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Beschluss

3 V 3099/18

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2018:0726.3V3099.18.00
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Leitsätze
1. Ein Steuerpflichtiger ist auf Anforderung des FA zur Prüfung der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG verpflichtet, mitzuteilen und nachzuweisen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis er den fraglichen Sachverhalt der ausländischen Steuerbehörde erklärt hat, anderenfalls das FA vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG ausgehen darf (Rn.63) . 2. Statt des Nachweises seiner ausländischen Steuerdeklaration kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass nach dem Steuerrecht des betreffenden ausländischen Staates Sachverhalte der fraglichen Art allgemein nicht steuerbar sind (Rn.63) .
Tenor
Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 vom 11.04.2018 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt in Höhe folgender Teilbeträge: ESt 2012 … €, ESt 2013 … €, ESt 2014 … €, ESt 2015 … €. Die Aussetzung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller Sicherheit in Höhe der Hälfte des jeweils auszusetzenden Betrages leisten, mithin: ESt 2012 … €, ESt 2013 … €, ESt 2014 … €, ESt 2015 … €. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf ESt 2013 und ESt 2015 zugelassen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 75,9 % und der Antragsgegner 24,1 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Steuerpflichtiger ist auf Anforderung des FA zur Prüfung der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG verpflichtet, mitzuteilen und nachzuweisen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis er den fraglichen Sachverhalt der ausländischen Steuerbehörde erklärt hat, anderenfalls das FA vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG ausgehen darf (Rn.63) . 2. Statt des Nachweises seiner ausländischen Steuerdeklaration kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass nach dem Steuerrecht des betreffenden ausländischen Staates Sachverhalte der fraglichen Art allgemein nicht steuerbar sind (Rn.63) . Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 vom 11.04.2018 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt in Höhe folgender Teilbeträge: ESt 2012 … €, ESt 2013 … €, ESt 2014 … €, ESt 2015 … €. Die Aussetzung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller Sicherheit in Höhe der Hälfte des jeweils auszusetzenden Betrages leisten, mithin: ESt 2012 … €, ESt 2013 … €, ESt 2014 … €, ESt 2015 … €. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf ESt 2013 und ESt 2015 zugelassen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 75,9 % und der Antragsgegner 24,1 %. B. Der zulässige Hauptantrag ist weitgehend, nämlich abgesehen von der Frage der Sicherheitsleistung, begründet. I. Bezüglich des Wohnsitzes (§ 8 AO) des Ast. in D… sieht der Senat zwar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser erweisen wird, es sind derzeit jedoch noch gewisse Zweifel (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –) vorhanden, zumal noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16.08.2017 3 K 3164/14 Bezug genommen. Das FA hat zwar dargelegt, warum es meint, dass die Wohnung als solche für den Ast. nutzbar war. Es hat aber noch nicht dargelegt, warum es meint, dass er sie auch tatsächlich genutzt hat. Der Ast. hat im Übrigen angekündigt, seine anderweitigen tatsächlichen Aufenthalte noch zu substantiieren. Der Senat merkt dazu an, dass es für eine Person mit den Einkünften des Ast. lebensfremd erscheint, dass dieser reihum bei Verwandten unterkommt und keine eigene Wohnung trotz regelmäßiger Aufenthalte unterhält. Ohne Wohnsitz in Deutschland und damit ohne unbeschränkte Steuerpflicht ergäbe sich eine Mindersteuer in Höhe