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Urteil

4 K 4239/14

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift; dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung der ausreichenden Bezeichnung des Klägers muss grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Der Kläger hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen (aktuellen) Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt(Rn.19) . 2. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben. Vielmehr sind zusätzliche objektive Beweismittel notwendig. Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Werden Fristen nicht in einem besonderen Buch, sondern im allgemeinen Terminkalender notiert, so müssen sich Eintragungen, die gesetzliche Fristen betreffen, von eingetragenen sonstigen Fristen unterscheiden. Die Eintragung ohne jede besondere Kennzeichnung führt regelmäßig zu einer verschuldeten Fristversäumnis(Rn.26) . 3. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 3.9.2018 III B 143/17, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, ohne dass der Beklagte erschienen war (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung [FGO]). I. Die Klage ist schon unzulässig. Zum einen fehlt es an einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers (hierzu unter 1.), zum anderen ist die Klagefrist versäumt worden, wobei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (hierzu unter 2.). Im Einzelnen: 1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift; dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1997, 585). Diese Sachentscheidungsvoraussetzung der ausreichenden Bezeichnung des Klägers muss grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1991, 242). Der Kläger hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen (aktuellen) Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, juris; BFH-Urteil vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273; Paetsch in Beermann/Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 133. Lieferung, § 65 FGO Rz. 27). Die Gesamtschau des Vortrags der Klägerseite ergibt, dass der Kläger gerade nicht für das Gericht im o. g. Sinne erreichbar war, ist und bleibt, insbesondere nicht unter der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Oktober 2017 genannten Anschrift. Nach den eigenen Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung befindet sich unter der Anschrift H…-straße in C… weder sein Wohnort noch sein Lebensmittelpunkt, da er sich dort nur „ab und zu“ aufhält. Das verdeutlicht auch der vom Kläger persönlich bestätigte Umstand, dass sich sein Name weder auf dem Klingelschild noch am Briefkasten der Anschrift H…-straße befindet. Gegen die Annahme, dass die Adresse H…-straße als ladungsfähige Anschrift angesehen werden kann, sprechen auch die Umstände, unter denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von dessen Anschrift erfahren hat. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten hatte der Kläger sich in I… aufgehalten und die Anschrift H…-straße telefonisch mitgeteilt. Hinzu tritt, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er halte sich des Öfteren in D… bei seiner Mutter auf. Im Erörterungstermin hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hingegen ausgeführt, der Kläger sei faktisch wohnsitzlos und schlafe bei unterschiedlichen Bekannten auf der Couch. Dies alles spricht gegen einen Wohnort oder Lebensmittelpunkt des Klägers unter der Anschrift H…-straße in C… . Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Kläger diese Angabe nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112). Eine derartige Ausnahme ist im Streitfall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere droht dem Kläger keine Verhaftung. Denn das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde gemäß § 205 StPO eingestellt, da sein Wohnort nicht zu ermitteln war. 2. Der Kläger hat die Klage zudem verspätet erhoben. a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Laut Stempel des FA wurde die Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 – einem Dienstag – am selben Tage abgesandt (Umsatzsteuerakte, Bl. 24). Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Einspruchsentscheidung, da sie zur Post aufgegeben wurde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, also am 12. September 2014. Die Klagefrist wäre somit am 12. Oktober 2014 abgelaufen. Da dieser Tag ein Sonntag war, lief die Frist am darauffolgenden Montag, dem 13. Oktober 2014 ab (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, ebenso wie der Umstand, dass beim Gericht bis zu diesem Tag keine Klage des Klägers eingegangen ist. b) Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies gilt u. a. für die Versäumung der Klagefrist durch den Kläger. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VIII R 25/09, BFH/NV 2011, 1389, m. w. N.). Vielmehr sind nach ständiger und zutreffender BFH-Rechtsprechung zusätzliche objektive Beweismittel notwendig. Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VIII R 25/09, BFH/NV 2011, 1389, m. w. N.). Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328; BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199; vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469). Werden Fristen nicht in einem besonderen Buch, sondern im allgemeinen Terminkalender notiert, so müssen sich Eintragungen, die gesetzliche Fristen betreffen, von eingetragenen sonstigen Fristen unterscheiden, z. B. durch rote Kennzeichnung. Die Eintragung ohne jede besondere Kennzeichnung führt regelmäßig zu einer verschuldeten Fristversäumnis (BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III R 57/91, BFH/NV 1992, 615; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 244. Lieferung 09.2017, § 110 AO Rz. 269, m. w. N.) So ist es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Jahr 2014 nur einen handschriftlich geführten (allgemeinen) Terminkalender verwendet. Dort finden sich u. a. Eintragungen zu Besprechungsterminen, z. B. mit Mandanten, oder zu sonstigen Terminen, aber auch notierte Fristen. Die Eintragungen sind mit blauem oder schwarzem Kugelschreiber vorgenommen worden, wie auch die Notierung der „Frist A...