Urteil
16 K 16077/22
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0409.16K16077.22.00
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Leitsätze
1. Ist die Verwaltung hoheitlich tätig, ist sie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.42)
(Rn.54)
2. Wird ein Auskunftsanspruchsteller bei einem Finanzamt nicht als Steuerpflichtiger geführt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft von Informationen im Sinne des Art. 15 DSGVO, die (nur) den Steuerkonten anderer Personen zugeordnet sind.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Verwaltung hoheitlich tätig, ist sie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.42) (Rn.54) 2. Wird ein Auskunftsanspruchsteller bei einem Finanzamt nicht als Steuerpflichtiger geführt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft von Informationen im Sinne des Art. 15 DSGVO, die (nur) den Steuerkonten anderer Personen zugeordnet sind.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 32i Abs. 2 AO ist der Finanzrechtsweg für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person gegeben. Die Klägerin rügt vor allem Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO und begehrt in diesem Zusammenhang dem Beklagten den Eid abzunehmen, dass die erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist. Der Umstand, dass die Klägerin beim Beklagten mangels Zuständigkeit nach §§ 16 ff. AO nicht steuerlich geführt wird, steht der Eröffnung des Finanzrechtswegs nicht entgegen. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 GVG) 2. Für die von der Klägerin begehrte Eidabgabe ist die Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 3. Fall FGO die statthafte Klage Die Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO vor. Die Klägerin hat vor Klageerhebung beim Beklagten die Abgabe eines Eids beantrag. Der Beklagten kam dem Begehren der Klägerin nicht nach. Ein Vorverfahren findet nach § 32i Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO nicht statt. Damit ist für die Zulässigkeit der Klage ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, dem Beklagten den Eid abzunehmen, dass die erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist. Zum einen hat die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte an Eides statt versichert, dass seine Auskunft nach Art. 15 DSGVO zutreffend, richtig und vollständig ist (siehe II. 1.). Zum anderen hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach Art. 15 DSGVO auf die von ihr begehrten Informationen (siehe II. 2.). 1. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Abgabe einer Versicherung an Eides statt mangels einer Anspruchsgrundlage. a) Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist, sieht die DSGVO nicht vor. b) Auch nach den nationalen Vorschriften hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist. Es fehlt an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. aa) Insbesondere besteht kein Anspruch nach § 260 Abs. 2 BGB. Es liegt kein Fall des § 260 Abs. 1 Alt. 1 oder 2 BGB vor. Darüber hinaus scheidet im vorliegenden Fall auch eine analoge Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB aus. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor. (1) Nach Auffassung des Senats fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit der DSGVO hat der Unionsrechtsgesetzgeber den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten umfassend geregelt. Die DSGVO enthält insbesondere umfangreiche und detaillierte Regelungen zu Art und Umfang entsprechender Informations- und Auskunftsrechte sowie deren Einschränkungen und Beschränkungen. In diesem Zusammenhang hat der Verordnungsgeber auch verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt. Unter anderem vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Regelungsdichte der DSGVO vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass die Möglichkeit einer unvollständigen oder unrichtigen Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO bei Erlass der Verordnung nicht vorhersehbar war, zumal der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach Art. 77 ff. DSGVO gerade von Verstößen gegen die DSGVO auszugehen schien. Vielmehr hat der Verordnungsgeber nach Auffassung des Senats davon abgesehen, eine Versicherung an Eides statt für den Fall einer mutmaßlich falschen Auskunft zu regeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass den Betroffenen aus anderen Gründen in allen Staaten der Europäischen Union ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt zustünde. (2) Des Weiteren kommt nach der Auffassung des Senats eine Anwendung der Regelung des § 260 Abs. 2 BGB für Auskünfte nach Art. 15 DSGVO durch die Verwaltung im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Dies ist ein Kernelement des