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Urteil

10 K 10080/20

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2020:1022.10K10080.20.00
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Leitsätze
1. Der Valutastand einer das Grundstück des Schuldners belastenden Grundschuld braucht im Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden (gegen LG Detmold, LG Kleve und LG Aachen).(Rn.83) 2. Anzugeben ist jedoch die Existenz von Eigentümergrundschulden und bei Fremdgrundschulden der Vertragspartner aus dem Sicherungs- oder Treuhandvertrag oder dem sonstigen Kausalgeschäft (Schuldner etwaiger Rückübertragungsansprüche) mit Name und Anschrift, bei Eigentümergrundschulden auch der Aufbewahrungsort des Grundschuldbriefs.(Rn.90) 3. Für die Offenbarungspflicht kommt es nicht auf den Wortlaut der von der Finanz- oder Justizverwaltung verwenden Formulare an. Dies gilt auch nach der Umstellung der Verwaltung der Vermögensauskünfte auf elektronische Dokumente.(Rn.53) 4. Eine Nachbesserung (Ergänzung) der Vermögensauskunft kann auch ohne eine wesentliche Änderung des Schuldnervermögens vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangt werden, wenn die bisherige Vermögensauskunft unvollständig (lückenhaft), ungenau oder widersprüchlich ist.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Valutastand einer das Grundstück des Schuldners belastenden Grundschuld braucht im Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden (gegen LG Detmold, LG Kleve und LG Aachen).(Rn.83) 2. Anzugeben ist jedoch die Existenz von Eigentümergrundschulden und bei Fremdgrundschulden der Vertragspartner aus dem Sicherungs- oder Treuhandvertrag oder dem sonstigen Kausalgeschäft (Schuldner etwaiger Rückübertragungsansprüche) mit Name und Anschrift, bei Eigentümergrundschulden auch der Aufbewahrungsort des Grundschuldbriefs.(Rn.90) 3. Für die Offenbarungspflicht kommt es nicht auf den Wortlaut der von der Finanz- oder Justizverwaltung verwenden Formulare an. Dies gilt auch nach der Umstellung der Verwaltung der Vermögensauskünfte auf elektronische Dokumente.(Rn.53) 4. Eine Nachbesserung (Ergänzung) der Vermögensauskunft kann auch ohne eine wesentliche Änderung des Schuldnervermögens vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangt werden, wenn die bisherige Vermögensauskunft unvollständig (lückenhaft), ungenau oder widersprüchlich ist.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ladung vom 18.02.2020 zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25.09.2018 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Sie kann gemäß § 284 Abs. 2 AO gefordert werden, weil die Vermögensauskunft vom 25.09.2018 unvollständig war. I. Zwar war entgegen der Auffassung des FA der Einspruch nicht bereits unzulässig. Denn es handelt sich bei der Aufforderung zur Nachbesserung um einen erneuten, anfechtbaren Verwaltungsakt (§ 118 AO). Dies ergibt sich daraus, dass damit eine abstrakte Rechtspflicht konkretisiert und insbesondere festgelegt wird, zu welchen Punkten eine Nachbesserung bzw. Ergänzung gefordert wird. Auch der Bundesfinanzhof – BFH – hat in seinem Urteil vom 26.07.2005 VII R 57/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2005, 814, Juris Rn. 5 ausgeführt, dass das Verfahren mit der Abgabe der Versicherung an Eides statt zu Protokoll seinen Abschluss findet. Dies bedeutet, dass die nachfolgende Aufforderung zur Nachbesserung ein neues Verfahren darstellt. Soweit das FA dasselbe Urteil für seine Auffassung anführt, übersieht es, dass der Fall des BFH anders lag. Dort hatte der Schuldner zwischen der Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung – die auch sukzessive erfolgen konnten – Ergänzungen zum Vermögensverzeichnis gemacht. Das Finanzgericht – FG – hatte durch diese Ergänzungen die Ladung als erledigt angesehen. Der BFH hatte dagegen ausgeführt, dass die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (erst) durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erledigt ist und vorherige Ergänzungen bzw. Richtigstellungen kein neues Vollstreckungsverfahren in Gang setzen. II. Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt bzw. kann bereits als Gewohnheitsrecht angesehen werden, dass – über den Wortlaut des § 284 Abs. 4 AO, wortlautidentisch dazu § 802d ZPO, hinaus – auch vor Ablauf der Zweijahresfrist für eine erneute Vermögensauskunft und ohne Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners eine Nachbesserung (Ergänzung) der Vermögensauskunft verlangt werden kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig (lückenhaft), ungenau oder widersprüchlich ist, mithin die versicherte Auskunft über sein Vermögen nicht so vollständig ist, wie dies nach dem Zweck des § 284 Abs. 2 AO bzw. des § 802c ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist. Ob dies vorliegt, ist anhand einer Würdigung der zuvor gegebenen Vermögensauskunft und der Auslegung von § 284 Abs. 2 AO bzw. § 802c ZPO im Hinblick auf den Umfang der zu tätigenden Angaben zu entscheiden. Ziel der Nachbesserung ist die Erlangung der Auskünfte, die dem Gläubiger von Anfang an zugestanden hätten. Auskünfte, die im ursprünglichen Verfahren nicht verlangt werden konnten, sind auch im Nachbesserungsverfahren nicht geschuldet. III. Die Vermögensauskunft vom 25.09.2018 ist nicht schon deswegen unvollständig, weil bestimmte im dafür verwendeten Formular enthaltene Fragen vom Kläger nicht beantwortet wurden. 