Urteil
11 K 11226/13
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2015:0527.11K11226.13.0A
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Leitsätze
1. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid, der aufgrund der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände sowie seines Inhalts tatsächlich Folge einer sachfremden Zweckverfolgung seitens der DDR-Behörden war und sich damit als willkürlich darstellt, ist im Sinne des Art. 19 Satz 2 EinigVtr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.20)
(Rn.21)
(Rn.29)
.
2. Dabei ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen konkreten Nachweis über die Ursächlichkeit der politisch motivierten Willkür für den Erlass des aufzuhebenden Steuerbescheides erbringt. Vielmehr ist es ausreichend, dass aus den Gesamtumständen eine solche Willkür naheliegend erscheint (Rn.22)
.
3. Einer isolierten Betrachtung der Aktenlage des steuerrechtlichen Verfahrens kann keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr ist in einer Zusammenschau sämtlicher gegen den Steuerpflichtigen von den DDR-Behörden ergriffenen Maßnahmen ein Gesamtbild zu zeichnen, aus dem sodann Rückschlüsse über die wahren Beweggründe des Steuerbescheids gezogen werden können (Rn.24)
.
4. Durch die Verwendung des Wortes "kann" in Art. 19 Satz 2 EinigVtr wird der Verwaltung eine Zuständigkeit zugewiesen (sog. "Ermächtigungs-Kann"), die die Verwaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahrnehmen muss (Rn.30)
.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2013 wird der zusammengefasste Bescheid des Magistrats von Berlin vom 13. September 1982 über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen 1972-1980 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid, der aufgrund der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände sowie seines Inhalts tatsächlich Folge einer sachfremden Zweckverfolgung seitens der DDR-Behörden war und sich damit als willkürlich darstellt, ist im Sinne des Art. 19 Satz 2 EinigVtr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.29) . 2. Dabei ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen konkreten Nachweis über die Ursächlichkeit der politisch motivierten Willkür für den Erlass des aufzuhebenden Steuerbescheides erbringt. Vielmehr ist es ausreichend, dass aus den Gesamtumständen eine solche Willkür naheliegend erscheint (Rn.22) . 3. Einer isolierten Betrachtung der Aktenlage des steuerrechtlichen Verfahrens kann keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr ist in einer Zusammenschau sämtlicher gegen den Steuerpflichtigen von den DDR-Behörden ergriffenen Maßnahmen ein Gesamtbild zu zeichnen, aus dem sodann Rückschlüsse über die wahren Beweggründe des Steuerbescheids gezogen werden können (Rn.24) . 4. Durch die Verwendung des Wortes "kann" in Art. 19 Satz 2 EinigVtr wird der Verwaltung eine Zuständigkeit zugewiesen (sog. "Ermächtigungs-Kann"), die die Verwaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahrnehmen muss (Rn.30) . Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2013 wird der zusammengefasste Bescheid des Magistrats von Berlin vom 13. September 1982 über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen 1972-1980 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). a. Art. 19 EinigVtr bestimmt, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR „wirksam bleiben“ (Satz 1). Sie „können“ aufgehoben werden, wenn sie „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind“ (Satz 2). Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt (Satz 3). Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid ist im Sinne des Art. 19 Satz 2 EinigVtr dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1995 – X R 146/93, BStBl. II 1995, 686; BFH, Urteil vom 8. Mai 1996 – XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874; BFH, Beschluss vom 25. März 2010 – X B 96/09, BFH/NV 2010, 1459). Hierunter fallen Verwaltungsakte, die einen Bezug zu einer alltäglichen sozialistischen „Gesetzlichkeit“ nicht mehr erkennen lassen, weil sie in verfahrens- wie materiell-rechtlicher Hinsicht das Willkürverbot verletzen und/oder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X B 147/08, 2008, 1656). Solches ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt an schwerwiegenden Rechtsfehlern leidet und konkrete Umstände des Einzelfalles die Annahme einer politisch-sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden, mithin einen Missbrauch des Steuerrechts zu sachwidrigen Zwecken, nahelegen. Unter dieser Voraussetzung kann es nicht dem Steuerpflichtigen obliegen nachzuweisen, dass eine vor allem politisch