von mindestens den Beträgen, deren Aussetzung zuletzt noch beantragt war, ohne dass es insoweit auf den Streit um § 50d Abs. 9 EStG noch ankäme. II. Die Anordnung hälftiger Sicherheitsleistung erfolgt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO. Über eine Sicherheitsleistung (voll, teilweise oder gar nicht) ist nach billigem Ermessen zu befinden. In die Erwägung einzubeziehen sind insbesondere der Grad der Erfolgsaussicht in der Hauptsache, die Gefährdung einer späteren Durchsetzung des Steueranspruchs, falls der Ast. später in der Hauptsache verlieren sollte, hier unter besonderen Berücksichtigung der Erschwerung der Vollstreckung im Ausland, sowie die Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung. Für die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung spricht insbesondere der Lebensmittelpunkt der Ast. in H… (früher Jugoslawien), der schon für sich eine etwaige spätere Vollstreckung sehr erschweren würde. Auch ist zu bedenken, dass die immensen Einkünfte aus F… (Wettkämpfen) schon aufgrund des zunehmenden Alters kaum unvermindert bleiben werden. Soweit der Ast. auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus deutschen Objekten verweist, sind diese in der Höhe nicht völlig ausreichend, die Steuerforderungen zu decken, außerdem erscheint möglich, dass die Objekte durch Veräußerung oder Belastung im Falle einer späteren Vollstreckung nicht mehr zur Verfügung stehen. Da umgekehrt bereits eine Sicherheitsleistung in voller Höhe für Steuerpflichtige schon eine enorme Belastung bedeutet, erscheint dem Senat unter Abwägung aller Umstände eine Sicherheitsleistung in Höhe der Hälfte des ausgesetzten Betrages angemessen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung war daher zurückzuweisen. III. Der Senat hat davon abgesehen, über die bereits wegen tatsächlicher Zweifel am Wohnsitz, jedoch insoweit mit hälftiger Sicherheitsleistung, gewährte AdV hinaus noch weitergehend, nämlich bezüglich der Einkünfte aus der Veräußerung des GmbH-Anteils im Jahr 2013 und der Einkünfte aus dem F… (Wettkampf) in I… 2015, AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Wären insoweit gravierende rechtliche Zweifel in Bezug auf die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG gegeben, hätte der Senat diesbezüglich AdV ohne Sicherheitsleistung in Betracht gezogen (für 2013 Teilbetrag ESt in Höhe von … €, mithin für einen Teil des zur Aussetzung beantragten Betrages von … €; für 2015 Teilbetrag ESt in Höhe von … €, mithin für den gesamten zur Aussetzung beantragten Betrag von … €) wegen des dann sehr hohen Grades der Erfolgsaussicht. Solche rechtlichen Zweifel sind nach derzeitigem Streitstand jedoch entgegen der Auffassung der Ast. nicht begründet. Denn die Ast. verkennen ihre Mitwirkungspflicht aus § 90 AO. 1. Zurecht und übereinstimmend gehen die Beteiligten zunächst davon aus, dass (auch bei Vorliegen eines Wohnsitzes des Ast. in Deutschland) die Besteuerung der Einkünfte aus der Veräußerung des GmbH-Anteils im Jahr 2013 und der Einkünfte aus dem F… (Wettkampf) in I… 2015 (zusätzlich) von der Anwendbarkeit von § 50d Abs. 9 EStG abhängt. a) In diesen Jahren waren die Ast. bereits in H… (früher Jugoslawien) wohnhaft. Für H… (früher Jugoslawien) gilt das Doppelbesteuerungsabkommen mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien – DBA Jug – fort. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a DBA Jug gelten die Ast. in den Streitjahren im Sinne des DBA Jug als in H… (früher Jugoslawien) ansässig, weil sie dort die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen, mithin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, wovon die Beteiligten ebenfalls übereinstimmend und zurecht ausgehen; die Kinder gehen dort zur Schule bzw. in den Kindergarten. b) Gemäß Art. 14 Abs. 5 DBA Jug können die Veräußerungsgewinne aus den GmbH-Anteilen nur in H… (früher Jugoslawien) besteuert werden. c) Im Sinne des DBA Jug liegen bei den Einkünften aus den F… (Wettkämpfen) keine Unternehmensgewinne i. S. v. Art. 7 Abs. 1 DBA Jug, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. v. Art. 15 Abs. 1 DBA vor, wie sich insbesondere auch aus der Bezugnahme in Art. 18 Abs. 1 DBA Jug ergibt; die innerstaatliche Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ist für die Einordnung in das DBA Jug nicht ausschlaggebend. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Jug können die Einkünfte aus dem F… (Wettkampf) in I… daher nur in H… (früher Jugoslawien) besteuert werden, weil sie weder aus einer festen Einrichtung in Deutschland erzielt wurden noch aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit entstammen. Die Ausnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA Jug ist für den F… (Wettkampf) in I… nicht einschlägig, da diese Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt wurde. 2. In Bezug auf die Besteuerung der genannten beiden Einkunftsquellen in H… (früher Jugoslawien) sind im Hinblick auf den hiernach entscheidenden § 50d Abs. 9 EStG grundsätzlich folgende Fälle denkbar: a) Der Ast. hat die Beträge bei der H…-ischen Finanzbehörde deklariert und sie sind dort in seine Steuerberechnung eingeflossen. b) Der Ast. hat die Beträge in H… (früher Jugoslawien) nicht deklariert und die H…-ische Finanzbehörde konnte daher auch keine Entschließung darüber treffen, ob sie zu besteuern sind. c) Der Ast. hat die Beträge in H… (früher Jugoslawien) deklariert, sie sind aber trotz Kenntnis der H…-ischen Behörde nicht in die H…-ische Besteuerung eingeflossen. Für Fall c) gibt es weitere Unterfälle, z. B.: aa) in H… (früher Jugoslawien) grundsätzlich nicht steuerbar (auch nicht in H…-ischen Inlandsfällen); bb) in H… (früher Jugoslawien) für Auslandsfälle gezielt freigestellt; cc) steuerbar, aber unterhalb des Grundfreibetrags, so dass keine Steuer anfällt; dd) Fall des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG ee) Fall des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. 3.a) Den Ast. ist zwar zuzugeben, dass letzten Endes das FA die Darlegungs- und Feststellungslast (im Klageverfahren die materielle Beweislast und im AdV-Verfahren die Glaubhaftmachungslast) dafür trägt, dass einer der Fälle des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG vorliegt. b) Allerdings wird diese eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO. Aus dieser folgt, dass jeder Steuerpflichtige die besteuerungsrelevanten Tatsachen angeben und Unterlagen vorlegen muss. Die Grenze der Mitwirkungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt der Beweisnähe eine besondere Bedeutung zu: Die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhaltes ist umso größer, je mehr die Tatsachen und Unterlagen der von ihm beherrschten Sphäre (Informations- bzw. Tätigkeitssphäre) angehören (vgl. Rätke in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 90 Rn. 7). c) Die Frage, welche Angaben der Ast. gegenüber der H…-ischen Steuerbehörde (insbesondere in Bezug auf die beiden fraglichen Einkunftsquellen) gemacht hat, liegt jedoch völlig in seiner Sphäre, ebenso die Bescheide, die er daraufhin von der H…-ischen Behörde erhalten hat. Deswegen verdrängt insoweit die Mitwirkungspflicht des Ast. schon aus § 90 Abs. 1 AO die Amtsermittlungsplicht des FA aus § 88 AO völlig; auf die erweiterte Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs. 2 AO muss nicht zurückgegriffen werden. Es wäre für den Ast. auch ein Leichtes, seine H…-ischen Steuererklärungen der Jahre 2013 und 2015 sowie die H…-ischen Steuerbescheide dieser Jahre in Kopie vorzulegen. Auch wären die Kosten einer Übersetzung ins Deutsche in Relation zur Höhe der umstrittenen, davon abhängigen Steuerbeträge keineswegs unverhältnismäßig. d) Auf