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Urteil

10 K 10191/14

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2016:0714.10K10191.14.0A
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Leitsätze
1. Ein in Frankreich lebender Grenzgänger, der sozialversicherungspflichtig und rentenversicherungspflichtig ist, hat im Rahmen der Verpflichtungsklage Anspruch auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage nach § 79 Abs. 1 S. 1 EStG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung(Rn.17) . 2. Mit dem StEUVUmsG vom 08.04.2010 ist die unionsrechtswidrige Beschränkung der Zulageberechtigung auf unbeschränkt Steuerpflichtige im bisherigen § 79 S. 1 EStG beseitigt worden, ohne dass die Anwendung auf künftige Fälle oder erst ab einem bestimmten Zeitraum beschränkt ist(Rn.20) . 3. Die Zahlung der Altersvorsorgezulage ist keine Steuerveranlagung, so dass die Regelung zur Anwendung des neu gefassten § 79 S. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in § 52 Abs. 1 S. 1 EStG nicht einschlägig ist(Rn.21) .
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2014 dahin gehend abzuändern, dass für die Beitragsjahre 2006 und 2007 Grund- und Kinderzulage in Höhe von jeweils 252 € und für die Beitragsjahre 2008 und 2009 Grund- und Kinderzulage in Höhe von jeweils 339 € festgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Frankreich lebender Grenzgänger, der sozialversicherungspflichtig und rentenversicherungspflichtig ist, hat im Rahmen der Verpflichtungsklage Anspruch auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage nach § 79 Abs. 1 S. 1 EStG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung(Rn.17) . 2. Mit dem StEUVUmsG vom 08.04.2010 ist die unionsrechtswidrige Beschränkung der Zulageberechtigung auf unbeschränkt Steuerpflichtige im bisherigen § 79 S. 1 EStG beseitigt worden, ohne dass die Anwendung auf künftige Fälle oder erst ab einem bestimmten Zeitraum beschränkt ist(Rn.20) . 3. Die Zahlung der Altersvorsorgezulage ist keine Steuerveranlagung, so dass die Regelung zur Anwendung des neu gefassten § 79 S. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in § 52 Abs. 1 S. 1 EStG nicht einschlägig ist(Rn.21) . Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2014 dahin gehend abzuändern, dass für die Beitragsjahre 2006 und 2007 Grund- und Kinderzulage in Höhe von jeweils 252 € und für die Beitragsjahre 2008 und 2009 Grund- und Kinderzulage in Höhe von jeweils 339 € festgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger für die Streitjahre erreichen möchte, dass die Beklagte die Grund- und Kinderzulagen gemäß §§ 84, 85 EStG in unstreitiger, bereits einmal ausgezahlter Höhe festsetzt. Insofern handelt es sich im Streitfall um eine Verpflichtungsklage im Sinne von §§ 40 Abs. 1 2. Alt. Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit der Kläger daneben die Erstattung angefallener bezifferter Gerichtskosten verlangt, versteht der Senat dies dahin, dass der Kläger möchte, dass die Beklagte die gesamten Prozesskosten tragen soll. Über die Tragung der Gerichtskosten entscheidet das Gericht gemäß § 143 Abs. 1 FGO im Übrigen ohnehin von Amts wegen. Das Klagebegehren des Klägers hinsichtlich der Altersvorsorgezulagen so verstanden, wie oben ausgeführt, wird er durch die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung in seinen Rechten verletzt, da diese rechtswidrig sind, § 101 Satz 1 FGO. Die Beklagte hat zu Unrecht die Festsetzung der Altersvorsorgezulagen für die Streitjahre verweigert, da der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt. Dass der Kläger in den Streitjahren nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 79 Satz 1 EStG auf Grund fehlender unbeschränkter Steuerpflichtigkeit die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach §§ 10a, 84, 85 EStG nicht erfüllte, ist unerheblich, weil zwischenzeitlich die Fassung des § 79 Satz 1 EStG geändert wurde und diese geänderte Fassung, in der das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr enthalten ist, der Entscheidung des Senats zu Grunde gelegt werden muss. Die für die finanzgerichtliche Entscheidung maßgebliche Fassung einer zwischenzeitlich geänderten Vorschrift, die bei Verpflichtungsklagen dem Urteil zu Grunde zu legen ist, ist bei Verpflichtungsklagen, mit denen der Erlass gebundener Verwaltungsakte angestrebt wird, wie im Streitfall, diejenige zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (vgl. BFH, Urteile vom 27. Januar 2016 X R 23/14, juris, und vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl. II 2012, 477). Dieser Handhabung im Streitfall entgegen stehende Umstände sind nicht ersichtlich. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 EStG in der heute, also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung, geltenden Fassung haben die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Genannt sind in § 10a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG in der aktuellen Fassung zu allererst die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger, da er nach der Bescheinigung seines inländischen Arbeitgebers bei diesem seit dem 1. August 1985 sozialversicherungspflichtig, und damit auch rentenversicherungspflichtig, beschäftigt ist, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI). Dass der Kläger seinen Wohnsitz in Frankreich hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Bezüglich der übrigen Voraussetzungen für die Zahlung der Grund- und Kinderzulagen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des zu leistenden und auch geleisteten Mindesteigenbeitrags, § 86 EStG, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass diese erfüllt sind. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch damit argumentiert hat, dass die entsprechende gesetzliche Vorschrift, mit der der Gesetzgeber vom Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland abgesehen habe, erst im April 2010 in Kraft getreten sei und deshalb für die davor liegenden Zeiträume auf die ursprüngliche Fassung des § 79 Satz 1 EStG abzustellen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschränkung der Begünstigung für den Bezug von Altersvorsorgezulage auf unbeschränkt steuerpflichtige Personen vom Bundesgesetzgeber erst als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 10. September 2009 C-269/07 (Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs/Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2009, 1930) beseitigt worden ist (vgl. Bundestags-Drucksache 17/506 vom 25. Januar 2010, Buchstabe A und B). Dies ist mit Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – StEUVUmsG – vom 8. April 2010 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2010, 386) geschehen. In Kraft trat diese Änderung angesichts fehlender anderweitiger Regelungen gemäß Art. 12 Abs. 1 StEUVUmsG am Tag nach der Verkündung. Das war der 15. April 2010. Damit wird jedoch nicht die Geltung der neuen Gesetzesfassung des § 79 Satz 1 EStG für davor liegende Zeiträume und insbesondere auch nicht für noch nicht abschließend entschiedene Streitfälle („offene Fälle“) ausgeschlossen. Denn insoweit ist vom StEUVUmsG eine Anwendung des neu gefassten § 79 Satz 1 EStG nach dessen Regelungen gerade nicht beschränkt worden. Insbesondere fehlt im StEUVUmsG eine ausdrückliche Regelung, wonach der neu gefasste § 79 Satz 1 EStG erst auf künftige Fälle oder erst ab einem bestimmten Zeitraum zur Anwendung kommen soll. Dies ist nach dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 79 Satz 1 EStG auch nachvollziehbar, da mit dieser die vom EuGH in seinem zitierten Urteil festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der bisherigen Regelung in § 79 Satz 1 EStG beseitigt werden sollte. Bezüglich noch offener Streitfälle, welche aus der Europarechtswidrigkeit des bisherigen § 79 Satz 1 EStG resultierten, besteht kein rechtlich tragfähiger Grund, die Behandlung dieser Fälle nach nunmehr unionsrechtskonformer Regelung zu verweigern. Die von der Beklagten angeführte Begründung für die Ungleichbehandlung, die Altersvorsorgezulage werde aus Steuermitteln erbracht, zu denen der Kläger gerade nicht beigetragen habe, stellt jedenfalls keinen akzeptablen Grund für die bisherige Differenzierung nach unbeschränkt steuerpflichtig und nicht unbeschränkt steuerpflichtig dar, nachdem der EuGH in der zitierten Entscheidung steuerliche Gründe für die Differenzierung bei der Bezugsberechtigung für eine Altersvorsorgezulage ausdrücklich abgelehnt hat. Schließlich wird die Geltung der neuen Gesetzesfassung des § 79 Satz 1 EStG für davor liegende Zeiträume und insbesondere