Urteil
10 K 10305/08
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2013:0214.10K10305.08.0A
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Leitsätze
Der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 5 GKG a.F. (Fassung vor dem FGG-RG v. 17.12.2008) ist auch für die Bestimmung des Gegenstandswertes des außergerichtlichen Vorverfahrens über die Kindergeldfestsetzung anzuwenden mit der Folge, dass als Gegenstandswert die bis zur Einlegung des Einspruchs angefallenen Kindergeldbeträge zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes anzusetzen sind. Nicht gerechtfertigt ist, der Berechnung des Gegenstandswertes die Kindergeldbeträge bis zur Erledigung des außergerichtlichen Vorverfahrens zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes zugrunde zu legen(Rn.15)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 5 GKG a.F. (Fassung vor dem FGG-RG v. 17.12.2008) ist auch für die Bestimmung des Gegenstandswertes des außergerichtlichen Vorverfahrens über die Kindergeldfestsetzung anzuwenden mit der Folge, dass als Gegenstandswert die bis zur Einlegung des Einspruchs angefallenen Kindergeldbeträge zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes anzusetzen sind. Nicht gerechtfertigt ist, der Berechnung des Gegenstandswertes die Kindergeldbeträge bis zur Erledigung des außergerichtlichen Vorverfahrens zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes zugrunde zu legen(Rn.15) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin in zutreffender Höhe festgesetzt. a) Die Klägerin hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der ihr für das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2006 entstandenen notwendigen Kosten. Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind gemäß § 77 Abs. 2 EStG erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Letzteres hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 08. Februar 2008 auch dem Grunde nach festgestellt. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens für Einsprüche "gegen die Kindergeldfestsetzung" in Betracht; hierunter fallen ohne weiteres Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch solche wegen der Ablehnung und gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH, Urteil vom 23. Juli 2002 – VIII R 73/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2003, 25). Letzteres ergibt sich im Wege einer weiten Auslegung der Vorschrift: Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist mehr noch als eine positive Festsetzung geeignet, den Kindergeldberechtigten in seinen Rechten zu verletzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH am angegebenen Ort [a.a.O.]; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2006 – 18 K 1795/05, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2006, 909, unter 2. der Gründe). b) Die Beklagte hat den erstattungsfähigen Betrag zutreffend unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 5 GKG a.F. auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von € 2.156,00 (Kindergeldanspruch für die Monate Oktober und November 2006 zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes) berechnet. aa) Der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 5 GKG a.F. ist hier – noch – heranzuziehen. Die Vorschrift ist zwar mittlerweile durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 2586) mit Wirkung vom 01. September 2009 aufgehoben worden. Inhaltliche Änderungen des GKG sind jedoch nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist hier nicht von Bedeutung, da die Klage bereits im Juli 2008 und somit vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes erhoben wurde. bb) Nach dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 5 GKG a.F. ist für Klageverfahren in Kindergeldsachen anerkannt, dass sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich des bis zur Erhebung der Klage aufgelaufenen Kindergeldanspruchs bemisst (BFH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11, juris, Tz. 3; vom 20. Oktober 2005 – III S 20/05, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2006, 77, unter II.2. der Gründe; vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00, BStBl. II 2000, 544, unter II. der Gründe; ebenso FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 04. Oktober 2002 – 18 K 7935/00 Kg, EFG 2003, 119; vom 14. August 2000 – 14 K 6470/98 Kg, juris). Mit der Regelung des § 42 Abs. 5 GKG a.F. wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht nur in der Gewährung bereits entstandener Ansprüche besteht, sondern auch darin, für die Zukunft Leistungen zu erhalten, zum anderen soll aus sozialpolitischen Gründen die gerichtliche Durchsetzung derartiger Ansprüche dadurch erleichtert werden, dass der Streitwert eine vergleichsweise niedrige Bemessungsgrundlage hat (zum letzteren Aspekt BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 a.a.O.). cc) Der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 5 GKG a.F. ist auch für die