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Beschluss

1 V 1026/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2015:0420.1V1026.15.0A
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Leitsätze
1. Im Gegensatz zur Quotenverpflichtung gem. §37a Abs. 1 BImSchG begründet die wie eine Verbrauchsteuer zu behandelnde Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, womit der Anwendungsbereich des 69 AO eröffnet ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsabgabe als Sanktionszahlung zu qualifizieren ist (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)(Rn.38) (Rn.41) (Rn.41) . 2. Es gehört zu den elementaren Pflichten des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft, entweder die in § 37a BImSchG angeordnete Biokraftstoffquote einzuhalten oder aber Mittel bereit zu halten, die anderenfalls entstehende Ausgleichsabgabe zu leisten. Diesbezügliche Pflichtverletzungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme gem. § 69 i.V.m. § 34 AO(Rn.46) (Rn.48) (Rn.56) . 3. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 68/15).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Gegensatz zur Quotenverpflichtung gem. §37a Abs. 1 BImSchG begründet die wie eine Verbrauchsteuer zu behandelnde Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, womit der Anwendungsbereich des 69 AO eröffnet ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsabgabe als Sanktionszahlung zu qualifizieren ist (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)(Rn.38) (Rn.41) (Rn.41) . 2. Es gehört zu den elementaren Pflichten des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft, entweder die in § 37a BImSchG angeordnete Biokraftstoffquote einzuhalten oder aber Mittel bereit zu halten, die anderenfalls entstehende Ausgleichsabgabe zu leisten. Diesbezügliche Pflichtverletzungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme gem. § 69 i.V.m. § 34 AO(Rn.46) (Rn.48) (Rn.56) . 3. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 68/15). Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes u.a. dann ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (s. etwa BFH-Beschluss vom 13. Juli 1994 I B 53/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 175, 101, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Es muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rn. 86, mit umfangreichen Nachweisen). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein summarisches Verfahren, in dem wegen der grundsätzlichen Eilbedürftigkeit nur auf Basis des vorliegenden Akteninhalts und aufgrund präsenter Beweismittel entschieden wird. Der das finanzgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschende Untersuchungsgrundsatz wird insoweit eingeschränkt (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 122). 2. Bei summarischer Prüfung liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers vor. a) Es liegt kein Grund im Sinne des § 83 AO vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der handelnden Amtsträger des Antragsgegners zu rechtfertigen. Der Antragsgegner war bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht voreingenommen. Zwar hat der Antragsgegner bei formaler Betrachtung zu früh über den Aussetzungsantrag für 2012 entschieden, weil der Antragsteller seinen Antrag insoweit noch nicht begründet hatte. Der Antragsgegner durfte aber davon ausgehen, dass der Antragsteller eine ähnliche Begründung vorbringen wird, wie schon zuvor gegen den Haftungsbescheid für 2011. Denn auch die von denselben Prozessbevollmächtigten vertretene B… GmbH hat für beide Jahre vergleichbare Begründungen vorgelegt, und das Einspruchsverfahren der B… GmbH für das Streitjahr 2012 wurde bis zur Entscheidung über das Vorjahr 2011 ruhend gestellt. Zudem hat der Antragsgegner schon darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine schnelle Entscheidung über den Aussetzungsantrag angestrebt werden sollte. Ein weiteres Zuwarten des Antragsgegners war daher nicht erforderlich. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kommt eine Haftung für die Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 BImSchG gem. § 69 in Verbindung mit § 34 AO dem Grunde nach in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsabgabe als Sanktionszahlung zu qualifizieren ist. aa) Gem. § 69 AO haften u.a. die Geschäftsführer von B… GmbH – wie im Streitfall der Antragsteller –, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 AO infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ansprüche des Steuergläubigers aus dem Steuerschuldverhältnis sind insbesondere der Steueranspruch und der Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen (§ 37 Abs. 1 AO). bb) Die Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 BImSchG begründet einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Die Quotenverpflichtung gem. § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 BImSchG stellt allerdings noch keine Verpflichtung aus dem Steuerschuldverhältnis dar, schon weil die Quotenpflicht keine Geldzahlungs-, sondern eine Handlungspflicht begründet, indem sie die Verpflichtung regelt, in einem näher bestimmten Umfang Biokraftstoffe in den Verkehr zu bringen. Auch die Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 BImSchG ist nach Maßgabe des § 3 AO weder eine Steuer noch eine steuerliche Nebenleistung, sondern ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 37c BImSchG eine Sanktion. Sie soll die Einhaltung der Quotenverpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 BImSchG sicherstellen, indem es aus wirtschaftlicher Sicht für die Quotenverpflichteten günstiger ist, die Quotenverpflichtung einzuhalten als hiergegen zu verstoßen (BT-Drucks. 16/2709, S. 23; dazu Scheidler, GewArch 2007, 370). Dass die Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 BImSchG zu einem Anspruch des Antragsgegners aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 AO führt, sodass der Anwendungsbereich des § 69 AO eröffnet ist, folgt aus der Regelung in § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG. Danach sind die Regelungen der AO für Verbrauchsteuern entsprechend anwendbar. Gem. § 37c Abs. 5 Satz 2 BImSchG gelten die Mitteilungen nach Abs. 1 und Abs. 4 zudem als Steueranmeldungen im Sinne der AO. Aus dieser Regelung wird nach Auffassung des Senats der Wille des Gesetzgebers deutlich, die Ausgleichsabgabe dem Regelungsregime der AO zu unterwerfen, wobei sie wie eine Verbrauchsteuer zu behandeln sein soll. Damit gelten die allgemeinen Regelungen der AO, insbesondere einschließlich der Haftungsregelungen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Regelung nur die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO anordnen wollte. Auch der vom Antragsteller vertretenen Auslegung, wonach gem. § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG nur die Regelungen anzuwenden sein sollen, die ausschließlich für Verbrauchsteuern gelten, kann sich der Senat nicht anschließen; denn eine solche Auslegung würde dem Zweck des Verweises in § 37c Abs. 5 BImSchG nicht gerecht, und sie missachtet die Systematik der AO, die für Verbrauchsteuern die allgemeinen Regeln bereithält und nur punktuelle Abweichungen vorsieht (diese betreffen z.B. die Festsetzungsfrist [§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO] und die Änderbarkeit formell bestandskräftiger Festsetzungen [§ 172 Abs. 1 Nr. 1 AO]). Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es in der Konsequenz der Rechtsauffassung des Antragstellers läge, dass weder der Einspruch statthaft noch die Aussetzungsregelungen in § 361 AO und § 69 FGO anwendbar wären. Im Übrigen gelten die Haftungsvorschriften einschließlich des § 69 AO auch für Verbrauchsteuern (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. Aufl. 2011, J28). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2013 (III R 25/10, BStBl II 2015, 119) berufen. Zwar hat der BFH dort im Ergebnis die Haftung gem. § 71 AO – die vorliegend nicht im Raum steht – verneint. Dies beruhte aber darauf, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach ein Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch -StGB- oder ein Subventionsbetrug gem. § 264 StGB im Rahmen des § 71 AO einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO gleichstehen sollte. Entscheidend ist für den Streitfall, dass der BFH aus der im Investitionszulagengesetz angeordneten entsprechenden Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der AO geschlussfolgert hat, dass damit auch die Haftungsnormen der §§ 69 ff. AO entsprechend anwendbar seien. Übertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die Geltung der Vorschriften über Verbrauchsteuern auch die dort anwendbaren Haftungsnormen umfasst. c) Bei summarischer Prüfung sind die Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO erfüllt; denn der Antragsteller hat seine Pflichten als Geschäftsführer der B… GmbH schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden des Antragsgegners (in Form der zu spät festgesetzten und nur teilweise gezahlten Ausgleichsabgabe) verursacht. aa) Es liegen zwei Pflichtverletzungen des Antragstellers vor: Die Ausgleichsabgabe – die wie bereits dargelegt wie eine Verbrauchsteuer zu behandeln ist – wurde (i) nicht rechtzeitig festgesetzt sowie (ii) nicht rechtzeitig und nur teilweise bezahlt. (i) Der Antragsteller war als Geschäftsführer der B… GmbH gem. § 37c Abs. 1 BImSchG verpflichtet, bis zum 15. April 2013 den im Jahr 2012 in den Verkehr gebrachten fossilen Dieselkraftstoff sowie den Biokraftstoff mitzuteilen. Da diese Mitteilung gem. § 37c Abs. 5 Satz 2 BImSchG als Steueranmeldung im Sinne der AO gilt, wäre bei pflichtgemäßem Verhalten des Antragsteller die Ausgleichquote mit dem Eingang der Steueranmeldung beim Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO festgesetzt worden (§ 168 AO). Tatsächlich ist die Ausgleichsquote aber erst durch den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2013 festgesetzt worden. Dies ist eine Verzögerung von mehr als zwei Monaten. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon auszugehen sein sollte, dass das am 7. Juni 2013 beim Antragsgegner eingegangene Schreiben als Steueranmeldung in dem oben dargestellten Sinn angesehen werden könnte, bliebe es bei einer nahezu zweimonatigen Verspätung. (ii) Von der festgesetzten und zum 30. Juli 2013 fälligen Ausgleichsabgabe in Höhe von 4.020.726,25 € zahlten die B… GmbH und ihre Rechtsnachfolgerinnen zwischen August 2013 und Mai 2014 lediglich 810.000,- €. Ein Betrag von 3.210.726,25 € ist noch offen. bb) Diese Pflichtverletzungen sind für den eingetretenen Schaden – die Nichtzahlung der fälligen Ausgleichsabgabe – auch ursächlich. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 Geschäftsführer der B… GmbH geworden zu sein. Denn die dem Antragsteller vorzuwerfende Pflichtverletzung ist nicht die Missachtung der Biokraftstoffquote; bei dieser handelt es sich um eine außersteuerliche Pflicht, sondern die verspätete Mitteilung nach § 37c Abs. 1 BImSchG und die nur teilweise Zahlung der festgesetzten Ausgleichsabgabe. Diese fanden aber erst im Jahr 2013 statt. cc) Den Antragsteller trifft hinsichtlich der Pflichtverletzungen auch ein Verschulden; denn er hat vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Vorsätzlich handelt, wer sich bewusst ist, dass sein Handeln oder Unterlassen pflichtwidrig ist. Fahrlässig handelt, wer die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl. 2014, § 69 Rn. 31 f.). Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller bekannt war, die Mitteilungen zur Erfüllung der Biokraftstoffquote abgeben und die infolge der Nichterfüllung der Quote festgesetzte Ausgleichsabgabe aus Mitteln der B… GmbH begleichen zu müssen. Gegenteiliges wurde bislang nicht vorgetragen. Im Übrigen könnte den Antragsteller auch ein etwaiges Unvermögen, diese elementaren Pflichten des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft zu erkennen und zu erfüllen, nicht vor einer Haftung bewahren. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht genügen kann, muss vielmehr von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen oder es niederlegen (Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl. 2014, § 69 Rn. 31). Der Grundsatz der sog. anteiligen Tilgung steht einer vollumfänglichen Haftung des Antragstellers nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass der Geschäftsführer nur verpflichtet ist, Steuerschulden in gleichem Umfang zu tilgen wie die Forderungen anderer Gläubiger (Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl. 2014, § 69 Rn. 58 f.). Dies hat zur Folge, dass kein Verschulden vorliegt, soweit die finanziellen Mittel der B… GmbH eine vollständige Gläubigerbefriedigung nicht ermöglicht haben. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung den Grundsatz der anteiligen Tilgung für Verbrauchsteuern nicht anwendet (vgl. Klein/Rüsken AO, 12. Aufl. 2014, § 69 Rn. 90, m.w.N.), hat der Antragsteller im Streitfall auch nicht geltend gemacht, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Ausgleichsabgabe zu entrichten. Im Übrigen wären insoweit auch die Vermögensvorsorgepflichten zu beachten. Denn die Pflicht, für die Entrichtung der Steuer aus dem Vermögen der B… GmbH (der Steuerschuldnerin) zu sorgen, entsteht nicht erst mit der Fälligkeit der Steuer (hier der einer Verbrauchsteuer gleichstehenden Ausgleichsabgabe). Bereits vor Fälligkeit sind die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung der später fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Der Vertreter eines Steuerschuldners verletzt daher seine Pflichten, wenn er sich schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuern, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl. 2014, § 69 Rn. 55, m.w.N.). Für den Vertreter eines Steuerlagerinhabers hat der BFH zudem entschieden, dass dieser nicht in einer Weise investieren dürfe, die die pünktliche und vollständige Entrichtung der Mineralölsteuer verhindert (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1987 