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Urteil

12 K 12097/23

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2024:0530.12K12097.23.00
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Leitsätze
Einem Steuerberater steht zum 01.01.2023 spätestens jedoch mit Übersendung des Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung", zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet ist. Ob einem Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden "technischen Einrichtungen" zur Verfügung stehen und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach von ihm tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Steuerberater steht zum 01.01.2023 spätestens jedoch mit Übersendung des Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung", zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet ist. Ob einem Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden "technischen Einrichtungen" zur Verfügung stehen und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach von ihm tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. I. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich geforderten Form erhoben worden ist. 1. Gem. § 52d Satz 2 FGO sind nach der FGO vertretungsberechtigte Personen, wie Steuerberater (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO), für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln (aktive Nutzungspflicht). Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 52d Satz 3 FGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO). Sicherer Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift ist der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entspricht, und der elektronischen Poststelle des Gerichts. 2. Dem bevollmächtigten Steuerberater der Klägerin stand zum 01.01.2023 – spätestens jedoch mit Übersendung des Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer am 03.02.2023 – ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung", zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war. Ob dem bevollmächtigten Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden "technischen Einrichtungen" zur Verfügung stehen und das beSt von ihm tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 31.10.2023, IV B 77/22, juris; BFH, Beschluss vom 11.08.2023, VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). Es kommt daher gerade nicht darauf an, ob der Steuerberater aufgrund seiner Fälle bislang keine Schriftsätze an das Finanzgericht einreichen musste und erst zu dem Zeitpunkt als er die hiesige Klage an das Finanzgericht zu richten hatte, sich um die Einrichtung des elektronischen Postfaches bemühte. Letztlich gehört es zu den Berufspflichten jedes Rechtsanwaltes und Steuerberaters, nur solche Aufträge anzunehmen, die er oder sie auch ausführen kann. Wer weiß, dass sein beSt noch nicht freigeschaltet ist, muss eben an einen anderen Berufsträger verweisen, der technisch bereits der elektronischen Kommunikation mächtig ist (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 12.07.2023, 16 K 16070/23, Rz. 19, juris). Letztlich gab es auch ausreichend Informationen zu den technischen Voraussetzungen – insbesondere auch zu der erforderlichen Onlinefunktion des Personalausweises – von der Bundessteuerberaterkammer als auch von den regionalen Steuerberaterkammern (wie z.B. den „FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)“ der Bundessteuerberaterkammer, auf dessen Veröffentlichung auch die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hinweist; https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/ steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_StB-Plattform.pdf). Eine weitere Möglichkeit wäre auch einen Schriftsatz vorzubereiten und den Mandanten bitten, diesen auf dessen Briefkopf einzureichen. Keine der beiden Möglichkeiten hat der bevollmächtigte Steuerberater genutzt. 3. Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Im Streitfall hat der Bevollmächtigte der Klägerin weder unverzüglich nach der Faxübermittlung glaubhaft gemacht, dass die elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich war, noch hat er dargelegt, dass ihm der sichere Übermittlungsweg – aufgrund von technischen Problemen – nicht zur Verfügung gestanden hat. Vielmehr hat er den zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg gar nicht eingerichtet. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO ist hierin nicht zu sehen (vgl. BFH, Beschluss vom 31.10.2023, IV B 77/22, Rz. 9 - 10, juris). Denn § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar (BFH, Beschluss vom 11.08.2023, VI B 74/22, a.a.O., Rz. 24, m.w.N.). 4. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Es kann deshalb dahinstehen, ob technische Hindernisse überhaupt ein Fall des § 56 FGO darstellen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellungen, die der Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 getroffen und im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der Umsatzsteuerfestsetzung, der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung und der Gewerbesteuerfestsetzung für die entsprechenden Jahre umgesetzt hat. Insbesondere wendet sie sich gegen die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben (Mietaufwendungen) und gegen Hinzuschätzungen, die aufgrund eines fehlenden Bilanzenzusammenhanges zwischen den einzelnen Veranlagungszeiträumen bei den Kapitalkonten vorgenommen worden sind. Vorrangig ist jedoch die Zulässigkeit der Klage strittig. Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, die B… GmbH – Steuerberatungsgesellschaft – Zweigniederlassung C… und diese vertreten durch Herrn Steuerberater D…, Klage gegen die Bescheide über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2016 bis 2018, gegen die Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge und Gewerbesteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28.06.2023 erhoben. Die Klage ist per Telefax am 31.07.2023 bei Gericht eingegangen. Zusammen mit der Eingangsverfügung vom 07.08.2023 hat die Berichterstatterin auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klageerhebung im Hinblick auf § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen und hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei ausdrücklich eine substantiierte Darlegung sowie eine Glaubhaftmachung für den Fall, dass technische Störungen geltend gemacht werden, abgefordert worden ist. Nach gewährter Fristverlängerung hat die Klägerin vorerst nur die Klage begründet. In einem weiteren Schreiben vom 22.09.2023 – ebenfalls per Telefax beim Gericht eingegangen – hat die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung (geführt unter xxx) beantragt und weitere Unterlagen eingereicht. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat der bevollmächtigte Steuerberater der Klägerin erläutert, dass bisher für ihn noch keine Notwendigkeit bestanden habe, sich auf der Steuerberaterplattform zu registrieren, da er keine Fälle beim Finanzgericht gehabt habe. Als er sich für den hiesigen Fall bei der Steuerberaterplattform habe registrieren wollen, habe er festgestellt, dass sein Personalausweis keine Onlinefunktion habe. Da dieser schon fast 10 Jahre alt gewesen sei, habe er auch nicht gewusst, dass dies nicht freigeschaltet gewesen war. Daraufhin habe er bei der zuständigen Behörde erst einen Termin für November 2023 bekommen. Sobald der neue Ausweis vorliege, würde er die benötigte Registrierung abschließen. Nach Aufforderung der Berichterstatterin hat der bevollmächtigte Steuerberater die Terminvereinbarung für den 09.11.2023 für die Beantragung eines neuen Personalausweises bei der Stadtverwaltung E… und das Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 03.02.2023 für die Registrierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) eingereicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Bescheide für die Jahre 2016 bis 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen jeweils vom 21.10.2022, über Umsatzsteuer vom 21.10.2022 in der Gestalt der Änderungsbescheide jeweils vom 21.12.2022, über den Gewerbesteuermessbetrag jeweils vom 21.10.2022 und über die Gewerbesteuer jeweils vom 21.10.2022 alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28.06.2023 dahingehend zu ändern, a) dass die erklärten Betriebsausgaben (Mietaufwendungen Island und Warnemünde) berücksichtigt werden, hilfsweise die strittigen Betriebsausgaben als Sonderbetriebsvermögen bei den Gesellschaftern E… und F… anzusetzen; b) sowie die Hinzuschätzungen des Umsatzes aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten (einschließlich der Betriebsprüfungsakte) des Beklagten vollinhaltlich Bezug genommen wird.