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Urteil

12 K 14345/12

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2014:0903.12K14345.12.0A
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Leitsätze
1. Allein die Sitzverlegung der Beratungsstelle innerhalb des Bezirks der für die Aufsicht zuständigen Landesbehörde hat nicht die Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Folge, wenn die Beratungsstelle nicht im Sinne von § 6 Nr. 2 LStHVDV geschlossen worden ist, sondern die Beratungsstelle ihre Tätigkeit unverändert - nunmehr unter neuer Anschrift - fortsetzt (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 43/14)
Tenor
Der Bescheid vom 04.07.2012, soweit er an der Löschung der Beratungsstelle in B…, C…-straße festhält, und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 werden aufgehoben. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.11.2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 wird der Beklagte verpflichtet, für die Beratungsstelle des Klägers sowie deren Leiter Herrn D… die geänderte Anschrift B…, E…-straße, in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Sitzverlegung der Beratungsstelle innerhalb des Bezirks der für die Aufsicht zuständigen Landesbehörde hat nicht die Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Folge, wenn die Beratungsstelle nicht im Sinne von § 6 Nr. 2 LStHVDV geschlossen worden ist, sondern die Beratungsstelle ihre Tätigkeit unverändert - nunmehr unter neuer Anschrift - fortsetzt (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 43/14) Der Bescheid vom 04.07.2012, soweit er an der Löschung der Beratungsstelle in B…, C…-straße festhält, und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 werden aufgehoben. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.11.2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 wird der Beklagte verpflichtet, für die Beratungsstelle des Klägers sowie deren Leiter Herrn D… die geänderte Anschrift B…, E…-straße, in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Der Kläger hat durch seinen Schriftsatz vom 18.04.2013 im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013, die die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle unter der Anschrift B…, E…-straße, betrifft, die Klage erweitert. Diese Änderung ist zulässig, § 67 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 FGO umfasst nämlich auch die nachträgliche Klagehäufung (vgl. Tipke/Kruse, FGO § 67 Randnummer [Rdnr.] 2 mit Nachweisen). Der Kläger hat im April 2013 zudem fristgerecht im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO die weitere Klage im Wege der objektiven Klagehäufung erhoben (vgl. hierzu: Tipke/Kruse, FGO § 67 Rdnr. 9). Gleichermaßen sind die Voraussetzungen des § 43 FGO für eine zulässige Klagehäufung erfüllt. Die Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger erweist sich auch als sachdienlich, § 67 1. Halbsatz, 2. Alternative (Alt.) FGO. Bei dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der die Änderung der Anschrift (von B…, C…-straße, nach B…, E…-straße) für die Beratungsstelle des Klägers betrifft, hält das Gericht im Interesse aller Beteiligten es für zweckmäßig, die jeweiligen rechtlichen Folgen für die Beratungsstellen an den beiden Standorten einheitlich und in nur einem Verfahren zu beurteilen. Diese Herangehensweise ist hiernach insbesondere auch nicht Ausdruck für ein willkürliches Prozessverhalten des Klägers (vgl. hierzu: von Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage, 2010, § 67 Rdnr. 1). Vielmehr entspricht es prozessökonomischen Gesichtspunkten (vgl. hierzu: Tipke/Kruse, FGO § 67 Rdnr. 1), das ursprüngliche Klagebegehren um den weiteren Streitgegenstand zu ergänzen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch insoweit zu bejahen, als das Schreiben des Finanzamts vom 04.07.2012 sich nicht in der