Urteil
6 K 610/14
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2015:0304.6K610.14.0A
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Leitsätze
1. Der qualitative Schwerpunkt der Betätigung eines selbständigen Dirigenten und Orchestermanagers, der eine einzige nahezu identische Tätigkeit für zwei Orchester ausübt, liegt in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wenn er im Arbeitszimmer die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker zusammenstellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit führt, die Internetauftritte der Orchester und deren CD-Veröffentlichungen entwickelt sowie die Auswahl der zur Einübung und Aufführung gelangenden Stücke und das Einstudieren der Partituren im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden. Demgegenüber sind die vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen für den konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent -jedenfalls bei einer Gesamtschau seiner Betätigung- nicht wesentlich und prägend. Im Streitfall sprach auch der erhebliche zeitliche Umfang, den die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen hat und dem im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls eine indizielle Bedeutung zukommt, die unterstützend für die qualitative Wertung mit herangezogen werden kann (Rn.17)
(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.20)
.
2. In diesem Fall sind die gesamten dafür angefallenen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zählen neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkosten auch der anteilige Stromverbrauch, nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers (Rn.16)
(Rn.22)
.
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 wird in der Weise geändert, dass die Steuer auf den sich bei Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben des Klägers von 1.926 € ergebenden Betrag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer und der Zuschlagsteuern wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 €, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der qualitative Schwerpunkt der Betätigung eines selbständigen Dirigenten und Orchestermanagers, der eine einzige nahezu identische Tätigkeit für zwei Orchester ausübt, liegt in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wenn er im Arbeitszimmer die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker zusammenstellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit führt, die Internetauftritte der Orchester und deren CD-Veröffentlichungen entwickelt sowie die Auswahl der zur Einübung und Aufführung gelangenden Stücke und das Einstudieren der Partituren im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden. Demgegenüber sind die vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen für den konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent -jedenfalls bei einer Gesamtschau seiner Betätigung- nicht wesentlich und prägend. Im Streitfall sprach auch der erhebliche zeitliche Umfang, den die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen hat und dem im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls eine indizielle Bedeutung zukommt, die unterstützend für die qualitative Wertung mit herangezogen werden kann (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) . 2. In diesem Fall sind die gesamten dafür angefallenen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zählen neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkosten auch der anteilige Stromverbrauch, nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers (Rn.16) (Rn.22) . 1. Der Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 wird in der Weise geändert, dass die Steuer auf den sich bei Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben des Klägers von 1.926 € ergebenden Betrag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer und der Zuschlagsteuern wird dem Beklagten übertragen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 €, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist weit überwiegend begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzt. Tatsächlich waren die gesamten dafür im Streitjahr angefallenen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) in Abzug zu bringen, da dem Kläger für seine betriebliche Tätigkeit unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG) und das Arbeitszimmer im Streitjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Nicht abzugsfähig waren lediglich die von den Klägern geltend gemachten, anteilig auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallenden Aufwendungen für Wasser und Schmutzwasser. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der „Mittelpunkt“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 – VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, vom 15. März 2007 – VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, und zuletzt vom 11. November 2014 – VIII R 3/12, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2015, 470).Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgebend ist, ob – unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung – das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 – VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, vom 9. April 2003 – X R 75/00, BFH/NV 2003, 917, vom 22. November 2006 – X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, vom 23. Mai 2006 – VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600, vom 9. November 2005 – VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328, vom 27. Oktober 2011 – VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, vom 8. Dezember 2011 – VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, und vom 16. Juli 2014 – X R 49/11, BFH/NV 2015, 177). 2. Nach diesen Maßstäben befand sich der qualitative Schwerpunkt der Betätigung des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer. a) Der Kläger übte im Streitjahr lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit aus. Auch wenn er dabei nebeneinander für zwei verschiedene Orchester tätig war, so war sein Tätigkeitsprofil in beiden Fällen nahezu identisch. Sowohl für die Y in B als auch für das Universitätsorchester C hatte der Kläger nahezu alle anfallenden Verwaltungsaufgaben – angefangen von der Einplanung der Musiker über die Koordination der Auftritte und Proben bis hin zur Einwerbung von Sponsorengeldern und zur Öffentlichkeitsarbeit – wahrzunehmen. Darüber hinaus war der Kläger auch der künstlerische Leiter beider Orchester, bestimmte in dieser Eigenschaft deren Repertoire mit und dirigierte sie bei den Proben und Auftritten. Sein konkret verwirklichtes Berufsbild lässt sich daher vollständig am ehesten mit der Bezeichnung: „Orchestermanager und Dirigent“ umschreiben. Dazu hat der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt, dass er seine Tätigkeit als Dirigent für beide Orchester nur deswegen ausüben konnte, weil er sich gegenüber deren Trägern – im einen Fall dem Förderverein, im anderen Fall der Universität C – auch zur Erledigung der erforderlichen Verwaltungsaufgaben verpflichtet hatte. Für diese miteinander verknüpfte Gesamttätigkeit wurde der Kläger von beiden Trägern jeweils einheitlich entlohnt. Soweit die Universität C diese Vergütung in die Erteilung eines Lehrauftrags gekleidet hatte, war die gewählte Gestaltung nicht mit der Erwartung verbunden, der Kläger werde tatsächlich an der Hochschule als Dozent in der Ausbildung ihrer Musikstudenten tätig werden. Sie war vielmehr allein dem Umstand geschuldet, dass die Universität die vom Kläger erledigten Verwaltungs- und Dirigentenaufgaben auf andere Weise nicht hätte vergüten können. b) Bei Würdigung aller Umstände des Streitfalls lag der inhaltliche Schwerpunkt dieser einheitlichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers in A. Dort hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Orchestermanager die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker zusammengestellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit geführt und die Internetauftritte der Orchester sowie deren CD-Veröffentlichungen entwickelt. Daneben hat auch die künstlerische Leitung der Orchester hat zu großen Teilen – so insbesondere bei der Auswahl der zur Einübung und Aufführung gelangenden Stücke und beim Einstudieren der Partituren – im häuslichen Arbeitszimmer stattgefunden. Demgegenüber waren die vor Ort in C und B erbrachten Dirigentenleistungen des Klägers für seinen konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent – jedenfalls bei einer Gesamtschau seiner Betätigung – nicht wesentlich und prägend. Dafür spricht auch der erhebliche zeitliche Umfang, den die Tätigkeit des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen hat und dem im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls eine indizielle Bedeutung zukommt, die unterstützend für die qualitative Wertung mit herangezogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005 – III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537). c) An dieser Wertung sieht sich das Gericht nicht durch den Umstand gehindert, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bei Berufsmusikern den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung regelmäßig nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer zu verorten pflegt. Insoweit wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Konzertpianisten – trotz des erheblichen Vorbereitungsaufwands – von seinen Auftritten geprägt wird, weil er sich nur im Konzert selbst als solcher erweist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2012 – 2 K 1726/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2013, 592, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 8/13). Richtig ist auch, dass für einen Musiker die kreative, künstlerische Tätigkeit charakteristisch ist, auf die daher im Wesentlichen abzustellen ist, während den Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Aushandeln von Verträgen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (FG München, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 6 K 1893/03, nicht veröffentlicht, juris). Zu Recht kann schließlich davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines Instrumentalsolisten, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt, qualitativ ganz wesentlich durch seine auswärtigen Auftritte und Konzerte geprägt wird (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10. Juni 2005 – 1 K 112/04, Deutsche Steuer-Zeitschrift – DStZ – 2008, 130). Rückschlüsse auf das anders geartete Berufsbild des Klägers, der – wie dargestellt – aufgrund einheitlich zu beurteilender Engagements zugleich als Orchestermanager und als Dirigent tätig war und bezahlt wurde, lassen diese Entscheidungen jedoch nicht zu. 3. Nach § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG abzugsfähig waren daher die gesamten auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen des Klägers. Dazu zählen zwar neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkosten (3.050,78 €) auch der anteilige Stromverbrauch (124,58 €), nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das von den Klägern verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers (91,34 €). Denn ein Bezug dieser Kosten zur beruflichen Tätigkeit des Klägers ist nicht erkennbar. 4. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher dahin zu ändern, dass über die bereits anerkannten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von 1.250 € hinaus noch die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Kosten von 3.176 € (mithin weitere 1.926 €) bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Abzug zu bringen und die Einkommensteuer einschließlich der Zuschlagsteuern unter Berücksichtigung eines entsprechend geringeren zu versteuernden Einkommens neu festzusetzen war. Das Gericht macht insoweit von seiner Befugnis Gebrauch, die Berechnung der festzusetzenden Steuerbeträge dem Beklagten zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die weitergehende Klage war abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dem Beklagten waren die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als die Kläger mit ihrem Antrag unterlegen sind, weil die Abweisung der Klage nur einen geringen Teil (konkret: 4,5%) der streitigen Aufwendungen umfasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), liegen nicht vor, da die durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – der das Gericht folgt – bereits geklärt sind. 6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs durch die Kläger persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Tätigkeitsmittelpunkt eines selbständigen Dirigenten und Orchestermanagers in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt. Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer des Streitjahrs (2012) zusammenveranlagt. Der Kläger ist von Beruf Dirigent und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist als ... nichtselbständig beschäftigt. Die Kläger bewohnen gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter eine angemietete, 105,04 m² große Wohnung in der X Straße 5 in A. In dieser Wohnung befindet sich ein 24,23 m² häusliches Arbeitszimmer, das der Kläger für seine berufliche Tätigkeit nutzt. Für dieses Arbeitszimmer entstanden dem Kläger im Streitjahr Aufwendungen, die er auf insgesamt 3.266,70 € bezifferte (anteilige Miete und Nebenkosten: 3.050,78 €, anteilige Kosten für Strom: 124,58 €, anteilige Kosten für Wasser und Schmutzwasser: 91,34 €). Der Kläger war im Streitjahr für die Y in B und für das Orchester Z der Universität C tätig. Für beide Orchester oblagen ihm neben der Stellung als Dirigent eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben. So hatte er unter anderem auch die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, die Einwerbung von Sponsorengeldern und die Öffentlichkeitsarbeit zu erledigen. Daneben nahm der Kläger jeweils die Funktion des künstlerischen Leiters der Orchester wahr. Seinen Angaben zufolge arbeitete er für diese Tätigkeiten