungsweg beanstandungsfrei (Gosch, in Festschrift Reiß, 2008, S. 597, 603). Demnach reiche es nicht aus, wenn der Steuergesetzgeber die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung nur „nicht vorhergesehen“ habe. Vielmehr dürfe der durch die Gestaltung begründete Vorteil „nicht vorgesehen“ sein. Die gewählte Steuergestaltung müsse daher dem anhand objektiver Anhaltspunkte ermittelten Willen des Gesetzgebers widersprechen. Sei das gesetzliche Leitbild einer Vorschrift weder den Gesetzgebungsmaterialien noch durch Auslegung feststellbar, dürften weder Behörden noch Gerichte dieses Vakuum durch eigene rechtspolitische Vorstellungen des vermeintlich Gewünschten ersetzen. Somit komme ein Gestaltungsmissbrauch von vornherein nicht in Betracht, wenn lediglich von den im steuerrechtlichen System selbst eingeräumten Gestaltungsspielräumen Gebrauch gemacht werde (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 II R 31/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 17; BFH-Urteil vom 10. August 2011 I R 45/10, BStBl II 2012, 118). bb) Der Steuervorteil des Klägers verstoße gegen keine gesetzliche Wertung Mit der Veräußerung des Anleihemantels an die B GmbH habe der Kläger gegen keine durch das Gesetz vorgegebene Wertung verstoßen, sondern habe lediglich von einer ihm gesetzlich eingeräumten Verlustverrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Die Ausschöpfung von Verlusten entspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008, 789). Deshalb stehe dem Steuerpflichtigen die Entscheidung, wann und an wen er Wertpapiere veräußere, nach der BFH-Rechtsprechung auch dann frei, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führe (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008, 789; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BStBl II 2011, 427). Die Nichtanwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG sei kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil. Wie der BFH bereits festgestellt habe, entspreche es vielmehr der folgerichtigen Ausgestaltung der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG die Nichtanwendung von § 20 Abs. 6 EStG anordne. Denn gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG solle für negative Kapitalerträge, die - wären sie positive Kapitalerträge - nicht dem Abgeltungsteuersatz unterfielen, weder die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG noch die Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 20 Abs. 9 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884). cc) § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sei bewusst generalisierend und pauschalierend ausgestaltet Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs habe der Gesetzgeber die Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bewusst generalisierend und pauschalierend ausgestaltet (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BStBl II 2014, 884). Deshalb solle es - anders als bei der Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG - nicht darauf ankommen, ob die „Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt“ (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG). Auch das Erfordernis, betriebliche Gewinne abzusaugen, habe der Gesetzgeber bewusst nicht für die Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, sondern nur für die Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG normiert. In der Gesetzesbegründung zum Jahres-steuergesetz 2010 heiße es dazu: „Die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz gilt bisher für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a KStG wird diese Ausnahmeregelung auf Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte als Werbungskosten/Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes, Besteuerung der vereinnahmten Erträge mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte; nur insoweit besteht ein Regelungsbedürfnis. Mit der Änderung wird eine steuersystematisch klare Trennung zwischen Kapitalerträgen, die den Besteuerungsregeln der Abgeltungsteuer unterfallen (insbesondere Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Absatz 1 EStG und gesonderte Verlustverrechnung nach § 20 Absatz 6 EStG) und Kapitalerträgen, die beim Schuldner und beim Gläubiger nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln (insbesondere Anwendung des progressiven Tarifs nach § 32a EStG sowie keine Anwendung der Verlustverrechnung nach § 20 Absatz 6 EStG, sondern Verlustverrechnung nach den allgemeinen Regeln) erreicht“ (BT-Drucks. 17/3549, 819). Demnach sei dem Gesetzgeber zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs an einer klaren Trennung zwischen den Kapitalerträgen, die dem Abgeltungsteuersatz unterlägen, und jenen, die der tariflichen ESt unterfielen, gelegen gewesen. Für dieses Ziel habe er bei der Fallgruppe des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG eine typisierende Regelung in Kauf genommen, die abstrahierend nur darauf abstelle, wer den Kapitalertrag an den Steuerpflichtigen zahle. Für den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes habe dem Gesetzgeber im Fall der Zahlung des Kapitalertrags durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter bereits die latente Gefahr genügt, dass eine Steuersatzspreizung ausgenutzt werden könnte: „Bei diesen Fallgestaltungen besteht grundsätzlich die Gefahr, die Steuersatzspreizung auszunutzen (...)“ (Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/4841, 61). Wenn der Gesetzgeber aber anknüpfend an die zivilrechtliche Ausgestaltung unterschiedlich hohe Steuerlasten normiere, ermögliche er es dem Steuerpflichtigen, die zivilrechtliche Gestaltung zu wählen, mit der er möglichst wenig Steuern zahle. dd) Der Steuervorteil des Klägers sei systemimmanent und damit vom Gesetz vorgesehen Der vom Kläger in Anspruch genommene Steuervorteil sei vielmehr systemimmanent und damit vom Gesetz vorgesehen: Nach Auffassung der Klägerseite bestehe der Steuervorteil des Klägers darin, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine nur dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliege, während der Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels wegen der Zwischenschaltung der B GmbH bei den dem progressiven Steuertarif unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei. Die Ursache für den Steuervorteil des Klägers sei damit die Entscheidung des Gesetzgebers, für eine Einkunftsart - die Einkünfte aus Kapitalvermögen - in § 32d EStG zwei unterschiedliche Steuertarife vorzusehen. Dem liege die mit dem UntStRefG 2008 getroffene Systementscheidung zugrunde, den einheitlich belastenden ESt-Tarif aufzugeben und stattdessen eine Schedulensteuer einzuführen. Dem System einer Schedulensteuer seien Verwerfungen bei der Steuerbelastung zwischen den Schedulen