schlichten Mitteilung einer Löschung erschöpft. Vielmehr ist das vorbezeichnete Schreiben, in dem das Finanzamt trotz der mit Nachdruck seitens des Klägers vorgetragenen Argumente an seiner Vorgehensweise festhält, als verbindliche Entscheidung zu werten, die Änderung der Anschrift als Schließung der Beratungsstelle anzusehen mit der Folge, diese gemäß § 6 Nr. 2 DVLStHV im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zu löschen (vgl. hierzu auch: Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 08.12.2006 VII B 243/05, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2008, 436 [437]). 3. Die Klage ist begründet. Die Löschung der ursprünglich in B…, C…-straße, betriebenen Beratungsstelle ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu Unrecht hat der Beklagte die Beratungsstelle in B…, C…-straße, gelöscht und diese Vorgehensweise in dem angegriffenen Schreiben vom 04.07.2012 bestätigt. Allein die Sitzverlegung der Beratungsstelle hatte nicht deren Löschung zur Folge. Die Beratungsstelle ist nicht im Sinne von § 6 Nr. 2 DVLStHV geschlossen worden. Die nämliche Beratungsstelle hat vielmehr ihre Tätigkeit unverändert - nunmehr unter der neuen Anschrift in B…, E…-straße - fortgesetzt. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Wortlaut des StBerG und der DVLStHV insoweit nicht eindeutig ist. Jedoch legen insbesondere der Zusammenhang einzelner Bestimmungen sowie die Systematik der DVLStHV die vom Senat bevorzugte Normauslegung nahe. Denn der Verordnungsgeber hat in § 5 Nr. 2 Buchstabe c) DVLStHV immerhin ausdrücklich festgelegt, dass für die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen die Veränderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das betreffende Verzeichnis einzutragen ist. Mithin legt die Formulierung der Verordnung nahe, dass jedenfalls bei einem Umzug innerhalb des Bezirks derselben OFD lediglich eine Anschriftenänderung vorzunehmen ist. Eine derartige Änderung der Anschrift ist von dem Schließen einer Beratungsstelle zu unterscheiden, für die der Verordnungsgeber in § 6 Nr. 2 DVLStHV ausdrücklich das Löschen im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine vorschreibt. Dieses Ergebnis stützen auch die folgenden systematischen Erwägungen: Die Ermächtigungen in § 31 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 StBerG dienen vor allem dem Ziel, die Ausübung der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine durch die zuständigen Landesbehörden sicher zu stellen. In diesem Zusammenhang erweist sich die Angabe der Anschrift einer Beratungsstelle nach § 4a Nr. 1 DVLStHV als notwendige Voraussetzung für ihre Identifizierung (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 28.11.1995 VII R 5/94, BStBl. II 1996, 171 [173]). Insoweit bestand jedoch für den Beklagten kein ernsthafter Zweifel, dass die identische Beratungsstelle ihre zunächst in der C…-straße ausgeübte Tätigkeit nach dem Umzug in die E…-straße dort lediglich fortgesetzt hat. Nichts anderes hatte der Kläger dem Beklagten in seinen Anschreiben vom 21.02. und 04.04.2012 mitgeteilt. Und dementsprechend hatte der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 04.07.2012 eine Aufsichtsprüfung vorgesehen „in der von Herrn D… in B…, C…-straße und/oder E…-straße, geführten Beratungsstelle“. Somit ergaben sich hinsichtlich der betreffenden Beratungsstelle keine Zweifel im Rahmen der Identifizierung, sondern allenfalls Unklarheiten, etwa seit welchem Zeitpunkt die in Rede stehende Beratungsstelle ihre Tätigkeit unter einer geänderten Anschrift fortgesetzt hatte. Auch im Hinblick auf den Normzweck verlangt (lediglich) das Ändern der Anschrift keine zwingende Löschung der Beratungsstelle. Denn jedenfalls der Umzug innerhalb des Bezirks der für die Aufsicht zuständigen Landesbehörde, § 31 Abs. 2 Satz 1 StBerG, steht einer effektiven Aufsicht über die von