Bestimmung des Gegenstandswertes des außergerichtlichen Vorverfahrens über die Kindergeldfestsetzung anzuwenden mit der Folge, dass als Gegenstandswert die bis zur Einlegung des Einspruchs angefallenen Kindergeldbeträge zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes anzusetzen sind (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.). Zwar mag der § 42 Abs. 5 GKG a.F. zugrunde liegende streitwertbegrenzende sozialpolitische Gedanke für den Fall des Einspruchsverfahrens, das für den Einspruchsführer kostenfrei ist, nicht zum Tragen kommen. Die Ratio aber, dass eine Leistung für die Zukunft begehrt wird und diese nur begrenzt, also nicht etwa für den restlichen Zeitraum der Anspruchsberechtigung berücksichtigt werden kann, ist auch für das Verwaltungsverfahren in Kindergeldsachen nutzbar zu machen. Der pauschale Ansatz eines Jahresbetrages erscheint dem erkennenden Senat insoweit geeignet. dd) Nicht gerechtfertigt ist jedenfalls das Ansinnen der Klägerin, der Berechnung des Gegenstandswertes die Kindergeldbeträge bis zur Erledigung des außergerichtlichen Vorverfahrens zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes zugrunde zu legen. In diesem Fall würde dem Umstand, dass die Klägerin die Leistung des Kindergeldes über den Zeitpunkt der Einspruchseinlegung hinweg begehrt, doppelt Rechnung getragen, nämlich einmal durch die Berücksichtigung der bis zur Erledigung des Einspruchsverfahrens auflaufenden Kindergeldbeträge und ein weiteres Mal durch den pauschalen Ansatz des Jahresbetrages. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten der Klägerin für ein außergerichtliches Vorverfahren in Kindergeldsachen zu erstattenden Kosten. Die Klägerin stritt zunächst mit der Beklagten über die Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn A... für die Zeit ab April 2004. Dieses Verfahren endete durch ein stattgebendes Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 09. Februar 2006 (Aktenzeichen 6 K 1435/04). Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin erneut auf. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 22. November 2006 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 half die Beklagte dem Begehren der Klägerin ab, lehnte aber die Übernahme der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten ab, weil diese nicht notwendig gewesen seien. Die Klägerin griff mit Einspruch vom 27. November 2007 die Kostenentscheidung der vorgenannten Einspruchsentscheidung an; daraufhin erging der hier angefochtene Bescheid vom 08. Februar 2008, mit dem die Beklagte – ausgehend von einem Gegenstandswert der Sache in Höhe von € 2.156,00 – erstattungsfähige Kosten in Höhe von € 272,87 festsetzte. Auch diesen Bescheid griff die Klägerin unter dem 04. März 2008 mit dem Einspruch an; dieser Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04. Juli 2008). Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstandswert der Sache betrage € 4.004,00. Er setze sich zusammen aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes für das Kind A... in Höhe von € 1.848,00 zuzüglich des Kindergeldes für die Zeit ab Aufhebung der Festsetzung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, also € 2.156,00 (14 x € 156,00 für die Monate Oktober 2006 bis November 2007). Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandswertes sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, die durch die Tätigkeit für den Gegenstand veranlasst sei. Dieser Gegenstandswert könne sich während der Tätigkeit des Rechtsanwalts ändern, z.B. wenn es sich – wie hier – um die Geltendmachung laufend neu entstehender Ansprüche handele. Maßgeblich sei der höchste Wert während der Tätigkeit des Anwalts. Dieser habe sich infolge des monatlichen Entstehens eines weiteren Kindergeldanspruchs nach der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2006 bis zum Ergehen des Abhilfebescheides im November 2007 ergeben. Dass zudem ein Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes zugrunde zu legen sei, sei allgemein anerkannt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig. § 42 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes alter Fassung (GKG a.F.), nach dem für die Ermittlung des Streitwertes des gerichtlichen Verfahrens nur die bis zur Klageerhebung und nicht auch die bis zum Ergehen des Urteils entstandenen Ansprüche zugrunde gelegt würden, lasse sich als Ausnahmevorschrift für das gerichtliche Verfahren nicht auf die anwaltliche Vergütung in einem Verwaltungsverfahren übertragen. Die Regelung, die mit § 40 GKG korrespondiere, begrenze den Streitwert, um den Kläger nicht mit Gebührenerhöhungen zu belasten, die sonst aus der von ihm nicht zu beeinflussenden Dauer des gerichtlichen Verfahrens folgte. Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 08. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass die zu erstattenden Kosten für das Einspruchsverfahren auf € 446,13 festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.