motivierte Willkür tatsächlich ursächlich für eine gesetzwidrige Besteuerung war (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1995 – X R 146/93, BStBl. II 1995, 686). Demgegenüber genügt für eine Aufhebung von Steuerbescheiden nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr nicht eine bloße „einfache“ Rechtswidrigkeit, mithin eine lediglich unzutreffende Rechtsanwendung, die nicht Ausdruck einer politisch motivierten Willkürmaßnahme und nicht mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. Mai 1996 – XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874). Nach diesen Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass der angegriffene zusammengefasste Steuerbescheid der Jahre 1972 bis 1980 aufgrund der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände (vgl. die folgenden Ausführungen unter aa.) sowie seines Inhalts (vgl. die folgenden Ausführungen unter bb.) tatsächlich Folge einer sachfremden Zweckverfolgung seitens der DDR-Behörden war und sich damit als willkürlich darstellt. aa. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Kläger einen konkreten Nachweis über die Ursächlichkeit der politisch motivierten Willkür für den Erlass des aufzuhebenden Steuerbescheides erbringt. Vielmehr ist es ausreichend, dass aus den Gesamtumständen eine solche Willkür naheliegend erscheint. Dies sieht der Senat nach Prüfung der vorgelegten umfangreichen Dokumentation der Überwachung und Verfolgung des Klägers durch das MfS als gegeben an. Für den Senat bestehen nach Würdigung aller Gesamtumstände keine Zweifel, dass alleiniger Zweck der streitigen Steuerfestsetzungen der Einzug des Vermögens des Klägers zugunsten der DDR infolge seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland war und nicht eine tatsächlich vorliegende Steuernachforderung gegen den Kläger. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger bereits vor seiner Flucht von Mitarbeitern des MfS beobachtet und im unmittelbaren Anschluss an die Flucht mit sog. Maßnahmen der Verunsicherung bzw. Zersetzung gegen den Kläger begonnen wurde. Dies belegt insbesondere der Operativplan „X... I“, in dem ausdrücklich eine Zersetzung zulasten des Klägers als Maßnahme formuliert ist. Mittel derartiger Zersetzungsmaßnahmen waren ausweislich der Richtlinie 1/76 zur Entwicklung und Bearbeitung operativer Vorgänge des Ministerrates der DDR von Januar 1978 u.a. eine systematische Diskreditierung des Betroffenen sowie eine Organisierung von beruflichen und gesellschaftlichen Misserfolgen. Das von den Finanzbehörden der DDR gegen den Kläger angestrengte steuerstrafrechtli-che Ermittlungsverfahren fällt zeitlich zusammen mit der Organisation der genannten Zersetzungsmaßnahmen. Der Senat geht daher davon aus, dass das Steuerverfahren, an dessen Abschluss die streitgegenständlichen Bescheide erlassen wurden, unmittelbarer Teil der Zersetzungsmaßnahmen gegen den Kläger war. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch der Tatsache Bedeutung zu, dass die Anzeige wegen angebli-cher Steuerhinterziehung von Frau E… im Zusammenwirken mit der geschiedenen Ehe-frau des Klägers, Frau C…, erstattet wurde. Jedenfalls Frau C… stand in einem unmittel-baren Zusammenhang mit dem Tätigwerden des MfS gegenüber dem Kläger und arbeitete mit diesem teilweise sogar eng zusammen. Dies belegt der Umstand, dass sie in den Akten des MfS zunächst als sog. Kontaktperson („KP …“), später sogar als sog. Inoffizielle Mitarbeiterin („IM …“) geführt wird. Wie eng diese Zusammenarbeit war, zeigt sich maßgeblich in dem Umstand, dass zugunsten der geschiedenen Ehefrau seitens des MfS sogar Einfluss auf laufende Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwen-dung des Vermögens des Klägers genommen wurde. Zudem hat Frau C… seit ihrer Scheidung von dem Kläger, jedoch noch vor der Flucht nach West-Berlin, diesen bei den Polizeibehörden der DDR denunziert, indem sie dort meldete, dass der Kläger der DDR nicht positiv gegenüber eingestellt sei und beabsichtige, die DDR ungesetzlich zu verlassen. Diese Motivation der C… zu einer Denunziation des Klägers gegenüber den DDR-Behörden sowie ihre Einbindung in die Abläufe der gegen den Kläger gerichteten Zersetzungsmaßnahmen begründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr erhobenen Beschuldigungen und sind ein Indiz dafür, dass gerade die Steuerfahndungsprüfung Teil der gegen den Kläger gerichteten Zersetzungsmaßnahmen war mit dem alleinigen Ziel, das sich nach der Flucht noch in der DDR befindliche Vermögen des Klägers beschlagnahmen und zugunsten der DDR verwerten zu lassen. Hieran kann auch der Einwand des Beklagten nichts