Lohnsteuerhilfevereinen betriebenen Beratungsstellen nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kommt allenfalls bei dem Verlegen einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde die Schließung der ursprünglichen Beratungsstelle in Betracht (ebenso: Völzke, Deutsche Steuer-Zeitung / Ausgabe A, 1975, 321 [322]). Im Übrigen sieht § 162 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 StBerG bei einem Verstoß gegen die in § 23 Abs. 4 StBerG statuierten Mitteilungspflichten im Hinblick auf eine Beratungsstelle eine Geldbuße bis zu eintausend Euro vor. Die vom Beklagten bejahte zwingende Löschung einer Beratungsstelle im Falle einer Änderung der Anschrift ginge demgegenüber in der Schwere der Sanktion und hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen bei weitem über die für die Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Meldepflichten im Gesetz vorgesehene Geldbuße hinaus. 4. Zu Unrecht hat es der Beklagte abgelehnt, die am 02.01.1992 zugegangene Beratungsstelle unter der neuen Anschrift in B…, E…-straße, in das betreffende Verzeichnis unter dem Gesichtspunkt einer schlichten Änderung der Anschrift einzutragen. Diese Weigerung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat die Eintragung in Gestalt einer Änderung der Anschrift vorzunehmen. Die Änderung der Anschrift für die Beratungsstelle führt nicht zu der Eröffnung (als neuer „Zugang“ im Jahre 2012) einer Beratungsstelle in B…, E…-straße. Denn die zunächst in der C…-straße betriebene und bereits seit 1992 bestehende Beratungsstelle war nicht geschlossen worden. Hierbei steht die Systematik des StBerG in Verbindung mit der DVLStHV dem Eintrag lediglich der geänderten Anschrift nicht entgegen. § 23 Abs. 6 StBerG sieht vor, dass eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit nur ausüben darf, wenn sie nach entsprechender Überprüfung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen ist. Dies soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (Bundesrat-Drucksache 66/91 S. 10) der Aufsichtsbehörde ermöglichen, vor der Eintragung zu prüfen, ob die Beratungsstelle und der vorgesehene Beratungsstellenleiter die einschlägigen Voraussetzungen gemäß §§ 23 und 26 StBerG erfüllen. Als Beispiele nennt die Bundesrat-Drucksache das noch nicht Vorhandensein eines Leiters der Beratungsstelle oder die im Sinne von § 23 Abs. 3 StBerG fehlenden Voraussetzungen der zum Leiter bestellten Person. Von dieser Situation ist der Umzug einer bereits bestehenden Beratungsstelle mit demselben Beratungsstellenleiter, die lediglich ihre Anschrift ändert, grundlegend zu unterscheiden. Schließlich erscheint es auch nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, § 23 Abs. 6 StBerG. Denn auch wenn das Ablehnen der Eintragung gemäß § 5a DVLStHV und das nachträgliche Schließen einer Beratungsstelle durch die zuständige Aufsichtsbehörde sich zum Teil nach denselben Kriterien richten, bleibt hervorzuheben, dass bei den diesbezüglichen Ermessensentscheidungen jedenfalls teilweise unterschiedliche Gesichtspunkte zum Tragen kommen. Insbesondere wird man vor dem Schließen einer bestehenden Beratungsstelle durch die Aufsichtsbehörde verstärkt nach der Möglichkeit suchen, durch das Heranziehen weniger gravierender Maßnahmen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Lösung anzustreben, um festgestellte Mängel abzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zuzulassen, da zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ändern der Anschrift einer Beratungsstelle innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und insoweit keine höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt ist, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO. Anfang 1992 verzeichnete die Oberfinanzdirektion (OFD) F… für den G… e.V. in H… (Kläger) - einen Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz außerhalb von Brandenburg - u.a. die Beratungsstelle unter der Anschrift I…-straße in J… und als Beratungsstellenleiter Herrn D…; der Zugang datierte vom 02.01.1992. Im Mai 1993 zog die weiterhin von Herrn D… geleitete Beratungsstelle von J… nach K…, L…-straße, um. Allerdings erfasste die OFD F… zunächst den Umzug nicht als Änderung der Anschrift, sondern als Neueintragung („Zugang“) in K… am 04.05.1993. In der Folgezeit berichtigte der Beklagte diese Eintragung dahingehend, dass es bei dem ursprünglichen Zugang am 02.01.1992 verblieb und er lediglich die Änderung der Anschrift vermerkte. Ein weiterer Umzug der Beratungsstelle fand im Jahre 1996 von K… nach B…, C…-straße, statt. Im Ergebnis erfasste die OFD F… diesen Umzug – unter Fortführung der Anfang 1992 gegründeten Beratungsstelle („Zugang: 02.01.1992“) – als Änderung der Anschrift zum 06.02.1996. Im Jahr 2009 erwarb Herr D… eine Immobilie mit der Anschrift E…-straße, B…. Nach einer umfangreichen Umbaumaßnahme bezog der Beratungsstellenleiter im März 2011 privat und mit der Beratungsstelle die umgebaute Immobilie. Der Kläger, inzwischen umfirmiert in A… GmbH, übersandte mit Schreiben vom 21.02. und 04.04.2012 dem Beklagten als der nunmehr zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Erklärung gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) für den Beratungsstellenleiter D… sowie gemäß § 7 DVLStHV über die Verlegung der Beratungsstelle von Herrn D… und teilte als neue Anschrift für die Beratungsstelle sowie den Beratungsstellenleiter B…, E…-straße, mit. In einem Schreiben vom 11.06.2012 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob die Beratungsstelle in B…, C…-straße, weiterhin tätig sei oder im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden könne. Weiterhin bat der Beklagte um Mitteilung eines Termins für die Durchführung einer Aufsichtsprüfung „in der von Herrn D… in B…, C…-straße und/oder E…-straße, geführten Beratungsstelle“. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, Herr D… sei im Jahre 1992 als Beratungsstellenleiter ohne Nachweis der fachlichen Eignung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen worden; im Rahmen der Aufsichtsprüfung solle die sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung der Beratungsstelle (§ 26 Abs. 1 StBerG) sowie die Pflichterfüllung seitens des Beratungsstellenleiters (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StBerG) geprüft werden. Zudem wiederholte der Beklagte seine Anforderung auf Vorlage eines Herrn D… betreffenden Führungszeugnisses. Nachdem der Kläger auf das Anschreiben vom 11.06.2012 nicht reagiert hatte, teilte der Beklagte dem Kläger in zwei Schreiben vom 04.07.2012 mit, die „Verlegung“ der Beratungsstelle in B… von der C…-straße in die E…-straße habe dazu geführt, dass die Beratungsstelle in der C…-straße geschlossen und eine Beratungsstelle in der E…-straße eröffnet worden sei. Aus diesem Grunde habe er, der Beklagte, die Beratungsstelle in B…, C…-straße, und Herrn D… als deren Leiter durch „Austragung“ in dem betreffenden Verzeichnis über die im Land Brandenburg bestehenden Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen gelöscht. Schließlich bat der Beklagte, ihm die Öffnungszeiten der Beratungsstelle in B…, E…-straße, mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10.07.2012 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 11.06. und 04.07.2012 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine bloße Anschriftenänderung lediglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen sei. Sowohl das Anordnen einer Aufsichtsprüfung als auch die vorgenommene Löschung erwiesen sich als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. In der Folgezeit wies die Finanzverwaltung den Kläger in einer Vielzahl von Verfahren als Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) mit der Begründung zurück, dass eine Beratungsstelle nur dann ihre Tätigkeit ausüben dürfe, wenn sie und der Beratungsstellenleiter in dem Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen seien. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger in Bezug auf die Beratungsstelle in der E…-straße, B…, nicht. Im Hinblick auf das Einspruchsschreiben bat der Beklagte den Kläger durch ein Schreiben vom 20.07.2012 mitzuteilen, gegen welche Verwaltungsakte sich der Einspruch richte. Denn die Beratungsstelle in der C…-straße, B…, sei geschlossen, da dort keine Beratungsstelle mehr betrieben werde; eine geschlossene Beratungsstelle sei zudem im betreffenden Verzeichnis zu löschen. Über die Eintragungen einer Beratungsstelle in der E…-straße, B…, sowie des Herrn D… als Beratungsstellenleiter sei bislang dagegen noch gar kein belastender Verwaltungsakt ergangen. Im Übrigen sei auch in Fällen der alleinigen Sitzverlegung nicht von einer Fortführung der ehemaligen Beratungsstelle unter einer neuen Anschrift auszugehen, sondern von dem Schließen einer am ursprünglichen Ort befindlichen Beratungsstelle und dem Eröffnen einer an einem anderen Ort befindlichen Beratungsstelle. Nachdem ein Herrn D… betreffendes Führungszeugnis am 06.09.2012 bei dem Beklagten eingegangen war, teilte dieser dem Kläger in einem Schreiben vom 18.09.2012 mit, dass er den Antrag, die Beratungsstelle B…, E…-straße, und Herrn D… als deren Beratungsstellenleiter in das Verzeichnis für Lohnsteuerhilfevereine einzutragen, abschlägig bescheiden werde. Durch Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 verwarf der Beklagte sodann den Einspruch vom 10.07.2012 als unzulässig. Er führte insbesondere aus, dass nach dem tatsächlichen Schließen der Beratungsstelle in B…, C…-straße, diese Beratungsstelle zutreffend in dem betreffenden Verzeichnis gelöscht worden sei, § 31 StBerG in Verbindung mit § 6 Nr. 2 DVLStHV. Hinsichtlich einer Beratungsstelle in B…, E…-straße, sei dagegen über den Antrag auf Eintragung der Beratungsstelle sowie des Herrn D… als deren Leiter in das betreffende Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine bislang noch gar keine Entscheidung getroffen worden. Weiterhin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 16.11.2012 die Eintragung einer Beratungsstelle in der E…-straße, B…, sowie des Herrn D,,, als Beratungsstellenleiter in das von ihm geführte Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ab. Den diesbezüglichen Einspruch des Klägers hat der Beklagte sodann durch Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger begründet seine im Dezember 2012 eingereichte Klage, die er mit Schriftsatz vom 18.04.2013 im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 erweitert hat, wie folgt: Die Klage sei zulässig, da die Löschung der Beratungsstelle und die betreffenden Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen seien. Diese enthielten zumindest feststellende (belastende) Regelungen. Vor dem Hintergrund der alleinigen Anschriftenänderung erweise sich das Löschen der Beratungsstelle als rechtswidrig. Einer Löschung stehe der Bestandsschutz entsprechend dem Übergangsrecht nach der Wiedervereinigung entgegen. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspreche zudem den einschlägigen Schutzbestimmungen der grundgesetzlichen Vorgaben. Die bestandsgeschützte Eintragung sei im Falle einer Sitzverlegung eben nicht mit einer Neueröffnung gleichzusetzen. Immerhin habe der Beklagte in den Jahren 1993 und 1996 ohne jedes Problem die damaligen Adressänderungen schlicht in dem betreffenden Verzeichnis vermerkt. Die Gesamtschau der für Lohnsteuerhilfevereine maßgeblichen Normen ergebe, dass das räumliche Verlegen einer Beratungsstelle lediglich ein Ändern der Anschrift in dem betreffenden Verzeichnis zur Folge habe. Keinesfalls führe das bloße Ändern einer Anschrift zu dem Aufspalten