Urteil
1 K 9084/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2016:1125.1K9084.15.0A
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Leitsätze
Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine Steuer, die im Falle ihrer Hinterziehung nach § 235 AO zu verzinsen ist (Rn.16)
(Rn.20)
(Rn.23)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine Steuer, die im Falle ihrer Hinterziehung nach § 235 AO zu verzinsen ist (Rn.16) (Rn.20) (Rn.23) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Klage, über die der Einzelrichter ohne Gewährung der vom Klägervertreter begehrten Äußerungsfrist entscheiden kann, hat keinen Erfolg. 1. Der Einzelrichter durfte als gesetzlicher Richter zur Sache entscheiden, ohne dem Kläger die begehrte Äußerungsfrist einzuräumen. a) Die Einzelrichterübertragung ist wirksam, insbesondere nicht willkürlich erfolgt, denn die sich aus § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen lagen in Ansehung des sehr übersichtlichen Streitstoffs und der auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantwortenden Rechtsfragen nach Auffassung des Senats vor, auch wenn der Kläger einer Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hatte. b) Eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 283 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu gewähren, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach kann das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei eine Frist zur Abgabe einer Erklärung gewähren, wenn sich die Partei auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Eine solche das rechtliche Gehör berührende Situation lag hier nicht vor. Vielmehr ist der Bevollmächtigte vom Gericht im Rahmen des Rechtsgesprächs darauf hingewiesen worden, dass den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BStBl. II 2012, 43) entnommen werden könne, dass der Solidaritätszuschlag eine Steuer sei. Da dies aber eines der Kernargumente des sachkundig vertretenen Klägers betraf, war ihm zuzumuten, sich dazu in der mündlichen Verhandlung zu äußern, was er im Übrigen auch getan hat. 2. In der Sache sind der Bescheid über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern vom 14. April 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 nicht aufzuheben, denn sie sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat den Kläger zutreffend zur Zahlung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 verpflichtet, denn die Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 AO liegen vor. Danach sind hinterzogene Steuern von demjenigen zu verzinsen, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Vorliegend hat der Kläger, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, den von ihm zu entrichtenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2001 bis 2010 vorsätzlich verkürzt. Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer im Sinne des § 235 AO, der demzufolge zu verzinsen ist, wenn er verkürzt wurde. Die dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. a) Der Solidaritätszuschlag ist eine (Zuschlag-)Steuer. Der Begriff der Steuer wird für den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in § 3 Abs. 1 AO als Geldleistung definiert, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Diese Kriterien erfüllt der Solidaritätszuschlag, bei dem es sich um eine hoheitlich durch Bundesgesetz auferlegte gegenleistungsfreie Geldleistungspflicht zum Zwecke der Einnahmeerzielung handelt, die zudem dem nach § 1 Abs. 1 AO zu bestimmenden Anwendungsbereich der Abgabenordnung unterliegt und durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 – 12 K 6263/03 E -, EFG 2006, 371; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – VII B 324/05 -, BStBl. II 2006, 692; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. A., § 51a Rn. 5). Dieser Einordnung steht der in § 1 Abs. 1 Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) zum Ausdruck kommende Charakter des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe nicht entgegen. Eine Ergänzungsabgabe ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Steuer vom Einkommen (Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333; allgemein bekräftigt durch Beschluss vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, HFR 2010, 1231). Das wird durch den Wortlaut der Regelung der Ertragshoheit in Art. 106 Abs. 1 GG bestätigt, wonach der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden „Steuern“ dem Bund zustehen soll und sodann unter Nr. 6 die Ergänzungsabgabe aufgeführt wird (hierzu eingehend BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BStBl. II 2012, 43 zum SolZG 1995; zum SolZG 1991 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797). Dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Steuer handelt, die im Falle ihrer Hinterziehung nach § 235 AO zu verzinsen ist, fügt sich auch sonst in die Systematik der abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften ein. Aus § 233 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit das gesetzlich bestimmt ist, ergibt sich, dass die nachfolgend für verschiedene typische Anwendungsfälle geregelten steuerlichen Zinsvorschriften abschließend sind. Demzufolge kann im Falle einer Hinterziehungstat nur dann eine Verzinsung verlangt werden, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale – hier allgemein das Vorliegen einer (hinterzogenen) Steuer – gegeben sind. Anhaltspunkte für eine demgegenüber einschränkende Auslegung des Begriffs der Steuer in § 235 AO sind weder erkennbar noch werden solche vom Kläger selbst vorgebracht. Dagegen spricht im Übrigen, dass die vorstehende Auslegung des Begriffs der Steuer derjenigen im Anwendungsbereich des § 370 AO entspricht (dazu Klein/Jäger, AO, 13. A., § 370 Rn. 15). b) Die gegen diese Auslegung vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugen nicht. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG erkennt, kommt dies von Anfang an nicht in Betracht. Art. 103 Abs. 2 GG garantiert die Gesetzesbestimmtheit der staatlichen Strafgewalt (so Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Rn. 163). Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung von Zinsen aufgrund § 235 AO handelt es sich aber ersichtlich nicht um eine Strafcharakter tragende Maßnahme. Vielmehr bezweckt die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ebenso wie die nachträgliche Erhebung der hinterzogenen Steuern die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem der Vorteil ausgeglichen wird, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt (vgl. BFH, Urteil vom 1. August 2001 - II R 48/00 -, BFH/NV 2002, 155). Auch sonst bietet das Vorbringen des Klägers keinen Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige, insbesondere willkürliche Normanwendung. Im Hinblick auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bezeichnung als „Zuschlag“ und die Erhebung als Ergänzungsabgabe wegen des darin liegenden Bezugs auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht irreführend ist, weil sich daraus ergebe, dass eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als steuerliche Abgabe zu erheben sei (Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797), entspricht die hier vertretene Auffassung, wonach der Begriff der Steuer bei § 235 AO auch den Solidaritätszuschlag umfasst, letztlich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. c) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Hinterziehungszinsen für die einzelnen Jahre bestehen gleichfalls nicht. Der Kläger macht dazu auch nichts weiter geltend. d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist mangels Grundes nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. Dass der Bundesfinanzhof, soweit ersichtlich, noch nicht explizit über die Anwendbarkeit des § 235 AO auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag zu entscheiden hatte, begründet angesichts der eindeutigen, sich aus Grundgesetz und einfachem Recht ergebenden Rechtslage, die allgemein in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof Ausdruck gefunden hat, keine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2010. Der Kläger entrichtete aufgrund einer Selbstanzeige den für die genannten Jahre entstandenen, von ihm hinterzogenen Solidaritätszuschlag nach. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. April 2014 Zinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 nach § 235 Abgabenordnung (AO) fest. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsbeträge: 2001 1.482 € 2002 1.035 € 2003 787 € 2004 520 € 2005 396 € 2006 441 € 2007 247 € 2008 277 € 2009 152 € 2010 107 € ∑ 5.444 € Den am 22. April 2014 eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich nicht um eine Steuer im Sinne von § 3 AO, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 zurück. § 235 AO finde auf den Solidaritätszuschlag Anwendung. Der Solidaritätszuschlag, der als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werde, sei eine Ergänzungsabgabe und damit eine neben der Einkommensteuer zu erhebende Steuer. Aus der Auslegung von § 233a AO folge nichts anderes, denn dieser beschränke die Verzinsung auf bestimmte Steuerarten. Der Kläger hat am 5. Juni 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, schon nach der Bezeichnung des Gesetzes handele es sich bei der Abgabe um einen Zuschlag, nicht aber eine Steuer. Es gebe keine die Auffassung des Finanzamtes bestätigende Rechtsprechung. Insofern sei die Frage der Verzinsung bislang ungeklärt und bedürfe höchstrichterlicher Entscheidung. In der Sache stehe der aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgende Bestimmtheitsgrundsatz der Verzinsungspflicht entgegen. Aus den Materialien zum Solidaritätszuschlagsgesetz ergebe sich nicht, dass es sich dabei um eine Steuer handele. Ebenso wenig folge aus den Materialien zu § 235 AO, dass die Verzinsungspflicht auch den Solidaritätszuschlag habe erfassen sollen. Auch lasse die Rechtsprechung nicht erkennen, dass der Solidaritätszuschlag eine Steuer sei. Das Bundesverfassungsgericht behandele diesen ausschließlich als Ergänzungsabgabe. Der Bundesfinanzhof habe lediglich geprüft, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers lasse die Auslegung des Beklagten nicht zu. Eine Steuer sei kein Zuschlag. Auch der Bezug auf § 370 AO führe für den Anwendungsbereich des § 235 AO nicht weiter. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern vom 14. April 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, die nach Art. 108 Abs. 2 S. 2 GG von den Landesfinanzverwaltungen verwaltet werde. Insofern handele sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Steuer, auf die die Abgabenordnung Anwendung finde. Der Senat hat das Verfahren am 12. Oktober 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Gerichtsakte und die Steuerakte des Beklagten genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.