Urteil
3 K 3179/16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0118.3K3179.16.0A
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Leitsätze
1. Auch bei einer durch eine bloße Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts ausgelösten Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages ist (aus dem unveränderten Einheitswert) der zutreffende Messbetrag zu errechnen, insbesondere die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden (Rn.18)
(Rn.20)
.
2. Die sog. "dingliche Wirkung" des Grundsteuermessbescheides hat keine Bedeutung für die Rechtspraxis, anders als die des Einheitswertbescheids (Rn.23)
(Rn.25)
.
Tenor
Der Grundsteuermessbescheid – Neuveranlagung auf den 01.01.2015 – vom 20.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuermessbetrag 324,97 € beträgt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einer durch eine bloße Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts ausgelösten Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages ist (aus dem unveränderten Einheitswert) der zutreffende Messbetrag zu errechnen, insbesondere die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden (Rn.18) (Rn.20) . 2. Die sog. "dingliche Wirkung" des Grundsteuermessbescheides hat keine Bedeutung für die Rechtspraxis, anders als die des Einheitswertbescheids (Rn.23) (Rn.25) . Der Grundsteuermessbescheid – Neuveranlagung auf den 01.01.2015 – vom 20.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuermessbetrag 324,97 € beträgt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Grundsteuermessbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). I. Bei der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages (§ 17 Abs. 1 GrStG) war die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden, auch wenn es sich bei der die Neuveranlagung auslösenden Fortschreibung des Einheitswerts um eine reine Zurechnungsfortschreibung gehandelt hat. 1. Dies folgt aus der rechtlichen Struktur der Feststellung des Grundsteuermessbetrages, die von der des Einheitswerts abweicht. Beim Einheitswert werden Zurechnung, Art und Wert unterschieden (§ 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BewG, parallel hierzu bei Fortschreibungen § 22 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 1 und Abs. 2 Alt. 2 BewG). Es handelt sich um getrennte Feststellungen, die im Tenor des Bescheids zu unterscheiden sind. Wird nur eine der drei Feststellungen fortgeschrieben, bleiben die anderen unberührt und gelten – schon wegen der Struktur – weiter. Im Falle einer bloßen Zurechnungsfortschreibung gelten die früheren Feststellungen zu Art und Wert gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO auch gegenüber dem neuen Eigentümer weiter, obwohl dieser nicht Adressat des früheren Bescheids war. Hingegen wird in einem Grundsteuermessbetragsbescheid nur eine einzige Festsetzung getroffen, nämlich die Höhe des Grundsteuermessbetrages (§ 16 Abs. 1 GrStG, parallel hierzu bei Fortschreibungen § 17 Abs. 1 GrStG). Eine der Differenzierung beim Einheitswert korrespondierende Unterscheidung in eine Art „Zurechnungsneuveranlagung“ und „Wertneuveranlagung“ ergibt sich aus §§ 16, 17 GrStG nicht. Dies findet auch im Wortlaut der Bescheide des FA seinen (zutreffenden) Niederschlag: Der Einheitswertbescheid lautet „Für das Grundstück in … wird zum … festgestellt: Zurechnung – Firma …, Anteil …“, hingegen lautet der Grundsteuermessbescheid: „Für das Geschäftsgrundstück in … wird der Grundsteuermessbetrag zum … auf … € … festgesetzt.“ Da nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 GrStG bei der Neuveranlagung der Steuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (nicht: fortgeschrieben) wird, ist er aus dem Einheitswert materiell richtig, ohne Bindung an Haupt-, Nach- oder Neuveranlagungen auf frühere Stichtage, herzuleiten. Eine automatische Weitergeltung eines früheren Wertes kommt schon wegen dieser unterschiedlichen Struktur nicht in Betracht, so dass sich die Frage einer dinglichen Wirkung, d. h. einer Geltung für einen Rechtsnachfolger (neuen Eigentümer), ohne dass dieser Adressat eines früheren Bescheids war, gar nicht stellt. 