Rechtsstaatsprinzips. Die Verwaltung ist daher im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns u. a. an die Regelungen der DSGVO, wie z.B. Art. 15 DSGVO, gebunden. Unter anderem wegen der besonderen Bindung aus Art. 20 Abs. 3 GG ist es daher grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Verwaltung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns gemachten Angaben durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt besonders bestätigt wird. Nach Auffassung des Senats stehen den Betroffenen im Rahmen des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzes ausreichende Möglichkeiten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auskunft zur Verfügung. Auch der Umstand, dass im Falle des Art. 15 DSGVO bei einer Auskunft durch eine Finanzbehörde kein Vorverfahren nach § 32i Abs. 2 und 9 AO stattfindet, lässt die Möglichkeit, eine Selbstkontrolle der Verwaltung etwa durch formlose Rechtsbehelfe wie eine Fachaufsichtsbeschwerde einzuleiten, nicht entfallen. Unabhängig davon besteht in diesen Fällen die besondere Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach Art. 77 DSGVO. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass der nationale deutsche Gesetzgeber die Regelung einer Versicherung an Eides statt übersehen hat. Nach Auffassung des Senats ist die Beklagte im vorliegenden Fall (zumindest auch) im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit als oberste Finanzbehörde tätig geworden; die Auskunft umfasste insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Dienst- bzw. Fachaufsicht über die Finanzämter erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Auskunftserteilung auch privatrechtlich gehandelt hätte. bb) Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin aus einer anderen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt hat. cc) Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise eine (analoge) Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB bzw. eine Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt vertreten wird (vgl. für eine Versicherung an Eides statt wohl BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 -, BAGE 177, 13; offengelassen durch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726), vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. 2. Unabhängig davon kommt die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht in Betracht, da die Klägerin bereits grundsätzlich keinen Anspruch nach Art. 15 DSGVO auf Auskunft personenbezogener Daten hat, die fremden Steuerkonten zugeordnet sind. a) Der Beklagte hat die Auskunft insoweit – im Ergebnis – zutreffend abgelehnt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass er „soweit ersichtlich“ weder allein noch gemeinsam mit anderen verantwortlichen Stellen personenbezogenen Daten von der Klägerin verarbeite. Zur Begründung wies er inhaltlich darauf hin, dass er nicht die örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde für die Klägerin sei und wie sie die zuständige Finanzbehörde ermitteln könne. Darüber hinaus erteilte der Beklagte keine Auskunft. Die Klägerin begehrt über die ihr vom Beklagten erteilte Auskunft hinaus sinngemäß Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit anderen Steuerpflichtigen stehen für deren Besteuerung der Beklagte zuständig ist und die der Beklagte in deren Steuerkonten und Steuerakten gespeichert hat. Die Klägerin trägt dazu insbesondere vor, dass der Beklagte Außenprüfungen durchführe, bei denen auch Daten minderjähriger Patienten erhoben würden. Auch Kontoauszüge würden üblicherweise von den Finanzbehörden erhoben oder gar bei Banken angefordert. b) aa) Die Klägerin hat nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft von Informationen im Sinne des Art. 15 DSGVO, die den Steuerkonten anderen Personen zugeordnet sind, da der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 AO beschränkt ist. Das Auskunftsrecht der Klägerin ist daher aufgrund gesetzlicher Vorschriften insoweit ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO. Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO bestimmt, dass unter anderem durch Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. In Ausübung dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO bereichsspezifisch für die Steuerverwaltung geregelt, dass ein Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO nicht besteht, soweit die betroffene Person – vorliegend die Klägerin – nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber unter anderem den "Steuerbereich" als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (siehe BFH, Urteil vom 5. September 2023 – IX R 32/21 –, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – "SS" SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20, EU:C:2022:124, Rz. 70, m. w. N.). bb) Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim gehalten werden müssen. Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist für einen Ausschluss eines Auskunftsanspruchs der betroffenen Person erforderlich, dass das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information gegenüber dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO geschützten Interesse des anderen Steuerpflichtigen zurücktreten muss. Dies erfordert eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des fremden Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses einerseits und dem Auskunftsinteresse des Antragstellers andererseits. Im Streitfall sind die etwaigen personenbezogene Daten des anderen Steuerpflichtigen wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim zu halten. Das Steuergeheimnis schützt den Steuerbürger vor einer Weitergabe seiner Daten, die die Finanzbehörde über ihn erlangt hat. Dies liegt nicht nur im Individualinteresse des Stpfl., sondern zugleich auch im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Besteuerungsverfahren. Die Weitergabe der Daten darf daher nur im überwiegenden Allgemeininteresse möglich sein (Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Auflage 2024, Kapitel 21 Durchführung der Besteuerung, Rn. 21_19). Insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen medizinischen Daten dürfte es für die Klägerin in den meisten Fällen möglich sein, zu erkennen, mit welchen konkreten anderen Steuerpflichtigen die Daten im Zusammenhang stehen, selbst wenn der Beklagte nicht angeben würde, von wem er diese Daten erhalten hat. Aus diesen Informationen ließen sich z. B. Rückschlüsse ziehen, bei welchen anderen Steuerpflichtigen der Beklagte vertiefte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat oder welcher Steuerpflichtige diese Daten ggf. bei Verstoß gegen sein Berufsgeheimnis dem Beklagten offenbart hat. Diesen Steuerpflichtigen könnten ggf. Regressansprüche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen drohen. Auch kann der Beklagte kann mangels seiner nur eingeschränkten Kenntnisse über die einzelnen Lebenssachverhalte grundsätzlich nicht erkennen, in welchen Fällen bestimmte Informationen definitiv keinen Rückschluss auf den anderen Steuerpflichtigen ermöglich. Demgegenüber hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der von ihr begehrten Daten gegenüber der Wahrung des Steuergeheimnisses des jeweiligen anderen Steuerpflichtigen zurückzutreten hat. Dabei berücksichtigt der Senat im Rahmen der Interessensabwägung auch, dass der Klägerin aufgrund des fehlenden Offenbarung keine schwerwiegenden Nachteile entstanden sind. Sofern die Klägerin mit Ihrem Schriftsatz vom 12.02.2025 umfangreich zu einem immateriellen Schaden ausführt, betreffen diese Ausführungen inhaltlich eine andere Person; so heißt es u. a. „Er hat personenbezogene Informationen nicht nun heimlich gesammelt, sondern auch an Dritte, unbeteiligte natürliche Personen wie A…, weitergegeben.“ Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die etwaig vorhandenen Daten in einer konkreten Weise zu Lasten der Klägerin verwendet hat. Allein der Umstand, dass sich in einem fremden Steuerkonto oder einer fremden Steuerakte eigene personenbezogene Daten befinden, die für Zwecke der Steuerprüfung herangezogen werden – typischer- und notwendigerweise Rechnungen und Abrechnungen über erbrachte Leistungen –, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass das Interesse an der Offenbarung der begehrten Daten hinter dem Schutz des Steuergeheimnisses des jeweils anderen Steuerpflichtigen zurücktreten muss. Im Streitfall fällt die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmende Interessenabwägung daher zulasten der Klägerin aus. cc) Des Weiteren besteht gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32b Absatz 1 AO nicht zu informieren ist. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Absatz 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde. Die Auskunftserteilung würde die ordnungsgemäße Erfüllung des in der Zuständigkeit der Finanzbehörde liegenden Zwecks und ihre Kernaufgabe, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern nach Maßgabe der Gesetze, gefährden. Dadurch, dass die Finanzbehörde grundsätzlich keine Auskünfte an Dritte erteilt, wird die Bereitschaft zur Offenbarung steuerlich relevanter Sachverhalte gefördert und aufrechterhalten. Dies dient insbesondere der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und damit der Sicherstellung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung. Ohne die Auskunftsbereitschaft der Steuerpflichtigen würde die Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts erheblich erschwert, wenn die Steuerpflichtigen aus Sorge, dass