Beschluss
2 V 2264/18
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:0128.2V2264.18.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einem privaten Arbeitsvermittler kein Anspruch nach § 14c Abs. 1 UStG i.V. mit § 17 UStG aus einer in 2017 vorgenommenen "Berichtigung" von ursprünglich im Jahr 2007 erteilten Rechnungen zusteht, in denen er durch sog. Vermittlungsgutscheine entgoltene Arbeitsvermittlungsleistungen gemäß dem seinerzeit geltenden deutschen UStG unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hatte, wenn er sich vor Eintritt der Bestandskraft und der Festsetzungsverjährung nicht auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen hat (Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
.
2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 15/19).
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einem privaten Arbeitsvermittler kein Anspruch nach § 14c Abs. 1 UStG i.V. mit § 17 UStG aus einer in 2017 vorgenommenen "Berichtigung" von ursprünglich im Jahr 2007 erteilten Rechnungen zusteht, in denen er durch sog. Vermittlungsgutscheine entgoltene Arbeitsvermittlungsleistungen gemäß dem seinerzeit geltenden deutschen UStG unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hatte, wenn er sich vor Eintritt der Bestandskraft und der Festsetzungsverjährung nicht auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen hat (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) . 2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 15/19). Der Antrag wird abgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. II. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 2 FGO noch ist geltend gemacht oder erkennbar, dass die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne der Vorschrift zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen Argumente ist vorliegend die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 nicht ernstlich zweifelhaft. Denn ihm steht kein Anspruch auf steuermindernde Berücksichtigung des geltend gemachten Betrags von 12.134,45 € aus einer Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V. mit § 17 UStG zu. Die hier einschlägigen Vorschriften des § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG lauten: „Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.“ Die vorliegend vom Antragsteller im Jahr 2007 erteilten Rechnungen, in denen er durch Vermittlungsgutscheine entgoltene Arbeitsvermittlungsleistungen unter Ausweis von Umsatzsteuern abrechnete, waren nicht unrichtig im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Denn das seinerzeit geltende deutsche UStG, auf das sich § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ausdrücklich bezieht, sah für diese Leistungen keine Umsatzsteuerbefreiung vor. Erst auf das BFH-Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (BStBl II 2016, 797) hin wurde durch Artikel 9 Nr. 3 Buchst. a sowie Artikel 28 Absatz 5 des Gesetzes vom 25.07.2014 (BGBl 2014 I, 1266, BStBl I 2014, 1126) in § 4 Nr. 15 b UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Arbeitsförderung eingeführt. Danach sind erst mit Wirkung vom 01.01.2015 an Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung nach dem UStG umsatzsteuerfrei. Der vorliegend beschließende Senat geht ebenso wie der 7. Senat des FG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (EFG 2018, 1598) davon aus, dass sich nichts Abweichendes daraus ergibt, dass die vor dem 01.01.2015 geltende Rechtslage nach dem BFH-Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (a.a.O.) als unionsrechtswidrig zu qualifizieren war. Denn diese Unionsrechtswidrigkeit beruhte darauf, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten EG-Richtlinie) nicht in das nationale Recht umgesetzt hatte, wozu er nach Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union -AEUV- verpflichtet war. Andererseits richtet sich die MwStSystRL - anders als die in Art. 288 Abs. 2 AEUV erwähnten Verordnungen - nur an die Mitgliedstaaten und hat keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Sie bedarf vielmehr grundsätzlich eines Umsetzungsakts. Abweichendes gilt nur, wenn sich ein Unionsbürger auf die für ihn günstigere Richtlinienregelung beruft (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.). Daraus folgt für den Unionsbürger grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er das nationale Recht angewendet wissen will, was etwa im Hinblick auf einen ihm dann gemäß § 15 Abs. 2 UStG zustehenden Vorsteuerabzug im Einzelfall durchaus für ihn günstiger sein kann, oder ob er sich auf eine für ihn unter Umständen günstigere Steuerbefreiung nach der MwStSystRL beruft. Für Letzteres ist erforderlich, dass er die entsprechende Rechtsfolge geltend macht, also sich etwa in