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Urteil

14 K 14094/23

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0918.14K14094.23.00
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Leitsätze
1. Die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet sich an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde. 2. Ein Flughafen ist in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Dementsprechend werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet sich an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde. 2. Ein Flughafen ist in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Dementsprechend werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr am Flughafen C… – ihrem Stationierungs- bzw. Heimatflughafen (Home-Base) – ihre erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -EStG- hatte. Er hat deshalb zu Recht die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Flughafen C… lediglich mit der Entfernungspauschale sowie die geltend gemachten weiteren Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. 1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von EUR 0,30 anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt im Streitjahr zudem eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. v. EUR 0,35 (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG). Demgegenüber sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit pauschalen Kilometersätzen nach dem Bundesreisekostengesetz anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG); dieser Kilometersatz belief sich im Streitjahr auf EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer. 2. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gemäß § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe des Satzes 3 anzusetzen. 3. Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (BFH, Urteil vom 11. April 2019, VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546). b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (BFH, Urteil vom 11. April 2019, VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546). Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel möglich und im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (BFH, Urteil vom 4. April 2019, VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536; BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 17/17, BFH/NV 2019, 90). c) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Nur dann kann die „erste Tätigkeitsstätte“ als Anknüpfungspunkt für den Ansatz von Wegekosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen. Dies folgt insbesondere aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der zumindest für den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort auch tätig werden soll. Darüber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldeten Betätigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „erste Tätigkeitsstätte“ geschuldet. Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird (oder für den Regelfall nicht tätig werden soll), kann nicht als Tätigkeitsstätte angesehen werden. Schließlich zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte dahingehend auszulegen. Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht – gleichheitsrechtlich geboten – nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (BFH, Urteil vom 2. September 2021, VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18; BFH, Urteil vom 4. April 2019, VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536). Ganz geringfügige Tätigkeiten allein reichen nicht aus, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen. Vielmehr müssen in ausreichendem Umfang arbeitsrechtlich geschuldete und zum Berufsbild des Steuerpflichtigen gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden (BFH, Urteil vom 2. September 2021, VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18). 4. Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Flughafen C… im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin war. a) Die Klägerin war dem Flughafen C… und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers im Streitjahr dauerhaft zugeordnet. Der Flughafen C… ist eine großräumige, räumlich abgrenzbare und ortsfeste Einrichtung, die in einem organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der B… Ltd. steht. Er dient als Stationierungsort von Flugzeugen der B… Ltd. und ist Ausgangspunkt von deren Flügen. Hierbei ist es unerheblich, dass der Flughafen nicht im Eigentum der B… Ltd. steht, da erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG auch eine betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein kann. Der Flughafen umfasst als ortsfeste betriebliche Einrichtung sowohl die Gebäude als auch das übrige Gelände, wie bspw. die Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen und Parkplätze der Flugzeuge (ebenso Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 4. Dezember 2024, 12 K 1369/21, EFG 2025, 930). b) Die Klägerin ist auch arbeitsrechtlich von der B… Ltd. dem Flughafen C… zugeordnet. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht. c) Die Zuordnung war auch dauerhaft, weil in dem vorgelegten Arbeitsvertrag sowie dem Versetzungsschreiben keine Befristung für die Zuweisung zum Flughafen C… vorgesehen wurde. Der arbeitsvertragliche Vorbehalt der B… Ltd., die Klägerin jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass die Klägerin nicht arbeitstäglich zum Flughafen C… gefahren ist. Auf dieses in § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal kommt es nur hilfsweise an, wenn es an einer Dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder diese nicht eindeutig ist (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Im Streitfall ist die Klägerin jedoch unstreitig dem Flughafen C… arbeitsrechtlich zugeordnet gewesen. d) Die Klägerin hat am Flughafen C… auch in ausreichendem Umfang Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt, die sie arbeitsrechtlich schuldete und die zum Berufsbild der Klägerin als Flugbegleiterin gehören. aa) Relevant für die Beurteilung sind dabei nur die am Boden durchgeführten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die während des Fluges erbracht werden, sind nicht maßgeblich zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG. Zu den am Flughafen C… verrichteten Aufgaben zählen nach Auffassung des Senats aber die Tätigkeiten, welche die Klägerin in dem noch auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug verrichtet hat (entgegen FG Nürnberg, Urteil vom 6. Dezember 2023, 8 K 672/22, EFG 2024, 771 und FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2022, 6 K 207/21, DStRE 2023, 1425, unter Verweis auf BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029). Zwar ist das Flugzeug selbst keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden kann. Als erste Tätigkeitsstätte ist nach Ansicht des Senats aber der Flughafen C… in seiner Gesamtheit anzusehen. Es handelt sich dabei um ein großflächiges, jedoch räumlich abgegrenztes, infrastrukturell erschlossenes sowie organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgelände. Als solcher umfasst der Flughafen C… auch die Parkpositionen von Flugzeugen. Diese Parkpositionen (also die Stellplätze) von Flugzeugen auf einem Flughafen sind (ebenso wie die parkenden Flugzeuge) nicht frei zugänglich für die Öffentlichkeit, sondern nur für autorisiertes Personal und Flugzeugbesatzungen. Diese Bereiche sind als gesicherte, kontrollierte Zonen ausgewiesen und erfordern spezielle Zugangsberechtigungen, um die Sicherheit und den reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gewährleisten. Dieser Zurechnungszusammenhang zum Betriebsgelände wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben in einem sich auf dem Betriebsgelände parkenden Flugzeug tätig wird. Es kommt nicht auf die Ortsveränderlichkeit des Fahrzeugs, sondern auf die Ortsfestigkeit des Flughafengeländes an, wo die Tätigkeiten erbracht werden (so auch FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2024, 12 K 1369/21, EFG 2025, 930). Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat auch auf der Linie des BFH in seiner Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers (BFH, Urteil vom 2. September 2021, VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18), in der er das Kontrollieren der Blinker sowie der Beleuchtung des Müllfahrzeugs als Teil der Tätigkeiten auf dem Betriebshof angesehen hatte. Hierzu war es aber erforderlich, sich ins Müllfahrzeug zu setzen und die Blinker und die Beleuchtung anzuschalten. Überträgt man dies auf die Arbeiten der Klägerin in dem Flugzeug, dürfte für die Beurteilung der durchgeführten Tätigkeiten auf die großräumige Tätigkeitsstätte Flughafen C… abzustellen sein. Tätigkeiten in dem sich auf der Parkposition befindlichen Flugzeugs finden daher innerhalb der – wenngleich großräumigen – ersten Tätigkeitsstätte, nämlich auf dem Betriebsgelände des Flughafens C… statt und sind dieser zuzurechnen. bb) Der Flughafen C… war Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes der Klägerin. cc) Die Klägerin erhielt auf dem Flughafengelände im Flugzeug der B… Ltd. das Crew-Briefing und hatte vor dem Abflug eine Checkliste abzuarbeiten. Dies beinhaltete bspw. den Security-Check, d. h. die gründliche Überprüfung der der Klägerin zugeschriebenen Sektion auf Gegenstände, die nicht ins Flugzeug gehören, sowie die Überprüfung des Sicherheitsequipments. Anschließend begann das Boarding, währenddessen auch die Epos Geräte vorbereitet wurden, um später korrekte Abrechnungen durchführen und auch das Kartenlesegerät inklusive Drucker richtig hochfahren und installieren zu können. Nach dem Rückflug musste die Klägerin den Innenraum des Flugzeugs reinigen und für die nachfolgende Crew