ändern, dass nach Aktenlage die steuerrechtlichen Ermittlungen keinen Zusammenhang mit den Zersetzungsmaßnahmen gegen den Kläger aufwiesen. Denn wesentliches Merkmal derartiger Maßnahmen war deren diskrete Durchführung, da anderenfalls die genannten Ziele keine Aussicht auf Verwirklichung gehabt hätten und zudem gegenüber dem In- und Ausland der Anschein der Rechtsstaatlichkeit nicht hätte gewahrt bleiben können. Daher kann der Aktenlage des steuerrechtlichen Verfahrens isoliert keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr ist in einer Zusammenschau sämtlicher gegen den Kläger von den DDR-Behörden ergriffenen Maßnahmen ein Gesamtbild zu zeichnen, aus dem sodann Rückschlüsse über die wahren Beweggründe der streitgegenständlichen Steuerbescheide gezogen werden können. bb. Auch seinem Inhalt nach weist der zusammengefasste Steuerbescheid für die Jahre 1972 bis 1980 rechtsstaatliche Bedenken auf. Zwar kann aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr hinreichend festgestellt werden, ob die Feststellungen der Steuerfahndung auf einer tatsächlichen Grundlage beruhen oder willkürlich erfolgten. Dies insbesondere deshalb, weil die Steuerfahndungsakte keine objektiven Belege enthält, die der Senat einer eigenen Beurteilung zugrunde legen könnte. Vielmehr erschöpft sich die Dokumentation über die Steuerfahndungsprüfung im Wesentlichen in hand- oder maschinenschriftlichen Vermerken der Fahndungsbehörde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat insbesondere nicht zu überprüfen, ob die Feststellungen hinsichtlich einer Lohnsteuerverkürzung zutreffend sind, da sich das in Bezug genommene Lohnbuch des Klägers nicht bei den Akten befand. Allerdings kann aus den vorhandenen Fahndungsunterlagen ersehen werden, dass die Steuerfahndung ausschließlich einseitig den Kläger belastende Feststellungen getroffen hat, ohne auch nur ansatzweise Umstände zu ermitteln, die sich für den Kläger vorteilhaft auswirken. Zudem weisen die getroffenen Feststellungen erhebliche Zweifel an ihrer Plausibilität auf. (1) Die Vermögenszuwachsrechnung, die Grundlage für die erheblichen Gewinnhinzuschätzungen bei dem Kläger war, stellt sich dem Senat im Hinblick auf die konkret angesetzten Lebenshaltungskosten des Klägers als stark überhöht dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen in der DDR 755 M/DDR im Jahr 1970, 889 M/DDR im Jahr 1975 und 1.021 M/DDR im Jahr 1980 betrug (vgl. Statistica, Durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitseinkommen der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in der Deutschen Demokratischen Republik [DDR] von 1949 bis 1989, abrufbar unter: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/249254/umfrage/durchschnittseinkommen-in-der-ddr). Der vom Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen erklärte Jahresgewinn lag weit über diesen Durchschnittswerten. Auch das durchschnittliche verfügbare Haushaltseinkommen in der DDR belief sich lediglich auf 878 M/DDR im Jahr 1967 und auf 1.430 M/DDR im Jahr 1978 (vgl. Schwarzer, Sozialistische Zentralplanwirtschaft in der SBZ/DDR, S. 179). Auch diese Werte sind mit den erklärten Gewinnen plausibel in Einklang zu bringen. Wird darüber hinaus berücksichtigt, dass die angenommenen erforderlichen „finanziellen Mittel“ für den Haus- und Einrichtungskauf des Klägers von der Steuerfahndung mit bis zu 15.000 M/DDR jährlich geschätzt wurden, obgleich bekannt war, dass der Kläger für den Erwerb seines Eigenheims ein Darlehen aufnahm und für den verbleibenden Teil des Kaufpreises – der ohnehin lediglich 19.000 M/DDR betrug – Ver-äußerungserlöse aus vorhergehenden Jahren zur Verfügung standen, zeigt sich eine nicht erklärbare, unverhältnismäßig überhöhte Annahme von Lebenshaltungskosten in der Vermögenszuwachsrechnung. (2) Daneben ist dem Kläger jedenfalls kein rechtliches Gehör gewährt worden, obgleich den DDR-Behörden nachweislich die neue Adresse des Klägers in West-Berlin bekannt war. Hier liegt es nahe anzunehmen, dass der Kläger bewusst von den steuerlichen Ermittlungen in Unkenntnis gelassen werden sollte. Dies wiederum ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn den DDR-Finanzbehörden gar nicht an einer Stellungnahme bzw. Richtigstellung durch den Kläger gelegen war, sondern die Steuerfestsetzung allein interne Wirkungen zeitigen sollte, die offensichtlich in der Beschlagnahme und Verwertung des zurückgelassenen Vermögens des Klägers zugunsten des DDR-Vermögens liegen. Vor diesem Hintergrund stellt die Unterlassung einer Anhörung einen für den Kläger schwerwiegenden Rechtseingriff dar, da ihm damit jede Möglichkeit einer Kenntnisnahme