2. Dem FA ist zuzugeben, dass die in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO durch Verweis auf § 182 Abs. 2 AO angeordnete dingliche Wirkung auch des Grundsteuermessbescheids kaum praktische Wirkungen hat. Sie wirkt ggf. im Rahmen der dinglichen Haftung (§ 12 GrStG), wenn also ein neuer Eigentümer die Vollstreckung auch von von seinem Rechtsvorgänger nicht beglichenen Grundsteuerbeträgen früherer Zeiträume in sein Grundstück dulden muss (zu diesem Anwendungsbereich von § 184 Abs. 1 Satz 4 AO Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rn. 18). Nennenswerte Bedeutung in der Rechtspraxis hat sie kaum. 3.a) Soweit es in der Kommentierung von Troll/Eisele heißt, bei einer Zurechnungsfortschreibung beschränke sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Eigentümers (Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 17 Rn. 2), folgt der Senat dem aus den genannten strukturellen Gründen (keine getrennte Zurechnungsneuveranlagung und Wertneuveranlagung, §§ 16, 17 GrStG) nicht. b) Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, die dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheides nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 182 Abs. 2 AO betreffe die Feststellung über den Wert und über die Art der wirtschaftlichen Einheit und in diesem Umfang wirke er auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2009 5 B 107/07, KStZ 2010, 138, Juris Rn. 4), ist dies nicht überzeugend, weil in einem Grundsteuermessbescheid keine Feststellungen über Wert und Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Solche Feststellungen enthält (nur) der Einheitswertbescheid. II. Zwar ist die zutreffende Steuermesszahl entgegen der Annahme der Beteiligten 7 ‰ und nicht 8 ‰, weil es gemäß § 30 Abs. 1 GrStDV 1937 i. V. m. § 41 GrStG auf das Ergebnis der Volkszählung vom 16.06.1933 ankommt und B… danach mehr als über 25.000 Einwohner hatte, so dass in der Tabelle von § 29 GrStDV 1937 nicht Zeile III Spalte a, sondern Zeile III Spalte b zutrifft. Damit ergibt sich ein zutreffender Messbetrag von 284,18 € (7 ‰ des Einheitswerts von 79.400 DM ergibt 555,80 DM, umgerechnet 284,18 €). Der Senat darf jedoch gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, so dass zu entscheiden war wie beantragt. III.1. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO, zugelassen. Die Bedeutung der dinglichen Wirkung von Grundsteuermessbescheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO) erscheint bisher nicht hinreichend geklärt. 2.a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 3. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Verzichts der Beteiligten, § 90 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten streiten um die Bedeutung der sog. „dinglichen Wirkung“ (§ 182 Abs. 2 i. V m. § 184 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung – AO –) eines Grundsteuermessbescheids im Zusammenhang mit einer Neuveranlagung nach Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts und um die Steuermesszahl gemäß § 41 Grundsteuergesetz – GrStG –. I. Auf dem in B… (heute rund 20.000 Einwohner, bei der Volkszählung vom 16.06.1933 jedoch 25.763 Einwohner) im Land Brandenburg belegenen Grundstück steht ein ehemaliges Fabrikgebäude, Baujahr ca. 1800, mit einem Anbau von 1997. In dem Ensemble wird eine X…-halle mit Y…-teil betrieben. Nach dem Gutachten des Bausachverständigen des beklagten Finanzamts – FA – macht der Altbau zwar rund 65 % des umbauten Raumes aus, jedoch wegen des aufgrund der Ausstattungsgüte geringeren Raummeterpreises des Altbaus und der Alterswertminderung bei der Einheitswertermittlung nur rund 47 % des Wertes (im Einzelnen Gutachten FG-A Bl. 32-41). Das wertmäßige Überwiegen des Anbaus ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwischen den Beteiligten besteht auch Einigkeit hinsichtlich der rechtlichen Folgerungen gemäß § 31 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeitraum – GrStDV 1937 – i. V. m. § 41 GrStG (Stichtag zur Abgrenzung von Alt- und Neubauten 31.03.1924, Abgrenzung nach wertmäßigem Überwiegen, mithin hier Neubau). II.1.a) Für das Grundstück wurde ein Einheitswert erstmalig mit Einheitswertbescheid an eine Rechtsvorgängerin