immanent. Damit habe bereits der Gesetzgeber das Anliegen einer gleichmäßigen, leistungsfähigkeitsgerechten steuerlichen Belastung aller Bürger preisgegeben. Da das vom Kläger genutzte Steuersatzgefälle damit systemimmanent sei, stelle es keinen „vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteil“ dar. Der BFH habe mit Urteil vom 24. Februar 2015 über einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Steuerpflichtige Werbungskosten bei den dem progressiven Steuertarif unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht habe, während die korrespondierenden Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlegen hätten. Das Gericht habe ebenfalls erkannt, dass ein Vorteil des Steuerpflichtigen aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung des § 32d EStG immanent und der Steuervorteil damit vom Gesetz vorgesehen sei (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12, BStBl II 2015, 649). Im Urteil vom 11. September 2017 zur sog. Bondpendel-Gestaltung (vgl. BT-Drucks. 18/11958, S. 6) habe der BFH nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass § 42 AO nicht auf Fälle angewandt werden könne, in denen Steuerpflichtige das dem Abgeltungsteuer-Tarif immanente Steuersatzgefälle ausnutzten: „Schließlich kann allein aus der Ausnutzung des Steuersatzgefälles nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlichen Steuersätze der Schedulenbesteuerung immanent sind“ (BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144). Vor diesem Hintergrund stelle die Nutzung des Steuersatzgefälles in § 32d EStG durch den Kläger keine missbräuchliche Gestaltung zur Nutzung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteils dar. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 14. März 2019 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, den Klageanträgen, wie sie mit Schriftsatz vom 14. November 2017 gestellt worden seien, liege das Begehren zugrunde, hinsichtlich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte wieder den Zustand wie im ESt-Bescheid für 2013 vom 26. Oktober 2015 zu erreichen. Der Hilfsantrag sei für den Fall gestellt worden, dass das Gericht zwar - anders als das Finanzamt - keine Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten auf Mantel und Zinsscheine vornehme, den Verlust aus dem Verkauf des Mantels i.H.v. XXX € aber nicht den tariflich zu besteuernden Kapitaleinkünften, sondern den nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünften zuordne. Die Klägervertreter führten hierzu ergänzend aus, der Verlust aus dem Verkauf des Mantels betrage ihres Erachtens XXX €. Davon seien aber bereits XXX € als Verlust bei den tariflich zu besteuernden Kapitaleinkünften anerkannt worden. Weiter wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass das vorliegende Gestaltungsmodell auch der Nutzbarkeit der Altverluste gedient habe, die sonst mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 verfallen wären. Auch dies sei ein Umstand, der über die bereits vorgetragenen Argumente hinaus gegen die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO spreche. Mit Bescheid vom 30. April 2019 (Anlage K 27) änderte der Beklagte den ESt-Bescheid für 2019 im Hinblick auf eine Erhöhung des Verlustrücktrags aus dem Jahr 2014 unter Bezugnahme auf § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 7. Januar 2021 ließen die Kläger eine anonymisierte Fassung des Urteils des FG München vom 29. September 2020 Az. 5 K 2870/19 (Anlage K 28) vorlegen und führten aus, das FG München bejahe in diesem Urteil die Anwendbarkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG auf ein „verlusttragendes“ Wertpapier, welches an eine dem Steuerpflichtigen gehörende GmbH veräußert werde. Das Konstrukt eines „Missbrauchs einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift“ werde vom 5. Senat des FG München zurückgewiesen und insoweit auch das Vorliegen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO verneint. Diese zutreffenden steuerlichen Erwägungen könnten auf den hier streitgegenständlichen und insoweit deckungsgleichen Sachverhalt übertragen werden. Die Kläger beantragen, 1. den geänderten ESt-Bescheid für 2013 vom 30. April 2019 dahingehend zu ändern, dass - die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen, die der progressiven ESt unterliegen, um XXX EUR gemindert werden, - im Gegenzug bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterfallen, die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) um XXX EUR erhöht und in Höhe von XXX EUR mit den Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden und - die ESt entsprechend herabgesetzt wird, 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zwar - anders als der Beklagte - keine Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine vornimmt, den Verlust aus dem Verkauf des Anleihemantels i.H.v. XXX € aber nicht den tariflich zu besteuernden Kapitaleinkünften, sondern denn nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünften zuordnet, den geänderten ESt-Bescheid für 2013 vom 30. April 2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterfallen, - die Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) um XXX EUR erhöht werden, - im Gegenzug die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) um XXX EUR erhöht und in Höhe von XXX EUR mit den Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden und - die ESt entsprechend herabgesetzt wird, und den Bescheid vom 22. November 2016 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt auf den 31. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 dahingehend zu ändern, dass statt eines verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung ein verbleibender Verlustvortrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6, § 10d Abs. 4 EStG von XXX EUR festgestellt wird, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er bezieht sich zur Erwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 und verweist ergänzend auf die Einführung des neuen § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016, wonach die Abtrennung eines Zinsscheins als Veräußerung der Schuldverschreibung und gleichzeitig als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter gelte. In der BT-Drucks. 18/8739 habe der Gesetzgeber hierzu ausgeführt, dass die Gestaltungsmodelle, wie das hier zu beurteilende Modell, klarstellend mit dieser Neuregelung vermieden werden sollten und derartige Gestaltungsmodelle nach Auffassung der Verwaltung zumindest aber dem Tatbestand des § 42 AO unterlägen. Die Anschaffungskosten seien danach auch vor der Gesetzesänderung auf die Zinsscheine und den Anleihemantel aufzuteilen gewesen. Sollte dem nicht gefolgt werden, liege nach Auffassung der Finanzverwaltung zumindest ein Fall des § 42 AO vor.