auch nicht für noch nicht abschließend entschiedene Streitfälle nicht durch § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen. Diese Fassung bestimmt, dass, soweit in den folgenden Absätzen und in § 52a EStG nichts anderes bestimmt ist, sie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Nach der Überzeugung des Senates ist diese Regelung im Streitfall jedoch nicht anwendbar ist, da es sich bei der Zahlung der Altersvorsorgezulage nicht um eine Steuerveranlagung handelt, sondern die Altersvorsorgezulage jeweils für Beitragsjahre, vgl. z.B. § 84 EStG, gezahlt wird. Eine Verzinsung, wie vom Kläger gefordert, ist im Streitfall gesetzlich nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf dem Umstand, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitzeitraum, den Beitragsjahren 2006 bis 2009, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat. Der Kläger schloss vor dem Streitzeitraum einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B… AG – Anbieter – ab. Der Kläger wohnt in Frankreich und ist Grenzgänger im Sinne des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens. Ausweislich einer Bescheinigung der C… GmbH vom 4. Juni 2013 ist der Kläger seit dem 1. August 1985 dort sozialversicherungspflichtig und nach § 39b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreit beschäftigt. In der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten in Form eines Auszuges aus deren elektronisch geführter Akte finden sich zwei Freistellungsbescheinigungen des Finanzamts D… vom 9. Mai 2003 und 16. Januar 2012, wonach bei dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2005 und 2012 bis 2014 vom Lohnsteuerabzug abgesehen werden kann. Der Kläger erhielt zunächst Altersvorsorgezulage wie folgt: Beitragsjahr Grundzulage Kinderzulage Gesamtbetrag 2006 114 € 138 € 252 € 2007 114 € 138 € 252 € 2008 154 € 185 € 339 € 2009 154 € 185 € 339 € Nachdem die Beklagte diese Beträge zurückgefordert hatte, beantragte der Kläger die Festsetzung der Zulagen gemäß § 90 Abs. 4 EStG. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Februar 2014 die Altersvorsorgezulage für die Streitjahre jeweils auf 0 € fest. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung führte er an, er sei als Grenzarbeitnehmer, der die Beiträge in das deutsche System der sozialen Sicherheit einzahle, unmittelbar und in gleicher Weise von der Reform dieses Systems durch die Reduzierung der Altersrente betroffen wie ortsansässige Arbeitnehmer. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben führe zu einer Ungleichbehandlung der Grenzgänger und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes aus Artikel 3 Grundgesetz (GG). Mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2014 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Gemäß der für die Streitjahre gültigen Fassung der §§ 10a, 79 EStG bestehe nur für unbeschränkt steuerpflichtige rentenversicherungspflichtige Personen ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Der Kläger sei jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, da sein Arbeitsentgelt in den Streitjahren von der Lohnsteuer freigestellt gewesen sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht ersichtlich, da sich der Lebenssachverhalt beim Kläger in erheblicher Weise von dem der in § 10a EStG Genannten unterscheide. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und verweist ergänzend auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 10. September 2009 zum Aktenzeichen C-269/07. Der Kläger beantragt die Rückerstattung der zu Unrecht eingezogenen Altersvorsorgezulage für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz und die Erstattung der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 284 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, dass das vom Kläger herangezogene Urteil des EuGH nicht unmittelbar auf die Rechtsposition des Klägers einwirke, sondern nur so, wie es von der Bundesrepublik Deutschland in im Inland geltendes Recht umgesetzt worden sei. Sie, die Beklagte, könne sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG liege nicht vor, da der Kläger, im Gegensatz zu unbeschränkt Steuerpflichtigen, im Inland keine Steuern entrichtet habe, es sich bei der Altersvorsorgezulage jedoch um eine steuerfinanzierte Leistung handele.