die Informationen an die Betroffenen weitergeben werden müssten, den Finanzbehörden weniger Informationen zur Verfügung stellen würden. Demgegenüber hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der begehrten Daten nicht hinter dem Interesse an einer gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern zurücktreten muss. Im Streitfall fällt die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Der Senat verweist insbesondere auch auf seine Ausführungen zu II. 2. b) bb). c) Die Klägerin hat auch nicht eingewilligt, dass der Beklagte die etwaigen anderen Steuerpflichtigen kontaktiert, damit diese eine Einwilligung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vornehmen können. Die Klägerin hat bereits die etwaigen in Betracht kommenden Steuerpflichtigen trotz Aufforderung durch den Beklagten, genauere Angaben zu den Daten zu machen, nicht benannt. Auch hat die Mutter der Klägerin, die selbst betroffen sein könnte und mit dem Vorgang als damalige gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu tun hatte, keine Einwilligung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erteilt. d) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die etwaigen personenbezogenen Daten der Klägerin anderweitig nutzt, sind nicht ersichtlich. e) Die Beschränkungen nach § 32c in Verbindung mit § 32b AO achten auch den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten und genügen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 43/19 –, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427 zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO). Aus dem Umstand, dass die Klägerin minderjährig war, vermag der Senat zu keinem anderen Ergebnis zu kommen. Sofern die Klägerin sich auf ihr Recht nach Art. 41 EUGrdCH beruft, ist zu berücksichtigen, dass der Adressat des Grundrechts von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (EU) sind, nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des EuGH HUNGEOD u.a. vom 26.03.2020 - C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rz. 63, m. w. N.) (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts scheidet daher von vornherein aus. Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, dass andere Grundrechte oder Grundfreiheiten der Klägerin in ihrem Wesensbereich beschränkt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auch nicht die Ansprüche nach Art. 15 DSGVO aushöhlt, sondern grundsätzlich nur die Mitteilung der personenbezogenen Daten, die in Steuerkonten von anderen Steuerpflichtigen aufgrund deren Besteuerungsverhältnis gespeichert werden, in bestimmten Fällen ausschließt. f) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Auskunftserteilung angesichts zehntausender Steuerkonten und Steuerakten in Papierform, die nicht automatisiert ausgewertet werden können, zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Beklagten führen würde oder ob eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorläge, die der Auskunftserteilung entgegenstehen könnte. 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte personenbezogene Daten der Klägerin nicht im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit, sondern im Rahmen privatrechtlichen Handelns speichert oder verarbeitet, sind nicht ersichtlich. III. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. Ferner ist das Verfahren nicht im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen IX B 19/25 auszusetzen gewesen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hat nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgehangen, das den Gegenstand eines Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen IX B 19/25 bildet. Das Verfahren zum Aktenzeichen IX B 19/25 betrifft die Ablehnung des Antrags auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Senat im hiesigen Klageverfahren. Die Frage, welche Daten das Gericht im Gerichtsverfahren über die Klägerin gespeichert hat, ist in keiner Weise entscheidungserheblich für die Frage, ob die Ablehnung der Eidesleistung durch den Beklagten rechtens war. Die Frage ist damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. V. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint insbesondere klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob die Richtigkeit einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO von einer Behörde eidesstattlich zu versichern ist. Die Klägerin wird nicht als Steuerpflichtige beim Beklagten geführt. Mit Antrag vom 02.04.2022 bat die Klägerin den Beklagten u. a. gemäß Art. 15 DSGVO um Bestätigung, ob er sie, die Klägerin, betreffende personenbezogene Daten verarbeite. Sollte dies der Fall sein, ersuche sie um Auskunft über diese personenbezogenen Daten und alle weiteren Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie um eine Kopie dieser Daten. Für den Fall, dass der Beklagte ihre personenbezogenen Daten ins Ausland übermitteln sollte, bat sie außerdem um Auskunft über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Hinblick auf die Übermittlung. Mit Schreiben vom 02.05.