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Beschluss

10 V 4309/17

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:1221.10V4309.17.00
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Leitsätze
An der Rechtmäßigkeit des Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für eine volljähriges Kind aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert hatte, bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Mutter die Ausbildungsbereitschaft ihres Sohnes nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sohn sich selbst kontinuierlich um einen Ausbildungsplatz bemüht hat(Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) .
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der Rechtmäßigkeit des Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für eine volljähriges Kind aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert hatte, bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Mutter die Ausbildungsbereitschaft ihres Sohnes nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sohn sich selbst kontinuierlich um einen Ausbildungsplatz bemüht hat(Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) . Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. II. 1. Das Gericht entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit, insbesondere wegen der schon begonnenen Vollstreckung, gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Vorsitzende des Senats. 2. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides bzw. – wie hier – Kindergeldbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der beschließende Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 19. März 2014 – III B 74/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2014, 1032, Tz. 7; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Auflage 2015, § 69 FGO Rn. 160). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 – I B 101/98, BFH/NV 1999, 753; Stapperfend in Gräber, aaO. m.w.N.). Dabei ist es im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, das wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist (Stapperfend in Gräber, aaO., Rn. 196), Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Regeln über die Feststellungslast gelten auch für das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin ab Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für ihren Sohn B… hat. Sie hat demzufolge das ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld auch zu Recht zurückgefordert. aa) Die Antragstellerin hat seit Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für ihren Sohn. (1) Ein Kind, das, wie der Sohn der Antragstellerin ab Januar 2017, das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Kindergeld berücksichtigungsfähig, wenn es – neben anderen hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes [EStG]). Eine Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG setzt voraus, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen. Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (grundlegend zum Ganzen BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 – III R 66/05, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2009, 1005 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). (2) Hier fehlt es an den entsprechenden Nachweisen der Ausbildungsbereitschaft des Sohnes der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn seit seiner Schulentlassung „beim Jobcenter“ als Ausbildungssuchender gemeldet gewesen sei. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn sich selbst kontinuierlich um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die im Einspruchsverfahren eingereichte Liste ist dazu ungeeignet. Zum einen sind die Angaben auf der Liste teilweise wenig aussagekräftig, wie etwa „C… AG“, „D… Gruppe“ oder gar nur „GmbH“. Zum anderen ist nicht ansatzweise zu erkennen, wann sich der Sohn der Antragstellerin bei den Unternehmen beworben haben will. Insoweit reicht auch der Hinweis der Antragstellerin, die Liste beziehe sich auf das Jahr 2017. Insgesamt stellt die Liste allenfalls die Behauptung der Antragstellerin dar, ihr Sohn habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin dagegen ein, dass sie nicht belehrt worden sei, dass der Sohn seine gesamten Mails oder Stichproben vorlegen könne. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 in aller Deutlichkeit mitgeteilt, welche Qualität die geforderten Nachweise haben müssten. Danach ist leicht ersichtlich, dass eine Liste mit Unternehmensnamen und e-mail-Adressen nicht ausreicht, sondern zumindest Kopien oder Ausdrucke der eigenen Bewerbungsschreiben vorzulegen sind. Im Zweifel wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, bei der Antragsgegnerin nachzufragen, wie sie verfahren könne, wenn Ablehnungsschreiben nicht vorhanden sind. bb) Die Antragsgegnerin war danach auch berechtigt, das überzahlte Kindergeld zurückzufordern. (1) Die Festsetzung des Kindergeldes ist gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben, soweit sich die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, geändert haben, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also gegebenenfalls auch rückwirkend. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung; die Familienkasse hat kein Ermessen. Hier haben sich die Verhältnisse insoweit geändert, als der Sohn der Antragstellerin volljährig geworden ist und es für die Berücksichtigungsfähigkeit für das Kindergeld nunmehr auf seine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ankam. Da diese Bemühungen nach dem unter 2.b) aa) Gesagten nicht festgestellt werden konnten, hatte die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben. (2) Ist die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben worden, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Zahlung von Kindergeld. Ist eine Steuervergütung bzw. – wie hier – Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat der Empfänger gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den gezahlten Betrag zurückzugewähren. (3) Die Antragsgegnerin hat den Rückforderungsbetrag schließlich zutreffend beziffert. Die Antragstellerin hat dagegen nichts vorgebracht. Auch nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin hier ein Fehler unterlaufen sein könnte. 3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über den Anspruch der Antragstellerin auf Kindergeld für ihren am 14. Januar 1997 geborenen Sohn B…. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2017, eine Bestätigung über die Ausbildungsplatzsuche ihres Sohnes sowie Nachweise für dessen eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 hob die Antragsgegnerin daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Antragstellerin rückwirkend ab Januar 2017 auf und forderte danach überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.152,00 Euro zurück. Dagegen legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin dazu mit Schreiben vom 28. Juni 2017 zunächst mit, dass sie eine Bestätigung der für die Ausbildungsstellenvermittlung zuständigen Stelle, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, vorlegen müsse, dass ihr Sohn dort ab Januar 2017 als ausbildungssuchend geführt werde, sowie dass sie Nachweise vorlegen möge, dass der Sohn sich regelmäßig selbst darum bemüht habe, einen Ausbildungsplatz zu finden. In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Nachweise z.B. Kopien von Absageschreiben oder Zwischennachrichten von Ausbildungsbetrieben, Ablehnungsbescheide von Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen sowie Bewerbungsschreiben in Betracht kämen. Die Antragsgegnerin bat um Erledigung des Schreibens bis zum 15. Juli 2017 und kündigte an, sonst über den Einspruch nach Aktenlage zu entscheiden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 legte die Antragstellerin eine zweiseitige Liste mit Namen von Unternehmen bzw. Verbänden vor, denen teilweise E-Mail-Adressen zugeordnet waren. Postanschriften oder Telefonnummern sind in keinem Fall aufgelistet. Auf der Liste findet sich z.B. auch die Zeile „5.1. GmbH“ und dazu die E-Mail-Adresse „www. ... de“. Die Antragstellerin teilte dazu mit, in Beantwortung des Schreibens vom 28. Juni 2017 übersende sie „die Bewerbungsliste“. Die Liste beziehe sich auf das Jahr 2017. Soweit keine E-Mail-Adresse verzeichnet sei, sie die Bewerbung „direkt über die Website gestartet“ worden. Die Antragsgegnerin könne daraus ersehen, dass ihr Sohn sehr um einen Ausbildungsplatz bemüht sei. Leider antworteten die Firmen kaum oder gäben ein Feedback. Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass ihr Sohn seit seinem Schulabgang im Jahre 2013 bei der Jobagentur als ausbildungssuchend gemeldet sei. Am 29. August 2017 wies die Antragsgegnerin den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Sohnes der Antragstellerin seit Januar 2017 nicht vorgelegen hätten bzw. nicht nachgewiesen worden seien. Als Nachweise kämen insbesondere in Betracht schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung, eine schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle, eine schriftliche Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung, eine schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst, eine Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder einem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II (Jobcenter) sowie eine von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI. Die Antragsgegnerin wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes „durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben“ müsse. An entsprechenden Nachweisen fehle es im Falle der Antragstellerin. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Antragstellerin Klage, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 10 K 10202/17 geführt wird. Die Antragstellerin begründete ihre Klage damit, dass ihr Sohn sich stets um einen Ausbildungsplatz bemüht habe und dass dies immer anhand von Listen belegt worden sei. Leider sei es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen; die Unternehmen hätten es nicht einmal nötig, eine Absage zu schreiben. Sie, die Antragstellerin, wisse danach nicht, wie sie Bewerbungen nachweisen solle. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2017 hat die Antragstellerin gleichzeitig mit dem hier streitgegenständlichen Antrag einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser Antrag ist mit heutigem Datum abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin hat telefonisch mitgeteilt, dass sie einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung am 20. November 2017 abgelehnt habe und wegen der Rückforderung nunmehr vollstrecke. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 16. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2017 auszusetzen bzw. aufzuheben.