Urteil
10 K 10067/13
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2015:1203.10K10067.13.0A
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Leitsätze
1. Leistet ein Steuerpflichtiger aufgrund der fehlerhaften Annahme einer mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten einen zu geringen Mindesteigenbeitrag, ist seine Altersvorsorgezulage im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung des § 86 Abs. 1 EStG ohne Berücksichtigung der seinem Ehegatten zustehenden Höchstzulagen selbst dann zu kürzen, wenn erst nach dem Zulagejahr aufgrund eines für das dem Zulagejahr vorangegangenen Jahres gerichtlich erstrittenen Arbeitslosengeldanspruchs feststeht, dass der Ehegatte im Zulagejahr tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt ist. § 86 Abs. 4 EStG steht Kürzung der Zulage nicht entgegen (Rn.24)
(Rn.31)
ff.
2. Die Altersvorsorgezulage ist keine Verbrauchsteuervergütung, so dass die vierjährige Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO gilt (Rn.38)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistet ein Steuerpflichtiger aufgrund der fehlerhaften Annahme einer mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten einen zu geringen Mindesteigenbeitrag, ist seine Altersvorsorgezulage im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung des § 86 Abs. 1 EStG ohne Berücksichtigung der seinem Ehegatten zustehenden Höchstzulagen selbst dann zu kürzen, wenn erst nach dem Zulagejahr aufgrund eines für das dem Zulagejahr vorangegangenen Jahres gerichtlich erstrittenen Arbeitslosengeldanspruchs feststeht, dass der Ehegatte im Zulagejahr tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt ist. § 86 Abs. 4 EStG steht Kürzung der Zulage nicht entgegen (Rn.24) (Rn.31) ff. 2. Die Altersvorsorgezulage ist keine Verbrauchsteuervergütung, so dass die vierjährige Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO gilt (Rn.38) . Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% auferlegt. 1. Die zulässige Klage ist - soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hat - unbegründet. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ablehnungsentscheidung für das Beitragsjahr 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Er hat keinen Anspruch auf Festsetzung der zusätzlich begehrten Altersvorsorgezulage, da er den dafür nach § 86 Abs. 1 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht geleistet hat. Weder § 86 Abs. 4 EStG noch Verjährung stehen der für diese Fälle in § 90 Abs. 3 EStG vorgesehenen Rückforderung entgegen. Der Senat konnte dies angesichts des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. a) Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung der Altersvorsorgezulage in voller Höhe versagt. aa) Gemäß § 84 EStG erhält jeder Zulageberechtigte eine Grundzulage in Höhe von 154 Euro jährlich. Hinzu kommt gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG für jedes vor dem 01. Januar 2008 geborene Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, eine Kinderzulage in Höhe von jährlich 185 Euro. Voraussetzung für die Gewährung der Zulagen in voller Höhe ist allerdings, dass der Zulageberechtigte seinen sogenannten Mindesteigenbeitrag leistet. Tut er dies nicht, so wird gemäß § 86 Abs. 1 EStG die Zulage gekürzt, und zwar gemäß § 86 Abs. 1 Satz 6 EStG nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag. bb) Der Kläger hat den erforderlichen Mindesteigenbeitrag für 2006 nicht geleistet. Er hat vielmehr nur 70,52 % dieses Mindesteigenbeitrags eingezahlt. Der Beklagte hat die dem Kläger zustehende Altersvorsorgezulage 2006 daher zu Recht auf 70,52 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge gekürzt. (1) Für 2006 betrug - worüber die Beteiligten sich im ersten Berechnungsschritt einig sind - der vom unmittelbar zulageberechtigten Kläger zu leistende Mindesteigenbeitrag gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG 1.575 Euro vermindert um die dem Kläger zustehende Höchstzulage nach §§ 84 und 85 EStG. Dies ist im Streitfall ein Betrag in Höhe von 1.575 Euro ./. 