Fällen wie dem vorliegenden für die Steuerfreiheit von Arbeitsvermittlungsleistungen, die durch sog. Vermittlungsgutscheine entgolten werden, auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beruft (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.). Die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts und der darauf beruhenden gegenüber einem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheide findet ihre Grenze unter anderem in den nationalen Verfahrensregelungen über die Änderbarkeit von Steuerfestsetzungen, setzt also das Eingreifen einer Korrekturvorschrift und den fehlenden Ablauf der Festsetzungsfrist voraus (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.). Davon ausgehend schuldete vorliegend der Antragsteller, der sich vor Eintritt der Bestandskraft und der Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 nicht auf die Steuerfreiheit seiner Vermittlungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen hatte, für die hierfür im Jahr 2007 vereinnahmten Entgelte die Umsatzsteuer nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG. Die Steuerschuld für 2007 beruhte dementsprechend insoweit nicht auf § 14c Abs. 1 UStG. Anders wäre es gewesen, wenn er sich vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyStRL berufen hätte, denn dann hätte er die Umsatzsteuer jedenfalls zunächst nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.). Anderes folgt nicht daraus, dass § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, wie der Antragsteller vorliegend geltend macht, im Fall der Berichtigung keine Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Leistungsausführung bzw. Entgeltsvereinnahmung vorsieht, sondern unter Verweis auf § 17 Abs. 1 UStG den Eintritt der Folgen der Berichtigung für den Besteuerungszeitraum bestimmt, in dem die Berichtigung erfolgt. Denn diese Regelung des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt nur zur Anwendung, wenn überhaupt ein Fall des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben ist, was entsprechend den obigen Darlegungen vorliegend nicht der Fall ist. Auch aus europarechtlichen Grundsätzen ist keine andere Handhabung geboten. Denn wie oben ausgeführt binden die Befreiungsvorschriften der MwStSystRL nach Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV unmittelbar nur die Mitgliedstaaten und haben so keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten, es sei denn ein Unionsbürger berufe sich im Besteuerungsverfahren eindeutig auf eine dieser Befreiungsvorschriften. Unterlässt er dies wie vorliegend, so geht er mit Ablauf der Festsetzungsfrist für die den Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung (bei Besteuerung nach vereinbaren Entgelten) bzw. der Entgeltsvereinnahmung (bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) betreffende Steuerfestsetzung des Rechts zur Berufung auf die Befreiungsvorschrift der MwStSystRL verlustig. Eine europarechtliche Vorschrift, nach der ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich geltend gemachten Verstoß gegen das Unionsrecht unter günstigeren Bedingungen änderbar wäre als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts existiert nicht (BFH-Urteile vom 16.09.2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151; vom 23.11.2006 V R 67/05, BStBl II 2007, 436). Insbesondere enthält die MwStSystRL keine Sonderregelungen, aufgrund derer etwa für die Berufung auf die Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL die Vorschriften des nationalen Rechts über die Bestandskraft und Festsetzungsverjährung außer Kraft gesetzt würden. Art. 203 MwStSystRL bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Für die Berichtigung einer nach Art. 203 MwStSystRL geschuldeten Steuer sieht die MwStSystRL keine Regelungen vor, sodass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine ausgewiesene Mehrwertsteuer berichtigt werden kann. Auch dass, wie vom Antragsteller geltend gemacht, die Besteuerung der streitgegenständlichen Leistungen im Jahr 2007 auf mangelnder Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in deutsches Recht beruhte und dass insoweit die Besteuerung im Jahr 2007, soweit sie nicht in Anwendung des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt sei, nach Auffassung des Antragstellers fehlerhaft gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn einerseits greifen abgesehen von – hier nicht einschlägigen - Fällen der Nichtigkeit die Vorschriften der Festsetzungsverjährung auch im Fall der Fehlerhaftigkeit einer Festsetzung durch. Und zum anderen handelte es sich bei dem Bescheid für 2007 vorliegend gemessen an der Rechtslage nach dem UStG und der fehlenden Berufung des Antragstellers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL gerade nicht um einen rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Bescheid. Der Antragsteller hätte es zudem in der Hand gehabt, sich vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu berufen. Insgesamt ist somit kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung der Umsatzsteuer für 2017 gegeben. Gleichwohl lässt das Gericht im Hinblick darauf, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer mit dem Streitfall identischen Fallkonstellation vorliegt und dass auch auf die Beschwerdezulassung im Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (a.a.O.) hin keine Beschwerde eingelegt worden war, die Beschwerde gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Der Antragsteller erbrachte als Einzelunternehmer im Jahre 2007 Leistungen als privater Arbeitsvermittler aufgrund von Vermittlungsgutscheinen nach dem seinerzeit geltenden § 421g des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs -SGB III-. Für die Vermittlungsleistungen waren im Wege von Bruttoabreden jeweils Honorare von 1.000 € vereinbart. Für die Honorare stellte der Antragsteller Rechnungen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und deren Untergliederungen sowie gegenüber Ämtern für Grundsicherung und Beschäftigung. In den Rechnungen wies er jeweils eine Umsatzsteuer von 19 % offen aus. Insgesamt vereinnahmte er für die beschriebenen Vermittlungsleistungen im Jahr 2007 76.000 €. In seiner im Jahr 2009 beim Antragsgegner eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2007 erklärte er, der seinerzeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unterlag, für die beschriebenen Leistungen eine Bemessungsgrundlage von 63.865 €, worauf Umsatzsteuern zu 19 % von 12.134,45 € entfielen. Insgesamt erklärte er für 2007 Umsätze zu 19 % von 70.092 € sowie abzugsfähige Vorsteuern von 6.435,54 €, sodass sich eine errechnete Umsatzsteuer von 6.881,94 € ergab. Der Antragsgegner folgte der Umsatzsteuererklärung für 2007 mit Abrechnung vom 18.03.2009. Für die somit einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 Satz 2 Abgabenordnung -AO- gleichstehende Steueranmeldung für 2007 trat mit Ablauf des Jahres 2013 Festsetzungsverjährung nach den §§ 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein. Nachdem der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2016, 797) entschieden hatte, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Sechste EG-Richtlinie- sei und sich mangels entsprechender Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz -UStG- für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach der genannten Richtlinienbestimmung berufen könne, berichtigte der Antragsteller im Dezember 2017 seine für die privaten Arbeitsvermittlungsleistungen im Jahr 2007 mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gestellten Rechnungen in Ansehung von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG und machte hieraus mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2017 die zuvor ausgewiesenen Steuerbeträge von 12.134,45 € steuermindernd geltend. Der Antragsgegner folgte dem zunächst nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, bei der im Übrigen keine förmlichen Mängel zu den Rechnungsberichtigungen in Ansehung von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG festgestellt wurden. In dem Bericht über die Sonderprüfung vom 18.05.2018 wurde allerdings ausgeführt, dass die für 2007 bislang als abzugsfähig berücksichtigten Vorsteuern von 6.435,54 € in einem nach § 174 Abs. 2 AO zu ändernden Bescheid zurückzufordern seien; dem folgte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid über die Umsatzsteuer für 2007 vom 01.06.2018 und wies einen hiergegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 20.07.2018 als unbegründet zurück. Der Antragsteller hat hierauf wegen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 zum Aktenzeichen des Finanzgerichts –FG- Berlin-Brandenburg 2 K 2140/18 Klage erhoben, für die inzwischen der Antragsgegner Klaglosstellung angekündigt hat. Nach Vorliegen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017 erließ der Antragsgegner einen Bescheid über die Umsatzsteuer für 2017 vom 26.10.2018, mit dem er nunmehr die vom Antragsteller im Hinblick auf die Berichtigungen der Rechnungen für 2007 in Ansehung von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG erklärten unrichtig ausgewiesenen Steuerbeträge von 12.134,45 € nicht mehr steuermindernd in Ansatz brachte, wodurch sich eine festgesetzte Umsatzsteuer von 766,52 € und gegenüber den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen eine Nachforderung von 11.982,76 € ergaben. Die Handhabung des Antragsgegners beruhte offenbar auf dem inzwischen bekannt gewordenen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1598), in dem das Gericht für einen vergleichbaren Fall die Voraussetzungen für einen Berichtigungsanspruch nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht für gegeben ansah, weil kein im Sinne der Berichtigungsvorschrift unrichtiger Steuerausweis gegeben sei, wenn der betreffende Umsatz mangels einer Befreiungsvorschrift des deutschen UStG steuerpflichtig gewesen sei und sich der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf die für ihn günstige Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- berufen habe. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer für 2017 vom 26.10.2018 Einspruch ein und hat nach Ablehnung einer beim Antragsgegner beantragten Aussetzung der Vollziehung bei Gericht den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO gestellt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung bestünden. Er macht geltend, die Steuerbefreiung der streitgegenständlichen Leistungen aus dem Jahr 2007 nach materiellem Recht erscheine unstreitig und unzweifelhaft. Die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 2007 könne der Durchführung der Korrektur nach § 14c UStG mit Wirkung für die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 nicht entgegenstehen. Denn die Korrektur könne nach zutreffender herrschender Auffassung losgelöst von der Verjährung für die Festsetzung des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises erfolgen. Fehle der Berichtigung – wie vom BFH für § 14c Abs. 1 UStG mehrfach bestätigt – die Rückwirkung, könne es auf die Verjährung der alten Festsetzung denklogisch unmöglich ankommen. Der Antragsteller berufe sich für 2017 auf die Steuerbefreiung und korrigiere insoweit den Steuerausweis. Er berichtige gerade nicht den Steuerausweis in der Vergangenheit. Das erscheine zwingend bei der Berichtigung ex nunc. Mit der Ausgestaltung von § 14c UStG habe sich der nationale Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Berichtigung von Steuerbeträgen anders – nämlich mit ex tunc-Wirkung – zu verfahren als bei sonstigen, formalen Rechnungskorrekturen. Auch europarechtlich erscheine eine solche Handhabung geboten. Es gelte der Grundsatz, dass die verfahrensrechtlichen Fristen, die zur Durchsetzung des Unionsrechts einzuhalten seien, nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürften als diejenigen für rein innerstaatliches Recht betreffende Verfahren. Könne der Steuerausweis etwa für Rechenfehler fristlos berichtigt werden, während für die Korrektur wegen einer Steuerbefreiung nach Unionsrecht eine Berufung auf selbiges innerhalb der Festsetzungsfrist verlangt werde, erschienen Verstöße gegen das Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip des Unionsrechts evident. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ursache der Besteuerung der Umsätze im Jahr 2007 ein Verstoß des deutschen Gesetzgebers gegen die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gewesen sei. Insofern erscheine eine Möglichkeit zur Korrektur europarechtlich geboten. Anderenfalls setzte man Anreize für nationale Gesetzgeber und Exekutiven, Vorgaben der MwStSystRL zu ignorieren und nationales Recht nicht entsprechend anzupassen, weil der nationale Fiskus darauf hoffen dürfte und könnte, dass möglichst viele Lebenssachverhalte zu seinen Gunsten verjährten. Schließlich erscheine es sachgerecht, die Steuerkorrektur zu Lasten des Fiskus durchzuführen. Dies entspreche einer Haftung nach dem Verursachungsprinzip. Die fehlerhafte Besteuerung basiere nicht auf einem Fehler der Steuerpflichtigen, sondern sei dem Gesetzgeber anzulasten. Insoweit bestehe auch kein schützenswertes Interesse, dem mit der Anwendung von besonderen Verjährungsregeln Rechnung zu tragen sei. Dem fiskalischen Interesse am Bestand einer steuerlichen Festsetzung sei damit genügt, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, europarechtskonforme Gesetze zu erlassen. Einer Rechnungskorrektur bis zum „Sankt-Nimmerleins-Tag“, die aus der Anwendung von § 14c UStG möglicherweise folge, könne der Fiskus daneben die Verwirkung entgegenhalten. Dafür bestünden im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheids über Umsatzsteuer für 2017 vom 26.10.2018 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er macht sich inhaltlich die Gründe des Beschlusses des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (a.a.O.) zu Eigen. Es entspreche auch nicht dem Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität sowie den nationalen Regelungen in § 15 Abs. 2 UStG, wenn der Antragsteller trotz Berufung auf die Umsatzsteuerbefreiung im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2007 den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wolle.