Urteil
4 K 4156/16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0323.4K4156.16.0A
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Leitsätze
1. Plant eine in Gründung befindliche Personengesellschaft die Herstellung einer Windkraftanlage und möchte hierfür einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen, ist die erforderliche Investitionsabsicht streng zu prüfen, wenn die Eröffnung des Betriebs im Streitjahr noch nicht abgeschlossen ist, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen weder vorhanden noch verbindlich bestellt sind. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von Windkraftanlegen zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung sowie die Eintragung im Handelsregister reichen für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus (Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.34)
.
2. Nicht mehr zwingend ist für eine Inanspruchnahme der Steuervergünstigung eine verbindliche Bestellung einer Windkraftanlage. Die vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden. Die Einholung eines Kostenvoranschlages reicht nicht aus, wenn es sich dabei nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls um eine unverbindliche und kostenfreie Maßnahme handelt, im Streitjahr keine konkrete Verhandlungen über den Erwerb der Windkraftanlage geführt worden sind, die Anlage tatsächlich erst im übernächsten Jahr erworben worden ist und angesichts einer nur geringen Kapitalausstattung der Personengesellschaft vieles dafür spricht, dass diese zunächst nur als (inaktive) Vorratsobjektgesellschaft gegründet worden ist (Rn.30)
(Rn.32)
(Rn.34)
.
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 23/17).
4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 6.6.2017 IV B 23/17, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Plant eine in Gründung befindliche Personengesellschaft die Herstellung einer Windkraftanlage und möchte hierfür einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen, ist die erforderliche Investitionsabsicht streng zu prüfen, wenn die Eröffnung des Betriebs im Streitjahr noch nicht abgeschlossen ist, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen weder vorhanden noch verbindlich bestellt sind. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von Windkraftanlegen zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung sowie die Eintragung im Handelsregister reichen für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus (Rn.30) (Rn.31) (Rn.34) . 2. Nicht mehr zwingend ist für eine Inanspruchnahme der Steuervergünstigung eine verbindliche Bestellung einer Windkraftanlage. Die vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden. Die Einholung eines Kostenvoranschlages reicht nicht aus, wenn es sich dabei nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls um eine unverbindliche und kostenfreie Maßnahme handelt, im Streitjahr keine konkrete Verhandlungen über den Erwerb der Windkraftanlage geführt worden sind, die Anlage tatsächlich erst im übernächsten Jahr erworben worden ist und angesichts einer nur geringen Kapitalausstattung der Personengesellschaft vieles dafür spricht, dass diese zunächst nur als (inaktive) Vorratsobjektgesellschaft gegründet worden ist (Rn.30) (Rn.32) (Rn.34) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 23/17). 4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 6.6.2017 IV B 23/17, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Senat konnte gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen IAB für die beabsichtigte Anschaffung der WKA zutreffend nicht gewinnmindernd in Abzug gebracht, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie im Streitjahr zur Inanspruchnahme eines IAB nach § 7g EStG berechtigt war. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist u.a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG). Bei Personengesellschaften wie der Klägerin ist § 7g EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (§ 7g Abs. 7 EStG). Nicht mehr zwingend bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (siehe grundlegend: BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2015, 984 m.w.N.). Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden. An den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis sind allerdings bei in Gründung befindlichen Betrieben strenge Anforderungen zu stellen. Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nicht existierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (vgl. BStBl II 2013, 719, Rz 23). Erforderlich ist insoweit der Nachweis, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des Investitionsguts entschlossen war. Im Streitfall ist die Investitionsabsicht konkret zu prüfen, denn die Eröffnung des Betriebs der Klägerin war im Streitjahr noch nicht abgeschlossen, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier die WKA) noch nicht vorhanden waren. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von WKA zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung reicht für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus (vgl. für den Fall einer Gesellschaftsgründung zum Zweck der Investition in eine Photovoltaikanlage: BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984). Die Klägerin hat die WKA als eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen für den Betrieb einer solchen Anlage im Streitjahr – zwischen den Beteiligten unstrittig – noch nicht verbindlich bestellt, so dass sich eine Investitionsabsicht nicht mit einer verbindlichen Bestellung belegen lässt. Vielmehr ist die WKA erst wesentlich später im Jahre 2009 aufgrund der Übernahme des zwischen der K… GmbH & Co. GmbH mit der C… AG abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung der WKA am 15.06./18.06.2009erfolgt. Die Klägerin hat den erforderlichen Nachweis der Investitionsabsicht auch nicht durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien geführt. Die Einholung eines Kostenvoranschlages von der K… GmbH & Co. GmbH mit Datum vom 02.12.2007 hält das Gericht für nicht ausreichend, weil es sich nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls um eine unverbindliche und kostenfreie Maßnahme handelt, die nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht zulässt. Die Klägerin lässt jeglichen Vortrag dazu vermissen, dass im Streitjahr bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der WKA geführt worden waren, die in die verbindliche Investitionsentscheidung des Jahres 2009 mündeten. Ungeachtet dessen, dass es – wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt – keinerlei belegte Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der mit ihr durch die Person des Herrn I… verbundenen Projektentwicklungsgesellschaft gibt, spricht gegen eine ernsthafte Investitionsabsicht auch die geringe finanzielle Ausstattung der Klägerin. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bilanz auf den 31.12.2007 verfügte die Klägerin zum 31.12.2007 nur über einen minimalen Kassenbestand i. H. v. knapp 1.000 €. Auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme i. H. v. 200.000 € waren lt. Anhang lediglich Pflichteinlagen i. H. v. 1.000 € (entspricht im Wesentlichen dem Kassenbestand) eingezahlt worden. Verbindlichkeiten bestanden ebenfalls nur in geringer Höhe von 82,71 € zuzüglich einer Verbindlichkeit gegenüber dem Kommanditisten der Klägerin i. H. v. 289,77 €. Angesichts dieser geringen Kapitalausstattung spricht vieles dafür, dass die Klägerin – jedenfalls nicht ausschließbar – zunächst nur als (inaktive) Vorratsobjektgesellschaft gegründet worden war. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass Herr I… als Initiator im Streitjahr Kommanditist weiterer Objektgesellschaften war (z. B. Q… GmbH & Co. KG, R… GmbH & Co. KG), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Planungen des vorliegenden Projekts nach Gutdünken auch diesen Objektgesellschaften (aus welchen Gründen auch immer) hätten zugeordnet werden können. Allein die Gründung einer Gesellschaft bzw. deren Eintragung im Handelsregister lässt indes keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das Vorhandensein der erforderlichen Investitionsabsicht zu (siehe auch BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984). Das gilt auch dann, wenn es sich nach dem Gesellschaftsvertrag um eine sog. Objektgesellschaft handelt. Denn § 7g EStG erfordert eine auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Investitionsabsicht. Zudem