Urteil
16 K 16076/23
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0212.16K16076.23.00
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Leitsätze
1. Ist die Verwaltung hoheitlich tätig, ist sie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.44)
(Rn.56)
2. Klagen auf Schadenersatz wegen Verletzung der DSGVO gegen Finanzbehörden sind nur zulässig, wenn der Schadenersatz vor Erhebung der Klage bei der Finanzbehörde außergerichtlich geltend gemacht worden ist (Fortführung BFH).(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Verwaltung hoheitlich tätig, ist sie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.44) (Rn.56) 2. Klagen auf Schadenersatz wegen Verletzung der DSGVO gegen Finanzbehörden sind nur zulässig, wenn der Schadenersatz vor Erhebung der Klage bei der Finanzbehörde außergerichtlich geltend gemacht worden ist (Fortführung BFH).(Rn.29) (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. I. Soweit mehrere mit Schriftsatz vom 12.02.2025 erhobene Rügen des Klägers inhaltlich auch als Ablehnungsgesuche verstanden werden könnten, legt der Senat dieses Vorbringen nicht als Ablehnungsgesuche aus, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass der Schriftsatz vom 12.02.2025 keine Anträge auf Befangenheit enthält. II. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor, da der Kläger gegehrt, den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zu verurteilen (siehe III. 1.), den Beklagten zu verurteilen, den Eid zu leisten, dass die Auskunft vom 03.12.2021 zutreffend, vollständig und richtig ist (siehe IV.), und festzustellen, dass der Beklagte gegen die informationelle Selbstbestimmung der klagenden Person, gegen die DSGVO und die Art. 7, 8 EUGrdRCh verstoßen hat (siehe III. 2.). III. Die Klage auf Leistung von Schadenersatz und die Feststellungsklage sind unzulässig. 1. Die Klage auf Leistung von Schadenersatz ist unzulässig. Es fehlt an einer Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO. Der Kläger hat nicht vor Klageerhebung außergerichtlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten geltend gemacht haben1Hinweis des Dokumentars: sic!Hinweis des Dokumentars: sic!. Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden. Der Kläger muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Diese in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde. Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (BFH, Urteil vom 12. November 2024 – IX R 20/22 –, juris). Der Kläger hat die Leistung von Schadenersatz jedoch ausweislich seines Vortrags und den vorliegenden Unterlagen nicht zuvor bei der Beklagten beantragt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung im vorliegenden Fall als bloße Förmelei erscheint. Vielmehr führt die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs grundsätzlich dazu, dass dieser auch von der Finanzbehörde geprüft wird. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass Art. 79 DSGVO einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsieht, führt nicht dazu, dass jede Klage nach Art. 79 DSGVO auch zulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2024 - IX R 20/22 -, juris). Art. 79 Abs. 1 DSGVO sieht lediglich vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs, einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat. Der gerichtliche Rechtsbehelf darf daher (unter anderem) nicht von einem erfolglosen außergerichtlichen Rechtsbehelf abhängig gemacht werden. 2. Die Klage betreffen die Feststellung, dass der Beklagte gegen die informationelle Selbstbestimmung der klagenden Person, gegen die DSGVO und die Art. 7, 8 EUGrdRCh verstoßen hat, ist unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine Feststellungsklage im Sinne des § 41 FGO. Gemäß § 41 Abs. 2 FGO kann die Feststellung jedoch nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Vorliegend hat der Kläger jedoch die Möglichkeit (gehabt), seine Rechte mittels Leistungsklage zu verfolgen. So besteht unter anderem grundsätzlich die Möglichkeit, die Beklagte auf Erteilung einer zutreffenden Auskunft, auf Leistung von Schadensersatz wegen der vorgetragenen Rechtsverstöße oder auch die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verklagen. Daher fehlt es im vorliegenden Fall insoweit am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Der Umstand, dass die Klage auf Schadensersatz im vorliegenden Fall, mangels vorheriger Geltendmachung beim Beklagten, unzulässig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Des Weiteren begehrt der Kläger nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. IV. 1. Die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft vom 03.12.2021 richtig, vollständig und zutreffend ist, ist zulässig. Der Kläger forderte die Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 10.01.2022 auf, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. 