OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2814/16

Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:0508.6K2814.16.00
1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge ist die Kürzung des Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG nicht zu versagen, um der gebotenen Gleichbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten sowie der Systematik der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer, die lediglich inländische Gewerbeerträge erfassen will, gerecht zu werden(Rn.47) (Rn.49) . 2. Es kann offenbleiben, ob der außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag als „Quasi-Dividende“ unter das Tatbestandsmerkmal des „Gewinnanteils“ im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG in der Fassung der Streitjahre subsumiert werden kann(Rn.55) . 3. Es kann unentschieden bleiben, ob der nicht gewerbesteuerlich gekürzte außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag für Zwischengesellschaften in den Niederlanden und Luxemburg gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. für Zwischengesellschaften in der Schweiz für die Jahre 1995 und 1996 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt(Rn.57) . 4. Die Neuregelung in § 7 S. 7 GewStG sowie die Änderung des § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsG) vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000) findet auf die Streitjahre (1995-1997 und 2002 -2004) keine Anwendung(Rn.45) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 29/18). 6. Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 20.07.2021 - I R 29/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird. 2. Der Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird. 3. Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird. 4. Der Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird. 5. Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird. 6. Der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird. 7. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 9. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge ist die Kürzung des Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG nicht zu versagen, um der gebotenen Gleichbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten sowie der Systematik der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer, die lediglich inländische Gewerbeerträge erfassen will, gerecht zu werden(Rn.47) (Rn.49) . 2. Es kann offenbleiben, ob der außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag als „Quasi-Dividende“ unter das Tatbestandsmerkmal des „Gewinnanteils“ im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG in der Fassung der Streitjahre subsumiert werden kann(Rn.55) . 3. Es kann unentschieden bleiben, ob der nicht gewerbesteuerlich gekürzte außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag für Zwischengesellschaften in den Niederlanden und Luxemburg gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. für Zwischengesellschaften in der Schweiz für die Jahre 1995 und 1996 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt(Rn.57) . 4. Die Neuregelung in § 7 S. 7 GewStG sowie die Änderung des § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsG) vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000) findet auf die Streitjahre (1995-1997 und 2002 -2004) keine Anwendung(Rn.45) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 29/18). 6. Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 20.07.2021 - I R 29/18, nicht dokumentiert). 1. Der Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird. 2. Der Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird. 3. Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird. 4. Der Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird. 5. Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird. 6. Der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird. 7. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 9. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die versagte Kürzung der außensteuerlichen Hinzurechnungsbeträge verletzt die Klägerin in ihren Rechten, §§ 9 Nr. 3 GewStG, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Die Neuregelung in § 7 Satz 7 GewStG i. d. F. des Gesetzes „zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen“ (BEPS-UmsG) vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000), in der normiert wurde, dass Hinzurechnungsbeträge i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG Einkünfte darstellen, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen, findet auf die Streitjahre gemäß Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 BEPS-UmsG, § 36 Abs. 1 GewStG keine rückwirkende Anwendung (ebenso (Blümich/Gosch GewStG § 9 Rn. 219-221f, beck-online; Vogt, in: Blümich, AStG, § 10, Rn. 