vorbereiten. Anschließend fand das De-Briefing statt. Diese noch auf dem Flughafengelände im Flugzeug ausgeführten Tätigkeiten waren von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldet und gehörten zu dem Berufsbild der von ihr ausgeübten Berufstätigkeit als Flugbegleiterin. Ferner fanden am Flughafen C… in der Crew-Lounge der B… Ltd. auch die Bereitschaftsdienste (Airport-Standby) statt; es war der Klägerin jedoch freigestellt, sich nach Dienstantritt zum Airport-Standby auch in anderen Bereichen des Flughafens aufzuhalten. Die Crew-Lounge stand den Crew-Mitgliedern allgemein als Warte- und Aufenthaltsraum (bspw. bei Schaden am Flugzeug oder Verspätungen) zur Verfügung. Die Tätigkeiten auf dem Flughafengelände insgesamt, d. h. in dem auf der Parkposition befindlichen Flugzeug der B… Ltd. und in der Crew-Lounge bzw. dem Flughafengebäude, genügen für die Annahme einer tatsächlichen, nicht lediglich ganz geringfügigen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob die im Flughafengebäude ausgeführten Tätigkeiten für sich genommen bereits ausreichen würden, um dort eine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen. Zu beurteilen sind nach Auffassung des Senats nämlich alle auf dem Flughafengelände ausgeführten Tätigkeiten. Als erste Tätigkeitsstätte der Klägerin ist als großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet das gesamte Flughafengelände und nicht nur das Flughafengebäude anzusehen (s. o.). Für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist es darüber hinaus auch nicht erforderlich, dass sich dort auch der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit befindet, die der Arbeitnehmer nach seinem Berufsbild für den Arbeitgeber ausübt oder ausüben soll. 5. Die geltend gemachten weiteren Verpflegungsmehraufwendungen können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil sich am Flughafen C… – wie oben dargelegt – die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin im Streitjahr befand (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a, Abs. 4a EStG). Die Revisionszulassung erfolgt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin aus Fahrten von ihrer Wohnung zum Flughafen C… und Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind. Die Klägerin erzielte im Veranlagungsjahr 2021 -Streitjahr- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellte Flugbegleiterin bei der B… Ltd.. Die Klägerin ist in D… wohnhaft. Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 11. Januar 2018 war diese zunächst der Basis E… als Home-Base zugewiesen. Nach dem Umzug der B… Ltd. an den Flughafen C… im Jahr 2020 wurde die Klägerin dorthin versetzt. Die Klägerin reichte ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 27. Juli 2022 bei dem Beklagten ein. Darin machte sie u. a. Fahrtkosten von der Wohnung zum Flughafen C… nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Insgesamt machte sie für das Streitjahr 78 Hin- und Rückfahrten von ihrer Wohnung zum Flughafen C… (Entfernungsangabe: 70 km) geltend (78 x 70 km x EUR 0,60 = EUR 3.276,00). Verpflegungsmehraufwendungen wurden in Höhe von EUR 1.243,00 erklärt. In den ergänzenden Angaben zu ihrer Einkommensteuererklärung teilte die Klägerin mit, dass die Crews am Flughafen C… direkt auf das Flugzeug gehen würden. Im Flughafengebäude würden keine Tätigkeiten/Briefings stattfinden. Damit sei das Flugzeug und nicht der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte. Im Einkommensteuerbescheid vom 26. August 2022 berücksichtigte der Beklagte die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C… lediglich mit der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung berücksichtigte der Beklagte nicht. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid führte er aus, dass fliegendes Personal (bspw. Piloten und Flugbegleiter), welches von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dauerhaft einem Flughafen zugeordnet sei und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringe, die arbeitsvertraglich geschuldet seien (bspw. Boarding), nach gängiger Rechtsprechung dort seine erste Tätigkeitsstätte habe. Verpflegungsmehraufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, weil eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht vorliege. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch und begehrte, die Fahrten zum Flughafen nicht im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe im Wege der Dienstreisepauschale. Es fänden keinerlei Tätigkeiten (wie bspw. Briefings und De-Briefings) am Flughafen statt. Auch beim Boarding seien die Crews auf dem Flugzeug. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Flugzeug selbst keine erste Tätigkeitsstätte sein könne, da dieses keine ortsfeste Einrichtung sei. Bei Flugpersonal sei erste Tätigkeitsstätte die von dem Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis. Die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen für Verpflegung habe anhand der von der Klägerin vorgelegten Anlage nicht beurteilt werden können. Die Klägerin reichte hierauf ihre Dienstpläne (Blatt 33 ff. der Ablagemappe ESt 2021 des Beklagten -ESt-A-) ein, aus denen sich ihre Abwesenheitszeiten ergeben würden. Die Abwesenheitszeiten habe sie ab Verlassen der Wohnung berechnet. Weiter fügte sie die „Betriebsvereinbarung Report to Aircraft (RTAC)“ -Betriebsvereinbarung RTAC- von B… Ltd. bei (vgl. Blatt 59 ff. ESt-A). Dieser lasse sich entnehmen, dass die Crews direkt auf das Flugzeug gehen würden. Auf weitere Anforderungen des Beklagten übersandte die Klägerin ferner entsprechenden Erläuterungen von B… Ltd. zu den einzelnen Abläufen bei Geltung der Betriebsvereinbarung RTAC, ihren Arbeitsvertrag sowie das Schreiben der B… Ltd. zur Zuweisung des Flughafen C… als neue Home-Base (vgl. Blatt 50 f., 64 ff. ESt-A). Darüber hinaus erläuterte sie die Abkürzungen in ihrem Dienstplan, die Nutzung der Crew-Lounge und schilderte ihren üblichen Arbeitsablauf. Hiernach könne aus der Crew-Lounge benötigtes Arbeitsmaterial abgeholt und ausgedruckt werden. Die Crew-Lounge stehe den Mitarbeitern ferner für den Airport-Standby, also die am Flughafen zu verbringende Wartezeit bis zu einem etwaigen Einsatz, zur Verfügung. An einem üblichen Arbeitstag fahre sie, die Klägerin, mit dem eigenen Auto zum Flughafengelände. Dort angekommen laufe sie entweder zum Terminal oder nehme den Shuttlebus. Sie begebe sich dann zur Mitarbeiter-Sicherheitskontrolle. Anschließend laufe sie entweder zum Gate (bei „contact stand“, d. h., wenn das Flugzeug über einen „Finger“ an das Flughafengebäude angedockt sei) oder begebe sich zum Gate B01, um mit dem Bus zum Flugzeug gefahren zu werden (für ggf. nötige Passkontrolle oder bei „remote-stand“, d. h., wenn das Flugzeug eine Standposition auf dem Rollfeld erhalten habe). Dort angekommen, warte sie auf die weiteren Crew-Mitglieder. Das Briefing finde dann auf dem Flugzeug statt. Benötigte Arbeitsmaterialien könne sie bereits zu Hause ausdrucken. Danach fange jedes Crew-Mitglied an, seine Checkliste abzuarbeiten. Diese beinhalte vor allem verschiedene Sicherheitsmaßnahmen. Wenn die Crew-Mitglieder diese Arbeiten abgeschlossen hätten, beginne das Boarding der Passagiere. Dabei nehme die Crew die Passagiere im Flugzeug in Empfang; das Boarding am Abfluggate werde von einer Fremdfirma durchgeführt. Währenddessen würden an Bord auch die Epos Geräte vorbereitet, um später eine korrekte Abrechnung durchführen und auch das Kartenlesegerät inklusive Drucker richtig hochfahren und installieren zu können. Nach Abschluss des Boardings würden die Passagiere in ihren „Sektionen“ gezählt, Deckenfächer und Türen geschlossen. Nach dem Abflug würden Speisen und Getränke serviert, Müll eingesammelt sowie Toiletten gecheckt. Soweit nötig, werde während des Fluges medizinische oder erste Hilfe geleistet, im schlimmsten Fall Wiederbelebung mit Defibrillator. Nach der Landung werde das Flugzeug gereinigt. Anschließend erfolge das Boarding für den Rückflug. Nach Ankunft am Flughafen C… werde das Flugzeug wiederum gereinigt und für die nachfolgende Crew vorbereitet. Dann finde das De-Briefing statt. Dies bedeute, die Mitglieder der Crew versammeln sich vorn im Flugzeug und besprechen den Tag oder eventuelle Vorkommnisse. Anschließend steige die Crew aus, laufe zum Gate oder werde mit dem Bus zum Ausgang des Gepäckbandes gefahren. Währenddessen sei jeder verpflichtet, seinen Dienstplan auf den neuesten Stand zu bringen, um festzustellen, ob für den nächsten Tag Änderungen anstünden. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2023 berücksichtigte der Beklagte Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von EUR 393,00 und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Beim Flughafen C… handele es sich um die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin. Obwohl die Briefings und De-Briefings offenbar im Flugzeug stattfänden, würden sowohl die Schilderungen der Klägerin als auch die Betriebsvereinbarung RTAC Tätigkeiten enthalten, die zum Berufsbild der Klägerin gehörten und bei denen sie außerhalb des Flugzeugs und insbesondere in der Crew-Lounge tätig werde. Diese Tätigkeiten seien auch nicht nur so geringfügig, dass man sie außer Acht lassen könne. Damit seien sämtliche Aufwendungen für Fahrten zum Flughafen C… mit der Entfernungspauschale abgegolten. Verpflegungsmehraufwendungen seien nur bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden ab Flughafen C… anzuerkennen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach würden keine dienstrechtlich geschuldeten Tätigkeiten am Flughafen C… erbracht. Sie verbringe praktisch ihren gesamten Arbeitstag an Bord eines Flugzeugs. Soweit sie zuvor Sicherheits- und Passkontrollen zu passieren habe, handele es sich nicht um