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er „soweit ersichtlich“ weder allein noch gemeinsam mit anderen verantwortlichen Stellen personenbezogenen Daten von der Klägerin verarbeite. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung sei grundsätzlich die für die Klägerin örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Soweit ersichtlich seien von der Klägerin auch keine personenbezogenen Daten in dem im Schreiben vom 02.04.2022 erwähnten Zusammenhang (Frau A… sei Patientin bei ihre[r] Mutter Frau B…) beim Finanzamt C… gespeichert. Da in dem Schreiben keine genaueren Angaben zu den im Finanzamt vermutlich gespeicherten Daten gemacht würden, habe nur eine überschlägige Durchsicht der gespeicherten Daten in dem erwähnten Zusammenhang erfolgen können. Mit Schreiben an den Beklagten vom 19.05.2022 trug die Klägerin vor, dass das Schreiben des Beklagten vom 02.05.2022 erhebliche Fragen aufwerfe. Sie bat den Beklagten, die anderen verantwortlichen Stellen, mit denen er gemeinsam Daten verarbeite, zu benennen. Zudem führte sie aus, dass die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf „soweit ersichtlich“ nicht die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllten und bat um Mitteilung, ob er alle Unterlagen geprüft habe, die auch bei den anderen verantwortlichen Stellen vorlägen. Weiter bat sie den Beklagten an Eides statt zu bestätigen, dass die erteilte Auskunft zutreffend und vollständig sei. Sie setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 31.05.2022. Mit Schreiben vom 01.06.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er auf sein Schreiben vom 02.05.2022 verweise. Es seien auch in ihrem Schreiben vom 19.05.2022 keine genaueren Angaben über die im Finanzamt möglicherweise gespeicherten Daten von ihr gemacht worden. Daher sei seinem Schreiben vom 02.05.2022 nichts hinzuzufügen. Die am X.X.2007 geborene Klägerin hat damals vertreten durch ihre Eltern am 18.06.2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage richte sich gegen die der Klage beigefügte Auskunft nach Art. 15 DSGVO; wobei der Klageschrift die Schreiben des Beklagten vom 02.05.2022 und 01.06.2022 beigefügt worden sind. Weiter führt die Klägerin aus, es werde beantragt, dem Beklagten den Eid abzunehmen, dass die erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig sei. Die Klägerin trägt vor, dass die Abgabenordnung (AO) grundsätzlich gegen Unionsrecht, vorliegend Art. 84 Abs. 1 DSGVO, verstoße. So würden nach § 384a Abs. 4 AO keine Geldbußen gegen Finanzbehörden verhängt. Es fehle jegliche Sanktionierung der Steuerverwaltung. Zusätzlich werde die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der §§ 29b, 29c, 88a, 200 und 361 AO geltend gemacht und angeregt, die Normen dem BVerfG bzw. dem EuGH vorzulegen. Des Weiteren sei § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG mit dem Unionsrecht unvereinbar. Zudem werde angeregt, die Frage, ob die Gleichmäßigkeit der Steuererhebung ein „erhebliches“ öffentliches Interesse im Sinne von Art. 9 DSGVO darstelle, dem EuGH vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.08.2022 führt sie aus, dass dem Beklagten der Eid abzunehmen sei, da dieser die Formulierung „soweit ersichtlich“ verwende. Sie, die Klägerin, habe Diabetes und in der Außenprüfung sei versucht worden, diverse Diabetesutensilien nicht anzuerkennen. Damit lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte Daten über sie, die Klägerin, verarbeite, die medizinischer Natur seien. Daten dazu habe der Beklagte an die Senatsverwaltung und den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit übermittelt. Der Eid sei auch nach der Rechtsprechung erforderlich. Denn der Beklagte erkläre „soweit ersichtlich“ nicht ihren Anspruch (den der Klägerin) erfüllen zu wollen, sondern behalte sich vielmehr vor, dass es möglicherweise eine falsche und / oder unvollständige Antwort sei. Damit könnten ihre Eltern ihre Schutzpflicht gegenüber ihr, der Klägerin, jedoch nicht erfüllen. Der Beklagte führe Außenprüfungen durch, bei denen auch Daten minderjähriger Patienten erhoben würden. Die rechtlichen Grundlagen dafür lägen nicht vor. Auch Kontoauszüge würden üblicherweise von den Finanzbehörden erhoben oder gar bei Banken angefordert. Damit sei der Beklagte also in der Lage, inzident eine Datenbasis auch für minderjährige Kinder zu schaffen. Da sie, die Klägerin, „bei Ärzten“ in intensiver Behandlung sei, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten lägen und in den dortigen Apotheken