114 Euro Grundzulage 2006 (§ 84 EStG) ./. 138 Euro Kinderzulage 2006 für das Kind B… (§ 85 EStG) = 1.323 Euro. Soweit der Kläger zusätzlich auch die seiner Ehefrau zustehenden Höchstzulagen (390 Euro) berücksichtigt wissen will, steht dem § 86 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EStG entgegen, wonach dies nur dann zuträfe, wenn die Ehefrau des Klägers für das Beitragsjahr 2006 im Sinne von § 79 Satz 2 EStG mittelbar begünstigt gewesen wäre. Dies scheitert unstreitig daran, dass die Klägerin für 2006 aufgrund des von ihr für 2005 erstrittenen Arbeitslosengeldanspruchs und der anschließend bestehenden Arbeitslosmeldung ohne Bezug von Arbeitslosenhilfe wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens gemäß § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG unmittelbar zulageberechtigt war. (2) Der Umstand, dass im Streitfall die unmittelbare Zulageberechtigung der Ehefrau des Klägers in 2006 und damit ihre fehlende mittelbare Zulageberechtigung in 2006 und somit daran anknüpfend die Mindesthöhe der vom Kläger in 2006 zu leistenden Eigenbeiträge erst nach Abschluss des sozialgerichtlichen Klagverfahrens im Jahr 2009 feststand, führt zu keiner anderslautenden Entscheidung. Die Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Beitragsjahres ist nach der gesetzlichen Konzeption der Altersvorsorgezulage nicht ausgeschlossen. Schwebezustände betreffend die Zulageberechtigung nimmt der Gesetzgeber auch an anderer Stelle in Kauf. So kann die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres erteilt werden, sodass im Extremfall erst nach mehr als zwei Jahren feststeht, ob ein Sparer im Sinne der § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG für seine Beiträge zulageberechtigt ist oder nicht. Vertrauensschutz genießt der Kläger im Streitfall ebenfalls nicht. Er hätte sich angesichts des ihm bekannten in 2006 noch schwebenden Verfahrens betreffend den Arbeitslosengeldanspruch seiner Ehefrau, dessen Ausgang indirekt auch seinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage betraf, durch vorsorgliche Anpassung seiner Eigenbeiträge den vollen Anspruch auf Altersvorsorgezulage sichern können. Dass er an dieser Stelle auf einen Misserfolg der Klage seiner Ehefrau und damit auf ihren mittelbaren Zulagenanspruch vertraut hat, geht zu seinen Lasten. b) § 86 Abs. 4 EStG steht der streitgegenständlichen Neuberechnung der Altersvorsorgezulage 2006 nicht entgegen. aa) Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm kommt im Streitfall nicht in Betracht. § 86 Abs. 4 EStG hindert eine Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags nur für Fälle, in denen erst nach Ablauf eines Beitragsjahres festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Im Falle des Klägers hat sich vielmehr erst nach Ablauf des Beitragsjahrs herausgestellt, dass die Berücksichtigung der seiner Ehefrau zustehenden Altersvorsorgezulagen im Rahmen seiner Mindesteigenbeitragsberechnung wegen deren unmittelbarer Zulagenberechtigung nicht in Betracht kommt. bb) Auch eine analoge Anwendung der Norm dergestalt, dass die Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags auch in Fällen zu unterbleiben hat, in denen erst nach Ablauf des Beitragsjahres feststeht, dass im Beitragsjahr die Voraussetzung einer mittelbaren Zulageberechtigung des Ehepartners wegen Vorrangs der unmittelbaren Zulageberechtigung nicht bestanden hat, scheidet aus. Eine Analogie setzt zunächst einmal eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche besteht nur, wo das Gesetz gemessen an seinem eigenen Ziel und Zweck ergänzungsbedürftig ist und eine Ergänzung nicht einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH, Urteil vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFH/NV 2013, 1284). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. An einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt es bereits deshalb, weil der Gesetzgeber sich ausdrücklich und damit eindeutig dafür entschieden hat, nur in Fällen, in denen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage nicht vorgelegen haben, auf eine Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags zu verzichten. Er hatte somit gerade nicht die Zielsetzung in allen Fällen, in denen der Steuerpflichtige die für die Berechnung seines Mindesteigenbeitrags notwendigen Größen erst nach Ablauf des Kalenderjahres kennt, entsprechend zu verfahren. c) Verjährung stand der streitgegenständlichen Neuberechnung der Altersvorsorgezulage 2006 ebenfalls nicht entgegen. Die Vorgehensweise der Beklagten im Streitfall entspricht dem in §§ 90 f. EStG, §§ 12 und 15 Altersvorsorgezulage Durchführungsverordnung (AltvDV) vorgesehenen (Massen-)Verfahren, wonach die Beklagte die beantragte Zulage zunächst über den jeweiligen Anbieter auszahlen lässt und eine Überprüfung erst im Nachgang erfolgt - bis zur Grenze der grundsätzlich vierjährigen Festsetzungsfrist ab Ablauf des Jahres, in dem der Zulageantrag gestellt wurde (§ 96 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 3 AO i.V.m. § 89 EStG). Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers ist die in § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO für Verbrauchssteuern und Verbrauchsteuervergütungen normierte Jahresfrist nicht einschlägig. Für die Altersvorsorgezulage sind gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden. Da die Altersvorsorgezulage keine Verbrauchsteuervergütung ist, gilt die vierjährige Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO, die angesichts der erstmaligen Beantragung der streitgegenständlichen Altersvorsorgezulage 2006 durch den Kläger im Jahr 2007 im Jahr 2011 noch nicht abgelaufen war. d) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass bei der Mindestbeitragsberechnung zumindest auch die Kinderzulagen für seine beiden jüngeren Kinder Berücksichtigung finden müssten, mit der Folge, dass er immerhin 89,11% des erforderlichen Mindestbeitrags geleistet hätte, führt dies ebenfalls nicht zum (Teil)erfolg der Klage. § 86 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG sieht nur eine Minderung des zu leistenden Mindesteigenbeitrags um die dem Zulageberechtigten selbst zustehenden Kinderzulagen vor. Die Kinderzulagen für die beiden jüngeren Töchter des Klägers standen indes gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 EStG der Ehefrau des Klägers zu, da die Eheleute keinen übereinstimmenden Antrag auf Zuordnung dieser Kinderzulagen beim Kläger gestellt haben und auch heute angesichts der bestandskräftigen Festsetzung dieser Kinderzulagen zugunsten der Ehefrau des Klägers nicht mehr stellen können. Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2012 hat die Ehefrau des Klägers keinen Einspruch erhoben. Insbesondere kann ihr zeitlich vorgelagertes Schreiben vom 09. April 2011, in dem sie eine Zuordnung der Kinderzulagen zum Vertrag des Klägers nur für den Fall beantragt hatte, dass sie ihr gegenüber versagt würden, nicht als Einspruch gegen dieses Bescheid gedeutet werden. Der Umstand, dass eine Zuordnung zum Vertrag des Klägers zu insgesamt geringeren Mindesteigenbeiträgen der Eheleute geführt hätte, ist kein entscheidungsrelevanter Gesichtspunkt. Eine entsprechende Günstigerprüfung sieht das Gesetz nicht vor. 2. Hinsichtlich des Streitjahres 2005 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klageabweisung auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. 3. Die Zulassung der Revision beruht angesichts gleichgelagerter Fälle und bislang fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Frage, ob dem Kläger für das Beitragsjahr 2006 zusätzliche Altersvorsorgezulage in Höhe von 74,29 Euro zusteht. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2005 jeweils einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Der Kläger hat drei Kinder: seine 1994 geborene Tochter B…, seine 1996 geborene Tochter C… und seine 2001 geborene Tochter D… . Mutter der beiden jüngeren Kinder ist seine Ehefrau E… . Die Mutter der ältesten Tochter lebte im Ausland. Der Kläger erhielt für sie im Streitzeitraum deutsches Kindergeld. Der Kläger war für das Beitragsjahr 2006 als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer unmittelbar zulageberechtigt. Seine Ehefrau hatte sich für die Zeit nach der Beendigung einer Erziehungszeit ab dem 08. Dezember 2004 arbeitslos gemeldet. Das zuständige Arbeitsamt hatte ihren Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch mit Bescheid vom 02. November 2004 abgelehnt, weil die Ehefrau nach Auffassung des Sachbearbeiters die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hatte. Die Ehefrau des Klägers wehrte sich gegen die Versagung des Arbeitslosengeldes mit Widerspruch und einem bis in das Jahr 2009 über mehrere Instanzen geführten Klageverfahren. Sowohl in 2005 als auch in den ersten Monaten des Jahres 2006 blieb sie arbeitssuchend gemeldet. Der Kläger ging angesichts der Versagung des Arbeitslosengeldes zunächst von einer mittelbaren Zulageberechtigung seiner Ehefrau im Beitragsjahr 2006 aus. Er berücksichtigte daher die ihr zustehende Altersvorsorgezulage im Rahmen der Berechnung seines eigenen Mindesteigenbeitrags. Für das Jahr 2006 leistete der Kläger auf seinen Vertrag daher Eigenbeiträge in Höhe von 933 Euro, die er wie folgt berechnete: 1.575 Euro Mindesteigenbeitrag 2006 ./. 114 Euro eigene Grundzulage ./. 114 Euro Grundzulage Ehefrau ./. 414 Euro Kinderzulage für drei Kinder. Eine Kinderzulage war aufgrund entsprechender Anträge dem Vertrag des Klägers, zwei Kinderzulagen dem Vertrag seiner Ehefrau zugeordnet. Die Ehefrau des Klägers hatte in ihrem Antrag auf Altersvorsorgezulage 2006 vom 14. Februar 2007 auch die Kinderzulagen für ihre Töchter beantragt. Einen Antrag auf Übertragung der Kinderzulagen für C… und D… auf den Vertrag des Klägers hatten die Eheleute nicht gestellt. Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Altersvorsorgezulage vom 14. Februar 2007 lediglich die Kinderzulage für seine Tochter B… beantragt. Der Anbieter reichte den Antrag am 19. Februar 2007 bei der Beklagten ein. Zunächst berechnete die Beklagte die dem Kläger für 2006 zustehende Altersvorsorgezulage nur in Höhe von 99,31 Euro (Kürzungsfaktor 0,8711), weil sie keine Kinderzulage berücksichtigte. Auf einen weiteren über den Anbieter am 12. April 2008 eingereichten geänderten Antrag des Klägers hin zahlte die Beklagte ihm die Altersvorsorgezulage 2006 im Jahr 2009 in voller gesetzlicher Höhe von 252 Euro aus (eine Grundzulage in Höhe von 114 Euro + eine Kinderzulage für das Kind B… in Höhe von 138 Euro). Im Zuge des durch die Ehefrau gegen die Bundesagentur für Arbeit geführten Klageverfahrens sprach das Landessozialgericht Baden-Württemberg ihr mit ab dem 27. Januar 2009 rechtskräftigem Urteil rückwirkend Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06. April 2004 bis 06. Mai 2005 zu. Die Beklagte behandelte die Klägerin daraufhin im Rahmen einer Überprüfung ihrer Zulageberechtigung für das Beitragsjahr 2006 als unmittelbar zulageberechtigt. Der für die Ehefrau zuständige Rentenversicherungsträger hatte zuvor angesichts des nunmehr zugesprochenen Arbeitslosengeldes deren unmittelbare Zulageberechtigung für die Beitragsjahre 2005 [gründend auf § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG und § 3 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)] und 2006 [gründend auf § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 3 2. Alt. Einkommensteuergesetz (EStG): kein Bezug von Arbeitslosenhilfe wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens] gemeldet. Im März 2011 ließ die Beklagte die der Ehefrau des Klägers für 2006 ausgezahlte Altersvorsorgezulage zurückbuchen, da sie trotz der angesichts des Bezugs von Arbeitslosengeld gegebenen unmittelbaren Zulageberechtigung keine Eigenbeiträge geleistet hatte. Mit Schreiben vom 09. April 2011 beantragte