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Urteil

2 K 2320/12

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2016:0309.2K2320.12.0A
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Leitsätze
Die Leistungen an einen Lotsendienst, der seinerseits nichterwerbstätigen Gründungswilligen gegenüber Leistungen erbringt, sind nur wenn der Lotsendienst die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt, steuerfrei (Rn.26) .
Tenor
Unter Änderung des Bescheids vom 02.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2012 wird die Umsatzsteuer für 2009 um 69,64 € niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Leistungen an einen Lotsendienst, der seinerseits nichterwerbstätigen Gründungswilligen gegenüber Leistungen erbringt, sind nur wenn der Lotsendienst die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt, steuerfrei (Rn.26) . Unter Änderung des Bescheids vom 02.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2012 wird die Umsatzsteuer für 2009 um 69,64 € niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist abgesehen von der vom Beklagten zugestandenen Differenz von 69,64 € für 2009 unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind – abgesehen von der vorgenannten Differenz – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Hinsichtlich der zur teilweisen Begründetheit führenden Differenz von 69,64 € für 2009 sind allerdings keine Umstände ersichtlich, die – abgesehen vom Hauptstreitpunkt - einer Anknüpfung an die in der Jahreserklärung erklärten Besteuerungsgrundlagen entgegenstehen könnten, sodass die Klage insoweit – wie auch vom Beklagten eingeräumt – zu einem geringfügigen Anteil begründet ist. Hinsichtlich der streiterheblichen Leistungen des Klägers geht der Beklagte im Ergebnis mit Recht von zu 19 % steuerpflichtigen Umsätzen aus. Zunächst bestehen insoweit keine Zweifel daran, dass diese steuerbaren Umsätze in Form von Leistungen gegen Entgelt in Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellten. Derartige Umsätze liegen vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.04.2015 XI R 10/14, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 862; vom 18.03.2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteile vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; vom 21.04.2005 V R 11/03, BStBl II 2007, 63). Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar Zahlungen der öffentlichen Hand dafür gewährt werden, dass der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt, und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. BFH-Urteile vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862 m.w.N.). Umso mehr gilt es, wenn – wie vorliegend – ein Zahlungsempfänger von einem privatrechtlich organisierten Auftraggeber wie der B… GmbH mit der Ausführung bestimmter Leistungen beauftragt wird und für die tatsächliche Erbringung seiner Leistungen das hierfür mit dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt erhält, auch wenn sich der Auftraggeber weitgehend oder vollständig durch ihm zufließende öffentliche Mittel finanziert. Derartige Auftragsverhältnisse lagen vorliegend zwischen der B… GmbH und dem Kläger vor. In den zum Verfahren gegebenen Vereinbarungen (Gerichtsakte Bl. 73 ff.) wurden die Inhalte der vom Kläger gegenüber seiner Auftraggeberin zu erbringenden Leistungen wie auch das hierfür dem Kläger zustehende Stundenhonorar genau geregelt. Dass sich die B… GmbH ihrerseits aus öffentlichen Geldern finanzierte, spielt für die Beurteilung der vom Kläger ihr gegenüber erbrachten Leistungen keine Rolle. Die Leistungen wurden vom Kläger auch in selbständiger unternehmerischer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG erbracht, worauf insbesondere die Erteilungen von Einzelaufträgen für jeweils wenige Stunden, das Fehlen jeglicher für ein Arbeitnehmerverhältnis typischer Vertragsgestaltungen und -abwicklungen sowie das allein dem Kläger zufallende Risiko für den Fall einer Leistungsverhinderung eindeutig hinweisen. Als steuerbare Leistungen sind die streitigen Umsätze des Klägers im Rahmen der Lotsendienste für Gründungswillige nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG sind unter anderem die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchstabe bb sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen. Die aufgeführten Voraussetzungen treffen – abgesehen vom Nichtvorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde – durchaus auf die vom Kläger erbrachten Leistungen zu. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.12.2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252) sind unter berufsbildenden Schulen oder Einrichtungen solche Einrichtungen zu verstehen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen einer Berufsaus- oder Berufsfortbildung unmittelbar dienen. Es müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- oder Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden, d.h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Derartige Leistungen können sich über allgemeinbildende Inhalte hinaus auch auf die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten richten (vgl. etwa BFH-Urteil vom 03.05.1989 V R 83/84, BStBl II 1989, 815). Die Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG hat unter Berücksichtigung der Richtlinienvorschrift des Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste EG-Richtlinie -) zu erfolgen. Nach der Richtlinienvorschrift befreien die Mitgliedstaaten Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Steuer. Der in der Norm verwendete Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts beschränkt sich nicht auf den Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Vielmehr umfasst er auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Entscheidung vom 14.06.2007 Haderer C-445/05, Sammlung 2007, I-4841). Der BFH hat hieran anknüpfend etwa mit Urteil vom 27.09.2007 V R 75/03 klargestellt, dass die Steuerbefreiung jegliche Unterweisungen erfasst, die eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele sowie Kenntnisse und Fähigkeiten der Unterwiesenen entwickele, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Dabei können allerdings in Abgrenzung zu – nicht steuerbefreiten – Beratungsleistungen nur Unterweisungen zu allgemeinbildenden oder berufsbezogenen Aspekten in Betracht kommen, die vergleichbar der Wissensvermittlung an Hochschulen oder Schulen den Unterwiesenen Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die sie bei sich erst später in ihrer Lebensführung oder bei einer geplanten beruflichen Tätigkeit stellenden Fragen oder Problemen verwerten können. Unmittelbar anwendungsbezogene Hilfen im Rahmen einer Beratung Berufstätiger scheiden dagegen aus, weil in ihnen die zur Problemlösung beitragende Beratung gegenüber einer Bildungsleistung im Vordergrund steht. Aus den vorliegenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der B… GmbH sowie den Vorgaben der Richtlinie des Brandenburgischen Ministerium vom 24.01.2007 wie auch aus dem glaubhaften Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung folgt aber zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger selbst bei seinen individuellen Beratungen bestimmter Gründungswilliger durch Anleitungen zu unternehmerischem Handeln, insbesondere Beachtung zivilrechtlicher und wirtschaftsrechtlicher Vorgaben, den Gründungswilligen zwar auf die von ihnen geplante Berufstätigkeit bezogene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelte, die sie zur Bewältigung sich später in ihrer Berufstätigkeit stellender Fragen und Probleme verwerten konnten. Nicht erkennbar ist jedoch, dass er zur Bewältigung konkreter, sich aufgrund der Berufstätigkeit ergebender Probleme im Sinne einer Rechtsberatung tätig geworden wäre, zumal da er nach seinen Verträgen und den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Darstellungen ausschließlich Qualifizierungsleistungen im Stadium vor einer Unternehmensgründung erbrachte. Es entspricht durchaus Unterrichtsinhalten im Sinne eines Rechtskundeunterrichts an Hochschulen, Schulen und berufsbildenden Einrichtungen, dass losgelöst von Gruppenunterricht individuelle Förderungen und anwendungsbezogene Unterweisungen von Studierenden, Schülern und Auszubildenden vor dem Hintergrund von diesen konkret erarbeiteter Zukunftsplanungen und Vorstellungen vorgenommen werden. Zudem ergibt sich vorliegend eine Vergleichbarkeit zur Wissensvermittlung in Hochschulen und berufsbildenden Einrichtungen im Rahmen des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG schon daraus, dass in der Richtlinie des Brandenburgischen Ministerium vom 24.01.2007 selbst die Einrichtung äquivalenter Lotsendienste auch an den Brandenburger Hochschulen vorgesehen war und – wie dem Gericht bekannt ist – auch realisiert wurde. Auch die letztgültige Fassung der Richtlinie des Brandenburgischen Ministerium vom 26.09.2013 (Amtsblatt Brandenburg 2013 Nr. 45, 2848) sieht die Weiterführung der Lotsendienste an den Brandenburger Hochschulen vor. Das Brandenburgische Institut für Existenzgründung und Mittelstandsförderung e.V. stellt als gemeinsames Institut der neun Brandenburger Hochschulen im Zusammenwirken mit den Hochschul-Fachbereichen entsprechend speziell auf Existenzgründer zugeschnittene