1. Wie bereits das LG Aachen (Beschluss vom 24.01.1991 5 T 1/91, Der Deutsche Rechtspfleger – Rpfleger – 1991, 327, li. Sp. erster Absatz) zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Frage, welche Angaben der Schuldner zu Belastungen seines Grundbesitzes machen muss, nicht darauf an, wie die Fragen im Ergänzungsblatt II gestellt sind. Grundlage der Offenbarungspflicht sind allein die gesetzlichen Vorschriften des § 284 Abs. 2 AO bzw. § 802c ZPO und nicht die lediglich zur Arbeitserleichterung für die Beteiligten in Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorschriften von der Finanz- oder Justizverwaltung eingeführten Vordrucke. 2. Daran hat sich durch die Umstellung der Verwaltung der Vermögensauskünfte auf elek-tronische Dokumente seit 01.01.2013 nichts geändert. a) Zwar sehen § 284 Abs. 7 AO und § 802f Abs. 5 ZPO vor, dass das FA bzw. der Gerichtsvollzieher ein elektronisches Dokument erstellt. Es heißt jedoch in dieser Vorschrift ausdrücklich „mit den nach den Absätzen 1 und 2 [von § 284 AO] erforderlichen Angaben“ bzw. „mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben“. Daraus ergibt sich, dass der Umfang der vom Schuldner zu offenbarenden Vermögensangaben sich unverändert aus § 284 Abs. 2 AO bzw. § 802c Abs. 2 ZPO ergibt. b) Soweit § 802k Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 284 Abs. 7 Satz 5 AO das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung des Vermögensverzeichnisses zu regeln und die Verordnung über das Vermögensverzeichnis – Vermögensverzeichnisverordnung – VermVV – vom 26.07.2012 in ihrem § 4 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen erfolgt, ergibt sich auch daraus nichts anderes, denn in § 3 Abs. 1 Satz 1 der VermVV ist bestimmt, dass das Vermögensverzeichnis „mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Abs. 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben“ zu errichten ist. Daher ergibt sich aus der Regelung einheitlich strukturierter Datensätze keine Festlegung des Inhalts der Vermögensauskunft. Derlei wäre im Übrigen von der Ermächtigung in § 802k Abs. 4 Satz 1 ZPO auch nicht gedeckt, denn die Ermächtigung beinhaltet, wie sich aus der Systematik und dem Zweck dieser Regelung ergibt, nur Fragen der technischen Umsetzung, nicht Fragen des Inhalts der Vermögensauskunft. IV. Die Vermögensauskunft war auch entgegen der Ansicht des FA nicht bereits deswegen unvollständig, weil bezüglich des Vermögensgegenstands „Grundstück“ unvollständige Angaben gemacht wurden, insbesondere nicht angegeben wurde, in welcher Höhe die Grundschulden valutierten bzw. wer ihr Inhaber gewesen war. Denn dazu bestand keine Verpflichtung. 1. Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben ist die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen. Die Angaben des Schuldners müssen daher so beschaffen sein, dass sich der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses einen vollständigen Überblick über das vorhandene bewegliche und unbewegliche Aktivvermögen sowie über bestehende Einkunftsquellen verschaffen kann (BFH, Urteil vom 26.07.2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814, Juris Rn. 5). Daraus folgt, dass Schulden (Verbindlichkeiten) nicht angegeben werden müssen, denn in Schulden kann nicht vollstreckt werden. Ist der Schuldner der Zwangsvollstreckung Inhaber (Gläubiger) eines Grundpfandrechts, auch einer Eigentümergrundschuld, so ist dies als Gegenstand des Aktivvermögens anzugeben. Eine Eigentümergrundschuld kann gepfändet werden, unabhängig von der Vollstreckung in das Grundstück selbst. Hingegen sind Belastungen des Grundstücks des Schuldners zugunsten Dritter nicht anzugeben, denn sie sind nicht Schuldnervermögen (Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c Rn. 27). 2. Die Vermögensgegenstände sind so zu bezeichnen, dass der Zugriff auf vorhandenes pfändbares Vermögen sogleich ermöglicht ist, somit der Gläubiger sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann (BGH, Beschluss vom 19.05.2004 IXa ZB 224/03, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2004, 2452). Der BGH hat bei Juris Rn. 10 ausgeführt: „Die §§ 807, 899 ff ZPO schützen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers. Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130, BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1). Diese Regelungen tragen dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE aaO). Allerdings muß der Schuldner nicht alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben (vgl. BGHSt 14, 345, 346 f), sondern nur das, was der Gläubiger wissen muß, um an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 3335; BayObLG aaO; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 807 Rn. 25). Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, daß dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist (Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 807 Rn. 13). Zu nennen sind neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (vgl. BayObLG aaO; Musielak/Becker aaO, jew. m.w.N.).“ Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Angaben, wie Grundpfandrechte valutieren oder wem sie zustehen, zur sofortigen Vollstreckung in das Grundstück nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des FA ist es insbesondere nicht erforderlich, Angaben zu machen, die den Gläubiger dazu befähigen zu beurteilen, ob die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand erfolgversprechend ist im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung. Es sind lediglich Angaben erforderlich, die der Gläubiger braucht, um beurteilen zu können, ob er (vollstreckungs)rechtlich zugreifen kann. Soweit sich das FA auf den Beschluss des AG Bremen vom 17.07.2018 247 M 470238/18, Das Juristische Büro – JurBüro –, 2019, 158, beruft, ist darin (Juris Rn. 19, 20) ausgeführt, dass wenn der Schuldner Rentenanwartschaften habe, dann deren ungefähre monatliche Höhe anzugeben sei, damit der Gläubiger prüfen könne, ob und in welchem Umfang die Bezüge pfändbar sein könnten. Eine Vergleichbarkeit mit der Frage der Valutierung von Grundpfandrechten bei der Vollstreckung in ein Grundstück sieht der Senat nicht. Denn die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück besteht rechtlich unabhängig von etwaigen Grundpfandrechten. Soweit einige Landgerichte die Auffassung vertreten haben, der Schuldner müsse Angaben zur Höhe der aktuellen Valuten (Valutastände) machen (LG Kleve, Beschluss vom 14.04.2010 4 T 37/10, JurBüro 2010, 383, Juris Rn. 7; LG Detmold, Beschluss vom 11.08.2000 3 T 233/2000, Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung – DGVZ – 2000, 169; LG Aachen, Beschluss vom 24.01.1991, 5 T 1/91, Rpfleger 1991, 327), folgt der Senat dem nicht. 3. Ergänzend ist zu bedenken, dass Grundschulden ihrer Natur nach, anders als Hypotheken, begrifflich eigentlich nicht valutieren können, weil sie von einer Forderung unabhängig sind (vgl. Kather, Anmerkung zu LG Aachen, Beschluss vom 24.01.1991 5 T 1/91, Rpfleger 1991, 327). Schon deswegen können Angaben zu einer Valutierung nicht verlangt werden. Im Übrigen hätte das FA als Gläubiger in der Zwangsversteigerung des Grundstücks auch keinen Vorteil vom Wissen um die „Valutierung“. Denn bei einer Sicherungsgrundschuld als praktisch häufigstem Fall einer Fremdgrundschuld ist der Grundschuldgläubiger aufgrund des durch den Sicherungsvertrag begründeten Treuhandverhältnisses dem Sicherungsgeber gegenüber verpflichtet, bei einer Zwangsvollstreckung durch nachrangige Gläubiger stets den vollen Nominalbetrag der Grundschuld geltend zu machen unabhängig von ihrer Valutierung („Pflicht zur Bestverwertung“: Reischl in jurisPK-BGB, Stand 01.07.2020, § 1191 BGB Rn. 183; Wenzel in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1191 Rn. 122; BGH, Urteil vom 29.01.2016 V ZR 285/14, NJW 2016, 2415, Juris Rn. 8-13). Im Ergebnis geht in der Zwangsversteigerung eine vorrangige Fremdgrundschuld immer in Höhe des Nennbetrages vor, egal in welcher Höhe sie valutiert. Es ist daher nicht ersichtlich, warum das FA für die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ein berechtigtes Interesse haben könnte, die Valutierung der Grundschuld und die Person des Grundschuldgläubigers zu kennen. V. Die Vermögensauskunft ist jedoch deswegen unvollständig und der Kläger daher zur Nachbesserung bzw. Ergänzung verpflichtet, weil logisch zwingend alternativ die Angabe des Bestehens einer Eigentümergrundschuld oder Angaben zu Ansprüchen aus dem Kausalgeschäft für die Übertragung der Grundschuld zu machen waren. Es erscheint nicht möglich, dass keine dieser Alternativen vorliegt. 1. Gemäß § 1195 Satz 1 BGB kann eine Grundschuld in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Der Grundschuldbrief, der für die Inhabergrundschuld erstellt wird, ist ein Inhaberpapier. Die darin verbriefte Inhabergrundschuld steht bei Entstehung stets dem Grundstückseigentümer zu und wird durch Übereignung des Briefs nach den Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB) übertragen (BGH, Urteil vom 09.01.2018 XI ZR 17/15, Insolvenzrecht – ZIP – 2018, 676, Juris Rn. 35; Wenzel in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1195 BGB Rn. 1). Es bestand daher bei Bestellung der Grundschuld zumindest für eine logische Sekunde eine Eigentümergrundschuld. Falls der Kläger den Grundschuldbrief nie an einen Dritten übereignet hat, ggf. durch Anweisung an den Notar, ist er immer noch Inhaber der Eigentümergrundschuld. Eine solche ist als Teil seines Aktivvermögens – neben dem Grundstück selbst – in der Vermögensauskunft anzugeben, dann auch der Besitz am Brief (da Inhaberpapier, vgl. bereits BGH, Urteil vom 06.10.1952 III ZR 115/51, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Zivilsachen – BGHZ – 7, 287 zur notwendigen Angabe von Verstecken) oder Ansprüche gegen Dritte (als weitere Forderung und damit Aktivvermögen) auf Herausgabe des Briefs (im Ergebnis auch Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c Rn. 24: der Aufbewahrungsort des Briefes ist anzugeben). 