VII R 6/84, BFH/NV 1988, 428). Es gehört nach Auffassung des Senats zu den elementaren Pflichten des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft, entweder die in § 37a BImSchG angeordnete Biokraftstoffquote einzuhalten oder aber Mittel bereit zu halten, die anderenfalls entstehende Ausgleichsabgabe zu leisten. Denn anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung. Derjenige, der sich bewusst über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzt, würde besser stehen als der gesetzestreue Händler. Der Antragsteller war daher schon vor Fälligkeit der Ausgleichsabgabe verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die B… GmbH zur Zahlung der Ausgleichsabgabe in der Lage sein würde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller erst ab der zweiten Jahreshälfte 2012 Geschäftsführer der B… GmbH war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er die ihm zur Verfügung stehende – nach summarischer Prüfung: ausreichende – Zeit genutzt hätte, um Rücklagen für die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu bilden. d) Es steht der Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen, dass die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gegenüber der B… GmbH noch nicht bestandskräftig ist. Die Akzessorietät der Haftung verlangt lediglich, dass die Ausgleichsabgabe entstanden ist. Einer Festsetzung bedarf es nicht. Sollte die Festsetzung der Ausgleichsabgabe z.B. durch den BFH aufgehoben werden, würde auch der Haftungsbescheid gem. § 130 AO zurückgenommen. e) Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners (vgl. § 191 AO) sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, ist die Ausgleichsabgabe notwendig, um die Nichteinhaltung der Biokraftstoffquote zu sanktionieren. Damit dies nicht infolge von Verschmelzungen, Sitzverlegungen ins Ausland oder Insolvenzen ins Leere läuft, ist eine Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach gerechtfertigt. Da der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum der alleinige Geschäftsführer der B… GmbH war, ist auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. f) Die Haftung umfasst gem. § 69 Satz 2 FGO auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Zwar ist ein Haftungsschuldner nicht für Säumniszuschläge heranzuziehen, die nach Eintritt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners entstanden sind (Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl. 2014, § 69 Rn. 16, m.w.N.). Solche Umstände hat der Antragsteller aber nicht geltend gemacht und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. g) Auch die gegen die Zahlungsaufforderung gem. § 219 AO gerichteten Einwendungen des Antragstellers haben keinen Erfolg. Zwar sieht § 219 Satz 1 AO im Grundsatz eine nachrangige Haftung vor. Dies gilt gem. § 219 Satz 2 AO aber u.a. dann nicht, wenn der Haftungsschuldner verpflichtet war, Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten. Damit sind insbesondere die Fälle des § 69 AO erfasst (Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl. 2014, § 219 Rn. 8). Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO erfüllt, da der Antragsgegner erfolglos versucht hat, die Ausgleichsabgabe bei der B… GmbH bzw. ihren Rechtsnachfolgerinnen zu vollstrecken. Jedenfalls mit der Löschung der letzten Rechtsnachfolgerin ist die Vollstreckung zudem aussichtslos geworden. 3. Der Umstand, dass die Vollziehung des Haftungsbescheides möglicherweise zur Insolvenz des Antragstellers führt, rechtfertigt ebenfalls keine Aussetzung der Vollziehung; denn der Antragsteller hat dies nicht glaubhaft gemacht. Zudem bestehen aus den bereits dargelegten Gründen auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, sodass auch aus diesem Grund keine unbillige Härte vorliegt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Antragsteller war Geschäftsführer der B… GmbH, die u.a. mit Dieselkraftstoff handelte. Die B.. GmbH wurde im Februar 2014 auf die C… Ltd. & Co. KG verschmolzen. Nach Austritt des vorletzten Gesellschafters wuchs das Vermögen der C… Ltd. & Co. KG gem. § 738 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- im März 2014 ihrer Komplementärin, der D… Ltd., an. Die D… Ltd. wurde am 10. März 2015 aus dem Handelsregister E… gestrichen. Die B… GmbH brachte im Streitjahr 94.052.076 Liter fossilen Dieselkraftstoff in den Verkehr. Entgegen der Vorgabe des § 37a Abs. 1 und 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes -BImSchG- enthielt der Dieselkraftstoff – wie schon im Vorjahr und in den Folgejahren – keine biogenen Anteile. Auch sonstige Ausgleichsmaßnahmen (Inverkehrbringen reiner Biokraftstoffe, Abschluss