Urteil
3 K 3028/18
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2018:0704.3K3028.18.00
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Leitsätze
1. Ein Abschlag vom Grundstückswert gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG wegen Verkehrslärm kommt bei Grundstücken in Berlin nur in Betracht, wenn der auf das Grundstück einwirkende Verkehrslärm den großstadttypischen Verkehrslärm erheblich überschreitet (Rn.52)
.
2. Ein Abschlag wegen Fluglärm ist nur bei Grundstücken in festgesetzten Lärmschutzzonen vorzunehmen (Rn.54)
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3. Die Planungszone um den Flughafen Tegel ist keine Lärmschutzzone (Rn.54)
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4. Allein eine absehbare Ausweitung der Lärmschutzzone führt auch dann aktuell noch zu keinem Abschlag, wenn das Grundstück mit Wahrscheinlichkeit in der künftigen Lärmschutzzone liegen wird (Rn.58)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abschlag vom Grundstückswert gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG wegen Verkehrslärm kommt bei Grundstücken in Berlin nur in Betracht, wenn der auf das Grundstück einwirkende Verkehrslärm den großstadttypischen Verkehrslärm erheblich überschreitet (Rn.52) . 2. Ein Abschlag wegen Fluglärm ist nur bei Grundstücken in festgesetzten Lärmschutzzonen vorzunehmen (Rn.54) . 3. Die Planungszone um den Flughafen Tegel ist keine Lärmschutzzone (Rn.54) . 4. Allein eine absehbare Ausweitung der Lärmschutzzone führt auch dann aktuell noch zu keinem Abschlag, wenn das Grundstück mit Wahrscheinlichkeit in der künftigen Lärmschutzzone liegen wird (Rn.58) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. I. Die Klage ist hinsichtlich des Einheitswertbescheids zulässig, aber nicht begründet. Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2017 ist nicht rechtswidrig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Zwar hätte die Nachfeststellung möglicherweise schon auf den 01.01.2016 erfolgen müssen, da die wirtschaftliche Einheit wohl schon mit Anlegung eines separaten Grundbuchblattes am 18.08.2015 entstanden ist, zumal die Verkäuferin spätestens mit dem Kaufvertrag vom 18.03.2015 das Grundstück auch erkennbar als separate wirtschaftliche Einheit behandelt hat, und dann als unbebautes Grundstück und mit Zurechnung auf die Verkäuferin als seinerzeitige Eigentümerin (vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1991 II R 132/88, BStBl II 1993, 87). Durch eine verspätete Nachfeststellung erst auf den 01.01.2017 sind die Kläger jedoch nicht benachteiligt und daher nicht in ihren Rechten verletzt. 2. Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit auf die Kläger als Käufer (schon) auf den 01.01.2017 ist rechtmäßig. Zwar sind die Kläger erst nach diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen und damit zivilrechtlich Eigentümer geworden. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt des sog. „wirtschaftlichen Eigentums“ schon eine frühere Zurechnung in Betracht. a) Die Zurechnungsregelung des § 39 AO bestimmt in ihrem Absatz 1 den Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind. Ausnahmsweise kann ein Wirtschaftsgut gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO einem anderen als dem Eigentümer zugerechnet werden, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen vermag, so dass der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527;vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 14. November 1974 IV R 3/70, BFHE 114, 22, BStBl II 1975, 281 und vom 8. März 1977 VIII R 180/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629). Je nach den Umständen des Falls und der Art des Wirtschaftsguts kann die Herrschaft über das Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO mit dem Übergang des Besitzes, der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten erlangt werden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209, BFH-Urteil vom 02. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04 BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296). Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall wertend zu beurteilen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820 und BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; vgl. Drüen in Tipke-Kruse AO/FGO, 148. Lieferung (04.2017) § 39 AO Tz 29, Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 39 Rdnr. 15 m.w.N.; Schmieszek in Beermann/Gosch Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung 1. Auflage 1995, 132. Lieferung § 39 AO Rz. 22ff m.w.N). Darum kann wirtschaftliches Eigentum auch dann bestehen, wenn einzelne seiner Merkmale nicht oder nicht vollen Umfangs gegeben sind (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 39 AO, Rn. 29 und Schmieszek in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 132. Lieferung, § 39 AO Tz. 12, 23 jeweils mit Verweis auf BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 17/05, BStBl. 2008, 579). Die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltene Definition des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger zivilrechtlicher Rechtslagen, die Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Rechtsposition verschaffen. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erfordert deshalb die Bildung von Fallgruppen und eine wertende Zuordnung. Entscheidend ist danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer eine – auch rechtlich abgesicherte – Position hat, die es ihm ermöglicht, diesen dauerhaft derart von der Einwirkung auf den betreffenden Gegenstand auszuschließen, dass seinem Herausgabeanspruch bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist der Fall, sobald u.a. Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 02. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl. II 1984, 820; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 20.09.2017 4 K 801/14, EFG 2018, 6, Juris Rn. 30-32). b) aa) An dem Hausgrundstück selbst haben die Kläger bereits 29.01.2016 Gefahr, Nutzungen und Lasten erlangt. Es lag dann auch allein in ihrer Hand, den restlichen Kaufpreis zu begleichen und damit die Voraussetzungen herbeizuführen, bei deren Vorliegen der Notar zur Beantragung der Eigentumsumschreibung verpflichtet war. Damit konnten sie die Verkäuferin aus eigener Macht völlig aus ihrer Rechtsposition verdrängen. bb) Der Senat ist bei der anzustellenden wertenden Betrachtung und zusammenfassenden Würdigung aller Umstände der Auffassung, dass für die wirtschaftliche Einheit des Hausgrundstücks die Fertigstellung und Übergabe der Privatstraße nur eine untergeordnete Bedeutung hatte, so dass es für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Hausgrundstück belanglos ist, ob und wann diese fertiggestellt wurde. Hätte sich die Fertigstellung der Privatstraße – etwa durch Insolvenz des Bauträgers nach Abnahme des Hauses der Kläger, aber vor Fertigstellung der Privatstraße, oder auch nur durch Verzögerungen im Vertrieb oder beim Bau eines der anderen dreizehn Häuser – ggf. auch um Jahre verzögert, würde dies an der Grundsteuerpflicht der Kläger für ihr Hausgrundstück ab 2017 nichts ändern. cc) Dass im Verhältnis zwischen dem Bauträger und den Klägern als dessen Käufer die Privatstraße Teil des Kaufgegenstandes war und die Kläger zur Zahlung der letzten Rate (fällig bei vollständiger Fertigstellung) erst nach Fertigstellung und Abnahme auch der Privatstraße verpflichtet waren, ändert an der vorstehenden Wertung nichts. Für die Zurechnung und mithin den Beginn der Grundsteuerpflicht kommt es auf die steuerrechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit an, die Gegenstand des Einheitswertbescheids ist, nicht auf die Details des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen Bauträger und Käufer. Entscheidend ist, dass die Kläger die letzte Rate jederzeit hätten zahlen und so ihre Eigentumsumschreibung aus eigener Kraft hätten bewirken können. Dass sie mangels Fälligkeit die letzte Rate noch nicht zahlen mussten und eine vorzeitige Zahlung im Verhältnis zum Bauträger auch kaum opportun gewesen wäre, trifft zu, ist aber, wie ausgeführt, nicht erheblich. dd) Entgegen der dahingehenden Erwägung des FA kommt es nicht darauf an, dass die Privatstraße bei der Berechnung des Einheitswerts nicht berücksichtigt wurde. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Zwar ist der Anteil der Kläger an der Privatstraße auf einem gesonderten Grundbuchblatt vorgetragen, es ist jedoch damit zur rechnen, dass dieser Anteil stets mit dem Hausgrundstück zusammen verkauft und übertragen werden wird, schon deswegen, weil die Privatstraße keine Einnahmen generiert, aber mit Kosten verbunden ist, so dass niemand sie allein kaufen wird und im Falle eines Verkaufs des Hausgrundstücks die Kläger aus dem gleichen Grund auch kein Interesse hätten, ihren Anteil an der Privatstraße zurückzubehalten. Die Privatstraße dürfte daher Teil der bewerteten wirtschaftlichen Einheit sein, unabhängig davon, ob das FA sich dessen bewusst war und ob die Berücksichtigung des Anteils an der Privatstraße zu einem anderen Wert geführt hätte bzw. hätte führen müssen. An der untergeordneten Bedeutung der Privatstraße für die wirtschaftliche Einheit, die durch das Hausgrundstück geprägt und dominiert wird, als entscheidenden Umstand für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. oben bb) ändert dies jedoch nichts. 3. Auch das Unterlassen eines Abschlags wegen Fluglärm (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) ist rechtmäßig. a) In der Großstadt ist Verkehrslärm durch Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Nah- und Fernverkehrszüge und Flughäfen üblich und bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete grundsätzlich bereits berücksichtigt. Ein Abschlag kommt daher nur in Betracht, wenn der auf das Grundstück einwirkende Verkehrslärm den großstadttypischen Verkehrslärm erheblich überschreitet. Ob eine solche ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm vorliegt, ist zwar eigentlich eine Frage des Einzelfalles. Das Wesen der Einheitsbewertung als Massenverfahren verlangt jedoch eine typisierende Berücksichtigung (so schon BFH, Urteil vom 04.08.1983 III R 79/81, DStR 1983, 722, Juris Rn. 8). Es wäre verwaltungspraktisch schwer umzusetzen, dass das FA etwa jedes einzelne Grundstück, dessen Eigentümer übermäßigen Lärm geltend macht, begeht, um einmal zu hören, wie laut es dort ist, abgesehen davon, dass die Wahrnehmung auch sehr subjektiv wäre und dass Lärm auch sehr schwankend sein kann (z. B. bei Flughäfen unterschiedliche Anflugbahnen je nach Windrichtung) und eine solche Momentaufnahme daher auch nicht aussagekräftig. Noch weniger gangbar wäre die Einholung eines – erhebliche Kosten verursachenden – Gutachtens in jedem Einzelfall. Der Senat vertritt daher in ständiger Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 3 K 3253/13, DStRE 2016, 222, EFG 2015, 1785, Juris) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 04.08.1983 III R 79/81, DStR 1983, 722, Juris Rn. 8-10) die Auffassung, dass ein Abschlag wegen Fluglärm nur bei Grundstücken in festgesetzten Lärmschutzzonen vorzunehmen und dass die Planungszone um den Flughafen Tegel in diesem Sinne keine Lärmschutzzone ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. b) Der Senat hat erwogen, ob im Hinblick auf die beim Flughafen Tegel absehbare Änderung der Lärmschutzzone und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit neueren Flughäfen eine Ausweitung geboten ist, verneint dies aber im Ergebnis. Gegenwärtig geht die Lärmschutzzone um den Flughafen Tegel bis zur Grenze von 67 dB(A), die irrelevante Planungszone bis zur Grenze von 62 dB(A). Die ab dem Jahr 2020 voraussichtlich geltende Schutzzone wird voraussichtlich bis zur Grenze von 60 dB(A) gehen, so dass grundsätzlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die ab 2020 geltende Schutzzone mindestens so groß sein wird wie die derzeitige Planungszone, womit in der derzeitigen Planungszone gelegene Grundstücke mit gewisser Wahrscheinlichkeit ab 2020 in einer Schutzzone liegen werden. Allerdings finden derzeit Lärmmessungen statt. Die Lärmentwicklung kann aktuell im Vergleich zu 1976 anders gelagert sein, etwa durch andere Flugrouten, andere Flugzeugtechnik u. a. Die Grenzen der künftigen Lärmschutzzonen werden daher sicher nicht exakt der Grenze der alten Planungszone entsprechen. Sie werden zwar überwiegend eher etwas weiter sein, können aber an einigen Stellen auch enger sein als die der bisherigen Planungszone. Würde man den Abschlag wegen Fluglärm daher jetzt schon auf die Planungszone ausweiten, könnte es sein, dass er ab 2020 dann in einzelnen Fällen wieder entfallen müsste. Dies wäre kaum nachvollziehbar. Allein die Erwartung, dass ab 2020 ein bestimmtes Grundstück voraussichtlich mit Wahrscheinlichkeit in einer Lärmschutzzone liegen wird, begründet daher aktuell noch keine Minderung wegen Lärm gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG. Die