2. Falls der Kläger die Grundschuld (durch Übereignung des Briefs) an einen Dritten übertragen hat, müssen aus dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft Ansprüche entstanden sein, die wiederum als Teil des Aktivvermögens des Schuldners (Forderungen) anzugeben sind. a) Falls das Grundgeschäft ein Sicherungsvertrag war, wären alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag anzugeben gewesen. Denn Sicherungsverträge sehen regelmäßig eine Rückübertragungspflicht hinsichtlich der Grundschuld und Briefrückgabepflicht bei Erfüllung der zu sichernden Forderung vor. Es wäre insbesondere der Schuldner der Ansprüche des Klägers aus dem Sicherungsvertrag (Sicherungsnehmer) zu nennen gewesen. b) Falls das Grundgeschäft ein Treuhandvertrag war, wären alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Treuhandvertrag anzugeben gewesen. Denn Treuhandverträge sehen regelmäßig eine Verpflichtung des Treuhänders auf Rückgabe des Treuguts an den Treugeber vor. Es wäre insbesondere der Schuldner der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag (Treuhänder) zu nennen gewesen. c) Falls das Grundgeschäft eine Schenkung war, können Rückforderungsansprüche gemäß § 528 BGB bestehen. Dann wäre der Beschenkte (der Schuldner der Ansprüche des Klägers aus dem Schenkungsvertrag) zu benennen. 3. Es ist daher kein Fall denkbar, in dem der Kläger nichts angeben müsste. Er müsste entweder als seine Vermögensposition die Eigentümergrundschuld oder die Ansprüche gegen den Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag oder die Ansprüche gegen den Treuhänder aus dem Treuhandvertrag oder die Ansprüche gegen den Beschenkten aus dem Schenkungsvertrag oder die Ansprüche aus einem anderen Grundgeschäft benennen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Sicherungsvertrag auch konkludent mündlich geschlossen werden. Allein aus dem Umstand, dass möglicherweise kein schriftlicher Sicherungsvertrag geschlossen wurde, folgt nicht, dass ein solcher nicht bestünde. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es für die Auskunftspflicht aus, dass es sich um künftige oder bedingte Ansprüche handelt, wenn diese gegenwärtig bereits begründet worden sind (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c Rn. 17, 22, 26). Der Umstand, dass dem Kläger gegenwärtig noch keine fälligen Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuldbriefe zustehen, weil er die Forderungen seiner Fremdgläubiger noch nicht beglichen habe, die Grundschulden also noch valutierten, bedeutet daher nicht, dass (aufschiebend bedingte) Forderungen aus dem Sicherungsvertrag jetzt noch nicht bestünden. Solche bestehen vielmehr mit Abschluss des Sicherungsvertrages und sind daher in der Vermögensauskunft anzugeben. 4. Da kein Fall denkbar ist, in dem das Schweigen der Vermögensauskunft sowohl zu einer Eigentümergrundschuld als auch zu Ansprüchen aus dem Kausalgeschäft richtig sein kann, ist die bisherige Vermögensauskunft unvollständig. 5. Allerdings bedarf es auch insoweit keiner Angabe der „Valutastände“. Üblicherweise werden alle aus dem Bestehen einer Fremdgrundschuld sich ergebenden angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Grundschuldgläubiger (Drittschuldner) gepfändet. Daher ist es für den Gläubiger (das FA) nicht erforderlich, den Valutastand (etwa bei Ansprüchen aus einem Sicherungsvertrag) zu kennen, um „sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können“ (vgl. oben IV.2.). Deswegen folgt der Senat den dort genannten landgerichtlichen Entscheidungen, wonach die Angabe von Valutaständen erforderlich ist, auch unter dem Gesichtspunkt der Pfändung von Rückgewähransprüchen nicht. Soweit das LG Detmold (Beschluss vom 11.08.2000 3 T 233/2000, DGVZ 2000, 169, 170) ausgeführt hat, der Gläubiger müsse die Höhe der noch offenen Forderung kennen, um beurteilen zu können, ob eine Pfändung der Rückgewähransprüche sinnvoll sei, und den Rest der Forderung, mit deren Tilgung Erfüllung des noch bedingten Rückgewähranspruchs geltend gemacht werden könne, folgt der Senat insbesondere dem nicht. Wie bereits unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH dargelegt, muss der Schuldner nicht alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, im