der gegen ihn erhobenen Steuerforderungen genommen und ihm eine ggf. erforderliche Richtigstellung verwehrt wurde. (3) Schließlich darf bei der Würdigung der Steuerfahndungsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ermittlungen maßgeblich erst zu dem Zeitpunkt begannen, als der Steuerfahndung die Flucht des Klägers nach West-Berlin bekannt gemacht geworden war. Nach Anzeigeerstattung im Februar 1981 erfolgten zunächst bis auf einen Vermerk über den Inhalt der Steuerakte keine weiteren Maßnahmen. Im Februar 1982 erhielt die Steuerfahndung sodann Mitteilung über die Flucht des Klägers, woraufhin unmittelbar ab März 1982 umfängliche Ermittlungsmaßnahmen (Einsichtnahme in Kreditunterlagen bei der Sparkasse, Kontenermittlungen, Zeugenvernehmung und Erstellung der bereits genannten Vermögenszuwachsrechnung) ergriffen wurden. Dieser zeitliche Ablauf zeigt zur Überzeugung des Senats, dass die Steuerfahndung keinem geordneten Verfahrensablauf folgte, sondern vielmehr allein durch die Republikflucht des Klägers motiviert war. Dies wiederum indiziert erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit der Ermittlungsergebnisse. cc. Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die genannten Ermittlungsfehler und Anhörungsdefizite für sich allein nach der oben zitierten BFH-Rechtsprechung keine Aufhebung des zusammengefassten Steuerbescheides rechtfertigen können. Im Zusammenhang mit den unter aa. geschilderten Gesamtumständen belegen sie jedoch sehr deutlich die sachfremde Motivation der DDR-Behörden im Zusammenhang mit dem Erlass des Steuerbescheides und damit die für die Aufhebung des Bescheides erforderliche Willkür. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S.d. Art. 19 Satz 2 EinigVtr unvereinbar ist, ist mithin eine Gesamtschau aus beiden relevanten Aspekten – den Gesamtumständen sowie dem Inhalt des Bescheides – vorzunehmen. Hierbei kann eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine sachfremde Motivation der DDR-Behörden eine geringer ausgeprägte Rechtswidrigkeit des Bescheides kompensieren. Ebenso können – wie es vorliegend der Fall ist – einfache Rechtsanwendungsfehler im Zusammenwirken mit den Gesamtumständen die Rechtsstaatlichkeit des Bescheiderlasses in Frage stellen. So hat der Bundesfinanzhof zwar die Rechtswidrigkeit eines Bescheides „nur“ aufgrund (einfacher) fehlerhafter Rechtsanwendung für eine Aufhebung i.S.d. Art. 19 Satz 2 EinigVtr für nicht ausreichend erachtet. Im nächsten Satz fügt er jedoch an, dass dies nur deshalb nicht ausreichend sei, weil im konkreten Fall diese einfache Rechtswidrigkeit nicht Ausdruck einer politisch motivierten Willkürmaßnahme und nicht mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sei (vgl. BFH, Urteil vom 8. Mai 1996 – XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874). Hieraus wird deutlich, dass eine einfache Rechtswidrigkeit des Bescheides dann für eine Aufhebung i.S.d. Art. 19 Satz 2 EinigVtr ausreichend ist, wenn die vorliegenden Rechtsanwendungsfehler Ausdruck einer politischen Willkürmaßnahme sind. Dies aber ist – wie ausgeführt – zur Überzeugung des Senats vorliegend der Fall. b. Dem Beklagten stand im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr schließlich kein Ermessen zu: Der erkennende Senat ist bereits der Auffassung, dass durch die Verwendung des Wortes „kann“ in Art. 19 Satz 2 EinigVtr der Verwaltung eine Zuständigkeit zugewiesen wird (sog. „Ermächtigungs-Kann“), die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahrnehmen muss. Für eine solche Auslegung spricht, dass ohnehin den Tatbestand dieser Vorschrift nur solche Verwaltungsentscheidungen erfüllen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers geführt haben. Jenseits einer Bagatellgrenze ist es mit Art. 19 Satz 2 EinigVtr nicht zu vereinbaren, etwa auf die derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen oder – im Rahmen von Ermessenserwägungen – nochmals auf die Motive der beteiligten staatlichen Organe abzustellen. Dem Willen der Parteien des EinigVtr, grundsätzlich den Rechtsfrieden zu wahren und die Vergangenheit auf sich beruhen zu lassen, wird bereits durch die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 19 Satz 2 EinigVtr Rechnung getragen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1995 – X R 146/93, BStBl. II 1995, 686, in einem obiter dictum). Aber selbst wenn Art. 19 Satz 2 EinigVtr grundsätzlich ein Ermessen zugunsten der Verwaltung einräumen würde, müsste im Streitfall von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden: Denn aufgrund der auf Tatbestandsseite festgestellten grob rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahme der DDR-Behörden, ist das Ermessen nach Auffassung des Senats dahingehend intendiert, dass im Regelfall eine Aufhebung des DDR-Steuerbescheides zu erfolgen hat. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf die Verwaltung daher von einer Aufhebung absehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Selbst wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen würde, ihm stünde nur für seinen Hausrat im Wert von 9.362 M/DDR eine Entschädigung zu - wobei entsprechend der Ausführungen der Klägerseite eine noch höhere Entschädigung wahrscheinlich sein dürfte -, ist dieser Betrag doch nicht als derart gering anzusehen, dass hier von einem atypischen Sonderfall in der Weise die Rede sein könnte, dass der Rechtsfrieden in besonderer Weise einer Aufhebung der Bescheide entgegen steht. c. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer Aufhebung der Steuerbescheide auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Ausfluss der die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben auch im Steuerrecht. Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden – Vertrauenstatbestand – als auch, dass der Anspruchsverpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat – Vertrauensfolge – (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 1978 – IV R 89/74, BStBl. II 1979, 121; BFH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IV R 180/81, BStBl. II 1984, 780; BFH, Urteil vom 24. Juni 1988 – III R 177/85, BFH/NV 1989, 351). Vorliegend mangelt es sowohl an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zunächst gar nicht aufgetreten ist, sondern sich allein an das LARoV gewandt hat. Der Beklagte war mithin in Unkenntnis von dem Begehren des Klägers, Entschädigung zu erhalten. Erst mit Antrag vom 6. November 2007 wandte sich der Kläger erstmals an den Beklagten. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat kein Verhalten des Klägers zu erkennen, das bereits zuvor gegenüber dem Beklagten einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können oder auf das sich dieser gar eingerichtet hätte. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seit seinen ersten Bemühungen um Erlangung einer Entschädigung erkennbar davon ausging, dass allein das LARoV zuständige Stelle für sein Begehren sei. Erst als das LARoV den Kläger ausdrücklich darauf hinwies, dass sich dieser zunächst an den Beklagten zu wenden habe, um eine Aufhebung der DDR-Steuerbescheide herbeizuführen, ist der Kläger diesem Hinweis nachgegangen. Daher kann auch die bloße Akteneinsicht im Jahr 1995 nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Denn hieraus entstand gegenüber dem Beklagten jedenfalls kein Vertrauens-tatbestand. Im Streitfall ist Verwirkung auch nicht durch bloßen Zeitablauf eingetreten. Insoweit hat der BFH es unter bestimmten Voraussetzungen zwar für möglich erachtet, dass Verwirkung ausnahmsweise auch einmal ohne vertrauensbedingte Disposition, etwa nur durch bloßen Zeitablauf eintreten könne (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 1978 – IV R 89/74, BStBl. II 1979, 121). Hierfür fordert der BFH jedoch einen sehr langen Zeitraum, der das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes und einer Vertrauensfolge vollständig aufgrund seiner Länge verdrängt (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1988 – III R 177/85, BFH/NV 1989, 351). Eine solche Ausnahme hält der Senat im Regelungszusammenhang mit Art. 19 Satz 2 EinigVtr jedoch für ausgeschlossen. Die Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Steuerbescheiden der DDR nach dieser Vorschrift gründet auf Sachverhalten, die ihrer Natur nach eine erheblich lange Zeit in der Vergangenheit liegen. Der Regelungszweck, schwerwiegendes Unrecht trotz Zeitablaufs noch revidieren zu können, würde vereitelt, ließe man im Zusammenhang mit Art. 19 Satz 2 EinigVtr eine Verwirkung zulasten der Kläger allein aufgrund von Zeitablauf zu. Selbst wenn jedoch eine Verwirkung allein aufgrund von Zeitablauf grundsätzlich für zulässig gehalten würde, könnte diese vor dem genannten Regelungszweck allenfalls nach einem weit längeren Zeitraum als dem im Streitfall gegebenen eingreifen. Die vom Beklagten zugrunde gelegten zwölf Jahre seit erstmaliger Kenntnis der Steuerbescheide genügen hierfür jedenfalls nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger betrieb seit 1964 als Schausteller einen B…- Kiosk im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – DDR –. Diese Tätigkeit gab er 1978 auf und veräußerte in diesem Zusammenhang das von ihm genutzte Inventar zu einem Verkaufspreis von 33.104,37 M/DDR. Seit 1. Juli 1978 war er Inhaber eines Cafes in Berlin. Er betrieb dieses Cafe zusammen mit seiner damaligen Ehefrau, Frau C…. Im Jahr 1976 erwarben die Eheleute ein Grundstück in der D…-Str. in Berlin zu einem Kaufpreis von 5.700 M/DDR. Dieses Grundstück bebauten sie mit einem Haus, dessen Bausumme sich auf 75.900 M/DDR belief. Hierfür nahmen die Eheleute am 17. Juni 1977 einen Kredit bei der Sparkasse der Stadt Berlin i.H.v. 56.900 M/DDR auf. Nach Fertigstellung bewohnte der Kläger das Haus mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Die Ehe des Klägers mit Frau C… wurde am 23. Januar 1981 geschieden. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wurde im Hinblick auf das genannte Grundstück die Regelung getroffen, dass das Eigentum allein auf den Kläger übergeht. Zu einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch kam es jedoch nicht. Am 22. Dezember 1981 floh der Kläger aus der DDR nach West-Berlin, woraufhin das Stadtbezirksgericht Berlin am 11. Januar 1982 gegen den Kläger einen Haftbefehl wegen des Verdachts des ungesetzlichen Grenzübertritts erließ. In der Folge ordnete das Stadtbezirksgericht Berlin am 15. Januar 1982 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers und die Beschlagnahme der bei dieser Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände an. Mit Bestallungsurkunden vom 19. Februar 1982 sowie vom 23. Februar 1982 stellten die DDR-Behörden sodann gem. § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens der Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, das Vermögen des Klägers unter staatliche Verwaltung. In diese staatliche Zwangsverwaltung war auch der dem Kläger zugerechnete Miteigentumsanteil an dem Grundstück in der D…-Str. einbezogen. Insoweit ging die mit der Verwaltung des Vermögens beauftragte VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin davon aus, dass Frau C… entgegen den Feststellungen im Scheidungsverfahren weiterhin hälftige Miteigentümerin sei. Frau C… beantragte in der Folge, den Miteigentumsanteil des Klägers zu erwerben. Hieraufhin schlossen die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin und Frau C… am 21. April 1983 einen Kaufvertrag über den Miteigentumsanteil des Klägers an dem Grundstück. Nach Anrechnung der auf dem Grundstück noch valutierenden Grundschuld zahlte Frau C… als Kaufpreis 21.894,05 M/DDR. Zudem erwarb sie den Miteigentumsanteil des Klägers an dem vorhandenen Hausrat für einen Kaufpreis i.H.v. 9.362 M/DDR. Der Kläger stand unter steter Beobachtung des Ministeriums für Staatsicherheit der DDR – MfS –, die bereits vor seiner Flucht nach West-Berlin begann. Das MfS erhielt in diesem Zusammenhang insbesondere von Frau C… Informationen über den Kläger. Bereits kurz nach ihrer Scheidung, jedoch noch vor der Flucht nach West-Berlin, zeigte sie bei den Polizeibehörden der DDR an, dass der Kläger der DDR nicht positiv gegenüber eingestellt sei und beabsichtige, die DDR ungesetzlich zu verlassen. In den Akten des MfS wurde Frau C… fortan zunächst als sog. Kontaktperson („KP …“), später sogar sog. Inoffizielle Mitarbeiterin („IM …“) geführt. In mehreren Berichten und Vernehmungen sagte sie zulasten des Klägers aus. Das MfS seinerseits setzte sich für Anliegen der Frau C… ein und nahm beispielsweise Einfluss auf laufende Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Vermögens des Klägers zu ihren Gunsten. Ausweislich des Operativ-Vorgangs „X... I“ vom 13. Januar 1982, der im Anschluss an die bekannt gewordene Flucht des Klägers von der zuständigen Behörde der Staatssicherheit angelegt worden war, war es Ziel des MfS, insbesondere eine sog. Verunsicherung bzw. Zersetzung des Klägers zu erreichen. Im Rahmen dieses Operativ-Vorgangs gelang es den DDR-Behörden insbesondere, die Anschrift des Klägers in West-Berlin zu ermitteln. Ausweislich des Abschlussberichts zum Operativ-Vorgang „X... I“ war diese neue Anschrift jedenfalls seit Juli 1982 bekannt. Nach dem Operativ-Vorgang „X... II“ vom 11. März 1986 zielten die Maßnahmen gegen den Kläger letztlich sogar auf dessen Liquidation ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Operativ-Vorgänge wird auf Bl. 199ff. der Verwaltungsakte des Beklagten (Band I) verwiesen. Die aus der Schaustellertätigkeit sowie dem Betrieb des Cafe vom Kläger in seinen Steuererklärungen angegebenen – teilweise aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1978-1980 bereits korrigierten – Gewinne legten die Finanzbehörden der DDR zunächst der Besteuerung in folgender Höhe zugrunde: Jahr Gewinn 1964 6.267 M/DDR 1965 6.988 M/DDR 1966 9.288 M/DDR 1967 6.859 M/DDR 1968 9.712 M/DDR 1969 keine Angaben 