Urteil
10 K 10104/16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0619.10K10104.16.0A
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Leitsätze
1. Die Familienkasse ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zum Erlass der Rückforderung von Kindergeld wegen dessen Anrechnung auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (keine Vorlage von Nachweisen für die Ausbildungssuche bzw. kein zeitnahes Informieren der Familienkasse über die Ausbildungssituation des Kindes) ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen und mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen (Rn.40)
(Rn.43)
.
2. Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt wegen fehlender Erlassbedürftigkeit nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO derzeit eine Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche ausschließen (Rn.10)
(Rn.46)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Familienkasse ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zum Erlass der Rückforderung von Kindergeld wegen dessen Anrechnung auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (keine Vorlage von Nachweisen für die Ausbildungssuche bzw. kein zeitnahes Informieren der Familienkasse über die Ausbildungssituation des Kindes) ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen und mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen (Rn.40) (Rn.43) . 2. Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt wegen fehlender Erlassbedürftigkeit nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO derzeit eine Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche ausschließen (Rn.10) (Rn.46) . Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das vorliegende Verfahren betrifft den undatierten Ablehnungsbescheid der Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2016, den diese in der Einspruchsentscheidung als Bescheid vom 21. Dezember 2015 bezeichnet hat. Versehentlich ist dieser Bescheid im protokollierten Klageantrag als Bescheid vom 21. „September“ 2015 aufgenommen worden. Die Klage ist - auch nach Auffassung der Beklagten - zulässig, obwohl gegen die auf den 16. März 2016 datierte Einspruchsentscheidung erst am 25. April 2016 Klage erhoben wurde. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO greift hier nicht ein, weil die Einspruchsentscheidung keinen Hinweis auf ein Absendedatum enthält. Das entsprechend vorgesehene Feld auf der Verfügung („abgesandt am:“) wurde nicht ausgefüllt. Die Klage ist unbegründet. Die Erlassablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Ihr steht kein Anspruch auf den begehrten Erlass der streitigen Kindergeldrückforderung zu. Die Erhebung der Forderung ist nicht unbillig im Sinne von § 227 AO. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung über das Erlassbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung aussprechen (§ 101 S. 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2002, 201 m.w.N.). Die Beklagte hat vorliegend den begehrten Erlass sowohl hinsichtlich sachlicher als auch persönlicher Billigkeitsgründe ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 225/83, BStBl II 1988, 324 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sie im Zeitraum des Kindergeldbezuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten habe und eine nachträgliche Anpassung der Sozialleistungen nach dem SGB II nicht erfolgt sei. Der Bundesfinanzhof hat in derartigen Fällen regelmäßig einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt, allerdings nicht in Form von tragenden Urteilsgründen, sondern als sog. obiter dicta (z. B. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 108/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2009, 357; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 m.w.N.; vgl. hierzu u.a. Urteile des Finanzgerichts [FG] Münster vom 2. Januar 2017 7 K 2829/15 Kg,AO, juris, des FG Düsseldorf vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO, juris, und des FG Bremen vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2014, 1944). Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, soll ein Erlass aber nur dann in Frage kommen, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Berechtigten nach § 68 EStG beruht (so beispielsweise die FG Münster, Düsseldorf und Bremen u.a. in den o.g. Urteilen). Es besteht demgemäß keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt. Diese ist nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen. Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen (vgl. Urteile des FG Düsseldorf vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO, juris, und des FG Bremen vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944). Auch nach der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (V 25 DA-KG 2016, BStBl I 2016, 827; s. ebenso V 25 DA-KG 2015) ist ein Erlass auszusprechen, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist (V 25.2 Abs. 2 Satz 3 DA-KG 2015 und 2016). Demgegenüber ist ein Erlass regelmäßig zu versagen, wenn bzw. soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat (V 25.2 Abs. 2 Beispiel – Variante 1 DA-KG 2015 und 2016). Diese Beurteilung ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden. Die Vermeidung einer generellen Verpflichtung zum Erlass des Kindergeld Rückforderungsanspruchs bei einem alternativen Anspruch auf höhere Sozialleistungen dient dazu, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Familienkassen zu verhindern, dass betroffene Kindergeldberechtigte, insbesondere Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nachkommen, weil das Unterlassen dieses Aufwands für sie folgenlos wäre. Daher sind Verletzungen von Mitwirkungspflichten regelmäßig geeignet, die Versagung eines ansonsten gebotenen Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen zu rechtfertigen (vgl. hierzu Urteil des FG Düsseldorf vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO, juris). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist im vorliegenden Streitfall das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe ermessensfehlerfrei verneint worden, denn die Klägerin hat nach Aktenlage ihre Mitteilungspflichten verletzt, indem sie der Beklagten keine Nachweise für die Ausbildungssuche ihres Kindes im Streitzeitraum vorgelegt hat bzw. diese nicht zeitnah über die Ausbildungssituation ihres Sohnes informiert hat. Sofern sie sich nunmehr unter Vorlage von Schriftwechsel darauf beruft, dass sich ihr Sohn im Streitzeitraum um Ausbildungsplätze bemüht habe, hätte sie dies im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. April 2015 vortragen und nachweisen müssen. Die Bestandskraft dieses Bescheides kann grundsätzlich nicht im Billigkeitswege korrigiert werden. Dass der Bescheid offenkundig fehlerhaft wäre oder es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig Einspruch einzulegen bzw. ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935; BFH-Urteil vom 8. Februar 2017 X B 80/16, BFH/NV 2017, 760). Auch die Berufung der Klägerin auf Kontakte zum Jobcenter und unterlassene Belehrungen der dortigen Mitarbeiter, für die ohnehin keine Nachweise vorliegen, führt insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung, denn die Mitwirkungspflichten bestanden gegenüber der Beklagten als für die Gewährung des Kindergeldes zuständigen Behörde. Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist ermessensfehlerfrei versagt worden. Dieser kommt in Frage, wenn die Rückforderung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das setzt auch voraus, dass sich die Billigkeitsmaßnahme auf die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 1989 X B 111/88, BFH/NV 1990, 213). Vorliegend liegen keine ausreichenden substantiierten Angaben und Nachweise der Klägerin zu ihren konkreten Vermögensverhältnissen vor, die eine abschließende Beurteilung zulassen. Ihr eigener Vortrag rechtfertigt jedoch die Verneinung der persönlichen Unbilligkeit. Ein Erlass kommt dann nicht infrage, wenn einerseits die in der sofortigen Einziehung des Rückforderungsbetrags liegende Härte durch eine Bewilligung von Raten oder sonstigen Erleichterungen beseitigt werden kann oder andererseits der Betroffene in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die im Hinblick auf die Regelungen über den Vollstreckungsschutz (z.B. gesetzlicher Pfändungsschutz oder behördliche Vollstreckungsschutzmaßnahmen) eine Durchsetzung der infrage stehenden Ansprüche ausschließen (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO, juris, m.w.N.). Sofern die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – aufgrund ihrer gegenwärtigen Einkommensverhältnisse außerstande ist, die Rückforderung zu begleichen, wäre ein Erlass nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für sie verbunden, weil die Beklagte ihre Ansprüche ohnehin nicht durchsetzen könnte (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12. Juli 1989 X B 111/88, BFH/NV 1990, 213; Urteil des FG Münster vom 2. Januar 2017 7 K 2829/15 Kg,AO, juris). Da es insoweit bereits an der Erlassbedürftigkeit fehlt, kann dahinstehen, ob die Erlasswürdigkeit der Klägerin trotz Verletzung von Mitwirkungspflichten gegeben wäre. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung i.H.v. 1.104 €. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Bl. 2 „eAkte INKASSO“) stellte die Klägerin einen Antrag auf Billigkeitserlass hinsichtlich der Kindergeldrückforderung nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gemäß Bescheid vom 29. April 2015. Zur Begründung trug sie vor, das Arbeitslosengeld II sei von der Jobagentur aufgrund des bezogenen Kindergeldes unwiderruflich gekürzt worden. Sie habe nicht gewusst, dass sich ihr Sohn bei der Berufsberatung abgemeldet habe. Ohne Billigkeitsmaßnahme sei ihre wirtschaftliche und persönliche Existenz ernstlich gefährdet. Sie befinde sich außerdem in Existenzgründung und der notwendige Lebensunterhalt könne vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden. Mit dem genannten Bescheid vom 29. April 2015 hatte die Familienkasse B… die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind der Klägerin C…, geboren am 18. Juni 1994, für den Zeitraum von Oktober 2013 bis einschließlich April 2014 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben, weil das Kind nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind und auch nicht als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt worden sei; das für den genannten Zeitraum überzahlte Kindergeld i.H.v. 1.288 € wurde zurückgefordert. Mit undatiertem Bescheid (Bl. 34 „eAkte INKASSO“; laut Einspruchsentscheidung datierend vom 21. Dezember 2015) lehnte die Beklagte den Erlassantrag bezüglich einer Teilforderung von 1.104 € ab, die Teilforderung von 184 € wurde aufgrund sachlicher Unbilligkeit erlassen. Zur Begründung führte sie aus, bei einer Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass aufgrund sachlicher Unbilligkeit sei auch das Verhalten des Kindergeldberechtigten abzuwägen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen beruhe die entstandene Überzahlung auf einer Verletzung der Mitteilungspflichten der Klägerin, weshalb der Erlass bezüglich der Teilforderung von 1.104 € nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der Teilforderung von 184 € werde der Erlass nur deshalb gewährt, weil die Überzahlung für den ersten Monat – auch bei rechtzeitiger Mitwirkung – nicht vermeidbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (Eingang ausweislich des Faxaufdrucks am 4. Februar 2016) legte die Klägerin Einspruch ein. Sie führte aus, sie habe im Rückforderungszeitraum Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten. Das Kindergeld sei in voller Höhe mit ihrem Leistungsanspruch verrechnet worden. Die entsprechenden Bescheide und die Mitteilung, dass diese nicht geändert worden seien, lägen der Beklagten vor. Daher stelle die Rückforderung durch die Familienkasse eine unbillige Härte dar. Dem nachträglichen Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld liege in aller Regel ein Versäumnis des Kindergeldberechtigten zugrunde. Dessen ungeachtet habe der Bundesfinanzhof in Fällen, in denen das Kindergeld beim Anspruch auf Leistungen nach dem SGB angerechnet worden sei, wiederholt entschieden, dass gerade bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sei, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von SGB II-Leistungen als Einkommen angesetzt worden sei und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus habe sie bereits mitgeteilt, dass sie Leistungen des Jobcenters im Rahmen einer Existenzgründung beziehe und durch die Rückforderung in eine existenzielle Notlage gerate. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 69 „eAkte INKASSO“), wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine sachliche Unbilligkeit der Einziehung der Forderung liege nicht vor. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch entspreche den gesetzlichen Regelungen. Es sei vorliegend zwar nachgewiesen, dass tatsächlich im Streitzeitraum Oktober 2013 bis April 2014 Rückforderungsbeträge als Einkommen auf die SGB II-Leistungen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin angerechnet worden seien. Eine sachliche Unbilligkeit, die einen Erlass in Höhe der angerechneten Beträge rechtfertige, sei jedoch nicht gegeben, weil die Überzahlung des Kindergeldes allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei. Diese habe der Familienkasse keine Nachweise für eine Ausbildungssuche ihres Kindes geliefert, obwohl sie insoweit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hierzu verpflichtet gewesen wäre. In jedem Bescheid der Familienkasse werde darauf hingewiesen, dass Veränderungen des der Festsetzung zu Grunde liegenden Sachverhaltes unverzüglich anzuzeigen seien. Vorliegend würden Eigenbemühungen bei der Ausbildungssuche behauptet, anschließend aber nicht bewiesen. Das sei ursächlich dafür gewesen, dass das Kindergeld zunächst zu Unrecht weitergezahlt und bei der Sozialleistung angerechnet worden sei. Auch persönliche Unbilligkeitsgründe seien nicht gegeben, denn es fehle bereits an der Erlassbedürftigkeit. Die Klägerin könne die Forderung in Klein- und Kleinstraten erfüllen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Inkasso-Service treffen. Im Übrigen sei sie durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) geschützt, der ihr Existenzminimum sichere und vor Vollstreckungseingriffen schütze. Zum Schutze der Bemühungen um eine selbstständige Existenz könne sie auch eine Stundung beantragen. Mit ihrer am 25. April 2016 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Erlass der Rückzahlung von Kindergeld i.H.v. 1.104 €. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, ihr Sohn habe sich nach seinem Schulabschluss zunächst erfolglos um einen Studienplatz beworben. Im Oktober 2013 habe er eine Teilzeittätigkeit bei der D… GmbH aufgenommen und sich weiter für Ausbildungen beworben. Ausweislich der beigefügten Mailausdrucke habe er sich um folgende Ausbildungsplätze beworben: am 21. Dezember 2013 als Personaldienstleistungskaufmann bei der E…, im März 2014 bei der Firma F…, als Veranstaltungskaufmann bei der G… AG, als Veranstaltungskaufmann bei der H… GmbH sowie bei der I… GmbH. Im April 2014 habe ihr Sohn eine Zusage für eine Ausbildung bei K... bekommen. Sie, die Klägerin, habe gesehen, dass ihr Sohn sich weiterhin um Ausbildungsplätze bemühe. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er, wie von der Beklagten später mitgeteilt, nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Sie sei der Auffassung gewesen, dass alles ordnungsgemäß verlaufe. Darüber hinaus habe ihr Sohn vor der Aufnahme seiner Teilzeittätigkeit mit E-Mail vom 5. September 2014 bei seiner Arbeitsvermittlerin des Jobcenters ganz explizit nachgefragt, ob er weiterhin Kindergeld erhalte. Er sei jedoch nicht darüber belehrt worden, dass sein Anspruch entfalle, wenn er eine Teilzeittätigkeit aufnehme und sich nicht mehr im ausreichenden Maß um eine Ausbildung bewerbe. Darüber hinaus sei auch sie, die Klägerin, die die Gehaltsnachweise ihres Sohnes monatlich beim Jobcenter habe vorlegen müssen, nicht darauf hingewiesen worden, dass der Kindergeldanspruch möglicherweise gar nicht mehr bestehe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Prüfung, ob Gründe für eine Unbilligkeit vorlägen, nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe ihr ausschließlich die Umstände entgegengehalten, die zur Rückforderung des Kindergeldes geführt hätten. Die Frage, ob das Kindergeld zu Recht zurückgefordert werden könne, sei aber nicht Gegenstand des Antrags gewesen. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen sei vorliegend gegeben. Sie, die Klägerin, habe im streitgegenständlichen Zeitraum des Kindergeldbezugs Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten und eine nachträgliche Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die Rückforderung des Kindergeldes sei nicht vorgenommen worden. Der Bundesfinanzhof habe in derartigen Fällen regelmäßig einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt. Sie, die Klägerin, sei in dem Glauben gewesen, dass das Jobcenter ihren Sohn auf dessen Nachfrage hin darauf hingewiesen hätte, wenn sie keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld gehabt hätte. Dem Jobcenter seien alle Umstände vollständig bekannt gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass das Jobcenter und die Beklagte völlig voneinander unabhängig agierten. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass diese Behörden untereinander kommunizierten. Darüber hinaus habe sich ihr Sohn zumindest bereits ab März 2014 verstärkt um einen Ausbildungsplatz bemüht, dies jedoch nicht ausreichend gegenüber der Familienkasse kommuniziert. Ihr könne nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie den Rückforderungsbescheid habe rechtskräftig werden lassen. Dem Billigkeitsverfahren stehe die Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. Zur Frage der Zulässigkeit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Einspruchsentscheidung am 24. März 2016 im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eingegangen sei, da sie an dieses adressiert gewesen sei. Der Eingangstag sei dem Eingangsstempel zu entnehmen. Der Eingang sei von der Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau J…, unmittelbar nach Eingang der Pin Post, die von ihr bearbeitet worden sei, mit dem Eingangsstempel versehen worden. Gleichzeitig sei die Klagefrist auf dem Bescheid sowie um 12:48 Uhr im Computerprogramm notiert worden. Ein formales Posteingangsbuch werde nicht geführt. Die eingegangene Post werde von der jeweiligen Rechtsanwaltsfachangestellten jeweils unmittelbar nach deren Eingang gestempelt und die Fristen würden im Computerprogramm notiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2016 zu verpflichten, die Forderung zur Rückzahlung des Kindergeldes gemäß Bescheid der Familienkasse B… vom 29. April 2015 i.H.v. 1.104 € zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Einspruchsentscheidung. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die von der Beklagten geführte „eAkte INKASSO“ vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.