des Verlegungsvorgangs in ein Schließen der ursprünglichen sowie das Eröffnen einer neuen Beratungsstelle. Eine fehlende gesetzliche Regelung führe im Falle der Änderung der Anschrift gerade nicht zu der Neueröffnung einer Beratungsstelle mit den für eine Wiederbestellung erforderlichen Überprüfungen. Im Übrigen verdeutliche der Wortlaut des § 7 DVLStHV („nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht“), dass etwa eine geänderte Anschrift lediglich einzutragen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 04.07.2012, soweit er an der Löschung der Beratungsstelle in B…, C…-straße, festhält, sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 aufzuheben und 2. den Bescheid vom 16.11.2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Beratungsstelle und deren Leiter Herrn D… die geänderte Anschrift B…, E…-straße, einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten ist die Klage im Hinblick auf die ursprüngliche Beratungsstelle unzulässig. Weder das Löschen der Eintragungen der Beratungsstelle in B…, C…-straße , und des Herrn D… als deren Leiter durch „Austragung“ in dem betreffenden Verzeichnis über die im Land Brandenburg bestehenden Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen noch die betreffende Mitteilung an den Kläger stellten mittels Anfechtungsklage anfechtbare Verwaltungsakte dar. Das Löschen einer unter der eingetragenen Anschrift nicht mehr bestehenden Beratungsstelle sei nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Nur das Löschen von Eintragungen existierender Beratungsstellen löse im Hinblick auf § 23 Abs. 6 StBerG Rechtsfolgen aus. Demgegenüber sei mit dem Löschen lediglich der Tatsache Rechnung getragen worden, dass unter der Anschrift B…, C…-straße, keine Beratungsstelle (mehr) existiere. Keinesfalls sei im Anschluss an die Adressänderung die ursprüngliche Beratungsstelle als - lediglich mit geänderter Anschrift - fortbestehend anzusehen. Nach dem Wortlaut und der Systematik der normativen Vorgaben sowie angesichts der Notwendigkeit einer effektiven Aufsicht über die Beratungsstellen führe das Verlegen einer Beratungsstelle zu dem Erlöschen der ursprünglichen und zu dem Eröffnen einer neuen Einrichtung. § 7 DVLStHV mache bei Änderungen der Anschrift von Beratungsstellen eine Eintragung oder Löschung erforderlich, nicht jedoch eine (prüfungsfreie) Änderung der ursprünglichen Eintragung. Das Löschen der Eintragungen der Beratungsstelle in B…, C…-straße, und des Herrn D… als deren Leiter durch „Austragung“ in dem betreffenden Verzeichnis beinhalte auch keinen Rechtsnachteil für den Kläger. Denn diese Eintragungen böten dem Kläger keine Möglichkeit, seine Beratungstätigkeit unter der Anschrift B…, E…-straße, auszuüben. Falls die Zulässigkeit der Klage zu bejahen wäre, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Gemäß § 31 StBerG i. V. m. § 6 Nr. 2 DVLStHV seien geschlossene Beratungsstellen in dem betreffenden Verzeichnis zu löschen. Die von dem Kläger angestrebte Eröffnung der Beratungsstelle in B…, E…-straße, gewinne insoweit keine Bedeutung. Hierbei handele es sich um ein anderweitiges Verfahren. Die Ablehnung der Eintragung der Beratungsstelle unter der Anschrift B…, E…-straße, erweise sich ebenfalls als zutreffend. Es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Leiters der ins Auge gefassten Beratungsstelle. Denn dieser habe nachhaltig und in schwerwiegender Weise gegen die einschlägigen Bestimmungen des StBerG verstoßen. Die Erweiterung des Klagebegehrens durch den Schriftsatz des Klägers vom 18.04.2013 hat der Beklagte im Übrigen als Klageänderung gewertet und dieser Änderung ausdrücklich nicht zugestimmt. Er hält die Änderung der Klage auch nicht für sachdienlich. Wegen der weiteren Einzelheiten bezieht sich der Senat auf den Inhalt des übersandten Verwaltungsvorgangs sowie die ausgetauschten Schriftsätze.