von Übertragungsverträgen mit Dritten) zur Erfüllung der Biokraftstoffquote nahm die B… GmbH nicht vor. Wie schon im Vorjahr legte die B… GmbH die Biokraftstoffquotenanmeldung nicht bis zum 15. April des Folgejahres vor. Erst nach einer weiteren Mahnung meldete die B… GmbH mit einem am 7. Juni 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Schriftsatz den im Jahr 2012 in Verkehr gebrachten Dieselkraftstoff an und erklärte, dieser habe keine Bioanteile erhalten, und es seien auch keine sonstigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden. Der Antragsgegner setzte daraufhin mit Bescheid vom 26. Juni 2013 gegenüber der B… GmbH eine Ausgleichsabgabe gem. § 37a und § 37c BImSchG in Höhe von 4.020.726,25 € fest und forderte die Zahlung bei der B… GmbH als der Quotenverpflichteten an. Die Ausgleichsabgabe war zum 30. Juli 2013 fällig. Die B… GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerinnen zahlten zwischen August 2013 und Mai 2014 810.000,- €. Ein Betrag von 3.210.726,25 € ist noch offen. Das gegen die Ausgleichsabgabe für 2012 und die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung gem. § 163 Abgabenordnung -AO- geführte Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, sondern wurde ruhend gestellt, bis über die für 2011 festgesetzte Ausgleichsabgabe endgültig entschieden ist. Die gegen die Ausgleichsabgabe für 2011 bzw. den auch insoweit gestellten Antrag gem. § 163 AO geführte Klage hat der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2015 abgewiesen (Az. 1 K 1293/13). Dagegen ist derzeit unter dem Az. VII B 27/15 beim Bundesfinanzhof -BFH- eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 nahm der Antragsgegner den Antragsteller gem. § 191 AO in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und § 69 AO als Haftungsschuldner für die Ausgleichsabgabe in Höhe der noch nicht getilgten 3.210.7266,25 € zuzüglich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis 30. Dezember 2014 in Höhe von 590.419,- € (Ʃ 3.801.145,25 €) in Anspruch und forderte den Antragsteller zur Zahlung auf. Der Antragsgegner verwies zur Begründung auf § 37c Abs. 5 BImSchG, wonach die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung finden. Dies umfasse auch die Haftungsregelungen der AO. Der Antragsteller sei als Geschäftsführer der B… GmbH verpflichtet gewesen, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Zu den steuerlichen Pflichten der B… GmbH habe auch gehört, die Biokraftstoffquote einzuhalten. Da die B… GmbH die Quote nicht erfüllt und dennoch auf alternative Maßnahmen der Quotenerfüllung verzichtet habe, sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, die finanziellen Mittel bereitzuhalten, um die Ausgleichsabgabe entrichten zu können. Diese Pflicht habe der Antragsteller verletzt und sei dadurch ursächlich dafür geworden, dass die Ausgleichsabgabe nur teilweise erfüllt worden sei. Die Pflichtverletzung sei vorsätzlich geschehen. Es sei absehbar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Rechtsnachfolgerin der B… GmbH ohne Erfolg bleiben werde. Gegen den Haftungsbescheid richtete sich der Einspruch des Antragstellers vom 18. Dezember 2014, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Zugleich beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung. Noch vor Eingang der Einspruchsbegründung für das Jahr 2012 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 9. Januar 2015 ab, wobei er auf die Antragsbegründung für das Vorjahr 2011 Bezug nahm. Mit einem am 9. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht. Er macht zur Begründung geltend, der Antragsgegner sei bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags voreingenommen und damit befangen gewesen, da er die Begründung des Aussetzungsantrags noch nicht habe kennen können. Zudem fehle es an einer die Haftung begründenden Rechtsgrundlage. Dem Haftungsbescheid stehe namentlich das Urteil des BFH vom 19. Dezember 2013 (Az. III R 25/10) entgegen. Denn vorliegend stehe keine Straftat im Raum. Die Nichterfüllung der Biokraftstoffquote stelle nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch könne nicht durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Auch § 37c BImSchG enthalte keine Haftungsregelung. Bei der Ausgleichsabgabe gem. § 37c BImSchG handele es sich nicht um eine Steuer. Weder die Biokraftstoffquote noch die Ausgleichsabgabe könnten als Steuervergütung qualifiziert werden. Die Ausgleichsabgabe stelle auch keine steuerliche Nebenleistung dar, sondern habe den Charakter einer Strafe oder Pönale. Die Ausgleichsabgabe stelle eine Sanktion für die Nichterfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar. Es bestehe