die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis kommt es jedoch schon gar nicht mehr an, denn der Ast. hat bisher nicht einmal angegeben (schlicht mitgeteilt), ob er die fraglichen Beträge in H… (früher Jugoslawien) deklariert hat und wie die H…-ische Behörde darauf reagiert hat, sondern sich darauf beschränkt, eine solche Verpflichtung in Abrede zu stellen. e) Soweit das FG Hamburg entschieden hat, dass ausnahmsweise ein konkreter Nachweis nicht erforderlich ist, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.04.2017 6 K 195/16, EFG 2017, 1176, IStR 2017, 791, Juris, hierzu Revision anhängig beim BFH zu I R 30/17), tritt der Senat dem nicht entgegen. Allerdings haben die Ast. weder vorgetragen noch ist amtsbekannt oder sonst ersichtlich, dass H… (früher Jugoslawien) Einkünfte aus GmbH-Anteilsveräußerungen oder F… (Wettkämpfen), sei es allgemein oder speziell aus H…-ischer Sicht ausländische, nicht besteuert oder der Ast. in H… (früher Jugoslawien) mit seinen Einkünften unterhalb des dortigen Grundfreibetrags liegt. Solange der Ast. nicht – was ihm ohne viel Aufwand möglich wäre – seine Besteuerung in H… (früher Jugoslawien) darlegt und belegt, ist das FA auch nicht gehalten, ins Blaue hinein das H…-ische Steuerrecht zu ermitteln, was einen immensen Aufwand bedeuten würde, nur um zu prüfen, ob H… (früher Jugoslawien) möglicherweise solche Einkünfte allgemein nicht besteuert. Es steht den Ast., alternativ zur Aufdeckung ihrer H…-ischen Steuererklärungen und Steu-erbescheide für die entsprechenden Jahre, frei, konkret zum H…-ischen Steuerrecht vorzutragen und dieses zu belegen, wenn sie eine allgemeine Nichtbesteuerung solcher Einkünfte in H… (früher Jugoslawien) geltend machen wollen. Nur wenn die Ast dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass sie die Einkünfte in H… (früher Jugoslawien) deklariert haben, diese dort aber gleichwohl nicht besteuert wurden, ist es dann ggf. Sache des FA zu ermitteln, warum dort die Besteuerung unterblieben ist. 4. Das FA ist nach alldem (bisher) berechtigt, im Wege der Schätzung (§ 162 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AO: Verweigerung weiterer Auskunft) vom Vorliegen eines der Fälle des § 50d Abs. 9 EStG auszugehen. IV. Der Hilfsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich die Möglichkeit, Sicherheit durch dingliche Absicherung im Grundbuch zu leisten, bereits aus dem Gesetz (§ 241 Abs. 1 Nr. 6 AO) ergibt, so dass an einem dahingehenden besonderen Ausspruch kein Rechtsschutzinteresse besteht. V.1.a) Die Beschwerde wird, beschränkt auf ESt 2013 und 2015, mithin bezüglich der Jahre, in denen die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG fraglich ist, zugelassen zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 128 Abs. 3 FGO. Es ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie sich bei der Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG die Darlegungs- und materielle Beweislast verteilt, insbesondere welche Auskunftspflichten zur im Ausland stattgefundenen Besteuerung den Steuerpflichtigen dabei treffen und welche Amtsermittlungspflichten das FA. b) Hingegen ist die Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes wie auch die Frage der Sicherheitsleistung eine bloße Würdigung im Einzelfall ohne allgemeine Bedeutung, so dass bezüglich der Jahre, in denen die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG keine Rolle spielt, also die Jahre 2012 und 2014, Gründe für die Zulassung der Beschwerde nicht vorliegen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. a) Soweit die Ast. ursprünglich (FG-A Bl. 7) AdV in Höhe von … € beantragt haben, zuletzt jedoch nur noch in Höhe von 312.969 € (FG-A Bl. 108), liegt eine teilweise Rücknahme vor, insoweit (67,9 %) tragen die Ast. die Kosten gemäß § 136 Abs. 2 FGO. b) Wird AdV ohne Sicherheitsleistung