Ungerechtigkeit, die darin besteht, dass bei manchen Flughäfen noch alte, für die Betreiber großzügigere Lärmgrenzwerte gelten, jedoch bei anderen schon lange neue, relativ größere Lärmschutzzonen ergebende Werte in Folge zwischenzeitlich gestiegenen Bewusstseins für die Bedeutung von Lärm für die Gesundheit des Menschen und gestiegenen allgemeinen Wohlstands, ist im Kern eine immissionsschutzrechtliche Ungerechtigkeit, die im steuerlichen Bewertungsrecht nur nachvollzogen, aber nicht begründet wird. Das Steuerrecht kann letztlich Fehler der politischen Verkehrsplanung und Mängel des Immissionsschutzes nicht ausgleichen. c) Nach Festsetzung der neuen Lärmschutzzonen spätestens bis Ende des Jahres 2019 können die Kläger selbstverständlich eine Wertfortschreibung auf den 01.01.2020 beantragen, wenn ihr Grundstück in einer der neuen Lärmschutzzonen liegt. II. Die Klage hinsichtlich des Grundsteuermessbescheids und des Grundsteuerbescheids ist unzulässig gemäß § 351 Abs. 2 AO i. V. m. § 42 FGO, weil die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte (Zurechnung, Abschlag wegen Fluglärm) bei der Feststellung des Einheitswerts zu berücksichtigen sind und beim Grundsteuermessbescheid und beim Grundsteuerbescheid als Folgebescheide (§ 171 Abs. 10 AO) keine eigene Rolle spielen (zur Unzulässigkeit der Anfechtung von Folgebescheiden vgl. BFH, Urteil vom 10.06.2015 I R 79/13, BFHE 250,110, DStR 2015, 2222, Juris Rn. 10). Bei einem Erfolg der Klage gegen den Einheitswertbescheid müsste das FA die Folgebescheide von Amts wegen ändern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO), so dass die Kläger an der gesonderten Anfechtung der Folgebescheide auch kein rechtliches Interesse haben. III.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um den richtigen Zeitpunkt für die Zurechnung des Einheitswerts auf die Erwerber nach Erwerb eines Hausgrundstücks vom Bauträger sowie um die Minderung des Einheitswerts wegen Fluglärm bei Lage nahe am Flughafen Berlin-Tegel. I. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 18.03.2015 kauften die beiden Kläger je hälftig ein Baugrundstück, auf dem die Verkäuferin ein Reihenhaus zu errichten hatte, und einen 1/14-Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit der für die Erschließung auch von 13 anderen Grundstücken notwendigen Privatstraße. Der Vertrag (FG-A Bl. 105-151) enthält u. a. folgende Bestimmungen: Gemäß § 1 Abs. 5 ist das Bauvorhaben innerhalb von 10½ Monaten ab Baubeginn bezugsfertig herzustellen. Die Bauzeit gilt jedoch nicht für Außenanlagen und Zuwegungen sowie für die Fertigstellung der Privatstraße. Gemäß § 1 Abs. 8 hat der endgültige Ausbau der Privatstraße zu erfolgen, wenn die auf den an die Privatstraße angrenzenden Grundstücken zu errichtenden Häuser bezugsfertig hergestellt sind. Ansprüche der Käufer auf Fertigstellung der Privatstraße zu einem früheren Zeitpunkt bestehen nicht. Der Kaufpreis ist in Raten nach Baufortschritt zu zahlen, u. a. eine vorletzte Rate nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe und eine letzte nach vollständiger Fertigstellung. Die Auflassung ist zu erklären und der Eigentumsumschreibungsantrag vom Notar zu stellen, wenn die Käufer sämtliche geschuldeten Zahlungen erbracht haben. Gemäß § 8 Abs. 1 sind die Käufer bei Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes zur Abnahme verpflichtet. Die Fertigstellung der Außenanlagen ist nicht Voraussetzung für die Abnahme des Kaufgegenstandes, hierfür ist ggf. eine separate Abnahme durchzuführen. Auch die Fertigstellung der Privatstraße ist nicht Voraussetzung für die Abnahme des Kaufgegenstandes. Für diese wird eine separate Abnahme durchgeführt, zu der die Käufer und die weiteren Erwerber von Anliegergrundstücken einzuladen sind. Gemäß § 8 Abs. 5 geht der Besitz an dem Kaufgegenstand mit der Abnahme auf die Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Außenanlagen fertiggestellt sind. Mit diesem Tage gehen auch die Nutzungen und Lasten, Gefahren und Abgaben einschließlich der Streupflicht und die Versicherungen auf die Käufer über. Gemäß § 9 Abs. 8 ist den Käufern bekannt, dass das Baufeld abschnittsweise bebaut und die Privatstraße erst fertiggestellt wird, wenn die auf den angrenzenden Grundstücken zu errichtenden Häuser bezugsfertig hergestellt sind. Aus dem unfertigen Ausbauzustand der