der Klägerin – Nachfeststellung auf den 01.01.1999 – vom 27.04.2001 festgestellt, und zwar auf 79.400 DM (umgerechnet abgerundet 40.596 €). Zugleich erging ein Grundsteuermessbescheid – Nachveranlagung auf den 01.01.1999 – ebenfalls vom 27.04.2001, worin der Grundsteuermessbetrag auf 794,00 DM (umgerechnet 405,97 €) festgesetzt wurde. In der Begründung wird der Messbetrag aus dem Einheitswert und der Steuermesszahl von 10 ‰ berechnet und ausgeführt, die Einordnung des Grundstücks als Geschäftsgrundstück, die ausschließliche oder wertmäßig überwiegende Bebauung mit Altbauten (bezugsfertig bis 31.03.1924) und die Zugehörigkeit zur Gemeindegruppe b (über 25.000 bis 1 Mio. Einwohner nach dem Stand der allgemeinen Volkszählung vom 16.06.1933) führten zu dieser Steuermesszahl. b) Aufgrund zwischenzeitlicher Veräußerungen vom 17.10.2001, 10.10.2003 und 11.12.2009 ergingen Einheitswertbescheide – Zurechnungsfortschreibung – auf den 01.01.2002, 01.01.2004 und 01.01.2010, in denen neben der neuen Zurechnung jeweils angegeben ist, der Einheitswert betrage wie bisher 40.596 €, und auf dieselben Stichtage jeweils Grundsteuermessbescheide – Neuveranlagung –, in denen der Grundsteuermessbetrag jeweils auf „405,97 € (wie bisher)“ festgesetzt wurde. 2. Nachdem das Grundstück der Klägerin in der Zwangsversteigerung vom 15.12.2014 zugeschlagen worden war, erließ das FA in genau derselben Weise wieder einen Einheitswertbescheid – Zurechnungsfortschreibung – auf den 01.01.2015 sowie einen Grundsteuermessbescheid – Neuveranlagung – auf den 01.01.2015, je vom 20.04.2015 (Einheitswertakte Bl. 54, 55). 3.a) Mit Schreiben vom 21.05.2015 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit Leerstand und Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begründete. b) Mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. III. Am 29.08.2016 erhob die Klägerin Klage. Sie macht nunmehr geltend, dass das Grundstück mit einem 1999 errichteten Neubau versehen sei, der den Wert des Altbaus überwiege, so dass eine Messzahl von 8 ‰ anzusetzen sei. Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 49), den Grundsteuermessbescheid – Neuveranlagung auf den 01.01.2015 – vom 20.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 dahingehend zu ändern, dass der Grundsteuermessbetrag 324,97 € beträgt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Einholung des Gutachtens seines Bausachverständigen räumt das FA ein, dass der Neubau wertmäßig überwiegt. Es ist jedoch der Auffassung, dass aus Rechtsgründen eine Änderung des Messbetrages nicht erfolgen könne. Werde der Einheitswert fortgeschrieben, so werde gleichzeitig auch der Steuermessbetrag neu veranlagt (§ 17 GrStG). Beschränke sich die Fortschreibung des Einheitswerts auf eine Zurechnungsfortschreibung, ohne Wertfortschreibung, so habe nicht nur der Einheitswert, sondern auch der Grundsteuermessbetrag eine dingliche Wirkung (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 2 AO). Der Grundsteuermessbetrag sei daher mit dem Wert für den neuen Eigentümer festzustellen, mit welchem er zuletzt ermittelt worden sei. Eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages anlässlich des Eigentumswechsels sei daher nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach vorzunehmen. Vielmehr sei bei der Neuveranlagung der Grundsteuermessbetrag in der bisherigen Höhe von 405,97 € ohne jede Änderung zu übernehmen. Eine andere Steuermesszahl als bisher könne dabei nicht zugrunde gelegt werden, unabhängig davon, ob eine andere Messzahl in der Sache zutreffend sei. Bei einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts beschränke sich die Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. IV.1. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Klägerin: FG-A Bl. 51, FA: FG-A Bl. 46). 2. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 05.01.2017 auf die höhere Einwohnerzahl bei der Volkszählung am 16.06.1933 und auf § 30 Abs. 1 GrStDV 1937 i. V. m. § 41 GrStG hingewiesen (FG-A Bl. 53). Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 11.01.2017 dazu Stellung genommen, ohne einen anderen Antrag zu stellen. 3. Die Einheitswertakte sowie der Rb-Vorgang lagen vor.