Rezepte einlöse, sei „bei dem Vorgehen und den Hinweisen [in] den Steuerakten davon auszugehen“, dass die Antwort bewusst und gewollt eine Verschleierung darstelle. Da der einzelne Steuerpflichtige nach dem Urteil 16 K 2183/21 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht in der Lage sei, die einmal übergebenen Daten löschen zu lassen, dürfte ein erheblicher Datenbestand beim Beklagten vorliegen. Dieser Datenbestand sei im Bereich der Vorratsdatenspeicherung anzusiedeln. Dies gelte umso mehr, als die AO entgegen der Anordnung in der DSGVO keine Löschverpflichtung kenne und damit inhaltlich nicht unionsrechtsvereinbar sei. Es sei schon gar nicht erkennbar, dass die Daten Dritter für die Besteuerung relevant sein könnten, denn Informationen, z. B. wer Patient gewesen sei, seien für die Erhebung der Steuern und die Ermittlung des Einkommens vollkommen irrelevant. Jedermann solle vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht sei. Art. 103 Abs. 2 GG habe insofern freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 (341) m. w. N.). Aus der Norm lasse sich dabei für die von der Prüfung nicht betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Steuerpflichtigen nicht erkennen, welche Daten im Rahmen von Prüfungen, in welchem Umfang und wie lange durch die Finanzämter erhoben, verwertet und zu anderen Zwecken weiterverwertet werden dürften. Nach der Rechtsprechung des Gerichts in dem vorliegenden Urteil würde damit der Umfang der zulässigen Datenverarbeitung von jeweiligen Verwaltungsakten der ermittelnden Beamtinnen und Beamten abhängen. Der normierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 9 DSGVO wäre damit vollkommen wirkungslos und würde zu einer weiteren Verwertung von Daten Dritter führen. Der garantierte Schutz und die Achtung des Privatlebens aus dem GG, der EMRK und der EUGrdCH würde damit beliebig unterlaufen werden können (vgl. C-212/13 vom 11. Dezember 2014 ECLI:EU:C:2014:2428 m. w. N.). Betreffend die Erfüllung des Auskunftsanspruchs trägt die Klägerin vor, dass ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt sei, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Werde die Auskunft in dieser Form erteilt, stehe ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig sei, könne einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig sei, könne einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führe lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gem. § 260 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 3. November 2020 – III ZR 136/18). Um dies zu vermeiden, sei ein Kläger – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei – gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese sei zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche personenbezogenen Daten der Beklagte verarbeiten würde, auf der zweiten Stufe gegebenenfalls auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 –, NJW 2021, 2379 Rn. 20). Danach habe der Beklagte zwar eine Auskunft erteilt, deren Umfang offensichtlich dem Willen des Beklagten entspreche. Die Auskunft erscheine jedoch unvollständig. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung der vollständigen Daten, die beim Beklagten lägen, könne sie, die Klägerin, nur prüfen, wenn ihr alle Daten vorgelegt würden. Zugleich könne sie eine Korrektur und Löschung der Daten nur erreichen, wenn sie sich über den Umfang der Datenverarbeitung bewusst sei und den Inhalt der Daten gesichtet habe. Ebenso könne sie die Datenverarbeitung bei den Absendern und Empfängern der Daten nur prüfen, wenn ihr die Absender und Empfänger bzw. die Kategorien der Empfänger vorlägen. Insbesondere könne sie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht prüfen, wenn die Forderungen der Art. 24 bis 35 DSGVO nicht erfüllt seien. Der Beklagte sei auch rechenschaftspflichtig. Insofern seien die Unterlagen, die Verwaltungsunterlagen für dieses Verfahren darstellten, in vollem Umfang erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus Art. 41 EUGrdRCh. Diese dienten der weiteren Klagebegründung. Insofern werde das fehlende Akteneinsichtsrecht in der AO als unionsrechtswidrig gerügt, da die EUGrdCH ein Akteneinsichtsrecht normiere. Zudem bedürften die Informationen, die beim Beklagten über sie, die Klägerin, vorliegen, aus folgenden Gründen einer Kontrolle: Die Übermittlung der „vollständigen Daten und deren Kopien“ sei aus folgenden Argumenten unabhängig von der gewählten Technologie erforderlich: Art. 8 Abs. 2 EUGrdRCh schreibe das Grundrecht auf Auskunft als Teil des Grundrechts auf Datenschutz fest. Jegliche Einschränkung müsse nach Art. 52 Abs. 1 EUGrdRCh gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sein. Eine normative Beschränkung des Grundrechts auf Auskunft auf