die Ehefrau des Klägers fristgerecht die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage 2006 in Höhe der ihr gestrichenen vollen Grund- und Kinderzulagen. Für den Fall der Nichtgewährung bat sie um Übertragung der beiden Kinderzulagen auf den Vertrag ihres Ehemannes. Auf das Schreiben vom 09. April 2011 nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Im Verlauf dieses fristgerecht beantragten Festsetzungsverfahrens machte die Ehefrau schließlich von der zu jener Zeit gesetzlich neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch, den für 2006 erforderlichen Mindesteigenbeitrag nachzuzahlen. Sie teilte der Beklagten dies mit Schreiben vom 22. September 2012 mit. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 setzte die Beklagte die der Ehefrau zustehende Altersvorsorgezulage 2006 auf 390 Euro fest (eine Grund- und zwei Kinderzulagen für die Kinder C… und D… in voller gesetzlicher Höhe). Der Bescheid wurde mangels Einspruchs bestandskräftig. Vom Vertrag des Klägers ließ die Beklagte die für 2006 in voller gesetzlicher Höhe ausgezahlte Zulage im Jahr 2011 in Höhe von 74,29 Euro zurückbuchen. Sie kürzte die dem Kläger zustehende Altersvorsorgezulage auf 70,52 % der gesetzlichen Beträge (177,71 Euro). Mangels mittelbarer Zulageberechtigung seiner Ehefrau fanden die ihr zustehenden Zulagen (eine Grund- und zwei Kinderzulagen) im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung für den Kläger keine Berücksichtigung mehr. Die Beklagte errechnete den vom Kläger zu leistenden Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1.323 Euro (1.575 Euro Höchstbetrag ./. 114 Euro Grund- und 138 Euro Kinderzulage). Im Rahmen des vom Kläger fristgemäß beantragten Festsetzungsverfahrens hielt die Beklagte an ihrer Berechnung fest. Mit Bescheid vom 21. November 2012 setzte sie die dem Kläger zustehende Altersvorsorgezulage 2006 auf 177,71 Euro (Grundzulage 80,39 Euro zuzüglich Kinderzulage 97,32 Euro) fest. Auf die im Bescheid enthaltene Berechnung nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Hiergegen wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch. Der Neuberechnung seines Mindesteigenbeitrags stehe § 86 Abs. 4 EStG entgegen (keine Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags bei nachträglichem Wegfall der Kinderzulage). Er schlage ferner vor, die Kinderzulagen für C… und D… ebenfalls seinem Vertrag zuzuordnen, da sie sich bei seiner Ehefrau nicht mindesteigenbeitragsreduzierend auswirken würden. Mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Sie habe dem Kläger die Altersvorsorgezulage 2006 zu Recht nur anteilig gewährt. Der Kläger habe für das Beitragsjahr 2006 den gemäß § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht geleistet. Die seiner Ehefrau zustehenden Zulagen blieben bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags außen vor, weil sie für das Beitragsjahr 2006 nicht mittelbar, sondern unmittelbar zulageberechtigt gewesen sei. Eine Zuordnung der Kinderzulagen für die Kinder C… und D… zum Vertrag des Klägers sei nicht mehr möglich, da diese Zulagen durch eine bestandskräftige Festsetzung der Ehefrau zugesprochen worden seien. Ferner sei insoweit auch Festsetzungsverjährung eingetreten. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers sei § 86 Abs. 4 EStG nicht einschlägig. Es verhalte sich nicht so, dass sich hier erst nach Ablauf des Beitragsjahres herausgestellt habe, dass dem Kläger die Kinderzulagen für die Kinder D… und C… nicht zustünden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulagen 2006 für C… und D… an den Kläger seien nie gegeben gewesen. Diese Zulagen hätten stets seiner Ehefrau zugestanden. Hiergegen wehrt sich der Kläger fristgerecht mit seiner Klage. Die Beklagte habe dem Kläger unter Verletzung der Vorschrift des § 86 Abs. 4 EStG die Zulagen rechtswidrig nachträglich gekürzt. Die Regelung des § 86 Abs. 4 EStG sei auch in seinem Falle anzuwenden, weil sie den Vertrauensschutz bei rückwirkenden