beantragt und nur mit Sicherheitsleistung in voller Höhe gewährt, entspricht dies einem Obsiegen und Unterliegen zu je ½. Dementsprechend entspricht eine Gewährung von Sicherheitsleistung in Höhe der Hälfte des ausgesetzten Betrages einem Obsiegen zu ¾ und einem Unterliegen zu ¼. Bezüglich des Teils, für den letztlich AdV noch beantragt wurde (32,1 %), liegt daher ein Obsiegen zu ¾, mithin 24,1 %, und ein Verlieren zu ¼, mithin 8,0 % vor, woraus sich die Gesamtquote ergibt. c) Der teilweise vertretenen Auffassung, bei der Sicherheitsleistung handele es sich nur um eine kostenrechtlich nicht relevante Modalität der Aussetzung, folgt der Senat nicht. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Gewährung von AdV unstreitig und nur die Anordnung und ggf. Höhe der Sicherheitsleistung überhaupt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird. Schon dies zeigt, dass in der Praxis der Frage der Sicherheitsleistung enorme Bedeutung zukommt. Sie hat oft eine größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerseite als die Aussetzungsentscheidung an und für sich; die Gewährung von AdV nur gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe ist vielfach für die Antragstellerseite nutzlos, weil sie eine Sicherheit gar nicht beibringen kann. Ist nur die Sicherheitsleistung streitig, hängt von ihrer Gewährung die Kostentragung auch nach allgemeiner Meinung ab. Es erscheint dann aber nicht folgerichtig, bei Streit um die Aussetzung und um die Sicherheitsleistung der Entscheidung über die Sicherheitsleistung jede kostenrechtliche Konsequenz abzusprechen. A. Die Beteiligten streiten wegen des deutschen Besteuerungsrechts um das Vorliegen eines Wohnsitzes der Antragsteller in Deutschland in allen vier Streitjahren 2012 bis 2015, ferner bezüglich eines Teils der Einkünfte in den Jahren 2013 und 2015 um die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG. I. Das antragsgegnerische Finanzamt – FA – hat insoweit Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Bescheid vom 20.04.2018 (Rb-A Bl. 91) abgelehnt und den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2018 (Rb-A Bl. 121) als unbegründet zurückgewiesen. Über die Einsprüche vom 16.04.2018 (Rb-A Bl. 64) gegen die ESt-Bescheide 2012 bis 2015 vom 11.04.2018 (ESt-A Bl. 45-61) ist noch nicht entschieden. II.1. Die Antragsteller sind Eheleute, der Antragsteller – Ast. – ist E… (Profisportler). Die Antragsteller hatten Anfang des Streitjahres 2012 einen Wohnsitz in G… und haben seit Ende 2012 einen Wohnsitz in H… (früher Jugoslawien). Streitig ist, ob die Ast. in den Streitjahren zugleich einen Wohnsitz in D… unter der Anschrift C…-Weg in D… hatten. Hierzu wird vorab auf die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren I B 91/17 und I B 92/17 des Bundesfinanzhofs – BFH – zu den Urteilen des Senats vom 16.08.2017 3 K 3164/14 und 3 K 3168/15 und den dort dem BFH vorliegenden Steuerakten Bezug genommen. 2. Der Ast. erzielte in allen Streitjahren inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (2012: … €, 2013: … €, 2014: … €, 2015: … €), hinsichtlich derer das deutsche Besteuerungsrecht unabhängig vom deutschen Wohnsitz unstreitig ist. 3. Der Ast. erzielte ferner aus in Deutschland abgehaltenen F… (Wettkämpfen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2012: … €, 2013: … €, 2014: … €), für die der Ast. nach seiner Auffassung nur beschränkt steuerpflichtig und die Steuer durch den Steuerabzug gemäß § 50a EStG abgegolten ist, während nach Auffassung des FA unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. 