“ am 13. Oktober 2014. Die Klagefrist hebt sich somit nicht von sonstigen Eintragungen ab und ist ohne besondere Kennzeichnung. Eine zuverlässige Fristenkontrolle ist daher nicht möglich. Ergänzend weist der Senat auf das Folgende hin: Auf dem Kalenderblatt des 13. Oktober 2014 findet sich in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Terminkalender neben der Notiz „Frist A...“ der Eintrag „B6/10“. Was sich hinter dieser Eintragung verbirgt, kann nur vermutet werden. Aus dem Eintrag geht jedenfalls nicht hervor, was im Hinblick auf die Notiz „Frist A...“ tatsächlich geschehen ist: Wurde „nur“ an dem Mandat A... gearbeitet oder wurde – und wenn, dann was und an wen adressiert? – etwas zur Post aufgegeben. Und wenn etwas zur Post aufgegeben wurde, geht nicht hervor, wo und wann genau dies geschehen ist und ob z. B. das Schriftstück ausreichend frankiert war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über Schätzungsbescheide des Beklagten für das Jahr 2009 (Streitjahr). Der Kläger gründete am 11. Juni 2009 einen Schrotthandel (An- und Verkauf) in C… und reichte am 15. Juni 2009 beim Finanzamt (FA) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein (Gewerbesteuerakten, Bl. 1). Die voraussichtlichen Einkünfte im Jahr der Betriebseröffnung gab er mit 3.000 € an. Im Juli 2010 stellte der Kläger den Schrotthandel ein (Gewerbesteuerakten, Bl. 11). Da der Kläger die Umsatzsteuererklärung für 2009 nicht einreichte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und erließ am 5. April 2011 den Umsatzsteuerbescheid für 2009, mit dem Umsatzsteuer in Höhe von 344,60 € festgesetzt wurde. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde am 7. Dezember 2011 aufgehoben. Im Jahr 2013 erhielt der Beklagte Kontrollmitteilungen der FA B… und D… . Die Kontrollmitteilung des FA B… wies Bruttoeinnahmen des Klägers für 2009 in Höhe von 9.199,89 € abzüglich Umsatzsteuer (19 %) in Höhe von 1.468,89 € und somit Umsätze in Höhe von 7.731 € aus (Gerichtsakte, Bl. 72 ff.). Aus der Kontrollmitteilung des FA D… ergaben sich Umsätze des Klägers ohne Umsatzsteuer in Höhe von 65.665,55 € (Gerichtsakte, Bl. 75 ff.). Ohne den Kläger anzuhören wertete der Beklagte die Kontrollmitteilungen aus und änderte den Umsatzsteuerbescheid 2009 am 31. März 2014 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das FA erhöhte die Umsätze auf 73.396 € und setzte die Umsatzsteuer auf 12.945,24 € fest. Zudem erließ der Beklagte am 31. März 2014 erstmalige Bescheide für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Kontrollmaterials schätzte der Beklagte den Gewinn des Klägers für 2009 gemäß § 162 AO auf 65.000 €. Die Schätzung nahm der Beklagte wie folgt vor: Umsätze aus dem oben genannten Kontrollmaterial: 7.731 € + 65.665,55 € = 73.396,55 €, zzgl. 13.495,24 € (19 % Umsatzsteuer) = Betriebseinnahmen von 87.341,79 €. Abzüglich geschätzter Betriebsausgaben von 22.341 € = geschätzter Gewinn von 65.000 €. Dementsprechend setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag auf 1.417 € und die Gewerbesteuer auf 5.809,70 € fest. Der Kläger legte sowohl gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2009 als auch die Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide für 2009 Einsprüche ein, die jedoch ohne Begründung blieben. Daher wies der Beklagte die Einsprüche mit seiner verbundenen Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 3. November 2014, der am selben Tag beim Gericht eingegangen ist, hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist beantragt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 3. November 2014 (Gerichtsakte, Bl. 1) sowie die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Eidesstattliche Versicherung vom 3. November 2014 (Gerichtsakte, Bl. 3) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 (Gerichtsakte, Bl. 24) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach einem Hinweis des Berichterstatters die Kopie eines handschriftlich geführten Kalenders vorgelegt, aus der die Notizen „Frist A...“ sowie „B6/10“ hervorgehen (Gerichtsakte, Bl. 25). Zur Begründung der Klage reicht der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für 2009 ein sowie zur Erläuterung zusätzlich die Einkommensteuererklärung 2009 mit der Anlage EÜR 2009 (Gerichtsakte, Bl. 27 ff.). Zudem führt der Kläger aus, dass er nicht zur Umsatzsteuer optiert, in 2009 aus seinem Schrott- und Altmetallhandel einen Umsatz von 7.000 € erzielt habe und als Kleinunternehmer nicht unter die Umsatzsteuer falle. Zudem zeige das Betriebsergebnis von 3.850 €, dass er, der Kläger, keine Gewerbesteuer schulde. Dass der Beklagte dennoch die angefochtenen Bescheide erlassen habe, könne nur auf den Angaben der E… GmbH & Co. KG beruhen, wobei diese Angaben nicht anhand der Originalquittungen überprüft worden seien. Wie es überhaupt zu der Zuordnung fremder Schrottlieferungen zu seinem, des Klägers, Namen habe kommen können, sei ihm, dem Kläger, bis heute nicht erklärlich. Er könne sich jedoch vorstellen, dass die Lieferungen unter Angabe von Bitterfelder-Nummernschildern mit teilweise kurzer Laufzeit den Herren F… oder G... zuzuordnen seien. Die naheliegende Frage, wie er, der Kläger, im Jahr 2009 bei seinem Betriebsergebnis von maximal 3.850 € ohne den Bezug von Sozialleistungen ausgekommen sei, erschließe sich daraus, dass er bei wechselnden Bekannten ohne Mietzahlungen gegen die Erbringung kleinerer Arbeiten gewohnt habe. So sei seine Betriebsadresse in 2009 auch seine Wohnadresse gewesen. Der Kläger beantragt, die Bescheide für 2009 über Umsatz-, Gewerbesteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag, alle vom 31. März 2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014, aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe und die Klage damit schon unzulässig sei. In der Sache gelte, dass das schlichte Bestreiten des von ihm, dem Beklagten, berücksichtigten Kontrollmaterials sowie die Mutmaßungen des Klägers zum tatsächlichen Geschehen nicht ausreichten, um den Wahrheitsgehalt des Kontrollmaterials infrage zu stellen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nach § 205 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist, da der Aufenthaltsort des Klägers nicht zu ermitteln war.