Vermögensverzeichnis angeben, sondern nur das, was der Gläubiger wissen muss, um an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Dazu gehört auch hinsichtlich der Pfändung der Ansprüche aus einem Sicherungsvertrag, insbesondere der Rückgewährsansprüche hinsichtlich der Grundschuld, der Valutastand, etwa eines Kredits, nicht. Vielmehr hat nach erfolgter Pfändung der Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag der Gläubiger einen Anspruch gegen den Drittschuldner (Sicherungsnehmer) auf Auskunft gemäß § 316 AO bzw. § 840 ZPO (Drittschuldnererklärung), die schadensersatzbewehrt ist (§ 316 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sowie nach erfolgter Einziehung (§ 314 AO) bzw. Überweisung (§ 835 ZPO), die praktisch regelmäßig zusammen mit der Pfändung erfolgt, einen Anspruch gegen den Schuldner auf die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft und Herausgabe der vorhandenen Urkunden gemäß § 315 Abs. 2 AO bzw. § 836 Abs. 3 ZPO, wobei die Auskunftspflicht mittels einer gesonderten eidesstattlichen Versicherung gemäß § 315 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AO bzw. § 836 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO durchgesetzt werden kann. Die Herausgabe der Urkunden kann ebenfalls zwangsvollstreckt werden gemäß § 315 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3, Abs. 4 AO bzw. § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO. Eine Notwendigkeit, die Angaben, die nicht zur Beantragung bzw. zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. zum Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, sondern erst zur Umsetzung nach dem Erlass erforderlich sind, bereits im Rahmen der Vermögensauskunft vorzunehmen, besteht daher nicht. VI. Mit der Ladung zur Nachbesserung wurden auch die bisher fehlenden Angaben zutreffend bezeichnet. 1. Die Ladung zur Nachbesserung muss zwar erkennen lassen, welche Angaben der Schuldner noch machen muss (vgl. I.), und nur diese muss der Schuldner dann auch noch machen. Es ist daher notwendig, dass die Ladung zur Nachbesserung diejenigen Auskünfte bezeichnet, die der Schuldner noch zu geben hat. 2. Die Ladung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft entspricht jedoch diesen Anforderungen. a) Die Aufforderung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft wurde angeordnet, weil folgende Angaben fehlen: „wer Berechtigter der Grundschuldbriefe ist, sowie ob und ggf. wann und an wen diese außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurden“ b) Präziser könnte die Beschreibung wie folgt lauten: „Angabe des Bestehens von Eigentümergrundschulden oder Angaben zu Ansprüchen aus einem Sicherungs-, Treuhand- oder Schenkungsvertrag oder einem sonstigen Grundgeschäft, das der Abtretung der jeweiligen Grundschuld zugrunde lag, bei Bestehen einer Eigentümergrundschuld auch Angaben zu Besitz des Grundschuldbriefs (Aufbewahrungsort) oder Herausgabeansprüchen bezüglich des Grundschuldbriefs“ c) Im Kern ist dies jedoch dasselbe. Es ist für den Schuldner ersichtlich, was er anzugeben hat. VII. Durch die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung, der Kläger habe die Grundschuldbriefe dritten Gläubigern vor Abgabe der Vermögensauskunft übergeben, wird die Ladung zur Ergänzung der Vermögensauskunft nicht hinfällig. Abgesehen davon, dass der Kläger immer noch nicht Namen und Anschrift des Schuldners bzw. der Schuldner der Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag (Drittschuldner) genannt hat, ersetzt eine Angabe im Rahmen eines Klagevorbringens nicht die Angabe im Rahmen einer Vermögensauskunft, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert wird. VIII.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich. Es erscheint zwar noch nicht abschließend geklärt, ob bei Abgabe der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung die Valutastände einer belastenden Grundschuld angegeben werden müssen, diese Frage ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich, da das FA in seiner Ladung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft die Valutastände nicht verlangt hat. Dass der Schuldner den Drittschuldner aus dem Sicherungsvertrag mit Namen und Anschrift – wie verlangt – benennen muss, ist hingegen nicht zweifelhaft. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Ladung des Klägers zur Nachbesserung seiner Vermögensauskunft um die Frage, welche Angaben ein Schuldner als Eigentümer eines Grundstücks bezüglich bestehender Inhabergrundschulden zu machen hat gemäß § 284 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –, wortlautgleich § 802c Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. I.1.a) Der Kläger schuldet dem Land Berlin, vertreten durch das beklagte Finanzamt – FA –, gemäß Rückständeaufstellung vom 10.03.2020 rd. 413 T€. Es handelt sich überwiegend um Einkommensteuer – ESt – 2005 bis 2008, teils fällig seit 13.06.2017, teils fällig seit 15.03.2018, zuzüglich Nebenleistungen. b) Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts – LG – B… vom 31.01.2019 und durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – AG – C… vom 19.06.2019 wegen mehrerer Steuerhinterziehungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die in Vollstreckung befindlichen Steuerforderungen stehen weitgehend im Zusammenhang mit den Straftaten. Wegen der Steuerforderungen ist das Verfahren 10 K 10133/17 beim Senat anhängig, in dem der Kläger die Steuerhinterziehungen nicht in Abrede stellt, aber die Frage offen ist, ob er der alleinige Begünstigte der verdeckten Gewinnausschüttungen durch Verwendung von Scheinrechnungen ist. Im dem jenem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren erfolgten ursprünglich Hinzuschätzungen wegen ungeklärter Vermögenszuwächse, die im Zuge des Verfahrensfortschritts des Strafverfahrens den dortigen Erkenntnissen nach Höhe und rechtlicher Begründung angepasst wurden. Ursprünglich waren beide Verfahren für dieselbe Senatssitzung terminiert, jedoch treten für den Kläger in beiden Verfahren unterschiedliche Vertreter auf und der Vertreter in jenem Verfahren hat wegen Terminüberschneidungen Verlegung beantragt. 2.a) Der Kläger erwarb das Grundstück D…-straße, Berlin, vorgetragen im Grundbuch von E… des Amtsgerichts F… auf Blatt …, aufgrund Kaufvertrag vom 09.03.1999 mit Eintragung vom 10.01.2000. Die in diesem Zusammenhang eingetragene Buchgrundschuld für die Bausparkasse G… über 230.000 DM (rd. 118 T€) wurde am 10.06.2015 gelöscht. Auf dem Grundstück befinden sich ein 2005 errichtetes, vom Kläger und seiner Familie genutztes Einfamilienhaus sowie ein 1930 errichtetes, vermietetes Einfamilienhaus. Gemäß Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren beträgt der Verkehrswert zum Wertermittlungsstichtag 12.06.2019 ohne Berücksichtigung der Belastungen 926 T€. b) Aufgrund zweier Bewilligungen vom 23.04.2015 wurden am 12.05.2015 zwei Inhabergrundschulden über je 300.000,00 € nebst 15 % Zinsen für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefs in die Dritte Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Der Grundschuldbrief sollte jeweils vom Grundbuchamt an den amtierenden Notar und von diesem – vorbehaltlich anderer Weisungen – an den Kläger ausgehändigt werden. c) Aufgrund zweier Bewilligungen vom 09.10.2018 wurden am 15.10.2018 zwei Wohnrechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) gleichrangig in die Zweite Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Begünstigte sind die Lebensgefährtin des Klägers für das vordere und die Eltern des Klägers für das hintere Einfamilienhaus. Das FA hat die Bestellungen nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes – AnfG – durch Duldungsbescheid angefochten. Wegen dieser Anfechtungen sind nach Zurückweisung der Einsprüche die Verfahren 10 K 10004/20 und 10 K 10005/20 beim Senat anhängig. Der Wert des Wohnrechts als Barwert der Leibrente beträgt gemäß Gutachten im Zwangsversteigerungsverfahren beim Wohnrecht der Lebensgefährtin 463 T€ und bei dem der Eltern 297 T€. d) Aufgrund Ersuchens des FA vom 09.10.2018, beim Grundbuchamt eingegangen am 12.10.2018, wurde am 17.10.2018 eine Sicherungshypothek zu 416.627,77 € für das Land Berlin in die Dritte Abteilung des Grundbuchs eingetragen. e) Aufgrund Ersuchens des FA vom 05.12.2018 wurde vom AG F… am 19.12.2018 die Zwangsversteigerung angeordnet. Der entsprechende Vermerk wurde am 21.12.2018 im Grundbuch eingetragen. f) Am 07.02.2020 bewilligte das FA die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG –. Am 17.02.2020 stellte das AG F… die Zwangsversteigerung einstweilen ein. 3.a) Das FA gewährte am 16.12.2016 zunächst weitgehend (rd. 290 T€) Aussetzung der Vollziehung – AdV – und begann am 11.01.2017 bezüglich eines kleineren Teils (rd. 108 T€) mit der Vollstreckung, sah jedoch zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Aufgrund Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache am 12.05.2017 endete die gewährte AdV am 12.06.2017. Der Kläger erhob am 07.06.2017 die oben bereits erwähnte Klage 10 K 10133/17 gegen die ESt-Festsetzungen, zugleich beantragte er beim FA erneut AdV, die das FA am 19.06.2017 ablehnte. Dem bei Gericht am 02.08.2017 gestellten AdV-Antrag gab der Senat mit Beschluss vom 08.02.2018 10 V 10178/17 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200 T€ teilweise statt. Die Sicherheitsleistung wurde nachfolgend vom Kläger nur zu einem geringen Teil erbracht, so dass die AdV nicht wirksam wurde. Pfändungsversuche beim Kläger und seinen Versicherungen und Banken im Juni / Juli 2017 waren erfolglos. Der vom Kläger im Mai 2007 zum Preis von 550 T€ erworbene und seinerzeit bar bezahlte H… war bereits veräußert worden. Bei der I… Bank bestand zwar ein Guthaben von 514,41 €, jedoch eine vorrangige Pfändung des Finanzamts J… Berlin vom 15.12.2016 über rd. 552 T€ wegen Haftung