Änderungen mit Auswirkungen auf die Zulagenhöhe gewährleisten solle, sofern die rückwirkende Kürzung nicht durch Nachzahlung von Beiträgen geheilt werden könne. Er genieße Vertrauensschutz, da er nie schuldhaft fehlerhafte Angaben getätigt habe, sondern durch ein rückwirkendes Gerichtsurteil mit neuen Verhältnissen konfrontiert worden sei. Dass die Beklagte sich auf Festsetzungsverjährung berufe, sei nicht akzeptabel. Vielmehr sollte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung müssten daher für ihn weiterhin insgesamt zwei Grund- und drei Kinderzulagen Berücksichtigung finden. Ihm sei die Altersvorsorgezulage 2006 im Ergebnis ungekürzt in Höhe einer Grund- und einer Kinderzulage zu gewähren. Da ihm im Streitjahr für alle drei Kinder das Kindergeld zugestanden habe, sei sein Mindesteigenbeitrag hilfsweise zumindest unter Berücksichtigung aller drei Kinderzulagen zu berechnen. Sinnvollerweise habe die Zuordnung aller drei Kinderzulagen bei ihm stattzufinden, da sie sich bei der Ehefrau nicht mindesteigenbeitragsreduzierend auswirken würden. Seine Ehefrau habe mit dem Schreiben vom 09. April 2011 Einspruch gegen die Zuordnung der Kinderzulagen auf ihren Vertrag erhoben. Im stehe danach für 2006 zumindest insgesamt 224,56 Euro Altersvorsorgezulage zu. Der Rückforderung stehe außerdem Verjährung entgegen, da die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung (AO) lediglich ein Jahr betrage. Mit der Klage hat der Kläger zunächst auch die zusätzliche Gewährung von Altersvorsorgezulage 2005 in Höhe von 168 Euro statt zuvor 118,47 Euro beantragt. Diesem Antrag hat die Beklagte während des Klageverfahrens abgeholfen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit durch die übereinstimmende Erklärung, der Kläger sei für 2005 klaglos gestellt, für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt noch sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des die Altersvorsorgezulage 2006 betreffenden Bescheids vom 21. November 2012 und der dazu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 04. April 2013 zu verpflichten, die Altersvorsorgezulage 2006 auf 252 Euro (eine Grund- und eine Kinderzulage in voller gesetzlicher Höhe) festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Einspruchsentscheidung fest. Der Gesetzgeber habe durch § 86 Abs. 4 EStG nicht auch diejenigen schützen wollen, die durch die fehlerhafte Annahme einer mittelbaren Zulageberechtigung des Partners einen zu geringen Mindesteigenbeitrag geleistet hätten. Die in § 52 Abs. 63b EStG geschaffene Nachzahlungsmöglichkeit für unerkannt unmittelbar zulageberechtigte Personen habe der Gesetzgeber bewusst nicht auf unmittelbar Zulageberechtigte ausgedehnt, deren Mindesteigenbeitrag aufgrund der nachträglichen Nichtberücksichtigung der dem Partner zustehenden Zulagen steige. Die Rückbuchung der Altersvorsorgezulage 2006 sei auch nicht aus Verjährungsgründen rechtswidrig. Sie habe die im Jahr 2011 vorgenommene Neuberechnung der Altersvorsorgezulage 2006 innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist vorgenommen. Diese Frist betrage gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginne nach § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Zulageantrag gestellt worden sei. Angesichts der Beantragung der Altersvorsorgezulage 2006 im Jahr 2008 sei Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetreten. Die Ehefrau des Klägers habe die Zuordnung der Kinderzulagen auf den Vertrag des Klägers mit Schreiben vom 09. April 2011 nur hilfsweise für den Fall beantragt, dass sie ihr gegenüber versagt würden. Da sie die begehrten Kinderzulagen in voller Höhe zugesprochen bekommen habe, sei über diesen Hilfsantrag nicht zu befinden gewesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Streitfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Auf deren Inhalt wie auch auf den Inhalt der im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten nimmt es wegen der näheren Einzelheiten Bezug.