kann auch im Fall einer als Objektgesellschaft gegründeten Gesellschaft erst bezogen auf eine tatsächliche Investition geprüft werden, ob es sich um eine dem Gesellschaftszweck entsprechende Objektgesellschaft handelt. Ergibt sich weder aus der Gründung einer Gesellschaft noch aus deren Anmeldung zum Handelsregister die erforderliche Investitionsabsicht, so kann sie sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Steuerpflichtige durch diese Maßnahmen bereits mit Kosten belastet wurde. Dass die Klägerin im Hinblick auf die streitige Investitionsentscheidung über die Kosten ihrer Gründung hinausgehend finanziell belastet war, lässt sich weder aus ihrer Bilanz für 2007 noch aus derjenigen des Folgejahres ableiten. Vielmehr sind der Klägerin ausweislich der Bilanz auf den 31.12.2009 erstmals in diesem Jahr Kosten im Zusammenhang mit der von ihr erworbenen WKA entstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 (Streitjahr) Streit über die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) gemäß § 7g in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG)für die Herstellung einer Windkraftanlage (WKA). Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2009 auf dem Windfeld B… eine WKA der Fa. C… AG. Insgesamt betreiben dort drei Betreibergesellschaften fünf WKA (Bl. 214 Bp.-Akte). Im Streitjahr ermittelte die Klägerin ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG. Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2007 seinerzeit noch unter der Firma „D… GmbH & Co. KG“ errichtet wurde (Bl. 53 f Bp.-Akte). Zum 14.04.2009 firmierte die Klägerin auf ihre heutige Firma um (Bl. 231 Bp.-Akte). Aufgrund notarieller Vereinbarung vom 11.12.2007 verlegte die Klägerin ihren Sitz zum 02.01.2008 von E… nach F… (Bl. 59 Bp.-Akte). Seit dem 01.01.2011 befindet sich ihr Sitz in G… (vgl. Tz. 7 des Bp.-Berichts vom 24.10.2012, Bl. 171 Bp.-Akte). Der Gesellschaftszweck der Klägerin umfasst die Entwicklung, den Verkauf und/oder den Betrieb von Windenergieanlagen zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung (§ 2 des Gesellschaftsvertrages [GesV]). Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Kapitaleinlageverpflichtung (§ 6 GesV) ist die 2005 mit einem Stammkapital von 25.000 € errichtete H… GmbH mit Sitz in F…, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Herr I… ist und deren Unternehmensgegenstand die Errichtung, den Betrieb, die Verwaltung und die Vermarktung von Energieanlagen sowie den Handel mit Nutzenergie umfasst (s. Handelsregisterauszug, Bl. 223 Bp.-Akte). Für ihre Komplementärstellung erhält die H… GmbH eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 2.000 € (§ 8 GesV). Die H… GmbH ist außerdem Komplementärin weiterer GmbH & Co KG (Objekt- bzw. Betreibergesellschaften), deren Kommanditbeteiligungen ebenfalls von Herrn I… gehalten werden. Auch diese Objektgesellschaften betreiben auf besonderen (regionalplanerisch ausgewiesenen) Windeignungsgebieten in J… und B… WKA zum Zweck der Erzeugung und Veräußerung der gesamten daraus gewonnenen Stromenergie (kein Eigenverbrauch). Mit der Entwicklung und Projektierung der von den Objektgesellschaften betriebenen WKA einschließlich Einholung der zu ihrem Betrieb erforderlichen Genehmigungen (z. B. nach Bau- und Immissionsschutzrecht) war die 2005 errichtete K… GmbH & Co. GmbH (Bl. 223 Rs. Bp.-Akte) betraut (s. Bl. 214 Bp.-Akte). Alleiniger Geschäftsführer und Kommanditist der K… GmbH & Co. GmbH ist ebenfalls Herr I… . Als „Bauherrin“ stellte die K… GmbH & Co. GmbH am 27.11.2007 einen Bauantrag zur Errichtung von einer WKA zur umweltfreundlichen Stromproduktion (Bl. 231 f Bp.-Akte) auf dem Areal in B…. Eigentümerin und Verpächterin des Areals in B… ist die L…-Gruppe (vgl. Bl. 224 Rs. Bp.-Akte). Am 24.01.2008 beantragte sie außerdem für den Außenbereich i. Sinne d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine Genehmigung einer Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – (Bl. 220 f Bp.-Akte). Mit der C… AG (M…-straße, N…) schloss die K… GmbH & Co. GmbH am 15.08./27.08.2008 einen Vertrag über die Lieferung und Montage des Windenergieanlagen des Typs „…“ (Nabenhöhe 100 m) zum Kaufpreis von 2.796.500 € (Bl. 84 f Bp.