2. Die Klage betreffend die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist jedoch unbegründet. Zwar hat der Senat durchaus Bedenken, dass die Beklagte dem Kläger eine inhaltlich zutreffende Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO erteilt hat, da hier beauskunftete Daten teilweise von den Daten abzuweichen scheinen, die die Beklagte dem Gericht als Auszug der elektronischen Akte übermittelt hat. Der Kläger hat gleichwohl bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt mangels einer Anspruchsgrundlage. a) Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist, sieht die DSGVO nicht vor. b) Auch nach den nationalen Vorschriften hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist. Es fehlt an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. aa) Es besteht insbesondere kein Anspruch nach § 260 Abs. 2 BGB. Es liegt kein Fall des § 260 Abs. 1 Alt. 1 oder 2 BGB vor. Darüber hinaus scheidet im vorliegenden Fall auch eine analoge Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB aus. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor. (1) Nach Auffassung des Senats fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit der DSGVO hat der Unionsrechtsgesetzgeber den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten umfassend geregelt. Die DSGVO enthält insbesondere umfangreiche und detaillierte Regelungen zu Art und Umfang entsprechender Informations- und Auskunftsrechte sowie deren Einschränkungen und Beschränkungen. In diesem Zusammenhang hat der Verordnungsgeber auch verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt. Unter anderem vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Regelungsdichte der DSGVO vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass die Möglichkeit einer unvollständigen oder unrichtigen Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO bei Erlass der Verordnung nicht vorhersehbar war, zumal der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach Art. 77 ff. DSGVO gerade von Verstößen gegen die DSGVO auszugehen schien. Vielmehr hat der Verordnungsgeber nach Auffassung des Senats davon abgesehen, eine Versicherung an Eides statt für den Fall einer mutmaßlich falschen Auskunft zu regeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass den Betroffenen aus anderen Gründen in allen Staaten der Europäischen Union ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt zustünde. (2) Des Weiteren kommt nach der Auffassung des Senats eine Anwendung der Regelung des § 260 Abs. 2 BGB für Auskünfte nach Art. 15 DSGVO durch die Verwaltung im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Dies ist ein Kernelement des Rechtsstaatsprinzips. Die Verwaltung ist daher im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns u. a. an die Regelungen der DSGVO, wie z.B. Art. 15 DSGVO, gebunden. Unter anderem wegen der besonderen Bindung aus Art. 20 Abs. 3 GG ist es daher grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Verwaltung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns gemachten Angaben durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt besonders bestätigt wird. Nach Auffassung des Senats stehen den Betroffenen im Rahmen des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzes ausreichende Möglichkeiten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auskunft zur Verfügung. Auch der Umstand, dass im Falle des Art. 15 DSGVO bei einer Auskunft durch eine Finanzbehörde kein Vorverfahren nach § 32i Abs. 2 und 9 AO stattfindet, lässt die Möglichkeit, eine Selbstkontrolle der Verwaltung etwa durch formlose Rechtsbehelfe wie eine Fachaufsichtsbeschwerde einzuleiten, nicht entfallen. Unabhängig davon besteht in diesen Fällen die besondere Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach Art. 77 DSGVO. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass der nationale deutsche Gesetzgeber die Regelung einer Versicherung an Eides statt übersehen hat. Nach Auffassung des Senats ist die Beklagte im vorliegenden Fall (zumindest auch) im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit als oberste Finanzbehörde tätig geworden; die Auskunft umfasste insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Dienst- bzw. Fachaufsicht über die Finanzämter erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Auskunftserteilung auch privatrechtlich gehandelt hätte. bb) Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Kläger aus einer anderen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt hat. cc) Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise eine (analoge) Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB bzw. eine Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt vertreten wird (vgl. für eine Versicherung an Eides statt wohl BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 -, BAGE 177, 13; offengelassen durch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726), vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. V. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. Kostenentscheidung VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. VII. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint insbesondere klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob die Richtigkeit einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO von einer Behörde eidesstattlich zu versichern ist. Außerdem erscheint noch nicht abschließend geklärt, ob ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Anspruchsgegner zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden muss, bevor eine Klage zulässig erhoben werden kann. Mit Schreiben vom 04.11.2021 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, ob sie ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeite, sowie um Auskunft über diese personenbezogenen Daten und alle weiteren in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen sowie um eine Kopie dieser Daten. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 03.12.2021 und teilte ihm personenbezogene Daten mit. Weiterhin verwies die Beklagte wegen des Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO auf die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf das Schreiben vom 03.12.2021 (Blatt 183 der Verfahrensakte). Mit Schreiben vom 10.01.2022 bat der Kläger die Beklagte um die Kopie eines Schreibens vom 02.03.2021 des BfDI an das Finanzamt, als auch ein Schreiben des Finanzamts B… an den BfDI vom 13.04.2021. Zusätzlich bat der Kläger um die eidesstattliche Versicherung, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei, denn erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB sei ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Dieser Anspruch ergebe sich unter anderem aus dem Urteil des BGH vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -. Andernfalls dürfte sein Anspruch als nicht erfüllt gelten. Mit Schreiben vom 09.02.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mit seinem Schreiben vom 03.12.2021 erfüllt habe. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasse dem Grunde nach nicht einen Anspruch auf Übersendung von konkreten Dokumenten. Eine eidesstattliche Versicherung, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei, sehe die DSGVO nicht vor. Sie, die Beklagte, vermöge daher das Anliegen des Klägers nicht zu entsprechen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.10.2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen VG … geführt worden und durch Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.01.2023 an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gemäß § 17a Abs. 2 GVG verwiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28.03.2023 zurückgewiesen. Der Kläger trägt vor, dass er Klage wegen Falschauskunft nach Art. 15 DSGVO erhebe. Er habe mit Schreiben vom 04.11.2021 eine Auskunft nach der DSGVO angefordert. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 03.12.2021 falsch auf seine Anfrage geantwortet. Der Inhalt der Auskunft stimme nicht mit dem Inhalt der „DS-GVO Anfrage“ seiner Ehefrau überein. Die Beklagte habe mit Auskunft vom 28.09.2021 bereits gewusst, dass eine Aktennotiz über einen Anruf vom 09.12.2019 über ihn vorgelegen habe. Diese Aktennotiz habe die Beklagte in ihrer Auskunft verschwiegen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten weitere Unterlagen vorlägen. Insbesondere habe die Beklagte die dokumentierte Telefonnummer nicht von ihm, sondern spätestens mit der Aktennotiz vom 09.12.2019 erhalten. Zusätzlich habe die Beklagte keine Rechtsgrundlage für die Speicherung seiner Daten. Die Beklagte benenne als Rechtsgrundlagen für die Datenspeicherung die Buchungsordnung der Finanzämter (BuchO) und die Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV). Diese stellen jedoch keine Rechtsnormen dar, sondern lediglich Verwaltungsanweisungen. In der mündlichen Verhandlung werde voraussichtlich beantragt werden, die Beklagten zu einem wirksamen Schadensersatz zu verurteilen, den Beklagten den Eid abzunehmen, dass die Auskunft vom 03.12.2021 zutreffend, vollständig und richtig sei und zudem zugleich festzustellen, dass die Beklagte gegen seine informationelle Selbstbestimmung, gegen die DSGVO und die Art. 7, 8 EUGrdRCh verstoßen habe. Auch habe die Beklagte die Daten für eine Petition beim Petitionsausschuss des Landes Berlin verwertet. Diesen Umstand verschweige die Beklagte. Zudem sei ein Teil der Daten durch eine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz entstanden. Zudem sei die Auskunft falsch, da der Beklagte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsicht benannt habe. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 hat der Kläger mehrere Rügen erhoben. Zudem trägt er unter anderem vor, dass der BFH in seinem Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22 – entschieden habe, dass Art. 79 Abs. 1 DSGVO ein eigenständiges Klagerecht gewähre, wenn betroffene Personen eine Verletzung ihrer Datenschutzrechte geltend machen. Dies bedeute, dass eine Klage allein auf Grundlage eines behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO zulässig sei, unabhängig von verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfen. Da Art. 79 DSGVO ausdrücklich einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehe, liege stets ein berechtigtes Interesse an der Klage vor, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich gegeben sei. Bei der Klage handele es sich um eine Klage nach Art. 79 DSGVO die Klage ist damit zulässig. Der Kläger trägt u.a. weiter vor, dass die §§ 32b und 32c AO unionsrechtswidrig seien. Auch sie die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig. Auch lägen schwerwiegende immaterielle Schäden vor. Der Senat verweist für den weiteren umfangreichen Klagevortrag auf den Schriftsatz vom 12.02.2025. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zu verurteilen, den Beklagten zu verurteilen, den Eid zu leisten, dass die Auskunft vom 03.12.2021 zutreffend, vollständig und richtig ist, und festzustellen, dass der Beklagte gegen die informationelle Selbstbestimmung der klagenden Person, gegen die DSGVO und die Art. 7, 8 EUGrdRCh verstoßen hat. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger mache geltend, dass ihm gegenüber Informationen nicht angegeben worden seien, von deren Existenz er aus dem Auskunftsersuchen seiner Ehefrau Kenntnis erlangt habe. Insofern begehre er Auskunft über Informationen, die ihm, zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung, bereits vorgelegen hätten und zugänglich gewesen seien. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis auch, weil es dem Kläger an einem Begehren in der Sache selbst mangele. Es gehe dem Kläger nicht darum Auskünfte über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen. Vielmehr mache er den Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend, indem er ihn als Mittel zu Erlangung (weiterer) verwaltungsinterner Informationen zweckentfremdet und überdehnt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger trage vor, dass die ihm am 03.12.2021 erteilte Auskunft fehlerhaft sei, da dort die Aktennotiz über seinen Anruf am 09.12.2019 nicht erwähnt worden sei. Zunächst sei nicht bekannt, dass eine Aktennotiz gefertigt worden sei. Wie der Auskunft vom 28.09.2021 an die Ehefrau des Klägers zu entnehmen sei, habe es lediglich einen Anruf des Klägers am 09.12.2019 gegeben. In einem solchen Fall werde nicht zwangsläufig die Fertigung eines Schriftstücks veranlasst, sofern keine für den Steuerfall unmittelbar relevanten Informationen bekannt oder besprochen würden. Sie, die Beklagte, habe daher nicht davon ausgehen müssen, dass es eine Aktennotiz gegeben habe. Weiterhin sei die Tatsache, dass es einen solchen Anruf gegeben habe, lediglich dem Datum nach bekannt. Der Inhalt sei zu keinem Zeitpunkt offengelegt worden. Daher hätten die Informationen, dass dort eventuell personenbezogene Daten verarbeitet worden seien, nicht vorgelegen und seien somit auch nicht Teil der streitgegenständlichen Auskunft vom 03.12.2021. Der Kläger trage weiter vor, dass die BuchO und die AufbewBest-FV keine Rechtsnormen darstellten, sondern lediglich Verwaltungsanweisungen seien. Unabhängig von der Rechtsnatur der benannten Vorschriften ergebe sich die Möglichkeit der Speicherung von Daten aus § 29b Abs. 1 AO, welcher die grundsätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten erlaube, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen worden sei, erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind mit Beschlüssen vom 25.10.2023 und 17.12.2024 zurückgewiesen worden. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.01.2025 elektronisch übersandte Aktenauszug vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.