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Urteil

8 K 2853/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2019:1216.8K2853.17.00
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Leitsätze
1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles, so dass sich generelle Regeln nicht ohne Weiteres aufstellen lassen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts und den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits vornehmlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte (Rn.29) . 2. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt (Rn.30) . 3. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist vorliegend von besonderem Gewicht, dass sich das Kind gemeinsam mit seinen Eltern regelmäßig und in jeweils zusammenhängenden Zeiträumen während der weit überwiegende Zeit der Schulferien in der elterlichen Wohnung in Deutschland aufhielt. Die Aufenthalte fanden nicht nur während der überwiegenden, sondern fast während der gesamten Dauer der Schulferien statt. In der Wohnung im Inland befinden sich außerdem alle für ein dauerhaftes Wohnen des Kindes erforderlichen Dinge. Die Inlandsaufenthalte haben daher einen eindeutigen Wohncharakter im Sinne des § 8 AO und sind nicht als lediglich besuchsweise Aufenthalte zu werten (Rn.40) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 6/20).
Tenor
1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30. August 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles, so dass sich generelle Regeln nicht ohne Weiteres aufstellen lassen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts und den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits vornehmlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte (Rn.29) . 2. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt (Rn.30) . 3. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist vorliegend von besonderem Gewicht, dass sich das Kind gemeinsam mit seinen Eltern regelmäßig und in jeweils zusammenhängenden Zeiträumen während der weit überwiegende Zeit der Schulferien in der elterlichen Wohnung in Deutschland aufhielt. Die Aufenthalte fanden nicht nur während der überwiegenden, sondern fast während der gesamten Dauer der Schulferien statt. In der Wohnung im Inland befinden sich außerdem alle für ein dauerhaftes Wohnen des Kindes erforderlichen Dinge. Die Inlandsaufenthalte haben daher einen eindeutigen Wohncharakter im Sinne des § 8 AO und sind nicht als lediglich besuchsweise Aufenthalte zu werten (Rn.40) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 6/20). 1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30. August 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). a) Die Klage ist als Anfechtungsklage bezüglich des Zeitraums Juli 2017 bis Oktober 2017, dem Ende des Monats der Einspruchsentscheidung, zulässig erhoben. Die Regelungswirkung dieser Entscheidung umfasst auch nur diesen Zeitraum (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 Rz 10 und 11). b) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Materielle Fehler der letzten Festsetzung können nach § 70 Abs. 3 EStG durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. c) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden gemäß § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. d) Nach § 8 der Abgabenordnung (AO), der auch im Rahmen der Prüfung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über § 1 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an. Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit -wenn auch in größeren Zeitabständen- aufsucht. Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 unter II.2.a) mwN). e) Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles, so dass sich generelle Regeln nicht ohne Weiteres aufstellen lassen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts und den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits vornehmlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2017 III B 92/16, BFH/NV 2017, 1179 und vom 12. Juni 2017 III B 157/16 BFH/NV 2017, 1318; BFH-Urteile vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013). f) Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 unter II.2.b) aa)).Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um zwischenzeitliches Wohnen und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen. Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums, von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (BFH-Urteil vom 25.9.2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). g) Bei minderjährigen Kindern, die sich zum Zwecke des Schulbesuchs für mehrere Jahre im Ausland aufhalten und dort vor Ort bei Verwandten untergebracht sind, kann ein geringes Alter und eine daraus resultierende besondere Betreuungsbedürftigkeit dafür sprechen, dass kein Wohnsitz im Inland gegeben ist (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 unter II.3.d)). h) Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Herkunft der Eltern und des Kindes, die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland, Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands, melderechtliche Vorgaben und fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 und vom 25.9.2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). i) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hatte X. im streitigen Zeitraum einen Wohnsitz im Inland. Wenn auch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes in Jordanien von immerhin sechs Jahren, die grundsätzlich bestehende Betreuungsbedürftigkeit des Kindes verbunden mit der Unterbringung bei Familienangehörigen in Jordanien und der Zweck des Aufenthalts gegen die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland sprechen, so überwiegen doch die für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes sprechenden Umstände wie die objektive Wohnungssituation in Deutschland, die hier bestehenden persönlichen Beziehungen und vornehmlich die Dauer und Art der Inlandsaufenthalte deutlich. Der Auslandsaufenthalt beginnend mit dem Schulbesuch ab September 2014 bis zur voraussichtlichen Abschlussprüfung im Juni 2020 war von Beginn an nach der Überzeugung des Senats auf insgesamt 6 Jahre angelegt. Nach den Ausführungen des Klägers und des Kindes im Erörterungstermin und unter Berücksichtigung des Merkblatts der Deutschen Botschaft in Jordanien „Studieren in Deutschland“ (FG-Akte Bl. 100) ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger, seine Frau und der Sohn X. im Anschluss an die Beendigung der Schulausbildung in Jordanien ein Studium in Deutschland planen. Bei der Bewertung der Betreuungsbedürftigkeit des minderjährigen Kindes ist im Streitfall jedoch zu berücksichtigen, dass diese mit dem Älterwerden eines Kindes stetig abnimmt und bei dem im streitigen Zeitraum bereits 15 Jahre alten Kind nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass der Kläger und seine Frau während des Schulbesuchs weitgehend vor Ort sind, so dass sich das Kind nur unter der Woche in der Wohnung des Onkels und der Tante aufhält und beispielsweise anfallende Erziehungsentscheidungen von den Eltern vor Ort getroffen werden können. Das Maß der Integration in den Haushalt des Onkels und der Tante ist daher ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Nach der Überzeugung des Senats dient der Aufenthalt in Jordanien sowohl dem Schulbesuch als auch dem Erlernen der arabischen Sprache und dem Kennenlernen der arabischen Kultur. Dies schließt der Senat aus dem unstreitigen Vortrag, dass X. eine spätere Tätigkeit als Ingenieur in einem arabischsprachigen Land in Betracht zieht. Hierfür sind neben den beruflichen Qualifikationen gute arabische Sprachkenntnisse ein wichtiger Vorteil. Dass der Auslandsaufenthalt hingegen der weitgehenden Integration des Kindes in Jordanien mit der Folge einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Jordanien dient, vermag der Senat hingegen nicht festzustellen. Sowohl in der Wohnung des Onkels als auch in der Wohnung in Deutschland steht X. ein eigenes Zimmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Einen qualitativen Unterschied zwischen den beiden Unterbringungen kann der Senat nicht feststellen. In jedem Fall sind die objektiven Verhältnisse in beiden Wohnungen dergestalt, dass ein dauerhaftes Wohnen ohne weiteres möglich ist. Was die persönlichen Beziehungen des Kindes angeht, so hat der Senat zu seiner Überzeugung festgestellt, dass – neben den in beiden Ländern bestehenden familiären Beziehungen – in beiden Ländern auch persönliche Beziehungen zu Dritten Personen bestehen. Zwar hat das Kind in Jordanien Schulfreunde, aber auch in Deutschland bestehen nach seinen Angaben in der Zeugenvernehmung freundschaftliche Beziehungen zu Altersgenossen, die noch aus der Zeit des Besuchs der Grundschule in Deutschland herrühren. Daneben ist weiter zu berücksichtigen, dass auch eine Beziehung zum Halbbruder Z. besteht, der ausschließlich in Deutschland lebt. Dem Umstand, dass X. vorübergehend angeblich auch eine Freundin in Deutschland hatte, misst der Senat hingegen keine besondere Bedeutung zu. Von besonderem Gewicht ist bei der Gesamtwürdigung der Umstände