4.a) Der Ast. veräußerte im Jahr 2013 einen Geschäftsanteil an einer in Deutschland ansässigen GmbH. Das FA schätzt den Veräußerungsgewinn auf … €. Die Schätzung wird vom Ast. der Höhe nach nicht bestritten. b) Im Jahr …. bestritt der Ast. einen F… (Wettkampf) in I… und erzielte daraus einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. c) Bezüglich der beiden letztgenannten Vorgänge sieht das FA aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Jugoslawien, welches für H… (früher Jugoslawien) fortgilt, zwar das Besteuerungsrecht dort, ist jedoch der Auffassung, dass gemäß der Rückfallklausel in § 50d Abs. 9 EStG die Einkünfte gleichwohl in Deutschland besteuert werden können. Hingegen ist der Ast. der Auffassung, dass das FA die Voraussetzungen von § 50d Abs. 9 EStG weder dargelegt noch nachgewiesen habe, die Darlegungs- und Nachweislast aber beim FA liege (abgesehen davon, dass ohne deutschen Wohnsitz für die Einkünfte aus dem F… (Wettkampf) in I… schon kein deutsches Besteuerungsrecht bestehe, vgl. den Streit um den Wohnsitz bei den Einkünften aus den deutschen F… (Wettkämpfen). III. Zum Wohnsitz: Das FA führt aus, bezüglich der fraglichen Wohnung habe zwar ein Mietverhältnis mit der GmbH, deren Anteilseigner zunächst der Ast. und später dessen Bruder gewesen sei, bestanden, aufgrund der familiären Bindungen sowie der wirtschaftlichen Überlegenheit des Ast. gegenüber seinen Familienangehörigen habe der Ast. jedoch tatsächlich über die Wohnung verfügen können. Auch bei teilweiser Nutzung der Wohnung zu Bürozwecken (Management der F… (Wettkämpfe)) bleibe die Nutzungsmöglichkeit als Wohnung unberührt. Mindestens ein Zimmer (möbliert und mit Badmitbenutzung) sei für Wohnzwecke übrig geblieben. Der Ast. räumt an, an zahlreichen Tagen (vgl. Rb-A Bl. 116-118) in D… gewesen zu sein, allerdings habe er in der fraglichen Wohnung nie übernachtet. Es habe sich „im Zweifel immer ein Bett bei den Verwandten oder anderen Bekannten gefunden“. Dies könne ggf. noch weiter spezifiziert werden. Die fragliche Wohnung sei auch aufgrund ihrer Büromöblierung zum Übernachten nicht geeignet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den RB-Vorgang verwiesen. IV. Zu § 50 d Abs. 9 EStG Der Ast. vertritt die Auffassung, dass im Rahmen von § 50d Abs. 9 EStG keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen bestehe, die erfolgte Besteuerung im Ausland nachzuweisen, vielmehr unterfalle dies der Amtsermittlungspflicht des FA. Das FA führt aus, für Sachverhalte, die sich auf Vorgänge außerhalb Deutschlands bezögen, bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO. Der Ast. habe zwar seine H…-ische Steuererklärung für 2013 und 2014 in Kopie vorgelegt (RB-A Bl. 102, 103), aber ohne deutsche Übersetzung. Ob der Ast. die Einnahmen aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils und aus dem F… (Wettkampf) in I… in H… (früher Jugoslawien) erklärt habe, ggf. mit welchem Ergebnis, sei dem nicht zu entnehmen. Der Ast. sieht die Darlegungs- und Beweislast weiterhin beim FA. Es sei nicht Sache des Ast., die Rechtsansicht der H…-ischen Finanzbehörde festzustellen. Er sei nicht verpflichtet, seine H…-ische Steuererklärung und die H…-ischen Steuerbescheide vorzulegen. Es komme auch gar nicht auf die konkrete und tatsächliche Besteuerung an. V. Wegen einer Sicherheitsleistung verweist der Ast. auf das fragliche Mietshaus, welches ihm jährliche Einkünfte in Deutschland in beträchtlicher Höhe vermittele, so dass die spätere Durchsetzung der Steuerforderung nicht gefährdet sei. Die Ast. beantragen – nach teilweiser Rücknahme eines zunächst weitergehenden Antrages – noch (FG-A Bl. 108), die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 bezüglich folgender Beträge ohne Sicherheitsleistung auszusetzen: 2012 … €, 2013 … €, 2014 … €, 2015 … €, hilfsweise die Sicherheitsleistung durch eine dingliche Absicherung im Grundbuch zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt (FG-A Bl. 102), den Antrag zurückzuweisen. VI. Die Rechtsbehelfsakte „ESt + GewST 12-15 A…/B…“ Bl. 1-123 und die Retente der Verfahren 3 K 3164/14 und 3 K 3168/15 lagen vor.