Bildungsangebote bereit, in denen vergleichbare Bildungsleistungen wie vom Kläger ausgeführt angeboten werden. Die hier in Rede stehenden Leistungen des Klägers verfolgten daher einen unmittelbaren Ausbildungszweck im Sinne § 4 Nr. 21 UStG und waren im Übrigen von Beratungsleistungen gegenüber Berufsausübenden schon dadurch abgegrenzt, dass sie sich als Anleitungen nur an künftige Berufstätige richteten. Soweit der Beklagte sich auf ihn bindende Anweisungen oder seine Auslegung des Abschnitts 112 UStR 2008 zum Existenzgründercoaching bezieht, kann sein Vorbringen dahinstehen, weil das Gericht weder an interne Verwaltungsanweisungen noch an nationale gesetzesauslegende Richtlinienvorschriften gebunden ist. Außerdem sind die vom Beklagten unterstellten Leistungsinhalte im Sinne eines unternehmensbezogenen Coachings durch die Feststellungen des Gerichts widerlegt. Die Berufung auf § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchstabe bb UStG scheitert für den Kläger jedoch daran, dass seine Auftraggeberin B… GmbH nicht über die nach § 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, derzufolge sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite. Aufgrund des der B… GmbH gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheids, der nicht angefochten wurde, ist auch nicht abzusehen, dass eine entsprechende Bescheinigung noch erteilt werden könnte – auch wenn andere Träger der Existenzgründerförderung für vergleichbare Tätigkeiten derartige Bescheinigungen erhalten haben. Die Bescheinigung nach § 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung -AO- dar und bindet hinsichtlich ihres Vorliegens sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529 m.w.N.; vom 05.06.2014 V R 19/13, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 245, 433). Der durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr.21 Buchst. b UStG 1980 zu führende Nachweis, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die Finanzgerichte. Im Ergebnis führt daher das Fehlen der Bescheinigung vorliegend dazu, dass § 4 Nr. 21 UStG für den Kläger nicht durchgreift. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen. Zwar kann sich der Einzelne mangels hinreichender Umsetzung von Vorgaben der Sechsten EG-Richtlinie bzw. der MwStSystRL über die Befreiung von der Mehrwertsteuer unmittelbar auf die betreffenden Richtlinienvorschriften berufen (etwa BFH-Urteil vom 17.02.2009 XI R 67/06, BStBl II 2013, 967), was der Kläger vorliegend getan hat. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Inhaltlich handelt es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen durchaus um derartige Leistungen der Aus- und Fortbildung sowie beruflichen Umschulung. In dem bereits weiter oben angeführten Urteil Haderer (Urteil vom 14.06.2007 C-445/05, Slg. I 2007, 4844, Rn. 26) hat der EuGH entschieden, dass sich der sowohl in Buchst. i als auch Buchst. j des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannte Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ nicht auf Unterricht beschränke, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließe, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Im Hinblick auf andere Sprachfassungen der Richtlinie, nach denen Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL statt „Schul- und Hochschulunterricht“ den Begriff „Unterrichtseinheiten, die von Unterrichtenden … erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen“ betreffe, hat der EuGH im Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz -, Slg. I 2010, 910, Rn. 35) entschieden, dass nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt werde, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnähmen, und dem Unterricht zu unterscheiden sei, der Personen erteilt werde, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügten und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betrieben. Das Gleiche gelte für die Unterrichtseinheiten, die sich auf diesen Unterricht bezögen. Der Unterricht müsse von seiner Qualität her ein bestimmtes Mindestniveau haben; er müsse - wissenschaftlich und didaktisch - dem Unterricht entsprechen, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt werde. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung sei unerheblich. Im Anschluss an diese Rechtsprechung des EuGH hat der BFH entschieden, dass es auch bei Privatlehrern i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht darauf ankomme, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig sei, sich an Schüler oder Hochschüler wende oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handele, da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift auf jegliche Aus- und Fortbildung beziehe, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung habe, und dass auch ein Lehrplan nicht unabdingbar für die Steuerfreiheit sei (BFH-Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, II.1.c bb). Nach den vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen hat der Kläger Unterrichtsleistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erbracht, denn bei seiner Tätigkeit stand die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der Rechtskunde eindeutig im Mittelpunkt. Nach den Darstellungen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Unterrichtsleistungen des Klägers auch das notwendige qualitative Mindestniveau gehabt haben dürften, mit dem sie jedenfalls Unterweisungen vergleichbar wären, wie sie im Rechtskundeunterricht und Schulen und Berufsschulen stattfinden. Dass sie keinen Freizeitcharakter hatten, ist offensichtlich. Jedoch stellt der Kläger keine „Einrichtung“ im Sinne der Vorschrift dar. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache Gregg (Urteil vom 07.09.1999 C-216/97, Slg. I 1999, 4947, Rn. 18) entschieden, dass dieser Begriff auch bei einer natürlichen Person als Unternehmer erfüllt sein könne. Weiter hat er in der Rechtssache Kingcrest Associates und Montecello (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03, Slg. I 2005, 4442, Rn. 35) entschieden, dass der Begriff der „Einrichtung“ auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließe. Allerdings müssten nicht öffentliche Einrichtungen die Voraussetzung erfüllen, dass sie eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts hätten (EuGH-Urteil vom 28.11.2013 C-319/12 -MDDP-, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 177, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 15, Rn. 33). Es sei grundsätzlich Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden könne. Die Mitgliedstaaten verfügten dabei über ein Ermessen. Entsprechend ist in Deutschland als Voraussetzung der Steuerfreiheit für Leistungen im Bereich der Bildung und Ausbildung das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG vorgesehen. Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der erforderlichen Anerkennung einer privaten Einrichtung durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteil vom 28.05.2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879, II.2.a bb). Da eine solche Bescheinigung aber weder für den Kläger noch für die B… GmbH vorliegt, steht dem Kläger auch keine Steuerbefreiung unter unmittelbarer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu. Dass die von der C… GmbH für die Versagung der Bescheinigung nach § 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG gegenüber der B… GmbH benannten Gründe angesichts der Bedeutung einer derartigen Bescheinigung für deren Auftragnehmer neben der Sache liegen dürften, mag zwar hinsichtlich des hier für den Kläger daraus erwachsenen Ergebnisses unbillig erscheinen, zumal da andere Lotsendienste im Land Brandenburg durchaus derartige Bescheinigungen von der C… GmbH bekommen haben. Jedoch können Gesichtspunkte möglicher Unbilligkeit im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Ferner nicht durchgreifen kann auch die unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL. Nach der Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. Nach dem bereits oben zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL Ausgeführten sind die Tätigkeiten des Klägers zwar inhaltlich als Leistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL anzusehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass vergleichbare Lotsendienste nach der Richtlinie des Brandenburgischen Ministerium vom 24.01.2007 gerade auch an Fachhochschulen und Hochschulen im Land Brandenburg für Studienabsolventen angeboten werden sollten und wurden. Jedoch scheitert die Anwendung der Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL daran, dass als Privatlehrer im Sinne der Vorschrift nicht gilt, wer als Lehrkraft im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die von einem Träger einer Bildungseinrichtung angeboten werden, Leistungen erbringt (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz -, Slg. I 2010, 910; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 2236 zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag). Vorliegend trat der Kläger aber nicht zu den Existenzgründern in ein vertragliches Leistungsverhältnis, aus dem heraus er ihnen gegenüber „auf eigene Rechnung“ tätig geworden wäre, sondern er war Beauftragter der B… GmbH, die ihrerseits die vom Kläger empfangenen Leistungen