kein steuerlicher Bezug. Dies folge auch aus dem Vergleich mit § 18 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelgesetzes -TEHG-, an den § 37c BImSchG angelehnt sei. § 37c Abs. 5 BImSchG ordne zudem nur die Geltung solcher Regelungen der AO an, die ausschließlich für Verbrauchsteuern anzuwenden seien. Die Kommentierung in Möhlenkamp/Milewski zu § 1 StromStG (Rn. 12) führe daher die §§ 34, 69 und 191 AO bei der Aufzählung der anwendbaren AO-Vorschriften zu Recht nicht auf. Zudem sei § 69 AO keine Verfahrensvorschrift. Die Verweisung in § 37c Abs. 5 BImSchG diene ausweislich der Gesetzesbegründung aber nur dazu, ein einheitliches Verfahrensrecht anwenden zu können. Es liege auch keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Antragstellers vor. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit erst Mitte 2012 aufgenommen und könne nicht für einen Sachverhalt in Anspruch genommen werden, der vor Beginn seiner Tätigkeit für die B… GmbH bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid über die Ausgleichsabgabe sei noch nicht bestandskräftig. Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 219 AO nicht erfüllt; denn der Antragsgegner habe noch gar nicht versucht, den ausstehenden Betrag der Ausgleichsabgabe bei der B… GmbH zu vollstrecken. Die Vollziehung des Haftungsbescheides führe zum wirtschaftlichen Ruin des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Haftungsbescheids über die Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote für 2012 sowie der Zahlungsaufforderung vom 3. Dezember 2014 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, es sei unschädlich, dass er bereits vor Vorliegen der Einspruchsbegründung über den Aussetzungsantrag anhand der Aktenlage entschieden habe. Er sei gehalten, zügig zu entscheiden, und ihm habe die ausführliche Begründung des Antragstellers hinsichtlich der Aussetzung der Haftung für die Ausgleichsabgabe für 2011 vorgelegen. Zudem könne der Antragsteller jederzeit einen erneuten Aussetzungsantrag stellen. Die Ausgleichsabgabe sei eine Sanktion, um sicherzustellen, dass es für den Quotenverpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht günstiger sei, die Quotenverpflichtung zu beachten. Der Antragsteller verkenne, dass nach § 37c Abs. 5 Satz 2 BImSchG die Mitteilungen nach Abs. 1 und 4 als Steueranmeldungen anzusehen seien. Zudem seien gem. § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO anzuwenden. Damit seien auch solche AO-Vorschriften erfasst, die neben Verbrauchsteuern auch für andere Steuerarten gelten würden. Es läge in der Konsequenz der Rechtsauf-fassung des Antragstellers, dass auch die Einlegung eines Einspruchs oder der Aussetzungsantrag nicht möglich wären, da diese in der AO nicht nur für Verbrauchsteuern vorgesehen seien. Der Antragsteller berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des BFH im Verfahren III R 25/10; denn entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der BFH dort entschieden, dass die Haftungsnormen der § 69 ff. AO anwendbar seien, wenn durch eine Verweisungsnorm die entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO angeordnet werde. Es liege eine Pflichtverletzung des Antragstellers vor. Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters erschöpften sich nicht darin, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe vorhandenen Mittel zur Tilgung einzusetzen, sondern er sei verpflichtet, die Mittel bereits vorher so zu verwalten, dass er zur Tilgung der zukünftigen Steuerschulden in der Lage sei. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung stehe einer Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen, da nach Kenntnis des Antragsgegners gegenüber der B… GmbH keine weiteren Forderungen anderer Gläubiger bestanden hätten. Auch die Kausalität sei zu bejahen, da der Antragsteller noch die gesamte zweite Jahreshälfte 2012 und bis 15. April 2013 Zeit gehabt hätte, die Biokraftstoffquote zu erfüllen. Die Haftung umfasse auch die Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen. § 219 AO stehe der Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen. Der Antragsgegner habe versucht, die Ausgleichsabgabe zu vollstrecken. Zudem sei die Vollstreckung jedenfalls nach der Löschung der D… Ltd. aussichtslos. Es komme nicht darauf an, ob der Ausgleichsabgabenbescheid bereits bestandskräftig sei. Auch die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Dem in der ersten Jahreshälfte 2012 tätigen Geschäftsführer könne die Kausalität nicht nachgewiesen werden. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestünden. Dem Senat hat bei der Entscheidung die einbändige Vorgangsakte des Antragsgegners vorgelegen.