Privatstraße stehen den Käufern keine Ansprüche zu. Die Anlage gesonderter Grundbuchblätter für das Baugrundstück bzw. das Grundstück der Privatstraße erfolgte am 18.08.2015 bzw. 21.07.2015. Seitdem ist das spätere Hausgrundstück der Kläger im Grundbuch von Tegel des Amtsgerichts Mitte auf Blatt 10509 vorgetragen, das Grundstück der Privatstraße auf Blatt 10490 (Grundbuchauszüge FG-A Bl. 58-68 bzw. Bl. 77-97). Die Abnahme des Hauses durch die Kläger erfolgte am 29.01.2016 (Bauabnahme- und Übergabeprotokoll, FG-A Bl. 194). Die vorletzte, nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe zu zahlende Rate wurde im Laufe des Jahres 2016 in Rechnung gestellt und von den Klägern beglichen. Die Abnahme der Privatstraße durch die Kläger und ihre Miteigentümer erfolgte am 10.01.2017 (Bauabnahme- und Übergabeprotokoll FG-A Bl. 152). Die Verkäuferin stellte den Klägern die letzte, nach vollständiger Fertigstellung fällige Rate am 17.01.2017 in Rechnung (FG-A Bl. 155). Am 06.03.2017 stellte der Notar nach vollständiger Kaufpreiszahlung den Eigentumsumschreibungsantrag (FG-A Bl. 156) sowohl bezüglich des Grundstücks der Kläger als auch hinsichtlich ihres Anteils am Grundstück der Privatstraße Aufgrund der Auflassung vom 05.06.2015 wurden die Kläger als Eigentümer am 08.06.2017 (Hausgrundstück) bzw. am 04.01.2018 (Privatstraße) im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte die Gebäudeversicherung mit, dass mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch der Versicherungsvertrag auf die Erwerber übergehe. II.1. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs um den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) erfolgte im Jahre 1976. Der Lärmschutzbereich umfasst das Gebiet mit einem Dauerschallpegel von mehr als 67 dB(A) und ist unterteilt in die Schutzzone 1 (Pegel mehr als 75 dB(A)), in der Wohnungen nicht errichtet werden dürfen, und die Schutzzone 2 (Pegel weniger als 75 dB(A), aber mehr als 67 dB(A)), in der Wohnungen bestimmten Schallschutzanforderungen genügen müssen. Ferner besteht als Planungszone das Gebiet mit einem Pegel von mehr als 62 dB(A), in diesem sollen in Bebauungsplänen besonders empfindliche Nutzungen ausgeschlossen und für andere Nutzungen erhöhte Schallschutzanforderungen festgesetzt werden. Es gehört jedoch nicht zum Lärmschutzbereich. Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Lärmschutzbereich, aber in der Planungszone. Zum Vergleich seien die – hier nicht unmittelbar relevanten – Werte für den (zukünftigen) Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) genannt, festgesetzt im Jahre 2013: Dort besteht – aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rechtsvorschriften – der Lärmschutzbereich aus zwei Schutzzonen für den Tag und eine für die Nacht mit folgenden Grenzwerten: Tag-Schutzzone 1 Dauerschallpegel 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 Dauerschallpegel 60 dB(A), Nacht-Schutzzone Dauerschallpegel 55 dB(A) und Maximalpegel 57 dB(A) (beide müssen überschritten sein). In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden, in der Tag-Schutzzone 2 sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich (vgl. näher §§ 5, 6 FluLärmG). Am 29.07.2004 wurde die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung bzw. der Neubau der künftigen Start- und Landebahnen des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4.000 m funktionsfähig in Betrieb genommen ist. Die Inbetriebnahme dieses neuen Flughafens BER wurde jedoch mehrfach verschoben, u. a. im Dezember 2014 auf September 2017 und zuletzt im Dezember 2017 auf Oktober 2020, wobei weitere Verschiebungen nicht ausgeschlossen erscheinen. Bei einem Volksentscheid am 24.09.2017 sprach sich eine Mehrheit für den Weiterbetrieb von Tegel aus. Der Lärmschutzbereich des Flughafens Tegel aus 1976 gilt längstens bis 31.12.2019. Spätestens an diesem Tage muss, falls der Flughafen Tegel bis dahin nicht geschlossen ist, ein neuer Lärmschutzbereich für die Zeit ab dem 01.01.2020 festgesetzt sein (Auskunft Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 11.04.2018, FG-A Bl. 70). Der neue Lärmschutzbereich wird den dann geltenden Vorschriften zu entsprechen haben. Derzeit finden Lärmmessungen statt, um die künftigen Festsetzungen (vorsorglich) vorzubereiten. 