61; a.A. lediglich Oberfinanzdirektion (OFD) NRW vom 26. April 2017, IStR 2017, 592); dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 2. Der Senat folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. März 2015 – I R 10/14 –, BFHE 249, 241, BStBl II 2015, 1049), wonach die Summe des Gewinns und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag gekürzt wird. a) Diese gewerbesteuerliche Kürzung ermöglicht die aus regelungssystematischen Gründen gerechtfertigte, gebotene Gleichbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten (ebenso (Blümich/Gosch GewStG § 9 Rn. 219-221f, beck-online; Anger/Wagemann, IWB 2015, 460, 463). Der Gesetzgeber bezweckte durch § 20 Abs. 2 AStG, dass Steuerpflichtige nicht anstelle einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine ausländische Betriebsstätte gründen, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden (Hielscher/Beermann, BB 2015, 2782, 2783). b) Für das vom BFH vertretene Verständnis des offenen Wortlauts der Norm spricht auch die Systematik der Gewerbesteuer, welche lediglich inländische Gewerbeerträge erfassen will (Hagemann, Die Unternehmensbesteuerung 2014, 706, 708). Da die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer die Mehrkosten der jeweiligen Gemeinde kompensieren soll, wäre es systemwidrig, auch den „aus dem Ausland stammenden“ Hinzurechnungsbetrag gewerbesteuerlich zu erfassen (Anger/Wagemann, IWB 2015, 460, 463). Das aber widerspräche dem strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Insbesondere lässt sich im Streitfall eine Nutzung von Ressourcen der hebeberechtigten Gemeinde durch die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nicht feststellen (vgl. hierzu allgemein Weiss, IWB 2016, 126, 127). c) Dagegen überzeugen die in den gleichlautenden Nichtanwendungserlassen der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I 2015, 1090 bzw. der Gesetzesinitiative der Bundesregierung zum BEPS-UmsG (BT-Drucksache 18/9536 vom 5. September 2016, Seite 59) gegen das o.g. Urteil genannten Argumente den erkennenden Senat letztlich nicht. Soweit ausgeführt wird, der Gesetzgeber habe bereits in der Begründung zu § 10 AStG in seiner ursprünglichen Fassung (BT-Drucksache 6/2883 Seite 19 in Rdnr. 30 und 31) zum Ausdruck gebracht, beim Hinzurechnungsbetrag handele es sich nicht um ausländische Einkünfte, die im Inland einer Besteuerung unterworfen werden sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass die in Bezug genommenen Passagen eine solche Aussage nicht enthalten (ebenso Kraft, FR 2016, 257, 258 f.; Weiss, IWB 2016, 126, 128 f.). Zudem belegt die Verweisung in § 12 Abs. 2 AStG auf die Anrechnungsvorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuerrechts (§ 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)), dass es sich beim Hinzurechnungsbetrag nicht um „inländische Einkünfte“ handeln kann. Denn diese Normen setzen ja gerade „ausländische Einkünfte“ i.S.d. § 34d EStG voraus (Kraft, FR 2016, 257, 259). Wenn der Hinzurechnungsbetrag der inländischen Betriebsstätte der Hinzurechnungsverpflichteten zuzurechnen sein soll, erscheint fraglich, warum § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG alle „[s]teuerliche[n] Vergünstigungen, die an [...] das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen“, bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags ausschließt (Weiss, IWB 2016, 126, 129). 3. Damit kann der Senat die Frage offen lassen, ob der außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag als „Quasi-Dividende“ unter das Tatbestandsmerkmal des „Gewinnanteils“ im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG in der Fassung der Streitjahre subsumiert werden kann (insoweit verneinend Blümich/Gosch GewStG § 9 Rn. 219-221f). 4. Ebenso unentschieden bleiben kann die Streitfrage, ob der (nicht gewerbesteuerlich gekürzte) außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag gegen europäisches Recht verstieße. a) Dies käme im Streitfall hinsichtlich der Zwischengesellschaften in den Niederlanden bzw. Luxemburg in Betracht. Bezüglich der Zwischengesellschaft in der Schweiz ist in den Streitjahren 1995 und 1996 ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit wegen Art. 64 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) („stand-still-Klausel“) zu verneinen; die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz sind erst ab dem 1. Juni 2002 und nicht rückwirkend anwendbar (Erhard, in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 1 Rn. 52). b) Nach der ständigen Spruchpraxis des EuGH berührt eine nationale Regelung vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber im Rahmen einer sog. Direktinvestition ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen"; hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die --als sog. Portfolioinvestitionen-- "in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll", ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen. Ausschlaggebend ist sonach, ob die zugrundeliegende nationale Norm ausdrücklich oder nach ihrer Zielsetzung allgemein und vorbehaltlos gegen "jedermann" wirkt, oder ob sie qualifizierte Beteiligungsmerkmale verlangt. Die tatsächlichen Verhältnisse spielen insoweit keine unmittelbare Rolle; sie werden vom EuGH lediglich ergänzend herangezogen, um den zur Abgrenzung eingeforderten "sicheren Einfluss" für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu verifizieren (z.B. EuGH-Urteile in DStR 2012, 1508 Rn. 31; vom 26. März 2009, Kommission ./. Italienische Republik, C-326/07, Slg. 2009, I-2291 Rn. 36 ff.; BFH, Urteil vom 29. August 2012 – I R 7/12 –, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89, Rn. 12). c) Soweit nach diesen Grundsätzen ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit in Betracht zu ziehen wäre, erscheint dem erkennenden Senat die einen Verstoß verneinende Argumentation des Beklagten jedenfalls nicht ausreichend. 5. Nach alledem fehlt es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisermittlungsantrag der (obsiegenden) Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 7. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Streitig ist die Kürzung des Hinzurechnungsbetrags im Sinne des § 10 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) bei der Ermittlung der Gewerbeerträge. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften der X-Gruppe. Die Klägerin war in den Streitjahren u.a. an den folgenden, von der Hinzurechnungsbesteuerung erfassten, ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt: 1. X B.V. Niederlande (X-NL) Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Sie hat ihren Hauptsitz in den Niederlanden und unterhält eine Betriebsstätte in der Schweiz. Die Klägerin ist zu 100 % an der X-NL beteiligt. 2. X S.A. Luxemburg (X-L) Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. Die Klägerin ist zu 99 % an der X-L beteiligt. 3. X GmbH, Schweiz (X-CH) Die Klägerin ist zu 99,44 % an der X-CH beteiligt. Da diese Anteile in den Streitjahren mit einem Quotennießbrauchsrecht in Höhe von 20 % belastet waren, bestand für die Klägerin insoweit für Hinzurechnungszwecke nach § 10 AStG eine maßgebende Beteiligung von 79,56 %. Für die o.g. Gesellschaften wurden in den Streitjahren gemäß § 18 AStG Hinzurechnungsbeträge durch Feststellungsbescheide des Finanzamts G gesondert in folgender Höhe festgestellt: Jahr X-NL X-L X-CH Summe 1995 X X X X 1996 X X X X 1997 X X X X 2002 X X X X 2003 X X X X 2004 X X X X In den Bescheiden für 1995 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 10. Oktober 2002, sowie in den Bescheiden für 2002 bis 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 29. Februar 2012, wurde bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die o.g. Kapitalgesellschaften Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG berücksichtigt. Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein. Unter dem Datum 10. März 2016 erließ der Beklagte gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für 1995 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Die Einsprüche wurden in den Einspruchsentscheidungen vom 19. August 2016 (1995), 22. August 2016 (1996), 23. August 2016 (1997), 24. August 2016 (2002), 25. August 2016 (2003) sowie 26. August 2016 (2004), auf die jeweils Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klage. a) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG habe seinen Ursprung in den jeweiligen ausländischen Betriebsstätten, so dass der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu kürzen sei. Dies habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 11. März 2015 I R 10/14, BStBl II 2015, 1049 so entschieden. Die Begründung des BFH komme der Zweistufentheorie nahe, wonach der Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Stufe als eigene Einkünfte des inländischen Steuerpflichtigen behandelt und auf der zweiten Stufe als Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. in Gewinnausschüttungen (um)qualifiziert werde. Bei dieser Sichtweise werde der Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Stufe mit einem Betriebsstättengewinn gleichgesetzt und zähle damit zu den ausländischen Einkünften, woraus folge, dass er im Bereich der Gewerbesteuer vergleichbar mit gewöhnlichen Betriebsstättenergebnissen zu behandeln sei. Dann aber sei auch die Anwendung von § 9 Nr. 3 GewStG sachgerecht. b) Hinsichtlich der X-NL und der X-L sei bzgl. des Hinzurechnungsbetrages § 9 Nr. 7 Satz 1 2. Halbsatz GewStG einschlägig (europäisches Schachtelprivileg). Dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um