Urteil
16 K 2086/23
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0212.16K2086.23.00
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Leitsätze
1. Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Verpflichtungsklagen, sondern (allgemeine) Leistungsklagen, so dass stattgebende Urteile vorläufig vollstreckbar sind.(Rn.42)
2. Im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.96)
3. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am geschätzten Aufwand des FA für die Auskunftserteilung.(Rn.96)
4. Es ist nicht exzessiv, wenn knapp zwei Jahre nach der letzten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erneut Auskunft verlangt wird.(Rn.66)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen.
2. Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags vom 02.11.2022 auf Akteneinsicht in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 02.11.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 75 % und der Klägerin zu 25 % auferlegt.
4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. Es ist wegen 2/3 der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.
5. Das Urteil ist wegen 1/3 der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf die Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Verpflichtungsklagen, sondern (allgemeine) Leistungsklagen, so dass stattgebende Urteile vorläufig vollstreckbar sind.(Rn.42) 2. Im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.96) 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am geschätzten Aufwand des FA für die Auskunftserteilung.(Rn.96) 4. Es ist nicht exzessiv, wenn knapp zwei Jahre nach der letzten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erneut Auskunft verlangt wird.(Rn.66) 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. 2. Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags vom 02.11.2022 auf Akteneinsicht in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 02.11.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 75 % und der Klägerin zu 25 % auferlegt. 4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. Es ist wegen 2/3 der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. 5. Das Urteil ist wegen 1/3 der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf die Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugelassen. I. Der Senat weist das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück. 1. Der Berichterstatter hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihr mit Schriftsatz vom 15.01.2025 gestellter Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des X. Senats des Bundesfinanzhofs keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Bundesfinanzhof habe mit Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25, u. a. ausgeführt, dass die Finanzgerichtsordnung keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren normiere. Dieser Ausschluss der Anwendung der DSGVO entspreche der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren. Prozessordnungen wie die Finanzgerichtsordnung gingen dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO weiterhin vor. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs führt die Klägerin aus, dass der Richter am Finanzgericht … wegen Nichtanwendung des Unionsrechts im Sinne der DSGVO als befangen abgelehnt werde. Mit richterlichem Hinweis vom 07.02.2025 habe der Berichterstatter erklärt, dass der Antrag nach Art. 15 DSGVO keine Aussicht auf Erfolg habe. 2. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – VII B 330/02 –, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Wird der Ablehnungsgrund nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, ist der Antrag unzulässig (BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 – XI E 4/98 –, BFH/NV 1999, 952). Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil durch unverbindliche Hinweise eines Berichterstatters auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht der Eindruck der Befangenheit entstehen kann. Die Mitteilung einer Rechtsansicht dient, wenn sie in rechter Weise geschieht, dazu, den Beteiligten die Möglichkeit der Stellungnahme zu eröffnen. Der die Rechtsansicht äußernde Richter kann daher nicht als befangen angesehen werden, und zwar auch nicht, wenn die (für den Beteiligten ungünstige) Rechtsauffassung falsch ist. Derartige aus der Prozessförderungspflicht (§§ 76 bis 79 FGO) sich ergebende Meinungsäußerungen oder Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sprechen nicht gegen die Objektivität des Richters; gegen falsche Ansichten sind allein die Rechtsmittel gegeben (Gräber/Stapperfend, 9. Aufl. 2019, FGO § 51 Rn. 55, beck-online). Des Weiteren ist das Ablehnungsgesuch auch unzulässig, da es nach der Auffassung des Senats nur der Verschleppung des Prozesses dienen soll. Der Senat verweist dafür insbesondere auf die im hiesigen Verfahren mehrfach gestellten und durch Beschluss vom 24.10.2023 zurückgewiesenen Ablehnungsgesuche. II. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor, da die Klägerin vom Beklagten sowohl eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO (siehe nachfolgend III.) als auch eine Aktensicht (nachfolgend IV.) begehrt. III. 1. Die Klage auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO ist zulässig. Statthafte Klage ist die Leistungsklage. Nach Auffassung des Senats handelt es sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 3. Fall FGO (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 4. August 2022 – 16 K 5109/20 –, EFG 2023, 305-310; offengelassen durch BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, DStR 2024, 1420). Die Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO vor. Die Klägerin hat vor Klageerhebung ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO gestellt, das von der Beklagten abgelehnt wurde. Der Umstand, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 23. Mai 2023 entgegen dem Tenor „wird das o. g. Auskunftsverlangen abgelehnt“ zur Begründung der Ablehnung auf sein Informationsschreiben vom 01. Juli 2022 verweist und ausführt, dass dieses noch aktuell sei, führt nicht dazu, dass der Beklagte eine Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO entgegen seinem klar geäußerten Willens erteilt hat. Des Weiteren findet nach § 32i Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO in diesen Verfahren kein Vorverfahren statt. Damit ist für die Zulässigkeit der Klage ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich. 2. Die Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu.1Hinweis des Dokumentars: sic!Hinweis des Dokumentars: sic! a) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Zudem steht ihr ein Recht nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO zu, wonach die betroffene Person das Recht hat, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden, falls personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. b) Die Klägerin fällt als natürliche Person in den Anwendungsbereich der DSGVO. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet. c) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e oder i DSGVO beschränkt. Das innerstaatliche deutsche Recht hat die Rechte aus Art. 13 bis 17 DSGVO in einer mit Art. 23 DSGVO in Einklang stehenden Weise gemäß den §§ 32a ff. AO beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 43/19 –, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427). aa) Betroffene Rechte Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. bb) Auch aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ergibt sich im vorliegenden Fall keine Beschränkung. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass ein Fall im Sinne des § 32c AO einschlägig ist. (1) Eine Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO in Verbindung mit § 32a AO. (a) Der Beklagte hat im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen, dass ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO einschlägig ist. (b) Dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO einschlägig sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. (2) Des Weiteren hat der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. in Verbindung mit § 32b Abs. 1 oder 2 AO vorliegen könnte. (3) Auch ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AO wurde vom Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. d) Des Weiteren kann der Beklagte die Auskunft auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO verweigern. aa) Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682). bb) Vorliegend hat der Beklagte den Nachweis für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags im Sinne von Art. 12 DSGVO nicht erbracht. Der Beklagte hat auf die Anträge der Klägerin nach dem 01.09.2021 keine Auskünfte im Sinne des Art. 15 DSGVO mehr erteilt. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-416/23 -, juris) vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, das ca. zwei Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Auch aus dem konkreten Antrag der Klägerin, der vorliegend inhaltlich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO entspricht, ergibt sich nicht, dass dieser offenkundig unbegründeten oder exzessiv ist. Der Beklagte hat im hiesigen Klageverfahren auch keine anderen konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag offenkundig unbegründeten oder exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Ein solches ist auch den Akten nicht zu entnehmen. e) Im Ergebnis ist der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichtet. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang insbesondere die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchst. e und i DSGVO zu beachten hat, die sich zum Beispiel aus § 88 Abs. 3 und 5 AO ergeben könnten. IV. 1. Die Verpflichtungsklage betreffend die Akteneinsicht ist zulässig. Die Klagefrist ist gewahrt. 2. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 FGO). Dem Beklagten sind Ermessensfehler unterlaufen. a) Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Die Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Finanzverwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hat (§ 102 FGO). Das Gericht ist im Ermessensbereich nicht zur eigenen Ermessensausübung befugt, weil es ansonsten seine Erwägungen letztlich an die Stelle der hier allein maßgeblichen Ermessenserwägungen der Verwaltung setzen würde (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 – X R 24/95 –, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Der BFH sieht den Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung als gewahrt an, wenn der Beklagte im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 –, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790 m. w. N.). Die gerichtliche Nachprüfung einer Ermessensentscheidung setzt im Allgemeinen voraus, dass die Behörde die sachliche Grundlage ihrer Entscheidung und die Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, mitgeteilt hat (§ 121 Abs. 1 AO). Aus der Ermessensentscheidung muss daher ersichtlich sein, warum die Behörde sie getroffen hat. Fehlt es an den entsprechenden Darlegungen, hat die Klage schon deshalb Erfolg (Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 283. Lieferung, 11/2024, § 102 FGO, Rn. 88) b) Die AO enthält – anders als zum Beispiel § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, DStR 2024, 1609-1613 m. w. N.). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Dabei geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsicht bzw. die Herausgabe der gewünschten Kopien voraussetzt, dass er während eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden ist (jüngst BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a. a. O.; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729). Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in einem nachgelagerten Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt (BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, a. a. O.). c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Entscheidung des Beklagten enthält Ermessensfehler. Der Bescheid über die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht und die Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 lassen bereits nicht erkennen, dass dem Beklagten hinreichend bewusst gewesen ist, dass die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Akteneinsicht haben könnte. Der Beklagte führt in seinem Ablehnungsbescheid zur Begründung aus, dass Art. 41 EUGrdRCh kein von konkreten Verwaltungsvorgängen unabhängiges allgemeines Akteneinsichtsrecht gebe. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht in Steuerakten, weder aus der AO noch aus der DSGVO. In seiner Einspruchsentscheidung führt er u. a. aus, dass sich für die Klägerin schon aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der Finanzbehörden kein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe. Die Abgabenordnung sehe keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Der Antrag stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren. Der Beklagte hat in seiner Begründung daher nicht hinreichend zu erkennen gegeben, dass er sich bewusst war, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über ihren Akteneinsichtsantrag zusteht. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auch nicht so verstanden, dass sie ausschließlich die Akteneinsicht nach Art. 41 EUGrdRCh begehrt, denn dann hätte er nicht einen Anspruch auf Akteneinsicht nach „anderen Vorschriften“ thematisiert. Dass die Klägerin allgemein Akteneinsicht begehrte, ergibt sich auch aus dem Betreff ihres Antrags vom 02.11.2022. Es war auch für die Klägerin rechtsschutzfördernd, ihren Antrag nicht ausschließlich dahin gehend auszulegen, dass sie ein Akteneinsichtsrecht nur nach Art. 41 EUGrdRCh begehrt habe. Soweit der Beklagte im Ablehnungsbescheid ausführt, dass sich „auch aus anderen Vorschriften [...] kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht“ ergebe, hat er daraus gerade nicht den Schluss gezogen, zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine ungebundene Entscheidung in Form einer Ermessensentscheidung bestehen könnte. Eine Begründung der ablehnenden Entscheidung war vorliegend auch nicht entbehrlich, da nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben war. Gegen die Gewährung einer Akteneinsicht könnte zum Beispiel sprechen, dass bereits eine Akteneinsicht stattgefunden hat oder dass Rechte Dritter betroffen sein könnten, die sich auch auf den Umfang der Akteneinsicht auswirken könnten. Im Ergebnis ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. d) Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem in Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) verankerten Recht auf Gehör. Adressat jenes Grundrechts sind nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (Art. 41 Abs. 1 EUGrdRCh), nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- HUNGEOD u. a. vom 26.03.2020 - C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240 m. w. N.; BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, juris). e) Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus DSGVO (siehe BFH, Urteil vom 20.09. 2024 – IX R 24/23 –, BFH/NV 2025, 186). f) Soweit sich die Klägerin für ihren Anspruch auf Akteneinsicht u.a. auf die von ihr mit Schriftsatz vom 12.02.2025 vorgetragene Rechtsprechung des EuGH beruft, vermag der Senat dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass sich hieraus ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht ergibt. Vielmehr hat der EuGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung u.a. auch ausgeführt, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-189/18 -, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - C-430/19 -, juris zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen und Dokumenten). Dementsprechend ist auch die Akteneinsicht nicht schrankenlos gewährleistet. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung (vgl. IV. 2. a) ff.) auch die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin zu berücksichtigen. V. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Senat erachtet beide Klageanträge als gleichgewichtig (gleicher Streitwert). Bezüglich des Antrags auf Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht ergibt sich durch den Bescheidungsausspruch statt der begehrten Verpflichtung ein hälftiges Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Tenors zu 4. aus § 151 Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 709 ZPO und hinsichtlich des Tenors zu 5. aus § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat erachtet die Verurteilung zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO im Sinne dieser Vorschriften als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Sicherheitsleistung orientiert der Senat am geschätzten Aufwand des Beklagten für die Auskunftsleistung (40 Stunden zu je 50 €). VII. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beschränkt auf die Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint klärungswürdig, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege der Leistungsklage oder der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Dies hat Auswirkung auf die Fassung des Tenors und damit auf die vorläufige Vollstreckbarkeit. Hingegen waren hinsichtlich der Klage auf Gewährung von Akteneinsicht Gründe für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 04.06.2020, 22.12.2020 und 02.08.2021 Anträge nach Art. 15 DSGVO. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin jeweils Informationen mit. Mit Schreiben vom 02.11.2022 beantragte die Klägerin Akteneinsicht nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) in alle vorhandenen Akten, Unterlagen und elektronische Daten des Finanzamtes binnen eines Monats. Des Weiteren führte sie aus, dass sich die durchgeführte Außenprüfung auch auf die Umsatzsteuer bezogen habe. Die Akteneinsicht diene der Prüfung auf mögliches strafrechtliches Handeln der Bediensteten und des Vorstehers, um möglicherweise notwendige Strafanzeigen stellen zu können. Es stünden unter anderem mögliche Anstiftungen zu einer Straftat und möglicherweise besonders schwere Nötigungen im Raum. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Akteneinsicht vom 02.11.2022 mit Schreiben vom 08.12.2022 ab. Art. 41 EUGrdRCh gebe kein von konkreten Verwaltungsvorgängen unabhängiges allgemeines Akteneinsichtsrecht. Nach Art. 51 EUGrdRCh gelte diese Vorschrift nur für die Durchführung des Rechts der Union, nicht aber des Rechts des Mitgliedstaates. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht in Steuerakten, weder aus der Abgabenordnung (AO) noch aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –), da ein Akteneinsichtsrecht stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinausgehe. Akten enthielten regelmäßig Bestandteile, die nicht unter den Schutzbereich der DSGVO und des § 32c AO fielen. Zudem sei bereits Akteneinsicht in Verwaltungsakten gewährt worden, die das finanzgerichtliche Verfahren gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide beträfen. Der Antrag sei außerdem exzessiv und rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO, da beantragt werde, in alle vorhandenen Akten, Unterlagen und elektronische Daten des Finanzamts Einsicht zu nehmen, die die Klägerin „betreffen könnten“. Das Schreiben erging ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Hiergegen legte die Klägerin am 10.12.2022 Einspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2023 beantragte die Klägerin erneut Akteneinsicht. Zugleich stellte die Klägerin ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Sie bat um Auskunft, ob der Beklagte sie betreffende personenbezogene Daten verarbeite. Falls dies der Fall sei, bat sie um die Beantwortung weiterer Fragen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.02.2023 den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 10.02.2023 ab. Er führte aus, dass es sich um einen exzessiven Antrag handele (Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO). Mit Schreiben vom 04.06.2020, 22.12.2020 und 02.08.2021 habe die Klägerin Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Diesem Verlangen sei er, der Beklagte, mit Schreiben vom 28.07.2020, 14.01.2021 und 01.09.2021 nachgekommen. Der Klägerin seien insbesondere Übersichten zu den Grund- und Bescheiddaten übersandt worden. Zu den in Artikel 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen sei der Klägerin ein allgemeines Informationsschreiben mit Stand vom 01.07.2021 beigefügt worden, welches auch jetzt noch aktuell sei. Die Fragen, ob hinsichtlich der Klägerin ein Profil angelegt werde und ob ein Scorewert ermittelt werde, sei mit „nein“ beantwortet worden. Mit Schreiben vom 02.05.2023 bat die Klägerin den Beklagten um Auskunft darüber, ob er personenbezogene Daten über ihre Person gespeichert habe. Sofern dies der Fall sei, bat die Klägerin um entsprechende Auskunft sowie um weitere Informationen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.05.2023 den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 02.05.2023 (ebenfalls) ab. Er führte aus, dass es sich um einen exzessiven Antrag handele (Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO). Mit Schreiben vom 04.06.2020, 22.12.2020, 02.08.2021 und 10.02.2023 hätte die Klägerin Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Diesem Verlangen sei der Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2020, 14.01.2021 und 01.09.2021 nachgekommen. Der Klägerin seien insbesondere Übersichten zu den Grund- und Bescheiddaten übersandt worden. Zu den in Artikel 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen sei der Klägerin ein allgemeines Informationsschreiben mit Stand vom 01.07.2021 beigefügt worden, welches auch jetzt noch aktuell sei, und verwies wegen ihrer Fragen dabei auf konkrete Stellen in seinem Informationsschreiben. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 wurde der Einspruch vom 10.12.2022 gegen die am 08.12.2022 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Einspruch nicht begründet sei. Der Antrag auf Akteneinsicht sei zu Recht abgelehnt worden. Einerseits ergebe sich für die Klägerin schon aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der Finanzbehörden kein Anspruch auf Akteneinsicht. Die Abgabenordnung sehe keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Der Antrag stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren. Die Klägerin verfolge vielmehr verfahrensfremde Zwecke. Andererseits stehe Artikel 12 Abs. 5 DSGVO einer Akteneinsicht entgegen. Der exzessive und rechtsmissbräuchliche Charakter des Antrags ergebe sich bereits aus der Formulierung „des (fett gedruckten) Anliegens“, insbesondere aus dem Wort „könnten“. Im Übrigen habe die Klägerin bzw. der von ihr Bevollmächtigte sowohl an Amtsstelle als auch am Finanzgericht bereits Einsicht in die bei ihm geführten Verwaltungsakten erhalten. Bei diesen Gelegenheiten seien mittels Scanner auch Daten kopiert worden. Darüber hinaus stehe der Antragsablehnung das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 18.03.2022 (Az. 7 K 11127/18) nicht entgegen; auf Satz 2 des 2. Orientierungssatzes „Etwas Anderes gilt bei erkennbar missbräuchlich gestellten Akteneinsichtsgesuchen.“ werde hingewiesen. Soweit sich die Klägerin auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 15 EUGrdRCh berufe, sei nicht erkennbar, inwieweit die in der Literatur aufgezeigten Rechtsfälle mit dem Anliegen der Klägerin vergleichbar sein sollten und sich hieraus für die Klägerin ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ergebe. Außerdem sei die Ablehnung zu Recht damit begründet worden, dass der Antrag exzessiv und rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO sei, da beantragt werde, in alle vorhandenen Akten, Unterlagen und elektronische Daten des Finanzamts Einsicht zu nehmen, die die Klägerin betreffen könnten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.06.2023 Klage erhoben. Der Klagegegenstand sei die Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 sowie der Bescheid vom 23.05.2023 über die Abweisung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 macht die Klägerin u. a. mehrere Beweisverwertungsverbote geltend. Zudem trägt sie vor, dass Anträge, die im Abstand von mehr als einem Jahr gestellt würden, keinen Exzess begründen könnten. Außerdem beantragt sie die Vorlage bestimmter Rechtsfragen an den EuGH. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Akteneinsicht zwingend sei, und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH. Es handele sich nicht um eine steuerrechtliche, sondern um eine datenschutzrechtliche Frage. Die Akteneinsicht nach Art. 41 und 47 EUGrdRCh sei im Rahmen der DSGVO unerlässlich, um die Vollständigkeit einer erteilten Auskunft sowie die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Da der Verantwortliche wiederholt unvollständige Auskünfte erteilt habe, sei die Gewährung der Akteneinsicht erforderlich, um sicherzustellen, dass alle relevanten personenbezogenen Daten offengelegt und rechtmäßig verarbeitet worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die klagende Person vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen, 2. den Bescheid über die Ablehnung des Antrags vom 02.11.2022 auf Akteneinsicht in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der klagenden Person umfassend Akteneinsicht zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vor der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuche der Klägerin sind mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 abgelehnt worden. Die mündliche Verhandlung hat am 12.02.2025 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Finanzgericht … (Berichterstatter) gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung zwei Bände Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.