aber, dass X. sich gemeinsam mit seinen Eltern regelmäßig und in jeweils zusammenhängenden Zeiträumen während der weit überwiegende Zeit der Schulferien in der elterlichen Wohnung in Deutschland aufhielt. Dies ist zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei anhand der vorgelegten Flugtickets nachgewiesen. Die Aufenthalte im Inland dauerten im Jahr 2015 68 Tage, im Jahr 2016 57 Tage, im Jahr 2017 57 Tage und im Jahr 2018 56 Tage. Sie fanden nicht nur während der überwiegenden, sondern fast während der gesamten Dauer der Schulferien, die jeweils 64 Tage im Jahr dauern, statt. In der Wohnung im Inland befinden sich außerdem alle für ein dauerhaftes Wohnen des Kindes erforderlichen Dinge und außerdem sein eigener Computer, seine Playstation und sein Fahrrad. Die Inlandsaufenthalte haben daher einen eindeutigen Wohncharakter im Sinne des § 8 AO und sind nicht als lediglich besuchsweise Aufenthalte zu werten. Die jordanische Herkunft des Klägers und der Mutter des Kindes sind hingegen – ebenso wie umgekehrt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes – bei der Abwägung nicht ausschlaggebend. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3, § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). 4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob und in wie weit die Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2017 III B 92/16, BFH/NV 2017, 1179 und vom 12. Juni 2017 III B 157/16 BFH/NV 2017, 1318; BFH-Urteile vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013) auch auf minderjährige Kinder übertragen werden können, die sich im Ausland zum Zwecke des Schulbesuchs bei Verwandten aufhalten. Insbesondere die Argumentation in der älteren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) zur Bedeutung des Heimatbezugs, die sich auf die Herkunft der Eltern bezieht, scheint mit der neueren Rechtsprechung, wonach die Herkunft der Eltern gerade keine ausschlaggebende Rolle spielen darf (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14 aaO. unter II.2.b.ff)), nicht zu vereinbaren. 5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten haben im Erörterungstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Streitig ist, ob der minderjährige Sohn des Klägers, der sich zu Ausbildungszwecken für mehrere Jahre im Ausland aufhält, einen Wohnsitz im Inland hat. Der Kläger, der jordanischer Herkunft ist und 19..geboren wurde, ist deutscher Staatsangehöriger und seit ... 2001 in zweiter Ehe mit einer 19.. geborenen jordanischen Staatsangehörigenverheiratet. Aus der Ehe ging der ... 2002 geborene Sohn X. hervor. Der Kläger hat aus einer ersten Ehe ... zwischenzeitlich erwachsene Kinder. Er und seine Ehefrau bewohnen seit dem Jahr 2005 eine Drei-Zimmer-Wohnung in der A-Straße 1 in Y gemeinsam mit X. und dem 1988 geborenen Sohn Z. aus erster Ehe. In dieser Wohnung haben X. und Z. jeweils ein eigenes Zimmer. Das Wohnzimmer wird vom Kläger und seiner Frau auch als Schlafzimmer genutzt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 im Ruhestand. X. besuchte zunächst die Grundschule und während der ersten beiden Schulklassen das Gymnasium in Deutschland. Seit September 2014 geht X. bis voraussichtlich zur Ablegung des jordanischen Abiturs im Juni 2020auf eine Schule in B, Jordanien. Er ist im nahe gelegenen C in der Wohnung seines Onkels und dessen Frau untergebracht. Zunächst lebte dort auch seine Großmutter, die zwischenzeitlich verstorben ist. In Jordanien liegen die Schulferien in den Monaten Juli und August und dauern jeweils zwei Monate. Im Jahr 2015 verbrachte X. ausweislich der vorgelegten Flugtickets vom 15. Juni bis 21. August 68 Tage, im Jahr 2016 vom 15. Juli bis 9. September 57 Tage, im Jahr 2017 vom 14. Juli bis 8. September 57 Tage und im Jahr 2018 vom 6. Juli bis 30. August 56 Tage in Deutschland in der Wohnung seiner Eltern. Dabei werden An- und Abreisetag jeweils als Aufenthalt in Deutschland gezählt. Die beklagte Familienkasse hob im Jahr 2016 die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung erstmals auf, half jedoch durch Bescheid vom 16. Februar 2017 dem Einspruch des Klägers ab, weil sie davon ausging, dass es sich nur um einen einjährigen Auslandsaufenthalt handle. Bereits in diesem Verfahren beantwortete der Kläger einen Fragenkatalog des Beklagten zum Auslandsaufenthalt des Kindes und reichte Flugtickets vom 5. August 2014, 3. August 2015 und vom 15. August 2016 sowie Kopien des Reisepasses des Kindes ein (Kindergeldakte Band 2 Bl. 219ff). Mit Bescheid vom 30. August 2017 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2017 