an etwa 250 Tagen des Kalenderjahres zwischen fünf und zehn Stunden täglich im häuslichen Arbeitszimmer. Dabei musste er sich selbst musikalisch auf Proben und Konzerte vorbereiten und zum anderen künstlerische Entscheidungen treffen. Dazu hatte er vor allem die verwendeten Partituren zu studieren, worauf etwa 25% seiner Gesamtarbeitszeit entfielen. Dabei hatte er Musikstücke auszusuchen, die für die unterschiedlichen Konzerte und das jeweilige Orchester geeignet erschienen, und das Programm und damit zugleich auch das künstlerische Profil des jeweiligen Orchesters zu gestalten. Das Einstudieren, Analysieren und Aneignen sowie die musikalisch-methodische Vorbereitung auf die Probenarbeit gestaltete sich sehr zeitaufwendig. Dazu verwendete der Kläger viel Zeit auf das Studium von Sekundärliteratur und auf das Durchhören von Audioaufnahmen, mit denen er sein Repertoire erweitern wollte. Nach seiner Darlegung verwendete der Kläger das Arbeitszimmer im Einzelnen für folgende Tätigkeiten: - das Beschaffen von Partituren und Orchestermaterial sowie dessen Einrichtung, Bearbeitung, Kopieren, Einscannen und Verschicken an die Musiker, - das Zusammenstellen der Orchester, das Engagieren von Musikern, Solisten und Dozenten und die damit verbundene Korrespondenz, - die Vorbereitung der Probenarbeit in Form des Herstellens von Termin- und Probenplänen, - die Kommunikation mit den etwa 150 Orchestermitgliedern, dem Musikinstitut und dem Präsidium der Universität sowie dem Orchestermanager, dem Förderverein, den Sponsoren und den Veranstaltern, - das Entwerfen von Programmheften und Festschriften, - die Pflege der orchestereigenen Homepages, - die Konzeption eigener CD-Veröffentlichungen sowie - die Vorbereitung von Honorarvereinbarungen und Abrechnungen. Nach Angaben des Klägers war er nur an etwa 50 Tagen im Jahr auswärts – und zwar im Wesentlichen in C und in B – tätig, wobei ein Großteil dieser Zeit auf die An-und Rückreise entfiel. Bei dem Orchester Z in C leitete er in der Regel zweimal pro Monat mittwochs am Abend eine etwa zweistündige Probe sowie zwei bis vier Probenwochenenden und etwa vier Konzerte pro Jahr. Dafür stand ihm am Institut für Musik der Universität C kein eigener Raum zur Verfügung. Mit der Y in B führte er etwa drei Projekte mit wenigen Tagen Probenarbeit sowie nur gelegentlichen Engagements an anderen Orten durch. Bei einzelnen Engagements war er nicht als Dirigent, sondern lediglich als ständiger künstlerischer Leiter tätig. Auch dort bereitete er die Auftritte des Orchesters in seinem Arbeitszimmer vor. Die Universität C vergütete die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines ihm erteilten Lehrauftrags, der sich nominell auf die Vergabe von Einzel- und Ensembleunterricht bezog. Indessen gab der Kläger tatsächlich über seine Dirigententätigkeit für das Universitätsorchester hinaus keinen Unterricht. Die Mitglieder des Orchesters waren weit überwiegend keine Studenten mehr. Soweit die studentischen Mitglieder des Orchesters Testate für das Spiel im Orchesterensemble zum Nachweis im Rahmen ihres Studiums benötigten, erteilte der Kläger sie ihnen. Die Y in B wurde von einem Förderverein getragen, der die Tätigkeit des Klägers gegen Honorarrechnungen vergütete. Ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, die am 12. September 2013 beim beklagten Finanzamt (dem Beklagten) einging, fügten die Kläger eine Einnahme-Überschuss-Rechnung bei, aus der sich ein steuerpflichtiger Gewinn des Klägers von 14.515,77 € ergab. In den von den Betriebseinnahmen abgesetzten Betriebsausgaben waren auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 4.329,26 € enthalten. Hiervon erkannte der Beklagte nur 1.250 € als abziehbare Betriebsausgaben an, so dass sich der im Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2013 berücksichtigte Gewinn aus selbstständiger Arbeit auf 17.595 € erhöhte. Die Einkommensteuer wurde für 2012 auf 10.848 € festgesetzt. Zur Begründung für die Kürzung der Betriebsausgaben führte der Beklagte aus, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers dargestellt habe. Dagegen legten die Kläger über ihren steuerlichen Berater (den späteren Prozessbevollmächtigten) am 25. Oktober 2013 Einspruch ein, wobei sie nunmehr die Aufwendungen für das Arbeitszimmer – abweichend von der Einkommensteuererklärung – erstmals mit 3.266,70 € bezifferten. Dabei beriefen sie sich darauf, dass bei der Tätigkeit eines Orchesterdirigenten das berufsprägende Moment gerade nicht (wie bei einem ausübenden Musiker) in der Darbietung oder Aufführung, sondern in der Erarbeitung und Konzeption der Aufführung eines Orchesterwerkes und hier wiederum mit Schwerpunkt in der