1970 10.302 M/DDR 1971 19.622 M/DDR 1972 11.641 M/DDR 1973 13.498 M/DDR 1974 22.095 M/DDR 1975 26.194 M/DDR 1976 26.899 M/DDR 1977 23.942 M/DDR 1978 19.110 M/DDR 1979 19.125 M/DDR 1980 21.166 M/DDR Aufgrund einer von Frau E…, der Mutter der C…, am 24. Februar 1981 bei der Staatsanwaltschaft F… erstatteten Anzeige gegen den Kläger ermittelte zudem die Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 28. April 1982 eines Majors G… vom MfS geht diese Anzeige auch auf eine Initiative von Frau C… zurück. Die Steuerfahndung legte nach der Anzeige zunächst lediglich einen Aktenvermerk über den Inhalt der Steuerakte des Klägers an. Weitere Maßnahmen erfolgten nicht. Im Februar 1982 erhielt die Steuerfahndung sodann Mitteilung über die Flucht des Klägers nach West-Berlin. Unmittelbar im Anschluss hieran – ab März 1982 – leitete die Staatsanwaltschaft im Zusammenwirken mit der Steuerfahndung sodann Ermittlungsmaßnahmen (Einsichtnahme in Kreditunterlagen bei der Sparkasse, Kontenermittlungen, Zeugenvernehmung und Erstellung einer Vermögenszuwachsrechnung) ein. Wegen der Einzelheiten dieser Ermittlungsmaßnahmen wird auf Bl. 38ff. der Akten der ehemaligen DDR-Steuerfahndung verweisen, die den Gerichtsakten beiliegen. Im abschließenden Bericht stellte die Steuerfahndung u.a. Folgendes fest: „[…] Nach den getroffenen Feststellungen hat A… seine aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit erzielten Erlöse und Gewinne mindestens seit 1972 steuerlich nicht vollständig erklärt noch dafür Steuern in der gesetzlich richtigen Höhe entrichtet. Über den gesamten Zeitraum 1972 bis 1981 hat A… Verkürzungshandlungen praktiziert, indem er seine aus dem B… und später aus dem Eisverkauf vereinnahmten Gelder unvollständig aufzeichnete. Mit dieser Methode verschaffte er sich beträchtliche Vermögensvorteile, die besonders der persönlichen Bereicherung dienten. Er war dadurch in der Lage, bei einem steuerlich über zehn Jahre ausgewiesenen Nettoeinkommen von durchschnittlich 807,- M monatlich (für einen Vierpersonen-Haushalt), finanzielle Eigenmittel von über 100.000,- M anzusammeln. Diese Mittel fanden hauptsächlich Verwendung für den 1977/1979 in der D…-Str. erfolgten Hausbau sowie für die Wohnungseinrichtung (vier Zimmer, Küche, 2 Bäder, Kellerbar). Darüber hinaus reichten seine steuerlich über Jahre ausgewiesenen Nettoeinkommen in keiner Weise zur Finanzierung der weiteren privaten Lebenshaltungskosten aus. Auch hierfür verwendete A… unversteuerte Einnah-men seines Gewerbebetriebes. Durch die Ermittlungen der Steuerfahndung wurden auch Nettolohnzahlungen durch A… festgestellt. Danach zahlte er seit 1.4.1973 fortgesetzt über den gesamten Zeitraum bis 30.6.1979 Nettolöhne an seinen ehemaligen Beschäftigten H…, geb. 7.2.1943, wohnhaft in 1120 Berlin, I…-Str.. Das für steuerliche Zwecke geführte Lohnbuch stimmte in keiner Weise mit den tatsächlichen Lohnzahlungen überein. Der Bürger A… hat über seine tatsächlich in den Jahren 1972 bis 1981 erzielten Einnahmen und Gewinne keinerlei Aufzeichnungen geführt. Es wurden auch für das Kalenderjahr 1981 keine schriftlichen Betriebsunterlagen, wie Aufzeichnungen oder Belege, vorgefunden. Diese soll A… in vorsätzlicher Weise vernichtet bzw. verbracht haben.“ Aufgrund dieser Feststellungen hielt die Steuerfahndung eine Erhöhung der Umsätze und der Gewinne der Jahre 1972 bis 1981 zulasten des Klägers für erforderlich. Wegen der einzelnen Erhöhungen bei der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer wird auf Bl. 82 ff. der Akten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen – LARoV – zu dem Az. 15347/001 verwiesen. Am 13. September 1982 erließ daraufhin der Magistrat von Berlin – Abteilung Finanzen und Steuern – ohne vorherige Anhörung des Klägers einen zusammengefassten Bescheid über Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und andere Haushaltsbeziehungen für die Jahre 1972 bis 1980 sowie einen solchen Bescheid für das Jahr 1981. Aus diesen Bescheiden ergaben sich zulasten des Klägers Steuerforderungen i.H.v. insgesamt 211.250,65 M/DDR, wobei hiervon 27.789,20 M/DDR auf den Bescheid für 1981 entfielen. Auf diese Beträge rechnete die Finanzbehörde im Mai 1983 einen Betrag i.H.v. 40.261,34 M/DDR an, der sich aus den Verkaufserlösen der Miteigen-tumsanteile des Klägers an dem Grundstück in der D…-Str. und an dem Hausrat sowie der Verwertung von Sparguthaben des Klägers zusammensetzte. Nach seiner Flucht versuchte der Kläger wiederholt, Auskünfte über sein in der DDR zurückgelassenes Vermögen zu erhalten. Hierzu wandte er sich u.a. mit Schriftsatz vom 11. Juli 1983 an den Magistrat von Berlin, worauf er