nach vorhergehender Anhörung des Klägers auf. Im Laufe des Anhörungs- und Einspruchsverfahrens reichte der Kläger eine jordanische Schulbescheinigung vom 11. Juni 2017 für das Schuljahr 2016/2017 im arabischen Original und in deutscher Übersetzung ein (Kindergeldakte Band 2 Bl. 255f). Außerdem teilte er mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, X. lebe seit September 2014 mit seiner Mutter in der Wohnung des Schwagers und der Oma in Jordanien. Er bleibe voraussichtlich bis 2020 in Jordanien. X. kehre einmal pro Jahr für die Dauer von 2 bis 3 Monaten nach Deutschland in die elterliche Wohnung zurück. Dort habe er ein Zimmer für sich alleine. X. sei nur zu schulischen Zwecken in Jordanien (Kindergeldakte Band 2 Bl. 263). Der Kläger reichte im Übrigen dieselben Unterlagen wie im vorgegangenen Verfahren erneut ein (Kindergeldakte Band 2 Bl. 265ff). Den am 4. September 2017 vom Kläger eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung führte sie aus, X. lebe nach den eigenen Angaben des Einspruchsführers zusammen mit seiner Mutter, der Oma und seinem Onkel bereits seit September 2014 im Heimatland des Einspruchsführers und gehe ausschließlich in Jordanien zur Schule. Aus den eingereichten Buchungsbestätigungen über Flugtickets von Jordanien nach Deutschland und zurück gehe hervor, dass das Kind die ausbildungsfreien Zeiten nicht überwiegend in Deutschland verbringe. X. habe daher im Inland keinen Wohnsitz. Bei einem Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das minderjährig und im Heimatland bei Verwandten untergebracht sei sowie dort die Schule besuche, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung einen fortbestehenden inländischen Wohnsitz verneint, wenn sich das Kind nur während der Schulferien bei den Eltern in Deutschland aufhalte. Werde ein Kind für mehrere Jahre im Heimatland der Eltern untergebracht, sei ein derartiger Auslandsaufenthalt nicht in erster Linie durch den – von den Eltern besonders betonten – Zweck der Schulausbildung bestimmt. Nach der Lebenserfahrung diene ein solcher Aufenthalt vor allem auch dem Zweck, die Heimat der Familie genauer kennen zu lernen und sich längerfristig in die dortigen Lebensverhältnisse einzuleben. Die Bindungen in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an den heimatlichen Kulturkreis würden hergestellt oder wiederhergestellt und gefestigt. Das Entstehen neuer Beziehungen und die Lockerung der bisher bestehenden Bindungen führten regelmäßig zu einer Verwurzelung im Ausland (Heimatland), verbunden mit einer entsprechenden Einschränkung der bisherigen familiären Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kind. Diese Umstände schlössen es dann regelmäßig aus, weiterhin von einem Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland unter Umständen auszugehen, die darauf hinwiesen, dass die Wohnung beibehalten und als solche genutzt werden solle und werde. In einem solchen Fall stehe die Wohnung dem Kind nicht jederzeit zur Verfügung, sondern nur in der Ferienzeit und sei damit nicht Bleibe in dem dargelegten Sinne. Wegen der besonderen Beziehungen zum Herkunftsland seien diese Fälle auch nicht vergleichbar mit Fällen, in denen ein Kind einen Ausbildungsabschnitt nicht im Heimatland, sondern in einem anderen Staat absolviere. Zur Begründung verwies die Familienkasse auf das BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFH/NV 2001, 684). Auch die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland lägen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 19. November 2017 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Er trägt vor, X. sei deutscher Staatsbürger. Sein Auslandsaufenthalt diene vornehmlich der Schulausbildung und daneben auch dem Erlernen der arabischen Sprache und der arabischen Kultur und nicht -wie von der Beklagten ausgeführt-, um die Heimat der Familie genauer kennen zu lernen und sich längerfristig in die dortigen Lebensverhältnisse einzuleben. Es sei X. eigener Wunsch gewesen, in Jordanien auf die Schule zu gehen und dort das Abitur zu machen, das er voraussichtlich im Juni 2020 ablegen werde. Anschließend wolle er in Deutschland ein Ingenieur-Studium absolvieren. Ein Bekannter habe das genauso gemacht und arbeite jetzt in F (Vereinigten Arabischen Emirate) und verdiene sehr gut. Das jordanische Abitur werde in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Man müsse noch einen ca. zwei bis drei Monate dauernden Kurs mit einer Sprachprüfung, sog. Feststellungsprüfung, absolvieren und könne dann an einer deutschen Universität studieren. Im