unter Einschaltung der Person des Klägers den Existenzgründungswilligen zuwendete. Zwar hat es der BFH bei seinem zur Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445 - ebenfalls zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag) für fraglich angesehen, ob als Träger einer Bildungseinrichtung auch anzusehen sei, wer seine Leistungen den Empfängern der Bildungsleistungen unentgeltlich zuwende (a.a.O. Rn. 21). Vorliegend wurden die vom Kläger tatsächlich erbrachten Qualifizierungsleistungen den Existenzgründungswilligen seitens der B… GmbH unentgeltlich zugewendet. Jedoch können vom BFH in dessen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445) angedeuteten Zweifel nicht als abschließende Entscheidung für die sich vorliegend stellende Frage der Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL angesehen werden. Gerade den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 – Eulitz – (Slg. I 2010, 910) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Entgeltlichkeit der Leistungen des als Dritter in die Leistungserbringung eingeschalteten Trägers einer Bildungseinrichtung für die Steuerbefreiung der Leistungen einer in dessen Auftrag tätigen Lehrkraft maßgeblich sein sollte. Dagegen spricht, dass die Organisation und der Inhalt der Tätigkeit der Lehrkraft, deren Steuerpflicht zu beurteilen ist, durch die Entgeltlichkeit oder Nichtentgeltlichkeit der Ausgangsleistungen des Leistungsempfängers, für die jener die Leistungen der Lehrkraft als Eingangsleistungen verwendet, überhaupt nicht beeinflusst wird (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, EFG 2015, 2236). Das Gericht geht daher im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung davon aus, dass eine unmittelbare Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht durchgreift, nimmt aber die sich insoweit stellenden Zweifel unter anderem zum Anlass, die Revision zuzulassen. Schließlich greift auch eine unmittelbare Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht durch. Nach der Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer. Der erkennende Senat sieht zwar die vom Kläger erbrachten Leistungen als im Sinne der Richtlinienvorschrift eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen an. Der BFH hat im Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (BFHE 251, 91) die Richtlinienvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hinsichtlich der Leistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin, die vertraglich zur Leistungserbringung gegenüber den Arbeitsuchenden verpflichtet war, jedoch durch Einlösung von Gutscheinen bei der Bundesagentur für Arbeit – BA – bezahlt wurde, für einschlägig angesehen, ohne die enge Verbindung der Leistungen mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit infrage zu stellen. Die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hat der BFH dabei entscheidend aus der Übernahme der Kosten durch die Betriebsausgaben abgeleitet, weil der Gutscheinanspruch unmittelbar aus den §§ 421g und 296 Sozialgesetzbuch -SGB- III hervorgehe. Ebenso hatte der erkennende Senat mit Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2010 2 K 998/05 (EFG 2010, 2037) von einer Qualifizierungs-GmbH gegenüber Arbeitsämtern auf der Grundlage von § 37 a SGB III erbrachte Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung ohne Weiteres als unter die dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zeitlich vorangehende Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten EG-Richtlinie fallend angesehen. Vorliegend benennt die hier einschlägige Richtlinie des Brandenburgischen Ministerium des Landes Brandenburg vom 07.03.2007 die Förderung von Existenzgründungen als strategischen Ansatz gegen Arbeitslosigkeit. Entsprechend sieht der Senat keine Zweifel daran, dass die in Anwendung der Richtlinie erbrachten Leistungen des Klägers eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen. Vorliegend fehlt es jedoch an der Anerkennung des Klägers als von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. In dem Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (BFHE 251, 91, dort Rn. 24 ff.) bringt der BFH klar zum Ausdruck, dass maßgeblich für die Anerkennung des dortigen Klägers als von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung die direkte Kostenübernahme durch die BA nach den §§ 421g und 296 SGB III sei. Vorliegend fehlt es gerade an einer vergleichbaren direkten Kostenübernahme für den im Subunternehmerverhältnis zu einer privaten GmbH (B… GmbH) stehenden Kläger. Denn der Kläger selbst erhielt seine Honorare von B… GmbH aufgrund der mit dieser privatrechtlich