2. Im Grundstückskaufvertrag vom 18.03.2015 ist unter § 1 Abs. 3d ausgeführt, die Schließung des Flughafens Tegel nach Eröffnung von BER sei bei der Planung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt worden. Für die Dauer des Flughafenbetriebs von TXL würden daher die bei Neubauten üblichen Schallschutzkriterien nicht erreicht (FG-A Bl. 110). III.1. In ihrer Feststellungserklärung vom 11.08.2017 gaben die Kläger als wertmindernde Umstände an: starker Lärm durch Flughafenbetrieb Tegel. 2. Am 06.09.2017 erließ das beklagte Finanzamt – FA – einen Bescheid über den Einheitswert – Nachfeststellung – auf den 01.01.2017 für die wirtschaftliche Einheit „C…-Straße“ (FG-A Bl. 12). Darin rechnete es den Einheitswert den beiden Klägern je zur Hälfte zu. Es bestimmte den Einheitswert im Ertragswertverfahren ohne einen Abschlag wegen Fluglärm und führte dazu in der Begründung aus, das Grundstück liege nicht in der amtlichen Lärmschutzzone. Entsprechend erließ es einen Grundsteuermessbescheid – Nachveranlagung – auf den 01.01.2017 (FG-A Bl. 10) und einen Grundsteuerbescheid für 2017 (FG-A Bl. 8). 3. Hiergegen legten die Kläger am 02.10.2017 Einspruch ein und führten aus, sie seien erst am 08.06.2017 ins Grundbuch eingetragen worden und daher für das Jahr 2017 noch nicht grundsteuerpflichtig (Verweis auf § 9 Abs. 1 GrStG). Außerdem sei ein Abschlag wegen Fluglärm zu gewähren. Aus der strategischen Lärmkarte Flugverkehr der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergebe sich, dass das Grundstück von Fluglärm betroffen sei. Das Flugaufkommen am Flughafen Tegel habe sich zwischenzeitlich massiv ausgeweitet, ebenso die Ausnahmegenehmigungen für das Nachtflugverbot. Das Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen und zum Regierungsflughafen, auf dem häufig Hubschrauber von Staatsgästen starten und landen würden, die ihre Rotoren sowohl tags als auch nachts oft bis zu 30 Minuten laufen ließen. 4. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018 (FG-A Bl. 14) wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Der Übergang von Nutzen und Lasten beim Erwerb des Grundstücks mit Gebäude sei am 29.01.2016 erfolgt, seit dem 23.03.2016 wohnten die Kläger auch dort. Auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch komme es nicht an. Das Grundstück liege zwar in der Planungszone um den Flughafen Tegel, nicht aber in der Lärmschutzzone. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – komme ein Abschlag gemäß § 82 BewG aber nur für Grundstücke innerhalb der festgelegten Schutzzonen in Betracht. IV. Am 13.02.2018 erhoben die Kläger Klage. Sie sind weiterhin der Auffassung, sie seien für das Jahr 2017 noch nicht grundsteuerpflichtig, außerdem sei die Wertermittlung unzutreffend, insbesondere der Fluglärm nicht hinreichend berücksichtigt. Zivilrechtlicher Eigentümer sei am 01.01.2017 noch die Verkäuferin gewesen. Wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 AO seien sie am 01.01.2017 ebenfalls noch nicht gewesen, denn zum Kaufgegenstand und damit zum Wirtschaftsgut gehöre auch der Miteigentumsanteil an der Privatstraße, diese sei jedoch erst am 10.01.2017 fertiggestellt und abgenommen worden. Vorher hätten die Kläger die Verkäuferin eben noch nicht von jeder Einwirkung auf das Wirtschaftsgut insgesamt ausschließen können. Auch sei die letzte Kaufpreisrate erst am 17.01.2017 in Rechnung gestellt worden. Daraus sei auch ersichtlich, dass für die Kaufvertragsparteien die Privatstraße Teil des Kaufgegenstandes gewesen sei. Ein Abschlag wegen Lärmschutz sei – außer wegen der Nähe zum Flughafengelände – auch deswegen zu gewähren, weil das Haus über keine hinreichenden Schallschutzmaßnahmen verfüge. Bis zur Schließung des Flughafens Tegel sei der Wert daher erheblich gemindert. Der Grundsteuermessbescheid und der Grundsteuerbescheid seien fehlerhaft, möglicherweise sogar nichtig, weil die Kläger nicht der richtige Adressat seien. Die Kläger beantragen, den Einheitswertbescheid – Nachfeststellung – und den Grundsteuermessbescheid – Nachveranlagung – auf den 01.01.2017 und den Grundsteuer-bescheid 2017, alle vom 06.09.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA vertieft die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und weist darauf hin, dass die Privatstraße im Einheitswertbescheid nicht bewertet wurde. V. Die Einheitswert- und Grundsteuerakte St.-Nr. … lag vor.