bestimmte Zwecke sei damit klar abzulehnen. Auch der Wortlaut von Artikel 15 Abs. 3 DSGVO im Zusammenspiel mit Artikel 12 DSGVO sowie die Systematik der DSGVO als auch der Zweck und die Historie von Art. 15 Abs. 3 DSGVO spreche dafür. Ein Verständnis der Verarbeitung und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit sei nur möglich, wenn man die originalgetreuen Daten in der Form erhalten würde, in der sie der Verantwortliche verarbeite. Zudem sei der Antrag auch nicht exzessiv. Des Weiteren trägt die Klägerseite mit Schriftsatz vom 24.06.2024 u. a. vor, dass nach vorliegendem Beweismaterial der Beklagte das Auskunftsersuchen an die Senatsverwaltung für Finanzen weitergegeben habe. Damit habe der Beklagte im Lichte des Art. 8 DSGVO in Verbindung mit Art. 24 EUGrdRCh in Verbindung mit §§ 1626; 1627; 1629 BGB auf unzulässige Weise in die elterliche Sorge eingegriffen. Die Senatsverwaltung für Finanzen habe diese Daten dann an Dritte weitergeben. Rechtsgrundlagen für diese Weitergaben seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe mithin unter Verstoß gegen die DSGVO ihre Rechte als Kind aus Art. 24 EUGrdRCh mit Füßen getreten. Es werde angeregt, dem Beklagten aufzuerlegen, die Erwägungen nach Art. 24 Nr. 2 EUGrdRCh vorzulegen. Die Zweckänderung sei nicht zulässig gewesen, denn die AO gelte nicht bei Auskünften nach Art. 15 DSGVO. Zudem überwache der Beklagte sie, die Klägerin, heimlich. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 trägt die Klägerin u. a. ergänzend vor, dass die Frage, ob Art. 14 DSGVO in Verbindung mit Art. 8, Art. 24, Art. 41 und Art. 52 EUGrdRCh sowie Art. 1 UN-KRK dahin auszulegen sei, dass die Bereitstellung der Datenschutzinformationen bei einer Dritterhebung von personenbezogenen Daten eines Kindes auf einer Website ausreichend sei. Es fehle auch an einer Datenschutzerklärung und Darstellung der Zwecke der Datenerhebung. Auch sei die Heimlichkeit der Datenerfassung und -verarbeitung ein Problem. Zudem bestehe ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung. Des Weiteren seien § 29c und § 32b AO unionsrechtswidrig. So dürfte eine bereits einmal zweckgeänderte Datenverarbeitung nach § 29c AO nicht erneut für einen anderen Zweck genutzt werden. Der Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt worden. Zudem führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.02.2025 umfangreich zum Vorliegen eines immateriellen Schadens aus. Der Senat verweist wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin auf Ihre Schriftsätze. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten den Eid abzunehmen, dass die erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass es sich bei der Datenanfrage vom 02.04.2022 um einen allgemeinen Auskunftsantrag gehandelt habe. Die mit Schreiben vom 02.05.2022 erteilte Auskunft entspreche den Anforderungen des Art. 15 DSGVO. Soweit die Klägerin nun meine, ihre Anfrage sei nicht vollständig beantwortet worden, sei anzumerken, dass sie ihren Antrag nicht präzisiert habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Beantwortung ihrer Datenanfrage eine bewusste und gewollte Verschleierung darstelle. Sie sehe in der Formulierung „soweit ersichtlich“ eine Verweigerung des Finanzamtes ihren Anspruch auf Datenauskunft erfüllen zu wollen und befürchte eine Vorratsdatenspeicherung. Hieraus sowie aus den Klagezielen vom 18.06.2022 werde deutlich, dass es der Klägerin nicht auf die Auskunft selbst, sondern auf die Ausübung ihres Datenschutzrechts ankomme. Es gehe ihr insbesondere um die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit von Normen der Abgabenordnung. Dieses Begehren sei als exzessiv im Sinne von Artikel 12 Abs. 5 DSGVO anzusehen. Der allgemeine Auskunftsantrag erscheine auch in Anbetracht der Tatsachen, dass die Klägerin minderjährig sei und die Eltern in eigener Sache um datenschutzrechtliche Rechte gerichtlich mit dem beklagten Finanzamt stritten, rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin trage vor, Patientin bei ihrer Mutter zu sein. Ausgangspunkt aller Rechtsstreite sei eine bei der Mutter der Klägerin durchgeführte Außenprüfung. Inwieweit die hier begehrte Datenauskunft der Erfüllung der elterlichen Schutzpflicht dienen solle, sei fraglich. Die Ablehnungsgesuche der Klägerseite sind mit Beschluss vom 25.10.2023 und mit Beschluss vom 12.02.2025 zurückgewiesen worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.02.2025 den an ihn gerichteten Antrag der Klägerin vom 15.01.2025 auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO abgelehnt. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf den Beschluss vom 12.02.2025. Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Akten Datenauskunft vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.