theoretischen Auseinandersetzung mit den Arrangements des Klangkörpers liege. Ein unbegrenzter Betriebsausgabenabzug komme regelmäßig in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer seinen einzigen Betätigungsort habe. Werde nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht werde, so liege der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort tätig werde. Letzteres sei beim Kläger der Fall gewesen. Die berufstypischen Handlungen wie die Abstimmung von Noten und Instrumentalstimmen sowie die individuelle Ausgestaltung der Interpretationen des Klangkörpers fänden überwiegend im Kopf des Dirigenten und in Ruhe und damit beim Kläger mangels eines anderen Arbeitsortes eben in dessen häuslichem Arbeitszimmer statt. Der Beklagte folgte dem nicht. Er wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei beruflichen Tätigkeiten, die teilweise zuhause und teilweise auswärts ausgeübt würden, der Tätigkeitsmittelpunkt danach bestimme, ob im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht würden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien. Im Streitfall könne zwar angenommen werden, dass die Vorbereitung der Orchesterproben und der Konzerte einschließlich deren Organisationen sowie der Vortragstätigkeit als – wie der Beklagte annahm – Dozent an der Universität C weit mehr Zeit in Anspruch nähmen als die Proben und die Konzerte sowie die Vortragstätigkeit selbst. Nach der Verkehrsanschauung seien jedoch für den Beruf des Dirigenten und künstlerischen Leiters gerade die Bühnenauftritte wesentlich und prägend, nicht jedoch die umfassenden Vorbereitungsarbeiten. Dies habe etwa das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein bereits zum Arbeitszimmer einer Konzertpianistin entschieden. Entsprechendes gelte auch für eine Lehrtätigkeit. So habe der BFH etwa entschieden, dass ein Hochschullehrer unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität ausübe. Auch eine zeitliche weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers könne keine Verlagerung des Tätigkeitsmittelpunkt bewirken. Damit hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten in voller Höhe im Streitfall nicht vorgelegen. Dagegen wendet sich die am 20. Februar 2014 beim FG eingegangene Klage, mit der die Kläger ihr Anliegen weiterverfolgen. Zu deren Begründung führen sie aus, dass der Beklagte zu Unrecht den Schwerpunkt der Tätigkeit eines Musikers mit demjenigen eines Dirigenten für vergleichbar halte. Der Dirigent sei der künstlerischer Leiter und Organisator des Klangkörpers. Dazu habe er insbesondere das vom Klangkörper darzubietende Werk theoretisch zu erarbeiten sowie die Einzelinstrumente des Orchesters aufeinander abzustimmen. Er habe daher das Gesamtwerk zu erarbeiten und damit eine andere Aufgabe als ein Orchestermusiker, der nur seinen eigenen Teil des Werkes erarbeiten und darbieten müsse. Die Tätigkeit eines Dirigenten auf der Bühne sei lediglich eine Nebenleistung als Hauptzweck seiner Tätigkeit. Die prägende Tätigkeit des Klägers finde daher zeitlich, logisch und notwendigerweise vor der Aufführung auf der Bühne statt. Die von der Finanzverwaltung zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf ein anderes Tätigkeitsbild. Der qualitative Schwerpunkt der Arbeit des Klägers als Dirigent liege im häuslichen Arbeitszimmer. Der Kläger sei auch nicht als Dozent tätig gewesen, sondern nur im Rahmen eines Lehrauftrags an der Universität C als Dirigent. Dieser Lehrauftrag habe insgesamt 104 Stunden umfasst, von denen er im einem Sommersemester an der Universität nur etwa zwölf Proben zu je zwei Stunden Dauer sowie zwei Konzerte abgeleistet habe. Dass ihm darüber hinaus weit mehr Stunden (nämlich über 70 Stunden) vergütet worden seien, trage dem immensen organisatorischen Aufwand seiner Aufgabe Rechnung. Derzeit befänden sich unter den etwa 60 Orchestermusikern nur vier Studierende. Die übrigen Orchesterstellen seien mit ehemaligen Studenten besetzt. Der Kläger sei daher an der Universität kaum in der Lehre aktiv, sondern fast ausschließlich im Bereich der Musikpraxis tätig gewesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten – wie vorliegend bei der Mitwirkung des Klägers an den Orchesterdarbietungen und den Proben – nicht im Arbeitszimmer liege. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2014 in der Weise zu ändern, dass die Steuer auf den sich bei Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 2.017 € ergebenden Betrag herabgesetzt wird, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seine Einspruchsentscheidung. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 2014 – 6 K 610/14 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.