Allgemeinen seien er und seine Ehefrau seit X. Schulbesuch in Jordanien zur gleichen Zeit in Jordanien gewesen wie X. und dann während der Schulferien gemeinsam mit ihm wieder nach Deutschland zurückgekommen. Er habe für seine Frau und sich zwei Zimmer in B gemietet. X. wohne unter der Woche in der Wohnung seines Onkels, weil diese ganz nahe bei der Schule liege, und komme an den Wochenenden immer zu seiner Frau und ihm nach B. Die Wohnung in der A-Straße 1 in Y sei eine Drei-Zimmer-Wohnung und habe ca. 72 bis 73 qm Wohnfläche. Dem älteren Sohn Z. stehe eines dieser Zimmer zu seiner alleinigen Nutzung zur Verfügung und auch X. habe sein eigenes Zimmer. Das größere Zimmer in der Wohnung werde von ihm und seiner Frau als Schlafzimmer und zugleich als gemeinsames Wohnzimmer der Familie genutzt. Er und seine Frau hätten dort eine Schlafcouch stehen. Die Wohnung seines Schwagers in C habe ca. 150 bis 170 qm Wohnfläche. Auch dort stehe X. ein Zimmer für sich alleine zur Nutzung zur Verfügung. X. sei weiterhin in Deutschland tief verwurzelt. In Deutschland verfüge er über ein Fahrrad, einen Computer und eine Playstation. In Jordanien habe er weder einen eigenen Computer noch eine Playstation. X. sei aufgrund seines Aufwachsens in Deutschland sprachlich und kulturell tief mit Deutschland verbunden. Jordanien sei ihm sprachlich und kulturell fremd. Wie den vorgelegten Flugtickets zu entnehmen sei, kehre das Kind innerhalb der Ferien regelmäßig für diese Zeit nach Deutschland zurück. Aus dem Flugticket vom 4. September 2017 ergebe sich, dass X. am 8. September 2017 nach Jordanien ausgereist und am 6. Juli 2018 wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei. Unter der Woche verpflege sich X. wegen der Arbeitszeiten seines Onkels und seiner Tante selbst oder gehe in die Schulkantine. Seine Wäsche wasche er selbst und halte auch sein Zimmer alleine in Ordnung. Der Kläger meint, in der Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass das Kind als deutscher Staatsbürger weiterhin in Deutschland verwurzelt sei und seine Zukunft hier sehe. Das Kind habe seinen Wohnsitz in Deutschland daher nicht aufgegeben. Dies ergebe sich auch daraus, dass seine persönlichen Sachen, wie Kleidung, die in Jordanien nicht benötigt werde, weiterhin in seinem Zimmer in der Wohnung des Klägers aufbewahrt würden. Auch weiterhin habe das Kind ihm wichtige Gegenstände wie den Computer und die Playstation in Deutschland gelassen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klagebegründung vom 1. Februar 2018, die Schriftsätze vom 21. März und 25. Mai 2018, sowie die protokollierten Einlassungen des Klägers im Erörterungstermin verwiesen. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Familienkasse sei zunächst irrtümlich davon ausgegangen, X.verbringe lediglich ein Auslandsschuljahr in Jordanien, weswegen dem Einspruch gegen den vorangegangenen Aufhebungsbescheid vom 14. September 2016 mit Bescheid vom 16. Februar 2017 abgeholfen worden sei. Bei einer weiteren Überprüfung der Festsetzung im Sommer 2017 habe man bemerkt, dass X. bereits seit September 2014 in Jordanien lebe und dass das Kind in Jordanien in einem Familienverbund mit seiner Mutter, dem Schwager des Einspruchsführers und der Großmutter lebe. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein besuchsweiser Aufenthalt nicht ausreichend, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, wenn sich die Kinder im Ausland zu Schulzwecken aufhielten. Dies gelte selbst dann, wenn in der Wohnung der Eltern Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, die von den Kindern regelmäßig genutzt würden (BFH-Beschlüsse vom 19. August 2008 III B 67/07 und III B 68/07 NV). Weiter verweist der Beklagte auf das Urteil des FG Münster vom 16.06.2011 3 K 4610/10 Kg (EFG 2012, 70). Danach verfügten Kinder in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn die Kinder mit ihrer Mutter für etwa zwei Jahre Deutschland verließen. Selbst wenn sich die Kinder während ihrer Schulferien im Inland aufhalten sollten, würde dies nicht ausreichen, um einen inländischen Wohnsitz zu bejahen. Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AO vorlägen, werde an den inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. X. habe weder seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten, noch habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit den Beteiligten wurde am 31. Juli 2019 die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Sohn X. wurde vom Berichterstatter als Zeuge vernommen. Auf die Niederschrift über den Termin wird verwiesen.