Tätigkeiten des fliegenden Personals. Die Sicherheits- und Passkontrollen müssten von den Crew-Mitgliedern genauso durchquert werden wie von den Passagieren. Zu Dienstbeginn befinde sie sich – abgesehen von Standby-Diensten – bereits im Flugzeug. Der Abflug erfolge eine Stunde nach Dienstbeginn. In dieser Zeit führe die Crew (zwei Piloten und vier Flugbegleiter) die Besprechung zum jeweiligen Arbeitstag durch und jeder Flugbegleiter nehme für seinen Bereich (das Flugzeug werde in Viertel aufgeteilt) einen Sicherheitscheck vor und prüfe das Sicherheitsequipment. Dies würde lediglich ca. sieben Minuten in Anspruch nehmen. Nach dem letzten Flug des Tages gebe es eine abschließende Besprechung der Crew-Mitglieder im Flugzeug bevor der Dienst ende. Die Crew-Lounge der B… Ltd. sei im Flughafen ungünstig platziert, sie befinde sich ca. 20 min. von den Flugzeugen entfernt. Sie diene den Crew-Mitgliedern daher grundsätzlich lediglich bei längeren Verspätungen oder Schaden am Flugzeug sowie im Rahmen des Airport-Standbys als Warte- und Aufenthaltsraum. Beim Airport-Standby würden die Crews die Crew-Lounge auch nur nutzen, um auf einen möglichen Einsatz zu warten. Der Airport-Standby beginne in der Crew-Lounge. Da dieser bis zu sechs Stunden dauern könne, könnten sich die Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen aber auch außerhalb der Crew-Lounge aufhalten. Der Airport-Standby unterscheide sich von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten anderer Berufsgruppen, wie bspw. von Feuerwehrleuten und Rettungsdiensten, die wesentlich länger seien und häufiger stattfänden. Außerdem würden die Feuerwehrleute nach Einsätzen aus der Bereitschaft auf die Wache zurückkehren, die Bereitschaft fortsetzen und dort ggf. noch andere Tätigkeiten ausüben. Beim Airport-Standby handele es sich demgegenüber um reine Wartezeiten. In der Crew-Lounge befänden sich eine Küche, Toiletten und Computer. Es bestehe die Möglichkeit, sich dort Dienstpläne auszudrucken. Aufgrund häufiger Änderungen werde hiervon aber kaum Gebrauch gemacht. Sämtliche Unterlagen würden auch digital zur Verfügung gestellt und könnten bspw. über das Smartphone abgerufen werden. Postfächer (sog. „document drop boxes“), Schränke oder Spinde für die Crew-Mitglieder gebe es in der Crew-Lounge nicht. Die Crew-Lounge werde im Übrigen für Schulungen (ca. einmal jährlich, diese könnten aber auch an einem Ort stattfinden) sowie für (Einzel-)Personalgespräche genutzt. Teammeetings würden dagegen online stattfinden. Tätigkeiten, die zur Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte führen könnten, würden in der Crew-Lounge hiernach nicht ausgeführt. Die Klägerin hat als Nachweise Bestätigungen der B… Ltd. zur Akte gereicht, nach denen die Betriebsvereinbarung RTAC durchgehend seit dem 16. Juni 2020 existiert sowie der Klägerin sämtliche Informationen, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin notwendig sind, ausschließlich auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (vgl. Blatt 31 und 41 der Gerichtsakte -GA-). Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 26. August 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2023 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von EUR (1.443,00 + 850,00 =) 2.293,00 berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung. Mindestens die Tätigkeiten, für welche die Nutzung der Crew-Lounge erforderlich sei, würden zum Berufsbild einer Flugbegleiterin gehören und seien nicht von nur geringfügiger Bedeutung. Die Crew-Lounge sei mit dem Base Management Team besetzt sowie mindestens mit Briefing PCs, Crew Ruheraum, Verkaufsautomaten, Kücheneinrichtung, ADTY Ruhebereich, Wifi, Postfächern und Lounge Bereich ausgestattet (vgl. Blatt 51 ESt-A). Zudem finde der Airport-Standby als arbeitsvertraglich geschuldete berufsbildbezogene Tätigkeit, deren Zeitdauer von der Klägerin mit sechs Stunden angegeben werde, außerhalb eines Flugzeugs statt. Auch hierfür sei die Crew-Lounge als Einrichtung der Arbeitgeberin vorgesehen. Dass kein sechsstündiger Anwesenheitszwang in der Crew-Lounge bestehe, sei unbeachtlich, ebenso wie die Tatsache, dass es sich beim Airport-Standby um eine Wartetätigkeit handele. So wie bspw. auch bei der Feuerwehr oder beim Rettungsdienst die Bereitschaftszeiten zur Berufstätigkeit gehören würden, seien solche Zeiten auch der Berufstätigkeit einer Flugbegleiterin immanent. Hinzu würden mindestens die Nutzungen der Crew-Lounge kommen, die sich aus §§ 4 und 5 der Betriebsvereinbarung RTAC (Treffen in der Crew-Lounge bei Schaden am Flugzeug oder Verspätungen von mehr als 29 Minuten; periodische Abholung von Dokumenten/Gegenständen aus der Crew-Lounge; jederzeitiger Zugang zur Crew-Lounge, sofern betriebliche Gründe dies erfordern) ergeben würden. Dem Gericht haben zur Beratung und Entscheidung ein Band „Ablagemappe ESt 2021“ des Beklagten vorgelegen.