jedoch lediglich die Auskunft erhielt, dass sein Vermögen der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 unterliege. Weiteres könne ihm nicht mitgeteilt werden. Auch eine weitere Anfrage vom 30. März 1987 blieb ohne Erfolg. Der Magistrat von Berlin richtete seine Antwortschreiben dabei jeweils an die neue Adresse des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Wiedervereinigung versuchte der Kläger, eine Rückübertragung der in der DDR zurückgelassenen Vermögenswerte über das LARoV zu erreichen. Am 11. April 1995 nahm der Kläger Einsicht in die Akten des LARoV, die u.a. auch Unterlagen über die Steuerfahndungsprüfung und die hier streitgegenständlichen Bescheide enthielten. Die Entschädigungsverfahren richteten sich auf das Grundstück D…-Str., auf das Unternehmensvermögen im Zusammenhang mit der betriebenen Cafe sowie auf das zurückgelassene bewegliche Vermögen (Kontoguthaben, Hausrat und Pkw). Das LARoV bearbeitete dabei zunächst die Anträge hinsichtlich des Unternehmensvermögens und des Grundstücks, die hinsichtlich des Grundstücks teilweise erfolgreich waren und nach erfolglosen Klagen bestandskräftig abgeschlossen wurden. In diesen Verfahren waren die gegen den Kläger gerichteten Steuerforderungen nicht entscheidungserheblich und sind nicht angesprochen worden. Das Entschädigungsverfahren hinsichtlich des beweglichen Vermögens nahm das LARoV im März 2007 wieder auf und wies auf die bestandskräftigen Steuerforderungen gegen den Kläger hin, die einer Entschädigung entgegenstünden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2007 wies das LARoV sodann erstmals darauf hin, dass die Aufhebung der Steuerbescheide bei dem Beklagten beantragt werden müsse, um eine Anrechnung mit Entschädigungsansprüchen zu vermeiden. Hieraufhin beantragte der Kläger bei dem Beklagten am 6. November 2007 die Aufhebung des zusammengefassten Steuerbescheides für die Jahre 1972 bis 1980. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2008 mit der Begründung ab, dass der beantragten Aufhebung des Steuerbescheides Verwirkung entgegen stehe, da der Kläger bereits im Jahr 1995 bei seiner Akteneinsicht von dem zusammengefassten Steu-erbescheid Kenntnis erhielt, jedoch erst zwölf Jahre später den Aufhebungsantrag gestellt habe. Den hiergegen am 11. Juli 2008 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2013 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass weder eine sachwidrige Motivation der Steuerbehörden der DDR für den Erlass des zusammengefassten Steuerbescheides für die Jahre 1972 bis 1980 noch inhaltliche schwerwiegende Rechtsfehler festgestellt werden könnten. Die Akten über die Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger böten keinen Hinweis, dass das MfS auf die Prüfung und den anschließenden Bescheiderlass Einfluss genommen habe. Vielmehr sei in den vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen ein Hinweis darauf zu sehen, dass die Prüfung nicht schwerwiegend rechtfehlerhaft gewesen sei. Die von dem Kläger vorgebrachten Rechtsfehler – insbesondere geltend gemachte Ermittlungsfehler sowie die fehlende Anhörung – könnten für sich die erforderliche Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht begründen. Darüber hinaus wäre aber selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 19 Satz 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag – EinigVtr –) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, 889) eine Aufhebung des Steuerbescheides abzulehnen, da jedenfalls das auf der Rechtsfolgenseite auszuübende Ermessen zulasten des Klägers ausfallen müsse. Der mittlerweile eingetretene Rechtsfrieden sei höher zu bewerten als das geringe vermögensrechtliche Interesse des Klägers an der Erlangung einer Entschädigung für sein bewegliches Vermögen i.H.v. lediglich 9.362 M/DDR. Letztlich scheitere die begehrte Aufhebung des Steuerbescheides auch daran, dass diesem Begehren das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehe. Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, dass die Steuerbescheide mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar seien. Sie seien willkürlich ergangen und verfolgten den alleinigen Zweck, das nach der Flucht aus der DDR zurückgelassene Vermögen zu beschlagnahmen und zugunsten der DDR zu verwerten. Daher sei eine Aufhebung nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr geboten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2013 den zusammengefassten Bescheid des Magistrats von Berlin vom 13. September 1982 über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen 1972-1980 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.