vereinbarten Aufträge. Dass sich B… GmbH seinerseits durch öffentliche Mittel finanzierte, was mittelbar die Honorare des Klägers erwirtschaftete, führt nicht auch zur Anerkennung des Klägers als Einrichtung mit sozialem Charakter. Wie der BFH etwa in seinem Urteil vom 05.06.2014 V R 19/13 (BFHE 245, 433) zusammengefasst hat, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte für die im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderliche Anerkennung als „Einrichtung mit sozialem Charakter" das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (so auch EuGH-Urteil 15.11.2012 C-174/11 –Zimmermann- vom, HFR 2013, 84, Rn. 31; BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, unter II.2.c aa). Auch im Hinblick auf eine Kostentragung durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seine Leistung unmittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern erbringt (BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II.2.b cc; vom 05.06.2014 V R 19/13, BFHE 245, 433 unter II.3.a bb). Danach reicht es für die Anerkennung als Einrichtung weder aus, dass der Kläger direkte vertragliche Beziehungen mit der B… GmbH als einer weitgehend mit öffentlichen Mitteln finanzierten, jedoch privatrechtlich organisierten Lotsendienst-Gesellschaft unterhielt, noch, dass seine Honorare durch Mittel aus dem ESF sowie Haushaltsmittel des Landes Brandenburg rückfinanziert wurden. Denn die B… GmbH war als externer Lotsendienst nicht als Einrichtung der sozialen Sicherheit tätig, während im Rahmen der Leistungserbringung durch den Kläger als Subunternehmer keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und den Trägern sozialer Daseinsvorsorge bestanden. Zwar kommt den vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten neben der Verfolgung eigener Gewinnerzielungsabsicht auch ein beachtliches Gemeinwohlinteresse im Rahmen der Existenzgründerförderung nach der Richtlinie des Brandenburgischen Ministerium vom 24.01.2007 zu. Auch wären die Tätigkeiten, wenn sie unmittelbar durch die B… GmbH wahrgenommen worden wären, aufgrund der dann unmittelbaren Beziehungen zum Land Brandenburg und die Mittelgewährungen durch dieses wohl auch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreibar gewesen. Jedoch stehen die insoweit gegebenen Abweichungen, die sich aus dem Subunternehmer-Status des Klägers begründen, nach Auffassung des erkennenden Senats einer Anerkennung des Klägers als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL entgegen. Insoweit angesichts der Einbettung der Tätigkeiten in die Regelungsmaterien der Existenzgründerförderung verbleibenden Zweifeln wird auch hier durch Zulassung der Revision Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Obsiegensanteil des Klägers ist so gering, dass ihm die Kosten ganz auferlegt werden. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen, weil die Reichweite der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j und g MwStSystRL bislang noch nicht abschließend geklärt ist und eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die vergleichbare Tätigkeiten wie der Kläger erbringen, betroffen sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen des Klägers gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sogenannten Lotsendienstes für Gründungswillige von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Der Kläger führte in den Streitjahren 2009 und 2010 neben Umsätzen aus der Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt die vorliegend streitigen Leistungen aus. Nach den vorgelegten Leistungsvereinbarungen (Gerichtsakte Bl. 73 ff.) wurde er hierbei von der privatrechtlich organisierten B… GmbH, einem so genannten Lotsendienst, jeweils mit der Durchführung individueller Qualifizierungen für Existenzgründer beauftragt. Die Verträge sahen eine mehrere Stunden umfassende qualifizierende juristische Beratung der in den Verträgen namentlich aufgeführten Gründungswilligen vor, bei denen es vorwiegend um zivilrechtliche und wirtschaftsrechtliche Themen gehen sollte. Die Leistungen waren ausdrücklich nur für die Zeit vor der von den Beratenen geplanten Unternehmensgründung zu erbringen. Seine Leistungen wurden dem Kläger von der Auftraggeberin B… GmbH mit jeweils 50,00 € pro Stunde vergütet, wobei die von der B… GmbH vorgegebenen Auftragsvereinbarungen hierzu die Klauseln „brutto = netto – Befreiung von der Umsatzsteuer“ enthalten. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, seien ihm die jeweils zu Beratenden von B… GmbH nach deren Auswahl und Beurteilung als Gründungswillige zugewiesen worden. Er habe dann mit diesen Personen Rechtsgebiete, die in der späteren Unternehmenstätigkeit relevant sein könnten oder für die bei den Personen besondere Defizite erkennbar gewesen seien, behandelt. Abschließend habe er auch Eignungsprognosen an B… GmbH gegeben. Gruppenunterricht oder typische Assessments seien insoweit von ihm nicht durchgeführt worden. Er habe auch keine Unterweisungen nach Unternehmensgründungen erteilt. Die Teilnehmer hätten keine eigenen Gelder für die Leistungen zahlen müssen. Den Vereinbarungen zwischen der B… GmbH und dem Kläger lag eine vom Brandenburgischen Ministerium erlassene „Richtlinie … zur Förderung der qualifizierenden Beratung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, von Existenzgründerinnen und -gründern in der Startphase sowie bei der Begleitung von Unternehmensnachfolgen“ vom 24.01.2007 (Amtsblatt für Brandenburg 2007 Nr. 9, 524) zugrunde, deren Geltungszeit ursprünglich bis zum 28.02.2009 befristet war, jedoch bis 2014 verlängert wurde. Danach gewährte das Land Brandenburg die Finanzierung der als Lotsendienste bezeichneten Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie eigenen Haushaltsmitteln. Die konkrete Wahrnehmung der Lotsendienste war gemäß 2.1.1 ff. der Richtlinie vom 24.01.2007 durch externe (private) Leistungserbringer vorgesehen. Die Mittelvergabe erfolgte über die landeseigene C… GmbH. In 2.4 der Richtlinie vom 24.01.2007 sind als Aufgaben der externen Leistungserbringer unter anderem neben der Durchführung von Assessments zur Feststellung der individuellen Eignung, Prüfung der Geschäftsidee und der Unternehmerpersönlichkeit vor Beginn der qualifizierenden Beratung auch Beratungs- und Qualifizierungsleistungen in der Vorgründungsphase vorgesehen, wie sie der Kläger erbrachte. In den Verträgen zwischen der B… GmbH und dem Kläger wurde ausdrücklich auf die Richtlinie vom 01.03.2007 sowie auf die Finanzierungsmodalitäten aus Mitteln des ESF hingewiesen. Parallel zu den zuvor beschriebenen Qualifizierungsleistungen durch externe, regional gegliederte Lotsendienste sah die zuvor zitierte Richtlinie vom 24.01.2007 auch vor (2.1.3, 2.2.3, 4.5), dass an den Hochschulen des Landes Brandenburg Lotsendienste mit dem entsprechendem Tätigkeitsfeld der Vorgründungsberatung gründungswilliger Studenten und Absolventen eingerichtet wurden. Diese Hochschul-Lotsendienste sollten neben den vergleichbar auch vom Kläger durchgeführten Aufgaben auch eine Zusammenarbeit mit im Land Brandenburg ansässigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und anderen, an Hochschulen ansässigen Gründungsaktivitäten sowie eine Ausgestaltung von Netzwerkaktivitäten unter hochschulspezifischen Aspekten vollbringen. Diese universitären Lotsendienste werden seit 2007 an den Brandenburger Hochschulen für die Teilnehmer kostenlos angeboten. In seinen Umsatzsteuererklärungen für 2009 und 2010 behandelte der Kläger die Umsätze aus der Tätigkeit im Rahmen des Lotsendienstes als steuerfrei. Dagegen sah der Beklagte diese Umsätze nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2009 und das I. bis III. Quartal 2010 als steuerpflichtig an. Gemäß Abschnitt 112 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien -UStR- sei ein Existenzgründungscoaching im Sinne des § 2 Abs. 1 der Richtlinie des ESF vom 22.12.2004 eine Form der Unternehmensberatung und falle nicht unter § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz -UStG- (Steuerfreiheit von allgemeinbildenden und berufsbildenden Leistungen). Somit seien bislang steuerfrei erklärte Erlöse für 2009 von 7.650,00 € und für 2010 von zusammen 6.130,00 € steuerpflichtig zu erfassen, sodass sich Mehrsteuern für 2009 von 1.221,51 € und für 2010 von 978,88 € ergaben. Bei den aufgrund der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erlassenen Änderungsbescheiden knüpfte der Beklagte hinsichtlich 2009 nicht an die am 28.02.2011 im Finanzamt eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung, sondern an die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an, sodass sich allein hierdurch für 2009 eine Abweichung zulasten des Klägers von 69,64 € neben den Mehrsteuern gemäß der Sonderprüfung von 1.221,51 € ergab. Nachdem dem Beklagten auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2010 vorlag, in der steuerfreie Umsätze aus den Lotsendiensten von 6.130,00 € erklärt worden waren, erfasste der Beklagte im Bescheid über die Umsatzsteuer für 2010 vom 09.08.2012 fälschlich den vollen Betrag von 6.130,00 € als zusätzliche Bemessungsgrundlage der zu 19 % steuerpflichtigen Umsätze. Im Einspruchsverfahren berief sich der Kläger auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG sowie die vergleichbare Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-. Der B… GmbH sei von ihren Beratern die Auskunft erteilt worden, dass die betreffenden Leistungen steuerfrei seien, sodass ja auch in den Gutschriften steuerfrei abgerechnet worden sei. Außerdem habe es seitens des Klägers immer nur Unterweisungen im Stadium vor der Unternehmensgründung gegeben, sodass keine Coachingleistungen gegenüber Unternehmern stattgefunden hätten. Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Dabei ging er weiterhin davon aus, dass den vom Kläger erbrachten Leistungen eine Förderrichtlinie des ESF vom 22.12.2004 zugrunde liege. Dort werde die Vergabe von Fördermitteln für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen geregelt; bei den zur Sicherung einer Existenzgründung vorgesehenen Maßnahmen werde – im Gegensatz zu Regelungen aus der Zeit vor Erlass der Richtlinie vom 22.12.2004 – nicht mehr zwischen solchen vor und nach der Gründung des Unternehmens unterschieden. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei den Leistungen des Klägers um Coachingleistungen und nicht um möglicherweise steuerfreie Ausbildungsleistungen handele, sodass gemäß Abschnitt 112 Abs. 5 UStR 2008 die Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG nicht in Betracht komme. Im Klageverfahren beruft sich der Kläger weiterhin auf § 4 Nr. 21 UStG sowie Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Auf Auflage des Gerichts hat er allerdings mit Schriftsatz vom 22.02.2016 vorgetragen, dass die B… GmbH eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG zwar beantragt, jedoch nicht erteilt bekommen habe. Hierzu hat er den an die B… GmbH gerichteten bestandskräftigen Ablehnungsbescheid der für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG zuständigen C… GmbH vom 20.03.2012 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 209), in dem genau für die vorliegend streitigen Leistungsinhalte (beratende Qualifizierung in der Vorgründerphase) für die hier streitigen Zeiträume die Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer verweigert wurde, weil nach Auffassung der C… GmbH aufgrund einer Einigung zwischen dem E… Ministerium und dem Brandenburgischen Ministerium keine Bescheinigungen mehr auszustellen seien. Wörtlich heißt es in dem Ablehnungsbescheid: „Es bedarf für die u.g. Maßnahmen für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 keiner Umsatzsteuerbefreiung mehr, weil bei den ausgezahlten Zuwendungen in der steuerlichen Bewertung nunmehr von nicht steuerpflichtigen echten Zuschüssen auszugehen ist, d.h. die Förderung der Träger der Existenzgründungsförderung (wie z.B. die der Lotsendienste) gilt als nicht steuerbarer Zuschuss.“ Die B… GmbH sei, wie der Kläger weiter erklärt hat, gegen den Ablehnungsbescheid nicht vorgegangen, weil auch sie nunmehr vom Vorliegen nicht steuerbarer Zuschüsse ausgehe. Der Kläger beruft sich aber darauf, dass – wie auch dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist – in vergleichbaren Fällen Träger der Existenzgründungsförderung von der C… GmbH durchaus Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG erhalten hätten. Der Beklagte erließ während des Klageverfahrens einen zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheid für 2010 vom 22.04.2013, in dem er nunmehr – rechnerisch zutreffend – aus den vom Kläger steuerfrei behandelten Erlösen die Bemessungsgrundlage für die nach Auffassung des Beklagten vorliegenden zu 19 % steuerpflichtigen Erlöse herausrechnete. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Bescheids vom 02.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2012 die Umsatzsteuer für 2009 wie erklärt auf 6.476,03 € festzusetzen, ferner unter Änderung des Bescheids vom 22.04.2013 die Umsatzsteuer für 2010 wie erklärt auf 8.595,48 € festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen mit der Einschränkung, dass für 2009 ausgehend von der Differenz zwischen den Vorauszahlungen und der Jahreserklärung die Umsatzsteuer um 69,64 € gemindert wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er folgt weiterhin der in der Einspruchsentscheidung gegebenen Begründung und hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er angewiesen sei, an seinen Rechtsstandpunkten festzuhalten. Eine Steuerbefreiung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nicht auf eine für ihn oder die B… GmbH ausgestellte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG verweisen könne. Dem Gericht haben drei Bände der für den Kläger zur Steuernummer … geführten Steuerakten vorgelegen (Umsatzsteuerakte III, Rechtsbehelfsvorgang, Akte der Umsatzsteuer-Sonderprüfung).