Urteil
10 K 10008/09
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2013:0214.10K10008.09.0A
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Leitsätze
Für die zur Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage führende Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung genügt die Übersendung einer mit Entwurf gekennzeichneten Kopie oder eines Abdrucks der Entscheidung aus den eigenen Akten, wenn das FA hierzu erläutert, dass es sich um die bereits (vor Jahren) ausgefertigte und abgesandte Einspruchsentscheidung handelt(Rn.11)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die zur Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage führende Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung genügt die Übersendung einer mit Entwurf gekennzeichneten Kopie oder eines Abdrucks der Entscheidung aus den eigenen Akten, wenn das FA hierzu erläutert, dass es sich um die bereits (vor Jahren) ausgefertigte und abgesandte Einspruchsentscheidung handelt(Rn.11) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Klage ist unzulässig. 1. Als Untätigkeitsklage ist die Klage unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen. § 46 Abs. 1 FGO fordert, dass die Behörde über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat. Hier hat die Beklagte auf den Einspruch des Klägers hin jedoch am 25. November 2003 eine Einspruchsentscheidung erlassen. Diese muss allerdings, um eine Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf i.S.d. § 46 Abs. 1 FGO darzustellen, dem Einspruchsführer auch bekannt gegeben werden (v. Groll in Gräber, FGO, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 46 Rn. 9). Auch diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt. Zwar ist die Beklagte ersichtlich nicht in der Lage, die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zeitnah zu deren Erlass im November 2003 nachzuweisen; die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger aber am 22. März 2006 durch Übersendung an seinen Bevollmächtigten – ggf. in Verbindung mit der dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2006 gegebenen Erläuterung – bekannt gegeben. Die nach § 366 der Abgabenordnung (AO) vorgeschriebene Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung richtet sich nach § 122 AO. Sofern nicht eine förmliche Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes behördlich angeordnet wird, reicht die einfache Bekanntgabe – im Regelfall die Übermittlung per Post – aus. Dabei ist die Einspruchsentscheidung einem Bevollmächtigten bekannt zu geben, wenn einem solchen eine Empfangsvollmacht erteilt worden ist. Demzufolge hatte die Beklagte jedenfalls ab Übersendung der Vollmacht des D… Verwaltungsakte diesem bekannt zu geben. Das hat die Beklagte mit der Übersendung der Aktenkopie am 22. März 2006 getan. Dabei ist es unerheblich für das Wirksamwerden einer Entscheidung durch Bekanntgabe, ob dem Bevollmächtigten das Original oder nur eine Kopie bzw. ein Abdruck der Entscheidung übermittelt wird. Maßgeblich ist allein, dass der Bescheid nach Inhalt und Fassung vollständig übermittelt wird (FG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – 3 K 225/09, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2010, 927, unter I.5.c) der Gründe). Das gilt auch, wenn die Behörde, wie auf den ersten Blick erkennbar ist, eine Kopie aus ihrer eigenen Akte übersendet und diese, weil es sich um die entsprechende Verfügung und nicht eine Ausfertigung handelt, mit dem Vermerk „Entwurf“ gekennzeichnet ist, jedenfalls dann, wenn die Behörde dazu, wie hier mit Schreiben vom 15. Mai 2006 geschehen, dazu erläutert, dass es sich um die bereits ausgefertigte und abgesandte Einspruchsentscheidung handelt. Es fehlte demzufolge nicht am Bekanntgabewillen der Behörde. Nach § 124 AO wird ein Verwaltungsakt zwar nur dann wirksam, wenn er dem Adressaten mit Bekanntgabewillen der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Hat die Behörde ihren Bekanntgabewillen zu dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid ihren Herrschaftsbereich verlässt, aufgegeben und dies hinreichend in ihren Akten dokumentiert, wird der Bescheid trotz des Bekanntgabeakts nicht wirksam (Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 23. August 2000 – X R 27/98, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2001, 662, unter II.1.a) der Gründe). Hier hat die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass sie keinen Bekanntgabewillen gehabt habe. Sie hat vielmehr – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – ausdrücklich bekräftigt, dass die Einspruchsentscheidung dem Kläger bekannt gegeben werden sollte. b) Als Anfechtungsklage ist die Klage unzulässig, weil die Klagefrist des § 47 FGO versäumt worden ist. Die Klagefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Hier wurde die Einspruchsentscheidung dem Kläger im März 2006, spätestens aber durch die zusätzliche Erläuterung im Mai 2006 bekannt gegeben. Im Januar 2009 war die Klagefrist somit seit langem verstrichen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für den Sohn B… der Kläger für die Zeit von August bis November 2003. Die Beklagte hob mit einem an den Kläger als Kindergeldberechtigten gerichteten Bescheid vom 6. August 2003 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn B… der Kläger auf, weil dieser die Schulausbildung beendet habe und sich beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchendes Kind gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2003 einen als Widerspruch bezeichneten Einspruch ein. Die Beklagte entschied über den Einspruch mit an den Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 25. November 2003 in der Weise, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Einspruchsentscheidung wurde am selben Tage, dem 25. November 2003, zur Post gegeben. Am 08. Februar 2006 meldete sich für den Kläger und seine Ehefrau C… der D… e.V. bei der Beklagten, legte eine Vollmacht des Klägers und seiner Ehefrau vor und erinnerte an die Erledigung des Einspruchsverfahrens. Die Beklagte übersandte dem D… daraufhin die Aktenkopie der Einspruchsentscheidung, die oben links den Hinweis „Entwurf“ und den Vermerk „abgesandt am abges. 25.11.03“ trägt. Auf die Nachfrage des D…, ob es sich bei der Versendung des Entwurfs um ein Versehen gehandelt habe, erläuterte die Beklagte, dass die Einspruchsentscheidung vom 25. November 2003 noch am selben Tage zur Post gegeben worden sei. Daraufhin antwortete der D…, dass er von einer Versendung der Einspruchsentscheidung an „die Antragsteller“ – gemeint sind offenbar der Kläger und seine Ehefrau – in der zurückliegenden Zeit nicht ausgehen könne, da vermutlich keine Entwürfe von Verwaltungsentscheidungen versandt würden. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm bislang eine Einspruchsentscheidung nicht bekannt gegeben worden sei. Die Beklagte habe keinen Bekanntgabewillen gehabt; die Einspruchsentscheidung sei noch im Entwurfsstadium steckengeblieben. Am 16. Januar 2009 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Klage, die sie als Untätigkeitsklage bezeichneten. Die Klage der Ehefrau des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und das Verfahren insoweit durch Beschluss eingestellt worden. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 6. August 2003 dahingehend zu ändern, dass Kindergeld für seinen Sohn B… auch für die Monate August bis November 2003 festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.