-Akte). Mit Vertragsübernahmeerklärung vom 15.6./18.06.2009 (Bl. 120 Bp.-Akte) trat die Klägerin in vollem Umfang in den zwischen der K… GmbH & Co. GmbH und der Fa. C… AG abgeschlossenen Vertrag ein. Mit Werkvertrag vom 17.02.2009 – auf den das Gericht wegen des weiteren Inhalts ergänzend Bezug nimmt (Bl. 74 f Bp.-Akte) – beauftragte die Klägerin die K… GmbH & Co. GmbH im Rahmen des Projekts „Windkraftanlage B…“ gegen eine Vergütung i. H. v. 739.976,66 € mit der Lieferung und den Bau der für die Errichtung und den Betrieb der WKA erforderlichen Infrastruktur (Zuwege, Fundamente und Elektroarbeiten). Am selben Tag wurden mit dem zwischen der Klägerin und ihrem Kommanditisten vereinbarten Ingenieurvertrag alle Planungsdokumente, Unterlagen, Rechte und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der WKA B… ergeben, an die O… KG übertragen (Bl. 71 f Bp.-Akte). Die Bauarbeiten zur Errichtung der WKA begannen 2009. Die Fertigstellung der WKA (einschließlich Zuwegung) erfolgte zum 20.10.2009 bzw. 30.10.2009 (vgl. Abschreibungsverzeichnis der Klägerin vom 01.01.2009 bis 31.12.2009, Fach 2009). Aus dem Betrieb der WKA und dem Verkauf des erzeugten Stroms an den regionalen Versorger P… AG erzielte die Klägerin im Jahr 2009 erstmals Erlöse i. H. v. 88.135 € (Bl. 12 USt.-Akte). In ihrer für das Geschäfts- bzw.- Wirtschaftsjahr 2009 aufgestellten Bilanz passivierte die Klägerin erstmals Kreditverbindlichkeiten zum Erwerb der WKA in Höhe 3.050.000 € (vgl. Bil.-Akte). Mit ihrer für die Streitjahre abgegebenen Feststellungserklärung machte die Klägerin einen Verlust in Höhe von 200.373 € für 2007 (Bl. 12 f GwSt.-Akte) und 1.038 € für 2008 (Bl. 26 f GewSt.-Akte) geltend, den der Beklagte mit nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Feststellungsbescheid für 2007 vom 09.11.2011 zunächst erklärungsgemäß ansetzte. Der erklärte Verlustbetrag des Jahres 2007 beruhte maßgeblich auf der Inanspruchnahme eines IAB für die (beabsichtigte) Herstellung einer WKA in Höhe eines Betrages von 200.000 € (entspricht 8,3 % von 2.400.000 €, vgl. Aufstellung „Investitionsabzugsbetrag vom 17.10.2007 bis 31.12.2007“, Bl. 17 Bil.-Akte) gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I 2007, 1912), das für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 17.08.2007 enden bzw. für Wirtschaftsgüter (WG), die nach dem 31.12.2007 angeschafft werden (§ 52 Abs. 23 EStG). Im Rahmen einer sich auf die Streitjahre erstreckenden Außenprüfung (Ap.), deren Ergebnisse im Ap.-Bericht vom 24.10.2012 zusammengefasst sind und auf den der Senat ergänzend Bezug nimmt (Bl. 170 f Bp.-Akte), gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Klägerin für die beabsichtigte Herstellung einer WKA ein IAB nicht zustehe. Da im Streitjahr noch nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden gewesen seien und eine nicht abgeschlossene Betriebseröffnung anzunehmen sei, setzte die Inanspruchnahme eines IAB entweder eine verbindliche Bestellung des Investitionsguts (Anschaffung) oder im Fall der Herstellung den Beginn der Herstellungsmaßnahme voraus. Beides läge im Streitfall nicht vor. Der Beklagte hielt die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines IAB ebenfalls nicht für gegeben, weil die Klägerin die Investitionsabsicht nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe und versagte mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid vom 26.09.2013 insoweit den Abzug. Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht überholt seien. Abgesehen davon sei bedeutsam, dass sich die Planung sowie Anschaffung/Herstellung einer WKA über einen längeren Zeitraum erstrecke. Auch im Streitfall sei mit der Planung der WKA bereits im Jahre 2007 begonnen worden und deren Fertigstellung im Jahre 2009 erfolgt. Zwischen Planung und Fertigstellung seien neben dem Abschluss des Kaufvertrages weitere Schritte (z. B. Einholung von Genehmigungen) erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage wie geplant angeschafft und in Betrieb genommen wurde, bestehe kein durchgreifender Zweifel daran, dass die Klägerin im Streitjahr die vom Beklagten geforderte Investitionsabsicht hatte. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016 (richtig: 17.05.2016) wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte zu deren Begründung aus, dass die Klägerin keine Nachweise dazu erbracht habe, dass sie bereits im Streitjahr – dem Jahr ihrer Errichtung – die Absicht hatte, eine WKA zu errichten. Die Verträge zwischen der K… GmbH & Co. GmbH und der Herstellerfirma seien insoweit nicht ausreichend, zumal die Klägerin keine Vereinbarungen zwischen ihr und der K… GmbH & Co. GmbH habe vorlegen können, aus denen sich eine Investitionsabsicht entnehmen lasse. Hierauf könne nicht verzichtet werden, da bei der Neugründung eines Betriebes eine besondere Investitionsabsicht erforderlich sei, weil eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzepts nicht möglich sei (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.06.2012 X R 42/11, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2013, 719). Dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) sei es möglich und zumutbar, anhand geeigneter Unterlagen wie bspw. Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreter Verhandlungen oder verbindlicher Bestellungen seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen und glaubhaft zu machen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage. Sie hält daran fest, dass die dargelegten Maßnahmen von der Planung bis zum Erwerb der WKA ein ausreichender Beleg für ihre zum Bilanzstichtag 31.12.2007 vorhandene Investitionsabsicht sei. Nach neuerer Rechtsprechung sei eine verbindliche Bestellung nicht mehr vonnöten. Abgesehen davon überdehne der Beklagte die Anforderungen an das Vorliegen einer Investitionsabsicht. Bereits die Tatsache, dass die WKA im Jahr 2009 fertiggestellt und im selben Jahr an das Stromnetz angeschlossen und in Betrieb genommen worden sei, lasse erkennen, dass sie im Streitjahr eine konkrete und ernsthafte Investitionsabsicht hatte. Der Beklagte lasse bei seiner Würdigung außer Betracht, dass bereits vor der Errichtung und Inbetriebnahme einer WKA eine Vielzahl von kostenintensiven Schritten erforderlich seien, um das hochkomplexe Projekt zu realisieren. Diese Maßnahmen seien maßgeblich von der K… GmbH & Co. GmbH als Projektentwicklungsgesellschaft gesteuert und durchgeführt worden. Dabei sei bedeutsam, dass die K… GmbH & Co. GmbH nicht nur eine, sondern mehrere Anlagen eines Windparks plane und steuere. Eine Übernahme dieser Aufgaben durch die Klägerin wäre nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch in praktischer Hinsicht undurchführbar. Zum Nachweis ihrer Investitionsabsicht legte die Klägerin im Klageverfahren ferner einen Kostenvoranschlag der K… GmbH & Co. GmbH mit Datum vom 02.12.2007 vor, auf den das Gericht wegen des weiteren Inhalts Bezug nimmt (Bl. 19 Streitakte). Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 26.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2016 aufzuheben; hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für zulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält ebenso an seiner bisher vertretenen Auffassung fest und verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, dass allein die K… GmbH & Co. GmbH als potentieller Abnehmer der WKA aufgetreten sei, denn diese habe den Vertrag über die Lieferung der Anlage im eigenen Namen mit der C… AG am 13.08.2008 abgeschlossen. Der von der Klägerin vorgelegte Kostenvoranschlag sei nicht ausreichend und nicht aussagekräftig. Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 20.06.2012 (X R 42/11, BStBl I 2013, 719) Bedenken geäußert, ob die Einholung eines Kostenvoranschlags zur Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht ausreiche, wenn die Betriebseröffnung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schriftsätzen vom 21.02.2017 haben die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 23, 24 Streitakte). Dem Gericht haben bei seiner Entscheidungsfindung je ein Band (Bd.) Streitakten zum vorliegenden sowie zu den Klageverfahren 4 K 4153/16 und 4 K 4155/16 sowie je ein Bd. Umsatz-, Gewerbe-, Feststellungs-, Bilanz- und Prüferhandakten (Steuernummer …) sowie je ein Bd. Umsatz-, Gewerbesteuer-, Bilanz-, Feststellungs- sowie 2 Bde. Prüferhandakten (Steuernummer …) des Beklagten vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.