für Körperschaftsteuer; die gegen den Haftungsbescheid am 18.04.2017 erhobene Klage 9 K 9056/17 wurde am 16.01.2018 zurückgenommen. b) Nach erneuter fruchtloser Pfändung beim Kläger am 12.06.2018 und Zahlungsaufforderung gemäß § 284 Abs. 1 AO vom 26.06.2018 lud das FA den Kläger mit Schreiben vom 20.08.2018 zur Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung auf den 25.09.2018. Der Kläger erschien, gab ein Vermögensverzeichnis ab und versicherte dessen Richtigkeit an Eides statt. Der Kläger erklärte dabei u. a: Frage 25a Grundvermögen: ja Frage 27 entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren: nein Frage 28 unentgeltliche Leistungen innerhalb der letzten vier Jahre: nein Ergänzungsblatt II zu Nr. 25 (Grundstücke), dort Frage 12: Die Frage lautet im Wortlaut: „Ist der Grundbesitz belastet? (Art der Belastung und Berechtigte/n angeben! Bei Grundpfandrechten ist auch anzugeben, in welcher Höhe das Recht noch valutiert ist. Bei Eigentümerrechten ist anzugeben, ob diese außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurden, wann und an wen!)“ Antwort des Klägers: „ja, und zwar 600.000,- €“ c) Aus Aktenvermerken des FA vom 25.09.2018 und 14.05.2019 ergibt sich die Einschätzung, dass die Vermögensauskunft nicht genügend sei, da die Inhaber der Grundschuldbriefe und die Höhe der Valutierung der Rückstände nicht genannt worden seien, und dass das Grundstück der einzige Vermögenswert sei, aus dem die Rückstände realisiert werden könnten. d) Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.07.2019 an den Kläger pfändete das FA u. a. die bestrangigen Teile der beiden Eigentümergrundschulden mit Brief über je 300.000 € einschließlich Zinsen seit Eintragung der Eigentümergrundschuld sowie den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen den (nicht genannten) Drittschuldner auf Rückgewähr, ordnete die Einziehung an und forderte den Kläger zur Herausgabe des Grundschuldbriefs bis zum 12.08.2019 auf und für den Fall, dass der Brief sich nicht beim Kläger befinden sollte, Mitteilung, bei wem er sich aufgrund welchen Rechtsgrundes befindet. Am 12.08.2019 legte der Kläger gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Einspruch ein und führte aus, bei den Grundpfandrechten handele es sich nicht um Eigentümergrundschulden, sondern um Inhabergrundschulden, weswegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere laufe. Am 16.08.2019 beauftragte das FA seine Vollziehungsbeamtin, die Grundschuldbriefe wegzunehmen und zu pfänden. Der Kläger wurde am 16.08.2019 und 30.08.2019 nicht angetroffen und ließ schriftlich erklären, er gewähre ohne Durchsuchungsbeschluss keinen Zutritt. Am 09.09.2019 erklärte das FA gegenüber dem Kläger, es bestätige, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.07.2019 keine Wirkung habe, womit sich der Einspruch des Klägers gegen diese erledigt habe. Am 11.09.2019 beantragte das FA beim AG F… – Vollstreckungsgericht – einen Durchsuchungsbeschluss, den dieses am 17.09.2019 erließ. Am 07.01.2020 erging ein erneuter Vollstreckungsauftrag. Dabei sollten wieder die beiden Grundschuldbriefe durch Wegnahme gepfändet werden. Beim Vollstreckungsversuch am 08.01.2020 erschien das FA zu viert (drei Vollstreckungsbeamte und der Hauptsachgebietsleiter Vollstreckung), der Kläger zog seine Rechtsanwältin hinzu. Beweisurkunden wurden dabei nicht vorgefunden. Das Protokoll vermerkt zu den Auskünften des Vollstreckungsschuldners: „Grundschuldbriefe sind vorhanden. Es wird nicht angegeben wer sie hat oder wo sie liegen. RA hat ihm geraten, keinerlei Aussagen zum Verbleib zu tätigen.“ 4. Mit Schreiben vom 18.02.2020 lud das FA den Kläger für den 05.03.2020 zur streitgegenständlichen Ergänzung/Nachbesserung des am 25.09.2018 abgegebenen Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung. Es führte aus, der Kläger habe im Ergänzungsblatt II zu Nr. 25 des Vermögensverzeichnisses bei Tz. 12 nicht angegeben, wer Berechtigter der Grundschuldbriefe sei sowie ob und ggf. wann und an wen diese außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurden. Hierzu sei er jedoch gemäß § 284 Abs. 2 AO verpflichtet. II.1. Am 04.03.2020 legte der Kläger Einspruch ein. Eine Begründung wurde angekündigt, jedoch nicht abgegeben. 2. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 wurde der Einspruch als unzulässig verworfen. Es handele sich um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Verfügung vom 20.08.2018, nicht um ein neues Verfahren. Bezüglich dieser Verfügung, zugestellt am 23.08.2018, sei die Einspruchsfrist jedoch am 24.09.2018 abgelaufen und der Einspruch vom 04.03.2020 mithin verspätet. Es handele sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, weil der Schuldner schon damals zu den geforderten Auskünften verpflichtet gewesen sei, da der Gläubiger nicht nur einen Überblick über das Vermögen bekommen können müsse, in das vollstreckt werden könne, es müssten vielmehr auch die den Zugriff erschwerenden Umstände erkennbar sein. Der Kläger habe aber keine Angaben zum Verbleib der Grundschuldbriefe gemacht. Bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben könne der Schuldner zur Ergänzung oder Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgefordert werden. Das ursprüngliche Verfahren sei daher noch nicht beendet. Die Verpflichtung zur geforderten Auskunft ergebe sich bereits aus der Ladung vom 20.08.2018. Im Übrigen wäre der Einspruch auch unbegründet. Denn auch während der Frist von zwei Jahren gemäß § 284 Abs. 4 AO, wortlautidentisch § 802d ZPO, in der eine erneute Auskunft nur bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Vermögensverhältnisse gefordert werden könne, könne stets eine Nachbesserung bzw. Ergänzung verlangt werden, wenn der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. III. Mit Schriftsatz vom 08.06.2020 erhob der Kläger Klage. Der Kläger führt aus: Er habe die Vermögensauskunft vollständig erteilt. Für das weitere Begehren des FA fehle eine Rechtsgrundlage, insbesondere ergebe sich dies nicht aus § 284 AO. Der Kläger müsse nur über sein Aktivvermögen Auskunft erteilen, nicht aber über seine Schulden und Verbindlichkeiten. Die Auskunft über das Grundstück sei ausreichend gewesen, um dem FA die Vollstreckung zu ermöglichen. Dies zeige sich schon daran, dass das FA aufgrund der Auskunft des Klägers eine Sicherungshypothek habe eintragen lassen können und nachfolgend die Zwangsversteigerung bereits angeordnet worden sei. Auf den bei der Vermögensauskunft verwendeten Vordruck komme es rechtlich nicht an. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 trägt der Kläger vor: Der Kläger habe zur Zeit der Bestellung im April 2015 bei Fremdgläubigern Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 920 T€ gehabt. Die Grundschuldbriefe seien diesen Gläubigern für deren Forderungen übergeben worden. Die Verbindlichkeiten bestünden noch und die Grundschulden valutierten deshalb. Zur Zeit der Vermögensauskunft im September 2018 habe der Kläger die Inhabergrundschuldbriefe nicht mehr in seinem Besitz gehabt. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, weder die Schulden gegenüber dritten Gläubigern noch die Hingabe der Inhabergrundschuldbriefe angeben zu müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Der Hingabe der Grundschuldbriefe liege kein Grundgeschäft zugrunde, denn es habe sich um ein Geschäft „Geld gegen Brief“ gehandelt. Es bestehe daher kein Sicherungsvertrag. Aktuell bestehe auch kein Rückgewährsanspruch, weil der Kläger die gegen ihn bestehenden Forderungen noch nicht beglichen habe. Es sei auch nicht klar, was der Kläger denn ergänzend angeben sollte und könnte. Wer die Grundschuldbriefe aktuell besitze, wisse er nicht. Derjenige, dem er sie gegeben habe, habe sie möglichweise weitergegeben. Der Kläger beantragt, die Ladung zur Ergänzung bzw. Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 18.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es treffe zwar zu, dass der Schuldner nur sein Aktivvermögen, nicht Schulden und Verbindlichkeiten angeben müsse. Der Gläubiger müsse aber auch in die Lage versetzt werden, die Erfolgsaussichten einer Vollstreckung zu beurteilen. In Verbindung mit einem Wirtschaftsgut des Aktivvermögens stehende Belastungen müssten daher angegeben werden. Der Grundschuldbrief werde benötigt, um die Lastenfreiheit herbeizuführen. Da die Grundschulden zeitnah nach Bekanntwerden der Steuerbescheide eingetragen worden seien, bestehe seitens des FA die berechtigte Vermutung, dass sie in anfechtbarer Weise im Sinne der Vorschriften des AnfG bestellt worden seien. Die Vermögensauskunft müsse dem FA auch ermöglichen festzustellen, ob ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliege. Gerade durch die Bestellung einer namenslosen Inhabergrundschuld mit Brief würden die Vollstreckung durch das FA maßgeblich beeinträchtigt. Die Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses könne verlangt werden, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt habe. Hier fehle die Angabe, wie das Grundstück belastet sei, insbesondere in welcher Höhe in den Grundbüchern eingetragene Immobilienbelastungen noch valutierten und wer Berechtigter der Belastung sei. Bei gepfändeten Forderungen des Schuldners sei die Frage, inwieweit diese gepfändet seien, zulässig. Entsprechendes gelte hier. Falls die Grundschuldbriefe noch beim Kläger seien, sei das Vermögensverzeichnis unvollständig. Falls nicht, habe die Übereignung innerhalb von vier Jahren vor der Abgabe der Vermögensauskunft stattgefunden. Da anzunehmen sei, dass die Abtretung der Grundschulden an nahestehende Personen erfolgt sei, hätten Angaben zur Anfechtungsberechtigung getätigt werden müssen. In jedem Fall liege eine Unvollständigkeit vor. IV. Die Vollstreckungsakten Bd. 1 und Bd. 2, die Hinweisakte und die Hinweisakte Verkehrswertgutachten lagen vor.