eine fiktive Ausschüttung handele, sei für die Inanspruchnahme der Mutter-/Tochterrichtlinie nicht entscheidend. Die Konzeption der Hinzurechnungsbesteuerung als Ausschüttungsmodell sowie der Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich die Vermeidung einer wirtschaftlichen und juristischen Doppelbesteuerung von grenzüberschreitend tätigen EU-Gesellschaften, sprächen für die Anwendung auf fiktive Ausschüttungen. Für diesen fiktiven Gewinnanteil sei der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 7 GewStG genauso eröffnet wie für tatsächlich ausgeschüttete Gewinne. Basierend auf der gesetzlichen Fiktion in § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG folge die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung zumindest auf der Rechtsfolgenseite einem Ausschüttungskonzept. Dem Verständnis einer fiktiven Dividende habe auch die Regelung des § 11 AStG a.F. entsprochen, nach der die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer nachträglichen Ausschüttung rückgängig gemacht worden sei, weil ihre Rechtfertigung (Beseitigung der Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft) bei einer tatsächlichen Ausschüttung entfallen sei. Das Ausschüttungskonzept des AStG schlage für betrieblich gehaltene Anteile an Zwischengesellschaften auf die Gewerbesteuer durch, weil der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre und der körperschaftsteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb die Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG bilde. c) aa) Betreffend die X-NL sei mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar, wenn die Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft zu ihrer ausländischen EU-Tochtergesellschaft mit einer Drittstaatenbetriebsstätte (hier: schweizer Betriebsstätte der X-NL) eine höhere Steuerbelastung bewirke, als dies im Verhältnis einer inländischen Muttergesellschaft zu ihrer inländischen Tochtergesellschaft mit einer Drittstaatenbetriebsstätte der Fall wäre. Eine solche Ungleichbehandlung läge aber vor, wenn der Hinzurechnungsbetrag mit Gewerbesteuer belastet würde, da bei der inländischen Kapitalgesellschaft für die Einkünfte aus der Drittstaatenbetriebsstätte nach § 20 Abs. 2 AStG zur Anrechnungsmethode gewechselt würde, was sich aber aufgrund von § 9 Nr. 3 GewStG nicht auf die Gewerbesteuer auswirke, während bei Ausübung derselben Tätigkeit durch eine EU-Kapitalgesellschaft nach der Rechtsauffassung des Beklagten auf Ebene der Mutter Gewerbesteuer anfalle. Durch die Hinzurechnungsbesteuerung werde hinsichtlich der Gewerbesteuerbelastung nicht die Tätigkeit in einem Drittstaat, sondern die Ausübung dieser Tätigkeit über eine EU-Tochtergesellschaft beschränkt, so dass es sich um eine Beschränkung des Ortes der Niederlassung handele. bb) Betreffend die X-NL und die X-L verstieße eine gewerbesteuerliche Belastung des Hinzurechnungsbetrags außerdem gegen die Mutter-/Tochterrichtlinie. Werde dieser nicht der Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 2. Halbsatz GewStG unterworfen, unterlaufe dies die Zielsetzung der Richtlinie, nämlich die Vermeidung einer wirtschaftlichen und juristischen Doppelbesteuerung von grenzüberschreitend tätigen EU-Gesellschaften. cc) Betreffend die X-CH gelte die Niederlassungsfreiheit über das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene sog. Freizügigkeitsabkommen auch für in der Schweiz gehaltene Direktinvestitionen. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angezeigt, da für in Drittstaaten ansässige Zwischengesellschaften kein Substanztest entsprechend § 8 Abs. 2 AStG möglich sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird, den Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2016 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird, den Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird, den Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird, den Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird, den Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2016 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um X € gemindert wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. a) Der Beklagte verweist im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 11. März 2015 I R 10/14, BStBl II 2015, 1049 auf die gleichlautenden Nichtanwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I 2015, 1090. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG erfasse in seinem genuinen Anwendungsbereich nur eigene ausländische Betriebsstätten des inländischen Unternehmens. Wenn der Gesetzgeber in § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG von einem inländischen Unternehmen spreche und dann in einem Relativsatz eine Rechtsfolge für eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte anordne, sei es weder vom Begriffskern noch vom Begriffshof gedeckt, darin die Bezugnahme auf die Betriebsstätte eines anderen Unternehmens zu sehen. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiere die Grenze zulässiger Auslegung. Was darüber hinausgehe, sei ein rechtlicher Analogieschluss, der in vorliegendem Fall mangels planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes nicht zulässig sei. Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung sei es, die Aufschub- und Abschirmwirkung hinsichtlich niedrig besteuerter Passiveinkünfte, die von von Inländern beherrschten Auslandskapitalgesellschaften erzielt werden, zu beseitigen. Ziel sei die Gleichstellung der inländischen Gesellschafter solcher Auslandsgesellschaften mit den Inländern, die derartige mobile Einkünfte nicht bei Auslandskapitalgesellschaften ansiedelten. Deshalb sei es zwingend, diese der inländischen Besteuerung zugänglich gemachten Einkünfte auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ansonsten könne die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht erreicht werden. Explizit sei dies in der Begründung zum Regierungsentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 10. September 2001 ausgesprochen (Bundestags-Drucksache 14/6882, S. 43). Eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG sei mit der Rechtsfolgenanordnung des § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG unvereinbar. Mit der Formulierung „… den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz zu ermittelnden Gewinn…“ nehme der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG wortgleich die in § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG normierte entsprechende Definition der Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags auf. Gleichzeitig ordne er zusätzlich an, dass der Hinzurechnungsbetrag diese Ausgangsgröße erhöhe. Schon aus diesem Grund verbiete sich eine anschließende Anwendung von gewerbesteuerlichen Kürzungstatbeständen. b) Es sei verfehlt, für die Frage, ob § 9 Nr. 7 GewStG auf den Hinzurechnungsbetrag Anwendung finde, Erkenntnisse aus dem Ausschüttungskonzept ableiten zu wollen. § 10 Abs. 2 AStG ordne nicht an, dass es sich bei den Hinzurechnungsbeträgen um Gewinnanteile einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG handele. Aus § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG könne nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Hinzurechnungsbeträge in jeder Hinsicht als Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften behandelt wissen wolle. Das Gesetz beschränke sich darauf, den Hinzurechnungsbetrag als Erhöhungsbetrag eigener Art im Rahmen der angesprochenen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zu definieren. § 7 Abs. 1 AStG ordne an, dass eine Saldogröße aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben steuerpflichtig sei und nicht effektive Zuwendungen der Zwischengesellschaft, bezüglich derer es sich um Gewinnanteile im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG handele. Im Übrigen habe der Gesetzgeber es in § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG für erforderlich gehalten, die Steuerbarkeit des im betrieblichen Kontext erzielten Zurechnungsbetrags gesondert anzuordnen. Fingiere hingegen der Gesetzgeber den Hinzurechnungsbetrag umfassend als Gewinnanteil, habe es des Satzes 2 nicht bedurft, da die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG Platz griffe. c) aa) Ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit läge hinsichtlich der X-NL nicht vor. Die steuerliche Benachteiligung der Gründung einer Drittstaatenbetriebsstätte durch die Gesellschaft eines Mitgliedsstaates falle nicht in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit, da dieser nur Niederlassungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates erfasse. Die Ungleichbehandlung der EU-Tochtergesellschaft mit einer Drittstaatenbetriebsstätte sei eine zwangsläufige Folge der nicht von der Niederlassungsfreiheit gedeckten Errichtung der Drittstaatenbetriebsstätte und nicht Folge der Gründung der Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedsstaat. bb) Betreffend die X-NL und die X-L liege kein Verstoß gegen die Mutter-/Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU, ABl. 2011 L 345, 8) vor, da es sich bei den Hinzurechnungsbeträgen nicht um Dividenden handele. Diese Richtlinie sei durch den Hinzurechnungsbetrag als solchen tatbestandsmäßig nicht betroffen, die Steuerfreistellung der tatsächlichen Ausschüttungen sei gemäß § 3 Nr. 41 Buchst. a) EStG sichergestellt, während die Einkünfte durch einen Einkünfteerhöhungsbetrag, durch den die Ausschüttung der Gewinne ausgelöst werden solle, zugerechnet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 08. Mai 2018 Bezug genommen.